Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds"
(EKFG-ÄndG)

884. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2011

A

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zum Gesetzentwurf insgesamt

4. Zum Gesetzentwurf insgesamt

5. Zum Gesetzentwurf insgesamt

Die Bundesregierung wird aufgefordert, die Finanzmittel des CO₂- Gebäudesanierungsprogramms von derzeit 936 Mio. Euro für das Jahr 2011 über die von der Bundesregierung genannten 1,5 Mrd. € auf jeweils 5 Mrd. Euro für die Jahre 2012 bis 2014 zu erhöhen und das Programm durch Ausfallfonds für Sanierer zu ergänzen.

Begründung:

Die Förderung der energetischen Gebäudesanierung ist ein zentrales Element um eine Steigerung der Sanierungsrate zu erreichen. Viele Maßnahmen können im Ordnungsrecht nicht gefordert werden, da die Wirtschaftlichkeit nicht gegeben ist. Daher muss mit staatlicher Förderung ein zusätzlicher Anreiz gegeben werden.

Die von der Bundesregierung benannten 1,5 Mrd. Euro jährlich sind hierfür nach allgemeiner Auffassung deutlich zu wenig. Das Volumen des Gebäudesanierungsprogrammes liegt damit noch unter den Mitteln vergangener Jahre.

Neben der finanziellen Ausstattung ist auch die Ausgestaltung der Programme zu prüfen. Viele Gebäude befinden sich im Besitz von Eigentümern, die über 60 Jahre alt sind, hier würde die Einrichtung eines Ausfall-Fonds die Kreditvergabe wesentlich vereinfachen. Viele Gebäude werden auch von jungen Familien erworben, die eine langfristige Finanzierungssicherheit wünschen. Die begrenzte Zinsbindungsfrist ist hier ebenso wie das Fehlen eines Ausfall-Fonds (z.B. bei Arbeitslosigkeit oder Krankheit) ein zentrales Hemmnis.

6. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc (§ 2 Absatz 1 Satz 1 und 3 EKFG-ÄndG)

Bei Annahme entfällt Ziffer 7.

In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a sind die Doppelbuchstaben bb und cc zu streichen.

Begründung:

Die im EKFG-ÄndG vorgesehene Verschiebung des Bereiches der Elektromobilität aus dem übrigen Bundeshaushalt in die Zweckbestimmung des EKFG wird als nicht zielführend angesehen. Die in der derzeit gültigen Fassung des § 2 genannten Maßnahmen sollte nicht durch eine zusätzliche Zweckbestimmung erweitert werden, um die für diese Maßnahmen verfügbaren Mittel nicht zu reduzieren.

7. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc (§ 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 EKFG-ÄndG)

Entfällt bei Annahme von Ziffer 6

Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Der Energie- und Klimafonds (EKF) speist sich maßgeblich aus dem Aufkommen der Versteigerung von Treibhausgas-Emissionszertifikaten. Um die Auswirkungen des indirekten Carbon-Leakage auf die energieintensive Industrie zumindest teilweise zu kompensieren, ist daher ein Ausgleich über den EKF herzustellen. Die dafür vorgesehen Zuschüsse in Höhe von bis zu 500 Mio. Euro - wie im EKFG-ÄndG vorgesehen - sind hierfür ein geeignetes Instrument. Hingegen wird die ebenfalls im EKFG-ÄndG vorgesehene Verschiebung des Bereichs der Elektromobilität aus dem übrigen Bundeshaushalt in die Zweckbestimmung des EKFG nicht als zielführend angesehen. Der Bundeshaushalt sollte nicht durch eine Verschiebung von bestehenden Förderprogrammen in den Energie- und Klimafonds entlastet werden. Daher sollten die in der derzeit gültigen Fassung des § 2 EKFG genannten Maßnahmen auch nicht durch eine zusätzliche Zweckbestimmung erweitert werden, um die für diese Maßnahmen verfügbaren Mittel nicht zu reduzieren.

Die Länder müssen bei der Ausgestaltung der Förderprogramme in angemessenem Umfang beteiligt werden.

8. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c - neu - (§ 2 Absatz 3 - neu - EKFG-ÄndG) Dem Artikel 1 Nummer 1 ist folgender Buchstabe c anzufügen:

'c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

(3) Die Länder werden bei der Ausgestaltung der Förderprogramme angemessen beteiligt." '

Begründung:

Die Länder sollen bei der Ausgestaltung der Förderprogramme in angemessenem Umfang beteiligt werden.

9. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - (§ 3 Absatz 3 - neu - EKFG-ÄndG)

Bei Annahme entfällt Ziffer 11.

In Artikel 1 ist nach Nummer 1 folgende Nummer einzufügen:

'1a. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:

Begründung:

Eine Beteiligung der Länder hat die Bundesregierung bereits im Jahr 2010 im Zuge der Beratungen zum Kernbrennstoffsteuergesetz zugesagt, ohne dass bisher ein Vorschlag zur Umsetzung vorgelegt wurde. Mit der Einrichtung eines Länderbeirates wird nunmehr eine angemessene Beteiligung der Länder an der Verwendung der Mittel des Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" sichergestellt.

10. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 4 EKFG-ÄndG)

In Artikel 1 ist die Nummer 2 wie folgt zu fassen:

'2. § 4 wird folgt gefasst:

" § 4 Einnahmen des Sondervermögens und Ermächtigungen

Begründung:

Durch die Rücknahme der Laufzeitverlängerungen für deutsche Kernkraftwerke entfällt faktisch die Grundlage des Förderfondsvertrags vom 6. September 2010. Damit entfallen nach aktueller Fassung des EKFG für die Jahre 2011 und 2012 die entsprechenden Einnahmen des Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" vollständig, da weder Förderbeiträge der Kernkraftwerksbetreibergesellschaften noch ein über 2,3 Mrd. Euro hinaus gehendes Kernbrennstoffsteueraufkommen zu erwarten sind. Um die finanzielle Ausstattung des Sondervermögens sicherzustellen, ist daher [- parallel zu einer Entfristung des KernbrStG (bisher gültig bis 31. Dezember 2016 - § 12) und der Erhöhung des darin vorgesehenen Steuertarifs (§ 3) -] das vollständige Steueraufkommen aus dem KernbrStG einzuspeisen.

Die im EKFG-ÄndG vorgesehene Zuweisung von Bundesmitteln bis zu einer Obergrenze von 225 Mio. Euro in 2011 sowie die Einnahmen aus der Versteigerung von Emissionszertifikaten ab 2012 werden nicht als ausreichend angesehen.

11. Zu Artikel 1 Nummer 3 - neu - (§ 8 Überschrift und Satz 01 - neu - EKFG-ÄndG)

Entfällt bei Annahme von Ziffer 9

Dem Artikel 1 ist folgende Nummer 3 anzufügen:

´3. § 8 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Über den Weg eines Beirates kann - ähnlich dem Verwaltungsrat der KfW - die individuelle Betroffenheit der Länder hinsichtlich des Klimawandels berücksichtigt und so Einfluss auf die Mittelverteilung genommen werden.

12. Zu Artikel 1a - neu - ( § 3 KernbrStG)

Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 1a einzufügen:

'Artikel 1 a
Änderung des Kernbrennstoffsteuergesetzes

In § 3 des Kernbrennstoffsteuergesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1804), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird der Betrag "145 Euro" durch den Betrag "220 Euro" ersetzt.'

Begründung:

Die Rücknahme der Laufzeitverlängerungen für deutsche Kernkraftwerke hat den faktischen Wegfall der Grundlagen des Förderfondsvertrags vom 6. September 2010 zur Folge. Damit einhergehend entfällt nach derzeitiger Fassung des EKFG für die Jahre 2011 und 2012 die Einnahmenseite des Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" vollständig, da weder Förderbeiträge der Kernkraftwerksbetreibergesellschaften noch ein über 2,3 Mrd. Euro hinaus gehendes Kernbrennstoffsteueraufkommen zu erwarten sind. Um die finanzielle Ausstattung des Sondervermögens sicherzustellen, ist daher [- parallel zu einer entsprechenden Änderung des § 4 EKFG und einer Entfristung des KernbrStG (zeitliche Anwendung endet nach bisheriger Fassung mit Ablauf des 31. Dezember 2016 - § 12 a.a. O) -]*) eine Erhöhung des darin vorgesehenen Steuertarifs ( § 3 KernbrStG) auf den im ursprünglichen Referentenentwurf vorgesehenen Steuersatz herbeizuführen.

13. Zu Artikel 1a - neu - ( § 12 KernbrStG)

Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 1a einzufügen:

'Artikel 1a
Änderung des Kernbrennstoffsteuergesetzes

In § 12 des Kernbrennstoffsteuergesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1804), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird die Angabe "vor dem 1. Januar 2017" gestrichen.'

Begründung:

Die Rücknahme der Laufzeitverlängerungen für deutsche Kernkraftwerke hat den faktischen Wegfall der Grundlagen des Förderfondsvertrags vom 6. September 2010 zur Folge. Damit einhergehend entfällt nach derzeitiger Fassung des EKFG für die Jahre 2011 und 2012 die Einnahmenseite des Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" vollständig, da weder Förderbeiträge der Kernkraftwerksbetreibergesellschaften noch ein über 2,3 Mrd. Euro hinaus gehendes Kernbrennstoffsteueraufkommen zu erwarten sind. Um die finanzielle Ausstattung des Sondervermögens sicherzustellen, ist daher [- parallel zu einer entsprechenden Änderung des § 4 EKFG und der Erhöhung des vorgesehenen Steuertarifs ( § 3 KernbrStG) auf den im ursprünglichen Referentenentwurf vorgesehenen Steuersatz -]*) eine Entfristung des KernbrStG (zeitliche Anwendung endet nach bisheriger Fassung mit Ablauf des 31. Dezember 2016 - § 12 a.a. O) herbeizuführen.

B