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KTFG - Klima- und Transformationsfondsgesetz
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Klima- und Transformationsfonds"
Vom 8. Dezember 2010
(BGBl. Nr. 62 vom 13.12.2010 S. 1807; 29.07.2011 S. 1702 11; 22.12.2014 S. 2431; 12.12.2019 S. 2513 19; 14.07.2020 S. 1683 20; 12.07.2022 S. 1144 22; 22.12.2023 Nr. 412 23)
Gl.-Nr.: 707-26
Überschrift geändert: 22
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Errichtung des Sondervermögens 22
Es wird zum 1. Januar 2011 ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung "Energie- und Klimafonds" errichtet. Ab dem 22. Juli 2022 lautet die Bezeichnung dieses Sondervermögens "Klima- und Transformationsfonds"
§ 2 Zweck des Sondervermögens 11 19 20 22 23
(1) Das Sondervermögen ermöglicht zusätzliche Programmausgaben zur Förderung von Maßnahmen, die der Erreichung der Klimaschutzziele nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), in der jeweils geltenden Fassung, dienen. Förderfähig sind insbesondere Maßnahmen, die geeignet sind, die Transformation Deutschlands zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Volkswirtschaft voranzutreiben. Außerdem förderfähig sind Maßnahmen zur Förderung der Mikroelektronik, zur Finanzierung der Schienenwege des Bundes, zum internationalen Klimaschutz sowie Maßnahmen des damit in Verbindung stehenden Umweltschutzes.
(2) Aus dem Sondervermögen können auch
(3) Programmausgaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind zusätzlich, wenn sie nicht bereits im Bundeshaushalt oder in der Finanzplanung des Bundes berücksichtigt sind.
§ 2a Verwendung der Mittel zur Überwindung der Folgen der COVID-19-Pandemie 22
Die dem Sondervermögen mit dem Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 vom 18. Februar 2022 (BGBl. I S. 194) zur Überwindung der pandemiebedingten Notsituation zusätzlich zugewiesenen Mittel in Höhe von 60 Milliarden Euro sind zweckgebunden für zielgerichtete wachstumsfördernde Maßnahmen zur Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie. Im Rahmen dieses Zwecks sollen die Maßnahmen die notwendige Transformation zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Volkswirtschaft unterstützen und Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft langfristig sichern und stärken. Danach sind Ausgaben ausschließlich zu einem der folgenden Zwecke zulässig:
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. Es kann sich hierzu einer anderen Bundesbehörde oder eines Dritten bedienen.
(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
§ 4 Einnahmen des Sondervermögens und Ermächtigungen 11 19 22
(1) Dem Sondervermögen fließen folgende Einnahmen zu:
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Einzelheiten zu den Einnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zu regeln.
(3) Der Bund kann dem Sondervermögen jährlich einen Bundeszuschuss nac hMaßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gewähren.
(4) Eine Kreditaufnahme des Sondervermögens am Kreditmarkt ist nicht zulässig. Das Sondervermögen kann an kann das Sondervermögen zum Ausgleich eines Finanzierungsdefizits unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ein verzinsliches, spätestens im übernächsten Jahr vollständig zurückzuzahlendes Liquiditätsdarlehen aus dem Bundeshaushalt bis zur Höhe von 10 Prozent des Gesamtvolumens des Wirtschaftsplans des laufenden Jahres erhalten. Die Summe aller Darlehensverbindlichkeiten darf zu keinem Zeitpunkt höher sein als 20 Prozent des Gesamtvolumens des Wirtschaftsplans des laufenden Jahres.
§ 5 Rücklagen
Das Sondervermögen kann zur Erfüllung des gesetzlichen Zwecks Rücklagen bilden.
§ 6 Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht 22
Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem jährlichen Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen und wird mit dem Haushaltsgesetz festgestellt
§ 7 Rechnungslegung
Das Bundesministerium der Finanzen stellt für das Sondervermögen am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Haushaltsrechnung (Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben nach der Bundeshaushaltsordnung) sowie die Vermögensrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs) auf. Die Rechnungen sind als Übersichten der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.
§ 8 Berichtspflichten
Die Bundesregierung berichtet dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages jährlich bis zum 31. März über die zweckentsprechende Verwendung der im Vorjahr verausgabten Mittel.
§ 9 Verwaltungskosten
Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.
§ 10 Bekanntmachungserlaubnis 23
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Klima- und Transformationsfondsgesetzes in der vom 1. Januar 2024 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(aufgehoben) | Anlage 22 |
ENDE |