A. Problem und Ziel
- Die Vorschriften des § 19i Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und der §§ 19k und 19l des bislang geltenden Wasserhaushaltsgesetzes, die Regelungen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen enthalten, hat das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) nicht übernommen. Sie enthalten insbesondere Pflichten beim Einbau, der Aufstellung, Instandsetzung, Instandhaltung und Reinigung von Anlagen, Pflichten, die Anlagen durch Sachverständige überprüfen zu lassen, Pflichten, die beim Befüllen und Entleeren von Anlagen zu beachten sind, sowie Regelungen zu Fachbetrieben. Die Vorschriften sollen durch eine Bundesverordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen abgelöst werden. Diese Verordnung wird noch nicht in Kraft getreten sein, wenn das derzeitige Wasserhaushaltsgesetz am 1. März 2010 außer Kraft tritt. Ab diesem Zeitpunkt wird daher eine Regelungslücke entstehen. Um diese Regelungslücke möglichst zeitnah zu schließen, ist sicherzustellen, dass die genannten Vorschriften für den Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten der vorgesehenen Bundesverordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen weiterhin gelten; die Vorschriften werden dabei - abgesehen von einer EG-rechtlich gebotenen Ergänzung der Regelung zu Fachbetrieben - inhaltlich nicht verändert.
B. Lösung
- Annahme des Entwurfs der Verordnung, die mit Inkrafttreten der vorgesehenen Bundesverordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außer Kraft treten soll.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand
- Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen durch die Verordnung keine zusätzlichen Kosten.
2. Vollzugsaufwand
- Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen durch die Verordnung keine zusätzlichen Kosten.
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft, einschließlich der Unternehmen, entstehen im Vergleich zum derzeit geltenden Recht keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Die Vorschriften enthalten keine Informationspflichten. Bürokratiekosten entstehen daher nicht.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 11. Februar 2010
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen1
Vom ...
Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 5 und 6 und Absatz 2 in Verbindung mit § 62 Absatz 4 Nummer 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
§ 1 Betreiberpflichten
- (1) Der Betreiber einer Anlage nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes hat mit ihrem Einbau, ihrer Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung Fachbetriebe nach § 3 Absatz 2 zu beauftragen, wenn er selbst nicht die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Satz 1 erfüllt oder keine öffentliche Einrichtung ist, die über eine dem § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gleichwertige Überwachung verfügt.
- (2) Der Betreiber einer Anlage nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes hat ihre Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass der Betreiber einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach § 3 Absatz 2 abschließt, wenn er selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt oder nicht über sachkundiges Personal verfügt. Er hat darüber hinaus die Anlage durch zugelassene Sachverständige auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen, und zwar
- 1. vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung,
- 2. spätestens fünf Jahre nach der letzten Überprüfung; bei unterirdischer Lagerung in Wasserschutzgebieten nach § 51 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und in Heilquellenschutzgebieten nach 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes spätestens zweieinhalb Jahre nach der letzten Überprüfung,
- 3. vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage,
- 4. wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung angeordnet wird,
- 5. wenn die Anlage stillgelegt wird.
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.
- (3) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens auferlegen, soweit dies erforderlich ist für ein frühzeitiges Erkennen von Verunreinigungen, die von Anlagen nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ausgehen können.
§ 2 Besondere Pflichten beim Befüllen und Entleeren
- Wer eine Anlage zum Lagern wassergefährdender Stoffe befüllt oder entleert, hat diesen Vorgang zu überwachen und sich vor Beginn der Arbeiten vom ordnungsgemäßen Zustand der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen. Die zulässigen Belastungsgrenzen der Anlagen und der Sicherheitseinrichtungen sind beim Befüllen oder Entleeren einzuhalten.
§ 3 Fachbetriebe
- (1) Anlagen nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes dürfen nur von Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instand gehalten, instand gesetzt und gereinigt werden; § 1 Absatz 1 bleibt unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, wonach bestimmte Tätigkeiten nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, bleiben unberührt.
- (2) Ein Fachbetrieb im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist, wer
- 1. über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügt, durch die die Einhaltung der Anforderungen nach § 62 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gewährleistet wird, und
- 2. berechtigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder einen Überwachungsvertrag mit einer technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat, der eine mindestens zweijährliche Überprüfung einschließt.
Der Berechtigung nach Satz 1 Nummer 2 stehen gleichwertige Berechtigungen gleich, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden sind. Ein Fachbetrieb darf seine Tätigkeit auf bestimmte Fachbereiche beschränken.
§ 4 Ausnahme
- Die §§ 1 bis 3 finden auf Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften keine Anwendung.
§ 5 Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ...
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dr. Norbert Röttgen
- 1 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfs
Die Vorschriften des § 19i Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 sowie der §§ 19k und 19l des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) geändert worden ist, - im Folgenden: WHG aktueller Fassung - hat das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) nicht übernommen. Sie enthalten insbesondere Pflichten beim Einbau, der Aufstellung, Instandsetzung, Instandhaltung und Reinigung von Anlagen, Pflichten, die Anlagen durch Sachverständige überprüfen zu lassen, Pflichten, die beim Befüllen und Entleeren von Anlagen zu beachten sind, sowie Regelungen zu Fachbetrieben. Die Vorschriften sollen durch eine Bundesverordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - im Folgenden: VUmwS - abgelöst werden. Diese Verordnung wird noch nicht in Kraft getreten sein, wenn das derzeitige Wasserhaushaltsgesetz am 1. März 2010 außer Kraft tritt. Ab diesem Zeitpunkt wird daher eine Regelungslücke entstehen. Um diese Regelungslücke möglichst zeitnah zu schließen, ist sicherzustellen, dass die genannten Vorschriften für den Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten der vorgesehenen Bundesverordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen weiterhin gelten; die Vorschriften werden dabei inhaltlich nicht geändert. Lediglich die Regelung zu Fachbetrieben wird in Umsetzung entsprechender Vorgaben der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) ergänzt (siehe § 3 Absatz 2 Satz 2). Die zu dem genannten Zweck vorgesehene Verordnung soll mit Inkrafttreten der vorgesehenen Bundesverordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außer Kraft treten.
II. Alternativen
Zum Verordnungsentwurf gibt es keine Alternativen.
III. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen
Eine gleichstellungspolitische Relevanz liegt nicht vor, da von der Verordnung keine unterschiedlichen unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf Frauen und Männer zu erwarten sind.
IV. Befristung
Die Verordnung soll übergangsweise bis zum Inkrafttreten der VUmwS gelten und mit dem Inkrafttreten der VUmwS außer Kraft treten. Da der exakte Zeitpunkt des Inkrafttretens der VUmwS zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht feststeht, ist eine Befristung nicht möglich.
V. Finanzielle Auswirkungen des Verordnungsentwurfs
Es ist davon auszugehen, dass durch die Beibehaltung der Regelungen den öffentlichen Haushalten keine zusätzlichen Kosten und kein zusätzlicher Personal- und Sachaufwand entstehen.
Für die Länder bleibt der Vollzugsaufwand unverändert.
Der Wirtschaft, einschließlich der Unternehmen, entstehen im Vergleich zum derzeit geltenden Recht keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
VI. Bürokratiekosten
Die Vorschriften enthalten keine Informationspflichten. Bürokratiekosten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung entstehen daher nicht.
VII. Auswirkungen des Verordnungsentwurfs im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung
Das Verordnungsvorhaben trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Die Fortführung bestehender Pflichten für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen dient dem Schutz der Gewässer vor Freisetzungen solcher Stoffe unter Wahrung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Betroffenen.
B. Zu den einzelnen Vorschriften:
Zu § 1 (Betreiberpflichten)
Die Vorschrift führt § 19i Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 WHG aktueller Fassung inhaltlich unverändert fort. Die Begriffe "Einbau" und "Aufstellung" sind als Unterfall vom Begriff "errichtet" ( § 62 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009) erfasst. Behördliche Anordnungen im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 können insbesondere nach § 100 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 getroffen werden. § 19i Absatz 3 Satz 2 WHG aktueller Fassung, welcher Regelungen zur behördlichen Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten enthält, wird, um Doppelregelungen zu vermeiden, nicht übernommen (siehe § 64 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009). Da Absatz 2 Satz 3 lediglich das Erfordernis und den Zeitpunkt von Sachverständigenprüfungen regelt und damit keine abschließende Regelung zu Sachverständigenprüfungen ist, stellt Absatz 2 Satz 4 klar, dass im Übrigen die landesrechtlichen Vorschriften gelten. Der Zusatz "nach Maßgabe des Landesrechts" in § 19i Absatz 2 Satz 3 WHG aktueller Fassung, der an die seinerzeitige Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes anknüpfte, wird in Absatz 2 Satz 3 nicht fortgeführt.
Zu § 2 (Besondere Pflichten beim Befüllen und Entleeren)
Die Vorschrift führt § 19k WHG aktueller Fassung unverändert fort.
Zu § 3 (Fachbetriebe)
§ 3 führt § 19l WHG aktueller Fassung - abgesehen von einer Neuregelung in Absatz 2 Satz 2 - inhaltlich unverändert fort. Die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 normierten Anforderungen an Fachbetriebe fallen unter Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2006/123/EG (Anforderungen, die die Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit bestimmten Dienstleistungserbringern vorbehalten) und müssen daher mit den Vorgaben nach Artikel 15 Absatz 3 dieser Richtlinie im Einklang stehen. Die Neuregelung in Absatz 2 Satz 2 stellt sicher, dass die genannten Anforderungen an Fachbetriebe dem Diskriminierungsverbot nach Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2006/123/EG entsprechen. Im Hinblick auf die in Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b und c dieser Richtlinie geregelten Anforderungen (Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit) besteht kein weiterer Anpassungsbedarf.
Zu § 4 (Ausnahme)
§ 4 führt die Ausnahme des § 19g Absatz 6 Satz 2 WHG aktueller Fassung fort
Zu § 5 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1138:
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Es werden keine Informationspflichten für Wirtschaft, Verwaltung, Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder abgeschafft.
Der Rat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Prof. | Dr. Wittmann |
Vorsitzender | Berichterstatter |