Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 11. Februar 2010
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen1

Vom ...

Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 5 und 6 und Absatz 2 in Verbindung mit § 62 Absatz 4 Nummer 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

§ 1 Betreiberpflichten

§ 2 Besondere Pflichten beim Befüllen und Entleeren

§ 3 Fachbetriebe

§ 4 Ausnahme

§ 5 Inkrafttreten


Berlin, den ...
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dr. Norbert Röttgen

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfs

Die Vorschriften des § 19i Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 sowie der §§ 19k und 19l des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) geändert worden ist, - im Folgenden: WHG aktueller Fassung - hat das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) nicht übernommen. Sie enthalten insbesondere Pflichten beim Einbau, der Aufstellung, Instandsetzung, Instandhaltung und Reinigung von Anlagen, Pflichten, die Anlagen durch Sachverständige überprüfen zu lassen, Pflichten, die beim Befüllen und Entleeren von Anlagen zu beachten sind, sowie Regelungen zu Fachbetrieben. Die Vorschriften sollen durch eine Bundesverordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - im Folgenden: VUmwS - abgelöst werden. Diese Verordnung wird noch nicht in Kraft getreten sein, wenn das derzeitige Wasserhaushaltsgesetz am 1. März 2010 außer Kraft tritt. Ab diesem Zeitpunkt wird daher eine Regelungslücke entstehen. Um diese Regelungslücke möglichst zeitnah zu schließen, ist sicherzustellen, dass die genannten Vorschriften für den Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten der vorgesehenen Bundesverordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen weiterhin gelten; die Vorschriften werden dabei inhaltlich nicht geändert. Lediglich die Regelung zu Fachbetrieben wird in Umsetzung entsprechender Vorgaben der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) ergänzt (siehe § 3 Absatz 2 Satz 2). Die zu dem genannten Zweck vorgesehene Verordnung soll mit Inkrafttreten der vorgesehenen Bundesverordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außer Kraft treten.

II. Alternativen

Zum Verordnungsentwurf gibt es keine Alternativen.

III. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen

Eine gleichstellungspolitische Relevanz liegt nicht vor, da von der Verordnung keine unterschiedlichen unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf Frauen und Männer zu erwarten sind.

IV. Befristung

Die Verordnung soll übergangsweise bis zum Inkrafttreten der VUmwS gelten und mit dem Inkrafttreten der VUmwS außer Kraft treten. Da der exakte Zeitpunkt des Inkrafttretens der VUmwS zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht feststeht, ist eine Befristung nicht möglich.

V. Finanzielle Auswirkungen des Verordnungsentwurfs

Es ist davon auszugehen, dass durch die Beibehaltung der Regelungen den öffentlichen Haushalten keine zusätzlichen Kosten und kein zusätzlicher Personal- und Sachaufwand entstehen.

Für die Länder bleibt der Vollzugsaufwand unverändert.

Der Wirtschaft, einschließlich der Unternehmen, entstehen im Vergleich zum derzeit geltenden Recht keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

VI. Bürokratiekosten

Die Vorschriften enthalten keine Informationspflichten. Bürokratiekosten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung entstehen daher nicht.

VII. Auswirkungen des Verordnungsentwurfs im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung

Das Verordnungsvorhaben trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Die Fortführung bestehender Pflichten für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen dient dem Schutz der Gewässer vor Freisetzungen solcher Stoffe unter Wahrung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Betroffenen.

B. Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu § 1 (Betreiberpflichten)

Die Vorschrift führt § 19i Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 WHG aktueller Fassung inhaltlich unverändert fort. Die Begriffe "Einbau" und "Aufstellung" sind als Unterfall vom Begriff "errichtet" ( § 62 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009) erfasst. Behördliche Anordnungen im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 können insbesondere nach § 100 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 getroffen werden. § 19i Absatz 3 Satz 2 WHG aktueller Fassung, welcher Regelungen zur behördlichen Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten enthält, wird, um Doppelregelungen zu vermeiden, nicht übernommen (siehe § 64 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009). Da Absatz 2 Satz 3 lediglich das Erfordernis und den Zeitpunkt von Sachverständigenprüfungen regelt und damit keine abschließende Regelung zu Sachverständigenprüfungen ist, stellt Absatz 2 Satz 4 klar, dass im Übrigen die landesrechtlichen Vorschriften gelten. Der Zusatz "nach Maßgabe des Landesrechts" in § 19i Absatz 2 Satz 3 WHG aktueller Fassung, der an die seinerzeitige Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes anknüpfte, wird in Absatz 2 Satz 3 nicht fortgeführt.

Zu § 2 (Besondere Pflichten beim Befüllen und Entleeren)

Die Vorschrift führt § 19k WHG aktueller Fassung unverändert fort.

Zu § 3 (Fachbetriebe)

§ 3 führt § 19l WHG aktueller Fassung - abgesehen von einer Neuregelung in Absatz 2 Satz 2 - inhaltlich unverändert fort. Die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 normierten Anforderungen an Fachbetriebe fallen unter Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2006/123/EG (Anforderungen, die die Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit bestimmten Dienstleistungserbringern vorbehalten) und müssen daher mit den Vorgaben nach Artikel 15 Absatz 3 dieser Richtlinie im Einklang stehen. Die Neuregelung in Absatz 2 Satz 2 stellt sicher, dass die genannten Anforderungen an Fachbetriebe dem Diskriminierungsverbot nach Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2006/123/EG entsprechen. Im Hinblick auf die in Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b und c dieser Richtlinie geregelten Anforderungen (Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit) besteht kein weiterer Anpassungsbedarf.

Zu § 4 (Ausnahme)

§ 4 führt die Ausnahme des § 19g Absatz 6 Satz 2 WHG aktueller Fassung fort

Zu § 5 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1138:
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Es werden keine Informationspflichten für Wirtschaft, Verwaltung, Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder abgeschafft.

Der Rat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter