Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 877. Sitzung am 26. November 2010 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Anlage
Änderungen der Ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung

1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 und 2 - neu - TrinkwV)

In Artikel 1 Nummer 2 ist § 3 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Problematik der Messunsicherheit bedarf einer vollzugstauglichen Regelung. Anlass dafür stellt neben den Problemen der Gesundheitsämter im täglichen Vollzug die "Stellungnahme der Unabhängigen Stellen Deutschlands nach TrinkwV zur Messunsicherheit" (Stand 005/2006) dar. Danach ist die Bestimmung der Messunsicherheit mit komplexen Fragen verbunden. Insbesondere gibt es zur Ermittlung der Messunsicherheit kein allein anwendbares Verfahren, da die Messunsicherheit nach verschiedenen Methoden berechnet werden kann.

Nach dem Schweizer Lebensmittelbuch bzw. auch nach Vorgaben des Umweltrechts werden keine Messunsicherheiten berechnet. Vielmehr sind alle Messunsicherheitsaspekte in den festgelegten Grenzwerten bereits berücksichtigt. Auch im deutschen Abwasserrecht wurde das Problem der Messunsicherheit einer dem Schweizer Modell entsprechenden, vollzugsgerechten und unbürokratischen Lösung zugeführt. So bestimmt die Abwasserverordnung (AbwV) in ihrem § 6 Absatz 2 Satz 2:

"Die in den Anhängen festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren."

Mit dieser Regelung bedarf es keiner Berechnung der Messunsicherheiten mehr. Vielmehr sind alle Messunsicherheitsaspekte in den gesetzlich vorgegebenen Werten bereits enthalten.

In der Novelle der Trinkwasserverordnung sollte eine dem § 6 Absatz 2 Satz 2 AbwV entsprechende Regelung aufgenommen werden. Dies stellt einen Beitrag zur Entbürokratisierung des Verwaltungsverfahrens dar, dient der Klarheit bei den zuständigen Behörden, Laboren und Wasserversorgern und trägt zu einem einheitlichen und rechtssicheren bundesweiten Vollzug der Trinkwasserverordnung bei.

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a (§ 4 Absatz 1 Satz 3 TrinkwV)

In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a sind in § 4 Absatz 1 Satz 3 die Wörter "beim Schutz des Wassereinzugsgebietes, bei der Wassergewinnung," durch das Wort "bei" zu ersetzen.

Begründung:

In § 4 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung werden die Wörter "beim Schutz des Wassereinzugsgebietes" und "bei der Wassergewinnung" gestrichen, da es sich hierbei um eine Doppelregelung zu § 50 Absatz 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) handelt.

Nach § 50 Absatz 4 WHG dürfen Wassergewinnungsanlagen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, unterhalten und betrieben werden. Die Einzelbegründung zu § 4 Absatz 1 (Seite 64 der Vorlage) weist zutreffend darauf hin, dass man den Bereich des Wassereinzugsgebietes begrifflich der Wassergewinnung zuschlagen kann.

Die Streichung stellt eine klare Trennung zwischen Wasserrecht und Trinkwasserüberwachung her und vermeidet einen positiven Kompetenzkonflikt zwischen den Vollzugsbehörden des Wasserhaushaltsgesetzes (untere Wasserbehörden) und der Trinkwasserverordnung (Gesundheitsämter).

Von der Streichung unberührt bleibt die Pflicht des Gesundheitsamtes nach § 19 Absatz 1 TrinkwV, im Rahmen der Überwachung der Pflichten des Unternehmers und des sonstigen Inhabers einer Wasserversorgungsanlage auch Schutzzonen bzw. Wasserfassungsanlagen, soweit sie für die Wassergewinnung von Bedeutung sind, zu besichtigen. Sollte das Gesundheitsamt im Rahmen einer solchen Besichtigung feststellen, dass bei der Wassergewinnung die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten werden, so hat es die nach § 50 Absatz 4 WHG zuständige Behörde zu benachrichtigen, die dann ihrerseits Maßnahmen nach dem WHG, etwa die Verhängung eines Bußgeldes nach § 103 Absatz 1 Nummer 7 WHG, zu prüfen hätte.

3. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 9 Absatz 4 Satz 3 - neu - TrinkwV)

In Artikel 1 Nummer 8 ist dem § 9 Absatz 4 folgender Satz anzufügen:

"Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen für eine Anlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit diese unverhältnismäßig wären und eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann."

Begründung:

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/83/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten für individuelle Versorgungsanlagen, aus denen im Durchschnitt weniger als 10 m3 pro Tag entnommen oder mit der weniger als 50 Personen versorgt werden, Ausnahmen von den Bestimmungen der Richtlinie zulassen können, wenn die Wasserbereitstellung nicht im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt.

Mit § 9 Absatz 9 der vorliegenden Verordnung macht der Bund erstmals von dieser Möglichkeit Gebrauch und lässt für Anlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c (Kleinanlagen zur Eigenversorgung) Ausnahmen für ausgewählte Parameter der Anlage 3 (Indikatorparameter) zu.

In der Praxis treten aber auch Fälle auf, bei denen für Kleinanlagen zur Eigenversorgung Parameter der Anlage 2 (chemische Parameter) überschritten werden, ohne dass vernünftige Handlungsoptionen zur Abhilfe bestehen.

Dies betrifft Grundstücke im Außenbereich (keine Versorgungsverpflichtung für Träger der öffentlichen Wasserversorgung), wenn eine Aufbereitung oder andere Abhilfemaßnahme vor Ort technisch nicht möglich ist, mit erheblichen Risiken behaftet wäre oder der Aufwand in keinem Verhältnis zum angestrebten Nutzen steht.

Die Regelung würde den Gesundheitsämtern in diesen besonderen Einzelfällen eine Duldung der Überschreitung ermöglichen, soweit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann.

Da die Regelung sich ausschließlich auf Anlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c bezieht, ist sie von der Ermächtigung des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/83/EG umfassend gedeckt.

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 9 Absatz 5 Satz 1 a - neu - und Absatz 9 Satz 2 TrinkwV)

In Artikel 1 Nummer 8 ist § 9 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 98/83/EG schreibt bei Nichteinhaltung der Indikatorparameter eine Prüfung vor, ob diese ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Abhilfemaßnahmen sind dann zu treffen, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist. Die Richtlinie bezieht sich dabei nicht auf eine bestimmte Anlagengröße.

In Übereinstimmung mit der Richtlinie sollte die Möglichkeit geschaffen werden, nach erfolgter Risikoabschätzung im begründeten Einzelfall keine Anordnung für Maßnahmen auszusprechen.

Neben der Prüfung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit ist darüber hinaus zu fordern, dass die allgemeinen Anforderungen an Trinkwasser, d.h. Reinheit und Genusstauglichkeit gegeben sind und die eingesetzten Materialien nicht negativ verändert werden.

In der Praxis wird es sich um Einzelfälle handeln, bei denen es unverhältnismäßig wäre, Maßnahmen zur Einhaltung eines Indikator-Grenzwertes anzuordnen (z.B. geringfügige und unbedenkliche Überschreitung eines geogen vorhandenen Stoffes in Anlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b).

Diese generelle Möglichkeit des risikoabhängigen Verzichts auf Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall bei Indikatorparametern würde auch den in § 9 Absatz 9 Satz 2 geregelten Fall geogen bedingter Überschreitungen einschließen und sich nicht nur auf Anlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c beziehen.

Daher ist in § 9 Absatz 9 Satz 2 eine besondere Regelung für bestimmte geogen bedingte Indikatorparameter für Anlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c entbehrlich.

5. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 9 Absatz 8 Satz 1 TrinkwV)

In Artikel 1 Nummer 8 ist § 9 Absatz 8 Satz 1 Halbsatz 2 wie folgt zu fassen:

", kann es den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Trinkwasser-Installation anweisen, unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, eine Ortsbesichtigung durchzuführen oder durchführen zu lassen."

Begründung:

Durch die Änderung ist es dem fachlichen Ermessen des Gesundheitsamtes überlassen, ob eine Anordnung über die Durchführung von Maßnahmen erforderlich ist und welche Maßnahmen angeordnet werden sollten. Die Änderung ermöglicht den Gesundheitsämtern, bereits vorgenommene Prüfungsergebnisse zu berücksichtigen und reduziert den Verwaltungsaufwand.

6. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 9 Absatz 8 Satz 2 TrinkwV)

In Artikel 1 Nummer 8 sind in § 9 Absatz 8 Satz 2 die Wörter "Es ist eine Gefährdungsanalyse zu veranlassen und zu überprüfen," durch die Wörter "Im Zusammenhang damit hat er eine Gefährdungsanalyse und Überprüfung zu veranlassen," zu ersetzen.

Begründung:

Klarstellung, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Trinkwasser-Installation im Zusammenhang mit der Ortsbesichtigung die Gefährdungsanalyse und Überprüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu veranlassen hat.

7. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 10 Absatz 3 Satz 2 TrinkwV)

In Artikel 1 Nummer 8 sind in § 10 Absatz 3 Satz 2 die Zahl "10" durch die Zahl "1 000" und die Zahl "50" durch die Zahl "5 000" zu ersetzen.

Begründung:

Die Größe der Anlagen, die einer Berichtspflicht an die Kommission bezüglich der zugelassenen Abweichungen unterliegen, ist in Artikel 9 Absatz 7 der Richtlinie 98/83/EG geregelt und in den Formatvorgaben für eine harmonisierte Berichterstattung an die Kommission festgelegt (mehr als 1 000 m3 oder mehr als 5 000 versorgte Personen für eine erste zugelassene Abweichung).

Die in § 10 Absatz 3 Satz 2 genannte Pflicht zur Unterrichtung des Bundesministeriums für Gesundheit dehnt diese auf kleinere Anlagen aus und geht damit weit über die Richtlinien-Anforderungen hinaus.

Um dem Ziel der Novellierung gerecht zu werden, sollte an dieser Stelle eine genauere Anpassung an die Vorgaben der Richtlinie bei gleichzeitiger Entbürokratisierung erfolgen.

8. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 10 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 TrinkwV)

In Artikel 1 Nummer 8 sind in § 10 Absatz 3 Satz 2 und in Absatz 5 Satz 3 jeweils die Wörter "innerhalb von vier Wochen" durch die Wörter "innerhalb von sechs Wochen" zu ersetzen.

Begründung:

Nach der europarechtlichen Vorgabe in Artikel 9 Absatz 7 der Richtlinie 98/83/EG unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission "binnen zwei Monaten" über zugelassene Abweichungen.

Nach den vorgesehenen Regelungen in § 10 Absatz 3 Satz 2 und § 10 Absatz 5 Satz 3 TrinkwV stünden für die Meldekette Gesundheitsamt - (ggf. Mittelbehörde oder ggf. Landesamt) - oberste Landesbehörde - Bund zusammen insgesamt vier Wochen und für die letzte Meldestufe Bund - EU-Kommission allein ebenfalls vier Wochen zur Verfügung. Dies ist nicht angemessen, da genügend Zeit für eventuell notwendige Rückfragen bleiben muss. Daher sollten für die Meldekette Gesundheitsamt - (ggf. Mittelbehörde oder ggf. Landesamt) - oberste Landesbehörde - Bund zusammen insgesamt sechs Wochen und für die letzte Meldestufe Bund - EU-Kommission zwei Wochen zur Verfügung stehen.

9. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 10 Absatz 7 Satz 2 und 3 - neu - TrinkwV)

In Artikel 1 Nummer 8 ist § 10 Absatz 7 Satz 2 durch folgende Sätze zu ersetzen:

"Die Mitteilungen erfolgen in dem von der Europäischen Kommission nach Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32) festgelegten Format und mit den dort genannten Mindestinformationen in der vom Bundesministerium für Gesundheit nach Beteiligung der Länder mitgeteilten Form. Darüber hinausgehende Formatvorgaben durch das Bundesministerium für Gesundheit, insbesondere für einheitliche EDV-Verfahren, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates."

Begründung:

Der in § 10 Absatz 7 neu eingefügte Satz 2 legt fest, dass das Bundesministerium für Gesundheit oder eine von ihm benannte Stelle bestimmen kann, dass die Länder für die Mitteilungen nach § 10 Absatz 7 Satz 1 über zugelassene Abweichungen einheitliche Vordrucke oder einheitliche EDV-Verfahren zu verwenden haben. Im Gegensatz zur Begründung der Vorlage handelt es sich hierbei nicht lediglich um eine Anpassung an den kommunikationstechnischen Fortschritt, sondern § 10 Absatz 7 Satz 2 stellt eine neue Ermächtigung für den Bund dar, die in den Verwaltungsvollzug, der den Ländern obliegt, eingreift.

Das Format und die Mindestinformationen für die Mitteilungen werden nach Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 98/83/EG festgelegt. Die vorgesehene Ermächtigung für das Bundesministerium für Gesundheit oder eine von ihm benannte Stelle gegenüber den Ländern ohne Bezug auf die EU-rechtlichen Vorgaben und ohne Länderbeteiligung ist zu weitgehend. Denn mit solchen Vorgaben werden bestehende Verwaltungsabläufe der Länder tangiert. Über die EU-Vorgaben hinausgehende Formatvorgaben für Mitteilungen oder Vordrucke und insbesondere für bestimmte einheitliche und damit kostenintensive EDV-Verfahren verstärken diese Problematik. Es wird mittelbar in den Vollzug eingegriffen. Auf Artikel 83 und 84 Absatz 2 des Grundgesetzes wird hingewiesen, denn typischerweise werden in Allgemeinen Verwaltungsvorschriften unter anderem Verfahrensabläufe, Vordrucke, Muster und einheitliche EDV-Verfahren geregelt.

Die Bestimmung sollte daher ausdrücklich auf die EU-rechtlichen Vorgaben Bezug nehmen, eine abgestufte Länderbeteiligung vorsehen und mit ihrer Ermächtigung auf das Bundesministerium für Gesundheit beschränkt bleiben.

Die derzeit gültige Formatvorgabe wurde vom Bundesministerium für Gesundheit nach Beteiligung der Länder im Bundesgesundheitsblatt (2008 51:1078-1092) auf der Grundlage eines am 9. Mai 2007 auf der Homepage der Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission veröffentlichten Leitfadens bekannt gemacht.

10. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, dd und dd1 - neu - (§ 11 Absatz 1 Satz 2, 5, 5a und 5b - neu - TrinkwV)

In Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a ist § 11 Absatz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Änderung dient der Klarstellung, dass auch nur die Desinfektionsverfahren eingesetzt werden dürfen, die gelistet sind.

11. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 13 Absatz 2 Nummer 3 und 5 TrinkwV)

In Artikel 1 Nummer 12 ist in § 13 Absatz 2 Nummer 3 und 5 jeweils die Angabe "Nummer 1 bis 3" durch die Angabe "Nummer 1 bis 4" zu ersetzen.

Begründung:

Für eine ordnungsgemäße Überwachung ist es für die Gesundheitsämter unabdingbar, über die korrekten und aktuellen Daten der Unternehmer und sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage zu verfügen. Insofern ist die Anzeige eines Eigentums- bzw. Nutzungswechsels unerlässlich.

12. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 13 Absatz 4 Satz 1 TrinkwV)

In Artikel 1 Nummer 12 sind in § 13 Absatz 4 Satz 1 nach den Wörtern "und die" die Wörter "im Haushalt" einzufügen.

Begründung:

Nichttrinkwasseranlagen mit eigener Förderung oder Gewinnung können nur insofern bezüglich der Trinkwasserhygiene von Belang sein, wenn sie zusätzlich zu trinkwasserführenden Leitungen im Haushalt installiert sind.

Die Anzeigepflicht auch auf solche Anlagen auszudehnen, die außerhalb des Haushaltes als reine Regenwasser- oder Grauwasseranlagen betrieben werden (z.B. ausschließlich zur Gartenbewässerung, ohne Verbindung in das Gebäude), führt zu erhöhtem Verwaltungsaufwand und belastet die Bürgerinnen und Bürger, ohne dass sich für den Vollzug der Trinkwasserüberwachung ein Nutzen ergibt.

13. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 13 Absatz 5 - neu - TrinkwV)

In Artikel 1 Nummer 12 ist dem § 13 folgender Absatz 5 anzufügen:

(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d oder e, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung nach der Definition der allgemein anerkannten Regeln der Technik befindet, haben, sofern aus dieser Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird, den Bestand unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Im Übrigen gelten die Anzeigepflichten nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 entsprechend."

Begründung:

Neu geregelt wird in § 14 Absatz 3 die Untersuchungspflicht der Unternehmer und der sonstigen Inhaber bestimmter Anlagen zur Trinkwassererwärmung auf Legionella spec. In Anlage 4 Teil II Buchstabe b wird Umfang und Häufigkeit geregelt, wobei das Gesundheitsamt in bestimmten Fällen die Häufigkeit festzulegen hat.

Eine Regelungslücke besteht insoweit, dass das Gesundheitsamt nicht in der Lage ist, die Erfüllung dieser Betreiberpflichten zu kontrollieren sowie für bestimmte Anlagen die Untersuchungshäufigkeit festzulegen, wenn dem Gesundheitsamt nicht der Bestand, die erstmalige Inbetriebnahme sowie wesentliche Änderungen angezeigt werden.

14. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 14 Absatz 2 Satz 2 TrinkwV)

In Artikel 1 Nummer 12 ist § 14 Absatz 2 Satz 2 zu streichen.

Begründung:

Die Häufigkeit der Untersuchung bestimmt sich nach Anlage 4. Das Kriterium ist dabei die tatsächlich abgegebene Trinkwassermenge. Die Formulierung ist unbestimmt und zu streichen.

15. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 14 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV)

In Artikel 1 Nummer 12 sind in § 14 Absatz 3 Satz 1 nach den Wörtern "im Rahmen einer" die Wörter "gewerblichen oder" einzufügen.

Begründung:

Der Schutz vor einer möglichen Legionelleninfektion muss, neben dem öffentlichen auch den gewerblichen Bereich umfassen, soweit die Anlagen dem definierten Standard entsprechen und Infektionen auslösen können.

Die Untersuchung ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich und geboten (DVGW-Arbeitsblatt W 551). Legionelleninfektionen führen zu hohen Folgekosten im Gesundheitswesen (CDC 101 - 321 Millionen US Dollar). Demgegenüber stehen Untersuchungskosten im Bereich von 200 Euro bei Wohneinheiten mit acht Wohnungen bei einer Großanlage zur Warmwasseraufbereitung. Bei größeren Wohneinheiten ist mit noch niedrigeren Untersuchungskosten zu rechnen. Es ist daher geboten und zweckmäßig, den Gesundheitsschutz auch auf gewerbliche Anlagen - neben Wohneinheiten beispielsweise auch Industriebetriebe mit entsprechenden Anlagen - auszudehnen. Im Vordergrund muss der Gesundheitsschutz der Verbraucher stehen, wie durch § 37 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz und im Folgenden durch die Trinkwasserverordnung bestimmt.

Die Regelung sieht vor, dass nur Großanlagen im Sinne der allgemein anerkannten Regeln der Technik (hier DVGW-Arbeitsblatt W 551) in die Überwachung einbezogen werden, weil aus technischen Gründen das Risiko einer Kontamination mit Legionellen in Großanlagen eher gegeben ist. Zudem wird klargestellt, dass nicht alle Anlagen zur Trinkwassererwärmung einer regelmäßigen Untersuchung bedürfen. Als Großanlagen gelten Warmwasser-Installationen mit mehr als 400 Liter Speichervolumen und/oder Warmwasserleitungen mit mehr als drei Liter Inhalt zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle. Zudem gilt die Regelung nur für Anlagen mit Duschen oder andere Anlagen, in denen es zur Vernebelung von Trinkwasser kommt.

Warum große gewerbliche Anlagen keiner regelmäßigen Untersuchung bedürfen, hingegen Großanlagen der öffentlichen Wasserversorgung untersuchungspflichtig sein sollen, ist fachlich nicht zu begründen. Eine Unterscheidung, wie sie die vorliegende Verordnung vorsieht, würde daher dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen.

16. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 14 Absatz 4 Satz 1 TrinkwV)

In Artikel 1 Nummer 12 sind in § 14 Absatz 4 Satz 1 die Wörter "Buchstabe a, b oder Buchstabe c" durch die Wörter "Buchstabe a oder b" zu ersetzen.

Begründung:

Gestrichen wird die jährliche Besichtigungspflicht der Schutzzone beziehungsweise näheren Umgebung von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c (Kleinanlagen zur Eigenversorgung).

Die jährliche Überprüfung von Schutzzonen für Kleinanlagen zur Eigenversorgung stellt eine überzogene und praxisfremde Regelung dar, da solche Anlagen über keine ausgewiesenen Schutzzonen verfügen, meist auf dem eigenen Grundstück liegen und dem Nutzer gut bekannt sind. Die Nichterfüllung der Forderung ist vom Gesundheitsamt zu sanktionieren und bindet unnötige Kapazitäten.

17. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 14 Absatz 6 TrinkwV)

In Artikel 1 Nummer 12 sind in § 14 Absatz 6 die Wörter "die die Anforderungen des § 15 Absatz 4 erfüllt" durch die Wörter "die in einer aktuell bekannt gemachten Landesliste nach § 15 Absatz 4 Satz 2 gelistet ist" zu ersetzen.

Begründung:

Es handelt sich um eine Klarstellung.

Nach § 15 Absatz 5 erfolgt die regelmäßige Überprüfung der von der Untersuchungsstelle zu erfüllenden Voraussetzungen durch eine von der zuständigen obersten Landesbehörde bestimmten unabhängigen Stelle.

Die Konkretisierung der Anforderungen an die von dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage zu wählende Untersuchungsstelle durch ausdrückliche Nennung der Untersuchungsstelle in den von den Ländern bekannt zu machenden Landeslisten dient der Klarstellung, dass die Prüfung der Anforderungen nach § 15 Absatz 4 Satz 1 nicht durch den Wasserversorger oder die Untersuchungsstelle selbst erfolgen kann und darf.

18. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a (§ 15 Absatz 1 Satz 2 TrinkwV)

Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:

Begründung:

Laut der Vorlage soll das Wort "gleichwertig" in der TrinkwV 2001 durch die Wörter "genauso zuverlässig" ersetzt werden.

Dies ist aus fachlicher und methodischer Sicht nicht sinnvoll.

Ein Untersuchungsverfahren kann "zuverlässig" sein, das heißt aber nicht, dass es auch "gleichwertig" ist. "Gleichwertig" bedeutet, dass man Untersuchungsverfahren miteinander vergleichen kann, dies ist bei zwei "zuverlässigen" Methoden nicht zwingend der Fall. Bei mikrobiologischen Untersuchungsverfahren, bei denen die nachgewiesenen Mikroorganismen durch besondere biochemische Verfahren definiert sind, ist es besonders wichtig, vergleichbare und "gleichwertige" Methoden anzuwenden. Daher muss die Formulierung lauten:

"... gleichwertig und mindestens genauso zuverlässig sind ...".

Die Richtlinie 98/83/EG, auf die die Begründung der Vorlage Bezug nimmt, ist in dieser Hinsicht im Übrigen nicht eindeutig. Dort heißt es zwar in Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b Satz 1, "... die erzielten Ergebnisse nachweislich mindestens genauso zuverlässig sind ... ", in Satz 2 ist aber wieder von der "Gleichwertigkeit" die Rede. Vom Sinn und Zweck der Vorschrift her muss primär auf die "Gleichwertigkeit" und daneben auf die "Zuverlässigkeit" Bezug genommen werden.

19. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa (§ 15 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV)

Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa ist wie folgt zu fassen:

'aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Untersuchung" die Wörter "nach den §§ 14 und 20" und nach dem Wort "aufzuzeichnen" die Wörter "oder aufzeichnen zu lassen" eingefügt.'

Begründung:

§ 15 Absatz 3 bezieht sich auf Trinkwasseruntersuchungen, die der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 14 im Rahmen seiner Eigenkontrollen oder nach § 20 auf behördliche Anordnung durchzuführen hat. Bei den in der Vorlage an dieser Stelle zusätzlich erwähnten Untersuchungen nach § 19 Absatz 7 handelt es sich jedoch nicht um Untersuchungen des Unternehmers oder sonstigen Inhabers, sondern um originäre Untersuchungen des Gesundheitsamtes. Die amtlichen Trinkwasseruntersuchungen des Gesundheitsamts nach § 19 Absatz 7 sollten daher nicht in § 15 Absatz 3 Satz 1 erwähnt werden.

Der Unternehmer oder sonstige Inhaber verfügt im Übrigen nicht zwingend über die nach § 15 Absatz 3 Satz 2 zu berichtenden Daten (Ort der Probennahme nach Gemeinde, Straße, Hausnummer und Entnahmestelle, die Zeitpunkte der Entnahme sowie der Untersuchung der Wasserprobe und das bei der Untersuchung angewandte Verfahren), da sie diese Untersuchungen nicht selbst haben durchführen lassen.

Die in der Verordnung vorgeschlagene Formulierung würde zu dem absurden Ergebnis führen, dass der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage die Untersuchungen des Gesundheitsamtes mit den nach § 15 Absatz 3 Satz 2 vorgegebenen Daten aufzuzeichnen hat (was bei Zuwiderhandlung eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 Nummer 5 wäre). Weiterhin müsste der Unternehmer oder sonstige Inhaber nach der Bestimmung des § 15 Absatz 3 Satz 4 eine Kopie der Niederschrift der Untersuchungen des Gesundheitsamtes innerhalb von zwei Wochen wiederum dem Gesundheitsamt übersenden (was bei Zuwiderhandlung eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 Nummer 6 wäre).

20. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe d (§ 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, Satz 2 und Satz 3 - neu - TrinkwV)

In Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe d ist § 15 Absatz 4 wie folgt zu ändern:

"Das mit der Listung verbundene Recht zur Untersuchung von Trinkwasser nach Satz 1 gilt bundesweit."

Begründung:

Die Änderung von § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 dient der sprachlichen und rechtlichen Anpassung an § 1 Akkreditierungsstellengesetz. Danach wird die Akkreditierung als hoheitliche Aufgabe des Bundes durch die Akkreditierungsstelle durchgeführt, die als nationale Akkreditierungsstelle nach der Verordnung (EG) Nummer 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nummer 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) und für Akkreditierungen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nummer 765/2008 zuständig ist. In Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nummer 765/2008 ist die "Nationale Akkreditierungsstelle" als die einzige Stelle in einem Mitgliedstaat definiert, die im Auftrag dieses Staates Akkreditierungen durchführt. Gleichzeitig erfasst die sprachliche Anpassung auch die erforderlichen Voraussetzungen von Untersuchungsstellen, die in anderen Mitgliedstaaten der EU akkreditiert worden sind.

Die Ergänzung des letzten Teilsatzes in § 15 Absatz 4 Satz 2 soll Mehrfachnennungen von Untersuchungsstellen auf den jeweiligen Länderlisten vorbeugen und damit der Verwaltungsvereinfachung dienen. Er soll verhindern, dass die 16 Länder weitgehend identische Listen der Untersuchungsstellen veröffentlichen müssen.

Der neue Satz 3 soll gewährleisten, dass die jeweilige Untersuchungsstelle bundesweit tätig werden kann. Dies entspricht der bereits langjährig zwischen den Ländern geübten Praxis der gegenseitigen Anerkennung von Überprüfungen nach § 15 Absatz 5, die hiermit rechtlich verbindlich geregelt wird. Im Übrigen dient diese Regelung der Verwaltungsvereinfachung und trägt dem Diskriminierungsverbot aus der EU-Dienstleistungsrichtlinie Rechnung.

21. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb (§ 16 Absatz 5 Satz 3 TrinkwV)

In Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe e ist Doppelbuchstabe bb wie folgt zu fassen:

Begründung:

Der Austausch des Begriffs "regelmäßig" durch die Wörter "bei wesentlichen Änderungen" stellt sicher, dass die Maßnahmepläne stets auf dem aktuellen Stand gehalten werden.

22. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b (§ 17 Absatz 1 Satz 3 TrinkwV) und Nummer 23 Buchstabe i1 - neu - (§ 25 Nummer 11a - neu - TrinkwV)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

"11a. entgegen § 17 Absatz 1 eine dort genannte Anlage errichtet, betreibt, unterhält oder stilllegt," '

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Mit der Änderung von § 17 Absatz 1 Satz 3 wird vorgeschrieben, mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Damit entfällt, dass im Fall der Nichteinhaltung der Anforderungen nach Satz 1 und 2 das Gesundheitsamt im Einzelfall prüfen muss, ob andere als nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik eingesetzte Werkstoffe und Materialien diese Forderungen erfüllen.

Zu Buchstabe b:

Gemäß § 50 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes dürfen Wassergewinnungsanlagen u.a. ebenfalls nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik betrieben werden. Eine Nichtbeachtung wird dort als Ordnungswidrigkeit geahndet. Dies sollte analog auch für die Anlagen der Wasseraufbereitung und Wasserverteilung gelten.

23. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b (§ 19 Absatz 5 Satz 1 TrinkwV)

In Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b sind in § 19 Absatz 5 Satz 1 die Wörter "bei Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe a" und die Wörter "und bei Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe b mindestens einmal in zwei Jahren" zu streichen.

Begründung:

Die Prüfungshäufigkeit für Anlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b wird aneinander angeglichen, um eine Vereinfachung und Vereinheitlichung zu erreichen. Alle diese Anlagen müssen jährlich geprüft werden und nur für den Fall, dass diese über einen Zeitraum von vier Jahren unauffällig sind, kann der Zeitraum auf einheitlich drei Jahre verlängert werden. Dies ist fachlich angemessen und konzentriert den Prüfaufwand für die Gesundheitsämter auf auffällige Anlagen.

24. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b (§ 19 Absatz 5 Satz 4 TrinkwV)

In Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b ist in § 19 Absatz 5 Satz 4 das Wort "jährlich" durch die Wörter "innerhalb von drei Jahren" zu ersetzen.

Begründung:

Der Betreiber einer nicht ortsfesten Anlage hat grundsätzlich die Pflicht, diese so zu betreiben und zu überwachen, dass keine gesundheitlichen Gefahren entstehen. Alle seine Aktivitäten, einschließlich der Wasseruntersuchungen, sind in einem Betriebsbuch entsprechend der DIN 2001-2 zu dokumentieren.

Das Gesundheitsamt hat im Rahmen seiner amtlichen Aufgaben zu überprüfen, ob ein Betreiber seinen vorgenannten Pflichten nachkommt. Zur Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen sollte dem Gesundheitsamt ein angemessener rechtlicher Ermessensspielraum eingeräumt werden. Diesen hat es zwar nach der vorgesehenen Regelung in § 14 Absatz 2 Satz 8, nicht aber in gleichem Maße nach § 19 Absatz 5. Eine jährliche Kontrolle aller Anlagen, so wie vorgeschlagen, wäre unverhältnismäßig und würde auch zu einem deutlichen Anstieg des Verwaltungsaufwandes führen.

Als ausreichend wird demgegenüber mindestens eine Überwachung alle drei Jahre angesehen, denn diese ist im Zusammenspiel mit den Regelungen der Eigenüberwachung und der amtlichen Überwachung nach § 14 Absatz 2 Satz 8 geeignet, etwaige Risiken zu erkennen und einen ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagen zu sichern. Sofern erforderlich, kann die zuständige Behörde weitere Überwachungen durchführen und so, da ihre Ressourcen nicht von vornherein gebunden sind, effektiver auf Probleme reagieren.

25. Zu Artikel 1 Nummer 19 (§ 21 Absatz 2 Satz 3, 4 und 5 - neu - TrinkwV)

In Artikel 1 Nummer 19 ist § 21 Absatz 2 Satz 3 durch folgende Sätze zu ersetzen:

"Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle leitet ihren Bericht bis zum 15. April desselben Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit oder einer von diesem benannten Stelle zu. Der Bericht hat dem von der Europäischen Kommission nach Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32) festgelegten Format und den dort genannten Mindestinformationen in der vom Bundesministerium für Gesundheit nach Beteiligung der Länder mitgeteilten Form zu entsprechen. Darüber hinausgehende Formatvorgaben durch das Bundesministerium für Gesundheit, insbesondere für einheitliche EDV-Verfahren, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates."

Begründung:

Nach bisherigem Recht war für den Bericht nach § 21 Absatz 3 TrinkwV 2001 "das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 98/83/EG festzulegende Format einschließlich der dort genannten Mindestinformationen zu verwenden". Durch die Streichung des § 21 Absatz 3 TrinkwV 2001 und die vorgesehene Formulierung in § 21 Absatz 2 Satz 3 soll künftig in einem "vom Bundesministerium für Gesundheit festzulegenden Format" berichtet werden. Der Verweis auf das von der EU-Kommission festgelegte Format soll entfallen. Im Gegensatz zur Begründung der Vorlage stellt dies eine neue Ermächtigung für den Bund dar, die in den Verwaltungsvollzug, der den Ländern obliegt, eingreift.

Dies ist abzulehnen. Grundlage für die Berichte muss auch weiterhin das von der EU-Kommission festgelegte EU-einheitliche Format sein, das vom Bundesministerium für Gesundheit nach Beteiligung der Länder mitgeteilt wurde. Über die EU-Vorgaben hinausgehende Formatvorgaben für Mitteilungen oder Vordrucke und insbesondere für bestimmte einheitliche und kostenintensive EDV-Verfahren betreffen erheblich bestehende Verwaltungsabläufe der Länder. Es wird mittelbar in den Vollzug eingegriffen. Auf Artikel 83 und 84 Absatz 2 des Grundgesetzes wird hingewiesen, denn typischerweise werden in Allgemeinen Verwaltungsvorschriften unter anderem Verfahrensabläufe, Vordrucke, Muster und einheitliche EDV-Verfahren geregelt.

Die Bestimmung sollte daher ausdrücklich auf die EU-rechtlichen Vorgaben Bezug nehmen und eine abgestufte Länderbeteiligung vorsehen.

Die derzeit gültige Formatvorgabe wurde vom Bundesministerium für Gesundheit nach Beteiligung der Länder im Bundesgesundheitsblatt (2008 51:1078-1092) auf der Grundlage eines am 9. Mai 2007 auf der Homepage der Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission veröffentlichten Leitfadens bekannt gemacht.

26. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe c (§ 25 Nummer 3 TrinkwV)

In Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe c ist in § 25 Nummer 3 nach der Angabe " § 13 Absatz 4 Satz 1" die Angabe "und Absatz 5" einzufügen.

Begründung:

In § 13 Absatz 5 soll eine Anzeigepflicht für Großanlagen zur Trinkwassererwärmung eingefügt werden. Die Änderung zielt auf die Schaffung eines Ordnungswidrigkeiten-Tatbestandes ab, falls die Anzeige nicht entsprechend erfolgt.

27. Zu Artikel 1 Nummer 25 (Anlage 3 Teil I laufende Nummer 21 und 22 - neu -, Anmerkungen 3, 4 und 5 - neu - und Teil III, Anlage 4 Teil I Buchstabe b Satz 3 und Anlage 5 Teil IV TrinkwV)

Artikel 1 Nummer 25 ist wie folgt zu ändern:

Als Folge ist Artikel 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die geltende Trinkwasserverordnung (TrinkwV) von 2001, die die EU-Trinkwasser-Richtlinie (Richtlinie 98/83/EG vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch) in deutsches Recht umsetzt, enthält bereits Indikatorparameterwerte hinsichtlich radioaktiver Inhaltsstoffe im Trinkwasser. Dabei handelt es sich um zwei Indikatorparameter, die Tritium-Aktivitätskonzentration in Höhe von 100 Becquerel pro Liter (Bq/l) und die Gesamtrichtdosis in Höhe von 0,1 Millisievert pro Jahr für alle Radionuklide mit Ausnahme von Tritium, Kalium-40, Radon und Radonzerfallsprodukten. Verbindliche Vorgaben zur Untersuchung und Überwachung der Parameterwerte (Kontrollmethoden, Kontrollhäufigkeiten, relevante Überwachungsstandorte und Referenzkonzentrationen der dosisrelevanten Radionuklide) fehlen allerdings bisher sowohl auf EU-Ebene als auch in der Folge in der geltenden TrinkwV.

Der Bund stützt seine Absicht, Anforderungen an das Trinkwasser in Bezug auf natürliche Radioaktivität neu zu regeln, im Wesentlichen auf drei Punkte:

Zu Punkt 1:

Die EU-Trinkwasser-Richtlinie wird zurzeit überarbeitet. Dabei sollen nach Angaben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) die Anforderungen an die Radioaktivitätsüberwachung aus der EU-Trinkwasser-Richtlinie herausgelöst und unter das speziellere Recht des Euratom-Vertrages gestellt werden. Vor diesem Hintergrund will die EU-Kommission einen entsprechenden Vorschlag einer Euratom-Trinkwasser-Richtlinie vorlegen, der nach Angaben des BMU die betreffenden Teile der gültigen EU-Trinkwasser-Richtlinie und den Vorschlag der Europäischen Kommission zu den Anforderungen an die Überwachung radioaktiver Stoffe im Trinkwasser unverändert übernimmt. Nach Angaben des BMU ist der Abstimmungsprozess in der Kommission allerdings aufgrund stark divergierender Auffassungen zu dem geplanten Vorhaben und zum geplanten Vorgehen zwischenzeitlich zum Erliegen gekommen. Darüber hinaus bliebe die Unsicherheit, dass die vom Bund geplante Regelung evtl. (erneut) angepasst werden müsste, wenn die Vorgaben der EU rechtsverbindlich vorliegen.

Zu Punkt 2:

Der BfS-Bericht stellt fest, dass nach geltendem Recht - EU-Trinkwasserrichtlinie und TrinkwV 2001 - von den 564 untersuchten Wasserversorgungsanlagen lediglich bei einer Probe die Gesamtrichtdosis von 0,1 mSv/Jahr überschritten wurde (1. Bewertungsansatz). Seine Ergebnisse sprechen damit nicht für eine Verschärfung der geltenden Regelungen zur Überwachung der Radioaktivität im Trinkwasser über geltendes EU-Recht hinaus.

Zu Punkt 3:

Neben den in der TrinkwV 2001 bereits verankerten Indikatorwerten würde durch die Umsetzung der EU-Radon-Empfehlung ein weiterer Indikatorwert für die Radon-222-Aktivitätskonzentration in Höhe von 100 Bq/l festgelegt. Darüber hinaus würden für die Berechnung der Gesamtrichtdosis, zusätzlich zu den bisher geltenden Regelungen der TrinkwV, auch die Radonzerfallsprodukte Blei-210 und Polonium-210 herangezogen und der von der EU-vorgeschlagene Grenzwert für die Gesamtalphaaktivitätskonzentration von 0,1 Bq/l auf 0,05 Bq/l verringert werden. Dies würde eine weitere Verschärfung über geltendes EU-Recht hinaus darstellen.

Schlussfolgerung:

Der Forderung, natürliche radioaktive Spurenstoffe im Trinkwasser aus Gründen des vorsorgenden Gesundheitsschutzes zukünftig berücksichtigen zu wollen, wird vom Grundsatz her nicht widersprochen. Allerdings kann damit nur der relativ geringe Beitrag des Trinkwassers zur natürlichen Strahlenbelastung - nach dem o.a. BfS-Bericht zwischen 0,009 und 0,05 mSv/Jahr - verringert werden, da die Gesamtaufnahme an natürlicher Radioaktivität aus der Nahrung bzw. der natürlichen äußeren Strahlenbelastung - nach dem o.a. BfS-Bericht 2,1 mSv/Jahr - einer gesetzlichen Regelung nicht zugänglich sind.

Demgegenüber steht ein unverhältnismäßig hoher analytischer Aufwand, der in der vom Bund vorgesehenen Form keine Grundlage in einer entsprechenden gültigen EU-Regelung hat. Diese Regelung ist zurzeit in Arbeit; ein Ende dieses Prozesses sowie sein Ergebnis sind jedoch nicht abzusehen.

Insgesamt ist festzustellen, dass die vom Bund angeführten Gründe keine über geltendes EU-Recht hinausgehende Regelung zur Überwachung der natürlichen Radioaktivität im Trinkwasser rechtfertigen. Die bisher geltenden Regelungen sind daher so lange beizubehalten, bis auf EU-Ebene eine neue Regelung zur Überwachung der Radioaktivität im Trinkwasser in Kraft tritt.

28. Zu Artikel 1 Nummer 25 (Anlage 4 Teil II Buchstabe a Spalte "Routinemäßige Untersuchungen....", Zeile 1 und "Anmerkung 3" TrinkwV)

In Artikel 1 Nummer 25 sind in Anlage 4 Teil II Buchstabe a in der Spalte "Routinemäßige Untersuchungen...." in Zeile 1 die Wörter ", beziehungsweise 4 (Anmerkung 3)" zu streichen.

Als Folge ist die "Anmerkung 3" zu streichen.

Begründung:

Gemäß der bisherigen Regelung erscheint es aus seuchenhygienischen Gründen nicht notwendig, allgemein mikrobiologische Parameter, wie in der Anmerkung 3 aufgezählt, viermal pro Jahr zu untersuchen. Die neue Regelung führt zu

29. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Artikel 3 ist wie folgt zu fassen:

"Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft."

Begründung:

Es ist vorgesehen, dass die Verordnung im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. Weder die Vollzugsbehörden noch die betroffenen Wasserversorger haben dadurch die Möglichkeit, sich auf die Vorgaben der neuen Verordnung einzustellen und die notwendigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Das Inkrafttreten der gesamten neuen Verordnung sollte daher erst sechs Monate nach ihrer Verkündung erfolgen.