A. Problem und Ziel
Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) wurde für die soziale Pflegeversicherung ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt, der einen gleichen Zugang zu Leistungen gewährleistet, unabhängig davon, ob die Pflegebedürftigkeit kognitiv, psychisch oder körperlich bedingt ist. Die Änderungen werden zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Dies erfordert Anpassungen in der Pflege-Buchführungsverordnung, die zeitgleich mit dem Gesetz in Kraft treten müssen.
Mit dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) wurde die Definition der Umsatzerlöse in § 277 des Handelsgesetzbuchs (HGB) geändert. Erste Anpassungen der Pflege-Buchführungsverordnung wie auch der Krankenhaus-Buchführungsverordnung wurden bereits durch das Gesetz selbst vorgenommen. Es hat sich jedoch gezeigt, dass weitere Anpassungen dieser Verordnungen erforderlich sind.
B. Lösung
Anpassung der Pflege-Buchführungsverordnung an das PSG II und weitere Änderung der Pflege-Buchführungsverordnung wie auch der Krankenhaus-Buchführungsverordnung im Hinblick auf § 277 HGB in der Fassung des BilRUG.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand von 46 600 Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationsplichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 2. November 2016
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Zweite Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Zweite Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen
Vom ...
Es verordnen auf Grund
- - des § 83 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -, der durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2320) geändert worden ist, und des § 16 Satz 1 Nummer 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 8 Nummer 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520) geändert worden ist, die Bundesregierung sowie
- - des § 330 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, der zuletzt durch Artikel 190 Nummer 5 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Änderung der Pflege-Buchführungsverordnung
Die Pflege-Buchführungsverordnung vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 22 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter " § 277 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4" durch die Wörter " § 277 Absatz 1 und 3 Satz 1" ersetzt.
2. Dem § 11 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:
- (4) § 4 Absatz 1 Satz 3 und die Nummern 4a, 8, 22 und 28 der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieser Verordnung] sind erstmals auf Jahresabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre und die gegebenenfalls hierauf bezogenen Dokumente nach § 8 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden.
- (5) Die Nummern 1 bis 3 der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2), der Kontenrahmen für die Buchführung (Anlage 4) sowie die Anlagen 5 und 6 in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieser Verordnung] sind erstmals auf Jahresabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahre und die gegebenenfalls hierauf bezogenen Dokumente nach § 8 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden."
3. Anlage 2 (Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung) wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Erträge aus ambulanter, teilstationärer und vollstationärer Pflege sowie aus Kurzzeitpflege (KGr. 40 bis 43) "
- b) In Nummer 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
"(KUGr. 416, 426, 436)".
- c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. Erträge aus Zusatzleistungen und Transportleistungen (KUGr. 417, 4191, 427, 437) "
- d) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
"4a. Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs (KUGr. 480 bis 485, 488; KGr. 55),
soweit nicht in den Nummern 1 bis 4 enthalten "
- e) In Nummer 8 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
"(KUGr. 486, 487; KGr. 52, 53)".
- f) In Nummer 22 wird das Wort "ordentliche" durch das Wort "betriebliche" ersetzt.
- g) Nummer 28 wird aufgehoben.
4. Anlage 4 (Kontenrahmen für die Buchführung) wird wie folgt geändert:
- a) In Kontenklasse 4 (Betriebliche Erträge) werden die Kontengruppen 40 bis 43 wie folgt gefasst:
Kontenklasse Kontengruppe Kontenuntergruppe Text-Erläuterung "40 Erträge aus ambulanten Pflegeleistungen 400 Erträge aus Leistungen der häuslichen Pflegehilfe bei Pflegegrad 1 4000 Pflegekasse 4001 Sozialhilfeträger 4002 Selbstzahler 4003 Übrige 401 Erträge aus Leistungen der häuslichen Pflegehilfe bei Pflegegrad 2 4010 Pflegekasse 4011 Sozialhilfeträger 4012 Selbstzahler 4013 Übrige 402 Erträge aus Leistungen der häuslichen Pflegehilfe bei Pflegegrad 3 4020 Pflegekasse 4021 Sozialhilfeträger 4022 Selbstzahler 4023 Übrige 403 Erträge aus Leistungen der häuslichen Pflegehilfe bei Pflegegrad 4 4030 Pflegekasse 4031 Sozialhilfeträger 4032 Selbstzahler 4033 Übrige 404 Erträge aus Leistungen der häuslichen Pflegehilfe bei Pflegegrad 5 4040 Pflegekasse 4041 Sozialhilfeträger 4042 Selbstzahler 4043 Übrige 405 Erträge aufgrund häuslicher Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson 406 Erträge aufgrund von Regelungen über Pflegehilfsmittel 407 Sonstige Erträge aus ambulanten Pflegeleistungen 4070 Erträge aus der Erbringung von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI 4071 Weitere sonstige Erträge aus ambulanten Pflegeleistungen 41 Erträge aus teilstationären Pflegeleistungen 410 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 1 4100 Pflegekasse 4101 Sozialhilfeträger 4102 Selbstzahler 4103 Übrige 411 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 2 4110 Pflegekasse 4111 Sozialhilfeträger 4112 Selbstzahler 4113 Übrige 412 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 3 4120 Pflegekasse 4121 Sozialhilfeträger 4122 Selbstzahler 4123 Übrige 413 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 4 4130 Pflegekasse 4131 Sozialhilfeträger 4132 Selbstzahler 4133 Übrige 414 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 5 4140 Pflegekasse 4141 Sozialhilfeträger 4142 Selbstzahler 4143 Übrige 415 Erträge aus zusätzlicher Betreuung und Aktivierung ( § 43b SGB XI) 4150 Pflegekasse 4151 Sozialhilfeträger 416 Erträge aus Unterkunft und Verpflegung 417 Erträge aus Zusatzleistungen 4170 Erträge aus Zusatzleistungen: Pflege 4171 Erträge aus Zusatzleistungen: Unterkunft und Verpflegung 418 Erträge aufgrund von Regelungen über Pflegehilfsmittel 419 Sonstige Erträge aus teilstationären Pflegeleistungen 4190 Erträge aus der Erbringung von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI 4191 Erträge aus Transportleistungen 4192 Weitere sonstige Erträge aus teilstationären Pflegeleistungen 42 Erträge aus vollstationären Pflegeleistungen 420 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 1 4200 Pflegekasse 4201 Sozialhilfeträger 4202 Selbstzahler 4203 Übrige 421 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 2 4210 Pflegekasse 4211 Sozialhilfeträger 4212 Selbstzahler 4213 Übrige 422 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 3 4220 Pflegekasse 4221 Sozialhilfeträger 4222 Selbstzahler 4223 Übrige 423 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 4 4230 Pflegekasse 4231 Sozialhilfeträger 4232 Selbstzahler 4233 Übrige 424 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 5 4240 Pflegekasse 4241 Sozialhilfeträger 4242 Selbstzahler 4243 Übrige 425 Erträge aus zusätzlicher Betreuung und Aktivierung ( § 43b SGB XI) 4250 Pflegekasse 4251 Sozialhilfeträger 426 Erträge aus Unterkunft und Verpflegung 427 Erträge aus Zusatzleistungen 4270 Erträge aus Zusatzleistungen: Pflege 4271 Erträge aus Zusatzleistungen: Unterkunft und Verpflegung 428 Erträge aufgrund von Regelungen über Pflegehilfsmittel 429 Sonstige Erträge aus vollstationären Pflegeleistungen 43 Erträge aus Kurzzeitpflegeleistungen 430 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 1 4300 Pflegekasse 4301 Sozialhilfeträger 4302 Selbstzahler 4303 Übrige 431 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 2 4310 Pflegekasse 4311 Sozialhilfeträger 4312 Selbstzahler 4313 Übrige 432 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 3 4320 Pflegekasse 4321 Sozialhilfeträger 4322 Selbstzahler 4323 Übrige 433 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 4 4330 Pflegekasse 4331 Sozialhilfeträger 4332 Selbstzahler 4333 Übrige 434 Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 5 4340 Pflegekasse 4341 Sozialhilfeträger 4342 Selbstzahler 4343 Übrige 435 Erträge aus zusätzlicher Betreuung und Aktivierung ( § 43b SGB XI) 4350 Pflegekasse 4351 Sozialhilfeträger 436 Erträge aus Unterkunft und Verpflegung 437 Erträge aus Zusatzleistungen 4370 Erträge aus Zusatzleistungen: Pflege 4371 Erträge aus Zusatzleistungen: Unterkunft und Verpflegung 438 Erträge aufgrund von Regelungen über Pflegehilfsmittel 439 Sonstige Erträge aus Kurzzeitpflegeleistungen 4390 Erträge aus der Erbringung von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI 4391 Weitere sonstige Erträge aus Kurzzeitpflegeleistungen".
- b) In der Bezeichnung der Kontengruppe 55 wird das Wort "ordentliche" gestrichen.
- c) Die Kontenklasse 6 (Aufwendungen) wird wie folgt geändert:
- aa) Nach der Kontenuntergruppe "601 Pflegedienst" wird die Kontenuntergruppe "602 Betreuungsdienst" eingefügt.
- bb) Die bisherigen Kontenuntergruppen 602 bis 605 werden die Kontenuntergruppen 603 bis 606.
- cc) In den Kontengruppen 61 bis 64 wird jeweils die Angabe "600 bis 605" durch die Angabe "600 bis 606" ersetzt.
- d) In der Bezeichnung der Kontengruppe 77 und der Kontenuntergruppe 772 wird jeweils das Wort "ordentliche" gestrichen.
5. In Anlage 5 (Muster, Kostenstellenrahmen für die Kosten- und Leistungsrechnung) werden die Nummern 92 bis 99 wie folgt gefasst:
" 92 | Häusliche Pflegehilfe | |
920 | Pflegebereich - Pflegegrad 1 | |
921 | Pflegebereich - Pflegegrad 2 | |
922 | Pflegebereich - Pflegegrad 3 | |
923 | Pflegebereich - Pflegegrad 4 | |
924 | Pflegebereich - Pflegegrad 5 | |
93 | Teilstationäre Pflege (Tagespflege) | |
930 | Pflegebereich - Pflegegrad 1 | |
931 | Pflegebereich - Pflegegrad 2 | |
932 | Pflegebereich - Pflegegrad 3 | |
933 | Pflegebereich - Pflegegrad 4 | |
934 | Pflegebereich - Pflegegrad 5 | |
94 | Teilstationäre Pflege (Nachtpflege) | |
940 | Pflegebereich - Pflegegrad 1 | |
941 | Pflegebereich - Pflegegrad 2 | |
942 | Pflegebereich - Pflegegrad 3 | |
943 | Pflegebereich - Pflegegrad 4 | |
944 | Pflegebereich - Pflegegrad 5 | |
95 | Vollstationäre Pflege | |
950 | Pflegebereich - Pflegegrad 1 | |
951 | Pflegebereich - Pflegegrad 2 | |
952 | Pflegebereich - Pflegegrad 3 | |
953 | Pflegebereich - Pflegegrad 4 | |
954 | Pflegebereich - Pflegegrad 5 | |
96 | Kurzzeitpflege | |
960 | Pflegebereich - Pflegegrad 1 | |
961 | Pflegebereich - Pflegegrad 2 | |
962 | Pflegebereich - Pflegegrad 3 | |
963 | Pflegebereich - Pflegegrad 4 | |
964 | Pflegebereich - Pflegegrad 5 | |
97 | Weitere Leistungen | |
970 | Zusätzliche Betreuung und Aktivierung nach § 43b SGB XI | |
971 | Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI |
6. In Anlage 6 (Muster, Kostenträgerübersicht) wird der Abschnitt "Für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen" wie folgt gefasst:
"Für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen
Pflegegrad 1
- - Pflegeleistungen
- - Unterkunft und Verpflegung
Pflegegrad 2
- - Pflegeleistungen
- - Unterkunft und Verpflegung
Pflegegrad 3
- - Pflegeleistungen
- - Unterkunft und Verpflegung
Pflegegrad 4
- - Pflegeleistungen
- - Unterkunft und Verpflegung
Pflegegrad 5
- - Pflegeleistungen
- - Unterkunft und Verpflegung
Zusatzleistungen Pflege
Zusatzleistungen Unterkunft und Verpflegung".
Artikel 2
Änderung der Krankenhaus-Buchführungsverordnung
Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter " § 277 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Absatz 4" durch die Wörter " § 277 Absatz 1 bis 3 Satz 1" ersetzt.
2. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) § 4 Absatz 3 sowie die Anlagen 2 und 4 in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieser Verordnung] sind erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr und die gegebenenfalls hierauf bezogenen Dokumente nach § 1 Absatz 3 Satz 3 anzuwenden."
3. Anlage 2 (Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung) wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
"4a. Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs (KGr. 44, 45, 57, 58; KUGr. 591), soweit nicht in den Nummern 1 bis 4 enthalten ............................... davon aus Ausgleichsbeträgen für frühere Geschäftsjahre (KGr. 58) "
- b) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
"8. Sonstige betriebliche Erträge (KUGr. 473, 520; KGr. 54; KUGr. 592) "
4. Anlage 4 (Kontenrahmen für die Buchführung) wird wie folgt geändert:
- a) Die Bezeichnung der Kontengruppe 57 wird wie folgt gefasst:
"Sonstige Erträge".
- b) In der Bezeichnung der Kontengruppe 78 wird das Wort "ordentliche" gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung der Rechtsverordnung
Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) wurde für die soziale Pflegeversicherung ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt, der einen gleichen Zugang zu Leistungen gewährleistet, unabhängig davon, ob die Pflegebedürftigkeit kognitiv, psychisch oder körperlich bedingt ist. Die Änderungen werden zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Dies erfordert Anpassungen in der Pflege-Buchführungsverordnung, die zeitgleich mit dem Gesetz in Kraft treten müssen und mit dieser Verordnung vorgenommen werden sollen.
Mit dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) und der insoweit in § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) vom Gesetzgeber angeordneten Neudefinition der Umsatzerlöse sind weitere klarstellende Anpassungen der Pflege-Buchführungsverordnung und der Krankenhaus-Buchführungsverordnung notwendig geworden, die seinerzeit im Gesetzgebungsverfahren noch nicht berücksichtigt wurden. Diese Anpassungen sollen nunmehr nachgeholt werden.
II. Wesentlicher Inhalt der Rechtsverordnung
Mit der Verordnung wird die Pflege-Buchführungsverordnung (PBV) redaktionell an die neuen Begrifflichkeiten des Pflegeversicherungsrechts angepasst, insbesondere im Rahmen der Vorgaben für die Gewinn- und Verlustrechnung, den Kontenrahmen für die Buchführung sowie die Muster für den Kostenstellenrahmen für die Kosten- und Leistungsrechnung und für die Kostenträgerübersicht. Zudem werden klarstellende Übergangsvorschriften eingefügt. Darüber hinaus werden klarstellende Anpassungen an das BilRUG vorgenommen.
In der Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV) werden infolge des BilRUG der Verweis auf § 277 HGB in § 4 Absatz 3 und die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung aktualisiert sowie die Bezeichnung der Kontengruppe 57 in Anlage 4 klarstellend neu gefasst. Zudem werden ebenfalls klarstellende Übergangsvorschriften eingefügt.
III. Alternativen
Keine.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die vorgeschlagenen Änderungen sind mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik abgeschlossen hat, vereinbar.
V. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch die Anpassung der Rechtsverordnungen an die ab dem 1. Januar 2017 geltende Gesetzeslage wird die Rechtsanwendung vereinfacht. Eine Verwaltungsvereinfachung ist mit den Änderungen nicht verbunden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Rechtsverordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die PBV und die KHBV werden an die aktuelle Gesetzeslage angepasst, um die sachgerechte Rechnungslegung der Pflegeleistungen zu ermöglichen und für Transparenz zu sorgen. Zudem werden im Interesse der Rechtssicherheit Übergangsvorschriften ergänzt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Der Erfüllungsaufwand für diese Rechtsverordnung beträgt 46 600 Euro und resultiert aus einem einmaligen Umstellungsaufwand für die Wirtschaft.
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Aufgrund der Anpassungen der PBV, hier insbesondere der Anlagen 2 und 4, entsteht für die etwa 1 000 nichtverbandsgebundenen Pflegeunternehmen durch die notwendige Umstellung des internen Datenverarbeitungssystems für die Buchführung einschließlich einer aktualisierten Software sowie der Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von insgesamt 46 600 Euro. Dieser setzt sich zusammen aus Lohnkosten von je 33,20 Euro bei mittlerem Qualifikationsniveau im Wirtschaftsabschnitt "Information und Kommunikation" nach der Lohnkostentabelle Wirtschaft für ca. 0,5 Stunden Umstellungsaufwand je Unternehmen, insgesamt also 16 600 Euro, und Sachkosten für die aktualisierte Software in Höhe von insgesamt geschätzten 30 000 Euro.
Für die anderen Pflegeunternehmen ist von einer vernachlässigbaren Höhe des Erfüllungsaufwands auszugehen, da die Umstellung über den jeweiligen Trägerverband sichergestellt werden dürfte.
Durch die klarstellenden Anpassungen in der KHBV entsteht für die Wirtschaft kein zusätzlicher, über das BilRUG hinausgehender Erfüllungsaufwand.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
5. Weitere Kosten
Die Rechtsänderungen verursachen keine bezifferbaren sonstigen Kosten, insbesondere nicht für die Wirtschaft, so dass sich auch keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau ergeben.
6. Weitere Regelungsfolgen
Die Verordnung hat weder Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher noch geschlechterpolitische oder demographische Auswirkungen.
7. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Regelungen ist nicht vorgesehen, da es sich lediglich um eine Anpassung der Verordnungen an die künftige, ebenfalls nicht befristete Rechtslage handelt. Eine gesonderte Evaluierung ist nicht vorgesehen, zumal die Wirkungen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs in der gesetzlichen Pflegeversicherung bereits gemäß § 18c des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) einer umfassenden Evaluation unterzogen werden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Pflege-Buchführungsverordnung - PBV)
Die hier vorgenommene Anpassung der Pflege-Buchführungsverordnung (PBV) ist notwendige Folge der Änderung des SGB XI und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424). Die wichtigsten Vorschriften der PBV betreffen die Buchführung, den Jahresabschluss, Einzelvorschriften zur Bilanz, die Kosten- und Leistungsrechnung sowie den Kontenrahmen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen.
Die Anpassung ändert nichts an dem unveränderten Regelungsauftrag für die Pflegeselbstverwaltung nach § 75 Absatz 7 SGB XI, gemeinsam und einheitlich Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen zu vereinbaren, bei deren Vorliegen über die Aufhebung der PBV entschieden werden kann.
Zu Nummer 1 (§ 4 Absatz 1 Satz 3 PBV)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an das BilRUG. Zugleich wird durch den ausdrücklichen Verweis auf § 277 Absatz 1 HGB klargestellt, dass die handelsrechtliche Definition der Umsatzerlöse auch für die PBV maßgeblich ist.
Zu Nummer 2 (§ 11 Absatz 4 und 5 PBV)
Die Übergangsvorschrift des Absatzes 4 dient der Klarstellung, dass es sich bei der Änderung des § 4 Absatz 1 Satz 3, der neuen Nummer 4a, dem neuen Klammerzusatz zu Nummer 8 und den Änderungen der Nummern 22 und 28 der Anlage 2 um redaktionelle Folgeänderungen zum BilRUG handelt und daher die neuen Fassungen rückwirkend mit den vorangegangenen Änderungen (vgl. § 11 Absatz 3 PBV) angewendet werden sollen.
Absatz 5 trägt dem Umstand Rechnung, dass Jahresabschlüsse immer erst nachträglich für das abgelaufene Geschäftsjahr erstellt werden. Um sicherzustellen, dass der für das Geschäftsjahr 2016 Anfang des Jahres 2017 zu erstellende Jahresabschluss noch nach den für dieses Geschäftsjahr geltenden Vorschriften erstellt wird, ist eine Übergangsvorschrift erforderlich. Anderenfalls wäre bereits das neue Recht auf die Erstellung dieses Jahresabschlusses anzuwenden, was nicht sachgerecht wäre.
Zu Nummer 3 (Anlage 2 PBV)
Die Änderungen der Nummern 1 bis 3 sind Folgeänderungen der Überarbeitung des Kontenrahmens (Anlage 4) im Hinblick auf die neuen Begrifflichkeiten im Pflegeversicherungsrecht ab dem 1. Januar 2017.
Die neue Nummer 4a, die Änderung der Nummern 8 und 22 sowie die Aufhebung der Nummer 28 dienen der Anpassung an das BilRUG.
Zu Nummer 4 (Anlage 4 PBV)
Zu Buchstabe a
Einhergehend mit dem umfassenden Perspektivwechsel in der pflegerischen Versorgung und der gewachsenen Bedeutung der Betreuungsleistungen sind zukünftig insbesondere die zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 43b SGB XI in einer eigenen Kontenuntergruppe in den verschiedenen Kontengruppen der teilstationären und vollstationären Pflegeleistungen sowie der Leistungen der Kurzzeitpflege zu erfassen. Daraus folgt jeweils eine Anpassung der weiteren Kontenuntergruppen. Weiterhin werden bei den Kontengruppen der ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen sowie der Leistungen der Kurzzeitpflege die Erträge aus der Erbringung von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI im jeweiligen Leistungsbereich ausdrücklich als eigene Kontenuntergruppen 4070, 4190 und 4390 aufgenommen.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an das BilRUG.
Zu Buchstabe c
In der Kontenklasse 6 ("Aufwendungen") Kontengruppe 60 ("Löhne und Gehälter") wird angesichts der gewachsenen Bedeutung und vollständigen Aufnahme der Betreuung als Bestandteil der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung mittels des PSG II die neue Kategorie "Betreuungsdienst" zwischen den Kategorien "Pflegedienst" und "Hauswirtschaftlicher
Dienst" aufgenommen. Damit wird es ermöglicht, die entsprechenden Personalaufwendungen, beispielsweise für die zusätzlichen Betreuungskräfte nach § 43b SGB XI, separat zu erfassen.
Zu Buchstabe d
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an das BilRUG.
Zu Nummer 5 (Anlage 5 PBV)
Im Muster des Kostenstellenrahmens für die Kosten- und Leistungsrechnung werden die Kostenstellen 92 (Häusliche Pflegehilfe), 93 und 94 (Teilstationäre Pflege), 95 (Vollstationäre Pflege) und 96 (Kurzzeitpflege) an die neuen Begrifflichkeiten angepasst. Als neue Kostenstelle 97 wird die Rubrik "Weitere Leistungen" neu eingeführt. Der so geänderte Kostenstellenrahmen hat wie bisher einen empfehlenden Charakter.
Ausgehend davon, dass die Kostenstellen sowohl die Gemeinkosten, die auf diese Kostenstelle anfallen, als auch die diesen Kostenstellen direkt zurechenbaren Kosteneinzelkosten buchungstechnisch abbilden, stellen sie - neben ihrer Funktion als innerbetriebliches Steuerungsinstrument - eine durchaus geeignete Grundlage auch für künftige Pflegesatzverhandlungen dar.
Zu Nummer 6 (Anlage 6 PBV)
Mittels des überarbeiteten Musters der Übersicht für die Kostenträgerrechnung soll es der Einrichtung weiterhin ermöglicht sein, die pflegebedingten Kosten entsprechend der den jeweiligen Pflegegraden zugeordneten Pflegeleistungen und sonstigen Leistungen des SGB XI abzugrenzen und zu erfassen. Eine weitere Differenzierung bleibt der Pflegeeinrichtung dabei unbenommen, da das Muster lediglich empfehlenden Charakter hat.
Zu Artikel 2 (Änderung der Krankenhaus-Buchführungsverordnung - KHBV)
Die Änderungen in der Krankenhausbuchführungsverordnung (KHBV) haben ihre Ursache im BilRUG und der insoweit in § 277 Absatz 1 HGB vom Gesetzgeber angeordneten Neudefinition der Umsatzerlöse. Dies erfordert klarstellende Anpassungen durch die Schaffung eines neuen Ertragspostens und die Änderung eines weiteren Ertragspostens in Anlage 2 sowie eine Klarstellung in Anlage 4.
Zu Nummer 1 (§ 4 Absatz 3 KHBV)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an das BilRUG. Zugleich wird durch den ausdrücklichen Verweis auf § 277 Absatz 1 HGB klargestellt, dass die handelsrechtliche Definition der Umsatzerlöse auch für die KHBV maßgeblich ist.
Zu Nummer 2 (§ 11 Absatz 3 KHBV)
In der neu eingefügten Übergangsvorschrift wird bestimmt, dass der angepasste § 4 und die angepassten Anlagen 2 und 4 dem BilRUG folgend bereits auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden sind, die nach dem 31. Dezember 2015 begonnen haben.
Zu Nummer 3 (Anlage 2 KHBV)
Die Anlage 2 KHBV wird infolge des BilRUG um eine neue Nummer 4a erweitert. Diese neue Nummer 4a dient der Darstellung derjenigen Umsatzerlöse nach § 277 HGB in der Fassung des BilRUG, die nicht bereits in den Nummern 1 bis 4 enthalten sind. Die Änderungen in Nummer 8 sind entsprechende Folgeänderungen.
Zu Nummer 4 (Anlage 4 KHBV)
Die Neufassung der Bezeichnungen der Kontengruppen 57 und 78 dient der Klarstellung infolge BilRUG.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Die Änderungen sollen zeitgleich mit der Änderung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs im PSG II am 1. Januar 2017 in Kraft treten.