A. Problem und Ziel
- Das auf der 77. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz am 25. Juni 1990 angenommene Übereinkommen Nr. 170 über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit zielt darauf ab, Arbeitnehmer vor möglichen schädlichen Folgen durch die Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit zu schützen.
B. Lösung
- Die Anforderungen des Übereinkommens werden in der Bundesrepublik Deutschland nach der Novellierung der Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3855), die am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 20 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), erfüllt. Das Übereinkommen kann daher ratifiziert werden; weitere gesetzliche oder untergesetzliche Regelungen sind nicht erforderlich.
- Da sich das Übereinkommen auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung im Sinne von Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative des Grundgesetzes bezieht, bedarf es der Zustimmung bzw. Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften in Form eines Bundesgesetzes.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- Da die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland den Anforderungen des Übereinkommens bereits vollumfänglich entsprechen, sind keine Kosten durch den Vollzug oder andere Haushaltsausgaben zu erwarten.
E. Sonstige Kosten
- Keine
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 170 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1990 über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. Mai 2006
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 170 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1990 über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Dr. Angela Merkel
Entwurf
Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 170 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1990 über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit
Vom 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Dem in Genf am 25. Juni 1990 von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen Übereinkommen über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach Artikel 21 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Übereinkommen findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 21 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung dieses Gesetzes nicht mit Kosten belastet, weil keine möglicherweise mit Kosten verbundenen Änderungen des innerstaatlichen Rechts oder sonstige Maßnahmen erforderlich sind um die Verpflichtungen des Übereinkommens zu erfüllen.
Aus dem gleichen Grund sind auch Auswirkungen auf die Verbraucher nicht zu erwarten.
Für die Wirtschaft, insbesondere für die kleinen und mittleren Betriebe, entstehen ebenfalls keine Kosten.
Übereinkommen 170
Übereinkommen über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit (Übersetzung)
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 6. Juni 1990 zu ihrer siebenundsiebzigsten Tagung zusammengetreten ist, verweist auf die einschlägigen internationalen Arbeitsübereinkommen und -empfehlungen, insbesondere auf das Übereinkommen und die Empfehlung über Benzol, 1971, das Übereinkommen und die Empfehlung über Berufskrebs, 1974, das Übereinkommen und die Empfehlung über die Arbeitsumwelt (Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen), 1977, das Übereinkommen und die Empfehlung über den Arbeitsschutz, 1981, das Übereinkommen und die Empfehlung über die betriebsärztlichen Dienste, 1985, das Übereinkommen und die Empfehlung über Asbest, 1986, sowie die dem Übereinkommen über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964, beigefügte Liste der Berufskrankheiten in der 1980 abgeänderten Fassung, stellt fest, dass der Schutz der Arbeitnehmer vor den schädlichen Auswirkungen von chemischen Stoffen auch den Schutz der Allgemeinheit und der Umwelt erhöht stellt fest, dass die Arbeitnehmer Informationen über die von ihnen bei der Arbeit verwendeten chemischen Stoffe benötigen und dass sie ein Recht auf solche Informationen haben, ist der Auffassung, dass es wesentlich ist das Auftreten von durch chemische Einwirkungen verursachten Erkrankungen und Verletzungen bei der Arbeit zu verhüten oder zu verringern, indem
- a) sichergestellt wird, dass alle chemischen Stoffe im Hinblick auf die von ihnen ausgehenden Gefahren bewertet werden
- b) den Arbeitgebern ein Verfahren an die Hand gegeben wird, das es ihnen gestattet von den Lieferanten Informationen über die bei der Arbeit verwendeten chemischen Stoffe zu erhalten, damit sie wirksame Programme zum Schutz der Arbeitnehmer vor chemischen Gefahren durchführen können;
- c) den Arbeitnehmern Informationen über die an ihren Arbeitsstätten verwendeten chemischen Stoffe und über geeignete Verhütungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden, damit sie sich wirksam an den Schutzprogrammen beteiligen können; und
- d) Grundsätze für solche Programme festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass die chemischen Stoffe sicher verwendet werden;
verweist auf die Notwendigkeit der Zusammenarbeit im Rahmen des Internationalen Programms für chemische Sicherheit zwischen der Internationalen Arbeitsorganisation, dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen und der Weltgesundheitsorganisation sowie mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung, und weist auf die einschlägigen, von diesen Organisationen veröffentlichten Übereinkünfte, Regeln und Richtlinien hin, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 25. Juni 1990, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über chemische Stoffe, 1990, bezeichnet wird.
Teil I
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
- 1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Wirtschaftszweige, in denen chemische Stoffe verwendet werden.
- 2. Die zuständige Stelle eines Mitglieds, das dieses Übereinkommen ratifiziert, nach Anhörung der in Betracht kommenden maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und auf Grund einer Beurteilung der bestehenden Gefahren und der anzuwendenden Schutzmaßnahmen,
- a) kann bestimmte Wirtschaftszweige, Betriebe oder Erzeugnisse von der Anwendung des Übereinkommens oder einzelner seiner Bestimmungen ausnehmen, wenn
- i) besondere Probleme von erheblicher Bedeutung auftreten; und
- ii) der gemäß der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis insgesamt gebotene Schutz nicht geringer ist, als er sich bei voller Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens ergeben würde;
- b) hat besondere Vorkehrungen zum Schutz von vertraulichen Informationen zu treffen, deren Weitergabe an einen Wettbewerber dem Betrieb eines Arbeitgebers voraussichtlich Schaden zufügen würde soweit die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer dadurch nicht gefährdet werden.
- a) kann bestimmte Wirtschaftszweige, Betriebe oder Erzeugnisse von der Anwendung des Übereinkommens oder einzelner seiner Bestimmungen ausnehmen, wenn
- 3. Dieses Übereinkommen gilt nicht für Artikel, die bei normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen die Arbeitnehmer keinem gefährlichen chemischen Stoff aussetzen.
- 4. Dieses Übereinkommen gilt nicht für Organismen, gilt aber für aus Organismen gewonnene chemische Stoffe.
Artikel 2
Im Sinne dieses Übereinkommens
- a) bezeichnet der Ausdruck "chemische Stoffe" chemische Elemente und Verbindungen sowie Mischungen davon, gleich ob es sich um natürliche oder synthetische Stoffe handelt;
- b) umfasst der Ausdruck "gefährlicher chemischer Stoff" jeden chemischen Stoff, der gemäß Artikel 6 als gefährlich klassifiziert worden ist oder für den einschlägige Informationen vorliegen, denen zufolge der chemische Stoff gefährlich ist;
- c) bedeutet der Ausdruck "Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit" jede Arbeitstätigkeit, bei der ein Arbeitnehmer einem chemischen Stoff ausgesetzt werden kann, einschließlich
- i) der Herstellung von chemischen Stoffen;
- ii) der Handhabung von chemischen Stoffen;
- iii) der Lagerung von chemischen Stoffen;
- iv) des Transports von chemischen Stoffen;
- v) der Beseitigung und Behandlung von chemischen Abfallstoffen;
- vi) der arbeitsbedingten Freisetzung von chemischen Stoffen;
- vii) der Wartung, Instandsetzung und Reinigung von Ausrüstungen und Behältnissen für chemische Stoffe;
- d) umfasst der Ausdruck "Wirtschaftszweige" alle Zweige, in denen Arbeitnehmer beschäftigt sind, einschließlich des öffentlichen Dienstes;
- e) bezeichnet der Ausdruck "Artikel" einen Gegenstand, der während seiner Herstellung eine bestimmte Form oder Ausführung erhält oder der in seiner natürlichen Form vorliegt und dessen Verwendung in dieser Form ganz oder teilweise von seiner Form oder seiner Ausführung abhängt;
- f) bedeutet der Ausdruck "Arbeitnehmervertreter" die auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung oder Praxis im Einklang mit dem Übereinkommen über Arbeitnehmervertreter, 1971, als solche anerkannten Personen.
Teil II
Allgemeine Grundsätze
Artikel 3
- Die in Betracht kommenden maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind zu den Maßnahmen anzuhören die zur Durchführung dieses Übereinkommens zu treffen sind.
Artikel 4
- Jedes Mitglied hat unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten und in Beratung mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine in sich geschlossene Politik auf dem Gebiet der Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit festzulegen, durchzuführen und regelmäßig zu überprüfen.
Artikel 5
- Sofern es aus Gründen der Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt ist, muss die zuständige Stelle befugt sein, die Verwendung bestimmter gefährlicher chemischer Stoffe zu untersagen oder einzuschränken oder eine vorherige Meldung und Genehmigung zu verlangen, bevor solche chemischen Stoffe verwendet werden.
Teil III
Klassifizierung und damit zusammenhängende Maßnahmen
Artikel 6
Klassifizierungssysteme
- 1. In Übereinstimmung mit innerstaatlichen oder internationalen Normen hat die zuständige Stelle oder ein von ihr zugelassenes oder anerkanntes Organ Systeme und spezifische Kriterien festzulegen, die geeignet sind für die Klassifizierung aller chemischen Stoffe nach Art und Grad der mit ihnen verbundenen gesundheitlichen und physikalischen Gefahren und für die Beurteilung der Zweckdienlichkeit der Informationen, die erforderlich sind, um zu bestimmen ob ein chemischer Stoff gefährlich ist.
- 2. Die gefährlichen Eigenschaften von Mischungen, die sich aus zwei oder mehr chemischen Stoffen zusammensetzen, können durch Beurteilungsverfahren auf der Grundlage der mit ihren chemischen Bestandteilen verbundenen Gefahren bestimmt werden.
- 3. Für den Fall des Transports haben solche Systeme und Kriterien den Empfehlungen der Vereinten Nationen über den Transport gefährlicher Güter Rechnung zu tragen.
- 4. Die Klassifizierungssysteme und ihre Anwendung sind schrittweise zu erweitern.
Artikel 7
Etikettierung und Kennzeichnung
- 1. Alle chemischen Stoffe sind so zu kennzeichnen dass ihre Identifizierung möglich ist.
- 2. Gefährliche chemische Stoffe sind darüber hinaus in einer für die Arbeitnehmer leicht verständlichen Weise zu etikettieren, um wesentliche Informationen über ihre Klassifizierung, die Gefahren, die sie darstellen und die zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen zu liefern.
- 3.
- (1) Die Erfordernisse für die Kennzeichnung oder Etikettierung von chemischen Stoffen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels sind von der zuständigen Stelle oder von einem von der zuständigen Stelle zugelassenen oder anerkannten Organ in Übereinstimmung mit innerstaatlichen oder internationalen Normen festzulegen.
- (2) Für den Fall des Transports haben diese Erfordernisse den Empfehlungen der Vereinten Nationen über den Transport gefährlicher Güter Rechnung zu tragen.
Artikel 8
Sicherheitsdatenblätter
- 1. Für gefährliche chemische Stoffe sind den Arbeitgebern Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung zu stellen, die im Einzelnen die wesentlichen Angaben über ihre Identität, Lieferanten, Klassifizierung, Gefahren, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren im Notfall enthalten.
- 2. Die Kriterien für die Ausarbeitung der Sicherheitsdatenblätter sind von der zuständigen Stelle oder von einem von der zuständigen Stelle zugelassenen oder anerkannten Organ in Übereinstimmung mit innerstaatlichen oder internationalen Normen festzulegen.
- 3. Die chemische oder übliche Bezeichnung, die zur Bestimmung des chemischen Stoffes auf dem Sicherheitsdatenblatt verwendet wird, muss dieselbe sein wie auf dem Etikett.
Artikel 9
Verantwortlichkeiten der Lieferanten
- 1. Lieferanten von chemischen Stoffen, gleich ob es sich dabei um Hersteller, Importeure oder Händler handelt, haben sicherzustellen dass
- a) diese chemischen Stoffe gemäß Artikel 6 auf der Grundlage der Kenntnis ihrer Eigenschaften und einer Auswertung der vorliegenden Informationen klassifiziert oder gemäß Absatz 3 bewertet worden sind;
- b) diese chemischen Stoffe gemäß Artikel 7 Absatz 1 so gekennzeichnet werden, dass ihre Identifizierung möglich ist;
- c) die von ihnen gelieferten gefährlichen chemischen Stoffe gemäß Artikel 7 Absatz 2 etikettiert werden;
- d) Sicherheitsdatenblätter für solche gefährliche chemische Stoffe gemäß Artikel 8 Absatz 1 ausgearbeitet und den Arbeitgebern zur Verfügung gestellt werden.
- 2. Lieferanten von gefährlichen chemischen Stoffen haben sicherzustellen, dass abgeänderte Etikette und Sicherheitsdatenblätter nach einer der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis entsprechenden Methode ausgearbeitet und den Arbeitgebern zur Verfügung gestellt werden, wenn neue einschlägige Informationen über Sicherheit und Gesundheit vorliegen.
- 3. Lieferanten von chemischen Stoffen, die noch nicht gemäß Artikel 6 klassifiziert worden sind, haben die von ihnen gelieferten chemischen Stoffe zu bezeichnen und die Eigenschaften dieser chemischen Stoffe anhand der vorliegenden Informationen zu bewerten, um festzustellen, ob es gefährliche chemische Stoffe sind.
Teil IV
Verantwortlichkeiten der Arbeitgeber
Artikel 10
Bestimmung der Identität
- 1. Die Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass alle bei der Arbeit verwendeten chemischen Stoffe gemäß den Erfordernissen des Artikels 7 etikettiert oder gekennzeichnet werden und dass Sicherheitsdatenblätter gemäß den Erfordernissen des Artikels 8 bereitgestellt worden sind und den Arbeitnehmern und ihren Vertretern zur Verfügung gestellt werden.
- 2. Arbeitgeber, die chemische Stoffe erhalten die nicht gemäß den Erfordernissen des Artikels 7 etikettiert oder gekennzeichnet worden sind oder für die keine Sicherheitsdatenblätter gemäß den Erfordernissen des Artikels 8 bereitgestellt worden sind haben sich die einschlägigen Informationen beim Lieferanten oder bei anderen ohne weiteres zugänglichen Quellen zu beschaffen und dürfen die chemischen Stoffe erst dann verwenden, wenn sie im Besitz dieser Informationen sind.
- 3. Die Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass nur chemische Stoffe verwendet werden die gemäß Artikel 6 klassifiziert oder gemäß Artikel 9 Absatz 3 bezeichnet und bewertet und gemäß Artikel 7 etikettiert oder gekennzeichnet worden sind, und dass bei ihrer Verwendung alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden.
- 4. Die Arbeitgeber haben ein Verzeichnis der an der Arbeitsstätte verwendeten gefährlichen chemischen Stoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Dieses Verzeichnis hat allen betroffenen Arbeitnehmern und ihren Vertretern zugänglich zu sein.
Artikel 11
Umfüllen von chemischen Stoffen
- Die Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass beim Umfüllen chemischer Stoffe in andere Behältnisse oder Ausrüstungen der Inhalt so angegeben wird, dass die Arbeitnehmer über die Identität dieser chemischen Stoffe, die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und die zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen unterrichtet werden.
Artikel 12
Exposition
- Die Arbeitgeber haben
- a) sicherzustellen, dass Arbeitnehmer chemischen Stoffen nicht in einem Ausmaß ausgesetzt werden, das die von der zuständigen Stelle oder von einem von der zuständigen Stelle zugelassenen oder anerkannten Organ in Übereinstimmung mit innerstaatlichen oder internationalen Normen festgelegten Expositionsgrenzwerte oder sonstigen Expositionskriterien für die Beurteilung und Überwachung der Arbeitsumwelt überschreitet;
- b) die Exposition von Arbeitnehmern gegenüber gefährlichen chemischen Stoffen zu beurteilen;
- c) die Exposition von Arbeitnehmern gegenüber chemischen Stoffen zu überwachen und aufzuzeichnen, wenn dies erforderlich ist, um ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen, oder wenn die zuständige Stelle dies vorschreibt;
- d) sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen über die Überwachung der Arbeitsumwelt und über die Exposition von Arbeitnehmern, die gefährliche chemische Stoffe verwenden, während eines von der zuständigen Stelle vorgeschriebenen Zeitraums aufbewahrt werden und den Arbeitnehmern und ihren Vertretern zugänglich sind.
Artikel 13
Betriebliche Maßnahmen
- 1. Die Arbeitgeber haben eine Bewertung der sich aus der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit ergebenden Risiken vorzunehmen und die Arbeitnehmer durch geeignete Mittel vor solchen Risiken zu schützen, wie
- a) die Wahl von chemischen Stoffen, bei denen das Risiko ausgeschlossen oder auf ein Mindestmaß herabgesetzt wird;
- b) die Wahl einer Technologie, bei der das Risiko ausgeschlossen oder auf ein Mindestmaß herabgesetzt wird;
- c) die Anwendung ausreichender technischer Verhütungsmaßnahmen;
- d) die Einführung von Arbeitssystemen und -methoden, bei denen das Risiko ausgeschlossen oder auf ein Mindestmaß herabgesetzt wird;
- e) die Anwendung ausreichender arbeitshygienischer Maßnahmen;
- f) oder, falls die vorstehenden Maßnahmen nicht ausreichen, die Bereitstellung und ordnungsgemäße Instandhaltung von persönlicher Schutzausrüstung und Schutzkleidung, ohne dass den Arbeitnehmern dadurch Kosten entstehen und die Durchführung von Maßnahmen, durch die ihre Verwendung sichergestellt wird.
- 2. Die Arbeitgeber haben
- a) die Exposition gegenüber gefährlichen chemischen Stoffen zu begrenzen, um die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen;
- b) erste Hilfe bereitzustellen;
- c) Vorkehrungen für Notfälle zu treffen.
Artikel 14
Beseitigung
- Gefährliche chemische Stoffe, die nicht mehr benötigt werden, und Behältnisse, die geleert worden sind, die aber noch Reste gefährlicher chemischer Stoffe enthalten können sind gemäß der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis so zu handhaben oder zu beseitigen, dass das Risiko für die Sicherheit und Gesundheit und für die Umwelt ausgeschlossen oder auf ein Mindestmaß herabgesetzt wird.
Artikel 15
Information und Ausbildung
- Die Arbeitgeber haben
- a) die Arbeitnehmer über die Gefahren zu unterrichten die mit einer Exposition gegenüber chemischen Stoffen, die an der Arbeitsstätte verwendet werden, verbunden sind;
- b) die Arbeitnehmer darin zu unterweisen, wie die auf Etiketten und Sicherheitsdatenblättern gegebenen Informationen zu beschaffen und zu verwenden sind;
- c) die Sicherheitsdatenblätter sowie arbeitsplatzspezifische Informationen als Grundlage für Weisungen an die Arbeitnehmer zu verwenden, die gegebenenfalls schriftlich abgefasst werden sollten;
- d) die Arbeitnehmer in den Methoden und Verfahren weiterzubilden, die im Hinblick auf die Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit angewendet werden müssen.
Artikel 16
Zusammenarbeit
- Die Arbeitgeber haben bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten so eng wie möglich mit den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern in Bezug auf die Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit zusammenzuarbeiten.
Teil V
Pflichten der Arbeitnehmer
Artikel 17
- 1. Die Arbeitnehmer haben mit ihren Arbeitgebern bei der Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten der Arbeitgeber so eng wie möglich zusammenzuarbeiten und alle Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit der Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit einzuhalten.
- 2. Die Arbeitnehmer haben alle angemessenen Schritte zu unternehmen, um die sich aus der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit für sie selbst und für andere ergebenden Risiken auszuschließen oder auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Teil VI
Rechte der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter
Artikel 18
- 1. Die Arbeitnehmer müssen das Recht haben sich bei Gefahr infolge der Verwendung chemischer Stoffe in Sicherheit zu bringen wenn sie hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass ein unmittelbares und erhebliches Risiko für ihre Sicherheit oder Gesundheit besteht, und haben ihren Vorgesetzten unverzüglich zu informieren.
- 2. Arbeitnehmer, die sich gemäß dem vorstehenden Absatz in Sicherheit bringen oder die irgendwelche anderen Rechte aus diesem Übereinkommen ausüben, sind vor ungerechtfertigten Folgen zu schützen.
- 3. Die betroffenen Arbeitnehmer und ihre Vertreter müssen das Recht haben auf
- a) Informationen über die Identität der bei der Arbeit verwendeten chemischen Stoffe, die gefährlichen Eigenschaften solcher chemischen Stoffe, Vorsichtsmaßnahmen, Unterweisung und Ausbildung;
- b) die auf Etiketten und in Kennzeichnungen enthaltenen Informationen;
- c) Sicherheitsdatenblätter;
- d) alle sonstigen Informationen, die auf Grund dieses Übereinkommens aufbewahrt werden müssen.
- 4. Soweit die Bekanntgabe der spezifischen Identität eines Bestandteils einer chemischen Mischung an einen Wettbewerber dem Betrieb des Arbeitgebers voraussichtlich Schaden zufügen würde, kann der Arbeitgeber bei der Bereitstellung der gemäß Absatz 3 vorgeschriebenen Informationen diese Identität in einer von der zuständigen Stelle gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) genehmigten Weise schützen.
Teil VII
Verantwortung der exportierenden Staaten
Artikel 19
- Wenn in einem exportierenden Mitgliedstaat alle oder einige Verwendungen gefährlicher chemischer Stoffe aus Gründen der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit verboten sind, hat der exportierende Mitgliedstaat diesen Umstand und die Gründe dafür jedem importierenden Land mitzuteilen.
Artikel 20
- Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Artikel 21
- 1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
- 2. Es tritt, zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind, in Kraft.
- 3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Artikel 22
- 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren seit seinem erstmaligen Inkrafttreten durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Sie wird erst ein Jahr nach der Eintragung wirksam.
- 2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und binnen eines Jahres nach Ablauf der in Absatz 1 genannten zehn Jahre von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für weitere zehn Jahre gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.
Artikel 23
- 1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
- 2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Artikel 24
- Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.
Artikel 25
- Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Artikel 26
- 1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise neu fasst, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gilt Folgendes:
- a) Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied hat ungeachtet des Artikels 22 ohne weiteres die Wirkung einer sofortigen Kündigung des vorliegenden Übereinkommens, sofern das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.
- b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
- 2. In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt für diejenigen Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.
Artikel 27
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise verbindlich.
Denkschrift
I. Allgemeines
Das Übereinkommen Nr. 170 über die Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit wurde von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 77. Tagung am 25. Juni 1990 angenommen und ist am 4. November 1993 in Kraft getreten.
Das Übereinkommen betrifft allgemein den Schutz der Arbeitnehmer vor möglichen schädlichen Folgen durch die Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit. Es ist in sieben Teile gegliedert, wobei neben Begriffsbestimmungen und allgemeinen Grundsätzen insbesondere Aussagen getroffen werden zu
- - den Klassifizierungen aller chemischen Stoffe,
- - den Verantwortlichkeiten der Arbeitgeber,
- - den Pflichten der Arbeitnehmer,
- - den Rechten der Arbeitnehmer und deren Vertretern sowie
- - der Verantwortung von Staaten, die gefährliche chemische Stoffe exportieren.
Das Übereinkommen ist seit seiner Annahme vor 15 Jahren von 12 Staaten, nämlich Brasilien, Burkina Faso, China, Kolumbien, Italien, Korea, Mexico, Norwegen, Polen, Schweden, Tansania sowie Simbabwe ratifiziert worden. Auch Deutschland erfüllt die internationalen Standards des Übereinkommens. Durch eine inzwischen vorgenommene Novellierung der Gefahrstoffverordnung, die am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, wurde das letzte Ratifikationshemmnis ausgeräumt. Deutschland erfüllt nunmehr insgesamt die internationalen Standards des Übereinkommens, so dass dieses ratifiziert werden kann.
Generell waren bisher bereits zahlreiche Regelungsinhalte des Übereinkommen Nr. 170 durch die geltende Gefahrstoffverordnung in Deutschland verwirklicht. Über eine gleitende Verweisung in dieser Verordnung erlangen diverse EG-Binnenmarkt-Richtlinien nunmehr nationale Geltung. Die übrigen Regelungen des Übereinkommens sind in anderen deutschen Gesetzen enthalten, wie im Folgenden im Einzelnen gezeigt wird.
II. Besonderes
Teil I (Artikel 1 und 2)
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Abs. 1 regelt den Geltungsbereich des Übereinkommens. Es gilt für alle Wirtschaftszweige, in denen chemische Stoffe verwendet werden, und wird in der Bundesrepublik Deutschland durch § 1 "Anwendungsbereich" der Gefahrstoffverordnung abgedeckt.
Artikel 1 Abs. 2 sieht die Möglichkeit vor, dass unter festgelegten Voraussetzungen bestimmte Wirtschaftszweige, Betriebe oder Erzeugnisse von der Anwendung des Übereinkommens ausgenommen werden können.
Hierzu ist zu bemerken:
Die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Arbeitsrechtes und -schutzes, durch die das Übereinkommen im deutschen Recht umgesetzt wird, sind nicht branchen-, betriebs- oder produktspezifisch angelegt. Sie gelten für alle Arbeitnehmer. Insofern besteht kein Anlass, im Rahmen der Ratifikation von den Ausnahmemöglichkeiten Gebrauch zu machen.
Artikel 1 Abs. 3 verweist darauf, dass das Übereinkommen dann nicht gilt, wenn bei vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen die Arbeitnehmer keinen gefährlichen chemischen Stoffen ausgesetzt sind. Diese Bestimmung findet sich in der nunmehr novellierten Gefahrstoffverordnung in § 7 Abs. 1 bedeutungsgleich wieder.
Gemäß Absatz 4 gilt das Übereinkommen nicht für Organismen, wohl aber für aus Organismen gewonnene chemische Stoffe. Eine entsprechende Abgrenzung besteht in Deutschland zwischen der Gefahrstoffverordnung und der Biostoffverordnung.
Artikel 2 des Übereinkommens umfasst ausschließlich Begriffsbestimmungen. Analoge Begriffsbestimmungen finden sich im deutschen Recht im Chemikaliengesetz und im Arbeitsschutzgesetz, auf die die Gefahrstoffverordnung gestützt ist, bzw. in der Gefahrstoffverordnung selbst sowie in den nationalen Personalvertretungsgesetzen.
Teil II (Artikel 3 bis 5)
Allgemeine Grundsätze
Artikel 3 verpflichtet dazu, die maßgebenden Verbände der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu den Maßnahmen anzuhören die zur Durchführung des Übereinkommens zu treffen sind. Dies ist in der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang gewährleistet.
Artikel 4 fordert eine in sich geschlossene Politik auf dem Gebiet der Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit. Dies wird in der Bundesrepublik Deutschland durch das Arbeitsschutzgesetz, das Chemikaliengesetz, die Gefahrstoffverordnung sowie die Technischen Regeln für Gefahrstoffe u. a. umgesetzt.
Dabei obliegt der Vollzug der Regelungen den Bundesländern und den Berufsgenossenschaften.
Artikel 5 präzisiert, dass die zuständige Stelle die Befugnis haben muss, die Verwendung bestimmter chemischer Stoffe zu untersagen oder zu beschränken, wenn dies aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen gerechtfertigt ist. Entsprechendes ist in Deutschland in § 20 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung bestimmt.
Teil III (Artikel 6 bis 9)
Kassifizierung und damit zusammenhängende Maßnahmen
Artikel 6 bis 9 betreffen die Klassifizierung chemischer Stoffe. Es wird ein Regelwerk über deren Transport, Etikettierung und Kennzeichnung aufgestellt sowie ebenso über die Ausarbeitung von Sicherheitsdatenblättern und die Verantwortlichkeit der Lieferanten. Sämtliche dieser Postulate sind in Deutschland durch die Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit den jeweils einschlägigen europäischen Richtlinien (67/548/EWG sowie 1999/45/EG und 91/155/EWG - speziell zum Sicherheitsdatenblatt) erfüllt.
Darüber hinaus gilt im Einzelnen:
Artikel 6 Abs. 3 nimmt Bezug auf den Transport von Stoffen und Zubereitungen und fordert, dass Klassifizierungssysteme für den Transport den Empfehlungen der Vereinten Nationen Rechnung tragen müssen. Durch das geltende Gefahrgutrecht ist dies in Deutschland sichergestellt.
Artikel 6 Abs. 4 fordert, dass die Klassifizierungssysteme und ihre Anwendungen schrittweise zu erweitern sind. Dem wird durch Änderungen und Anpassungen der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG Rechnung getragen.
Artikel 7 Abs. 3 postuliert, dass die zuständige Stelle Erfordernisse für die Kennzeichnung bzw. Etikettierung von chemischen Stoffen festzulegen hat. Für die Festlegung derartiger Erfordernisse sind primär die entsprechenden EG-Gremien zuständig (siehe Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG). Allerdings sind diese Richtlinien durch gleitende Verweisung in der Gefahrstoffverordnung in nationales Recht umgesetzt.
Artikel 8 Abs. 1 enthält Vorgaben zu Art, Umfang und Inhalten von Sicherheitsdatenblättern. Diese Vorgaben sind in Deutschland durch § 6 der Gefahrstoffverordnung sowie die hiermit in Bezug genommenen Binnenmarktrichtlinien 91/155/EWG (speziell zum Sicherheitsdatenblatt), 67/548/EWG sowie 1999/45/EG verwirklicht.
Gemäß Artikel 8 Abs. 2 sind von der zuständigen Stelle die Kriterien für die Ausarbeitung von Sicherheitsdatenblättern festzulegen. Neben den zuständigen EG-Gremien (Richtlinie 91/155/EWG) ist dies in der Bundesrepublik Deutschland der Ausschuss für Gefahrstoffe, der die konkretisierende Technische Regel für Gefahrstoffe Nr. 220 ausgearbeitet hat, die detaillierte Kriterien für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern enthält.
Die Bestimmungen des Artikels 8 Abs. 3 , dass die Bezeichnung des betreffenden Stoffes im Sicherheitsdatenblatt dieselbe sein muss wie auf dem Etikett, ist im Anhang der Richtlinie 91/155/EWG (Nr. ) 1. 1. enthalten, die durch die Gefahrstoffverordnung aufgrund einer gleitenden Verweisung in nationales Recht umgesetzt ist.
In Artikel 9 Abs. 2 wird die Überarbeitung von Kennzeichen und Sicherheitsdatenblättern beim Vorliegen neuer Erkenntnisse gefordert. Diese Verpflichtung ist in der Bundesrepublik Deutschland in zweierlei Hinsicht verwirklicht:
Zum einen aus der Verpflichtung des Herstellers oder Importeurs, beim Inverkehrbringen nach allen ihm vorliegenden Informationen einzustufen und auf dieser Basis zu kennzeichnen, zum anderen aus § 6 Abs. 1 Satz 3 der Gefahrstoffverordnung und Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/155/EWG.
In Artikel 9 Abs. 3 geht es um Verpflichtungen von Lieferanten von Stoffen, die noch nicht eingestuft worden sind. Hier sieht die Gefahrstoffverordnung eine Verpflichtung zur Einstufung auf Basis aller vorhandenen Informationen nach Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG beim Inverkehrbringen vor, wodurch die Forderungen des Übereinkommens erfüllt sind.
Teil IV (Artikel 10 bis 16)
Verantwortlichkeiten der Arbeitnehmer
Die Artikel 10 bis 12 bestimmen die Verantwortlichkeiten der Arbeitgeber bei der Bestimmung der Identität der chemischen Stoffe (Etikettierung, Kennzeichnung und Verwendung von Sicherheitsdatenblättern für diese Stoffe), ihre Umfüllung in andere Behältnisse oder Ausrüstungen und die Exposition der Arbeitnehmer in Bezug auf gefährliche chemische Stoffe. Die Arbeitgeber müssen die Arbeitnehmer durch geeignete Mittel vor Risiken aus der Verwendung gefährlicher chemischer Stoffe schützen und das Risiko durch Beseitigung solcher Stoffe, die nicht mehr benötigt werden, auf ein Mindestmaß herabsetzen (Artikel 13 und 14).
Schließlich sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitnehmer über die Gefahren der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit zu unterrichten und sie entsprechend auszubilden (Artikel 15 und 16).
Auch diese Inhalte des Übereinkommens sind in Deutschland durch die Gefahrstoffverordnung erfüllt.
Artikel 16 verpflichtet die Arbeitgeber darüber hinaus mit den Arbeitnehmern oder deren Vertretern "so eng wie möglich" in Bezug auf die Sicherheitsaspekte bei der Verwendung chemischer Stoffe zusammenzuarbeiten.
Entsprechende Regelungen sind im deutschen Recht im Betriebsverfassungsgesetz und im Arbeitssicherheitsgesetz enthalten.
Teil V (Artikel 17)
Pflichten der Arbeitnehmer
Artikel 17 regelt die Pflichten der Arbeitnehmer hinsichtlich der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit. Auch hier wird der Grundsatz postuliert, dass die Arbeitnehmer mit den Arbeitgebern bei der Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten der Arbeitgeber so eng wie möglich zusammenarbeiten und alle Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit der Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit einhalten.
Außerdem haben die Arbeitnehmer alle angemessenen Schritte zu unternehmen, um die sich aus der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit für sie selbst und für andere ergebenden Risiken auszuschließen oder auf ein Mindestmaß zu beschränken. Diese Forderungen sind in Deutschland durch die Bestimmungen in § 15 des Arbeitsschutzgesetzes erfüllt.
Teil VI (Artikel 18)
Rechte der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter
Artikel 18 regelt die Rechte der Arbeitnehmer und deren Vertreter. Nach dem Übereinkommen müssen die Arbeitnehmer das Recht haben, sich bei Gefahr infolge der Verwendung chemischer Stoffe in Sicherheit zu bringen, wenn sie hinreichenden Grund zu der Annahme haben dass ein unmittelbares und ein erhebliches Risiko für ihre Sicherheit oder Gesundheit besteht; sie haben dabei ihren Vorgesetzten unverzüglich zu informieren. Die Arbeitnehmer sind vor ungerechtfertigten Folgen der Wahrnehmung dieses Rechts oder anderer Rechte aus dem Übereinkommen zu schützen. Sie müssen weiter das Recht auf Informationen über die Identität der bei der Arbeit verwendeten chemischen Stoffe haben, die gefährlichen Eigenschaften solcher Stoffe, Vorsichtsmaßnahmen, Unterweisung und Ausbildung, weiter auf die auf Etiketten und in Kennzeichnungen enthaltenen Informationen und schließlich auf die Sicherheitsdatenblätter sowie alle sonstigen Informationen, die aufgrund dieses Übereinkommens aufbewahrt werden müssen.
Dies ist in Deutschland durch § 9 Abs. 2 und 3 des Arbeitsschutzgesetzes, durch § 14 Abs. 1 und 2 der Gefahrstoffverordnung sowie durch Artikel 15 der Zubereitungs-Richtlinie 1999/45/EG erfüllt. Letztere ist durch gleitende Verweisung in der Gefahrstoffverordnung in nationales Recht umgesetzt.
Teil VII
Verantwortung der exportierenden Staaten
Artikel 19 regelt die Verantwortung der exportierenden Staaten. Wenn in einem exportierenden Mitgliedstaat alle oder einige Verwendungen gefährlicher chemischer Stoffe aus Gründen der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit verboten sind, hat dieser Staat diesen Umstand und die Gründe dafür jedem importierenden Land mitzuteilen. Diese Vorschrift ist in Deutschland durch die EG-Export/Import-Verordnung und das PIC-Übereinkommen erfüllt.
Die Artikel 20 bis 27 enthalten die üblichen Schlussbestimmungen und Verfahrensregelungen, insbesondere über die Ratifizierung, das Inkrafttreten, die Kündigung und die Abänderung des Übereinkommens.
In diesen Bestimmungen sind keine Regelungen mit Auswirkungen auf das nationale Recht enthalten, die einer Umsetzung bedürfen.
Anlage 1 zur Denkschrift Empfehlung 177
Empfehlung betreffend Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit(Übersetzung)
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 6. Juni 1990 zu ihrer siebenundsiebzigsten Tagung zusammengetreten ist hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens über chemische Stoffe, 1990, erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 25. Juni 1990, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend chemische Stoffe, 1990, bezeichnet wird.
I. Allgemeine Bestimmungen
- 1. Die Bestimmungen dieser Empfehlung sollten in Verbindung mit denen des Übereinkommens über chemische Stoffe, 1990 (im Folgenden "das Übereinkommen" genannt), angewendet werden.
- 2. Die in Betracht kommenden maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sollten zu den Maßnahmen angehört werden, die zur Durchführung der Bestimmungen dieser Empfehlung zu treffen sind.
- 3. Die zuständige Stelle sollte die Gruppen von Arbeitnehmern bestimmen die aus Gründen der Sicherheit und Gesundheit bestimmte chemische Stoffe nicht verwenden dürfen oder die diese nur unter Voraussetzungen verwenden dürfen, die im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung vorgeschrieben werden.
- 4. Die Bestimmungen dieser Empfehlung sollten auch für die durch die innerstaatliche Gesetzgebung bestimmten selbstständig Erwerbstätigen gelten.
- 5. Die von der zuständigen Stelle festgelegten besonderen Vorkehrungen zum Schutz von vertraulichen Informationen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 18 Absatz 4 des Übereinkommens sollten:
- a) die Weitergabe vertraulicher Informationen auf diejenigen beschränken die sie im Hinblick auf die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer benötigen;
- b) sicherstellen, dass diejenigen, die vertrauliche Informationen erhalten sich bereit erklären, sie nur im Zusammenhang mit Erfordernissen der Sicherheit und Gesundheit zu verwenden und ansonsten ihren vertraulichen Charakter zu schützen;
- c) vorsehen, dass einschlägige vertrauliche Informationen in einem Notfall unverzüglich bekannt gegeben werden;
- d) Verfahren vorsehen, um unverzüglich die Berechtigung des Vertraulichkeitsanspruchs und des Bedarfs an den zurückgehaltenen Informationen zu prüfen, wenn hinsichtlich ihrer Weitergabe Meinungsverschiedenheiten bestehen.
II. Klassifizierung und damit zusammenhängende Maßnahmen
Klassifizierung
- 6. Die gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens festgelegten Kriterien für die Klassifizierung der chemischen Stoffe sollten auf den Merkmalen der chemischen Stoffe beruhen, einschließlich a) der toxischen Eigenschaften, einschließlich der akuten und chronischen gesundheitlichen Auswirkungen in allen Körperteilen;
- b) der chemischen oder physikalischen Eigenschaften, einschließlich der entzündlichen, explosiven, oxydierenden und gefährlich reaktiven Eigenschaften;
- c) der ätzenden und reizenden Eigenschaften;
- d) der allergisierenden und sensibilisierenden Wirkungen;
- e) der karzinogenen Wirkungen;
- f) der teratogenen und mutagenen Wirkungen;
- g) der Auswirkungen auf das Fortpflanzungssystem.
- 7.
- (1) Soweit möglich und durchführbar, sollte die zuständige Stelle ein zusammengefasstes Verzeichnis der bei der Arbeit verwendeten chemischen Elemente und Verbindungen zusammen mit einschlägigen Gefahreninformationen zusammenstellen und in regelmäßigen Zeitabständen auf den neuesten Stand bringen.
- (2) Für chemische Elemente und Verbindungen, die noch nicht in das zusammengefasste Verzeichnis aufgenommen sind sollten die Hersteller oder Importeure, soweit sie nicht davon befreit sind, verpflichtet sein, der zuständigen Stelle vor der Verwendung bei der Arbeit die zur Führung des Verzeichnisses erforderlichen Informationen in einer Weise zu übermitteln, die mit dem Schutz vertraulicher Informationen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) des Übereinkommens im Einklang steht.
Etikettierung und Kennzeichnung
- 8.
- (1) Die gemäß Artikel 7 des Übereinkommens festgelegten Erfordernisse für die Etikettierung und Kennzeichnung chemischer Stoffe sollten so beschaffen sein, dass Personen, die chemische Stoffe handhaben oder verwenden in der Lage sind, sie sowohl bei Erhalt als auch bei der Verwendung zu erkennen und zwischen ihnen zu unterscheiden, sodass sie sicher verwendet werden können.
- (2) Die Etikettierungserfordernisse für gefährliche chemische Stoffe sollten sich in Übereinstimmung mit den bestehenden innerstaatlichen oder internationalen Systemen erstrecken auf
- a) die Angaben, die das Etikett enthalten muss, darunter gegebenenfalls
- i) Handelsbezeichnungen;
- ii) die Identität des chemischen Stoffes;
- iii) Name, Anschrift und Rufnummer des Lieferanten;
- iv) Gefahrensymbole;
- v) die Art der mit der Verwendung des chemischen Stoffes verbundenen speziellen Risiken;
- vi) Sicherheitsvorkehrungen;
- vii) die Kennzeichnung des Loses;
- viii) der Hinweis, dass ein Sicherheitsdatenblatt mit zusätzlichen Informationen beim Arbeitgeber erhältlich ist;
- ix) die nach dem von der zuständigen Stelle festgelegten System zugeordnete Klassifizierung;
- b) die Lesbarkeit, Haltbarkeit und Größe des Etiketts;
- c) die Einheitlichkeit der Etikette und Symbole, einschließlich der Farben.
- a) die Angaben, die das Etikett enthalten muss, darunter gegebenenfalls
- (3) Das Etikett sollte für die Arbeitnehmer leicht verständlich sein.
- (4) Im Falle von chemischen Stoffen, die nicht unter Unterabsatz (2) fallen, kann sich die Kennzeichnung auf die Identität des chemischen Stoffes beschränken.
- 9. Falls die Etikettierung oder Kennzeichnung eines chemischen Stoffes wegen der Größe des Behältnisses oder der Art der Verpackung unmöglich ist, sollten andere wirksame Erkennungsmittel vorgesehen werden, wie Anhänger oder Begleitdokumente. Alle Behältnisse mit gefährlichen chemischen Stoffen sollten jedoch durch geeignete Angaben oder Symbole auf die Gefahren des Inhalts hinweisen.
Sicherheitsdatenblätter
- 10.
- (1) Die Kriterien für die Ausarbeitung von Sicherheitsdatenblättern für gefährliche chemische Stoffe sollten sicherstellen dass diese die wesentlichen Informationen enthalten einschließlich gegebenenfalls
- a) der Bezeichnung des chemischen Erzeugnisses und des Unternehmens (einschließlich der Handelsbezeichnung oder der üblichen Bezeichnung des chemischen Stoffes und Angaben über den Lieferanten oder Hersteller);
- b) der Zusammensetzung/Informationen über die Bestandteile (in einer Weise, die sie zur Durchführung einer Gefahrenbeurteilung eindeutig bestimmt);
- c) Bezeichnung der Gefahren;
- d) Erste-Hilfe-Maßnahmen;
- e) Brandbekämpfungsmaßnahmen;
- f) Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung;
- g) Handhabung und Lagerung;
- h) Maßnahmen zur Verhütung der Exposition/persönlicher Schutz (einschließlich möglicher Methoden zur Überwachung der Exposition am Arbeitsplatz);
- i) physikalische und chemische Eigenschaften;
- j) Stabilität und Reaktivität;
- k) toxikologische Informationen (einschließlich der möglichen Wege des Eintritts in den Körper und der Möglichkeit des Synergismus mit anderen chemischen Stoffen oder Gefahren bei der Arbeit);
- l) ökologische Informationen;
- m) Angaben über die Entsorgung;
- n) Transportinformationen;
- o) Informationen über Vorschriften;
- p) sonstige Informationen (einschließlich des Datums der Ausarbeitung des Sicherheitsdatenblatts).
- (2) Soweit die Bezeichnungen oder Konzentrationen der in Unterabsatz (1) Buchstabe b) erwähnten Bestandteile vertrauliche Informationen darstellen, kann gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) des Übereinkommens ihre Aufnahme in das Sicherheitsdatenblatt unterbleiben.
Gemäß Absatz 5 dieser Empfehlung sollten die Informationen auf Verlangen der zuständigen Stelle sowie den betroffenen Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Vertretern der Arbeitnehmer schriftlich mitgeteilt werden, die sich bereit erklären, die Informationen nur zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu verwenden und sie nicht für andere Zwecke weiterzugeben.
- (1) Die Kriterien für die Ausarbeitung von Sicherheitsdatenblättern für gefährliche chemische Stoffe sollten sicherstellen dass diese die wesentlichen Informationen enthalten einschließlich gegebenenfalls
III. Verantwortlichkeiten der Arbeitgeber Überwachung der Exposition
- 11.
- (1) Wo Arbeitnehmer gefährlichen chemischen Stoffen ausgesetzt sind, sollte der Arbeitgeber verpflichtet sein
- a) die Exposition gegenüber solchen chemischen Stoffen zu begrenzen, um die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen;
- b) die Konzentration chemischer Stoffe in der Luft an der Arbeitsstätte je nach Notwendigkeit zu beurteilen, zu überwachen und aufzuzeichnen.
- (2) Die Arbeitnehmer und ihre Vertreter sowie die zuständige Stelle sollten Zugang zu diesen Aufzeichnungen haben.
- (3) Die Arbeitgeber sollten die in diesem Absatz vorgesehenen Aufzeichnungen während eines von der zuständigen Stelle festgelegten Zeitraums aufbewahren.
- (1) Wo Arbeitnehmer gefährlichen chemischen Stoffen ausgesetzt sind, sollte der Arbeitgeber verpflichtet sein
Betriebliche Maßnahmen an der Arbeitsstätte
- 12.
- (1) Die Arbeitgeber sollten, ausgehend von den gemäß den Absätzen 13 bis 16 festgelegten Kriterien, Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor den Gefahren treffen, die sich aus der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit ergeben.
- (2) Gemäß der vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes angenommenen Dreigliedrigen Grundsatzerklärungen über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik sollte ein nationales oder multinationales Unternehmen mit mehr als einem Betrieb unterschiedslos für die Arbeitnehmer in allen seinen Betrieben, ungeachtet des Ortes oder Landes, in dem sie liegen, Sicherheitsmaßnahmen zur Verhütung und Begrenzung von Gesundheitsgefahren infolge der beruflichen Exposition gegenüber gefährlichen chemischen Stoffen sowie zum Schutz gegen diese Gefahren vorsehen.
- 13. Die zuständige Stelle sollte dafür sorgen, dass Kriterien für die Sicherheit bei der Verwendung von gefährlichen chemischen Stoffen festgelegt werden, darunter Vorkehrungen, die sich gegebenenfalls erstrecken sollten auf
- a) das Risiko akuter oder chronischer Krankheiten infolge des Eintritts in den Körper durch Einatmen, Hautresorption oder Einnahme;
- b) das Risiko der Verletzung oder Erkrankung durch Haut- oder Augenkontakt;
- c) das Risiko der Verletzung durch Feuer, Explosion oder andere Ereignisse auf Grund physikalischer Eigenschaften oder chemischer Reaktivität;
- d) die zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen durch
- i) die Wahl chemischer Stoffe, bei denen solche Risiken ausgeschlossen oder auf ein Mindestmaß herabgesetzt werden;
- ii) die Wahl von Verfahren, Technologien und Anlagen, bei denen solche Risiken ausgeschlossen oder auf ein Mindestmaß herabgesetzt werden;
- iii) die Anwendung und ordnungsgemäße Beibehaltung von technischen Verhütungsmaßnahmen;
- iv) die Einführung von Arbeitssystemen und -methoden, bei denen solche Risiken ausgeschlossen oder auf ein Mindestmaß herabgesetzt werden;
- v) die Einführung ausreichender persönlicher Hygienemaßnahmen und die Bereitstellung ausreichender sanitärer Einrichtungen;
- vi) die Bereitstellung, Instandhaltung und Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung und Schutzkleidung, ohne dass dem Arbeitnehmer dadurch Kosten entstehen, falls die vorstehend erwähnten Maßnahmen sich als nicht ausreichend erwiesen haben, um solche Risiken auszuschließen vii) die Verwendung von Schildern und Hinweisen;
- viii) ausreichende Vorbereitungen für Notfälle.
- 14. Die zuständige Stelle sollte dafür sorgen, dass Kriterien für die Sicherheit bei der Lagerung von gefährlichen chemischen Stoffen festgelegt werden, darunter Vorkehrungen, die sich gegebenenfalls erstrecken sollten auf
- a) die Verträglichkeit und die getrennte Lagerung der chemischen Stoffe;
- b) die Eigenschaften und die Menge der zu lagernden chemischen Stoffe;
- c) die Sicherheit und den Standort der Lager sowie den Zugang zu ihnen;
- d) die Herstellung, die Art und die einwandfreie Beschaffenheit der Lagerbehältnisse;
- e) das Be- und Entladen der Lagerbehältnisse;
- f) die Etikettierungs- und Neuetikettierungserfordernisse;
- g) Vorsichtsmaßnahmen gegen unbeabsichtigte Freisetzung, Feuer, Explosionen und chemische Reaktivität;
- h) Temperatur, Feuchtigkeit und Lüftung;
- i) Vorsichtsmaßnahmen und Verfahren im Falle von Schüttverlusten;
- j) Verfahren im Notfall;
- k) mögliche physikalische und chemische Veränderungen der gelagerten chemischen Stoffe.
- 15. Die zuständige Stelle sollte dafür sorgen, dass mit innerstaatlichen oder internationalen Transportvorschriften im Einklang stehende Kriterien für die Sicherheit von Arbeitnehmern festgelegt werden, die mit dem Transport von chemischen Stoffen befasst sind, darunter Vorkehrungen, die sich gegegebenfalls erstrecken sollten auf
- a) die Eigenschaften und die Menge der zu transportierenden chemischen Stoffe;
- b) die Art, die einwandfreie Beschaffenheit und den Schutz der beim Transport verwendeten Verpackungen und Behältnisse, einschließlich Rohrleitungen;
- c) die Spezifikationen des verwendeten Transportfahrzeugs;
- d) die zu benutzenden Strecken;
- e) die Ausbildung und Qualifikationen der Transportarbeiter;
- f) die Etikettierungserfordernisse;
- g) das Be- und Entladen;
- h) die im Falle von Schüttverlusten zu treffenden Maßnahmen.
- 16.
- (1) Die zuständige Stelle sollte dafür sorgen, dass mit innerstaatlichen oder internationalen Vorschriften über die Beseitigung gefährlicher Abfälle im Einklang stehende Kriterien für die Verfahren festgelegt werden, die bei der Beseitigung und Behandlung von gefährlichen chemischen Stoffen und gefährlichen Abfallprodukten zu befolgen sind, um die Sicherheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten.
- (2) Diese Kriterien sollten Vorkehrungen umfassen, die sich gegebenenfalls erstrecken sollten auf
- a) die Methode für die Kennzeichnung der Abfallprodukte;
- b) die Handhabung verunreinigter Behältnisse;
- c) die Kennzeichnung, den Bau, die Art, die einwandfreie Beschaffenheit und den Schutz der Abfallbehältnisse;
- d) die Auswirkungen auf die Arbeitsumwelt;
- e) die Abgrenzung der Entsorgungsbereiche;
- f) die Bereitstellung, Instandhaltung und Verwendung persönlicher Schutzausrüstung und Schutzkleidung;
- g) die Entsorgungs- oder Behandlungsmethoden.
- 17. Die gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens und dieser Empfehlung festgelegten Kriterien für die Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit sollten so weit wie möglich mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Umwelt und den hierfür festgelegten Kriterien im Einklang stehen.
Medizinische Überwachung
- 18.
- (1) Der Arbeitgeber oder die auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis zuständige Einrichtung sollte verpflichtet sein, mittels einer der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis entsprechenden Methode die medizinische Überwachung der Arbeitnehmer zu veranlassen, die erforderlich ist,
- a) für die Beurteilung des Gesundheitszustands der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit den durch die Exposition gegenüber chemischen Stoffen verursachten Gefahren;
- b) für die Diagnose arbeitsbedingter Erkrankungen und Verletzungen, die durch die Exposition gegenüber gefährlichen chemischen Stoffen verursacht worden sind.
- (2) Falls die Ergebnisse der medizinischen Tests oder Untersuchungen klinische oder vorklinische Auswirkungen erkennen lassen, sollten Maßnahmen getroffen werden, um die Exposition der betreffenden Arbeitnehmer zu verhindern oder herabzusetzen und einer weiteren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands vorzubeugen.
- (3) Die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen sollten zur Feststellung des Gesundheitszustands im Zusammenhang mit der Exposition gegenüber chemischen Stoffen verwendet und nicht zum Zweck einer Benachteiligung des Arbeitnehmers benutzt werden.
- (4) Die sich aus der medizinischen Überwachung der Arbeitnehmer ergebenden Unterlagen sollten während eines Zeitraums und von den Personen, die von der zuständigen Stelle bestimmt werden, aufbewahrt werden.
- (5) Die Arbeitnehmer sollten entweder persönlich oder über ihren Arzt Zugang zu ihren eigenen medizinischen Unterlagen haben.
- (6) Die Vertraulichkeit individueller medizinischer Unterlagen sollte in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des ärztlichen Berufsethos gewahrt werden.
- (7) Die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen sollten den betroffenen Arbeitnehmern klar erläutert werden.
- (8) Die Arbeitnehmer und ihre Vertreter sollten Zugang zu den Ergebnissen von anhand medizinischer Unterlagen ausgearbeiteten Studien haben, bei denen einzelne Arbeitnehmer nicht identifiziert werden können.
- (9) Die Ergebnisse der medizinischen Unterlagen sollten für die Erstellung geeigneter Gesundheitsstatistiken und epidemiologischer Studien zur Verfügung gestellt werden, falls dies zur Erkennung und Bekämpfung von Berufskrankheiten beitragen kann, vorausgesetzt, dass die Anonymität gewahrt bleibt.
- (1) Der Arbeitgeber oder die auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis zuständige Einrichtung sollte verpflichtet sein, mittels einer der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis entsprechenden Methode die medizinische Überwachung der Arbeitnehmer zu veranlassen, die erforderlich ist,
Erste Hilfe und Notfälle
- 19. Die Arbeitgeber sollten in Übereinstimmung mit den von der zuständigen Stelle festgelegten Erfordernissen verpflichtet sein, Verfahren, einschließlich Erste-Hilfe-Vorkehrungen, für Notfälle und Unfälle vorzusehen, die auf die Verwendung gefährlicher chemischer Stoffe bei der Arbeit zurückzuführen sind, und dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer in diesen Verfahren ausgebildet werden.
IV. Zusammenarbeit
- 20. Die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und ihre Vertreter sollten bei der Anwendung der gemäß dieser Empfehlung vorgeschriebenen Maßnahmen so eng wie möglich zusammenarbeiten.
- 21. Die Arbeitnehmer sollten verpflichtet sein,
- a) so weit wie möglich für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit und für die Sicherheit und Gesundheit anderer Personen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen werden können, gemäß ihrer Ausbildung und den vom Arbeitgeber erteilten Weisungen Sorge zu tragen;
- b) alle zu ihrem Schutz und zum Schutz anderer Personen vorgesehenen Vorrichtungen ordnungsgemäß zu benutzen c) ihrem Vorgesetzten unverzüglich jede Situation zu melden die ihrer Ansicht nach eine Gefahr darstellen könnte und die sie selbst nicht in angemessener Weise bewältigen können.
- 22. Werbematerial für gefährliche chemische Stoffe, die für die Verwendung bei der Arbeit bestimmt sind, sollte auf deren Gefahren und auf die Notwendigkeit, Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, hinweisen.
- 23. Lieferanten sollten den Arbeitgebern auf Verlangen die vorhandenen Informationen zur Verfügung stellen, die erforderlich sind für die Beurteilung ungewöhnlicher Gefahren, welche sich aus einer besonderen Verwendung eines chemischen Stoffes bei der Arbeit ergeben könnten.
V. Rechte der Arbeitnehmer
- 24.
(1) Die Arbeitnehmer und ihre Vertreter sollten das Recht haben,
- a) vom Arbeitgeber Sicherheitsdatenblätter und andere Informationen zu erhalten, damit sie in Zusammenarbeit mit ihrem Arbeitgeber ausreichende Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefahren infolge der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit treffen können;
- b) vom Arbeitgeber oder von der zuständigen Stelle eine Untersuchung der möglichen Risiken, die sich bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit ergeben, zu verlangen und sich daran zu beteiligen.
(2) Soweit die angeforderten Informationen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 18 Absatz 4 des Übereinkommens vertraulich sind, können die Arbeitgeber von den Arbeitnehmern oder den Arbeitnehmervertretern verlangen dass ihre Verwendung auf die Beurteilung und Bekämpfung möglicher Risiken infolge der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit beschränkt wird und dass sie angemessene Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass diese Informationen nicht an mögliche Wettbewerber weitergegeben werden.
(3) Entsprechend der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik sollten multinationale Unternehmen den betroffenen Arbeitnehmern, den Arbeitnehmervertretern, der zuständigen Stelle sowie den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden in allen Ländern, in denen sie tätig sind, auf Verlangen Informationen über die Normen und Verfahren im Zusammenhang mit der Verwendung gefährlicher chemischer Stoffe bei ihren lokalen Tätigkeiten zur Verfügung stellen die sie in anderen Ländern einhalten.
- 25.
- (1) Die Arbeitnehmer sollten das Recht haben,
- a) ihren Vertretern, dem Arbeitgeber oder der zuständigen Stelle mögliche Gefahren, die sich aus der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit ergeben, zur Kenntnis zu bringen;
- b) sich bei Gefahr infolge der Verwendung chemischer Stoffe in Sicherheit zu bringen, wenn sie hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass ein unmittelbares und erhebliches Risiko für ihre Sicherheit oder Gesundheit besteht, und sollten ihren Vorgesetzten unverzüglich informieren;
- c) im Falle eines Gesundheitszustands, wie einer chemischen Sensibilisierung, der sie einem erhöhten Risiko einer Schädigung durch einen gefährlichen chemischen Stoff aussetzt, eine andere Arbeit zu erhalten, die nicht mit der Verwendung dieses chemischen Stoffes verbunden ist, falls eine solche Arbeit verfügbar ist und falls die betreffenden Arbeitnehmer die Voraussetzungen dafür besitzen oder nach vernünftigem Ermessen dafür ausgebildet werden können;
- d) auf eine Entschädigung, falls der in Unterabsatz 1 Buchstabe c) erwähnte Fall den Verlust der Beschäftigung zur Folge hat;
- e) auf angemessene medizinische Behandlung und eine Entschädigung für Verletzungen und Erkrankungen, die auf die Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit zurückzuführen sind.
- (2) Arbeitnehmer, die sich gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b) in Sicherheit bringen oder die irgendwelche anderen Rechte aus dieser Empfehlung ausüben, sollten vor ungerechtfertigten Folgen geschützt werden.
- (3) Falls Arbeitnehmer sich gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b) in Sicherheit gebracht haben, sollte der Arbeitgeber in Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmern und ihren Vertretern unverzüglich eine Untersuchung des Risikos durchführen und alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen treffen.
- (4) Arbeitnehmerinnen sollten im Falle der Schwangerschaft oder des Stillens das Recht haben, eine andere Arbeit zu erhalten, die nicht mit der Verwendung chemischer Stoffe oder der Exposition gegenüber chemischen Stoffen verbunden ist, die für die Gesundheit des ungeborenen Kindes oder des Säuglings schädlich sind, falls eine solche Arbeit verfügbar ist, sowie das Recht haben, zu gegebener Zeit an ihren früheren Arbeitsplatz zurückzukehren.
- (1) Die Arbeitnehmer sollten das Recht haben,
- 26. Die Arbeitnehmer sollten erhalten:
- a) Informationen über die Klassifizierung und Etikettierung von chemischen Stoffen und über Sicherheitsdatenblätter in einer für sie leicht verständlichen Form und Sprache;
- b) Informationen über die Risiken, die sich aus der Verwendung chemischer Stoffe während ihrer Arbeit ergeben können;
- c) eine schriftliche oder mündliche und gegebenfalls arbeitsplatzspezifische Unterweisung auf der Grundlage des Sicherheitsdatenblatts;
- d) eine Ausbildung und, falls erforderlich, eine Umschulung in den verfügbaren Methoden zur Verhütung und Bekämpfung solcher Risiken und zum Schutz gegen solche Risiken, einschließlich sachgerechter Lager-, Transport- und Abfallbeseitigungsmethoden sowie Notfall- und Erste-Hilfe-Maßnahmen.
Anlage 2 zur Denkschrift
Stellungnahme zur Empfehlung Nr. 177 betreffend die Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit
Die Empfehlung Nr. 177 betreffend die Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit wurde am 25. Juni 1990 von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation angenommen. Nach dem Verständnis der Internationalen Arbeitskonferenz ergänzt die Empfehlung das Übereinkommen Nr. 170 und soll in Verbindung mit ihm angenommen werden.
Die in dieser Urkunde aufgeführten und zur Übernahme empfohlenen Regelungen sind weitestgehend in deutschem Recht vorhanden: Entweder sind diese Bestimmungen in das EG-Binnenmarktrecht aufgenommen worden (Richtlinien 67/548/EWG, 1999/45/EG, 91/155/EWG) und damit über die gleitende Verweisung in der Gefahrstoffverordnung in Deutschland anwendbar oder sie sind national im Arbeitsschutzrecht (Arbeitsschutzgesetz, Gefahrstoffverordnung) bzw. anderen einschlägigen Rechtstexten vorhanden.
Schließlich wird darauf hingewiesen, dass sich die in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Bestimmungen seit 1990, dem Datum der Annahme der Empfehlung durch die Internationale Arbeitskonferenz, weiter entwickelt haben, sodass die ausgesprochenen Empfehlungen national in den meisten Fällen zu einer Selbstverständlichkeit geworden sind. Eine punktuelle Betrachtung der Einzelvorschläge kann daher unterbleiben, weil keiner der Vorschläge im Widerspruch zu den gültigen deutschen Vorschriften steht.