Der Bundesrat hat in seiner 841. Sitzung am 15. Februar 2008 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.
Anlage
Entschließung des Bundesrates zur zukünftigen Beimischung von Biokraftstoffen
- 1. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in der Biomasse-Nachhaltigkeitsverordnung (BioNachV) anspruchsvolle Zielgrößen für das Treibhausgas-Verminderungspotential der Biokraftstoffe festzulegen. Die im Entwurf der Bundesregierung vorgesehenen Basiswerte von mindestens 30 % bzw. 40 % ab dem Jahr 2011 sind zu gering. Vorliegende Öko- und Energiebilanzen von den aktuell am Markt verfügbaren Biokraftstoffen der ersten Generation belegen, dass bei guten Produktionsbedingungen eine Netto-Treibhausgasminderung von 50% bereits heute erreichbar ist und zugleich eine klimapolitisch sinnvolle Zielsetzung darstellt.
- 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, mit der Biomasse-Nachhaltigkeitsverordnung (BioNachV) sicherzustellen, dass die gute fachliche Praxis der Landbewirtschaftung auch künftig einheitlich sowohl für die Erzeugung von Lebens- und Futtermitteln als auch für den Anbau nachwachsender Rohstoffe geregelt bleibt.
In Deutschland sind auch die Anforderungen an den Schutz natürlicher Lebensräume über die bestehenden Vorschriften und Cross Compliance abgedeckt.
Insbesondere ist daher auf vermeidbare administrative und finanzielle Aufwendungen zu verzichten und somit der Praxistauglichkeit der umzusetzenden Einzelpunkte eine hohe Priorität beizumessen.
- 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, dass mit dem Verfahren des Hydrotreatings erzeugte Biokraftstoffe bzw. Biokraftstoffanteile nicht zu einem festen Termin (1. Januar 2010) auf die Biokraftstoffquote anrechenbar werden, sondern erst, nachdem die Biomasse-Nachhaltigkeitsverordnung mit wirksamen Umweltanforderungen in Kraft gesetzt wurde und erste positive Erfahrungen mit einem effektiven Vollzug und zu erwartenden GATT-rechtlichen Anfechtungen vorliegen.
- 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die mit der Änderung der Biokraftstoffregelungen in 2015 vorgesehene Umstellung des Fördersystems und die Zielwerte für die Biokraftstoffverwendung (17 Prozent energetisch bis 2020) im Jahr 2011 zu überprüfen und ggf. zu revidieren.
Begründung
zu 1)
Gemäß dem Achten Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden die Quoten für Biokraftstoffe ab 2015 nicht mehr als energetischer Anteil am Kraftstoffverbrauch, sondern als Netto-Treibhausgasminderungsbeitrag formuliert. Dieser - aus Klimaschutzsicht grundsätzlich sinnvolle Ansatz - hat jedoch die paradoxe Folge: je geringer der Netto-Treibhausgasminderungsbeitrag ist, desto mehr Biokraftstoffe müssen produziert und anteilig verkauft werden. Das ist unter Effizienzgesichtspunkten und der ernst zu nehmenden Debatte, welche Biomasseanteile in Strom-, Wärme- und Kraftstoffmarkt gehen sollten, ein klar kontraproduktiver Effekt.
Umso wichtiger ist es, in der BioNachV anspruchsvolle Untergrenzen für den Netto-Treibhausgasminderungsbeitrag zu formulieren. Die in § 4 formulierten Werte von mindestens 30% bzw. ab 1.1.2011 von 40% sind vor diesem Hintergrund zu gering.
zu 2)
Sowohl für die Erzeugung von Lebens- und Futtermitteln als auch für den Anbau von nachwachsenden Rohstoffen müssen die gleichen Anforderungen gelten. Die Biomasse-Nachhaltigkeitsverordnung enthält aber für Deutschland nach wie vor über Cross Compliance hinausgehende zusätzliche Anforderungen für den Schutz natürlicher Lebensräume. Sie sind für die Zertifizierung eingeführter (importierter) Biomasse sinnvoll und erforderlich. Vor dem Hintergrund der bestehenden fachgesetzlichen Vorgaben für den Naturschutz in Deutschland sind sie jedoch nicht nachvollziehbar, zumal sie an im deutschen Naturschutzrecht nicht bekannte Begriffe anknüpfen. Jede zusätzliche Anforderung beinhaltet nicht nur weitere Auflagen, sondern auch zusätzliche Nachweispflichten, Kontrollen und damit verbundene Kosten.
Um eine Benachteiligung für die Verwendung von Biomasse zur Erzeugung von Energie zu vermeiden, sind jedoch die administrativen und finanziellen Aufwendungen für alle Beteiligten auf ein notwendiges Maß zu reduzieren.
Die gesellschaftliche Akzeptanz wird über einheitliche Regelungen zur guten fachlichen Praxis sichergestellt, welche auch den Naturschutz einschließen.
zu 3)
Es besteht nicht die Notwendigkeit, bereits jetzt eine ab 2010 geltende Regelung zum Hydrotreating in Kraft zu setzen. Die Inkraftsetzung der Nachhaltigkeitsverordnung sollte abgewartet und die ersten Erfahrungen sollten zunächst evaluiert werden.
Das würde im Übrigen das Interesse der (nationalen und internationalen) Verbände der Mineralöl- und Biokraftstoffwirtschaft an der Inkraftsetzung und wirksamen Umsetzung der BioNachV deutlich befördern und somit für den weiteren Arbeitsprozess auch auf internationaler Ebene sehr hilfreich sein.
zu 4)
Ab dem Jahr 2015 ist in der Novellierung der Biokraftstoffquotenregelungen vorgesehen die Biokraftstoffanteile und -ziele in dem Zeitraum 2015 bis 2020 deutlich zu erhöhen und zudem nicht mehr als energetischen Anteil am Kraftstoffverbrauch, sondern als Netto-Treibhausgasminderungsbeitrag zu formulieren. Jede der beiden Maßnahmen zieht eine erhebliche Ausweitung des Biokraftstoffeinsatzes nach sich. Dies ist aus Klimaschutzgründen sicher wünschenswert. Die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen einer derart starken Ausweitung der Produktion von Biokraftstoffen sind im Augenblick jedoch kaum absehbar. Vor allem die Agrarmärkte und die Landnutzung dürften von dieser Entwicklung tangiert sein.
Da in den nächsten drei Jahren weltweit mit einer erheblichen Zunahme der Biokraftstoffproduktion zu rechnen ist, können die Auswirkungen einer weiteren Steigerung der Biokraftstoffproduktion im Jahr 2011 sehr viel realistischer eingeschätzt werden als heute.