Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen

Der Bundesrat hat in seiner 928. Sitzung am 28. November 2014 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen und die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.

Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen

A Änderungen

1. Zu Artikel 1 ( § 2 Absatz 1 BetrSichV)

In Artikel 1 § 2 Absatz 1 sind die Wörter "oder Anlagen einschließlich" durch die Wörter "oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie" zu ersetzen.

Begründung:

Diese Verordnung konkretisiert die Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes und regelt die Verwendung von Arbeitsmitteln. Die Änderung dient dazu, die Schnittstelle zwischen Arbeitsmittel und Arbeitsgegenstand klar zu definieren. So sollen demnach nur solche Arbeitsmittel erfasst werden, die den Beschäftigten durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden oder durch den Beschäftigten zur Erledigung der Arbeit selbst bereitgestellt werden.

2. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 5 Satz 4 BetrSichV)

In Artikel 1 § 2 Absatz 5 Satz 4 sind die Wörter "oder Unterweisungen" zu streichen.

Begründung:

Das Element der Unterweisung ist in § 12 ArbSchG bestimmt. Die Unterweisung zielt demnach auf die Pflicht des Arbeitgebers ab, die Beschäftigten regelmäßig und angemessen zu unterweisen.

Die Fachkunde und Fachkenntnisse dagegen werden vom Beschäftigten zum Beispiel durch seine Ausbildung erworben und durch Lehrgänge gepflegt (siehe auch Definitionen zur Fachkunde in der Gefahrstoffverordnung und der Biostoffverordnung).

3. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 15 - neu - BetrSichV)

Dem Artikel 1 § 2 ist folgender Absatz 15 anzufügen:

(15) Andere Personen sind Personen, die nicht Beschäftigte oder Gleichgestellte nach Absatz 4 sind und sich im Gefahrenbereich einer überwachungsbedürftigen Anlage innerhalb oder außerhalb eines Betriebsgeländes befinden."

Begründung:

Die Änderung dient der Klarstellung.

4. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 3 Satz 2 BetrSichV)

In Artikel 1 § 4 Absatz 3 Satz 2 sind die Wörter "Werden diese Regeln und Erkenntnisse berücksichtigt, " durch die Wörter "Bei Einhaltung dieser Regeln und Erkenntnisse" zu ersetzen.

Begründung:

Die bisherige Formulierung gibt das Gewollte nicht richtig wieder und weicht von den Formulierungen der Vermutungswirkung in allen anderen Arbeitsschutzverordnungen ab.

Der Arbeitgeber ist gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 BetrSichV-E verpflichtet, die vom BMAS bekannt gemachten Regeln zu berücksichtigen, sie also zur Kenntnis zu nehmen und darüber zu entscheiden, ob er die darin enthaltenen Vorgaben übernimmt. "Berücksichtigen" im arbeitsschutzrechtlichen Sinne lässt dem Arbeitgeber jedoch die Möglichkeit offen, von einer Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) abzuweichen.

Die Vermutungswirkung nach § 4 Absatz 3 Satz 2 BetrSichV-E kann aber nur eintreten, wenn er diese Vorgaben nicht nur berücksichtigt, sondern einhält (so auch in § 3a Absatz 1 Satz 3 ArbStättV, § 3 Absatz 1 Satz 3 ArbMedVV, § 8 Absatz 5 Satz 3 BiostoffV, § 7 Absatz 2 Satz 3 GefStoffV).

5. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 3a - neu - BetrSichV)

In Artikel 1 § 4 ist nach Absatz 3 folgender Absatz 3a einzufügen:

(3a) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel, für die in § 14 und im Abschnitt 3 dieser Verordnung Prüfungen vorgeschrieben sind, nur benutzt oder betrieben werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und dokumentiert wurden."

Folgeänderungen:

In Artikel 1 § 22 Absatz 1 ist nach Nummer 4 folgende Nummer 4a einzufügen:

"4a. entgegen § 4 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass Arbeitsmittel, für die in § 14 oder im Abschnitt 3 dieser Verordnung Prüfungen vorgeschrieben sind, nur benutzt oder betrieben werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und dokumentiert wurden."

Begründung:

Durch die Streichung von § 5 Absatz 5 BetrSichV-E wird dieser neue Absatz 3a in § 4 BetrSichV-E erforderlich, damit weiterhin geregelt ist, dass der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass nur Arbeitsmittel genutzt werden, für die die erforderlichen Prüfungen durchgeführt und dokumentiert wurden. Ebenso sind als Folgeänderung die vorhandenen Bußgeldvorschriften zu ändern.

6. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 5 Satz 2 BetrSichV)

Artikel 1 § 4 Absatz 5 Satz 2 ist zu streichen.

Begründung:

Den betrieblichen Beschäftigtenvertretungen stehen nach dem Betriebsverfassungsgesetz bzw. den Personalvertretungsgesetzen der Länder umfangreiche Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- und Informationsrechte im Arbeitsschutz zu.

Demgegenüber fehlt eine Ermächtigungsgrundlage, um betriebsverfassungsrechtliche und personalvertretungsrechtliche Regelungen in der BetrSichV zu treffen. Die Pflicht zur Beteiligung der Beschäftigtenvertretungen könnte demnach allenfalls die Wirkung eines deklaratorischen Hinweises auf die bestehenden Rechte entfalten. Ein solcher Hinweis ist entbehrlich. Er soll gestrichen werden, um das Missverständnis zu vermeiden, an dieser Stelle würden zusätzliche eigenständige Beteiligungsrechte begründet.

7. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 2 BetrSichV)

In Artikel 1 § 5 Absatz 2 sind die Wörter "beeinträchtigen, oder wenn deren Schutz- und Sicherheitseinrichtungen nicht funktionsfähig sind." durch das Wort "beeinträchtigen." zu ersetzen.

Begründung:

Dieser Halbsatz ist zu streichen, da er entbehrlich ist und den Arbeitgeber in eine Konfliktsituation bringt.

Durch diesen Halbsatz darf der Arbeitgeber keine Arbeitsmittel verwenden lassen (zum Beispiel instand setzen, erproben), deren Schutz- und Sicherheitseinrichtungen nicht funktionsfähig sind. Dies ist so nicht gewollt.

Das Schutzziel dieser Forderung wird vollständig auch ohne diesen Halbsatz erreicht.

So ist eine nicht funktionsfähige Schutz- oder Sicherheitseinrichtung ein Mangel, der die sichere Benutzung oder den sicheren Betrieb eines Arbeitsmittels beeinträchtigt. Ohne diesen Halbsatz kann der Arbeitgeber das entsprechende Betriebsmittel dennoch instand setzen und gegebenenfalls auch erproben, wenn er zum Beispiel durch Ersatzmaßnahmen die Sicherheit gewährleistet.

Auf die besondere Bedeutung von funktionsfähigen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen kann durch eine Ergänzung im § 6 BetrSichV hingewiesen werden.

8. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 5 BetrSichV)

Artikel 1 § 5 Absatz 5 ist zu streichen.

Folgeänderung:

In Artikel 1 § 22 Absatz 1 Nummer 5 sind die Wörter "oder Absatz 5" zu streichen.

Begründung:

§ 5 Absatz 5 BetrSichV-E verlangt vom Arbeitgeber, nur Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen und verwenden zu lassen, für die die vorgeschriebenen Prüfungen nach § 14 und Abschnitt 3 BetrSichV-E durchgeführt und dokumentiert sind.

In der Begründung zu § 5 Absatz 5 BetrSichV-E erklärt der Verordnungsgeber, dass Prüfungen ein wichtiger Aspekt im Hinblick auf die Sicherheit bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind. Sie dienen der Identifikation von Mängeln, die Beschäftigte gefährden können. Betroffen sind hier die nach § 14 und dem 3. Abschnitt der Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen, nicht aber die arbeitstägliche Kontrolle.

Die derzeitigen Forderungen nach § 5 Absatz 5 BetrSichV-E verbieten mehr als gewollt und es ist zu befürchten, dass dadurch das eigentliche Ziel "Gewährleistung der Sicherheit bei der Benutzung von Arbeitsmitteln" nicht erreicht wird. In § 2 Absatz 2 BetrSichV-E wird definiert, was unter Verwenden im Sinne der BetrSichV zu verstehen ist. Hiernach gehören insbesondere das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen zum Verwenden.

Ein Arbeitsmittel, für das nicht die nach § 14 und Abschnitt 3 BetrSichV-E vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt wurden, muss vom Arbeitgeber zum Beispiel zum Instandhalten, Reinigen, Prüfen oder Demontieren zur Verfügung gestellt werden dürfen.

Zur Klarstellung des Gewollten ist § 5 Absatz 5 BetrSichV-E zu streichen und die erforderlichen Forderungen hierzu passender unter § 4 BetrSichV-E neu zu formulieren.

9. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 2 Satz 1 BetrSichV)

In Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 1 sind die Wörter "werden und dass Schutzeinrichtungen" durch die Wörter "werden, dass erforderliche Schutzoder Sicherheitseinrichtungen funktionsfähig sind und" zu ersetzen.

Begründung:

Folge zur Streichung des letzten Halbsatzes in § 5 Absatz 2 BetrSichV-E. Durch die Neufassung des § 6 Absatz 2 Satz 1 BetrSichV-E wird klargestellt, dass der Arbeitgeber auch dafür zu sorgen hat, dass Schutz- oder Sicherheitseinrichtungen funktionsfähig sind.

10. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 6 Satz 3, Satz 4, Satz 5 - neu - BetrSichV)

In Artikel 1 § 8 ist Absatz 6 wie folgt zu ändern:

a) In Satz 3 ist das Wort "befinden." durch die Wörter "befinden oder dem Ingangsetzen muss ein automatisch ansprechendes Sicherheitssystem vorgeschaltet sein, dass das Ingangsetzen verhindert, solange sich Beschäftigte im Gefahrenbereich aufhalten." zu ersetzen.

b) Satz 4 ist wie folgt zu fassen:

"Ist dies nicht möglich, müssen ausreichende Möglichkeiten zur Verständigung und Warnung vor dem Ingangsetzen vorhanden sein.

c) Folgender Satz ist anzufügen:

"Soweit erforderlich, muss das Ingangsetzen sicher verhindert werden können, oder die Beschäftigten müssen sich Gefährdungen durch das in Gang gesetzte Arbeitsmittel rechtzeitig entziehen können."

Begründung:

Die zwingende Verpflichtung zur Vorschaltung eines automatisch ansprechenden Sicherheitssystems ist praktisch in vielen Fällen nicht realisierbar (zum Beispiel großflächige Maschinenanlagen). Geeignete automatisch ansprechende Sicherheitssysteme für derartige Fälle sind nicht bekannt. Daher ist es notwendig, für diese Fälle die Sicherheit durch ausreichende Warnung und Verständigung vor dem Ingangsetzen in Verbindung mit der Möglichkeit der Verhinderung des Ingangsetzens oder des Entziehens von den Gefährdungen zu gewährleisten (sofern dies erforderlich ist).

Die Änderung entspricht sinngemäß den Anforderungen der Nummer 1.2.2 des Anhangs 1 zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG:

"Von jedem Bedienungsplatz aus muss sich das Bedienungspersonal vergewissern können, dass niemand sich in den Gefahrenbereichen aufhält, oder die Steuerung muss so ausgelegt und gebaut sein, dass das Ingangsetzen verhindert wird, solange sich jemand im Gefahrenbereich aufhält.

Ist das nicht möglich, muss die Steuerung so ausgelegt und gebaut sein, dass dem Ingangsetzen ein akustisches und/oder optisches Warnsignal vorgeschaltet ist. Einer gefährdeten Person muss genügend Zeit bleiben, um den Gefahrenbereich zu verlassen oder das Ingangsetzen der Maschine zu verhindern."

Durch die Änderung wird auch sichergestellt, dass Maschinen und Maschinenanlagen, die ordnungsgemäß gemäß der 9. ProdSV in Verkehr gebracht werden, ohne weitere Nachrüstungen mit einem automatisch ansprechenden Sicherheitssystem als Arbeitsmittel verwendet werden können.

11. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Satz 1 und Satz 2 - neu - BetrSichV

Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 ist wie folgt zu fassen:

"7. Maßnahmen getroffen werden, damit Personen nicht unbeabsichtigt in Arbeitsmitteln eingeschlossen werden. Im Notfall müssen eingeschlossene Personen aus Arbeitsmitteln in angemessener Zeit befreit werden können."

Begründung:

Gemäß der Verordnung hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Maßnahmen getroffen werden, damit Beschäftigte nicht in Arbeitsmittel eingeschlossen und im Notfall in angemessener Zeit befreit werden können. Es wäre nicht erforderlich, eine Befreiung in angemessener Zeit zu fordern, wenn ein Eingeschlossensein ohnehin unzulässig ist. Tatsächlich existiert jedoch eine Reihe von Arbeitsmitteln (beispielsweise Aufzugskabinen, Tauch- und Druckkammern, bestimmte Bedienstände etc.), bei denen ein Eingeschlossensein gewollt und zwingender, unverzichtbarer Bestandteil der Sicherheitsphilosophie des jeweiligen Arbeitsmittels ist und bleiben muss. Für eben diese Arbeitsmittel ist es erforderlich, im Notfall Maßnahmen für eine Befreiung in angemessener Zeit zu fordern.

Die Änderung stellt klar, dass ein unbeabsichtigtes Eingeschlossensein von Personen in Arbeitsmitteln unzulässig ist und dass beim beabsichtigten Eingeschlossensein im Notfall die Befreiung in angemessener Zeit sicherzustellen ist.

12. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 4 Satz 1 BetrSichV)

In Artikel 1 § 9 Absatz 4 Satz 1 sind nach dem Wort "verwendet, " die Wörter "oder kommt es durch deren Verwendung zur Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre, " einzufügen.

Begründung:

Ein Bereich mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre kann auch durch die Verwendung eines Arbeitsmittels selbst entstehen, wie zum Beispiel bei der Verwendung von Druckmaschinen oder im Inneren von Absauganlagen, beim Einsatz von Wärmeplatten zur Veränderung des Fließverhaltens oder bei Härteverfahren.

Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass auch solche Arbeitsmittel erfasst werden sollen, die selbst beim Betrieb explosionsfähige Atmosphäre erzeugen und eben auch dort die entsprechenden Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen.

13. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 4 Satz 1 BetrSichV)

In Artikel 1 § 9 Absatz 4 Satz 1 sind die Wörter "im Sinne der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 1)" durch die Wörter "im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309)" zu ersetzen.

Begründung:

Redaktionelle Anpassung an die neuen EU-Richtlinien, wobei die einleitenden Worte "im Sinne" bedeuten, dass nur die Definition der neuen Richtlinie übernommen wird und nicht die materiellen Anforderungen der neuen Richtlinie einzuhalten sind. Damit können auch Geräte und Schutzsysteme, die der Richtlinie 94/9 EG entsprechen, weiterhin eingesetzt werden, da sie Geräte und Schutzsysteme nach Definition der neuen Richtlinie sind.

14. Zu Artikel 1 (§ 10 Überschrift BetrSichV)

In Artikel 1 § 10 ist die Überschrift wie folgt zu fassen:

" § 10 Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln"

Folgeänderung

Im Inhaltsverzeichnis ist die Angabe zu § 10 wie folgt zu fassen:

" § 10 Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln"

Begründung:

Die bisher gewählte Überschrift ist bezüglich § 10 Absätze 1 und 5 BetrSichV-E nicht oder nur teilweise zutreffend, denn Absatz 1 regelt ausschließlich die Verpflichtung des Arbeitgebers zu Instandhaltungsmaßnahmen und nicht die Schutzmaßnahmen dabei.

§ 10 Absatz 5 BetrSichV-E wiederum regelt zum Teil die Anforderungen an die Änderungen, jedoch nicht die dabei erforderlichen Schutzmaßnahmen.

15. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 10a - neu - BetrSichV)

In Artikel 1 § 10 Absatz 3 Satz 2 ist nach Nummer 10 folgende Nummer 10a einzufügen:

"10a. bei Auftreten oder Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre sind Schutzmaßnahmen entsprechend § 9 Absatz 4 Satz 1 zu treffen."

Begründung:

Eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre kann auch im Rahmen der Instandhaltung auftreten und ist dementsprechend zu berücksichtigen. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung wird gerade auch für KMU besonders herausgestellt, dass auch im Rahmen der Instandsetzung die entsprechenden Schutzmaßnahmen zu treffen sind.

16. Zu Artikel 1 (§ 11 Absatz 2 Satz 3 und Satz 3a - neu - BetrSichV)

Artikel 1 § 11 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:

a) In Satz 3 sind nach dem Wort "selbsttätig" die Wörter "in einen sicheren Bereich" einzufügen und die Wörter "oder über eine besonders gekennzeichnete Notentriegelung leicht zu öffnen sein" zu streichen.

b) Nach Satz 3 ist folgender Satz einzufügen:

"Ist dies nicht möglich, müssen Zugangssperren über eine Notentriegelung leicht zu öffnen sein, wobei an der Notentriegelung und an der Zugangssperre auf die noch bestehenden Gefahren besonders hingewiesen werden muss."

Begründung:

Die Zugangssperren müssen im Notfall nicht nur selbst gefahrlos selbsttätig öffnen, sondern der Bereich, der freigegeben wird, muss ebenfalls sicher und ohne weitere Gefahren sein. Ist dies nicht möglich, darf der Bereich nur über eine Notentriegelung freigegeben werden, wobei dann auf die noch bestehenden Gefahren hingewiesen werden muss.

17. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 3 Satz 1 BetrSichV)

In Artikel 1 § 13 Absatz 3 Satz 1 sind die Wörter ", die hinsichtlich der zu treffenden Schutzmaßnahmen weisungsbefugt ist" zu streichen.

Begründung:

Koordinatoren sind nach verschiedenen Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz zu bestellen. Eine Weisungsbefugnis ist dabei nicht vorgesehen. Diese Forderung stellt einen Systembruch dar. Darüber hinaus ist bei einer mehrfachen Weisungsbefugnis durch den jeweiligen Arbeitgeber und den Koordinator, weniger eine Verbesserung des Arbeitsschutzes sondern eher ein Abgrenzungsproblem in der Kompetenz zu erwarten.

18. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 3 Sätze 1 bis 4 BetrSichV)

In Artikel 1 § 13 ist Absatz 3 wie folgt zu ändern:

a) In Satz 1 sind das Wort "zusätzliche" durch das Wort "erhöhte" und die Wörter "eine Person" durch die Wörter "ein Koordinator/eine Koordinatorin" zu ersetzen.

b) In Satz 2 sind die Wörter "eine Person für die Koordinierung des Arbeitsschutzes benannt" durch die Wörter "ein Koordinator/eine Koordinatorin bestellt" zu ersetzen und vor dem Wort "diese" das Wort "dieser/" einzufügen.

c) In Satz 3 sind die Wörter "Der Person" durch die Wörter "Dem Koordinator/der Koordinatorin" zu ersetzen.

d) In Satz 4 sind die Wörter "einer solchen Person" durch die Wörter "eines Koordinators/einer Koordinatorin" und die Wörter "ihren Pflichten" durch die Wörter "ihrer Verantwortung" zu ersetzen.

Begründung:

Die Regelung zur Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber ist im Interesse der Rechtsklarheit in § 13 Absatz 3 BetrSichV-E an die in § 15 GefStoffV verwendeten Begrifflichkeiten anzupassen. Die Verordnung enthält hier abweichende Formulierungen, obwohl, abgesehen von der ausdrücklich geregelten Weisungsbefugnis des Koordinators/der Koordinatorin nach § 13 Absatz 3 Satz 1 BetrSichV-E, keine inhaltlichen Unterschiede gewollt sind.

Aus diesem Grund werden die Begrifflichkeiten, soweit möglich, angeglichen. Entsprechend § 15 Absatz 4 Satz 1 GefStoffV wird statt einer "zusätzlichen" Gefährdung der Begriff der "erhöhten" Gefährdung verwendet. Die mit Koordinationsaufgaben zu betrauende Person wird wie in § 15 Absatz 4 GefStoffV ausdrücklich als Koordinator/Koordinatorin bezeichnet.

19. Zu Artikel 1 (§ 14 Absatz 5 Satz 7 - neu - BetrSichV)

Dem Artikel 1 § 14 Absatz 5 ist folgender Satz anzufügen:

"Dieser Absatz gilt nur soweit es sich um Arbeitsmittel nach Anhang 2 Abschnitte 2 bis 4 und Anhang 3 handelt".

Begründung:

Mit den detaillierten Vorgaben zur Fälligkeit der Prüffristen wird dem höheren Gefährdungspotential der überwachungsbedürftigen Anlagen gemäß Anhang 2 Abschnitte 2 bis 4 BetrSichV-E und der neu in die Verordnung aufgenommenen Krane, Flüssiggasanlagen sowie maschinentechnischen Anlagen der Veranstaltungstechnik in Anhang 3 BetrSichV-E Rechnung getragen. Für diese Anlagen werden durch die Verordnung Prüffristen vorgegeben. Da für alle anderen Arbeitsmittel der Arbeitgeber die Prüffrist festzulegen hat, ist eine Übertragung auf alle Arbeitsmittel nicht sinnvoll, da sie nur schwer vollziehbar und auch sicherheitstechnisch wenig begründbar ist.

20. Zu Artikel 1 (§ 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.3 Satz 1 Buchstabe b,
Nummer 5.2 Buchstabe b, Nummer 5.3 Satz 3, Abschnitt 3 Nummer 4.1 Satz 3 Buchstabe b, Nummer 5.1 Satz 3 Buchstabe c, Abschnitt 4 Nummer 4.2 Satz 1 Buchstabe b, Satz 2, Nummer 5.2 Buchstabe b BetrSichV)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

a) In § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.3 Satz 1 Buchstabe b, Abschnitt 3 Nummer 4.1 Satz 3 Buchstabe b, Abschnitt 4 Nummer 4.2 Satz 1 Buchstabe b und Satz 2 ist jeweils das Wort "vorschriftsmäßig" durch die Wörter "entsprechend dieser Verordnung" zu ersetzen.

b) In Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 5.2 Buchstabe b, Nummer 5.3 Satz 3, Abschnitt 3 Nummer 5.1 Satz 3 Buchstabe c und Abschnitt 4 Nummer 5.2 Buchstabe b ist jeweils das Wort "vorschriftsmäßigem" durch die Wörter "einem dieser Verordnung entsprechenden" zu ersetzen.

Begründung:

In § 15 BetrSichV-E werden die Ziele der Prüfung vor Inbetriebnahme und der wiederkehrenden Prüfung geregelt. Da auch in anderen Rechtsvorschriften Verpflichtungen zu Prüfungen bestehen, ist es notwendig klarzustellen, welche Rechtsvorschrift mit welchen Anforderungen verbindlich ist. Durch Querverweise an den entsprechenden Stellen in dieser Verordnung ist sichergestellt, dass andere Rechtsbereiche berücksichtigt werden, soweit diese Anforderungen an die Arbeitsmittel beinhalten.

21. Zu Artikel 1 (§ 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BetrSichV)

In Artikel 1 § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sind nach den Wörtern "und sich" die Wörter "auch unter Berücksichtigung der Aufstellbedingungen" einzufügen.

Begründung:

Neben anderen Kriterien hängt die Sicherheit einer Anlage auch von den Aufstellbedingungen ab. Von daher wird klargestellt, dass neben den anderen Anforderungen die Aufstellbedingungen ebenfalls bei der Prüfung zu berücksichtigen sind. Diese Bedingungen können nur vor Ort geprüft und auch nicht mit der Konformitätserklärung eines Herstellers abgedeckt werden.

22. Zu Artikel 1 (§ 15 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 BetrSichV)

Artikel 1 § 15 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:

a) Satz 2 ist wie folgt zu fassen:

"Abweichend von Satz 1 ist die Feststellung der zutreffenden Prüffrist für Druckanlagen, deren Prüffrist gemäß Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.4 ermittelt wird, unmittelbar nach deren Ermittlung durchzuführen."

b) In Satz 3 sind nach den Wörtern:

"Im Streitfall" die Wörter "über die in Satz 1 und Satz 2 festgelegten Prüffristen" einzufügen.

Begründung:

Die Abweichung von § 15 Absatz 2 Satz 1 BetrSichV-E für bestimmte Druckanlagen soll nur für die Überprüfung der Prüffrist, jedoch nicht für die Prüfung der Eignung und Wirksamkeit der getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen gelten. Die Feststellung der zutreffenden Prüffrist ist für die genannten Druckanlagen ebenfalls erforderlich und ist unmittelbar nach deren Ermittlung durchzuführen.

Gemäß der Formulierung in der Verordnung hat die zuständige Behörde im Streitfall auch darüber zu entscheiden, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet und wirksam sind. Dies ist nicht gewollt. Eine Entscheidung der Behörde soll nur für die ermittelten Prüffristen nach § 15 Absatz 2 Sätze 1 und 2 BetrSichV-E vorgesehen werden.

23. Zu Artikel 1 (§ 15 Absatz 2 Satz 4 BetrSichV)

In Artikel 1 § 15 Absatz 2 Satz 4 sind vor dem Wort "sicherheitstechnischen" die Wörter "Eignung der" einzufügen.

Begründung:

Bereits im Erlaubnisverfahren werden die sicherheitstechnischen Maßnahmen auf Eignung geprüft und in der Erlaubnis unter anderem als Anforderungen zum Betrieb aufgenommen. Bei der Prüfung vor Inbetriebnahme ist daher nur noch festzustellen, ob die in der Erlaubnis beschriebenen Maßnahmen umgesetzt und auch wirksam sind.

24. Zu Artikel 1 (§ 15 Absatz 3 Satz 2, Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.4 BetrSichV)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

a) § 15 Absatz 3 Satz 2 ist wie folgt zu fassen:

"Sofern dies in Anhang 2 Abschnitt 2, 3 oder 4 vorgesehen ist, können die Prüfungen nach Satz 1 auch von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden."

b) Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.4 ist wie folgt zu fassen:

"3.4 Führt eine für die Prüfung in explosionsgefährdeten Bereichen zugelassene Überwachungsstelle Prüfungen nach Nummer 4 und 5 durch, die auch von einer befähigten Person nach Nummer 3 durchgeführt werden dürfen, hat sie dem Arbeitgeber abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 2 anstelle einer Prüfbescheinigung eine Aufzeichnung nach Absatz 1 Satz 3 auszuhändigen."

Begründung:

Überwachungsbedürftige Anlagen besitzen bereits bei einem bestimmungsgemäßen Betrieb ein erhöhtes Gefährdungspotential für Arbeitnehmer und andere Personen.

§ 15 Absatz 3 Satz 1 BetrSichV-E räumt daher der zugelassenen Überwachungsstelle einen Vorrang bei der Prüfung ein. Der befähigten Person bleibt es jedoch auch weiterhin erlaubt, Anlagen mit einem geringeren Gefährdungspotential zu prüfen. Da diese Anlagen auch von einer zugelassenen Überwachungsstelle im Rahmen einer Gesamtprüfung geprüft werden können, stellt die Änderung in Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.4 BetrSichV-E sicher, dass erkennbar bleibt, in welcher Eigenschaft die zugelassene Überwachungsstelle tätig geworden ist.

25. Zu Artikel 1 (§ 17 Absatz 1 Satz 3 Nummer 01 - neu - und 01a - neu -BetrSichV)

In Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 3 sind der Nummer 1 folgende Nummern 01 und 01a voranzustellen:

"01. Anlageidentifikation 01a. Prüfdatum"

Begründung:

Die neue Nummer 01 dient der klaren Identifizierung und Abgrenzbarkeit der geprüften überwachungsbedürftigen Anlage und schafft Transparenz in den Aufzeichnungen sowie den Prüfbescheinigungen. Sie setzt einen sinnvollen Mindeststandard, wie er zum Beispiel in der DIN EN ISO/IEC 17020 unter Punkt 7.4.2.d für Inspektionsstellen niedergelegt ist, und führt zu einer Rechtsverbindlichkeit.

Die neue Nummer 01a schafft ebenfalls Transparenz und erleichtert es zum Beispiel den zuständigen Überwachungsbehörden, im Rahmen ihrer Tätigkeit festzustellen, ab wann eine überwachungsbedürftige Anlage geprüft wurde.

26. Zu Artikel 1 (§ 18 Überschrift, Absatz 1 Satz 1 Absatz 7 BetrSichV)

Artikel 1 § 18 ist wie folgt zu ändern:

a) Die Überschrift ist wie folgt zu fassen:

" § 18 Erlaubnispflicht"

b) In Absatz 1 Satz 1 sind nach den Wörtern "und der Betrieb" die Wörter "sowie die Änderungen der Bauart oder Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen, " einzufügen.

c) Absatz 7 ist zu streichen.

Folgeänderung:

In der Inhaltsübersicht ist die Angabe zu § 18 wie folgt zu fassen:

" § 18 Erlaubnispflicht"

Begründung:

Der Aufwand für die Erstellung eines Änderungsantrages und der Aufwand für die Erstellung einer Änderungsanzeige sind für den Betreiber identisch, da für beide Verfahren dieselben Unterlagen vorgelegt werden müssen. Auch der Prüfaufwand für die Behörde ist in beiden Verfahren identisch. Insofern hat das Anzeigeverfahren keine Vorteile. Dagegen hat der zukünftige Betreiber bei Erhalt einer Erlaubnis Rechtssicherheit über den zulässigen Betrieb. Änderungserlaubnisse können in der Regel deutlich schneller als innerhalb von drei Monaten erteilt werden. Somit hat der Antragsteller früher Rechtssicherheit und kann mit der Bauausführung beginnen.

Nach § 18 Absatz 7 BetrSichV-E soll die Erlaubnis widerrufen werden, wenn das angezeigte Vorhaben nicht mehr die Anforderungen der Verordnung erfüllt, somit darf die Anlage auch im ursprünglich erlaubten Zustand nicht mehr betrieben werden. Der Betreiber würde dann bei einer Anzeige in seinen bisherigen Rechten beschnitten.

Ist bei einer Änderung eine Erlaubnis erforderlich, entfallen die Regelungen zur Anzeige in § 18 Absatz 7 BetrSichV-E. Daher ist Absatz 7 zu streichen sowie die Überschrift zu § 18 und die Inhaltsübersicht zu ändern.

27. Zu Artikel 1 (§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BetrSichV)

In Artikel 1 § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind die Wörter "Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II Diagramm 5 der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1)" durch die Wörter "Artikel 13 in Verbindung mit Anhang II Diagramm 5 der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 164)" zu ersetzen.

Begründung:

Redaktionelle Anpassung an die neuen EU-Richtlinien.

28. Zu Artikel 1 (§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BetrSichV)

In Artikel 1 § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind vor den Wörtern "vorgesehenen ortsfesten Behältern" die Wörter "in ihnen" einzufügen und nach dem Wort "soweit" das Wort "sie" durch die Wörter "Räume oder Bereiche" zu ersetzen.

Begründung:

Bei der Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten besteht eine Gefährdung nicht allein durch die in ortsfesten Behältern gelagerten Flüssigkeiten, sondern vielmehr durch die insgesamt gelagerte Flüssigkeitsmenge. Deshalb ist in der Erlaubnis nicht nur die in ortsfesten, sondern auch die in den ortsbeweglichen Behältern insgesamt gelagerte Flüssigkeitsmenge zu berücksichtigen, auch wenn die einzelnen ortsbeweglichen Behälter nur temporär gelagert werden.

29. Zu Artikel 1 (§ 18 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 5 Satz 1 BetrSichV)

In Artikel 1 § 18 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 5 Satz 1 sind jeweils nach den Wörtern "Verordnung und" die Wörter "hinsichtlich des Brand- und Explosionsschutzes auch" einzufügen.

Begründung:

Die Erlaubnisverfahren in der Betriebssicherheitsverordnung stützen sich auf § 34 Absatz 1 Nummer 2 ProdSG und damit auf den Bereich der überwachungsbedürftigen Anlagen. Hierbei steht "die Gefährlichkeit einer Anlage" im Mittelpunkt. Daher soll mit der Einschränkung auf den Brand- und Explosionsschutz klargestellt werden, welche besonderen Gefährlichkeitsmerkmale im Erlaubnisverfahren zu betrachten sind. Eine Ausweitung auf andere als diese physikalischchemischen Eigenschaften von Stoffen und der damit einhergehenden Anforderungen an den Betrieb der Anlagen im Erlaubnisverfahren ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 34 Absatz 1 Nummer 2 ProdSG für Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten nach § 2 Nummer 30 Buchstabe i ProdSG nicht gedeckt.

30. Zu Artikel 1 (§ 18 Absatz 4 BetrSichV)

Artikel 1 § 18 Absatz 4 ist zu streichen.

Begründung:

§ 18 Absatz 4 BetrSichV-E greift in die Zuständigkeitsregelungen der Länder ein.

Die behördliche Erlaubnis hängt nicht von der Übersendung einer Kopie an die zuständige Behörde ab.

Der Absatz ist daher zu streichen.

31. Zu Artikel 1 (§ 18 Absatz 5 Satz 1 BetrSichV)

In Artikel 1 § 18 Absatz 5 Satz 1 sind nach dem Wort "wenn" die Wörter "die vorgesehene" einzufügen.

Begründung:

Zum Zeitpunkt der Bearbeitung des Erlaubnisantrages liegen ausschließlich die einzureichenden Unterlagen vor. Somit können zu diesem Zeitpunkt keine Aussagen zur tatsächlichen sondern nur zur vorgesehenen Aufstellung, Bauart und Betriebsweise gegeben werden. Die Änderung dient damit der Klarstellung.

32. Zu Artikel 1 (§ 19 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 BetrSichV)

Artikel 1 § 19 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:

a) Satz 1 ist wie folgt zu ändern:

aa) Nach dem Wort "hat" sind die Wörter "bei Arbeitsmitteln gemäß Anhang 2 und Anhang 3" einzufügen.

bb) In Nummer 2 sind das Wort "erheblichen" zu streichen sowie nach dem Wort "dem" die Wörter "Bauteile oder" einzufügen.

b) Satz 2 ist zu streichen.

Begründung:

Die hier vorgesehene Anzeigepflicht, sollte wie bisher auf besonders gefährliche Arbeitsmittel beschränkt bleiben. Nach § 6 Absatz 2 ArbSchG hat ein Arbeitgeber Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so schwer verletzt wird, dass er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird, lediglich zu erfassen. Die vorgesehene Anzeigeregelung geht darüber hinaus und ist bereits durch Vorschriften in § 193 SGB VII, wonach Mehrfertigungen der Unfallmeldungen an die Unfallversicherungsträger den zuständigen Behörden übersandt werden müssen, abgedeckt. Unfälle mit Verletzten und Schadensfälle, bei denen im Zusammenhang mit überwachungsbedürftigen Anlagen Bauteile oder Sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben, sollten grundsätzlich immer angezeigt werden müssen und nicht nur bei Erheblichkeit, was im Vollzug zu verschiedenen Auslegungen führen kann.

33. Zu Artikel 1 (§ 19 Absatz 4 Satz 1 BetrSichV)

Artikel 1 § 19 Absatz 4 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:

a) Die Wörter " §§ 8 bis 17 und den Anhängen 1 bis 3" sind durch die Wörter " §§ 8 bis 11 und Anhang 1" zu ersetzen.

b) Die Wörter "würde und die" sind durch die Wörter "würde, die" zu ersetzen und nach dem Wort "vertretbar" sind die Wörter "und mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar" einzufügen.

Begründung:

Die vorgesehen Ausnahmen von den §§ 12 bis 17 wie Unterweisungspflicht, Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber, den Regelungen für die Prüfungen von Arbeitsmitteln, die schon sehr flexibel sind, sowie den Regelungen für Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen werden nicht gesehen. Gleiches gilt für die Anhänge 2 und 3, wobei Ausnahmen von den Prüffristen für überwachungsbedürftige Anlagen in § 19 Absatz 6 BetrSichV-E vorgesehen sind.

34. Zu Artikel 1 (§ 19 Absatz 6 Satz 1 und Satz 2 BetrSichV)

Artikel 1 § 19 Absatz 6 ist wie folgt zu ändern:

a) In Satz 1 sind die Wörter "bei überwachungsbedürftigen Anlagen" zu streichen und nach den Wörtern "Abschnitt 2 bis 4" die Wörter "und Anhang 3" einzufügen.

b) In Satz 2 sind nach den Wörtern "Abschnitt 2 bis 4" die Wörter "und Anhang 3" einzufügen.

Begründung:

Erweiterung im Einzelfall auf die in Artikel 1 Anhang 3 definierten Arbeitsmittel.

35. Zu Artikel 1 (§ 20 Absatz 1 Satz 1 BetrSichV)

Artikel 1 § 20 Absatz 1 Satz 1 ist wie folgt zu fassen:

"Aufsichtsbehörde für die in Anhang 2 bis 4 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen auf den von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei genutzten Dienstliegenschaften ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde."

Begründung:

Aufrechterhaltung des Status quo. Durch die Errichtung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben und das Einheitliche Liegenschaftsmanagement (ELM) soll keine Änderung der bisherigen Rechtslage erfolgen.

36. Zu Artikel 1 (§ 21 Absatz 1 Satz 2 BetrSichV)

Artikel 1 § 21 Absatz 1 Satz 2 ist wie folgt zu fassen:

"Dieser Ausschuss soll aus fachkundigen Vertretern der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Länderbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und der zugelassenen Überwachungsstellen bestehen sowie aus weiteren fachkundigen Personen, insbesondere aus der Wissenschaft."

Begründung:

Damit die nach Artikel 1 § 21 Absatz 3 Nummer 4 gewonnen Erkenntnisse sachgerecht für eine Auswertung erläutert werden können, müssen die entsprechenden Stellen im Ausschuss vertreten sein.

Die Änderung dient der Klarstellung des Gewollten.

37. Zu Artikel 1 (§ 22 Absatz 1 Nummer 01 - neu - BetrSichV)

In Artikel 1 § 22 Absatz 1 ist vor Nummer 1 folgende Nummer 01 einzufügen:

"01. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 die auftretenden Gefährdungen nicht oder nicht richtig beurteilt, "

Begründung:

Nach § 3 Absatz 1 BetrSichV-E hat der Arbeitgeber vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen. Es ist daher, wie in den sonstigen Arbeitsschutzverordnungen auch das grundsätzliche Fehlen bzw. die nicht richtige Betrachtung aller relevanten Gefährdungen als Ordnungswidrigkeitentatbestand aufzunehmen.

38. Zu Artikel 1 (§ 22 Absatz 1 Nummer 1a - neu - BetrSichV)

In Artikel 1 § 22 Absatz 1 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:

"1a.entgegen § 3 Absatz 6 Satz 1 die Art und den Umfang von erforderlichen Prüfungen nicht ermittelt und festlegt,"

Begründung:

Um den Prüfauftrag im Hinblick auf ein sicheres Arbeitsmittel zielgenau zu vergeben, muss der Arbeitgeber die Art und den Umfang der erforderlichen Prüfung gemäß § 3 Absatz 6 Satz 1 BetrSichV-E ermitteln und festlegen. Die Ermittlung von Art und Umfang der notwendigen Prüfungen ist Grundlage für die Festlegung der Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach §§ 14 und 16 BetrSichV-E. Für die Sicherheit von Arbeitsmitteln ist daher diese Ermittlung und Festlegung von Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen eine entscheidende Voraussetzung und daher mit einer Ordnungswidrigkeit zu belegen.

39. Zu Artikel 1 (§ 22 Absatz 1 Nummer 1b - neu - BetrSichV)

In Artikel 1 § 22 Absatz 1 ist nach Nummer 1a - neu - folgende Nummer 1b einzufügen:

"1b. entgegen § 3 Absatz 6 Satz 1 die Fristen von wiederkehrenden

Prüfungen gemäß §§ 14 und 16 nicht ermittelt und festlegt,"

Begründung:

Falls die Verordnung keine entsprechenden Prüfvorgaben enthält, so sind die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen durch den Arbeitgeber gemäß § 3 Absatz 6 Satz 1 BetrSichV-E zu ermitteln. Nur wenn dies erfolgt ist, kann festgestellt werden, ob ein Arbeitsmittel rechtzeitig gemäß § 14 bzw. § 16 BetrSichV-E geprüft wurde. Für die Sicherheit von Arbeitsmitteln ist diese Ermittlung und Festlegung der Prüffrist sehr entscheidend. Sie ist daher mit einer Ordnungswidrigkeit zu belegen.

40. Zu Artikel 1 (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 BetrSichV)

In Artikel 1 § 22 Absatz 2 Nummer 1 sind nach dem Wort "installiert" die Wörter "und wirksam" einzufügen.

Begründung:

Ordnungswidrigkeitsregelung zu Artikel 1 Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 1.

41. Zu Artikel 1 (§ 22 Absatz 2 Nummer 1a - neu - BetrSichV)

In Artikel 1 § 22 Absatz 2 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:

"1a. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 2 den Notfallplan nicht oder nicht rechtzeitig dem Notdienst zur Verfügung stellt,"

Begründung:

Ordnungswidrigkeitsregelung zu Artikel 1 Anhang 1 Nummer 4.1 Absatz 1 Satz 2.

42. Zu Artikel 1 (§ 22 Absatz 2 Nummer 2a - neu - BetrSichV)

In Artikel 1 § 22 Absatz 2 ist nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen:

"2a. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 4.2 Instandhaltungsmaßnahmen gemäß § 10 nicht durchführt,"

Begründung:

In Anhang 1 Nummer 4.2 BetrSichV-E ist die Bedeutung von Instandsetzungsmaßnahmen bei Aufzugsanlagen hervorgehoben worden. Diese Änderung soll dazu beitragen, dass die Überwachungsbehörden Verstöße gegen die Anforderung effektiv ahnden können.

Hintergrund: Eine im Jahre 2013 in Nordrhein-Westfalen durchgeführte Überwachungsaktion hat erhebliche Mängel beim Notfallmanagement an Aufzugsanlagen festgestellt, die durch regelmäßige Instandhaltungsmaßnahmen erst gar nicht aufgetreten wären bzw. eigenständig wieder abgestellt worden wären.

43. Zu Artikel 1 (§ 22 Absatz 2 Nummer 4a - neu - BetrSichV)

In Artikel 1 § 22 Absatz 2 ist nach Nummer 4 folgende Nummer 4a einzufügen:

"4a. entgegen § 16 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 2 eine überwachungsbedürftige Anlage oder ein Anlagenteil nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt."

Begründung:

Ein Ordnungswidrigkeitstatbestand hinsichtlich einer nach Abschnitt 3 der BetrSichV-E erforderlichen Prüfung, die nicht durchgeführt wurde, wurde in § 22 Absatz 1 Nummer 5 BetrSichV-E festgelegt. Da es sich hier um eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 ArbSchG handelt, ist dieser Ordnungswidrigkeitstatbestand auf Unternehmer ohne Beschäftigte nicht anwendbar.

Diese hier beschriebene rechtswidrige und vorwerfbare Handlung kann bei allen überwachungsbedürftigen Anlagen zu Gefährdungen von Personen führen und muss gleichermaßen geahndet werden können.

44. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 1.5 Buchstabe d BetrSichV)

Artikel 1 Anhang 1 Nummer 1.5 Buchstabe d ist wie folgt zu fassen:

"d) mit einer Bremseinrichtung versehen sind, sofern erforderlich, muss zusätzlich eine Feststelleinrichtung vorhanden sein und eine über leicht zugängliche Befehlseinrichtungen oder eine Automatik ausgelöste Notbremsvorrichtung das Abbremsen und Anhalten im Fall des Versagens der Hauptbremsvorrichtung ermöglichen."

Begründung:

Die in der Verordnung gewählte Formulierung berücksichtigt nicht, dass

- übliche Motorroller, Motorräder und ähnliche Fahrzeuge bei Post- und Kurierdiensten als Arbeitsmittel verwendet werden, jedoch nicht über Feststelleinrichtungen verfügen und diese dort auch in aller Regel nicht sinnvoll wären und - sowohl übliche PKW als auch Nutzfahrzeuge nicht über eine Notbremsvorrichtung im Sinne der gewählten Formulierung verfügen; nach Straßenverkehrszulassungsrecht kann ein zweiter Bremskreis, der üblicherweise realisiert wird, diese Funktion übernehmen und so die gewünschte Sicherheit gewährleisten.

Die Änderung ist erforderlich, um die Verwendung dieser handelsüblichen und im Straßenverkehr zulässigen bzw. zugelassenen Fahrzeuge als Arbeitsmittel weiterhin möglich zu machen. Wenn es die Gefährdungsbeurteilung jedoch ergibt, muss der Arbeitgeber im Einzelfall dennoch sicherstellen, dass zusätzlich eine Feststelleinrichtung und/oder eine Notbremseinrichtung vorhanden ist.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Änderung sinngemäß die entsprechenden Anforderungen der Nummer 3.3.3 des Anhangs 1 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wiedergibt:

"Eine selbstfahrende Maschine muss vom Fahrer mittels einer entsprechenden Haupteinrichtung abgebremst und angehalten werden können. Außerdem muss das Abbremsen und Anhalten über eine Noteinrichtung mit einem völlig unabhängigen und leicht zugänglichen Stellteil möglich sein, wenn dies erforderlich ist, um bei einem Versagen der Haupteinrichtung oder bei einem Ausfall der zur Betätigung der Haupteinrichtung benötigten Energie die Sicherheit zu gewährleisten.

Sofern es die Sicherheit erfordert, muss die Maschine mit Hilfe einer Feststelleinrichtung arretierbar sein. Als Feststelleinrichtung kann eine der im Absatz 2 bezeichneten Einrichtungen dienen, sofern sie rein mechanisch wirkt."

Durch die Änderung wird somit auch sichergestellt, dass mobile Arbeitsmittel, die Maschinen sind und gemäß der Anforderungen der 9. ProdSV in den Verkehr gebracht werden (zum Beispiel Gabelstapler, die nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind), ohne diesbezügliche Nachrüstungen als Arbeitsmittel verwendet werden können.

45. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 1.6 Satz 3 BetrSichV)

Artikel 1 Anhang 1 Nummer 1.6 Satz 3 ist zu streichen.

Begründung:

In Artikel 1 Anhang 1 Nummer 1.6 Satz 3 BetrSichV-E wird gefordert, dass Befehlseinrichtungen zur Auslösung und Beibehaltung der Bewegung der mobilen Arbeitsmittel gewährleisten müssen, dass diese Arbeitsmittel beim Loslassen der Einrichtungen selbsttätig unverzüglich zum Stillstand kommen.

Übliche, für den Straßenverkehr zugelassene zwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge sowie die üblichen für den Straßenverkehr zugelassenen Nutzfahrzeuge (zum Beispiel LKW) erfüllen diese Forderung bauartbedingt nicht, sondern rollen beim Loslassen der Befehlseinrichtungen mehr oder weniger weit aus bzw. beschleunigen sogar auf Gefällestrecken. Sie unterfallen, wenn von Beschäftigten benutzt, als mobile Arbeitsmittel auch der BetrSichV. Bei Beibehaltung der Forderung wäre deren Verwendung unzulässig, da sie nach dem gegenwärtigen Stand der Technik nicht erfüllbar ist. Um die Verwendung dieser Arbeitsmittel, für die es keine Alternativen gibt und die in der Regel auf Grundlage europäischer Richtlinien (2002/24/EG, 2007/46/EG) zugelassen werden, weiter zu ermöglichen, muss Anhang 1 Nummer 1.6 Satz 3 BetrSichV-E gestrichen werden.

Nummer 1.6 Sätze 1 und 2 verpflichten den Arbeitgeber desungeachtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine Gefährdung der Beschäftigten durch die mobilen Arbeitsmittel auszuschließen bzw. so gering wie möglich zu halten. Insofern bleibt auch bei Streichung des Satzes 3 die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet und den Aufsichtsbehörden ein entsprechender Eingriffsspielraum für den Fall eingeräumt, dass durch besondere Bedingungen eine Gefährdung von Beschäftigen zu besorgen ist, die zusätzliche Schutzmaßnahmen erfordert.

46. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 2.5 Buchstabe a BetrSichV)

Dem Artikel 1 Anhang 1 Nummer 2.5 Buchstabe a sind nach den Wörtern "gefährdet werden, " die Wörter "insbesondere hängende Lasten nicht über ungeschützte Bereiche, an denen sich für gewöhnlich Beschäftigte aufhalten, bewegt werden, " anzufügen.

Begründung:

Vollständige Umsetzung von EU-Recht. Nach Anhang II Nummer 3.1.3 der Richtlinie 2009/104/EG des Rates vom 5. Dezember 1995 zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit ist es konkret "untersagt, hängende Lasten über ungeschützten Arbeitsplätzen, an denen sich für gewöhnlich Arbeitnehmer aufhalten, zu bewegen". Eine entsprechende Vorgabe fehlt in der Verordnung.

47. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 3.2.1 BetrSichV)

In Artikel 1 Anhang 1 Nummer 3.2.1 sind die Wörter "den allgemein anerkannten Regeln der Technik" durch die Wörter "einer allgemein anerkannten Regelausführung" zu ersetzen.

Begründung:

Allgemein anerkannte Regelausführung ist gemäß TRBS 2121 Teil 1 Nummer 2.2 eine "Gerüstkonfiguration, für die der Standsicherheitsnachweis erbracht und eine allgemeine Aufbau- und Verwendungsanleitung oder eine Montageanweisung und eine Benutzungsanleitung erstellt wurde". Das heißt, für derartige Gerüste wurde unter anderem bereits ein Standsicherheitsnachweis erbracht.

Die in der Verordnung gewählte Formulierung würde es erlauben, auf eine Festigkeits- und Standsicherheitsberechnung zu verzichten, wenn das Gerüst nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet wurde. Dies setzt nicht zwingend voraus, dass der erforderliche Standsicherheitsnachweis tatsächlich erbracht wurde. Die Änderung entspricht sinngemäß Anhang 2 Nummer 5.2.1 der BetrSichV 2002. Diese Regelung hat sich so bewährt und sollte dem Sinn nach unverändert bleiben.

48. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 1 BetrSichV)

In Artikel 1 Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 1 ist vor dem Wort "Zweiwege-Kommunikationssystem" das Wort "wirksames" einzufügen.

Begründung:

Mit der Änderung wird deutlich gemacht, dass vor der Inbetriebnahme nicht nur die technische Funktion, sondern gerade die Wirksamkeit des Zweiwege-Kommunikationssystems gewährleistet sein muss.

Beim Inverkehrbringen wird nach Anhang 1 Nummer 4.5 AufzugsRL ein "funktionierendes Kommunikationssystem" gefordert, im Konformitätsbewertungsverfahren bewerten hier die benannten Stellen im europäischen Kontext die technische Funktion. Jedoch muss das Notrufsystem auch wirksam sein, das heißt der Betreiber einer Aufzugsanlage muss vor der Inbetriebnahme dafür sorgen, dass dieses Kommunikationssystem über eine funktionierende Leitung auch mit einem Notdienst verbunden ist.

Hintergrund: Eine im Jahre 2013 in Nordrhein-Westfalen durchgeführte Überwachungsaktion hat erhebliche Mängel beim Notfallmanagement an Aufzugsanlagen festgestellt. Bei zehn Prozent der überprüften Anlagen mit Fernnotrufsystem kam keine Verbindung zu einer ständig besetzten Stelle zustande.

Die Änderung soll dazu beitragen, ein funktionierendes Notfallmanagement an Aufzugsanlagen sicher zu stellen.

49. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 2 BetrSichV)

In Artikel 1 Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 2 sind nach dem Wort "Notdienst" die Wörter "vor der Inbetriebnahme" einzufügen.

Begründung:

Mit der Änderung wird klargestellt, dass der Notfallplan bereits erstellt werden muss und dem Notdienst zur Verfügung zu stellen ist, bevor der Aufzug in Betrieb genommen wird. Diese Änderung führt zu einer Verbesserung der Sicherheit und einer besseren Überprüfbarkeit der Anforderungen durch die zuständigen Behörden.

Hintergrund: Eine im Jahre 2013 in Nordrhein-Westfalen durchgeführte Überwachungsaktion hat erhebliche Mängel beim Notfallmanagement an Aufzugsanlagen festgestellt. Bei 32 Prozent der überprüften Anlagen lagen kein Alarm- und Befreiungsplan oder andere Dokumente vor, in denen Details zur Befreiung im Notfall geregelt wurden.

Die Änderung soll dazu beitragen, ein funktionierendes Notfallmanagement an Aufzugsanlagen sicher zu stellen.

50. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 3 BetrSichV)

In Artikel 1 Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 3 ist vor dem Wort "Inbetriebnahme" das Wort "ersten" zu streichen.

Begründung:

Mit der Streichung wird vermieden, dass die Einrichtungen nur vor der ersten Inbetriebnahme bereitzustellen sind. Es wird dadurch klargestellt, dass dieser Grundsatz bei jeder Inbetriebnahme, also auch nach einer zeitweiligen Außerbetriebnahme, gilt.

51. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 4 Buchstabe g - neu - und Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.3 Satz 1 und Nummer 5.2 Buchstabe a BetrSichV)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

a) Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 4 ist wie folgt zu ändern:

aa) In Buchstabe e ist am Ende das Wort "und" durch ein Komma zu ersetzen.

bb) In Buchstabe f ist der Punkt durch das Wort "und" zu ersetzen.

cc) Folgender Buchstabe g ist zu anzufügen:

"g) die Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage."

b) In Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.3 Satz 1 und Nummer 5.2 Buchstabe a sind jeweils die Wörter "die Notbefreiungsanleitung" durch die Wörter "der Notfallplan" zu ersetzen.

Begründung:

Im Notfallplan sind nicht nur die in Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 4 Buchstaben a bis f BetrSichV-E aufgeführten Angaben, sondern insbesondere auch die Anleitung zur Notbefreiung aufzunehmen.

Von den Zugelassenen Überwachungsstellen ist bei den Prüfungen nicht nur die Anleitung zur Notbefreiung, sondern der gesamte Notfallplan auf Plausibilität zu prüfen.

52. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 4.2 Satz 2 BetrSichV)

Artikel 1 Anhang 1 Nummer 4.2 Satz 2 ist zu streichen.

Begründung:

Diese Anforderung findet sich bereits als generelle Anforderung in § 10 Absatz 2 Satz 2 BetrSichV-E, auf § 10 wird im Satz 1 verwiesen. Eine weitere Erwähnung dieser Anforderung ist daher nicht erforderlich.

53. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 4.4 BetrSichV)

In Artikel 1 Anhang 1 Nummer 4.4 sind nach den Wörtern "nur von" die Wörter "durch ihn eingewiesenen" einzufügen.

Begründung:

Dies dient der Klarstellung, dass Personenumlaufaufzüge nur von Beschäftigten benutzt werden dürfen, die durch den betreibenden Arbeitgeber in die gefahrlose Benutzung eingewiesen worden sind.

54. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 4.6 - neu - BetrSichV)

In Artikel 1 Anhang 1 ist nach Nummer 4.5 folgende Nummer 4.6 einzufügen:

"4.6 Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 betreibt, hat sie regelmäßig einer Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle gemäß § 4 Absatz 4 Satz 3 zu unterziehen."

Begründung:

Klarstellung, dass § 4 Absatz 4 Satz 3 BetrSichV-E auch bei Betreibern von Aufzügen gilt, die nicht Arbeitgeber nach § 2 Absatz 2 ArbSchG sind. Damit sind Aufgaben gemeint, die eine beauftragte Person (früher "Aufzugswärter") in Bezug auf regelmäßige Kontrolle der Aufzugsanlage hat. In einer Technischen Regel sollte der Umfang näher beschrieben werden. In der TRBS sollten ebenfalls die Restaufgaben für die beauftragte Person beschrieben werden, wenn Ferndiagnosesysteme zum Einsatz kommen, die Teile oder die Gesamtheit der Funktionskontrollen übernehmen können.

Hintergrund: Eine im Jahre 2013 in Nordrhein-Westfalen durchgeführte Überwachungsaktion hat erhebliche Mängel beim Notfallmanagement an Aufzugsanlagen festgestellt. Bei zehn Prozent der überprüften Anlagen mit Fernnotrufsystem kam keine Verbindung zu einer ständig besetzten Stelle zustande und bei über fünf Prozent aller überprüften Anlagen lagen Mängel vor, die bei regelmäßigen Kontrollen hätten entdeckt werden können (zum Beispiel fehlende Lampenabdeckungen, lose Bleche, Zugang zum Triebwerksraum zugestellt).

Die Änderung soll dazu beitragen, ein funktionierendes Notfallmanagement durch regelmäßige Kontrollen des Betreibers an Aufzugsanlagen sicher zu stellen.

55. Zu Artikel 1 (Anhang 2 Abschnitt 1 Nummer 2 Satz 1 BetrSichV)

In Artikel 1 Anhang 2 Abschnitt 1 Nummer 2 Satz 1 sind nach dem Wort "wenn" die Wörter "dies sicherheitstechnisch angezeigt ist, " einzufügen.

Begründung:

Nach wie vor soll die Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle der Regelfall sein. Die Prüfung durch eine Unternehmensprüfstelle soll nur zugelassen werden, wenn das Hinnehmen einer geringeren Unabhängigkeit durch entsprechende sicherheitstechnische Vorteile gerechtfertigt ist.

56. Zu Artikel 1 (Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 1 Satz 2a - neu - BetrSichV)

In Artikel 1 Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 1 ist nach Satz 2 folgender Satz einzufügen:

"Zur Prüfung gehören auch alle aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen, die für die sichere Benutzung der Aufzugsanlage erforderlich sind, wie Überdrucklüftungsanlage oder Notstromversorgung von Feuerwehraufzügen."

Begründung:

Mit dem zusätzlichen Satz wird klargestellt, dass auch die aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen, die für den sicheren Betrieb erforderlich sind, mitzuprüfen sind. Insbesondere werden zurzeit bei Feuerwehraufzügen die Notstromversorgung oder Überdrucklüftungsanlage bei den Prüfungen nicht einbezogen. Sie sind jedoch für die sichere Benutzung während eines Feuerwehreinsatzes zwingend erforderlich und somit in die regelmäßigen Prüfungen mit einzubeziehen.

57. Zu Artikel 1 (Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 1 Satz 3, Abschnitt 3 Nummer 1 Satz 4, Abschnitt 4 Nummer 1 Satz 5 BetrSichV)

In Artikel 1 Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 1 Satz 3, Abschnitt 3 Nummer 1 Satz 4 und Abschnitt 4 Nummer 1 Satz 5 sind jeweils die Wörter "sind die" durch die Wörter "sollen gleichwertige" und die Wörter "zu berücksichtigen" durch die Wörter "berücksichtigt werden" zu ersetzen.

Begründung:

Die in der Verordnung vorgesehene Verpflichtung, Prüfungen an Arbeitsmitteln nach anderen Rechtsbereichen zu berücksichtigen, unterstellt, dass die Prüfungsziele nach anderen Bereichen mit denen der Betriebssicherheitsverordnung übereinstimmen. Andere Rechtsbereiche verfolgen in der Hauptsache jedoch eigene Ziele, die nicht zwangsläufig mit denen der Betriebssicherheitsverordnung übereinstimmen müssen. In jedem Einzelfall ist daher zu prüfen, ob eine Gleichwertigkeit sowohl der Prüfungsinhalte als auch der Prüfer gegeben und damit eine Berücksichtigung der Prüfergebnisse gerechtfertigt ist. Damit diese Einzelfallprüfung möglich ist, ist es erforderlich, ein Ermessen bei der Übernahme anderer Prüfergebnisse einzuräumen.

58. Zu Artikel 1 (Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a BetrSichV)

In Artikel 1 Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a sind die Wörter "des Artikels 1 der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. L 213 vom 7.9.1995, S. 1)," durch die Wörter "der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (Abl. L56 vom 29.3.2014)" zu ersetzen.

Begründung:

Redaktionelle Anpassung an die neuen EU-Richtlinien.

59. Zu Artikel 1 (Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 BetrSichV)

In Artikel 1 Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 ist die Angabe "Buchstabe b" zu streichen.

Begründung:

Alle überwachungsbedürftigen Aufzugsanlagen müssen vor ihrer Inbetriebnahme daraufhin geprüft werden, ob sie in einem sicheren Zustand sind und sicher betrieben werden können. Die vor dem Inverkehrbringen erforderlichen Prüfungen berücksichtigen nicht alle betrieblichen Belange, die bei Aufzügen im Hinblick auf ihre sichere Verwendung von entscheidender Bedeutung sind. Doppelprüfungen sind aufgrund der Regelung in § 15 Absatz 1 BetrSichV-E ausgeschlossen.

60. Zu Artikel 1 (Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.3 Satz 1 Buchstabe a BetrSichV)

In Artikel 1 Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.3 Satz 1 Buchstabe a sind vor den Wörtern "die EG-Konformitätserklärung" die Wörter "die technischen Unterlagen wie beispielsweise" einzufügen.

Begründung:

Redaktionelle Anpassung: § 15 Absatz 1 und Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.3 BetrSichV-E sind unterschiedlich formuliert, haben aber inhaltlich gleichbedeutende Anforderungen.

61. Zu Artikel 1 (Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.3 Satz 1 Buchstabe b BetrSichV)

In Artikel 1 Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.3 Satz 1 Buchstabe b sind die Wörter "in einem sicheren Zustand ist" durch die Wörter "sicher verwendet werden kann" zu ersetzen.

Begründung:

Gemäß Artikel 1 Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 1 Satz 2 sind die Prüfungen "mit dem Ziel durchzuführen, die sichere Verwendung (Betrieb) der Aufzugsanlage bis zur nächsten Prüfung zu gewährleisten". Eine Feststellung des sicheren Zustandes reicht dazu alleine nicht aus.

62. Zu Artikel 1 (Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.3 Satz 1 Buchstabe c - neu - BetrSichV)

In Artikel 1 ist in Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.3 Satz 1 wie folgt zu ändern:

a) In Buchstabe a ist das Wort "und" am Ende durch ein Komma zu ersetzen.

b) In Buchstabe b ist der Punkt am Ende durch das Wort "und" zu ersetzen.

c) Folgender Buchstabe c ist anzufügen:

"c) die elektrische Anlage der Aufzugsanlage vorschriftsmäßig und die Notrufweiterleitung an eine ständig besetzte Stelle gewährleistet ist.".

Begründung:

Zur sicheren Verwendung der Aufzugsanlage gehören auch die Prüfung der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel der Aufzugsanlage sowie die Prüfung der Notrufweiterleitung.

63. Zu Artikel 1 (Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 5.1 Satz 2 BetrSichV)

In Artikel 1 Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 5.1 Satz 2 sind die Wörter "des Sicherheitsstromkreises" durch die Wörter "der Sicherheit der elektrischen Anlage, soweit dies für die Beurteilung der sicheren Verwendung der Aufzugsanlage erforderlich ist, mit" zu ersetzen.

Begründung:

Für die sichere Verwendung der Aufzugsanlage ist die Sicherheit der gesamten elektrischen Anlage, also der elektrischen Anlage und Betriebsmittel, erforderlich und nicht nur die des elektrischen Sicherheitsstromkreises.

64. Zu Artikel 1 (Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 5.3 Satz 1 und 4 BetrSichV)

Artikel 1 Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 5.3 ist wie folgt zu ändern:

a) In Satz 1 sind die Wörter "im Rahmen der Instandhaltung gemäß Anhang 1 Nummer 4.2" zu streichen.

b) In Satz 4 sind die Wörter "oder einer zur Prüfung befähigten Person" zu streichen.

Folgeänderung

Artikel 1 Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 3 ist zu streichen.

Begründung:

Aufzugsanlagen nehmen unter den überwachungsbedürftigen Anlagen eine besondere Rolle ein. Sie werden von Jedermann benutzt, auch von Privatpersonen, Kindern und Menschen mit Einschränkungen. Deshalb müssen sie jederzeit sicher und ohne besondere Anforderungen an die Benutzer funktionieren. Man mag sich nicht ausmalen, dass Kinder, Kranke oder eine Schwangere auf dem Weg zur Entbindung aufgrund einer Funktionsstörung im Aufzug stecken bleiben oder durch unkontrolliertes Anfahren bei geöffneten Türen eingequetscht werden.

Obwohl für die meisten Aufzuganlagen Wartungsverträge bestehen, haben die Zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) bei ihren Haupt- und Zwischenprüfungen bei zwei Drittel aller Aufzugsanlagen Mängel festgestellt - so an den Türen und Türverriegelungen, an den Bremsen, an den Notrufeinrichtungen. Somit sind die von den Wartungsfirmen durchgeführten Instandhaltungsarbeiten allein offenbar nicht geeignet, den sicheren Betrieb von Aufzugsanlagen zu gewährleisten.

Im Rahmen der Zwischenprüfung muss durch die ZÜS deshalb auch die Wirksamkeit der Instandhaltung geprüft werden. Die Qualität der Instandhaltung kann aber logischerweise erst überprüft werden, wenn diese Arbeiten abgeschlossen sind. Diese Prüfung kann deshalb zwangsläufig nicht mit der Instandhaltung durchgeführt werden.

Verschärfend ist davon auszugehen, dass der Monteur, der die Instandhaltung durchführt, vom Betreiber gleichzeitig als befähigte Person für die Prüfung benannt wird. Dieser Monteur hat aber nach den oben genannten Erkenntnissen in zwei Drittel der Fälle die an der Aufzuganlage bestehenden Mängel nicht erkannt, denn sonst hätte er sie beseitigt. Die Sicherheit der Anlagen kann daher nur durch das bewährte Vier-Augen-Prinzip und durch unabhängige Prüfungen gewährleistet werden.

Selbst wenn die Prüfung nicht durch den Monteur, sondern durch eine andere befähigte Person der Wartungsfirma durchgeführt würde, kann sie in Bezug auf das Ergebnis und die Qualität der Wartungsarbeiten nicht unabhängig sein. Das Ergebnis der Prüfung hat immer auch Einfluss auf den wirtschaftlichen Erfolg der Wartungsfirma, denn die Beseitigung der Mängel, die bei der Prüfung festgestellt werden, kostet zusätzliches Geld, insbesondere dann, wenn feste Wartungsverträge bestehen. Damit kann eine objektive, sicherheitsgerechte Prüfung nicht gewährleistet werden.

Die Betreiber werden durch ein Beibehalten der bestehenden Prüfpflichten auch nicht zusätzlich belastet, denn der Zustand bleibt unverändert. Auch werden nach bisherigen Erkenntnissen Prüfungen nicht billiger, wenn sie von befähigten Personen durchgeführt werden. Es ist ja keineswegs so, dass die Prüfungen quasi als kostenlose Zusatzleistung im Rahmen der Wartungsarbeiten angeboten werden.

Im Falle eines Unfalls wird der Betreiber aber erheblich zusätzlich belastet, denn für die Auswahl der befähigten Person ist er verantwortlich (§ 3 Absatz 6 letzter Satz BetrSichV-E). Er kann sich hier aber keinesfalls ohne weiteres darauf verlassen, dass der Monteur einer Wartungsfirma auch für die Prüfungen ausreichend qualifiziert ist - das zeigen die oben genannten Ergebnisse. Das ist bei einer ZÜS anders - diese ist nach strengen Voraussetzungen akkreditiert und von den Ländern für die Wahrnehmung der Prüfaufgaben als geeignet benannt worden.

Für die an ANKA beteiligten Länder hätten die Zwischenprüfungen durch befähigte Personen außerdem den Nachteil, dass sie nicht in ANKA hinterlegt werden.

Zur Folgeänderung:

Durch die Streichung in Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 5.3 Satz 4 BetrSichV-E ist die befähigte Person im Abschnitt 2 weggefallen. Damit sind die in Nummer 3 gestellten Anforderungen an eine befähigte Person im Sinne dieses Abschnitts hinfällig.

65. Zu Artikel 1 (Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2 Satz 2, Nummer 4.2, Nummer 5.2 Satz 1 BetrSichV)

In Artikel 1 Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2 Satz 2, Nummer 4.2 und Nummer 5.2 Satz 1 sind jeweils die Wörter "des Artikels 1 der Richtlinie 94/9/EG" durch die Wörter "der Richtlinie 2014/34/EU" zu ersetzen.

Begründung:

Redaktionelle Anpassung an die neuen EU-Richtlinien.

66. Zu Artikel 1 (Anhang 2 Abschnitt 3,

Nummer 4.1 Satz 1, Sätze 4 und 5 - neu -, Nummer 4.3,

Nummer 5.1 Satz 1, Sätze 4 und 5 - neu -, Nummer 5.2 Satz 2, Nummer 5.3 Satz 1, Satz 2 - neu -, Nummer 6 BetrSichV)

Artikel 1 Anhang 2 Abschnitt 3 ist wie folgt zu ändern:

a) Nummer 4.1 wie folgt zu ändern:

aa) In Satz 1 sind die Wörter " von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.3" zu streichen.

bb) Folgende Sätze sind anzufügen:

"Zusätzlich ist bei Anlagen gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 8 zu prüfen, ob die erforderlichen Maßnahmen zum Brandschutz eingehalten sind.

Mit Ausnahme der Anlagen gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 8 dürfen die Prüfungen auch von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.3 durchgeführt werden."

b) Nummer 4.3 ist zu streichen.

c) Nummer 5.1 ist wie folgt zu ändern:

aa) In Satz 1 sind die Wörter " von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.3" zu streichen.

bb) Folgende Sätze sind anzufügen:

"Zusätzlich ist bei Anlagen gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 8 zu prüfen, ob die erforderlichen Maßnahmen zum Brandschutz eingehalten sind.

Mit Ausnahme der Anlagen gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 8 dürfen die Prüfungen auch von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.3 durchgeführt werden."

d) Nummer 5.2 Satz 2 ist wie folgt zu fassen:

"Die Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden."

e) Nummer 5.3 ist wie folgt zu ändern:

aa) Die Wörter "von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.1" sind zu streichen.

bb) Folgender Satz ist anzufügen:

"Die Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden."

f) Nummer 6 ist zu streichen.

Begründung:

§ 18 BetrSichV-E sieht für eine begrenzte Anzahl von Anlagen, von denen ein sehr hohes Gefahrenpotential ausgeht, eine Erlaubnis vor. Für den sicheren Betrieb dieser Anlagen sind erstmalige und wiederkehrende Prüfungen unerlässlich. Auf der Grundlage dieses Sicherheitskonzepts hat es in der Vergangenheit nur wenige große Schadensfälle mit schweren oder tödlichen Folgen für Beschäftigte oder Dritte und/oder wesentlichen wirtschaftlichen Auswirkungen für die Unternehmen gegeben. Um auch in Zukunft einen sicheren Anlagenbetrieb auf dem bisherigen Niveau zu gewährleisten, ist das bewährte Prüfsystem bei diesen Anlagen mit zugelassenen Überwachungsstellen beizubehalten. Aus diesem Grund sind für den Bereich des betrieblichen Brand- und Explosionsschutzes die genannten Änderungen vorzunehmen.

67. Zu Artikel 1 (Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.1 Satz 3 Buchstabe e - neu BetrSichV)

Artikel 1 Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.1 Satz 3 ist wie folgt zu ändern:

a) In Buchstabe c ist am Ende das Wort "und" durch ein Komma zu ersetzen.

b) In Buchstabe d ist am Ende der Punkt durch das Wort "und" zu ersetzen.

c) Folgender Buchstabe e ist anzufügen:

"e) das Instandhaltungskonzept nach Absatz 5.4 wirksam ist." Folgeänderung:

In Artikel 1 Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.4 Satz 1 ist die Angabe "5.1" zu streichen.

Begründung:

Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind regelmäßig wiederkehrend auf einen sicheren Zustand und Explosionssicherheit zu prüfen. Ein Verzicht auf diese Prüfungen ist möglich, sofern sichergestellt ist, dass für die Anlagen ein nach den jeweiligen Betriebsbedingungen angepasstes Instandhaltungskonzept erstellt und umgesetzt wird. Da sich im Laufe der Zeit durchaus die Betriebsbedingungen ändern können, ist es erforderlich, dass das Instandhaltungskonzept zusammen mit der wiederkehrenden Prüfung von einer unabhängigen Stelle auf ihre Aktualität und Wirksamkeit hin überprüft wird.

68. Zu Artikel 1 (Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 1 Satz 2 BetrSichV)

In Artikel 1 Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 1 ist Satz 2 ist wie folgt zu fassen:

"Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den sicheren Betrieb der Druckanlage bis zur nächsten Prüfung zu gewährleisten."

Begründung:

Bei den Prüfungen sind nicht nur die primären Druckgefahren, sondern zum Beispiel auch Ursachen von Korrosion mit der Folge von Materialschwächung oder das Aufschwimmen von Behältern in Überschwemmungsgebieten zu betrachten. Bei den Umgebungsbedingungen sind ebenfalls nicht nur die Druckgefahren, sondern mögliche Einwirkungen auf den Behälter von außen oder die gefahrlose Ableitung von Fluiden aus Sicherheitsventilen zu berücksichtigen.

69. Zu Artikel 1 (Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe c BetrSichV)

In Artikel 1 Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe c sind nach den Wörtern "unter Druck gelösten Gasen" die Wörter "einschließlich der Lager- und Vorratsbehälter" einzufügen.

Begründung:

Klarstellung des Gewollten: Bestandteil der Füllanlagen sind auch immer die Lager- und Vorratsbehälter.

70. Zu Artikel 1 (Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Satz 2 BetrSichV)

In Artikel 1 Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 ist Satz 2 wie folgt zu fassen:

"Druckanlagen müssen zugleich sein oder enthalten:

a) Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014, S. 164), mit Ausnahme der Druckgeräte im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 dieser Richtlinie,

b) ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1), wobei Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2010/35/EU keine Anwendung findet, oder

c) einfache Druckbehälter im Sinne der Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014, S. 45), mit Ausnahme von einfachen Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von höchstens 50 Bar · Liter."

Begründung:

Redaktionelle Anpassung an die neuen EU-Richtlinien.

71. Zu Artikel 1 (Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.2 Satz 2 BetrSichV)

In Artikel 1 Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.2 Satz 2 sind die Wörter "Artikels 1 Absatz 2 Nummer 2.1.3 der Richtlinie 97/23/EG" durch die Wörter "Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie 2014/68/EU" zu ersetzen.

Begründung:

Redaktionelle Änderung an die neuen EU-Richtlinien an die neuen EU-Richtlinien.

72. Zu Artikel 1 (Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 4.2 Satz 1 Buchstabe a BetrSichV)

In Artikel 1 Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 4.2 Satz 1 Buchstabe a ist das Wort "insbesondere" durch die Wörter "wie beispielsweise" zu ersetzen.

Begründung:

Redaktionelle Anpassung: § 15 Absatz 1 und Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 4.2 Satz 1 Buchstabe a sind unterschiedlich formuliert, haben aber inhaltlich gleichbedeutende Anforderungen.

73. Zu Artikel 1 (Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.1 Satz 1 BetrSichV)

In Artikel 1 Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.1 Satz 1 sind die Wörter "gemäß Nummer 5.8 Tabelle 1" zu streichen.

Begründung:

Redaktionelle Änderung zur Klarstellung des Gewollten.

Nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.1 BetrSichV-E sind Anlagen und Anlagenteile wiederkehrend gemäß Nummer 5.8 Tabelle 1 zu prüfen. In Tabelle 1 der Nummer 5.8 werden die Höchstfristen für die wiederkehrenden Prüfungen von Anlagenteilen durch eine zugelassene Überwachungsstelle festgelegt. Diese sind nicht auf Anlagen nach Nummer 2.1 anzuwenden. Für diese Anlagen sind die Höchstfristen in Nummer 5.3 festgelegt.

74. Zu Artikel 1 (Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 6.17.7 BetrSichV)

In Artikel 1 Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 6.17.7 sind die Wörter "nach der Richtlinie 97/23/EG" durch die Wörter "im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU" und die Wörter "des Artikels 1 Absatz 2 Nummer 2.1.3 und 2.1.4 der Richtlinie 097/23 EG" durch die Wörter "des Artikels 2 Nummer 4 und 5 der Richtlinie 2014/68/EU" zu ersetzen.

Begründung:

Redaktionelle Anpassung an die neuen EU-Richtlinien.

75. Zu Artikel 1 (Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 6.30.1 Satz 1 BetrSichV)

In Artikel 1 Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 6.30.1 Satz 1 sind die Wörter "des Artikels 1 der Richtlinie 97/23/EG" durch die Wörter "der Richtlinie 2014/68/EU" und die Wörter "des Artikels 1 der Richtlinie 2009/105/EG" durch die Wörter "der Richtlinie 2014/29/EU" zu ersetzen.

Begründung:

Redaktionelle Anpassung an die neuen EU-Richtlinien.

76. Zu Artikel 1 (Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 6.34 - neu - BetrSichV)

Dem Artikel 1 Anhang 2 Abschnitt 4 ist folgende Nummer 6.34 anzufügen:

"6.34 Ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b

Bei ortsbeweglichen Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU, die befüllt und an einem anderen Ort entleert werden, können die Prüfungen nach Abschnitt 4 Nummern 4 und 5 entfallen, wenn die ortsbeweglichen Druckgeräte den Anforderungen der Richtlinie 2010/35/EU für Prüfung und Verwendung entsprechen."

Begründung:

Die mit der Richtlinie 2010/35/EU festgelegten Prüfanforderungen sind ausreichend, sofern die ortsbeweglichen Druckgeräte üblicherweise verwendet werden. Bei ortsbeweglichen Druckgeräten, die atypisch verwendet werden (zum Beispiel fest eingebaute Geräte mit wechselnden Belastungen), müssen die Prüfanforderungen wie für andere Druckanlagen erfüllt sein.

77. Zu Artikel 1 (Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 3 Tabellen 1 und 2, Abschnitt 2 Nummer 4 Tabelle 1 Abschnitt 3 Nummer 3 Tabelle 1 BetrSichV)

In Artikel 1 Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 3 Tabellen 1 und 2, Abschnitt 2 Nummer 4 Tabelle 1 und Abschnitt 3 Nummer 3 Tabelle 1 ist jeweils in der Spalte "Wiederkehrende Prüfung" den eingetragenen Prüffristen das Wort "mindestens" voranzustellen.

Begründung:

Mit Anhang 3 Abschnitt 1 bis 3 sollen im Sinne eines schlanken, kohärenten Regelwerkes bisherige Regelungen der Unfallversicherungsträger in staatliches Recht überführt werden. Im Einzelnen handelt es sich hier um Prüfvorschriften aus den Unfallverhütungsvorschriften DGUV Vorschrift 17 (BGV C1), DGUV Vorschrift 52 (BGV D6) und DGUV Vorschrift 79 (BGV D34).

In allen drei Unfallverhütungsvorschriften sind die jeweiligen Prüffristen für die wiederkehrenden Prüfungen als Höchstfristen, das heißt mit jeweils "mindestens" angegeben.

Diese Philosophie der Höchstfristen findet sich auch in Anhang 2 Abschnitt 3 und 4 sowie in § 3 Absatz 6 der Verordnung wieder (dort wird in Satz 4 bereits ausgeführt, dass die Fristen des Abschnitt es 3 Höchstfristen sind und nicht überschritten werden dürfen).

Die Formulierung von Prüffristen als Höchstfristen ist sinnvoll und erforderlich, weil es in Abhängigkeit von der Belastung der Arbeitsmittel und deren Umgebungsbedingungen in vielen Fällen nicht möglich ist, allgemeinverbindliche feste Prüffristen festzulegen, die einerseits die Sicherheit des Arbeitsmittels gewährleisten und andererseits nicht zu unnötigen Belastungen der Arbeitgeber führen. Innerhalb des vom Gesetzgeber vorzugebenden Rahmens (hier: der Höchstprüffrist) hat der Arbeitgeber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung Prüffristen festzulegen, die sicherstellen, dass das Arbeitsmittel bis zu nächsten festgelegten Prüfung sicher verwendet werden kann. Dem trägt die Festlegung derartiger Höchstfristen Rechnung.

Die derzeitige Formulierung in den Tabellen des Anhangs 3 Abschnitte 1 bis 3 birgt das Risiko in sich, dass der Rechtsunterworfene davon ausgeht, es handele sich um feste Prüffristen, bei deren Einhaltung er sich rechtskonform verhält. Um diesem Irrtum vorzubeugen, wird die Ergänzung für erforderlich gehalten.

78. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a (§ 6 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 GefStoffV)

In Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a § 6 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 sind de Wörter ", wie brennbare, energiereiche oder reaktive Gefahrstoffe" zu streichen.

Begründung:

Mit den Wörtern "brennbare, energiereiche oder reaktive Gefahrstoffe" ist die notwendige Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nicht gegeben. Denn mit diesen Wörtern würden in die GefStoffV - neben den dort zu Grunde liegenden Eigenschaften für Gefahrstoffe (insbesondere § 3 "Gefährlichkeitsmerkmale") neue Eigenschaften für Gefahrstoffe eingefügt werden, die weder in der GefStoffV selbst erläutert werden, noch im EU-Recht (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 [REACH], Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG [CLP]) verankert sind.

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass innerhalb eines Jahres hinsichtlich der Begriffe in der GefStoffV mit der notwendigen umfassenden Anpassung an das aktuelle EU-Recht - Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG - erneut Änderungen erfolgen werden.

Folglich wären bundesweit in der Praxis zukünftig eine entsprechend große Anzahl und Vielfalt an Auslegungsmöglichkeiten und Irritationen zu erwarten.

Auch ist eine dringende Notwendigkeit einer solchen Einfügung derzeit nicht gegeben, da diese nur eine beispielhafte Auflistung wäre. Der zentrale Begriff "Gefahrstoff" ist sehr umfassend und ausreichend (in § 2 Absatz 1 GefStoffV) definiert und zudem wortgleich mit § 19 Absatz 2 ChemG.

Darüber hinaus wäre auch eine Notifizierungspflicht gemäß Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft gegeben, da die vollständige nationale Rechtsangleichung in Bezug auf die REACH- und CLP-Verordnungen überschritten würde.

79. Zu Artikel 2 Nummer 4 (§ 11 Absatz 1 Satz 2 GefStoffV)

In Artikel 2 Nummer 4 § 11 Absatz 1 Satz 2 sind die Wörter "brennbaren, energiereichen oder reaktiven Gefahrstoffen" durch die Wörter "explosionsgefährlichen, brandfördernden, hochentzündlichen, leichtentzündlichen und entzündlichen Stoffen und Zubereitungen, einschließlich ihrer Lagerung" zu ersetzen.

Begründung:

Zur erforderlichen Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sind hinsichtlich der Eigenschaften der Gefahrstoffe - in Übereinstimmung insbesondere mit § 3 GefStoffV - auch in § 11 Absatz 1 GefStoffV-E die Formulierungen der derzeit gültigen GefStoffV beizubehalten.

Die in der Vorlage vorgesehenen neuen Eigenschaften für Gefahrstoffe werden weder in der GefStoffV selbst erläutert, noch sind diese im EU-Recht (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 [REACH], Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG [CLP]) verankert. Die in der Vorlage zu Artikel 2 Nummer 4 angegebene Begründung "Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG und an das allgemeine Minimierungsgebot" trifft an dieser Stelle nicht zu.

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass innerhalb eines Jahres hinsichtlich der Begriffe in der GefStoffV mit der notwendigen umfassenden Anpassung an das aktuelle EU-Recht - Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG - erneut Änderungen erfolgen werden.

Folglich wären bundesweit in der Praxis zukünftig eine entsprechend große Anzahl und Vielfalt an Auslegungsmöglichkeiten und Irritationen zu erwarten.

Auch ist eine dringende Notwendigkeit einer solchen Neueinfügung derzeit nicht gegeben, da diese nur ein Bestandteil einer beispielhaften Auflistung wäre ("insbesondere") und der zentrale Begriff "Gefahrstoff" mit seiner Definition in § 2 Absatz 1 GefStoffV sehr umfassend und ausreichend sowie wortgleich mit § 19 Absatz 2 ChemG ist.

Darüber hinaus wäre auch eine Notifizierungspflicht gemäß Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft gegeben, da die vollständige nationale Rechtsangleichung in Bezug auf die REACH- und CLP-Verordnungen überschritten würde.

80. Zu Artikel 2 Nummer 4 (§ 11 Absatz 1 Satz 4 - neu - GefStoffV)

Dem Artikel 2 Nummer 4 § 11 Absatz 1 ist folgender Satz anzufügen:

"Die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes und der darauf gestützten Rechtsvorschriften bleiben unberührt."

Begründung:

Der anzufügende Satz dient der klaren Abgrenzung zum und dem Vorrang des Sprengstoffrechtes, dem Spezialrecht für explosionsgefährliche Stoffe.

Die Notwendigkeit ist dringend gegeben, um - insbesondere auf Grund der in der Vorlage in Artikel 2 Nummer 5 enthaltenen inhaltlichen Erweiterungen des Anhangs I Nummer 1 GefStoffV - Widersprüchen zwischen den Regelungen in der GefStoffV und dem Sprengstoffrecht zu begegnen. Beispielhaft sollen die deutlichen Gegensätze/Unterschiede in den Regelungen der GefStoffV und des Sprengstoffrechtes zu Zuverlässigkeit und Verantwortlichkeiten sowie Fachkunde genannt sein (GefStoffV: insbesondere Anhang I Nummer 1.4 GefStoffV-E // SprengG: insbesondere §§ 8 und 8a mit speziellen Zuverlässigkeitsregelungen, "verantwortliche Personen" nach § 19 SprengG, Fachkunde nach § 9 SprengG und darauf aufbauende weitere Vorschriften innerhalb des Sprengstoffrechtes).

Dieser Satz war bereits Bestandteil der GefStoffV (siehe § 12 Satz 2 in Artikel 1 der Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen vom 26. November 2010 [BGBl. I, S. 1643]).

81. Zu Artikel 2 Nummer 4a - neu - (§ 22 Absatz 1 Nummern 18 und 19 GefStoffV)

In Artikel 2 ist nach Nummer 4 folgende Nummer 4a einzufügen:

'4a. In § 22 Absatz 1 werden die Nummern 18 und 19 wie folgt gefasst:

"18. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 1.3 Absatz 2 Satz 1 das Rauchen oder die Verwendung von offenem Feuer oder offenem Licht nicht verbietet,

19. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 1.5 Absatz 4 oder Nummer 1.6 Absatz 5 einen dort genannten Bereich nicht oder nicht richtig kennzeichnet," '

Begründung:

Redaktionelle Anpassung an die Änderungen in § 11 und in Anhang I Nummer 1 GefStoffV.

82. Zu Artikel 2 Nummer 5 (Anhang I Nummer 1.4 Absatz 1 GefStoffV)

In Artikel 2 Nummer 5 Anhang I Nummer 1.4 Absatz 1 sind nach dem Wort "vertrauten" die Wörter "und entsprechend unterwiesenen" einzufügen.

Begründung:

Nötige Umsetzung von Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Nummer 1.1 der Richtlinie 1999/92/EG (Wortlaut von Anhang II Nr. 1.1: "Für Arbeiten in Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer ausreichend und angemessen hinsichtlich des Explosionsschutzes unterweisen."). Eine entsprechende Regelung zu dieser spezifischen Unterweisung fehlt in der Verordnung. Bisher war diese Vorgabe durch Anhang 4 Nummer 2.1 der Betriebssicherheitsverordnung umgesetzt.

83. Zu Artikel 2 Nummer 5 (Anhang I Nummer 1.4 Absatz 3 Satz 1 GefStoffV)

In Artikel 2 Nummer 5 Anhang I Nummer 1.4 Absatz 3 Satz 1 ist das Wort "mehrere" zu streichen.

Begründung:

Nötige Umsetzung von Artikel 5 der Richtlinie 1999/92/EG. Auch ein einzelner Beschäftigter soll durch eine Aufsicht geschützt werden müssen. Dies entspricht auch der bisherigen Regelung in Anhang 4 Nummer 2.2 Satz 3 der BetrSichV. Dass die kritisierte Regelung bereits Teil der geltenden GefStoffV in Anhang I Nummer 1.6 Absatz 2 war, ändert nichts an der Änderungsbedürftigkeit.

84. Zu Artikel 2 Nummer 5 (Anhang I Nummer 1.6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GefStoffV)

In Artikel 2 Nummer 5 Anhang I Nummer 1.6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sind nach dem Wort "Zündquellen" die Wörter "einschließlich elektrostatischer Entladungen" einzufügen.

Begründung:

Nötige Umsetzung von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 1999/92/EG. Elektrostatische Entladungen sind nach wie vor eine häufige Ursache für Brände und Explosionen und sollten als Zündquellen extra genannt werden. Die noch geltende Betriebssicherheitsverordnung enthält die wortgleiche Regelung in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.

85. Zu Artikel 2 Nummer 5 (Anhang I Nummer 1.6 Absatz 3 Satz 2 - neu - GefStoffV)

Dem Artikel 2 Nummer 5 Anhang I Nummer 1.6 Absatz 3 ist folgender Satz anzufügen:

"Für die Festlegung von Maßnahmen und die Auswahl der Arbeitsmittel kann der Arbeitgeber explosionsgefährdete Bereiche gemäß Nummer 1.7 in Zonen einteilen und entsprechende Zuordnungen nach Nummer 1.8 vornehmen."

Folgeänderung:

In Artikel 2 Nummer 5 Anhang I Nummer 1.7 ist der Einleitungssatz bis einschließlich zu dem Wort "einteilen:" zu streichen.

Begründung:

Die derzeitige Formulierung und Positionierung der Anforderung in Anhang I Nummer 1.7 Satz 1 GefStoffV-E kann leicht Missverständnisse hinsichtlich des Erfordernisses der Umsetzung von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 1999/92/EG erzeugen.

Um der Zielsetzung des Verhinderns von Explosionen gerecht zu werden, bietet die Forderung in Anhang I Nummer 1.6 Absatz 3 GefStoffV-E als neuer Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 die passende Hilfestellung zur Festlegung der geeigneten Schutzmaßnahmen und zur Auswahl der geeigneten Geräte- und Schutzsysteme nach Richtlinie 94/9/EG.

86. Zu Artikel 2 Nummer 5 (Anhang I Nummer 1.7 Satz 8a - neu - GefStoffV)

In Artikel 2 Nummer 5 Anhang I Nummer 1.7 ist nach Satz 8 folgender Satz einzufügen:

"Schichten, Ablagerungen und Aufhäufungen von brennbarem Staub sind wie jede andere Ursache, die zur Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre führen kann, zu berücksichtigen."

Begründung:

Die einzufügende Formulierung entspricht den derzeitigen Regelungen aus Anhang 3 BetrSichV in der Fassung vom 27. September 2002 und ist daher zur Klarstellung der weiteren Gültigkeit an entsprechender Stelle im Anhang I GefStoffV-E einzufügen.

87. Zu Artikel 2 Nummer 5 (Anhang I Nummer 1.8 Absatz 1 Satz 2 GefStoffV)

In Artikel 2 Nummer 5 Anhang I Nummer 1.8 Absatz 1 Satz 2 sind die Wörter "Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 1)" durch die Wörter "Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309)" zu ersetzen.

Begründung:

Redaktionelle Anpassung an die neuen EU-Richtlinien.

88. Zu Artikel 2 Nummer 5 (Anhang I Nummer 1.8 Absatz 2 GefStoffV)

In Artikel 2 Nummer 5 Anhang I Nummer 1.8 Absatz 2 sind die Wörter "Richtlinie 94/9/EG" durch die Wörter "Richtlinie 2014/34/EU" zu ersetzen

Begründung:

Redaktionelle Anpassung an die neuen EU-Richtlinien.

89. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

In Artikel 3 Satz 1 ist die Angabe "1. Januar 2015" durch die Angabe "1. Juni 2015" zu ersetzen.

Folgeänderungen:

In Artikel 1 § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 ist jeweils die Angabe "1. Januar 2015" durch die Angabe "1. Juni 2015" zu ersetzen.

Begründung:

Die vorgenommenen Änderungen, wie beispielsweise die Neugliederung von Druckanlagen oder die Verschiebung von Regelungen des atmosphärischen Explosionsschutzes in das Gefahrstoffrecht, führen zu einem nicht unerheblichen Umsetzungsaufwand, welcher eine Frist von bis zu einem halben Jahr zwischen der Bekanntmachung und dem Inkrafttreten rechtfertigt.

Dementsprechend sind auch die Übergangsvorschriften in Artikel 1 dem Inkrafttreten der Artikelverordnung anzupassen.

B Entschließung

Entschließung zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse durch Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen für überwachungsbedürftige Anlagen im Arbeitsschutzgesetz

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass im Zuge der technischen Entwicklung die klassische Unterscheidung zwischen "Arbeitsmittel" (im Sinne von Arbeitsgerät oder Maschine) und technischer "Anlage" (als unabhängig von Beschäftigten betriebene technische Einrichtung) nicht mehr sachgerecht ist. Arbeitsmittel und Anlagen werden zunehmend komplexer sowie immer weitgehender miteinander verknüpft - bis hin zu digitaler Vernetzung über Betriebsgrenzen hinaus (Industrie 4.0). Dies erfordert eine erweiterte Betrachtung der von diesen Arbeitsmitteln und Anlagen ausgehenden Risiken und Gefahren und eine neue Definition der Überwachungsbedürftigkeit derartiger Anlagen.

Der Bundesrat bekräftigt daher seine bereits in BR-Drucksache 314/11(B) HTML PDF erhobene Bitte an die Bundesregierung, die Regelungen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen und den zugelassenen Überwachungsstellen aus dem Produktsicherheitsgesetz in das Arbeitsschutzgesetz zu überführen.

Weiterhin ist der Bundesrat der Auffassung, dass der technologische und wirtschaftliche Wandel eine Unterscheidung in wirtschaftliche Unternehmungen mit oder ohne Beschäftigte unter Sicherheitsaspekten obsolet werden lässt. Die zukünftige Entwicklung der Rechtsgrundlagen für überwachungsbedürftige Anlagen muss daher ergänzend berücksichtigen:

Die Anforderungen an die Verwendung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen in wirtschaftlichen Unternehmungen ohne Beschäftigte sollen sich widerspruchsfrei in einer auf das Arbeitsschutzgesetz gestützten Verordnung einheitlich normieren lassen. Die Anforderungen sollten daher zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit den Normadressaten Arbeitgeber genauso betreffen können wie die wirtschaftlichen Unternehmungen, die nicht selbst Arbeitgeber sind.

Begründung:

In den Diskussionen zur Neuregelung der Betriebssicherheitsverordnung wurde festgestellt, dass die seit Jahrzehnten unveränderten Regelungen zum Anlagenkatalog der überwachungsbedürftigen Anlagen und den entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen eine notwendige umfassende Modernisierung und Änderung des Inhalts der Verordnung für die überwachungsbedürftigen Anlagen nicht möglich machen. Um eine den heutigen Verhältnissen gerecht werdende Verordnung erlassen zu können, ist eine umfassende Überarbeitung der gesetzlichen Grundlage des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen erforderlich.

Ein Großteil der überwachungsbedürftigen Anlagen sind gleichzeitig auch Arbeitsmittel. Daher lassen sich viele Forderungen zur Gewährleistung der sicheren Verwendung über Regelungen des Arbeitsschutzes bereits heute umsetzen. Da aber die Sicherheit der Anlage im Wesentlichen durch die Anlage bestimmt ist, sollten die Anforderungen an die sichere Verwendung nicht davon abhängig sein, ob der Normadressat zufällig gleichzeitig Arbeitgeber ist. Gerade die letztgenannte Zielsetzung ließ sich aufgrund der abweichenden Verordnungsermächtigung im Produktsicherheitsgesetz im Rahmen der Neuordnung nicht umsetzen. Die Ermächtigungsgrundlage sollte daher zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit auch Normadressaten wirtschaftlicher Unternehmungen, die nicht selbst Arbeitgeber sind, erfassen können, um den sicheren Betrieb der Anlagen einheitlich regeln zu können.