Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Weißbuch der Kommission: Eine wirksamere EU-Fusionskontrolle COM (2014) 449 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Hinweis: vgl. Drucksache 030/03 (PDF) = AE-Nr. 030115,

AE-Nr. 090522

Brüssel, den 9.7.2014 - COM (2014) 449 final Weissbuch

Eine wirksamere EU-Fusionskontrolle (Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2014) 217 final}
{SWD(2014) 218 final}
{SWD(2014) 221 final}

Weissbuch

Eine wirksamere EU-Fusionskontrolle (Text von Bedeutung für den EWR)

1. Einführung

2. MATERIELLRECHTLICHE Prüfung von UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN NACH der Reform der FUSIONSKONTROLLVERORDNUNG IM JAHR 2004

2.1. Materiellrechtliche Würdigung

2.2. Weitere Förderung von Zusammenarbeit und Konvergenz

2.3. Schlussfolgerung

3. ERWERB NICHTKONTROLLIERENDER MINDERHEITSBETEILIGUNGEN

3.1. Warum benötigt die Kommission die Zuständigkeit für die Prüfung nicht kontrollierender Minderheitsbeteiligungen?

3.1.1. Schadenstheorien
3.1.2. Artikel 101 und 102 AEUV sind möglicherweise nicht für das Vorgehen gegen wettbewerbswidrige Minderheitsbeteiligungen geeignet

3.2. Wettbewerbspolitische Optionen und vorgeschlagene Maßnahmen für die Prüfung des Erwerbs von Minderheitsbeteiligungen

3.2.1. Ausgestaltung des Verfahrens und Optionen - welche Grundsätze sollten für die Kontrolle von Minderheitsbeteiligungen aufEU-Ebene gelten?
3.2.2. Das vorgeschlagene System: "gezielte" Transparenz
3.2.3. Das Verfahren im Einzelnen
3.2.4. Umfang der Prüfung nach der Fusionskontrollverordnung und Verhältnis zu Artikel 101 AEUV

3.3. Schlussfolgerung zur Prüfung von Minderheitsbeteiligungen

4. VERWEISUNG von FUSIONSKONTROLLSACHEN

4.1. Ziele und Grundsätze für die Verweisung von Fusionskontrollsachen

4.2. Die vorgeschlagenen Maßnahmen für die Verweisung von Fusionskontrollsachen

4.2.1. Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung: vor der Anmeldung erfolgende Verweisung an die Kommission
4.2.2. Artikel 22 der Fusionskontrollverordnung: Verweisung angemeldeter Zusammenschlüsse an die Kommission
4.2.3. Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung: vor der Anmeldung erfolgende Verweisung an einen Mitgliedstaat

5. VERSCHIEDENES

6. Schlussfolgerung

Die Kommission bittet um Stellungnahmen zu diesem Weißbuch. Die Kommission fordert insbesondere dazu auf, zu den Vorschlägen und Fragen Stellung zu nehmen, die in diesem Weißbuch und in der diesem Weißbuch beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen behandelt werden.

Bitte senden Sie Ihre Stellungnahme spätestens am Freitag, dem 3. Oktober 2014, per E-Mail an folgende Adresse: compmergerregistry@ec.europa.eu oder per Post an folgende Anschrift:

Europäische Kommission
Generaldirektion Wettbewerb, Referat A-2
Weißbuch "Eine wirksamere EU-Fusionskontrolle"
1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË

Die Beiträge, die die Generaldirektion Wettbewerb im Rahmen einer öffentlichen Konsultation erhält, werden in der Regel veröffentlicht. Allerdings kann beantragt werden, Beiträge oder Teile davon vertraulich zu behandeln. Geben Sie bitte gegebenenfalls auf dem Deckblatt Ihrer Stellungnahme klar und deutlich an, dass sie nicht veröffentlicht werden soll. In diesem Fall lassen Sie bitte der Generaldirektion Wettbewerb gleichzeitig eine nichtvertrauliche Fassung der Stellungnahme zur Veröffentlichung zukommen.