Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG sowie der Richtlinie 2001/112/EG des Rates KOM (2006) 425 endg.; Ratsdok. 12179/06

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 21. August 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 31. Juli 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 111/00 = AE-Nr. 000448,
Drucksache 238/86 = AE-Nr. 860087 und
Drucksache 525/92 = AE-Nr. 922038

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Im Weißbuch über Lebensmittelsicherheit kündigte die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Rahmenrichtlinie 89/107/EWG über Lebensmittelzusatzstoffe hinsichtlich spezieller Vorschriften für Lebensmittelenzyme an. Nach einer ausführlichen Lageanalyse wird nun ein spezifischer Vorschlag für Lebensmittelenzyme vorgelegt.

Gegenwärtig erfasst die Richtlinie 89/107/EWG lediglich als Lebensmittelzusatzstoffe verwendete Enzyme, wobei nur zwei Enzyme gemäß dieser Richtlinie zugelassen sind. Die übrigen Enzyme sind entweder überhaupt nicht oder als Verarbeitungshilfsstoffe im einzelstaatlichen Recht unterschiedlich geregelt. Es besteht daher Bedarf an harmonisierten Regeln auf Gemeinschaftsebene zur Förderung fairer Handelsbedingungen und des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes im Bereich der Lebensmittelenzyme sowie zur Gewährleistung des Gesundheits- und Verbraucherschutzes. Der Vorschlag einer neuen Verordnung über Lebensmittelenzyme ist, als Teil des Pakets über lebensmittelverbessernde Stoffe, im Arbeits- und Legislativprogramm 2005 der Kommission aufgeführt.

- Allgemeiner Kontext

Die Rechtsvorschriften für die Verwendung von Enzymen bei der Lebensmittelverarbeitung sind in der EU nicht vollständig harmonisiert. Der einzelstaatliche Regelungskontext für Enzyme, die in der Lebensmittelerzeugung als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden, ist je nach Mitgliedstaat sehr unterschiedlich. Nur wenige Mitgliedstaaten haben obligatorische oder freiwillige Zulassungsverfahren; die meisten kennen keinerlei Verfahren. Außerdem vertreten die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Zuordnung von Enzymen zu Lebensmittelzusatzstoffen oder zu Verarbeitungshilfsstoffen, je nach Funktion im Herstellungsverfahren oder im Enderzeugnis, divergierende Ansichten. Das Fehlen harmonisierter Regeln in der Gemeinschaft behindert den Handel mit Lebensmittelenzymen und das Wachstum dieses Wirtschaftszweigs.

Was die Sicherheit angeht, gibt es auf europäischer Ebene weder eine Sicherheitsbewertung noch ein Zulassungsverfahren für Lebensmittelenzyme, mit Ausnahme für jene, die als Lebensmittelzusatzstoffe angesehen werden. In der Vergangenheit wurden Lebensmittelenzyme als nicht toxisch betrachtet. Über die Jahre waren die Hersteller von Lebensmittelenzymen jedoch bestrebt, durch technische Fortschritte die Lebensmittelenzyme weiterzuentwickeln, die dadurch immer komplexer und differenzierter geworden sind. Es könnte potenzielle Gefahren geben, die sich aus der chemischen Eigenschaft und Herkunft ergeben, wie z.B. Allergenität, aktivitätsbedingte Toxizität, mikrobiologische Restaktivität oder chemische Toxizität. Daher ist es für die Verbrauchersicherheit unerlässlich, dass Sicherheitsbewertungen für alle Lebensmittelenzyme durchgeführt werden, einschließlich für jene, die mit Hilfe genetisch veränderter Organismen (GVO) hergestellt werden.

- Geltende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Die Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel sieht die Verwendung zweier Enzyme als Lebensmittelzusatzstoffe vor: E 1103 Invertase und E 1105 Lysozym.

Darüber hinaus regeln die Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, die Richtlinie 83/417/EWG des Rates über bestimmte Milcheiweißerzeugnisse (Kaseine und Kaseinate) für die menschliche Ernährung sowie die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein die Verwendung bestimmter Lebensmittelenzyme in diesen besonderen Erzeugnissen.

- Übereinstimmung mit anderen politischen Maßnahmen und Zielen der Union

Es werden folgende politische Ziele verfolgt:

Damit wird auch ein Beitrag zur Erreichung der strategischen Ziele der Kommission geleistet, wie sie in der Lissabon-Strategie, im Fünfjahresplan der Kommission und dem im Jahr 2000 veröffentlichten Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit festgelegt sind.

2. Anhörung betroffener Kreise und Folgenabschätzung

- Anhörung betroffener Kreise

Anhörungsmethoden, wichtigste Zielsektoren und allgemeines Profil der Anhörungsteilnehmer

Die Meinung der Mitgliedstaaten und betroffenen Kreise wurde ab dem Jahr 2000 im Zuge von Anhörungen in verschiedenen Arbeitsgruppen und anlässlich bilateraler Gespräche mit Interessenträgern eingeholt.

Zu den angehörten Interessenträgern zählten:

Außerdem erhielten die Interessenträger am 22.2.2005 einen Fragebogen zu den Auswirkungen des Vorschlags, den 70 Teilnehmer bis zum Ende der Anhörungen beantworteten.

Zusammenfassung der Stellungnahmen sowie Art und Weise ihrer Berücksichtigung

Nach jeder Anhörung wurden die eingegangenen Stellungnahmen geprüft und die Texte entsprechend angepasst. Über den vorliegenden Vorschlag wurde allgemeines Einvernehmen erzielt. Insbesondere wurden die folgenden Fragen aufgeworfen und behandelt:

1. Harmonisierung und Anwendungsbereich des Rechtsakts:

Die Einführung eines spezifischen, harmonisierenden Rechts zu Lebensmittelenzymen wurde allgemein begrüßt.

2. Harmonisierung von Sicherheitsbewertung und Zulassung:

Alle Interessenträger zeigten sich generell positiv eingestellt gegenüber der Einführung einer europäischen Sicherheitsbewertung und eines Zulassungsverfahrens für Lebensmittelenzyme.

3. Kennzeichnung von Lebensmittelenzymen:

Auf die ursprünglich vorgeschlagene Kennzeichnung funktionsloser Lebensmittelenzyme reagierte die Lebensmittelbranche mit Besorgnis. Dagegen unterstützten einige Mitgliedstaaten und Verbraucherverbände eine differenziertere Kennzeichnung der in Lebensmitteln enthaltenen Enzyme. Die neu ausgearbeiteten Kennzeichnungsregeln verlangen eine differenzierte und aussagekräftige Kennzeichnung von Enzymen, die im Enderzeugnis eine technologische Funktion erfüllen, schließen jedoch als Verarbeitungshilfsstoffe eingesetzte Enzyme von der Kennzeichnung aus.

4. Zeitlich begrenzte Zulassung:

Die vorherrschende Meinung der Branche war, dass eine zeitlich begrenzte Zulassung auf Innovationen hemmend wirken könnte. Andererseits meinten die Mitgliedstaaten und die Verbraucherverbände, dass zugelassene Enzyme zu überprüfen seien, um eine Aktualisierung sicherzustellen. Es wird ein Kompromiss vorgeschlagen, demzufolge die Hersteller oder Anwender von Enzymen auf Verlangen der Kommission Informationen über die tatsächlichen Anwendungen zur Verfügung stellen.

5. Übergangszeiten:

Der Vorschlag enthält ein Verfahren für einen reibungslosen Übergang zu einer gemeinschaftlichen Positivliste. Die Anhörung ergab, dass die Industrie in der Lage sein sollte, während dieser Übergangszeit neue Enzyme zu entwickeln und zu vermarkten. Zur Vermeidung von Innovationshemmnissen in dieser Branche sieht der Vorschlag nun zusätzliche Übergangsmaßnahmen vor.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche

Eine "Untersuchung der in Lebensmitteln verwendeten Enzyme und Kollationierung von Daten über ihre Sicherheit" wurde im Rahmen der Richtlinie 93/5/EWG des Rates über die Unterstützung der Kommission und die Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen (SCOOP) durchgeführt.

Methodik

Aus neun Mitgliedstaaten wurden Daten über Zulassungssysteme, Sicherheitsbewertungsverfahren und Anwendungen von Enzymen in der EU gesammelt.

Konsultierte Organisationen/Sachverständige

Sachverständige aus neun Mitgliedstaaten und dem AMFEP.

Zusammenfassung der Stellungnahmen und Gutachten

Es gab keinen Hinweis auf mögliche gravierende Risiken mit irreversiblen Folgen.

Die SCOOP-Expertengruppe stellte abschließend eine Übereinstimmung dahingehend fest, dass in allen Fällen, unabhängig von Status oder Kategorie eines Enzyms, eine Sicherheitsbewertung notwendig sei.

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

Der Bericht wurde veröffentlicht, vgl. http://europa.eu.int/comm/food/fs/scoop/7.4.1_en.pdf

- Folgenabschätzung

Die je nach Option zu erwartenden Folgen sind wirtschaftlicher und sozialer Art. Die verschiedenen geprüften Optionen dürften keine Auswirkungen auf die Umwelt haben, da sich die betroffene Branche - die Lebensmittelindustrie - mit der sekundären oder tertiären Verarbeitung von Lebensmittelerzeugnissen befasst. Enzyme finden derzeit bereits breite Anwendung.

1. Keine Maßnahmen

1.1 Wirtschaftliche Folgen

Wegen der unterschiedlichen Rechtsansätze der Mitgliedstaaten bliebe es bei der derzeitigen Rechtsunsicherheit und auch bei den gegenwärtigen Marktverzerrungen im Handel mit Lebensmittelenzymen. Die Hersteller von Enzymen müssten weiterhin in mehreren Mitgliedstaaten die Zulassung eines Enzyms beantragen, was die Branche administrativ und finanziell belastet.

1.2 Soziale Folgen

Unterschiede bei der Risikoperzeption, Sicherheitsbewertung und Regelung von Lebensmittelenzymen zwischen den Mitgliedstaaten könnten zu einem unterschiedlichen Maß an Verbraucherschutz führen. Mit GVO hergestellte Enzyme, die von der Verordnung Nr. 1829/2003 nicht erfasst sind, beispielsweise Mikrobenenzyme, würden hinsichtlich ihrer Sicherheit nicht beurteilt werden.

2. Andere als gesetzgeberische Maßnahmen

2.1 Wirtschaftliche Folgen

Eine Selbstregelung könnte für Flexibilität sorgen; andererseits sind Lebensmittelenzyme, die als Lebensmittelzusatzstoff verwendet werden, bereits im Gemeinschaftsrecht und solche, die als Verarbeitungshilfsstoff verwendet werden, im einzelstaatlichen Recht geregelt. Dies könnte zu einer widersprüchlichen und unklaren Situation für die Branche sowie zu negativen wirtschaftliche Folgen führen.

2.2 Soziale Folgen

Eine nicht von einer unabhängigen Stelle durchgeführte Sicherheitsbewertung würde in der Öffentlichkeit keine hohe Akzeptanz erreichen. Die für Selbstregelungssysteme typische Verfahrenstransparenz wäre dann nur in eingeschränktem Maße vorhanden. Eine unklare Rechtslage würde zu einem Vertrauensverlust der Verbraucher, insbesondere in Bezug auf Enzyme, die mit GVO hergestellt werden, führen.

3. Regelungsansatz

3.1 Wirtschaftliche Folgen

Die Harmonisierung der Sicherheitsbewertung und Zulassung von Lebensmittelenzymen kann wegen der Zulassungskosten, die pro Enzym auf etwa 150-250 000 EUR geschätzt werden, zu höheren Investitionen im Vorfeld der Markteinführung von Lebensmittelenzymen führen. Einige Mitgliedstaaten haben jedoch bereits heute Zulassungsverfahren, die den Unternehmen ähnliche Kosten für den dortigen Marktzugang verursachen. Mit diesem Vorschlag wird die Branche von einem harmonisierten Gemeinschaftsverfahren mit festen Fristen anstelle von mehrfachen einzelstaatlichen Verfahren profitieren.

Der Vorschlag schließt als Verarbeitungshilfsstoffe eingesetzte Lebensmittelenzyme von der Kennzeichnung aus. Lebensmittelenzyme, die in gleicher Weise wie Lebensmittelzusatzstoffe eingesetzt werden, um im Enderzeugnis eine technologische Funktion zu übernehmen, sollten mit dieser Funktion (z.B. Stabilisator usw.) und mit einem bestimmten Namen gekennzeichnet werden. Diese Vorschrift hat wahrscheinlich keine wirtschaftlichen Auswirkungen auf Unternehmen, da nur eine begrenzte Zahl von Enzymen (gegenwärtig nur zwei und künftig höchstens ein Dutzend) gekennzeichnet werden müssten. Demnach gäbe es keine wesentliche Änderung gegenüber der heutigen Situation.

Dieser Vorschlag wird sich nur geringfügig auf die Privathaushalte auswirken. Obwohl die Bewertungskosten hoch erscheinen, ist es unwahrscheinlich, dass diese Kosten zu deutlich höheren Verbraucherpreisen für Lebensmittel führen.

3.2 Soziale Folgen

Es ist zu erwarten, dass das vorgeschlagene umfassende System der Sicherheitsbewertung von Lebensmittelenzymen positive Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und das Verbrauchervertrauen haben wird.

Die Kommission hat die in ihrem Arbeitsprogramm genannte Folgenabschätzung vorgenommen; der Bericht ist unter http://ec.europa.eu/food/food/chemicalsafety/additives/index_en.htm verfügbar.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Die vorgeschlagene Verordnung legt die Bedingungen für den Einsatz von Lebensmittelenzymen fest, sieht die Aufstellung einer Gemeinschaftsliste zugelassener Lebensmittelenzyme vor und bestimmt die Kennzeichnungsregeln für diese Enzyme. Der Vorschlag wird den Rechtsrahmen zu genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln vervollständigen.

- Rechtsgrundlage

Artikel 95 EG-Vertrag

- Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip kommt insofern zur Geltung, als der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden:

In Ermangelung von Harmonisierung und in dem Maße, in dem Unsicherheit über den gegenwärtigen Stand der Wissenschaft herrscht - insbesondere bei neuen Technologien, wie dies bei Lebensmittelenzymen der Fall ist -, entscheiden die Mitgliedstaaten, in welchem Maße sie die menschliche Gesundheit schützen wollen und ob vor der Markteinführung von Lebensmitteln eine Zulassung verlangt wird, unter Berücksichtigung des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft. Bei der Risikoperzeption gehen die Mitgliedstaaten oft von unterschiedlichen wissenschaftlichen Annahmen aus und verlangen gegebenenfalls unterschiedliche wissenschaftliche Daten. Würden nun die Mitgliedstaaten eigene Rechtsvorschriften einführen, so könnten daraus Handelshemmnisse und - wegen der unterschiedlichen Anforderungen - möglicherweise Belastungen der Industrie, ebenso wie unterschiedliche Schutzniveaus für Verbraucher in den Mitgliedstaaten entstehen.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:

Da Lebensmittelenzyme und Lebensmittel, die diese Enzyme enthalten, grenzüberschreitend gehandelt werden, können die Mitgliedstaaten alleine die Ziele des Vorschlags nicht in ausreichender Weise erreichen. Es handelt sich um etwa 300 Lebensmittelenzyme, die zu verwalten sind. Daher ein harmonisierter und zentralisierter Ansatz erforderlich.

Die Effizienz des Zulassungsverfahrens und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes mit gleichen Bedingungen für alle Unternehmen werden zeigen, dass die Ziele am besten durch eine Gemeinschaftsmaßnahme erreicht werden können.

Die Ziele des Vorschlags werden erreicht durch Beschränkung des Anwendungsbereichs auf allgemeine Bedingungen für den sicheren Einsatz von Lebensmittelenzymen, Vorschriften für die Erstellung einer Gemeinschaftsliste der Lebensmittelenzyme und gemeinsame Kennzeichnungsvorschriften.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Bei diesem Vorschlag handelt es sich um eine Rahmenverordnung, die die allgemeinen Regeln für den sicheren Einsatz und die Zulassung von Lebensmittelenzymen über eine Gemeinschaftsliste festlegt. In Bezug auf Verbraucherinformationen sieht der Vorschlag eine angemessene Kennzeichnung von Lebensmittelenzymen bei begrenzten Kosten für die Industrie vor, und außerdem eine ausreichende Information der Verbraucher, wo dies erforderlich ist.

Das Gemeinschaftsverfahren für die Sicherheitsbewertung von Lebensmittelenzymen wird finanzielle und verwaltungstechnische Folgen für die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) haben. Dadurch werden jedoch jene Mitgliedstaaten hinsichtlich der Sicherheitsbewertung entlastet, die derzeit Rechtsvorschriften für Lebensmittelenzyme haben, und können künftig ihre Mittel eher für die Durchsetzung des Rechts und die Überwachungstätigkeit einsetzen. Die Unternehmen werden finanziell und insbesondere verwaltungstechnisch entlastet, weil sie anstelle der mehrfachen einzelstaatlichen Zulassungen nur mehr eine gemeinschaftliche Zulassung beantragen müssen.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen:

Die Vorschriften dieses Vorschlags sind technischer Art. Das Rechtsinstrument der Verordnung wird eine einheitliche und direkte Anwendung der Vorschriften ermöglichen und sowohl den Verbrauchern als auch der Wettbewerbsfähigkeit der Lebensmittelindustrie zugute kommen.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Die Gemeinschaft kann die Harmonisierung einer Politik und eines Systems im Bereich der Lebensmittelenzyme finanzieren, u.a. folgende Maßnahmen:

Entwicklung einer einschlägigen Datenbank für die Erhebung und Speicherung sämtlicher Informationen über das Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der Enzyme;

Durchführung der erforderlichen Studien für die Vorbereitung von Rechtsvorschriften, die Harmonisierung der Verfahren, der Entscheidungskriterien und der benötigten Daten, um den Mitgliedstaaten die Arbeitsteilung zu erleichtern und Leitlinien auf diesen Gebieten zu entwickeln.

5. Weitere Angaben

- Simulation, Pilotphase und Übergangszeit

Der Vorschlag enthält eine Übergangsfrist bzw. sieht eine Übergangsfrist vor.

- Vereinfachung

Der Vorschlag sieht eine Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für Behörden (auf einzelstaatlicher oder EU-Ebene) sowie für privat Beteiligte vor.

Die Bewertung und Zulassung von Lebensmittelenzymen durch einzelstaatliche Behörden wird durch ein Gemeinschaftsverfahren ersetzt.

Die Belastung privater Beteiligter mit Verwaltungsarbeit wird abnehmen, weil sie anstelle mehrfacher einzelstaatlicher Zulassungen nur mehr eine gemeinschaftliche Zulassung beantragen müssen.

Der Vorschlag ist im fortlaufenden Programm der Kommission zur Aktualisierung und Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts sowie in ihrem Arbeits- und Legislativprogramm (Fundstelle: 2004/SANCO/034) vorgesehen.

- Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist für den Europäischen Wirtschaftsraum von Bedeutung und sollte deshalb den EWR miteinbeziehen.

- Nähere Erläuterung zum Vorschlag

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG sowie der Richtlinie 2001/112/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 und 95, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Definitionen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Gemeinschaftsliste zugelassener Lebensmittelenzyme

Artikel 4
Gemeinschaftsliste der Lebensmittelenzyme

Artikel 5
Allgemeine Bedingungen für die Aufnahme von Lebensmittelenzymen in die Gemeinschaftsliste sowie für deren Verwendung

Artikel 6
Inhalt der Gemeinschaftsliste der Lebensmittelenzyme

Artikel 7
Aufnahme genetisch veränderter Enzyme in die Gemeinschaftsliste

Kapitel III
Kennzeichnung

Abschnitt 1
Kennzeichnung von Lebensmittelenzymen, die nicht für den Verkauf an Endverbraucher bestimmt Sind

Artikel 8
Kennzeichnung von Lebensmittelenzymen, die nicht für den Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind

Artikel 9
Angaben zur Kenntlichmachung von Lebensmittelenzymen

Artikel 10
Angaben bei Beimengung anderer Stoffe oder Lebensmittelzutaten zu Lebensmittelenzymen

Artikel 11
Angaben bei der Mischung von Lebensmittelenzymen mit anderen Lebensmittelzutaten

Artikel 12
Allgemeine Angaben über Lebensmittelenzyme

Abschnitt 2
Kennzeichnung von Lebensmittelenzymen, die für den Verkauf an Endverbraucher bestimmt Sind

Artikel 13
Kennzeichnung von Lebensmittelenzymen, die für den Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind

Abschnitt 3
Sonstige Kennzeichnungserfordernisse

Artikel 14
Sonstige Kennzeichnungserfordernisse

Kapitel IV
Verfahrensvorschriften und Durchführung

Artikel 15
Informationspflichten

Artikel 16
Ausschuss

Artikel 17
Gemeinschaftliche Finanzierung der Harmonisierung

Kapitel V
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 18
Erstellung der Gemeinschaftsliste der Lebensmittelenzyme

Artikel 19
Übergangsmaßnahmen für bestimmte Lebensmittelenzyme, für die es bereits Regelungen im Gemeinschaftsrecht gibt

Artikel 20
Änderung der Richtlinie 83/417/EWG

Artikel 21
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999

Artikel 22
Änderung der Richtlinie 2000/13/EG

Die Richtlinie 2000/13/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 23
Änderung der Richtlinie 2001/112/EG

Artikel 24
Inkrafttreten


Brüssel, den
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Finanzbogen

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