Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Umsetzung des Pakets zur Kreislaufwirtschaft: Optionen zur Regelung der Schnittstelle zwischen Chemikalien-, Produkt- und Abfallrecht - COM (2018) 32 final

965. Sitzung des Bundesrates am 2. März 2018

A

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Begründung zu Ziffern 3 und 4 (nur gegenüber dem Plenum):

Die Kommission wird dieses Jahr noch einen Leitfaden zur Einstufung von Abfällen veröffentlichen. Im November 2016 wurde schon ein Entwurf vorgestellt, in dem die Problematik deutlich wurde, dass für die Bewertung der Gefährlichkeit von Abfällen Regelungen anzuwenden sind, die nicht für Abfälle, sondern für Produkte erarbeitet wurden. Während für Produkte die Stoffe und die Konzentrationen sehr genau bekannt sind, zeichnen sich Abfälle meist durch eine Bandbreite möglicher Stoffe und deren Konzentrationen aus. Grundsätzlich sollten zwar die chemikalienrechtlichen Regelungen auch auf Abfälle angewendet werden, jedoch sollten möglichst auf europäischer Ebene bestimmte vereinfachende Konventionen verbindlich festgelegt werden. Ohne solche Konventionen ist eine Bewertung der Gefährlichkeit von Abfällen in bestimmten Fällen mit vernünftigem Aufwand nicht durchzuführen:

Nur mit einem angepassten Vorgehen kann man in vielen Fällen die Gefährlichkeit von Abfällen bewerten. Die Kommission sollte diese für die Praxis sehr wesentliche Anforderung in der Zukunft stärker berücksichtigen.

Begründung zu Ziffern 7 und 8 (nur gegenüber dem Plenum):

Bei der Herstellung langlebiger Produkte können Stoffe zum Einsatz gekommen sein, die zum Zeitpunkt des Anfalls als Abfall Verwendungsbeschränkungen unterliegen. Damit erschweren oder verhindern solche Stoffe die erwünschte stoffliche Verwertung von Abfällen, sobald die in den Verwendungsbeschränkungen festgelegten Konzentrationsgrenzen überschritten werden.

Um dennoch das Recycling weiterhin zu ermöglichen, erwägt die Kommission eine Entscheidungsmethodik, mit der festgestellt werden soll, ob insgesamt trotz Schadstoffbelastung (oberhalb der in den Verwendungsbeschränkungen festgelegten Konzentrationsgrenzen) ein Recycling besser als eine energetische Verwertung bzw. Beseitigung ist. Bis Mitte 2019 soll diese Methodik erarbeitet werden.

Außerdem zieht die Kommission in Betracht, dass mit besorgniserregenden Stoffen belastete Rezyklate von bestimmten REACH-Registrierungspflichten ausgenommen werden könnten.

Diese Absichten der Kommission zielen darauf ab, Ausnahmen von dem für die Kreislaufwirtschaft wichtigen Grundprinzip der Ausschleusung von Schadstoffen aus dem Wirtschaftskreislauf zu ermöglichen. Eine mögliche Aufweichung von § 7 Absatz 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz ("keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf") wird nicht unterstützt.

Ziel einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft ist vorrangig die Vermeidung von Schadstoffen bei der Herstellung von Produkten. Hierfür sind Maßnahmen für ein kreislaufgerechtes Produktdesign sinnvoll. In diesem Sinne sollte die Schnittstelle von Abfall- und Produktrecht thematisiert werden und nicht in der von der Kommission vorgeschlagenen Art und Weise. Im Hintergrunddokument SWD(2018) 20 final wird genau dies auch thematisiert, ohne dass es allerdings Eingang in die Mitteilung der Kommission gefunden hat.

Daher sollte die Kommission davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die in der Mitteilung unter Nummer 3.2 dargestellten Absichten nicht die Unterstützung Deutschlands haben.

B