A. Problem und Ziel
- § 22a Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 150 Abs. 6 der Abgabenordnung sieht vor, dass Einzelheiten des Verfahrens zum Datenaustausch zwischen den Mitteilungspflichtigen ( § 22a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) und der zentralen Stelle (§ 81 des Einkommensteuergesetzes) nach § 22a Abs. 1 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes sowie zwischen den Mitteilungspflichtigen und dem Bundeszentralamt für Steuern über die zentrale Stelle nach § 22a Abs. 2 Satz 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes zu regeln sind.
B. Lösung
- Diese Verordnung regelt Einzelheiten des Datenaustausches zwischen den Mitteilungspflichtigen, der zentralen Stelle und dem Bundeszentralamt für Steuern sowie Einzelheiten des Übermittlungsformates der nach § 22a Abs. 1 und Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes vorgesehenen Datensätze, der Art und Weise der Datenfernübertragung, des Übertragungsweges, des Datenschutzes und der Datensicherheit, der Identifikation der am Verfahren Beteiligten sowie der Bereitstellung und Bedienung von Schnittstellen. Die Regelungen in der Verordnung über die elektronische Übermittlung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten (Steuerdaten-Übermittlungsverordnung) gelten im Hinblick auf den Anwendungsbereich des § 22a EStG nicht. Die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung wird entsprechend angepasst.
- Der Anbieterkreis, für den die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung Anwendung findet überschneidet sich weitgehend mit dem Kreis der Mitteilungspflichtigen, für den die Vorschriften zur Durchführung des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens Anwendung finden. Zur Vermeidung einer neuen separaten Verordnung werden daher die Vorschriften zur Durchführung des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens in die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung eingefügt.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand: Keine.
- 2. Vollzugsaufwand: Für die öffentlichen Haushalte entstehen keine Kosten, die über den durch § 22a des Einkommensteuergesetzes entstandenen Vollzugsaufwand hinausgehen.
E. Sonstige Kosten
- Die bei den übrigen Beteiligten anfallenden Kosten gehen ebenfalls nicht über die durch den Vollzug des § 22a des Einkommensteuergesetzes entstehenden Kosten hinaus.
- Über die gesondert ausgewiesenen Bürokratiekosten und vorgenannten Kosten hinaus führt der Gesetzentwurf nicht zu zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft, einschließlich der mittelständischen Unternehmen. Durch die vorgesehenen Maßnahmen sind Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- a) Unternehmen eingeführt:
Anzahl: 5 betroffene Unternehmen: je nach Regelung unterschiedlich (im Einzelnen siehe allgemeine Begründung)
Häufigkeit/Periodizität: 1 erwartete Nettobelastung: rund 298 Tsd. €, zuzüglich rund 73 Tsd. € Einmalkosten
- b) Bürgerinnen und Bürger eingeführt, abgeschafft oder geändert:
Anzahl: 0
- c) die Verwaltung eingeführt:
Anzahl: 1 erwartete Nettobelastung: s. Vollzugsaufwand Bundesrat Drucksache 841/08 (PDF)
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Dritte Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. November 2008
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende
- Dritte Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Dritte Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge Durchführungsverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 22a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) eingefügt und zuletzt durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, in Verbindung mit § 150 Abs. 6 Satz 1, 3 Nr. 1 bis 3 und 5 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509), wird wie folgt geändert:
- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge und zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren (Altersvorsorge-Durchführungsverordnung-AltvDV)
- 2. Die Angabe zu Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:"
Abschnitt 1
Grundsätze der Datenübermittlung" - 3. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "§ 10a" durch die Angabe "den §§ 10a, 22a, 52 Abs. 38a Satz 2 bis 4" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern "zuständige Stelle" der Klammerzusatz "( § 81a des Einkommensteuergesetzes)" sowie nach dem Wort "Anbieter" der Klammerzusatz "( § 80 des Einkommensteuergesetzes)" und nach den Wörtern "zentralen Stelle" der Klammerzusatz "( § 81 des Einkommensteuergesetzes)" eingefügt.
- 4. § 2 wird wie folgt gefasst:"
§ 2 Technisches Übermittlungsformat
- (1) Die Datensätze sind im XML-Format zu übermitteln.
- (2) Der codierte Zeichensatz für eine nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes oder nach einer im Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzunehmenden Datenübermittlung hat den Anforderungen der DIN 66303, Ausgabe Juni 2000, zu entsprechen. Der Zeichensatz ist gemäß der Vorgabe der zentralen Stelle an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen.
- (3) Der codierte Zeichensatz für eine nach § 22a oder § 52 Abs. 38a des Einkommensteuergesetzes oder nach einer im Abschnitt 3 dieser Verordnung vorzunehmenden Datenübermittlung hat den Anforderungen der ISO/IEC 8859-15, Ausgabe März 1999, zu entsprechen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."
- 5. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
§ 2a DIN- und ISO/IEC-Normen
- DIN- und ISO/IEC-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt."
- 6. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt gefasst:"
§ 3 Verfahren der Datenübermittlung, Schnittstellen"
- b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
"(1a) Bei der elektronischen Übermittlung sind die für den jeweiligen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. Die für die Datenübermittlung erforderlichen Schnittstellen und die dazu gehörige Dokumentation werden über das Internet in einem geschützten Bereich der zentralen Stelle zur Verfügung gestellt."
- a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt gefasst:"
- 7. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Klammerzusätze "( § 80 des Einkommensteuergesetzes)" sowie "( § 81a des Einkommensteuergesetzes)" gestrichen.
- bb) Die Nummern 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:
- "1. die Kundenart,
- 2. den Namen und die Anschrift,
- 3. soweit erforderlich die E-Mail-Adresse,
- 4. die Telefon- und soweit vorhanden die Telefaxnummer,
- 5. die Betriebsnummer und".
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "Falle" durch das Wort "Fall" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird die Abkürzung "bzw." durch das Wort "oder" ersetzt.
- c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) Die am Verfahren Beteiligten (übermittelnde Stellen und ihre Auftragnehmer) erhalten von der zentralen Stelle eine Kundennummer und ein Passwort, die den Zugriff auf den geschützten Bereich des Internets der zentralen Stelle ermöglichen."
- d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten für Mitteilungspflichtige ( § 22a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) entsprechend."
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 8. Nach § 5 wird folgender Abschnitt eingefügt:"
Abschnitt 2
Vorschriften zur Altersvorsorge" - 9. Die Angabe zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
Unterabschnitt 1 Mitteilungs- und Anzeigepflichten
- 10. Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
Unterabschnitt 2 Ermittlung, Festsetzung, Auszahlung, Rückforderung und Rückzahlung der Zulagen
- 11. Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
Unterabschnitt 3 Bescheinigungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
- 12. Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:"
Abschnitt 3
Vorschriften zu Rentenbezugsmitteilungen" - 13. Folgende §§ 20 und 21 werden angefügt:
§ 20 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
- Der Mitteilungspflichtige hat die übermittelten Daten aufzuzeichnen und die zugrunde liegenden Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren nach dem Ende des Jahres, für das die Übermittlung erfolgt ist, geordnet aufzubewahren. § 19 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.
§ 21
Erprobung des Verfahrens- (1) Die zentrale Stelle kann bei den Mitteilungspflichtigen Daten nach § 22a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erheben zum Zweck der Erprobung
- 1. des Verfahrens der Datenübermittlung von den Mitteilungspflichtigen an die zentrale Stelle,
- 2. der bei der zentralen Stelle einzusetzenden Programme,
- 3. der Weiterleitung an die Finanzverwaltung und
- 4. der Weiterverarbeitung der Daten in der Finanzverwaltung.
- (2) Das Bundeszentralamt für Steuern kann bei den Mitteilungspflichtigen Daten nach § 22a Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung erheben zum Zweck der Erprobung
- 1. des Verfahrens der Datenübermittlung von den Mitteilungspflichtigen an das Bundeszentralamt für Steuern,
- 2. des Verfahrens der Datenübermittlung von dem Bundeszentralamt für Steuern an die Mitteilungspflichtigen,
- 3. der vom Bundeszentralamt für Steuern und der zentralen Stelle einzusetzenden Programme, mit denen den Mitteilungspflichtigen die Daten zur Verfügung gestellt werden.
- (3) Die Datenübermittlung erfolgt durch Datenfernübertragung; § 4 Abs. 1 gilt entsprechend.
- (4) Die Daten dürfen nur für die in Absatz 1 und 2 genannten Zwecke verwendet werden. Sie sind unmittelbar nach Beendigung der Erprobung, spätestens am 31. Dezember 2009, zu löschen."
Artikel 2
Änderung der Steuerdaten-ÜbermittlungsverordnungDer Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3380), wird folgender § 7 angefügt:"
§ 7 Rentenbezugsmitteilungen
- Für das Rentenbezugsmitteilungsverfahren nach § 22a, auch in Verbindung mit § 52 Abs. 38a, des Einkommensteuergesetzes findet ausschließlich die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch die Verordnung vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung der vorliegenden Änderungsverordnung]) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung."
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Durch Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl. I 2004, S. 1427) ist in § 22a des Einkommensteuergesetzes - EStG - eine Regelung zum Verfahren der Mitteilung der Rentenbezüge an die zentrale Stelle eingeführt worden. § 22a EStG sieht vor, dass die Mitteilungspflichtigen (die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die Pensionsfonds, die Versicherungsunternehmen sowie die Unternehmen, die Verträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG anbieten und die Anbieter im Sinne des § 80 EStG) der zentralen Stelle (§ 81 EStG) Daten zu den einem Leistungsempfänger zugeflossenen Leibrenten und anderen Leistungen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a und Nr. 5 EStG unter Angabe der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung - AO -) übermitteln. Unter den Voraussetzungen des § 22a Abs. 2 und des § 52 Abs. 38a Satz 2 und 3 EStG übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) den Mitteilungspflichtigen auf deren Anfrage die Identifikationsnummer des Leistungsempfängers.
Die bestehenden Regelungen der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV), die nur die einseitige Datenübermittlung an die Finanzbehörden beschreiben, sind für das Rentenbezugsmitteilungsverfahren nach § 22a EStG sowie für das maschinelle Anfrageverfahren nach § 52 Abs. 38a, § 22a Abs. 2 Satz 2 EStG nicht ausreichend. Daher wird durch diese Verordnung die bestehende Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (AltvDV) um Einzelheiten des Verfahrens zum Datenaustausch zwischen den Mitteilungspflichtigen (§ 22a Abs. 1 Satz 1 EStG) und der zentralen Stelle (§ 81 EStG) nach § 22a Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG ergänzt. Ferner werden auch die Einzelheiten des Datenaustausches zwischen den Mitteilungspflichtigen und dem Bundeszentralamt für Steuern über die zentrale Stelle nach § 22a Abs. 2 Satz 2 bis 7 EStG bestimmt. Die Änderungen in der bestehenden AltvDV aufzunehmen ist sinnvoll, da sich zum einen der Anbieterkreis, für den die AltvDV Anwendung findet, weitgehend mit dem Kreis der Mitteilungspflichtigen überschneidet für den die Vorschriften zur Durchführung des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens Anwendung finden. Zum anderen können die Grundsätze der Datenübermittlung des ersten Abschnittes der AltvDV nahezu vollständig auch für das Rentenbezugsmitteilungsverfahren nach § 22a EStG sowie für das maschinelle Anfrageverfahren nach § 52 Abs. 38a, § 22a Abs. 2 Satz 2 EStG übernommen werden. Im Interesse einer möglichst verständlichen und zugleich kompakten Regelungssprache ist davon abgesehen worden eine eigene Rechtsverordnung zu erlassen oder in der StDÜV ergänzende Regelungen aufzunehmen um die Besonderheiten der beiden Verfahren zu bestimmen.
Damit kann das Rentenbezugsmitteilungsverfahren nach § 22a EStG ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der StDÜV herausgenommen werden. Dies erfolgt durch die Ergänzung eines Paragraphen, der die Anwendung der geänderten AltvDV für das Rentenbezugsmitteilungsverfahren nach § 22a EStG regelt.
Die Kompetenz des Bundesministeriums der Finanzen zum Erlass dieser Verordnung ergibt sich aus § 22a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 8 EStG in Verbindung mit § 150 Abs. 6 AO. Danach ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens, das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten und die Art und Weise der Übermittlung der Daten zu regeln (§ 150 Abs. 6 Satz 3 AO). Dies soll durch die Ergänzung der AltvDV geschehen.
Diese Verordnung hat auf das Steueraufkommen und das Preisniveau keine Auswirkungen; auch führt sie nur zu geringen zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft.
Die Verordnung betrifft grundsätzlich rein nationale Sachverhalte. Soweit rentenzahlende Stellen im europäischen Ausland betroffen sind, sind die entsprechenden Regelungen von der Bundesregierung als EG-rechtskonform eingestuft worden, weil die rentenzahlenden Stellen im europäischen Ausland vollinhaltlich gleich wie die rentenzahlenden Stellen im Inland behandelt werden.
Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.
Bürokratiekosten
lfd. Nr. | Vorschrift | Informationspflicht | Bürokratiekosten in EUR für | Fallzahl | Periodizität | Herkunft in % | ||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Bürger | Unternehmen | Verwaltung | (Unternehmen / Verwaltung) | (Unternehmen / Verwaltung) | A | B | C | |||
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (AltvDV) | ||||||||||
1 | § 5 Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 AltvDV | Auftraggeber muss der zentralen Stelle im Falle der Beauftragung (§ 5 Abs. 3 und 6 i.V.m. § 4 Abs. 3 AltvDV) auch die in § 5 Abs. 1 AltvDV genannten Daten des Auftragnehmers mitteilen | 1.483 | 263 | 1,00 | 0 | 0 | 100 | ||
2 | § 5 Abs. 6 i.V.m. Abs. 4 AltvDV | Vergabe von Kundennummer und Passwort an die Mitteilungspflichtigen und ihre Auftragnehmer durch die zentrale Stelle | . | . | 1,00 | 0 | 0 | 100 | ||
3 | § 5 Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 AltvDV | Auftragnehmer muss Änderungen der in § 5 Abs. 1 und 3 AltvDV genannten Daten der zentralen Stelle mitteilen | 19 | 5 | 1,00 | 0 | 0 | 100 | ||
4 | § 20 AltvDV | Mitteilungspflichtige müssen übermittelte Daten aufzeichnen und die zugrunde liegenden Unterlagen 6 Jahre aufbewahren | 296.100 | 3.500 | 1,00 | 0 | 0 | 100 | ||
5 **) | § 21 Abs. 1 AltvDV | Mitteilungspflichtige müssen auf Nachfrage der zentralen Stelle dieser bestimmte Daten zur Erprobung des Verfahrens übermitteln | 36.409 | 350 | 1,00 | 0 | 0 | 100 | ||
6 **) | § 21 Abs. 2 AltvDV | Mitteilungspflichtige müssen auf Nachfrage des BZSt diesem bestimmte Daten zur Erprobung des Verfahrens übermitteln | 36.409 | 350 | 1,00 | 0 | 0 | 100 | ||
Summe ohne Einmalkosten in EUR | . | 297.602 | . | |||||||
Summe Einmalkosten in EUR | . | 72.819 | . |
- **) Diese Bürokratiekosten fallen nur einmalig an. Sie sind nur in der Summe "Einmalkosten" enthalten.
- Hinweis: Die Darstellung mit einem Punkt bedeutet lediglich, dass eine Quantifizierung nicht möglich ist, z.B. weil keine Daten vorhanden sind. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Informationspflichten nicht zu bürokratischen Be-/Entlastungen führen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung)
Zu Nummer 1 (Überschrift der Verordnung)
Mit der geänderten Überschrift der Verordnung soll deutlich gemacht werden, dass diese jetzt auch Vorschriften zur Durchführung des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens nach § 22a EStG enthält.
Zu Nummer 2 (Änderung der Angabe zu Abschnitt 1)
Redaktionelle Änderung.
Zu §§ 1 bis 5
Die zentrale Stelle bedient sich sowohl zur Zulagenverwaltung (§ 10a und Abschnitt XI EStG) als auch für das Rentenbezugsmitteilungsverfahren (§ 22a EStG) eines automatisierten Verfahrens, das aus Kostengründen weitgehend auf die Einschaltung der Sachbearbeitung verzichtet.
Im ersten Abschnitt werden die bisher bereits geltenden Grundsätze der Datenübermittlung für das Zulageverfahren nahezu vollständig auch auf das Rentenbezugsmitteilungsverfahren übertragen so dass für alle Verfahrensbeteiligten - soweit sich aus anderen Vorschriften dieser Verordnung nichts anderes ergibt - einheitliche Regelungen gelten.
So hat nun auch eine nach § 22a EStG vorgeschriebene Übermittlung von Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen. Weitere technische Einzelheiten - wie beispielsweise die Festlegung auf einen einheitlichen technischen Standard, Vorgaben zum Datenschutz und zur Datensicherheit -, aber auch Regelungen, wie bei mangelhaften Datenübermittlungen zu verfahren ist, oder zur Kostentragung gelten nun auch für das Rentenbezugsmitteilungsverfahren.
Zu Nummer 3 (§ 1)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Durch die Regelung wird klargestellt, dass eine nach § 22a EStG vorgeschriebene Übermittlung von Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu erfolgen hat. Inhalt und Aufbau der für das Rentenbezugsmitteilungsverfahren zu übermittelnden Datensätze werden vom Bundesministerium der Finanzen bestimmt. Der amtlich vorgeschriebene Datensatz und die Datensatzbeschreibungen werden auf den Internetseiten des Bundeszentralamtes für Steuern veröffentlicht.
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Aus Klarstellungsgründen werden die in dieser Verordnung in mehreren Paragraphen verwendeten Begriffe "zentrale Stelle, zuständige Stelle, Anbieter", die im EStG näher bestimmt werden, bei ihrer ersten Nennung erläutert. Bisher wurden diese erst in § 5 näher bestimmt.
Zu Nummer 4 (§ 2)
Aus Gründen der Übersicht wird der Paragraph neu strukturiert; dabei bleiben die Regelungen für das Zulageverfahren unverändert. Ergänzend wird auch für das Rentenbezugsmitteilungsverfahren ein einheitlicher Standard des technischen Übermittlungsformats bestimmt. Die Festlegung auf einen einheitlichen Standard ist wegen der Vielzahl der Stellen, mit denen die zentrale Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgabe elektronisch kommuniziert, notwendig. Mit der Festlegung auf das Datenformat XML wird dabei gewährleistet, dass ein dem neuesten Stand der Technik entsprechendes Datensatzformat für die Kommunikation, das auch im Zulageverfahren für die am Datenaustausch mit der zentralen Stelle Beteiligten Anwendung findet, zwischen der zentralen Stelle und deren Kommunikationspartnern verwendet wird. Das Datensatzformat XML ist ein weltweit akzeptierter und von der Finanzverwaltung und führenden Unternehmen eingesetzter Standard. Er kann auf sämtlichen Plattformen (Großrechner, Server, PC) gleichermaßen eingesetzt werden und ermöglicht somit eine systemübergreifende Kommunikation ohne die bei Verwendung unterschiedlicher Datensatzformate erforderliche Konvertierung.
Ferner wird für das Rentenbezugsmitteilungsverfahren bestimmt, dass der codierte Zeichensatz für die Datenübermittlung der ISO/IEC 8859-15 zu entsprechen hat und entsprechend der Vorgabe der zentralen Stelle an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen ist. Es handelt sich um einen offenen Standard, an dessen Fortschreibung sich jeder beteiligen kann und der kostengünstig verfügbar ist, da er nicht urheberrechtlich geschützt ist.
Zu Nummer 5 (§ 2a - neu -)
Da in der Verordnung auf ein privates Regelwerk verwiesen wird, das nicht als Anlage beigefügt ist, wird in dieser Vorschrift angegeben, wo die DIN- und ISO/IEC-Normen verwahrt sind und wo sie zu beziehen oder einsehbar sind.
Zu Nummer 6 (§ 3)
Um eine fehlerfreie Übermittlung von Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu gewährleisten wird bestimmt, dass die für die elektronische Übermittlung bereitgestellten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen sind. Um eine missbräuchliche Verwendung zu erschweren, werden die für die Datenübermittlung erforderlichen Schnittstellen in einem besonders geschützten Bereich des Internets der zentralen Stelle bereitgestellt. Der Zugang ist den am Verfahren Beteiligten vorbehalten. Die Paragraphenüberschrift ist aus Klarstellungsgründen um den Begriff "Schnittstelle" zu ergänzen.
Zu Nummer 7 (§ 5)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Folgeänderung aufgrund der Änderung in § 1 durch die Nummer 3 Buchstabe b sowie redaktionelle Änderungen.
Zu Buchstabe b (Absatz 3)
Redaktionelle Änderungen.
Zu Buchstabe c (Absatz 4)
Es handelt sich zum einem um eine redaktionelle Änderung. Zum anderen wird klargestellt, dass mit der Kundennummer und dem Internetpasswort, die dem Beteiligten bekannt gegeben werden, der Zugriff auf die Internetseiten der zentralen Stelle, über die der weitere Austausch wichtiger Informationen von der zentralen Stelle an die Beteiligten erfolgt, ermöglicht wird. Von der Internetseite können sich die Mitteilungspflichtigen notwendige Informationen (z.B. neue Versionen von Kommunikationshandbüchern, XML-Schemata) herunterladen.
Zu Buchstabe d (Absatz 6 - neu -)
Zum Aufbau und zum Betrieb der Datenkommunikation im Rentenbezugsmitteilungsverfahren ist - ebenso wie im Zulageverfahren - eine eindeutige Identifikation der am Verfahren Beteiligten erforderlich. Zur Gewährleistung eines reibungslosen Verfahrens kann es für die zentrale Stelle notwendig werden, schnellstmöglich mit einem Kommunikationspartner Kontakt aufzunehmen.
Zu diesem Zweck ist es erforderlich, dass die zentrale Stelle von den Mitteilungspflichtigen und deren Auftragnehmer die für eine Identifizierung notwendigen Daten sowie vorhandene Kommunikationsdaten erhebt. Im Gegenzug erhält der Kommunikationspartner eine Kundennummer und ein Kommunikationspasswort.
Ferner werden die für eine geordnete Datenübermittlung notwendigen technischen Details abgefragt. Im Einzelnen handelt es sich um:
- Datenübermittlung
Die zentrale Stelle bietet zur Datenübermittlung die Varianten einer WebSphereMQServer-oder -Client-Lösung an. Alternativ kommt auch ein Zugang über das Webportal der zentralen Stelle in Betracht. Der Kommunikationspartner muss eine der genannten Möglichkeiten auswählen. Entscheidet sich der Kommunikationspartner für die Anbindung über das Webportal, so ist die Angabe der E-Mail-Adresse zwingend erforderlich da der Kommunikationspartner per E-Mail über das Vorhandensein von für ihn bestimmten Datensätzen informiert wird.
- Datenfernübertragung über Virtual Private Network (VPN)
Zur Datenübertragung bietet die zentrale Stelle die Varianten einer Verbindung über einen Internetprovider, Einwahl über ISDN-Wählanschluss oder Festverbindung an.
In Abhängigkeit von der gewählten Verbindungsvariante ist eine Angabe zur Anbindung des VPN mitzuteilen.
Wird ein Dritter mit der Datenübermittlung beauftragt, ist dieser Kommunikationspartner der zentralen Stelle. Daher werden auch von diesem die Identifikationsdaten benötigt. Die Angabe einer Mandanten- bzw. Institutionsnummer dient der Identifikation des Beteiligten beim Dritten.
Die Kundennummer und das Internetpasswort, die dem Beteiligten bekannt gegeben werden, dienen der elektronischen Identifikation und ermöglichen den Zugriff auf die Internetseiten der zentralen Stelle.
Die unverzügliche Anzeige von Änderungen der vorliegenden Daten ist erforderlich, damit der Datenbestand der zentralen Stelle stets zutreffend ist und die Kommunikation jederzeit aufgenommen werden kann.
Zu Nummern 8 bis 13 (Änderungen der Abschnittsbezeichnungen)
Durch die neuen Überschriften werden die Vorschriften zur Altersvorsorge und zur Rentenbezugsmitteilung voneinander getrennt. Dies schafft Transparenz für die Anwender der Verordnung.
Zu Nummer 13 (§§ 20 und 21)
Zu § 20
Diese Regelung ermöglicht, dass die Finanzverwaltung prüfen kann, dass der Mitteilungspflichtige seine Mitteilungspflichten nach § 22a EStG ordnungsgemäß erfüllt.
Durch eine Prüfung sollen Steuermindereinnahmen durch fehlende oder fehlerhafte Mitteilungen an die Finanzverwaltung, insbesondere bei unzutreffender einkommensteuerrechtlicher Zuordnung der Zahlungen, vermieden werden. Die Prüfung soll der Sicherstellung einer gleichmäßigen Besteuerung der Leistungsempfänger dienen. Sie folgt dem Verifikationsgebot.
Zu § 21
Zu Absatz 1
Für die Erprobung des Verfahrens zum Datenaustausch zwischen den Mitteilungspflichtigen und der zentralen Stelle, der von der zentralen Stelle einzusetzenden Programme für die Aufbereitung und Weiterleitung der Daten an die Finanzverwaltung und die Weiterverarbeitung der Daten in der Finanzverwaltung wird eine klarstellende Regelung getroffen, um den datenschutzrechtlichen Belangen Rechnung zu tragen. Um die Arbeitsbelastung in den Finanzämtern im Vorfeld zu ermitteln, ist es erforderlich, die steuerliche Auswirkung der Rentenbezugsmitteilungen abzuschätzen. Ziel ist es, ein Testergebnis zu erzielen, das auf die Gesamtzahl der Rentenbezugsmitteilungen hochgerechnet werden kann.
Hierfür ist ein Testlauf erforderlich, der nur mit Echtdaten der Mitteilungspflichtigen durchgeführt werden kann. Der Weiterleitung der Daten an die Finanzverwaltung der Länder muss eine Abfrage der zentralen Stelle an die IdNr. Datenbank vorausgehen, um eine Zuordnung der von den Mitteilungspflichtigen gelieferten Daten zu den einzelnen Finanzämtern vornehmen zu können. Bei der Ausübung des Ermessens ist der Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit zu berücksichtigen, der z.B. für Sozialdaten in § 78b SGB X seine Ausprägung gefunden hat. Die Anforderungen des Datenschutzes insbesondere für Sozialdaten des § 78a SGB X sind zu berücksichtigen.
Zu Absatz 2
Nach § 22a Abs. 2 Satz 2 EStG übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern auf Anfrage des Mitteilungspflichtigen die Identifikationsnummer (§ 139b AO) des Leistungsempfängers.
Anhand der durch den Mitteilungspflichtigen übermittelten Daten nach § 139b Abs. 3 AO führt das Bundeszentralamt für Steuern einen Abgleich mit den in der IdNr. -Datenbank gespeicherten Datensätzen durch. Um den Prozess der Ermittlung der Identifikationsnummer im späteren Echtbetrieb ordnungsgemäß und fehlerfrei durchführen zu können muss das Bundeszentralamt für Steuern zunächst Versuche mit Echtdaten von Mitteilungspflichtigen durchführen. Bei der Ausübung des Ermessens ist wiederum der Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit zu berücksichtigen. Die Anforderungen des Datenschutzes, insbesondere des § 78a SGB X, sind zu berücksichtigen.
Der Test erfordert eine genaue Analyse der Daten (Datenaufbau, Datenzusammensetzung und Datenqualität), wie sie bei den Mitteilungspflichtigen gespeichert sind. Mit Hilfe der gewonnenen Erkenntnisse sollen die Hilfsgrößen (Einflussfaktoren, Parameter) für die Durchführung der Zuordnung der Daten der Mitteilungspflichtigen zu den Daten der IdNr. -Datenbank im später durchzuführenden Verfahren ermittelt werden.
Zu Absatz 3
Die Daten sind durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Die Datenübermittlung muss den Regelungen des Datenschutzes und der Datensicherheit genügen. Hierbei sind hohe Anforderungen zu stellen, da es sich insbesondere im Falle des Absatzes 1 bei den zu übermittelnden Daten um sehr persönliche Angaben (z.B. Einkommensangaben) handelt.
Es sind daher besonders bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze (Internet) Verschlüsselungsverfahren zu verwenden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. Außerdem muss sichergestellt werden, dass die Kommunikation nur mit dem zugelassenen Partner erfolgen kann.
Zu Absatz 4
Absatz 4 enthält eine abschließende Verwendungsregelung der Daten nach Absatz 1 und 2 und regelt die Löschung dieser Daten.
Zu Artikel 2 (Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung)
Die AltvDV ersetzt im Anwendungsbereich des § 22a EStG die StDÜV. Zur Vermeidung von Überschneidungen ist das Rentenbezugsmitteilungsverfahren ( § 22a EStG) aus dem Anwendungsbereich der StDÜV herauszunehmen. Durch die Anfügung eines neuen § 7 wird daher die ausschließliche Anwendung der AltvDV für das Rentenbezugsmitteilungsverfahren nach § 22a EStG ausdrücklich normiert.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Danach tritt die Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 463:
Entwurf für eine Verordnung zur Ergänzung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung und zur Änderung der Steuerdatenübermittlungsverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit dem Entwurf werden fünf Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt. Es entstehen Bürokratiekosten für die Wirtschaft in Höhe von geschätzt 297.602 € pro Jahr.
Daneben besteht für die Wirtschaft eine einmalige Bürokratiekostenbelastung in Höhe von ca. 72.819 €. Für die Verwaltung wird eine Informationspflicht eingeführt.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Färber |
Vorsitzender | Berichterstatterin |