Der Deutsche Bundestag hat in seiner 127. Sitzung am 16. November 2007 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung - Drucksache 016/7214 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) - Drucksache 016/5172 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
- "d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird aufgehoben.
- bb) Im bisherigen Satz 2 werden nach der Angabe "Absatz 2" die Angabe "Nr. 1 und 2" eingefügt, der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
- "Absatz 2 Nr. 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der im Inland gelegenen Berufsfachschulklassen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen gleichwertig ist."
- cc) Satz 3 wird aufgehoben."
- "d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- 2. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
- "e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "im Inland gelegenen" die Wörter "Berufsfachschule nach § 2 Abs. 1 Nr. 2," eingefügt, der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter "bei dem Besuch einer Berufsfachschule muss zudem nach deren Unterrichtsplan die Durchführung des Praktikums zwingend im Ausland vorgeschrieben sein." angefügt.
- bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben."
- "e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- 3. In Artikel 1 Nr. 4 wird der Buchstabe a wie folgt geändert:
- a) Der Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
"aa) Nach den Wörtern "Mitgliedstaaten der Europäischen Union" werden die Wörter "und der Schweiz" eingefügt."
- b) Die bisherigen Doppelbuchstaben aa und bb werden zu den Doppelbuchstaben bb und cc.
- a) Der Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
- 4. In Artikel 1 Nr. 5 wird § 8 wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes\/EU besitzen sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,".
- bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe "§ 3" die Angabe "Abs. 1 und 4" eingefügt.
- aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Angabe "§ 23 Abs. 1" durch die Angabe "den §§ 22, 23 Abs. 1 oder 2" und die Angabe "25 Abs. 1 oder Abs. 2" durch die Angabe "25 Abs. 1 oder 2" ersetzt, nach der Angabe "38 Abs. 1 Nr. 2" werden ein Komma und die Angabe "§ 104a" eingefügt.
- c) In Absatz 4 wird nach der Angabe "Absatz 1 oder" das Wort "Absatz" gestrichen.
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 5. Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa werden aufgehoben.
- 6. In Artikel 1 wird nach Nummer 8 folgende Nummer 8a eingefügt:
"8a. § 13a wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10" durch die Angabe "§ 5 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder 13" ersetzt.
- 2. In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe "§ 20 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder Abs. 3" durch die Angabe "§ 20 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 oder Abs. 3" ersetzt."
- 7. In Artikel 1 Nr. 10 wird § 14b wie folgt gefasst:
" § 14b Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag)
- Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere dieser Kinder. Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz dem Grunde nach förderungsfähig und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten."
- 8. In Artikel 1 Nr. 11 werden die Wörter "nach der Verkündung" durch die Wörter "der Verkündung" ersetzt.
- 9. In Artikel 1 Nr. 12 werden in Buchstabe b die Wörter "nach der Verkündung" durch die Wörter "der Verkündung" ersetzt.
- 10. Artikel 1 Nr. 13 wird wie folgt gefasst:
" § 17 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe "§ 13 Abs. 4" die Wörter "für nachweisbar notwendige Studiengebühren" angefügt.
- bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- cc) Folgende Nummer 3 wird eingefügt:
- "3. für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b."
- b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird." "
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 11. Artikel 1 Nr. 14 wird aufgehoben.
- 12. In Artikel 1 Nr. 15 werden in Buchstabe a die Angabe "§ 5 Abs. 1 oder Abs. 3" durch die Angabe "§ 5 Abs. 1 oder 3" und die Wörter "nach der Verkündung" durch die Wörter "der Verkündung" ersetzt.
- 13. In Artikel 1 Nr. 23 wird § 66a wie folgt gefasst:
" § 66a Übergangs- und Anwendungsvorschrift aus Anlass des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
- (1) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem ... (einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung) begonnen haben, wird der Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b auf Antrag gewährt, rückwirkend jedoch längstens bis zum 1. ... (einsetzen: Bezeichnung des Monats und des Jahres der Verkündung). Der Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt werden. Abweichend von § 17 Abs. 2 und 3 in der bis zum ... (einsetzen: Datum des Tages der Verkündung) geltenden Fassung wird der Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b in diesen Fällen als Zuschuss gewährt.
- (2) Für Auszubildende, denen am ... (einsetzen: Datum des Tages der Verkündung) für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte Ausbildungsförderung geleistet wurde, sind bei einer Förderung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 der § 15a und bei einer Förderung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 darüber hinaus § 5 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2 sowie § 16 Abs. 3 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bis zum Ende des bereits begonnenen Auslandsaufenthalts anzuwenden. Für Auszubildende, denen am ... (einsetzen: Datum des Tages der Verkündung) Ausbildungsförderung nach § 5 Abs. 1 oder 3 geleistet wurde, sind § 5 Abs. 1, 3 und 4 Satz 1 und 3, § 13 Abs. 4, die §§ 14a, 16, 18b Abs. 2 sowie die §§ 45 und 48 Abs. 4 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung in dieser Ausbildung auch für später beginnende Bewilligungszeiträume anzuwenden, wenn eine Förderung nicht nach § 5 Abs. 2 geleistet werden kann. Abweichend von § 45 Abs. 4 bleibt für die in Satz 2 genannten Auszubildenden bis zum Ende des bereits begonnenen Auslandsausbildungsaufenthalts auch dann das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, wenn eine Förderung nach § 5 Abs. 2 geleistet werden kann."
- 14. Dem Artikel 1 wird folgende Nummer 24 angefügt:
"24. Nach § 66a wird folgender § 67 eingefügt:
" § 67 Verschiebung der Überprüfung nach § 35 aus Anlass des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Die aufgrund von § 35 für das Jahr 2009 vorgeschriebene Überprüfung erfolgt im Jahr 2010." "
- 15. Nach Artikel 1 werden folgende Artikel 1a und 1b eingefügt:
"Artikel 1a
Änderung des Altenpflegegesetzes§ 17 Abs. 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch .... (BGBl. I S. ....) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- "(1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat der Schülerin oder dem Schüler für die gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen, soweit nicht bei beruflicher Weiterbildung Ansprüche auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, auf Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder auf Übergangsgeld nach den für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltenden Vorschriften bestehen."
"Artikel 1b
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch§ 7 Abs. 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch ... (BGBl. I S ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 1 wird nach dem Wort "haben" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- 2. In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.
- 3. Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben." "
- 16. In Artikel 2 wird § 63 wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Unionsbürger, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes\/EU besitzen sowie andere Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,".
- bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe "§ 3" die Angabe "Abs. 1 und 4" eingefügt.
- aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Angabe "§ 23 Abs. 1" durch die Angabe "den §§ 22, 23 Abs. 1 oder 2" und die Angabe "25 Abs. 1 oder Abs. 2" durch die Angabe "25 Abs. 1 oder 2" ersetzt, nach der Angabe "38 Abs. 1 Nr. 2" werden ein Komma und die Angabe "§ 104a" eingefügt.
- c) In Absatz 4 wird nach der Angabe "Absatz 1 oder" das Wort "Absatz" gestrichen.
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 17. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 2a eingefügt:
"Artikel 2a
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch§ 22 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch ... (BGBl. I S...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 1 wird nach dem Wort "haben" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- 2. In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.
- 3. Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben." "
- 18. In Artikel 10 Nr. 7 wird § 7 wie folgt gefasst:
" § 7 Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Änderungen durch das Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
- Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2008 begonnen haben, sind die §§ 1 bis 6 in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden, § 2 jedoch nicht in den Fällen einer Förderung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes."
- 19. Artikel 11 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 11
Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen- In § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1340), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3127) geändert worden ist, werden die Angabe "§ 18b Abs. 2 bis 4" durch die Angabe "§ 18b Abs. 2 und 3" und die Wörter "in den Fällen des § 18b Abs. 3 und 4" durch die Wörter "im Fall des § 18b Abs. 3" ersetzt."
- 20. Nach Artikel 11 werden folgende Artikel 11a bis 11c eingefügt:
"Artikel 11a
Weitere Änderungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, die 2008 wirksam werdenDas Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
- 1. § 12 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird die Angabe "192" durch die Angabe "212" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 wird die Angabe "348" durch die Angabe "383" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird die Angabe "348" durch die Angabe "383" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 wird die Angabe "417" durch die Angabe "459" ersetzt.
- c) In Absatz 3 werden die Angabe "52" durch die Angabe "57" und die Angabe "64" durch die Angabe "72" ersetzt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 2. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird die Angabe "310" durch die Angabe "341" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 wird die Angabe "333" durch die Angabe "366" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird die Angabe "44" durch die Angabe "48" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 wird die Angabe "133" durch die Angabe "146" ersetzt.
- c) In Absatz 3 wird die Angabe "64" durch die Angabe "72" ersetzt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 3. § 13a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "47" durch die Angabe "50" ersetzt.
- b) In Absatz 2 wird die Angabe "8" durch die Angabe "9" ersetzt.
- 4. § 18a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird die Angabe "960" durch die Angabe "1040" ersetzt.
- b) In Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe "480" durch die Angabe "520" ersetzt.
- c) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe "435" durch die Angabe "470" ersetzt.
- 5. § 23 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 wird die Angabe "480" durch die Angabe "520" ersetzt.
- bb) In Nummer 3 wird die Angabe "435" durch die Angabe "470" ersetzt.
- b) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Angabe "153" durch die Angabe "165" und die Angabe "112" durch die Angabe "120" ersetzt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 6. § 25 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird die Angabe "1 440" durch die Angabe "1 555" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 wird die Angabe "960" durch die Angabe "1040" ersetzt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird die Angabe "480" durch die Angabe "520" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 wird die Angabe "435" durch die Angabe "470" ersetzt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 7. Dem § 66a wird folgender Absatz 3 angefügt:
- "(3) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2008 begonnen haben, sind § 2 Abs. 6, § 5 Abs. 5, die §§ 5a, 12, 13 Abs. 1 bis 3, die §§ 13a, 17 Abs. 2 Nr. 1, die §§ 23, 25 Abs. 1 und 3 sowie § 53 in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden; ab dem 1. Oktober 2008 sind § 5 Abs. 5, die §§ 5a, 12, 13 Abs. 1 bis 3, die §§ 13a, 23 sowie 25 Abs. 1 und 3 in der ab dem 1. August 2008 geltenden Fassung anzuwenden. Absatz 1 bleibt unberührt."
"Artikel 11b
Weitere Änderungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, die 2009 wirksam werdenDas Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 11a dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
- 1. § 13a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "50" durch die Angabe "54" ersetzt.
- b) In Absatz 2 wird die Angabe "9" durch die Angabe "10" ersetzt.
- 2. Dem § 66a wird folgender Absatz 4 angefügt:
- "(4) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. März 2009 begonnen haben, ist § 13a in der ab dem 1. August 2008 geltenden Fassung anzuwenden."
"Artikel 11c
Weitere Änderungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die 2008 wirksam werdenDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 434p folgende Angabe eingefügt:
§ 434q Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes".
- 2. In § 65 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Angabe "80" durch die Angabe "88" ersetzt.
- 3. In § 66 Abs. 2 wird die Angabe "80" durch die Angabe "88" ersetzt.
- 4. § 68 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "16" durch die Angabe "17" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe "8" durch die Angabe "9" ersetzt.
- c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "11" durch die Angabe "12" ersetzt.
- 5. In § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 werden die Angabe "52" durch die Angabe "56" und die Angabe "510" durch die Angabe "550" ersetzt.
- 6. § 101 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 2 wird die Angabe "282" durch die Angabe "310" ersetzt.
- b) In Satz 3 wird die Angabe "353" durch die Angabe "389" ersetzt,
- 7. § 105 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden die Angabe "282" durch die Angabe "310" und die Angabe "353" durch die Angabe "389" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 wird die Angabe "93" durch die Angabe "102" ersetzt.
- cc) In Nummer 3 werden die Angabe "205" durch die Angabe "225" und die Angabe "236" durch die Angabe "260" ersetzt.
- b) In Absatz 2 wird die Angabe "282" durch die Angabe "310" ersetzt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 8. § 106 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe "154" durch die Angabe "169" ersetzt.
- b) In Absatz 2 wird die Angabe "182" durch die Angabe "200" ersetzt.
- 9. In § 107 werden die Angabe "57" durch die Angabe "62" und die Angabe "67" durch die Angabe "73" ersetzt.
- 10. § 108 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird die Angabe "218" durch die Angabe "235" ersetzt.
- b) In Nummer 2 werden die Angabe "2 615" durch die Angabe "2 824" und die Angabe "1 630" durch die Angabe "1 760" ersetzt.
- 11. Nach § 434p wird folgender § 434q eingefügt:
" § 434q Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
- Abweichend von § 422 finden die §§ 65, 66, 71, 101 Abs. 3 und die §§ 105 bis 108 ab dem 1. August 2008 Anwendung. Satz 1 gilt auch für die Fälle des § 244.""
- 1. § 12 wird wie folgt geändert:
- 21. In der Überschrift zu Artikel 12 wird die Angabe "zum 1. September 2009" durch die Angabe "zum 1. ... (einsetzen: Bezeichnung des auf den Monat der Verkündung folgenden Monats) 2010" ersetzt.
- 22. Artikel 15 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 15
Inkrafttreten- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
- (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe e, Nr. 3 und 7, Nr. 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nr. 17, 18 und 22 sowie Artikel 10, 11a Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 und 6 sowie Artikel 11c treten am 1. August 2008 in Kraft.
- (3) Artikel 11a Nr. 4 tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.
- (4) Artikel 11b tritt am 1. März 2009 in Kraft.
- (5) Artikel 12 tritt am 1. (einsetzen: ... Bezeichnung des auf den Monat der Verkündung folgenden Monats) 2010 in Kraft."
Fristablauf: 21.12.07
Erster Durchgang: Drucksache. 120/07 (PDF)