übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 24. November 2004 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 15. November 2004 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl. Drucksache 595/90 = AE-Nr. 902055, Drucksache 605/93 = AE-Nr. 932413, Drucksache 085/03 (PDF) = AE-Nr. 030406 und Drucksache 327/03 (PDF) = AE-Nr. 031592
Drucksache 939/04 (PDF) Begründung
1. Begründung des Vorschlags
1.1. Derzeit geltendes System gemäß der Richtlinie 92/3/Euratom
Mit der Richtlinie 92/3/Euratom vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft wurde ein System strenger Kontrollen und Genehmigungen für Verbringungen radioaktiver Abfälle eingeführt, um den illegalen Handel mit derartigem Material zu verhindern.
Die Richtlinie gilt sowohl für Verbringungen von einem Mitgliedstaat in einen anderen als auch für Einfuhren in die und Ausfuhren aus der Gemeinschaft. Sie stellt sicher, dass die Bestimmungs- und Durchfuhrmitgliedstaaten über die Verbringung radioaktiver Abfälle in bzw. durch ihr Land unterrichtet werden und dieser Verbringung zustimmen bzw. gegen sie Einwände erheben können. Bei Ausfuhren werden die Behörden der Empfängerdrittstaaten über die Verbringung unterrichtet. Zu bestimmten Orten ist die Ausfuhr völlig verboten, z.B. in die Antarktis oder in Unterzeichnerstaaten des Lome-Abkommens.
Diese Richtlinie sollte die Richtlinie 080/836/Euratom vom 15. Juli 1980 über Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen (geändert durch die Richtlinie 084/467/Euratom des Rates) ergänzen.
Die Richtlinie 080/836 wurde mit Wirkung vom 13. Mai 2000 durch die Richtlinie 96/29/Euratom zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen ersetzt und aufgehoben.
Das System strenger Kontrollen und Genehmigungen für Verbringungen radioaktiver Abfälle der Richtlinie 92/3 hat sich als zufrieden stellend erwiesen, bei der konkreten Umsetzung zeigte sich jedoch, dass einige Anpassungen vorgenommen werden müssen.
Die wesentlichen Punkte der Richtlinie 92/3 werden zwar beibehalten, die Anzahl und die Art der vorgeschlagenen Änderungen rechtfertigen jedoch die Verabschiedung einer neuen Richtlinie, die die Richtlinie 92/3 ersetzt und aufhebt.
1.2. Vereinfachungsbedarf
Der Prozess der überarbeitung der Richtlinie 92/3/Euratom wurde 2001 im Rahmen der fünften Phase der SLIM-Initiative (Simpler Legislation for Internal Market; SLIM V) eingeleitet, um die Nutzerfreundlichkeit und Transparenz der Richtlinie zu erhöhen.
Die überarbeitung der Richtlinie in diesem Rahmen konzentrierte sich auf folgende Aspekte:
- die Aufnahme der technischen Bestimmungen späterer Rechtsakte, insbesondere der Richtlinie über grundlegende Sicherheitsnormen;
- die Angleichung der Bestimmungen der Richtlinie (insbesondere der Artikel 7, 10, 11, 12) an internationale Übereinkommen, bei denen die Gemeinschaft Vertragspartei ist oder denen sie beizutreten beabsichtigt;
- die Klarstellung und gegebenenfalls Bereinigung uneinheitlicher Bestimmungen (insbesondere in Artikel 12) bezüglich des Rechts von Drittländern bei der Ausfuhr, zur geplanten Verbringung radioaktiver Abfälle konsultiert zu werden;
- die mögliche Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie durch Einbeziehung bestrahlter Brennelemente, die für die Wiederaufbereitung bestimmt sind, womit sie geltenden internationalen Vorschriften und Instrumenten entsprechen würde;
- die Prüfung und Klarstellung der Bestimmungen der Richtlinie für die Verweigerung der Zustimmung zur Verbringung radioaktiver Abfälle;
- die Vereinfachung des Standarddokuments für die Meldung beabsichtigter Verbringungen radioaktiver Abfälle;
- die Vorteile einer Verordnung anstelle einer Richtlinie.
Die Erörterung dieser Aspekte führte zu 14 Empfehlungen, die in den Bericht der Kommission über die fünfte SLIM-Phase aufgenommen wurden1.
1.3. Vorgeschlagene Änderungen
Änderungen der Bestimmungen der Richtlinie 92/3 sind aus folgenden Gründen gerechtfertigt:
1.3.1 Übereinstimmung mit den jüngsten Euratom-Richtlinien
Die neue Richtlinie muss der Richtlinie 096/29 Euratom Rechnung tragen und soll diese daher ergänzen.
Der Wortlaut der Bestimmungen zur Rückverbringung radioaktiver umschlossener Strahlenquellen ist ferner der Richtlinie 2003/122/EURATOM des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen anzupassen. Unter bestimmten Bedingungen können diese Verbringungen zwar von den Anforderungen dieser Richtlinie ausgenommen sein, dies sollte jedoch nicht für Spaltmaterial gelten, damit eine angemessene Sicherheitsüberwachung gewährleistet ist.
1.3.2 Übereinstimmung mit internationalen Übereinkommen
Die Richtlinie 92/3/Euratom beschränkt sich nicht auf Verbringungen radioaktiver Abfälle innerhalb der Gemeinschaft. Bei ihrer Umsetzung sind mehrere internationale Rechtsinstrumente von Bedeutung, z.B. IAEO-Übereinkommen in diesem Bereich und internationale Übereinkommen für den Luftraum oder den Seeverkehr. Diese Rechtsinstrumente haben sich seit 1992 beträchtlich weiterentwickelt.
Übereinstimmung war vor allem im Hinblick auf den beabsichtigten Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) zum Gemeinsamen Übereinkommen der IAEO über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle erforderlich.
1.3.3. Anpassung des Verfahrens im Hinblick auf die Praxis
Es müssen einige Begriffe des bisherigen Systems geklärt werden, sei es durch Änderung bestehender Begriffsbestimmungen oder Aufnahme neuer Definitionen. Ferner sind uneinheitliche Bestimmungen zu beseitigen, und das bisherige Verfahren für die Verbringung radioaktiver Abfälle zwischen den Mitgliedstaaten ist zu vereinfachen.
Zusätzlich zu den Empfehlungen des SLIM-Berichts zeigte sich die Notwendigkeit, bestimmte in der Vergangenheit nicht berücksichtigte Aspekte zu behandeln. Insbesondere sind Verbringungen aus dem und zurück in das gleiche Ursprungsland einzubeziehen, bei denen eine Durchfuhr durch ein anderes Land stattfindet.
Ferner sind die Vorschriften für die im Standarddokument zu verwendenden Sprachen zu klären. Einige Mitgliedstaaten haben in diesem Zusammenhang auf Unklarheiten hingewiesen, sowie darauf, dass in einigen Fällen Verzögerungen auftreten können, wenn die Anträge auf Genehmigung einer Verbringung in einer anderen Sprache ausgefüllt werden als der des Landes, für das sie bestimmt sind. Vor allem in einer Gemeinschaft von 25 Mitgliedstaaten müssen eindeutige Sprachregelungen getroffen werden.
1.3.4. Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf abgebrannte Brennelemente
Der Anwendungsbereich der Richtlinie wurde derart erweitert, dass die darin vorgeschriebenen Kontrollverfahren nun auch ausdrücklich für die Verbringung abgebrannter Brennelemente gelten, gleichgültig ob diese für die Endlagerung oder die Wiederaufbereitung bestimmt sind.
Die Bestimmungen der Richtlinie 92/3 führten zu Unsicherheit bezüglich ihrer Anwendbarkeit auf die Verbringung bestrahlter Brennelemente. Die Kommission musste aufgrund von Anfragen Einzelner, aber auch des Parlaments mehrfach ihre Auslegung der Richtlinie in dieser Frage übermitteln.
Im Rahmen der Richtlinie 92/3 werden abgebrannte Brennelemente, für die kein Verwendungszweck vorgesehen ist, als "radioaktive Abfälle" eingestuft. Als solche unterliegen sie bei ihrer Verbringung dem in der Richtlinie vorgeschriebenen einheitlichen Kontrollverfahren. Verbringungen abgebrannter Brennelemente für die Wiederaufbereitung unterliegen diesem Verfahren jedoch nicht. Dies führt dazu, dass das gleiche Material je nach seinem beabsichtigten Verwendungszweck unter das Kontrollverfahren fallen kann oder nicht.
Im SLIM-Bericht wird anerkannt, dass das Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle nahe legt, den Anwendungsbereich der Richtlinie auf abgebrannte Brennelemente auszudehnen, die für die Wiederaufbereitung bestimmt sind. Eine unmittelbare Empfehlung wurde jedoch nicht ausgesprochen, da das SLIM-Team der Ansicht war, dies ginge über seinen Auftrag im Rahmen der SLIM-Initiative hinaus.
Angesichts obiger Ausführungen, und da aus radiologischer Sicht kein Grund besteht, das Verfahren der Richtlinie 92/3 nicht auf sämtliche Verbringungen abgebrannter Brennelemente anzuwenden, erscheint es sinnvoll, den Anwendungsbereich der Richtlinie entsprechend zu erweitern. Der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit diesen Verbringungen bestrahlter Brennelemente - der nur die Mitgliedstaaten betrifft, die eine Vereinbarung darüber abgeschlossen haben, dass die Verbringung zum Zwecke der Wiederaufbereitung stattfindet - kann auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Es kämen nur wenige zusätzliche Auflagen zu den für eine angemessene Sicherheitsüberwachung bereits bestehenden hinzu.
1.3.5. Neuer Aufbau der Richtlinie
Die Bestimmungen der Richtlinie 92/3 sind im Hinblick auf eine größere Nutzerfreundlichkeit neu zu ordnen. Daher wurde der Aufbau der Richtlinie auf der Grundlage rechtstechnischer Überlegungen geändert. Einige Bestimmungen wurden umgestellt oder zusammengefasst.
- Rechtsgrundlage
-
Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 31 Euratom-Vertrag in Verbindung mit dessen Artikel 32. In Artikel 31 wird das Verfahren für die Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen gemäß Artikel 30 zum Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen niedergelegt. Gemäß Artikel 32 können die Grundnormen im Einklang mit dem Verfahren des Artikels 31 ausdrücklich ergänzt werden.
- Subsidiarität UND Verhältnismäßigkeit
-
Die Gemeinschaft ist für die Festlegung einheitlicher Strahlenschutzvorschriften zuständig, die einen hohen Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung anstreben. Die Mitgliedstaaten müssen diese in ihre einzelstaatlichen Rechtsvorschriften umsetzen und sie anwenden.
Die bisherigen Vorschriften für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten sind bezüglich der jeweiligen Rolle der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten im System der Richtlinie 92/3 für Genehmigungen und Kontrollen der Verbringungen radioaktiver Abfälle eindeutig.
Mit diesem Richtlinienvorschlag wird das bestehende Genehmigungssystem nicht grundlegend geändert. Es obliegt weiterhin den Mitgliedstaaten, die Verbringungen speziellen Kontrollen zu unterziehen.
Die vorgeschlagenen Änderungen spiegeln jedoch die Notwendigkeit wider, das bisherige Genehmigungssystem zwischen Mitgliedstaaten stärker zu harmonisieren, das Verfahren zu vereinfachen und so seine Effizienz zu erhöhen.
- Kosten der Umsetzung des Vorschlags für die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft
4.1. Kosten für die Mitgliedstaaten
Die Richtlinie 92/3/Euratom beinhaltet bereits ein Überwachungs- und Kontrollsystem für Verbringungen radioaktiver Abfälle, für das in den einzelnen Mitgliedstaaten zuständige Behörden benannt werden müssen.
Durch die vorgeschlagenen Änderungen wird das bestehende System nicht angetastet. Die Erweiterung des Verfahrens auf Verbringungen abgebrannter Brennelemente, die für die Wiederaufbereitung bestimmt sind, führt für die Mitgliedstaaten zu keinen erheblichen Zusatzkosten. Diese können vielmehr im Rahmen der existierenden Verwaltungsinfrastrukturen leicht absorbiert werden.
Da einige Schlüsselaspekte des Verfahrens nun geklärt bzw. präzisiert sind (Sicherheit bezüglich abgebrannter Brennelemente, generelle Geltung des automatischen Zustimmungsverfahrens, Sprachregelung, Nutzerfreundlichkeit des Aufbaus der Richtlinie usw.) können durch die neue Richtlinie Verzögerungen bei den Verbringungen vermieden werden, was die Verwaltungskosten verringert.
4.2. Kosten für die Betreiber
Die Ausdehnung des Genehmigungsverfahrens auf Verbringungen abgebrannter Brennelemente, die für die Wiederaufbereitung bestimmt sind, dürfte für die Betreiber kerntechnischer Anlagen keine Zusatzkosten mit sich bringen, denn für derartige Verbringungen haben die Mitgliedstaaten bereits heute auf der Grundlage der Richtlinie 096/29 bestimmte administrative Verfahren vorgesehen.
Da einige Schlüsselaspekte des Verfahrens nun geklärt bzw. präzisiert sind (Sicherheit bezüglich abgebrannter Brennelemente, generelle Geltung des automatischen Zustimmungsverfahrens, Sprachregelung, Nutzerfreundlichkeit des Aufbaus der Richtlinie usw.) können durch die neue Richtlinie Verzögerungen bei den Verbringungen vermieden werden, was für die Betreiber von Vorteil ist.
4.3. Kosten für die Gemeinschaft
Der Vorschlag hat keine Folgen für den Gemeinschaftshaushalt.
Die sich für die Kommission aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen (Berichterstattung, Erstellung und Aktualisierung des Standarddokuments, Veröffentlichung der Behördenlisten) bestehen bereits im Rahmen der Richtlinie 92/3.
Ebenso entspricht der gemäß Artikel 16 einzurichtende beratende Ausschuss dem gemäß Artikel 19 der Richtlinie 92/3 bereits existierenden Ausschuss.
In gewisser Hinsicht wird sich die frühzeitige Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften aufgrund des genauer gefassten und vereinfachten Verfahrens positiv auf die Kosten auswirken, da Verwaltungskosten für die Behandlung von Verletzungen des Gemeinschaftsrechts wegen ungenügender Anwendung der grundlegenden Sicherheitsnormen in der Praxis vermieden werden.
- Anhörung der Beteiligten
-
Dem Vorschlag liegt der Bericht des SLIM-Teams zugrunde (s. Punkt l.2).
Da mit diesem Vorschlag vor allem die Nutzerfreundlichkeit und die Transparenz der Richtlinie erhöht werden sollen, wurden außerdem die Vertreter der für die Umsetzung der Richtlinie 92/3 zuständigen Behörden (Ausschuss gemäß Artikel 19 dieser Richtlinie) am 18. Oktober 2002 im Rahmen einer Sitzung zum Entwurf der Neufassung der Richtlinie konsultiert.
Gemäß Artikel 31 Euratom-Vertrag müssen Entwürfe für Rechtsakte im Zusammenhang mit den grundlegenden Sicherheitsnormen einer Sachverständigengruppe (Sachverständigengruppe gemäß Artikel 31) zur Stellungnahme vorgelegt werden, die der Ausschuss für Wissenschaft und Technik aus wissenschaftlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten, insbesondere aus Sachverständigen für Volksgesundheit, ernennt.
Diese Sachverständigen üben ihre Tätigkeit unabhängig von den Mitgliedstaaten aus. Sie liefern der Kommission wertvolle wissenschaftliche Informationen, beraten sie im Zusammenhang mit geplanten Gemeinschaftsrechtsakten und schlagen Änderungen bzw. Ergänzungen der Normen auf der Grundlage wissenschaftlicher und technischer Informationen vor.
Diese Sachverständigengruppe wurde anlässlich ihrer Sitzung im Dezember 2002 zur Neufassung der Richtlinie 92/3 konsultiert und unterstützte diese.
- EINZELNE Bestimmungen des Vorschlags
Der Titel der Richtlinie wurde gekürzt, da der Ausdruck "von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft" redundant ist.
Angesichts des erweiterten Anwendungsbereichs der vorgeschlagenen Richtlinie und der neuen Definition von "Verbringungen" wurden, wo erforderlich, die Wörter "abgebrannte Brennelemente" hinzugefügt und die Wörter "radioaktive Abfälle" gestrichen.
Der Aufbau wurde grundlegend geändert. Die einzelnen Schritte des Verfahrens werden nun in unterschiedlichen Artikeln behandelt. Einige Bestimmungen wurden daher in andere Artikel aufgenommen. Die Bestimmungen der Richtlinie sind nicht mehr nach Titeln gegliedert.
Die Bestimmung "Die für die Verbringung erforderlichen Beförderungsvorgänge müssen den gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Bestimmungen entsprechen und mit den für die Beförderung radioaktiver Stoffe geltenden internationalen Übereinkünften in Einklang stehen" in Artikel 3 der Richtlinie 92/3 wurde gestrichen. Mit dieser Bestimmung wurde keine neue Verpflichtung eingeführt, die über andere einschlägige Rechtsvorschriften für Beförderungsvorgänge hinausginge. Sie war daher überflüssig. Stattdessen enthält nun der vierte Erwägungsgrund der Richtlinie einen allgemeinen Verweis auf die entsprechenden Vorschriften für Beförderung und Abfallentsorgung.
Sämtliche Verweise auf das Standarddokument in einzelnen Artikeln wurden gestrichen und in Artikel 13 zusammengefasst (Verwendung des Standarddokuments).
Erläutert werden nur die Bestimmungen, die von denen der Richtlinie 92/3/Euratom abweichen. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird, beziehen sich die Artikelnummern auf die Richtlinie 92/3.
6.1. Gegenstand und Anwendungsbereich (Artikel 1)
Artikel 1 Absatz l: aus rechtstechnischen Gründen wird nun der Zweck der Richtlinie ausdrücklich genannt. Diese Richtlinie ergänzt die Richtlinie 96/29/Euratom, in der die Mitgliedstaaten für Tätigkeiten, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlungen mit sich bringen, ein Berichterstattungs- und Genehmigungssystem eingeführt haben. Der Zweck der Richtlinie ist daher, wie in der Richtlinie 096/29 , der Gesundheitsschutz. Daher legt die Richtlinie Verwaltungsvorschriften fest, anhand derer die Mitgliedstaaten ihrer Verantwortung in diesem Bereich nachkommen können. Die gleichen Verwaltungsvorschriften können in der Sicherheitsüberwachung verwendet werden.
Artikel 1 Absatz 2: Artikel 1 Absatz 2 wurde derart umformuliert, dass
- nun die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 96/29/Euratom neu festgelegten Bedingungen (Mengen und Radionuklidkonzentration) berücksichtigt werden;
- er klarer gefasst ist dahingehend, dass Verbringungen mit dem gleichen Land als Ursprungs- und Bestimmungsland, bei denen eine Durchfuhr durch ein anderes Land stattfindet, abgedeckt sind;
- Verbringungen abgebrannter Brennelemente, die nicht als Abfälle eingestuft werden, nun auch den in der Richtlinie festgelegten Verfahren unterliegen.
Artikel 1 Absatz 3: Dieser Absatz entspricht inhaltlich Artikel 13 der Richtlinie 92/3 über verbrauchte Strahlenquellen. Der Wortlaut wurde vereinfacht und den Bestimmungen der Richtlinie 2003/122 angepasst. Die Ausnahmeregelung gilt nun für alle Verbringungen verbrauchter Strahlenquellen an Lieferanten, Hersteller oder anerkannte Einrichtungen (im Rahmen des sicheren Umgangs mit Strahlenquellen, die nicht mehr verwendet werden, s. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2003/122), und nicht mehr nur in den Fällen, in denen "der Anwender einer umschlossenen Strahlenquelle diese an den Lieferanten jenseits der Grenze zurück" gibt, wie im Rahmen der Richtlinie 92/3.
Da sie den Anwendungsbereich der Richtlinie betrifft, ist Artikel 1 der richtige Ort für diese Bestimmung.
6.2. Rückverbringungen zur Behandlung oder Wiederaufbereitung (Artikel 2)
Die Bestimmungen des Artikels 14 der Richtlinie 92/3 wurden nun in Artikel 2 aufgenommen. Der Ausdruck "Abfälle" wurde durch "radioaktive Abfälle" ersetzt. Der Ausdruck "ausgeführt" wurde ersetzt durch "verbracht", damit auch Rückverbringungen von einem Mitgliedstaat in einen anderen erfasst werden.
6.3. Begriffsbestimmungen (Artikel 3)
Die Begriffsbestimmungen wurden wie folgt geändert:
- Die Definitionen von "radioaktive Abfälle", "abgebrannte Brennelemente", "Endlagerung" und "Lagerung" wurden den Definitionen des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle angepasst.
- "Verbringung" umfasst nun sowohl die Verbringung radioaktiver Abfälle als auch die Verbringung abgebrannter Brennelemente. Dies macht es möglich, für die Verbringung beider den gleichen Ausdruck zu verwenden. Die jeweilige Wiederholung des gesamten Ausdrucks wird damit überflüssig.
- Die Definition von "Besitzer" wurde genauer gefasst, indem das Wort "beabsichtigt" durch "plant" ersetzt wurde (s. Erläuterungen zu Artikel 4). Neue Definitionen werden eingeführt für "Ursprungsland" und "Bestimmungsland" (die die bisherigen Definitionen von "Ausgangs-" bzw. "Bestimmungsort" ersetzen), sowie für "Durchfuhrland".
- Die Definition von "umschlossene Strahlenquelle" ist der Richtlinie 096/29 entnommen, die Definitionen von "ausgediente Strahlenquelle" und "anerkannte Einrichtung" der Richtlinie 2003/122.
6.4. Antrag auf Genehmigung einer Verbringung (Artikel 4)
In Artikel 4 Absatz 1 wird der Ausdruck "der diese an einen anderen Ort verbringen () will" durch einen eindeutigeren ersetzt ("der plant, diese an einen anderen Ort zu verbringen"). Durch diesen Ausdruck sollen Probleme bei der konkreten Umsetzung im Zusammenhang mit der Feststellung, wann eine Verbringung "beabsichtigt" ist, vermieden werden (s. Punkt 3.5 des SLIM-Berichts), wobei gleichzeitig sichergestellt wird, dass die Anträge nicht zu früh gestellt werden.
Artikel 4 Absatz 2 entspricht Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/3.
6.5. Übermittlung des Antrags an die zuständigen Behörden (Artikel 5)
Artikel 5 Absätze 1 und 2 entsprechen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Satz bzw. Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/3.
6.6. Zustimmung und Verweigerung der Zustimmung (Artikel 6)
Entgegen Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/3 ist das automatische Zustimmungsverfahren nicht mehr nur eine Möglichkeit, sondern gilt nun für alle Verbringungen. übermittelt ein Durchfuhrland oder ein Bestimmungsland keine Antwort im Zusammenhang mit einer geplanten Verbringung, wird davon ausgegangen, dass es der Verbringung zustimmt. Eine Empfangsbestätigung muss nun innerhalb eines Monats übermittelt werden. Der für die Übermittlung der Zustimmung bzw. Ablehnung gewährte Zeitraum wird auf vier Monate verlängert (drei Monate + Verlängerung um einen Monat auf Antrag).
Die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 2 der Richtlinie 92/3 wurden vereinfacht. Der Verweis darauf, dass bei der Festlegung von Auflagen auf die Übereinstimmung mit internationalen Übereinkommen zu achten ist, ist redundant. Im Zusammenhang mit der Begründung einer Verweigerung der Zustimmung oder von Auflagen wird generell auf die "einschlägigen Rechtsvorschriften" verwiesen. Dies genügt, um willkürliche Entscheidungen zu verhindern.
Artikel 6 Absatz 4 entspricht Artikel 16 der Richtlinie 92/3. Der Wortlaut wurde dem Aufbau dieses Vorschlags angepasst. Es wird nun klargestellt, dass das Zustimmungsverfahren auch für Rückverbringungen in den Fällen gilt, in denen die ursprüngliche Verbringung aus den in Artikel 9 genannten Gründen nicht zu Ende geführt wird (s. Punkt 3.12 des SLIM-Berichts).
6.7. Genehmigung von Verbringungen (Artikel 7)
Es ist sinnvoll, die Genehmigungsphase in einem eigenen Artikel im Anschluss an die Bestimmungen über die Zustimmung zu behandeln.
Artikel 7 Absatz 3 bringt den bereits in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/3 enthaltenen Grundsatz zum Ausdruck.
Artikel 7 Absatz 4 entspricht Artikel 5 Absatz 2 der
Richtlinie 92/3.
6.8. Bestätigung des Eingangs der Lieferung (Artikel
8) Dieser Artikel entspricht Artikel 9 der Richtlinie 92/3.
6.9. Nicht durchgeführte Verbringungen (Artikel 9) Dieser Artikel entspricht Artikel 15 der Richtlinie 92/3.
Artikel 9 Absatz 1 wurde hinzugefügt, um das Recht des Bestimmungsmitgliedstaates niederzulegen, eine Verbringung unter den im gleichen Absatz genannten Voraussetzungen zu beenden.
6.10. Besondere Vorschriften für die Einfuhr in die Gemeinschaft (Artikel 10)
Der Wortlaut von Artikel 10 der Richtlinie 92/3 wurde hier präzisiert bzw. vereinfacht. Die Zuständigkeiten für die verschiedenen Stufen des in der Richtlinie niedergelegten Verfahrens werden eindeutig zugewiesen. Es wird festgelegt, wem die Rolle des "Besitzers" (Empfänger bzw. für die Abwicklung der Verbringung verantwortliche Person) und des "Ursprungslandes" (Bestimmungsmitgliedstaat und erster Mitgliedstaat, in dem die Lieferung auf das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft gelangt) zukommt. Durch die Neuformulierung wird Absatz 3 überflüssig. Da der "Besitzer" im Sinne des Artikels genau bestimmt wird, ergibt sich für diesen die Pflicht, das Genehmigungsverfahren einzuleiten, indem er den Mitgliedstaat, der in diesem Fall als "Ursprungsland" gilt, informiert.
6.11. Besondere Vorschriften für die Ausfuhr aus der Gemeinschaft (Artikel 11)
Dieser Artikel beinhaltet eine Änderung der Bestimmungen von Artikel 12 der Richtlinie 92/3, um sie mit Artikel 27 des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle in Einklang zu bringen. Die Ausfuhr aus der Gemeinschaft in ein Drittland wird in Zukunft die Meldung an den Bestimmungsstaat sowie dessen Zustimmung und nicht nur dessen Information erfordern.
6.12. Verbotene Ausfuhren (Artikel 12)
Artikel 12 Absatz 1 entspricht Artikel 11 der Richtlinie 92/3, wonach Ausfuhren in bestimmte Länder (AKP-Staaten) und andere Drittländer untersagt sind, die nicht die Voraussetzungen für eine sichere Abfallbewirtschaftung erfüllen. Der neue Artikel berücksichtigt, dass das Vierte AKP-EWG-Abkommen von Lome durch das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 20001, ersetzt wurde, das am 1. April 2003 in Kraft trat. Die entsprechende Verpflichtung der Gemeinschaft ist in Erklärung IX des Abkommens von Cotonou enthalten: "Die Gemeinschaft sorgt dafür, dass Artikel 11 der Richtlinie 92/3/Euratom dahingehend geändert wird, dass er alle Vertragsparteien des Abkommens erfasst, die nicht der Gemeinschaft angehören."
Artikel 12 Absatz 2 entspricht Artikel 20 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 92/3. 6.13. Verwendung des Standarddokuments (Artikel 13)
Artikel 13 ist eine angepasste Fassung des Artikels 20 der Richtlinie 92/3. Die Verwendung des Standarddokuments wird hier generell vorgeschrieben, so dass Verweise auf seine Verwendung in den einzelnen Bestimmungen der Richtlinie nun überflüssig sind. Im Interesse der Eindeutigkeit wird vorgeschrieben, dass das neue Standarddokument bis zum Zeitpunkt der Umsetzung erstellt sein muss. Wird diese Frist jedoch nicht eingehalten, ist gemäß einer Übergangsbestimmung in Artikel 19 Absatz 3 das bisherige Standarddokument zu verwenden.
Artikel 13 Absatz 3 enthält die Sprachregelung, um Unsicherheit vorzubeugen. Vor allem in einer Gemeinschaft von 25 Mitgliedstaaten müssen eindeutige Sprachregelungen getroffen werden.
Diese Frage wird im Rahmen der Erstellung des neuen Standarddokuments mittels des Verfahrens gemäß Artikel 16 (beratender Ausschuss) erneut behandelt werden. Möglicherweise könnten die einzelnen Punkte bzw. überschriften in allen EU-Sprachen in das Dokument aufgenommen werden, oder es könnte die Verwendung zweisprachiger bzw. mehrsprachiger offizieller Fassungen ermöglicht werden, bei denen je nach Bedarf die Sprache des Ursprungslandes mit einer oder mehreren EU-Sprachen kombiniert wird.
Artikel 13 Absatz 4 entspricht Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 92/3.
Artikel 13 Absatz 5 entspricht Artikel 8 der Richtlinie 92/3, der dem neuen Aufbau dieses Vorschlags angepasst wurde.
6.14. Zuständige Behörden (Artikel 14)
Artikel 14 entspricht Artikel 17 der Richtlinie 92/3. Der Verweis auf das automatische Zustimmungsverfahren wurde jedoch aufgrund Artikel 6 Absatz 4 gestrichen.
6.15. Regelmäßige Berichterstattung (Artikel 15)
Artikel 15 entspricht Artikel 18 der Richtlinie 92/3. Es wird auf das anzuwendende Verfahren hingewiesen. (Dieser Vorschlag enthält keine Entsprechung zu Artikel 20 der Richtlinie 92/3, jedoch entsprechende Verweise in den Artikeln 3, 12, 13 und 15).
6.16. Beratender Ausschuss (Artikel 16) Artikel 16 entspricht Artikel 19 der Richtlinie 92/3.
6.17. Umsetzung in innerstaatliches Recht (Artikel 17)
Die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung der Richtlinie folgenden neuen Aspekten besondere Aufmerksamkeit widmen:
- Artikel 1, insoweit als hier der erweiterte Anwendungsbereich der Richtlinie festgelegt wird. Diese gilt nun auch für Verbringungen abgebrannter Brennelemente, die für die Wiederaufbereitung bestimmt sind, sowie für Verbringungen von einem Ort eines Mitgliedstaates zu einem anderen Ort desselben Mitgliedstaates mit Durchfuhr durch ein anderes Land. Ferner wird auf die Mengen und Konzentrationen gemäß der Richtlinie 096/29 Euratom verwiesen;
- Artikel 2 mit erweiterten Bestimmungen für Rückverbringungen zur Behandlung oder Wiederaufbereitung;
- Artikel 6 zum geänderten Zustimmungsverfahren;
- Artikel 9 Absatz 1 zu nicht zu Ende geführten Verbringungen;
- Artikel 11 Absatz 1 über Ausfuhren aus der Gemeinschaft, bei denen nun die Zustimmung der zuständigen Behörden des Bestimmungslandes erforderlich ist;
- Artikel 12 mit einem neuen Verweis auf das AKP-EG-Abkommen von Cotonou;
- Artikel 13 über die Verwendung des Standarddokuments, insbesondere Absatz 3 zur Sprachregelung.
6.18. Schlussbestimmungen (Artikel 18, 20 und 21) Standardtext
Nach der Aufhebung der Richtlinie 92/3 sind sämtliche Verweise auf dieses Dokument als Verweise auf die vorliegende Richtlinie zu verstehen. Im Anhang der Richtlinie findet sich eine Entsprechungstabelle.
6.19. Übergangsbestimmungen (Artikel 19)
Der Übergang zu dem überarbeiteten Verfahren dürfte in der Praxis keine größeren Probleme mit sich bringen. Es wurde jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit für erforderlich gehalten, klar festzulegen dass die mit dieser Richtlinie eingeführten besonderen Bestimmungen nicht gelten, wenn das Genehmigungsverfahren vor dem Umsetzungsdatum eingeleitet wurde (d.h. in den Fällen, in denen der Genehmigungsantrag vor diesem Datum ordnungsgemäß eingereicht wurde).
Bei Sammelanträgen für mehrere Verbringungen in ein Bestimmungsdrittland, die während des Übergangszeitraums eingereicht werden, sollten die Mitgliedstaaten jedoch die Genehmigung für mehrere Verbringungen verweigern, wenn es keinen objektiven Grund gibt, diese in einem Antrag zusammenzufassen, und der Verdacht besteht, dass der Betreiber die Anwendung der relevanten Bestimmungen der Richtlinie zu umgehen versucht, insbesondere die Vorschrift, die Zustimmung des Bestimmungslandes zu erlangen.
Bis zur Erstellung des neuen Standarddokuments ist das bisherige zu verwenden. Erforderlichenfalls ist der konkrete Wortlaut der vorliegenden Richtlinie anzupassen (z.B. im Zusammenhang mit abgebrannten Brennelementen).
Vorschlag für eine
Richtlinie des Rates
zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen
radioaktiver Abfälle und
abgebrannter Brennelemente
der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 32,
auf Vorschlag der Kommission1, der gemäß Artikel 31 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft nach Stellungnahme einer Gruppe von Persönlichkeiten ausgearbeitet wurde, die der Ausschuss für Wissenschaft und Technik aus wissenschaftlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten ernannt hat, und nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,²
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments³, in Erwägung nachstehender Gründe:
- Die zur Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente erforderlichen Beförderungsvorgänge unterliegen gemeinschaftlichen und internationalen Rechtsvorschriften, insbesondere für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe und die Bedingungen, unter denen radioaktive Abfälle und abgebrannte Brennelemente im Bestimmungsland entsorgt bzw. gelagert werden.
-
- Außerdem ist es für den Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung erforderlich, bei der Verbringung radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft sowie aus der Gemeinschaft, ein gemeinsames, obligatorisches System der vorherigen Genehmigung anzuwenden. Dies wurde insbesondere in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 1988 zu den Ergebnissen des Untersuchungsausschusses über die Behandlung und den Transport von Nuklearmaterial4 hervorgehoben, in dem unter anderem eine umfassende Gemeinschaftsregelung gefordert wird, um grenzüberschreitende Transporte nuklearer Abfälle von ihrer Entstehung bis zur Lagerung einem System strenger Kontrollen und Genehmigungen zu unterwerfen.
- Mit der Richtlinie 92/3/Euratom des Rates vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft1 wurde ein System strenger Kontrollen und Genehmigungen für Verbringungen radioaktiver Abfälle eingeführt, um radiologische Gefahren durch den illegalen Handel mit derartigem Material zu vermeiden.
- Dieses System von Kontrollen und Genehmigungen für Verbringungen radioaktiver Abfälle erwies sich als zufrieden stellend. Es ist jedoch aufgrund der bisherigen Erfahrung anzupassen. Begriffe müssen präzisiert bzw. ergänzt werden, bisher nicht berücksichtigte Situationen sind zu behandeln, das existierende Verfahren für Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen ist zu vereinfachen und die Übereinstimmung mit anderen Gemeinschaftsvorschriften und internationalen Rechtsvorschriften ist sicherzustellen.
- Im Rahmen der fünften Phase der SLIM-Initiative (Simpler Legislation for Internal Market) wurde eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten und Nutzern eingesetzt, die einige von Nutzern der Richtlinie 92/3/Euratom vorgebrachte Anliegen behandeln und die Richtlinie den geltenden internationalen Vorschriften und Instrumenten anpassen sollte.
- Das Verfahren der Richtlinie 92/3 wurde in der Praxis ausschließlich auf Verbringungen abgebrannter Brennelemente ohne beabsichtigten Verwendungszweck angewendet, die daher im Sinne der Richtlinie als "radioaktive Abfälle" galten. Aus radiologischer Sicht ist es nicht gerechtfertigt, abgebrannte Brennelemente, die für die Wiederaufbereitung bestimmt sind, von diesem Überwachungs- und Kontrollverfahren auszunehmen. Daher sollte der Anwendungsbereich der Richtlinie auf alle Verbringungen abgebrannter Brennelemente ausgedehnt werden, gleichgültig, ob diese für die Endlagerung oder für die Wiederaufbereitung bestimmt sind.
- Verbringungen aus dem und zurück in das gleiche Ursprungsland, bei denen eine Durchfuhr durch ein anderes Land stattfindet, wurden im Rahmen der Richtlinie 92/3 nicht berücksichtigt. Hierfür gibt es keinen Grund.
- Der Wortlaut der Bestimmungen zur Rückverbringung radioaktiver umschlossener Strahlenquellen ist ferner der Richtlinie 2003/122/EURATOM des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen2 anzupassen.
- Die Vereinfachung des bestehenden Verfahrens darf die bisherigen Rechte der Mitgliedstaaten, gegen eine Verbringung radioaktiver Abfälle, die ihre Zustimmung erfordert, Einwände zu erheben oder für diese Auflagen festzulegen, nicht einschränken. Einwände müssen sich auf leicht identifizierbare nationale oder internationale Vorschriften stützen.
- Die Möglichkeit für einen Bestimmungs- oder Durchfuhrmitgliedstaat, das automatische Zustimmungsverfahren für Verbringungen abzulehnen, führt zu einer ungerechtfertigten administrativen Belastung und schafft Unsicherheit. Die obligatorische Bestätigung des Eingangs eines Antrags durch die Behörden des Bestimmungslandes und des Durchfuhrlandes sowie die Verlängerung der Frist für die Zustimmung zur Verbringung dürfte dazu führen, dass mit einer relativ hohen Sicherheit von einer stillschweigenden Zustimmung ausgegangen werden kann.
- Im Zusammenhang mit dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor Gefahren infolge radioaktiver Abfälle müssen auch außerhalb der Gemeinschaft auftretende Gefahren berücksichtigt werden. Verlassen radioaktive Abfälle die Gemeinschaft, ist das Bestimmungsdrittland nicht nur über die Verbringung zu unterrichten, sondern es muss auch seine Zustimmung dazu geben.
- Das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 20001, trat am 1. April 2003 in Kraft. Es enthält besondere Bestimmungen über die Ausfuhr radioaktiver Abfälle in Unterzeichnerstaaten dieses Abkommens, die nicht der Gemeinschaft angehören.
- Das bisherige Standarddokument muss an die Bestimmungen dieser Richtlinie sowie aufgrund bisheriger Erfahrungen angepasst werden. Eine eindeutige Sprachregelung soll Rechtssicherheit bringen und unnötige Verzögerungen vermeiden.
- Eine regelmäßige Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission und von dieser an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss soll eine nützlichen Überblick über die gemeinschaftsweit gewährten Genehmigungen liefern und gegebenenfalls die Ermittlung von Problemen ermöglichen, die die Mitgliedstaaten in der Praxis antreffen, sowie der gefundenen Lösungen.
- Daher ist aus Gründen der Eindeutigkeit die Richtlinie 92/3/Euratom aufzuheben und zu ersetzen. Diese Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der aufgehobenen Richtlinie unberührt lassen.
HAT folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
l. Die Richtlinie soll geeignete administrative Regelungen bereitstellen, die einen
ausreichenden Schutz der Bevölkerung sowie eine ausreichende Sicherheitsüberwachung von Spaltmaterial gewährleisten. Dies geschieht durch die Einführung eines einheitlichen Systems zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente.
2. Diese Richtlinie gilt für alle Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente, bei denen
- Ursprungsland, Bestimmungsland oder Durchfuhrland bzw. Durchfuhrländer auf dem Hoheitsgebiet der Gemeinschaft liegen und
- Mengen und Konzentration der Lieferung die Werte nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates1 überschreiten.
3. Diese Richtlinie gilt nicht für Verbringungen ausgedienter Strahlenquellen an Lieferanten oder Hersteller von Strahlenquellen oder anerkannte Einrichtungen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nicht für umschlossene Strahlenquellen, die Spaltstoffe enthalten.
Artikel 2
Rückverbringungen zur Behandlung oder
Wiederaufbereitung
Diese Richtlinie berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats oder eines Unternehmens in dem betreffenden Mitgliedstaat, in den radioaktive Abfälle zur Behandlung verbracht werden sollen, die aufbereiteten radioaktiven Abfälle in ihr Ursprungsland zurückzusenden. Ferner berührt sie nicht das Recht eines Mitgliedstaats oder eines Unternehmens in dem betreffenden Mitgliedstaat, in den bestrahlte Brennelemente zur Wiederaufarbeitung verbracht werden sollen, radioaktive Abfälle und andere Wiederaufbereitungsprodukte in das Ursprungsland zurückzusenden.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke
- "radioaktive Abfälle" alle gasförmigen, flüssigen oder festen radioaktiven Stoffe, für die vom Ursprungsland und vom Bestimmungsland oder einer natürlichen oder juristischen Person, deren Entscheidung von diesen Staaten akzeptiert wird, keine weitere Verwendung vorgesehen ist und/oder die als radioaktive Abfälle nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Ursprungslandes, des Durchfuhrlandes bzw. der Durchfuhrländer und des Bestimmungslandes der Kontrolle durch eine Aufsichtsbehörde unterliegen;
- "abgebrannte Brennelemente" Kernbrennstoff, der in einem Reaktorkern bestrahlt und dauerhaft aus diesem entfernt worden ist;
- "Verbringung" alle zur Beförderung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente vom Ursprungsort zum Bestimmungsort notwendigen Verrichtungen, einschließlich Transport sowie Be- und Entladung zur End- oder Zwischenlagerung;
- "Endlagerung" die Einlagerung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente in einer geeigneten Anlage, wobei eine Rückholung nicht beabsichtigt ist;
- "Lagerung" die Aufbewahrung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente in einer Anlage, in der für ihren Einschluss gesorgt wird, wobei eine Rückholung beabsichtigt ist;
- "Besitzer" jede natürliche oder juristische Person, die vor der Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente für derartiges Material rechtlich verantwortlich ist und ihre Verbringung zu einem Empfänger plant;
- "Empfänger" jede natürliche oder juristische Person, zu der radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente verbracht werden;
- "Ursprungsland" und "Bestimmungsland" jedes Land, von dem aus eine Verbringung geplant oder eingeleitet wird bzw. jedes Land, in das eine Verbringung geplant wird oder stattfindet;
- "Durchfuhrland" jedes Land, durch dessen Hoheitsgebiet eine Verbringung geplant wird bzw. stattfindet, abgesehen von dem Ursprungsland und dem Bestimmungsland;
- "zuständige Behörden" alle Behörden, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsländer zur Anwendung der in dieser Richtlinie niedergelegten Überwachungs- und Kontrollregelung befugt sind. Die zuständigen Behörden werden gemäß Artikel 14 benannt;
- "umschlossene Strahlenquelle" eine Strahlenquelle, deren Aufbau so beschaffen ist, dass bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung jede Verbreitung der radioaktiven Stoffe in die Umwelt verhindert wird;
- "ausgediente Strahlenquelle" eine Strahlenquelle, die für die Tätigkeit, für die die Genehmigung erteilt wurde, nicht mehr eingesetzt wird und auch nicht eingesetzt werden soll;
(13) "anerkannte Einrichtung" Einrichtung im Hoheitsgebiet eines Staates, die von den zuständigen Behörden dieses Staates nach den nationalen Rechtsvorschriften für die langfristige Lagerung oder Endlagerung von Strahlenquellen zugelassen wurde, oder eine Einrichtung, die nach den nationalen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß für die Zwischenlagerung von Strahlenquellen zugelassen wurde;
Artikel 4
Antrag auf Genehmigung einer Verbringung
- Ein Besitzer, der plant, radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente an einen anderen Ort zu verbringen bzw. verbringen zu lassen, stellt bei den zuständigen Behörden des Ursprungslandes einen Genehmigungsantrag.
- Der Antrag kann sich auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken, wenn
- die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente, auf die er sich bezieht, im Wesentlichen dieselben physikalischen, chemischen und radioaktiven Eigenschaften aufweisen und
- diese Abfälle von demselben Besitzer zu demselben Empfänger verbracht werden sollen und dieselben zuständigen Behörden eingeschaltet werden und
- die vorgesehenen Beförderungen, wenn dritte Staaten von Verbringungen betroffen sind, über dieselbe Grenzübergangsstelle bei der Ein- und/oder Ausfuhr in die bzw. aus der Gemeinschaft und über dieselbe Grenzübergangsstelle des oder der betroffenen Drittländer erfolgen sollen, es sei denn, es besteht eine anders lautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden.
Artikel 5
übermittlung des Antrags an die zuständigen
Behörden
- Die zuständigen Behörden des Ursprungslandes übermitteln den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes und gegebenenfalls des Durchfuhrlandes bzw. der Durchfuhrländer die in Artikel 4 genannten Anträge zwecks Zustimmung.
- Die Übermittlung dieses Dokuments präjudiziert keinesfalls die spätere Entscheidung nach Artikel 7.
Artikel 6
Zustimmung und Verweigerung der Zustimmung
l. Spätestens einen Monat nach Eingang des ordnungsgemäß gestellten Antrags stellen die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes und gegebenenfalls des Durchfuhrlandes bzw. der Durchfuhrländer eine Empfangsbestätigung aus.
Die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes und gegebenenfalls des Durchfuhrlandes bzw. der Durchfuhrländer teilen den zuständigen Behörden des Ursprungslandes spätestens drei Monate nach Erhalt des ordnungsgemäß gestellten Antrags mit, ob sie dem Antrag stattgeben, welche Auflagen sie für erforderlich halten oder ob sie die Zustimmung verweigern.
Die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes oder gegebenenfalls des Durchfuhrlandes bzw. der Durchfuhrländer können jedoch eine Zusatzfrist von
höchstens einem Monat zu den in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Fristen für die Mitteilung ihres Standpunkts beantragen.
- Liegt nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 keine Antwort der zuständigen Behörden des Bestimmungslandes und/oder der betreffenden Durchfuhrländer vor, ist davon auszugehen, dass diese Länder der beantragten Verbringung zugestimmt haben.
- Die Verweigerung der Zustimmung oder die Verbindung einer Zustimmung mit Auflagen ist anhand der einschlägigen Rechtsvorschriften zu begründen.
-
Die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, ob Durchfuhr- oder Bestimmungsländer, vorgeschriebenen Auflagen dürfen nicht strenger sein als die Auflagen, die für ähnliche Verbringungen innerhalb dieser Staaten gelten.
- Der bzw. die Mitgliedstaaten, die der Durchfuhr für eine bestimmte Verbringung zugestimmt haben, können die Zustimmung zur Rückverbringung in den folgenden Fällen nicht verweigern:
- wenn die ursprüngliche Verbringung zur Behandlung oder Wiederaufbereitung genehmigt wurde, wenn die Rückverbringung radioaktive Abfälle oder Behandlungs- bzw. Wiederaufbereitungsprodukte betrifft, die dem ursprünglichen Material entsprechen, und alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten werden;
-
- in den Fällen gemäß Artikel 9, wenn die Rückverbringung mit den gleichen Auflagen und Spezifikationen erfolgt.
Artikel 7
Genehmigung von Verbringungen
- Wenn alle erforderlichen Zustimmungen für die Verbringung vorliegen, sind die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats befugt, einem Besitzer die Genehmigung zu einer Verbringung zu erteilen. Sie unterrichten die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes und etwaiger Durchfuhrländer davon.
-
- Diese Genehmigung hat keinerlei Einfluss auf die Verantwortung des Besitzers, des Beförderers, des Eigentümers, des Empfängers oder jeglicher anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.
-
- Eine Genehmigung kann sich auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken, sofern die Bedingungen des Artikels 4 Absatz 2 erfüllt sind.
-
- Genehmigungen gelten für die Dauer von höchstens drei Jahren.
Artikel 8
Bestätigung des Eingangs der Lieferung
- Der Empfänger übermittelt den zuständigen Behörden seines Mitgliedstaats binnen fünfzehn Tagen eine Bestätigung über den Erhalt der Lieferung.
-
- Die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes übermitteln den anderen von der Verbringung betroffenen Ländern eine Ausfertigung dieser Bestätigung.
-
- Die zuständigen Behörden des Ursprungslandes übermitteln dem ursprünglichen Besitzer eine Ausfertigung dieser Bestätigung.
Artikel 9
Nicht zu Ende geführte Verbringungen
l. Der Bestimmungsmitgliedstaat kann entscheiden, dass eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn
- die Voraussetzungen für die Verbringung gemäß dieser Richtlinie nicht erfüllt sind, oder
-
- die Eigenschaften der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente nicht den technischen Spezifikationen entsprechen, aufgrund derer die Verbringung genehmigt wurde, oder
-
- die Eigenschaften der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente nicht den Kriterien entsprechen, aufgrund derer keine Zustimmung erforderlich ist.
2. Kann eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden oder werden die Bedingungen für die Verbringung gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, so stellen die zuständigen Behörden des Versendemitgliedstaats sicher, dass die fraglichen radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente vom Besitzer dieser radioaktiven Abfälle zurückgenommen werden.
3. Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats stellen im Falle einer Verbringung aus einem Drittland an einen Bestimmungsort in der Gemeinschaft sicher, dass der Empfänger mit dem in dem Drittland niedergelassenen Besitzer eine Klausel aushandelt, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang nicht zu Ende geführt werden kann.
Artikel 10
Sonderregelung für die Einfuhr in die Gemeinschaft
- Sollen radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente, die unter diese Richtlinie fallen, aus einem Drittland in die Gemeinschaft verbracht werden, und ist das Bestimmungsland ein Mitgliedstaat, dann stellt der Empfänger bei den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats einen Genehmigungsantrag. Der Empfänger handelt als Besitzer, und die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes verfahren so, als ob sie die zuständigen Behörden des Ursprungslandes wären.
-
- Werden radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente, die unter diese Richtlinie fallen, aus einem Drittland in die Gemeinschaft verbracht und ist das Bestimmungsland kein Mitgliedstaat, so gilt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zunächst eingeführt werden, als Ursprungsland für die Zwecke dieser Verbringung. Die für die Abwicklung der Verbringung verantwortliche Person in diesem Mitgliedstaat gilt in diesem Fall als Besitzer.
Artikel 11
Sonderregelung für die Ausfuhr aus der
Gemeinschaft
- Sollen radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente aus der Gemeinschaft nach einem Drittland ausgeführt werden, so melden die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats dies den Behörden des Bestimmungslandes und bitten sie um Zustimmung zu der geplanten Verbringung.
-
- Sind alle Voraussetzungen für die Verbringung erfüllt, so erteilen die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats dem Besitzer die Genehmigung, die Verbringung vorzunehmen, und unterrichten die Behörden des Bestimmungslandes davon.
-
- Diese Genehmigung hat keinerlei Einfluss auf die Verantwortung des Besitzers, des Beförderers, des Eigentümers, des Empfängers oder jeglicher anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.
-
- Der Besitzer meldet binnen zwei Wochen nach Eintreffen der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente den zuständigen Behörden des Ursprungslandes, dass diese ihren Bestimmungsort in dem Drittland erreicht haben. Er gibt hierbei die letzte Grenzübergangsstelle der Gemeinschaft an, durch die die Beförderung erfolgt ist.
Diese Meldung ist durch eine Erklärung oder Bescheinigung des Empfängers zu bestätigen, wonach die Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ihren ordnungsgemäßen Bestimmungsort erreicht haben. Hierbei ist die Eingangszollstelle des Drittlandes anzugeben.
Artikel 12
Ausfuhrverbot
l. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten versagen die Genehmigung für Verbringungen
a) an einen Bestimmungsort südlich des 60. Grads südlicher Breite oder
- in einen Vertragsstaat des AKP-EG-Abkommens von Cotonou, der nicht der Gemeinschaft angehört (hierbei ist jedoch Artikel 2 zu berücksichtigen) oder
- in ein drittes Land, das nach Ansicht der zuständigen Behörden des Ursprungslandes nach den in Absatz 2 genannten Kriterien nicht über die technischen, rechtlichen oder administrativen Mittel verfügt, um die radioaktiven Abfälle sicher zu bewirtschaften.
2. Die Kriterien, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten beurteilen können, ob die Erfordernisse für die Ausfuhr eingehalten werden, werden gemäß dem Verfahren des Artikels 16 festgelegt.
Artikel 13
Verwendung des Standarddokuments
- Für sämtliche Verbringungen, die unter diese Richtlinie fallen, ist ein Standarddokument zu verwenden.
- Dieses wird gemäß dem Verfahren des Artikels 16 erstellt und im Amtsblatt der Europäischen Union spätestens am (gleiches Datum wie in Artikel 17 Absatz 1 - Umsetzungsdatum) veröffentlicht. Erforderlichenfalls wird es nach demselben Verfahren aktualisiert.
- Der Genehmigungsantrag und zusätzliche Unterlagen und Informationen gemäß Artikel 7 sind in einer Sprache vorzulegen, die für die zuständigen Behörden des Ursprungslandes akzeptabel ist.
-
Auf Antrag der zuständigen Behörden des Bestimmungslandes liefert der Besitzer eine beglaubigte übersetzung in einer Sprache, die für diese akzeptabel ist.
- Etwaige zusätzliche Auflagen für die Genehmigung einer Verbringung werden dem Standarddokument beigefügt.
- Bei jeder unter diese Richtlinie fallenden Verbringung, einschließlich der Fälle, in denen eine Zustimmung für mehrere, in ein und demselben Dokument zusammengefasste Verbringungen erteilt worden ist, ist unbeschadet aller sonstigen Begleitdokumente aufgrund anderweitiger einschlägiger Rechtsvorschriften das ausgefüllte Standarddokument mitzuführen, aus dem hervorgeht, dass das Genehmigungsverfahren ordnungsgemäß eingehalten wurde.
-
- Erfolgt die Verbringung auf dem Schienenweg, so müssen die genannten Dokumente den zuständigen Behörden aller betroffenen Länder zur Verfügung stehen.
Artikel 14
Zuständige Behörden
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum (gleiches Datum wie in Artikel 17 Absatz 1) die Namen und Anschriften der zuständigen Behörden und alle zweckdienlichen Informationen für eine rasche Kontaktaufnahme mit diesen Behörden mit.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ferner Änderungen dieser Angaben regelmäßig mit.
Die Kommission leitet diese Informationen sowie alle Änderungen an alle zuständigen Behörden in der Gemeinschaft weiter.
Artikel 15
Regelmäßige Berichterstattung
Bis zum l. April 2007 und danach alle zwei Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Berichte über die Anwendung der Richtlinie.
Sie ergänzen diese Berichte durch Informationen über die Situation im Zusammenhang mit den genannten Verbringungen innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets.
Auf der Grundlage dieser Berichte erstellt die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 16 einen zusammenfassenden Bericht für das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss.
Artikel 16
Beratender Ausschuss
Bei der Durchführung der in den Artikeln 12, 13 und 15 vorgesehenen Aufgaben wird die Kommission von einem Ausschuss mit beratender Funktion unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt - gegebenenfalls nach Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.
Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen. Jeder Mitgliedstaat hat das Recht zu verlangen, dass sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.
Die Kommission berücksichtigt die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuss darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.
Artikel 17 Umsetzung
- Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum (ein Jahr nach der Verabschiedung) nachzukommen.
-
Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
- Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, ferner eine Tabelle, aus der die Entsprechungen zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und den nationalen Bestimmungen hervorgehen.
Artikel 18 Aufhebung
Hiermit wird die Richtlinie 92/3/Euratom mit Wirkung vom (gleiches Datum wie in Artikel 17 Absatz 1) aufgehoben, unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der Richtlinie.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.
Artikel 19
Übergangsbestimmungen
- Wurde der Genehmigungsantrag vor dem (gleiches Datum wie in Artikel 17 Absatz 1) ordnungsgemäß bei den zuständigen Behörden des Ursprungslandes eingereicht, gilt die Richtlinie 92/3/Euratom für alle unter die jeweilige Genehmigung fallenden Verbringungen.
- Bei seiner Entscheidung über Genehmigungsanträge, die vor dem (gleiches Datum wie in Artikel 17 Absatz 1) für mehr als eine Verbringung radioaktiver Abfälle in ein Bestimmungsdrittland gestellt wurden, berücksichtigt der Ursprungsmitgliedstaat alle relevanten Umstände, insbesondere:
- den vorgesehenen Zeitplan für alle Verbringungen, die unter dieselbe Genehmigung fallen;
- die Begründung für die Zusammenfassung der Verbringungen in einem Antrag,
- die Möglichkeit der Genehmigung einer geringeren Anzahl von Verbringungen als im Antrag angegeben.
3. Ist das in Artikel 13 genannte Standarddokument bis zum (gleiches Datum wie in
Artikel 17 Absatz 1) nicht veröffentlicht, ist im Rahmen dieser Richtlinie mutatis
mutandis das mit der Entscheidung 093/552/Euratom1 der Kommission eingeführte
Standarddokument zu verwenden.
Artikel 20
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 21
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den
Im Namen des Rates Der Präsident
Satz Artikel 7 Absatz 3 Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 2 Artikel 13 Absatz 5 |
angepasst |
Artikel 8 Absatz 2 Artikel 9 Absatz l, erster Teil |
Artikel 13 Absatz 6 Artikel 8 Absatz 1 |
angepasst |
des Satzes Artikel 9 Absatz l, letzter |
Artikel 13 Absatz 1 |
angepasst |
Teil des Satzes Artikel 9 Absatz 2 Artikel 10 Absatz 1 |
Artikel 8 Absatz 2 Artikel 10 Absatz 1 |
angepasst |
Artikel 10 Absatz l, letzter |
Artikel 13 Absatz 1 |
angepasst |
Teil des ersten Satzes Artikel 10 Absatz 2 |
Artikel 10 Absatz 2 |
angepasst |
Artikel 10 Absatz 3, Verweis |
Artikel 10 Absatz 1 |
angepasst |
auf Absatz 1 Artikel 10 Absatz 3, Verweis |
Artikel 10 Absatz 2 |
angepasst |
auf Absatz 2 Artikel 11 |
Artikel 12 Absatz 1 |
angepasst |
Artikel 12 Absatz 1 |
Artikel 11 Absatz 1 |
geändert |
Artikel 12 Absatz 2 |
Artikel 11 Absatz 2 |
angepasst |
Artikel 12 Absatz 3 Artikel 12 Absatz 4 |
Artikel 11 Absatz 3 Artikel 13 Absatz 1 |
angepasst |
Artikel 12 Absatz 5 |
Artikel 11 Absatz 4 |
angepasst |
Artikel 12 Absatz 6 |
Artikel 11 Absatz 5 |
angepasst |
Artikel 13 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 3 Satz 1 |
geändert |
Artikel 13 Absatz 2 Artikel 14 |
Artikel 1 Absatz 3 Satz 2 Artikel 2 |
geändert |
Artikel 15 Absatz 1 |
Artikel 9 Absatz 1 Artikel 9 Absatz 2 |
neue Bestimmung angepasst |
Artikel 15 Absatz 2 |
Artikel 9 Absatz 3 |
angepasst |
Artikel 16 erster Unterabsatz |
Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a) |
angepasst |
Artikel 16 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b) |
angepasst |
Artikel 17 Absatz 1 Artikel 17 Absatz 2 Artikel 17 Absatz 3 |
Artikel 14 Absatz 1 Artikel 14 Absatz 2 Artikel 14 Absatz 3 |
angepasst |
Artikel 18 Absatz 1 Artikel 18 Absatz 2 Artikel 18 Absatz 3 |
Artikel 15 Absatz 1 Artikel 15 Absatz 2 Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 |
angepasst |
Artikel 19 Absatz 1 Artikel 19 Absatz 2 Artikel 19 Absatz 3 Artikel 19 Absatz 4 |
Artikel 16 Absatz 1 Artikel 16 Absatz 2 Artikel 16 Absatz 3 Artikel 16 Absatz 4 |
angepasst |
Artikel 20 erster Gedankenstrich |
Artikel 13 Absatz 2 |
angepasst |
Artikel 20 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 13 Absatz 2 |
angepasst |
Artikel 20 dritter Gedankenstrich |
Artikel 13 Absatz 2 |
angepasst |
Artikel 20 vierter Gedankenstrich |
Artikel 12 Absatz 2 |
angepasst |
Artikel 20 fünfter Gedankenstrich |
Artikel 15 Absatz 3 |
angepasst |
Artikel 21 Artikel 22 |
Artikel 17 Artikel 21 Artikel 13 Absatz 3 Artikel 18 Artikel 19 Artikel 20 |
angepasst neue Bestimmung neue Bestimmung neue Bestimmung neue Bestimmung |