Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe
(Angehörigen-Entlastungsgesetz)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 124. Sitzung am 7. November 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 19/14868 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) - Drucksachen 19/13399, 19/14384 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 29.11.19
Erster Durchgang: Drucksache. 395/19 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 43 wie folgt gefasst:

" § 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen". "

b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. § 27c wird wie folgt gefasst:

" § 27c Sonderregelung für den Lebensunterhalt

(1) Für Leistungsberechtigte, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 leben, bestimmen sich der notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 2 und der weitere notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 3, wenn sie

(2) Der notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 umfasst die Bedarfe nach § 27b Absatz 1 Satz 2, darüber hinaus sind Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt mit umfasst, soweit nicht entsprechende Leistungen nach § 75 des Neunten Buches erbracht werden.

(3) Für den weiteren notwendigen Lebensunterhalt gilt § 27b Absatz 2 bis 4.

(4) Der sich nach Absatz 2 ergebende monatliche Betrag für den notwendigen Lebensunterhalt ist bei Leistungsberechtigten nach Absatz 1 Nummer 1 abzüglich der aufzubringenden Mittel nach § 142 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches sowie bei Leistungsberechtigten nach Absatz 1 Nummer 2 abzüglich der aufzubringenden Mittel nach § 142 Absatz 3 des Neunten Buches quartalsweise dem für die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches zuständigen Träger der Eingliederungshilfe zu erstatten." "

c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. In § 37 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "nach § 27b Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter ", die einen Barbetrag nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 erhalten," ersetzt."

d) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4.

e) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

"5. § 42 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

"b) bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Nummer 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im Bereich des nach § 46b zuständigen Trägers,"."

f) Die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 6 bis 9.

g) Die neue Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

"9. § 128c Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

"7. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft, getrennt nach Leistungsberechtigten,

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

"4. Nach § 61 wird folgender § 61a eingefügt:

" § 61a Budget für Ausbildung

(1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 57 haben und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem Ausbildungsgang nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42m der Handwerksordnung angeboten wird, erhalten mit Abschluss des Vertrages über dieses Ausbildungsverhältnis als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Ausbildung. Das Budget für Ausbildung wird von den Leistungsträgern nach § 63 Absatz 1 erbracht.

(2) Das Budget für Ausbildung umfasst die Erstattung der Ausbildungsvergütung und die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule. Die Erstattung der Ausbildungsvergütung erfolgt bis zu der Höhe, die in einer einschlägigen tarifvertraglichen Vergütungsregelung festgelegt ist. Fehlt eine solche, erfolgt die Erstattung bis zu der Höhe der nach § 17 des Berufsbildungsgesetzes für das Berufsausbildungsverhältnis ohne öffentliche Förderung angemessenen Vergütung. Ist wegen Art oder Schwere der Behinderung der Besuch einer Berufsschule am Ort des Ausbildungsplatzes nicht möglich, so kann der schulische Teil der Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation erfolgen; die entstehenden Kosten werden ebenfalls vom Budget für Ausbildung gedeckt.

(3) Das Budget für Ausbildung wird erbracht, solange es erforderlich ist, längstens bis zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung. Zeiten eines Budgets für Ausbildung werden auf die Dauer des Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsbereiches in Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 Absatz 2 und 3 angerechnet, sofern der Mensch mit Behinderungen in der Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter seine berufliche Bildung in derselben Fachrichtung fortsetzt.

(4) Die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung kann von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden.

(5) Der zuständige Leistungsträger soll den Menschen mit Behinderungen bei der Suche nach einem geeigneten Ausbildungsplatz im Sinne von Absatz 1 unterstützen." "

b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

"6. Dem § 98 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Bei Personen, die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bezogen haben und auch ab dem 1. Januar 2020 Leistungen nach Teil 2 dieses Buches erhalten, ist der Träger der Eingliederungshilfe örtlich zuständig, dessen örtliche Zuständigkeit sich am 1. Januar 2020 im Einzelfall in entsprechender Anwendung von § 98 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 des Zwölften Buches oder in entsprechender Anwendung von § 98 Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 107 des Zwölften Buches ergeben würde. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen bleiben die Absätze 2 bis 4 unberührt." "

c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

"7. Dem § 134 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Entsprechendes gilt bei anderen volljährigen Leistungsberechtigten, wenn

d) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8.

e) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 9 und wird wie folgt gefasst:

"9. § 142 wird wie folgt geändert:

f) Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden die Nummern 10 bis 12.

3. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

4. Artikel 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: