A. Problem und Ziel
- Die am 30. Juni 2007 von der Vollversammlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (bekannt als Weltzollorganisation) beschlossene Empfehlung zur Änderung der Gründungskonvention des Rates, durch die Zollunionen wie der (damaligen) Europäischen Gemeinschaft der Beitritt ermöglicht wird, soll in das deutsche Recht umgesetzt werden.
- Gemäß Artikel 1 des Vertrages über die Europäische Union tritt die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.
- Um den Gesetzgeber zu entlasten, soll zudem das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu möglichen künftigen Änderungen der Artikel II bis XII der Gründungskonvention zu erlassen.
B. Lösung
- Durch den vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifizierung der Empfehlung geschaffen werden.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- Keine
2. Vollzugsaufwand
- Kein Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft, einschließlich den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, auf das allgemeine Preisniveau und insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Keine
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abkommens vom 15. Dezember 1950 über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 1. Januar 2010
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abkommens vom 15. Dezember 1950 über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 12.02.10
Entwurf
Gesetz zur Änderung des Abkommens vom 15. Dezember 1950 über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Der in Brüssel am 30. Juni 2007 vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens empfohlenen Änderung des Abkommens vom
15. Dezember 1950 über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (BGBl. 1952 II S. 1, 19) wird zugestimmt. Die Empfehlung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
- Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, gemäß Artikel XX Absatz (a) des Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens empfohlene Änderungen der Artikel II bis XII des Abkommens durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
Artikel 3
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem die Änderung des Abkommens nach seinem Artikel XX Absatz (c) für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf die Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da sie sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Zu Artikel 2
Um den Gesetzgeber zu entlasten, können künftige Änderungen der Artikel II bis XII der Gründungskonvention durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen in Kraft gesetzt werden.
Die in Artikel II bis XII enthaltenen Regelungen beschreiben Aufgaben und Struktur des Rates und definieren Einzelheiten zur Mitgliedschaft der Weltzollorganisation.
Änderungen dieser Artikel wären überwiegend technischer Art und bedürften daher keiner parlamentarischen Befassung.
Zu Artikel 3
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem die Änderung nach Artikel XX Absatz (c) des Abkommens für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Das Vorhaben wird sich nicht auf die Einnahmen und Ausgaben von Bund, Ländern und Gemeinden auswirken. Der Wirtschaft, einschließlich den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine Kosten. Auch Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau oder die Umwelt entstehen nicht.
Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine Bürokratiekosten für die Wirtschaft, für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung.
Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens*) zur Änderung des Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (30. Juni 2007)
Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens - in der Erkenntnis, dass Zoll- oder Wirtschaftsunionen in internationalen Angelegenheiten, insbesondere in Handelsfragen, eine zunehmend wichtige Rolle spielen im Hinblick auf die aktive Mitwirkung bestimmter Zoll- oder Wirtschaftsunionen an der Tätigkeit der Organisation; in Anerkennung des legitimen Wunsches einer Zoll- oder Wirtschaftsunion, diese Mitwirkung durch Mitgliedschaft in der Organisation auf eine offizielle Grundlage zu stellen, sowie der Möglichkeit, dass andere Unionen dies in Zukunft ebenfalls wünschen; in dem Bewusstsein, dass das Abkommen über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens geändert werden muss, damit eine Zoll- oder Wirtschaftsunion Mitglied werden kann; eingedenk des Artikels XX des Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens betreffend die Änderung jenes Abkommens - empfiehlt allen Vertragschließenden Teilen des Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens folgende Änderungen jenes Abkommens:
Artikel VIII Abs. (a) des Abkommens erhält folgenden Wortlaut:
Artikel VIII
- (a) Mit Ausnahme der Mitglieder von Zoll- und Wirtschaftsunionen, für die der Rat Sonderregelungen vorsieht hat jedes Mitglied des Rates eine Stimme; kein Mitglied darf jedoch an der Abstimmung über Fragen der Auslegung, Anwendung oder Änderung der im obigen Artikel III Abs. (d) bezeichneten Abkommen, die auf das Mitglied nicht anwendbar sind, teilnehmen, sofern diese Abkommen in Kraft sind.
In Artikel XVIII des Abkommens wird ein neuer Absatz (d) angefügt; der Artikel lautet dann wie folgt:
Artikel XVIII
- (a) Jeder Staat, der dieses Abkommen nicht unterzeichnet hat, kann ihm vom 1. April 1951 an beitreten.
- (b) Die Beitrittsurkunden werden beim Belgischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten hinterlegt das alle Regierungen der Signatarstaaten und später beigetretenen Staaten sowie den Generalsekretär von der Hinterlegung in Kenntnis setzen wird.
- (c) Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Abkommen mit dem Tage der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft, jedoch nicht vor dem im Artikel XVII Abs. (a) für sein Inkrafttreten festgelegten Zeitpunkt.
- (d) Jede Zoll- oder Wirtschaftsunion kann in Übereinstimmung mit den Absätzen (a), (b) und (c) Vertragschließender Teil dieses Abkommens werden. Jeder Antrag einer Zoll- oder Wirtschaftsunion, Vertragschließender Teil zu werden, wird zunächst dem Rat zur Genehmigung vorgelegt. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet "Zoll- oder Wirtschaftsunion" eine durch Staaten gegründete und aus Staaten bestehende Union, die dazu befugt ist, eigene Regelungen zu erlassen, die für diese Staaten in den unter dieses Abkommen fallenden Angelegenheiten verbindlich sind und nach ihren internen Verfahren den Beitritt zu diesem Abkommen zu beschließen. ersucht die Vertragschließenden Teile des Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, welche dieser Änderung zustimmen, ihre Zustimmung dem Belgischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten schriftlich mitzuteilen.
Denkschrift
Allgemeines
Der mit Abkommen vom 15. Dezember 1950 (BGBl. 1952 II S. 1, 19) gegründete Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ist heute allgemein unter dem Namen "Weltzollorganisation" (WZO) bekannt.
Mit insgesamt 176 Mitgliedstaaten ist er die zentrale internationale Organisation für die weltweite Koordinierung zollrechtlicher Belange. Die Tätigkeitsschwerpunkte der WZO liegen traditionell in zolltechnischen Bereichen wie dem Zolltarif- und Zollwertrecht sowie auf dem Gebiet des Ursprungsrechts. Zunehmende Bedeutung erhalten insbesondere der Kapazitätenaufbau für die Zollverwaltungen weltweit sowie die Bereiche "Handelserleichterungen", "Kontrolle der Lieferketten" und "Betrugsbekämpfung".
Mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (EU) wurde der EU in Artikel 28 ff. die Kompetenz zur Regelung zollrechtlicher Belange übertragen. Um es der Europäischen Union zu ermöglichen, diese Kompetenz auch gegenüber Drittstaaten umfassend und bestmöglich wahrzunehmen sind alle EU-Migliedstaaten verpflichtet, den Beitritt der EU zur WZO aktiv zu fördern.
Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz wird die am 30. Juni 2007 - dem letzten Tag der deutschen EU-Ratspräsidentschaft - beschlossene Empfehlung der WZO-Vollversammlung zur Änderung der Gründungskonvention der WZO gebilligt. Durch die Empfehlung wird der Beitritt von Zollunionen, mithin auch der EU, zur WZO ermöglicht.
Im Vorgriff auf die Änderung der Gründungskonvention hat die Vollversammlung der WZO ebenfalls am 30. Juni 2007 beschlossen, der (damaligen) Europäischen Gemeinschaft mit sofortiger Wirkung die gleichen Rechte und Pflichten einzuräumen wie einem Mitglied.
Gemäß Artikel 1 des Vertrages über die Europäische Union tritt die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.
Die EU leistet seither als faktisches Mitglied der WZO einen jährlichen Beitrag von 1 000 000 Euro, von dem Deutschland etwa 20 Prozent zu tragen hat. Dies entspricht dem Anteil Deutschlands an der Finanzierung des EU-Haushalts. Die Europäische Kommission hat sich verpflichtet diesen Betrag im Rahmen der laufenden Finanziellen Vorausschau zu zahlen. Der EU-Beitrag wird jährlich an die Entwicklung der allgemeinen WZO-Mitgliedsbeiträge angepasst.
Besonderes
- 1. Der in den Artikel VIII der Gründungskonvention neu eingefügte erste Halbsatz stellt sicher, dass die WZO-Mitgliedschaft einer Zollunion kein zusätzliches Stimmrecht verleiht.
- 2. Der in die Gründungskonvention neu eingefügte Artikel XVIII Absatz (d) stellt klar, dass über den Mitgliedsantrag einer Zollunion die WZO-Vollversammlung entscheidet.
Zudem wird "Zollunion" wie folgt definiert: "Im Sinne dieses Abkommens bedeutet "Zoll- oder Wirtschaftsunion" eine durch Staaten gegründete und aus ihnen bestehende Union, die dazu befugt ist, eigene Regelungen zu erlassen, die für diese Staaten in den unter dieses Abkommen fallenden Angelegenheiten verbindlich sind, und gemäß ihren internen Verfahren den Beitritt zu diesem Abkommen zu beschließen."
Unter diese Definition kann unter anderem auch die EU subsumiert werden.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 861:
Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Empfehlung der Vollversammlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens vom 30. Juni 2007 zur Änderung des Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o. a. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine Bürokratiekosten für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Färber |
Vorsitzender | Berichterstatterin |
- *) Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (RZZ) ist die amtliche Bezeichnung der Weltzollorganisation