Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer

A. Problem und Ziel

Seit Aufhebung der Visumpflicht für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Serbien ab dem 19. Dezember 2009 sowie für Bosnien und Herzegowina ab dem 15. Dezember 2010 ist die Zahl der in Deutschland von Staatsangehörigen dieser Staaten gestellten Asylanträge sprunghaft angestiegen. Von Januar bis März 2014 waren es 6 682 von 32 949 in Deutschland gestellten Asylerstanträgen, das ist ein Fünftel (20,3 Prozent) aller Erstanträge. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiärem Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9) liegen jedoch nur in wenigen Einzelfällen vor. Durch die zahlreichen, zumeist aus nicht asylrelevanten Motiven gestellten Asylanträge werden Bund, Länder und Kommunen mit erheblichen Kosten für die Durchführung der Verfahren und für die Versorgung der sich in Deutschland aufhaltenden Asylsuchenden belastet. Dies geht im Ergebnis zu Lasten der tatsächlich schutzbedürftigen Asylsuchenden, da für die zeitnahe Bearbeitung ihrer Fälle weniger Kapazitäten zur Verfügung stehen. Eine

Verringerung der Zahl der aus nicht asylrelevanten Motiven gestellten Asylanträge ist daher geboten.

Asylbewerbern kann nach geltendem Recht erst nach Ablauf einer Wartefrist von neun Monaten die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt werden. Für Ausländer mit einer Duldung beträgt die Wartefrist ein Jahr. Während dieser Zeiträume können Asylbewerber und Geduldete ihren Lebensunterhalt von vorneherein nicht selbst bestreiten. Sie erhalten, soweit sie hilfebedürftig sind, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

B. Lösung

Die genannten Staaten werden als sichere Herkunftsstaaten nach § 29a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) eingestuft, um die Dauer der Asylverfahren von Antragstellern aus diesen Staaten und damit die Aufenthaltszeit dieser Antragsteller in Deutschland zu verkürzen. Deutschland wird dadurch als Zielland für Antragsteller, die aus nicht asylrelevanten Motiven Asylanträge stellen, weniger attraktiv.

Die Wartefrist, nach der die Ausübung einer Beschäftigung grundsätzlich erlaubt werden kann, wird für Asylbewerber und Ausländer, die eine Duldung besitzen, auf drei Monate verkürzt.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für den Bund, die Länder und die Kommunen entstehen keine finanziellen Auswirkungen, die über den Erfüllungsaufwand hinausreichen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht und entfällt kein Erfüllungsaufwand. Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten haben keinen höheren oder geringeren Aufwand, ihre Gründe in der Anhörung darzulegen.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht und entfällt kein Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Für die Wirtschaft werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch den zu erwartenden Rückgang bei den Asylbewerberzahlen aus den als sichere Herkunftsstaaten einzustufenden Staaten werden Bund, Länder und Kommunen um Aufwendungen für die Durchführung der Verfahren und für die Gewährung von Leistungen entlastet. Beim Bund betrifft dies in erster Linie die Aufwendungen für die Durchführung der Asylverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Bei den Ländern und Kommunen betrifft dies vor allem die Aufwendungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Wie stark der insofern zu erwartende Rückgang bei den Asylbewerberzahlen ausfällt, lässt sich nicht prognostizieren. Die Höhe der insofern zu erwartenden Entlastungen lässt sich daher ebenfalls nicht beziffern.

Anhand der beim BAMF vorhandenen Erfahrungswerte kann ferner davon ausgegangen werden, dass durch die Einstufung der drei Staaten als sichere Herkunftsstaaten eine Verkürzung der Bearbeitungsdauer um zehn Minuten je Entscheidung zu einem Asylerstantrag von einem Antragsteller aus einem dieser Staaten eintritt.

Durch die Verkürzung der Wartefrist zur Aufnahme einer Beschäftigung entsteht und entfällt für die Verwaltung kein Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft entstehen keine sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 2. Mai 2014
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer mit Begründung und Vorblatt.

Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, aufgrund der gestiegenen Zugangszahlen bei Asylanträgen von Antragstellern aus den drei einzustufenden Ländern.

Federführend ist das Bundesministerium des Innern.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Fristablauf: 13.06.14
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.

Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Asylverfahrensgesetzes

Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Beschäftigungsverordnung

In § 32 Absatz 1 Satz 1 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3903) geändert worden ist, werden die Wörter "einem Jahr" durch die Wörter "drei Monaten" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Durch den Gesetzentwurf werden die Staaten Bosnien und Herzegowina, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Serbien zu sicheren Herkunftsstaaten im Sinne von Artikel 16a Absatz 3 des Grundgesetzes bestimmt. Nur durch eine entsprechende gesetzliche Regelung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann für Behörden und Gerichte gleichermaßen verbindlich festgelegt werden, dass - vorbehaltlich der Möglichkeit des Antragstellers, die Vermutung der Verfolgungsfreiheit im Einzelfall widerlegen zu können - ein von dem Antragsteller aus einem solchen Staat gestellter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist. Diese Vermutung kann der Asylbewerber widerlegen, indem er glaubhaft macht, dass in seinem Fall doch eine Verfolgung droht. Somit können auch Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten grundsätzlich als Asylberechtigte und Flüchtlinge anerkannt werden.

Bei der Ablehnung eines unbegründeten Asylantrags als "offensichtlich unbegründet" wird das Asylverfahren erheblich beschleunigt. Die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist verkürzt sich auf eine Woche ( § 36 Absatz 1 AsylVfG); auch eine Klage ist innerhalb einer Woche zu erheben ( § 74 Absatz 1 AsylVfG) und hat keine aufschiebende Wirkung ( § 75 Absatz 1 AsylVfG). Ein Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist ebenfalls innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu stellen (§ 36 Absatz 3 Satz 1 AsylVfG); das Gericht soll grundsätzlich innerhalb einer Woche über den Antrag entscheiden (§ 36 Absatz 3 Satz 5 AsylVfG).

Die Einstufung der Staaten Bosnien und Herzegowina, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Serbien als sichere Herkunftsstaaten im Sinne von Artikel 16a Absatz 3 des Grundgesetzes verbessert daher die Möglichkeit, aussichtslose Asylanträge von Antragstellern aus diesen Staaten in kürzerer Zeit bearbeiten und damit den Aufenthalt dieser Personen in Deutschland schneller beenden zu können. Damit wird für den Fall bestehender Hilfebedürftigkeit zugleich die Zeit des Sozialleistungsbezugs in Deutschland verkürzt und der davon ausgehende Anreiz für eine Asylantragstellung aus wirtschaftlichen Gründen reduziert.

Die Einstufung der drei genannten Staaten als sichere Herkunftsstaaten entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 14. Mai 1996, 2 BvR 1507/93 und 2 BvR 1508/93) und den Anforderungen der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 60). Vor der Einstufung der drei genannten Staaten als sichere Herkunftsstaaten hat sich die Bundesregierung anhand der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse ein Gesamturteil über die für Verfolgung bedeutsamen Verhältnisse in dem jeweiligen Staat gebildet. Nach sorgfältiger Prüfung ist sie zu dem Ergebnis gekommen, dass in den genannten Staaten gewährleistet erscheint, dass dort weder Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts stattfindet. Auch die Schutzquoten im Asylverfahren wurden für die Beurteilung mit herangezogen.

Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wurde geprüft, ob die Verfolgungsfreiheit landesweit besteht und ob nicht nur bestimmte Gruppen verfolgungsfrei sind, andere Gruppen dagegen verfolgt werden. Entsprechend den Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/32/EU wurde zudem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird. Bei der Prüfung der Voraussetzungen war auch die Stabilität des jeweiligen Landes zu berücksichtigen. Nach den hierzu vorliegenden Erkenntnissen ist mit wesentlichen negativen Veränderungen in naher Zukunft nicht zu rechnen. Alle vorgenannten Kriterien wurden unter Heranziehung der von den Behörden gewonnenen Erkenntnisse, der Rechtsprechung sowie von Materialien des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und internationaler Menschenrechtsorganisationen untersucht. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass nicht alle Faktoren gleichwertig sind und vollständig vorliegen müssen. Vereinzelte Schutzgewährungen stehen einer Einstufung der genannten Staaten als sichere Herkunftsstaaten auch deshalb nicht entgegen, weil die damit verbundene Vermutung der Verfolgungsfreiheit widerlegbar ist.

Asylbewerber und Geduldete sollen durch die Verkürzung der Wartefrist für den Zugang zum Arbeitsmarkt die Möglichkeit erhalten, durch Aufnahme einer Beschäftigung ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, anstatt auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angewiesen zu sein.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Seit Aufhebung der Visumpflicht für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, und für Serbien ab dem 19. Dezember 2009 sowie für Bosnien und Herzegowina ab dem 15. Dezember 2010 ist die Zahl der in Deutschland von Staatsangehörigen dieser Staaten gestellten Asylerstanträge sprunghaft angestiegen. 2009 wurden in Deutschland 109 Asylerstanträge von mazedonischen und 581 Asylerstanträge von serbischen Staatsangehörigen gestellt. 2010 wurden in Deutschland 301 Asylerstanträge von bosnischherzegowinischen Staatsangehörigen gestellt. 2013 waren es 3 323 Asylerstanträge bosnischherzegowinischer, 6 208 Asylerstanträge mazedonischer und 11 459 Asylerstanträge serbischer Staatsangehöriger. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nahm 2013 insgesamt 20 990 Asylerstanträge von Angehörigen dieser Staaten entgegen, das ist fast ein Fünftel aller 2013 in Deutschland gestellten Asylerstanträge (19,1 Prozent).

Im 1. Quartal 2014 waren es 6 682 von 32 949 in Deutschland gestellten Asylerstanträgen, das sind 20,3 Prozent aller Erstanträge.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nach Artikel 16a des Grundgesetzes sowie von Flüchtlingsschutz oder subsidiärem Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9) liegen nur in wenigen Einzelfällen vor. Das BAMF hat 2013 insgesamt 21 968 Entscheidungen über Asylanträge (Erst- und Folgeanträge) von Angehörigen der drei genannten Staaten getroffen. In drei Fällen (davon zwei mazedonische und ein serbischer Staatsangehöriger) wurde Asyl nach Artikel 16a des Grundgesetzes gewährt, insgesamt vier Personen (mazedonische Staatsangehörige) wurde Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylVfG gewährt, bei weiteren 53 Personen (davon 18 bosnischherzegowinische, elf mazedonische, und 24 serbische Staatsangehörige) wurde subsidiärer Schutz gewährt bzw. ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 2 ff. AufenthG festgestellt.

Zwischen Januar und November 2013 ergingen im Bereich Asyl 12 070 Gerichtsentscheidungen zu den drei genannten Herkunftsländern. Eine Schutzgewährung (Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz oder Feststellung eines Abschiebungsverbots) erfolgte dabei bei serbischen Staatsangehörigen in 39 Fällen, bei mazedonischen Staatsangehörigen in 26 Fällen und bei bosnischherzegowinischen Staatsangehörigen in 17 Fällen.

Von den 2.003 im Jahr 2013 abgelehnten Asylerstanträgen bosnischherzegowinischer Staatsangehöriger wurden vom BAMF 1 755 (87,6 Prozent) als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt, für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien waren es 3 185 (90,3 Prozent) von 3 527 abgelehnten Asylerstanträgen und für Serbien 6 443 (93,6 Prozent) von 6 884 abgelehnten Asylerstanträgen.

Durch die zahlreichen, zumeist aus nicht asylrelevanten Motiven gestellten Asylanträge werden Bund, Länder und Kommunen mit erheblichen Kosten für die Durchführung der Verfahren und für die Versorgung der sich in Deutschland aufhaltenden Asylsuchenden belastet. Dies geht im Ergebnis zu Lasten der tatsächlich schutzbedürftigen Asylsuchenden, da für die zeitnahe Bearbeitung ihrer Fälle weniger Kapazitäten zur Verfügung stehen. Eine Verringerung der Zahl aus nicht asylrelevanten Motiven gestellter Asylanträge ist daher geboten.

Durch Änderung des Asylverfahrensgesetzes und der Beschäftigungsverordnung wird die Wartefrist für den Zugang zum Arbeitsmarkt sowohl für Asylbewerber als auch für Geduldete auf drei Monate verkürzt.

III. Alternativen

Das BAMF hat bereits auf der Grundlage des geltenden Rechts erhebliche Anstrengungen unternommen, um die Asylverfahren von Antragstellern aus den drei genannten Staaten prioritär zu bearbeiten und möglichst schnell zu entscheiden. Die dadurch erzielten Wirkungen haben sich jedoch nicht als nachhaltig erwiesen, vielmehr sind die Asylbewerberzugänge aus diesen Staaten weiter angestiegen. Es ist daher angezeigt, das Ziel einer Verringerung der Zahl wirtschaftlich motivierter Asylbeantragungen aus diesen Staaten durch die vorgeschlagene Rechtsänderung mit erhöhtem Nachdruck zu verfolgen.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Asylverfahrensgesetzes (Artikel 1) ergibt sich für Nummer 1 aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 6 (Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen) und für Nummer 2 aus Artikel 16a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes, für die Änderung der Beschäftigungsverordnung (Artikel 2) ergibt sie sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes (Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer).

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Einstufung von Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten durch einzelne Mitgliedstaaten ist unter den Voraussetzungen der Artikel 36 und 37 und des Anhangs I der Richtlinie 2013/32/EU möglich. Die Anforderungen der Richtlinie 2013/32/EU wurden beachtet.

Nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 96), tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass der Antragsteller spätestens neun Monate nach Stellung des Asylantrags Zugang zum Arbeitsmarkt erhält, sofern die zuständige Behörde noch keine erstinstanzliche Entscheidung erlassen hat und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann. Eine kürzere Frist für den Zugang zum Arbeitsmarkt als die genannten neun Monate ist zulässig.

VI. Gesetzesfolgen

Die Ablehnung einer hohen Zahl von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet innerhalb kurzer Zeit dürfte zu einer kurzfristigen Erhöhung der Zahl ausreisepflichtiger Personen führen. Es ist daher erforderlich, dass die für die Beendigung des Aufenthalts zuständigen Ausländerbehörden der Länder sich auf eine zu erwartende Belastungsspitze einstellen.

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die vorgesehene Regelung führt nur insofern zu einer Rechts- und Verwaltungsvereinfachung, als bei fehlender Substantiierung eines Asylvorbringens lediglich die schriftliche Begründung der ablehnenden Entscheidung kürzer gefasst werden kann. Da es aber weiterhin stets einer Einzelfallprüfung eines Asylantrags und der zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen und Umstände bedarf, sind die Auswirkungen auf das Verwaltungsverfahren eher als gering einzustufen.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Eine Relevanz in Bezug auf einzelne Indikatoren der Nachhaltigkeitsstrategie ist nicht gegeben.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Verkürzung der Wartefristen für den Zugang zum Arbeitsmarkt von neun auf drei Monate bei Asylbewerbern und von einem Jahr auf drei Monate bei Geduldeten entstehen Einsparungen bei den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die Verkürzung der Wartefristen führt dazu, dass Asylbewerber und Geduldete früher eine Arbeit aufnehmen können. Wie stark dadurch die Zahl der beschäftigten Asylbewerber und Geduldeten steigt, die dann keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mehr benötigen, kann nicht prognostiziert werden. Die Einsparungen kommen den Ländern und den Kommunen zugute.

4. Erfüllungsaufwand

Für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft entsteht und entfällt kein Erfüllungsaufwand.

Die gesetzliche Vermutung der Verfolgungsfreiheit bedeutet für einen von der Regelung betroffenen Antragsteller keinen erhöhten oder verringerten Aufwand. Der Antragsteller muss in der persönlichen Anhörung die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Für eine Schutzgewährung muss er eine drohende Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens glaubhaft machen. Gelingt ihm diese Glaubhaftmachung, hat er damit auch die gesetzliche Vermutung der Verfolgungsfreiheit widerlegt. Erforderlich ist in jedem Fall, alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Da dies in jedem Asylverfahren gilt, haben Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten keinen höheren Aufwand, ihre Gründe darzulegen.

Durch den zu erwartenden Rückgang bei den Asylbewerberzahlen aus den als sichere Herkunftsstaaten einzustufenden Staaten werden Bund, Länder und Kommunen um Aufwendungen für die Durchführung der Verfahren und für die Gewährung von Leistungen entlastet. Beim Bund betrifft dies in erster Linie die Aufwendungen für die Durchführung der Asylverfahren beim BAMF. Bei den Ländern und Kommunen betrifft dies vor allem die Aufwendungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Wie stark der insofern zu erwartende Rückgang ausfällt, lässt sich nicht prognostizieren, da er von zahlreichen externen Faktoren abhängt, insbesondere von der sozioökonomischen Situation in den Herkunftsstaaten, von den Auswirkungen der Maßnahmen, die andere von Asylzuwanderung betroffene europäische Staaten ergriffen haben bzw. noch ergreifen, und von dem Zeitraum zwischen der Begründung der Ausreisepflicht und der Ausreise bzw. der Aufenthaltsbeendigung. Die Höhe der insofern zu erwartenden Entlastungen lässt sich daher ebenfalls nicht beziffern.

Durch die Verkürzung der Wartefrist zur Aufnahme einer Beschäftigung entsteht und entfällt für die Verwaltung kein Erfüllungsaufwand.

5. Weitere Kosten

Den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft entstehen keine sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Auswirkungen der Regelungen für Verbraucherinnen und Verbraucher und gleichstellungspolitische Auswirkungen sowie Auswirkungen auf die demographische Entwicklung sind nicht zu erwarten.

VII. Befristung; Evaluation

Nach Artikel 37 Absatz 2 der Richtlinie 2013/32/EU ist die Lage in den Drittstaaten, die als sichere Herkunftsstaaten eingestuft werden, regelmäßig zu überprüfen. Die Lage in den sicheren Herkunftsstaaten wird fortlaufend durch das Auswärtige Amt beobachtet; ferner erstellt das Auswärtige Amt regelmäßig Lageberichte zu diesen Staaten, bei plötzlichen Lageänderungen werden adhoc-Lageberichte verfasst. Dadurch ist gewährleistet, dass auch das BAMF stets über aktuelle Informationen verfügt. Bei plötzlichen Verschlechterungen der Lage kann die Einstufung eines Staats als sicherer Herkunftsstaat durch Rechtsverordnung der Bundesregierung vorübergehend ausgesetzt werden (§ 29a Absatz 3 AsylVfG). Durch das Zusammenspiel dieser Regelungen ist gewährleistet, dass den betroffenen Asylbewerbern - unabhängig von der Möglichkeit des Antragstellers, die Vermutung der Verfolgungsfreiheit im Einzelfall widerlegen zu können - durch eine plötzliche Verschlechterung der Lage kein Nachteil entstehen kann.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Asylverfahrensgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 61)

Die Wartefrist vor Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet wird für Asylbewerber auf drei Monate verkürzt. Dadurch soll die Abhängigkeit dieser Personengruppe von öffentlichen Sozialleistungen reduziert werden.

Zu Nummer 2 (Anlage II)

Es wird zunächst auf den Allgemeinen Teil der Begründung verwiesen. Für die Einstufung der einzelnen Staaten als sichere Herkunftsstaaten sind außerdem folgende Erwägungen maßgeblich:

Zu Artikel 2 (Änderung der Beschäftigungsverordnung)

Die Dauer der Wartefrist für geduldete Ausländer wird - wie für Asylbewerber auch - auf drei Monate verkürzt. Dadurch soll die Abhängigkeit der geduldeten Ausländer von öffentlichen Sozialleistungen reduziert werden. Die Wartefrist gilt nach wie vor nur in den Fällen, in denen die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Berufsausbildung oder einer Beschäftigung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf. Soweit kein Zustimmungserfordernis besteht, wie zum Beispiel in den Fällen des Absatzes 2, ist auch keine Wartefrist einzuhalten.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Regelungen sollen schnellstmöglich in Kraft treten, um die gewünschten Beschleunigungseffekte (Artikel 1 Nummer 2) zu erzielen und die Chancen von Asylbewerbern sowie geduldeten Personen auf dem deutschen Arbeitsmarkt zu verbessern (Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 2).

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG:

Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer (vormals Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes - NKR-Nr. 2806)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand:Keine Änderung
Wirtschaft
Erfüllungsaufwand:Keine Änderung
Verwaltung
Jährlicher Erfüllungsaufwand:Die Auswirkungen auf den
Erfüllungsaufwand können durch das
Ressort derzeit nicht quantifiziert werden.
Die Aussagen zur Entwicklung des Erfüllungsaufwandes hält der NKR insgesamt für unzureichend. Er erkennt im Bezug auf die Einstufung dreier Länder als sichere Herkunftsstaaten aber die Unwägbarkeiten der Abschätzung an.
Der Gesetzentwurf wird im Wesentlichen durch die erwarteten Aufwandsentlastungen begründet. Aus Sicht des NKR ist dieser Zusammenhang mit Blick auf die fehlenden quantitativen und qualitativen Aussagen nur schwer nachzuvollziehen. Insofern sind der dargestellte Zusammenhang zwischen dem Ziel der Regelung und den konkreten Regelungsinhalten sowie der Umstand kritikwürdig, dass zur Erreichung des Regelungsziels keine ergänzenden Maßnahmen in Betracht gezogen worden sind.

II. Im Einzelnen

Der Regelungsentwurf enthält zwei Vorgaben, die Einstufung dreier Länder als sichere Herkunftsstaaten sowie die Verkürzung des Beschäftigungsverbotes für Asylbewerber und geduldete Ausländer.

Zur Einstufung der drei Länder als sichere Herkunftsstaaten:

Seit Aufhebung der Visumpflicht für Mazedonien, Serbien sowie Bosnien und Herzegowina ist die Zahl der in Deutschland von Staatsangehörigen dieser Staaten gestellten Asylanträge sprunghaft angestiegen und umfasst inzwischen mehr als ein Viertel aller gestellten Asylanträge. Laut BMI werden durch die zahlreichen, zumeist aus nicht asylrelevanten Motiven gestellten Asylanträge Bund, Länder und Kommunen mit erheblichen Kosten für die Durchführung der Verfahren und für die Versorgung der sich in Deutschland aufhaltenden Asylsuchenden belastet.

Mit dem Regelungsvorhaben sollen - entsprechend der Ankündigungen des Koalitionsvertrages - Mazedonien, Serbien sowie Bosnien und Herzegowina als sichere Herkunftsstaaten nach § 29a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) eingestuft werden. Dadurch sollen Asylverfahren von Antragstellern aus diesen Staaten schneller bearbeitet und der Aufenthalt dieser Antragsteller bei Ablehnung schneller beendet werden können. Deutschland soll dadurch als Zielland für Antragsteller aus diesen Staaten, die aus nicht asylrelevanten Motiven Asylanträge stellen, weniger attraktiv werden.

Mit der gesetzlichen Regelung verbindet das BMI das Ziel, dass die Asylbewerberzahlen aus den drei Staaten zurückgehen und in der Folge Bund, Länder und Kommunen um Aufwendungen für die Durchführung der Verfahren und für die Gewährung von Leistungen entlastet werden.

Wie stark der zu erwartende Rückgang und die damit verbundenen Entlastungen ausfallen, lässt sich nach Aussage des BMI nicht prognostizieren, "da er von zahlreichen externen Faktoren abhängt". Diese Einschätzung wird auch durch die Stellungnahmen der Länder gestützt. Diese weisen sogar teilweise darauf hin, dass die Einstufung der drei Länder als sichere Herkunftsstaaten keinen relevanten Effekt auf die Reduzierung der Fallzahlen haben wird.

Gleichzeitig stellt das BMI dar, dass bereits jetzt schon ca. 90 % der Asylanträge aus den drei Staaten als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt werden. Zudem schätzt das BMI die Entlastungswirkungen auf das Verwaltungsverfahren als gering ein (10 Minuten pro Fall im BAMF), da es "weiterhin stets einer Einzelfallprüfung eines Asylantrags und der zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen und Umstände bedarf". Aus Sicht des NKR ist deshalb davon auszugehen, dass in der Praxis eine einfachere und schnellere Fallbearbeitung bereits möglich ist und der vom BMI erwartete Entlastungseffekt - zumindest auf Bundesebene im BAMF - eher gering ausfällt.

Die Aussagen zur Entwicklung des Erfüllungsaufwandes hält der NKR insgesamt für unzureichend, erkennt im besonderen Fall aber die Unwägbarkeiten der Abschätzung an. Ferner ist davon auszugehen, dass die gelebte Praxis und die bereits bestehende hohe Ablehnungsquote bei potentiellen Antragstellern bekannt sind. Inwiefern die beabsichtige Wirkung, staatliche Stellen von Aufwendungen zur Bearbeitung regelmäßig erfolgloser

Asylanträge zu entlasten, tatsächlich und maßgeblich durch das Gesetz erreicht werden kann, bleibt aus Sicht des NKR fraglich. Insofern sind der dargestellte Zusammenhang zwischen dem Ziel der Regelung und den konkreten Regelungsinhalten kritikwürdig. Im Zweifel dürfte sich die Wirkung des Regelungsvorhabens darauf beschränken, im Sinne der Rechtsvereinfachung formale Klarheit über den Status der drei Länder als sichere Herkunftsstaaten herzustellen. Insofern erscheint es kritikwürdig, dass zur Erreichung des Regelungsziels keine ergänzenden Maßnahmen in Betracht gezogen worden sind, wie dies in verschiedenen Stellungnahmen der Länder zum Ausdruck gebracht wurde.

Verkürzung der Wartefrist bis zur Aufnahme einer Beschäftigung:

Des Weiteren soll - ebenfalls in Folge des Koalitionsvertrages - die Wartefrist auf drei Monate verkürzt werden, nach der Asylbewerber und geduldeten Ausländern die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden kann. Dadurch soll die Bezugsdauer von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verkürzt bzw. die Höhe der von den Ländern bzw. Kommunen zu gewährenden Leistungen verringert werden, indem Leistungsberechtigte ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise selbst bestreiten.

Das BMI geht davon aus, dass die Verkürzung der Wartefrist keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand hat, der sich mit Bezug auf die Verwaltung vor allem bei den kommunalen Ausländerbehörden bemerkbar machen würde. Begründet wird diese Einschätzung nicht. Obgleich auch hier Schwierigkeiten bei der Abschätzung unterstellt und anerkannt werden können, ist eine solch unbegründete Darstellung unzureichend. Vielmehr gibt es Hinweise, dass durch die Fristverkürzung von einer fallzahlenbedingten Zunahme des Vollzugsaufwandes auszugehen ist, die zu Mehraufwand u.a. auf kommunaler Ebene führen kann. Zudem ist der Stellungnahme der Kommunalen Spitzenverbände zu entnehmen, dass verkürzte Fristen sogar zu einer erhöhten Zahl von Asylanträgen an sich führen könnten.

Vor diesem Hintergrund und den offensichtlichen Unwägbarkeiten der exanteAbschätzung der Gesetzesfolgen und des Erfüllungsaufwandes sieht es der NKR als geboten an, dass das BMI den Hinweisen der kommunalen Ebene nachgeht und die nachträgliche Erfüllungsaufwandsermittlung durch das Statistische Bundesamt nutzt, um die eingetretene Wirkung des Gesetzes zu überprüfen.

Dr. Ludewig Prof. Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin