A. Problem und Ziel
Mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 24. März 2009 (BGBl. 2009 I S. 556 ff.) wurden der Betrieb und die Stilllegung der Schachtanlage Asse II den Regelungen des Atomgesetzes über Anlagen des Bundes zur Endlagerung radioaktiver Abfälle unterstellt und die Betreiberverantwortung des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) begründet. Nach dem vom BfS im Jahr 2010 durchgeführten Optionenvergleich zur sicheren Stilllegung der Schachtanlage Asse II ist die Rückholung der radioaktiven Abfälle die Vorzugsoption zur sicheren Stilllegung. Aufgrund der inzwischen gewonnenen Erkenntnisse bedürfen die Arbeiten der Faktenerhebung über die Machbarkeit der Rückholung und die Maßnahmen zur Rückholung selbst, sowie die Arbeiten zur Stilllegung, der Beschleunigung, ohne dass dabei Abstriche am Schutz der Bevölkerung, der Beschäftigten und künftiger Generationen gemacht werden.
Den Bedürfnissen und Interessen der betroffenen Region entsprechend, wird der Prozess der Rückholung von radioaktiven Abfällen aus der Schachtanlage Asse II und deren sichere Stilllegung transparent und mit umfassender Begleitung und Partizipation der Öffentlichkeit durchgeführt werden.
B. Lösung
Die Neufassung des § 57b des Atomgesetzes regelt die gesetzliche Zielfestlegung der Rückholung der radioaktiven Abfälle als Vorzugsoption im Hinblick auf die sichere Stilllegung der Schachtanlage Asse II. Mit der Neufassung werden verfahrensrechtliche Rahmenbedingungen für die Beschleunigung der Arbeiten geschaffen (u.a. Klarstellung, dass für die Rückholung kein Planfeststellungserfordernis besteht, Regelung zur Zulässigkeit von Teilgenehmigungen und vorzeitigem Beginn, Einführung von Genehmigungen mit Konzentrationswirkung). Zur Vermeidung von Vollzugsunsicherheiten wird klargestellt, dass im Rahmen der europarechtlichen Vorgaben behördliche Ausnahmen von Strahlenschutzvorschriften möglich sind, soweit der Strahlenschutz gewährleistet ist. Entsprechendes wird für die Begrenzung der Strahlenexpositionen als Folge von Störfällen geregelt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Änderungen gegenüber der bisherigen Fassung des § 57b haben keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Verwaltung zur sicheren Stilllegung der Schachtanlage Asse II. Die Verpflichtung zur sicheren Stilllegung besteht bereits nach geltender Rechtslage und das Ziel der Rückholung der radioaktiven Abfälle wurde ebenfalls bereits vor dieser gesetzlichen Änderung verfolgt, so dass kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht. Die vorgesehenen
Änderungen zielen auf eine Beschleunigung der Arbeiten, nicht auf eine Reduzierung des Erfüllungsaufwands ab.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Rückholung radioaktiver Abfälle und der Stilllegung der Schachtanlage Asse II
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 21. Dezember 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Rückholung radioaktiver Abfälle und der Stilllegung der Schachtanlage Asse II mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 01.02.13
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Rückholung radioaktiver Abfälle und der Stilllegung der Schachtanlage Asse II
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Atomgesetzes
§ 57b des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:
" § 57b Betrieb und Stilllegung der Schachtanlage Asse II
- (1) Für den Betrieb und die Stilllegung der Schachtanlage Asse II gelten die für die Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8.
- (2) Die Schachtanlage ist unverzüglich stillzulegen. Für den Weiterbetrieb, einschließlich einer Rückholung radioaktiver Abfälle und hiermit im Zusammenhang stehender Maßnahmen, bis zur Stilllegung bedarf es keiner Planfeststellung nach § 9b. Die Stilllegung soll vorzugsweise nach Rückholung der radioaktiven Abfälle erfolgen. Die Rückholung ist abzubrechen, wenn deren Durchführung für die Bevölkerung und die Beschäftigten aus radiologischen oder sonstigen sicherheitsrelevanten Gründen nicht vertretbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Grundsätze des Strahlenschutzes des Teils 2 Kapitel 1 der Strahlenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, nicht eingehalten oder die bergtechnische Sicherheit nicht mehr gewährleistet werden können. Sind die Rückholung sowie alle Optionen zur Stilllegung nur unter Abweichung von gesetzlichen Anforderungen möglich, ist die Schachtanlage Asse II mit der nach einer Abwägung der Vor- und Nachteile bestmöglichen Option stillzulegen. Vor einer Entscheidung nach Satz 4 oder Satz 6 ist der Deutsche Bundestag von dem für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministerium zu unterrichten sowie von dem Bundesamt für Strahlenschutz der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern kein sofortiges Handeln erforderlich ist. Die Dosisgrenzwerte der Strahlenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, für die Bevölkerung und für die beruflich strahlenexponierten Personen dürfen unbeschadet der Regelung in Satz 6 nicht überschritten werden.
- (3) Bis zur Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses zur Stilllegung bedarf der Umgang mit radioaktiven Stoffen einer Genehmigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der Strahlenschutzverordnung; § 19 in Verbindung mit § 24 findet insoweit keine Anwendung. Die Genehmigungsbehörde kann in einem Genehmigungsverfahren für die Rückholung radioaktiver Abfälle und für damit zusammenhängende Maßnahmen auf Antrag zulassen, dass mit zulassungsbedürftigen Vorbereitungsmaßnahmen bereits vor Erteilung der Genehmigung begonnen wird, wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann und ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn besteht; die vorläufige Zulassung kann jederzeit widerrufen, beschränkt oder mit Auflagen versehen werden. Bedürfen die Errichtung und der Betrieb einer Anlage oder Einrichtung der Genehmigung nach diesem Gesetz, können auf Antrag Teilgenehmigungen erteilt werden, wenn eine vorläufige Prüfung ergibt, dass die Genehmigungsvoraussetzungen im Hinblick auf die gesamte jeweils beantragte Maßnahme vorliegen werden und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung besteht. § 7b dieses Gesetzes und § 18 der Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 4 Satz 3 finden auf die Teilgenehmigungen entsprechende Anwendung. Ist neben der Genehmigung nach diesem Gesetz oder der Strahlenschutzverordnung eine Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich, schließt die Genehmigung nach diesem Gesetz oder der Strahlenschutzverordnung die Zulassung ein, soweit dies beantragt wird; die Entscheidung über die Genehmigung ist im Benehmen mit der nach den anderen Rechtsvorschriften zuständigen Behörde zu treffen. Über einen Antrag auf Genehmigung nach Satz 1 oder Satz 3 soll nach Eingang des Antrags und der vollständigen Antragsunterlagen unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten, entschieden werden.
- (4) Soweit für mehrere Genehmigungen nach Absatz 3 Satz 1 für die Rückholung und hiermit im Zusammenhang stehender Maßnahmen der Entsorgung eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, können Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfungen zusammen gefasst werden, sofern dies sachdienlich ist.
- (5) § 114 der Strahlenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, findet Anwendung. Wer radioaktive Stoffe, die nicht als radioaktive Abfälle in die Schachtanlage Asse II eingebracht wurden, untertage in der Schachtanlage Asse II bearbeitet, verarbeitet, lagert oder sonst verwendet, bedarf hierfür keiner Genehmigung nach § 9 dieses Gesetzes oder nach § 7 der Strahlenschutzverordnung, wenn
- 1. die Aktivität der Stoffe das Zehnfache der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3 der Strahlenschutzverordnung nicht überschreitet und
- 2. er den Beginn der Bearbeitung, Verarbeitung, Lagerung oder sonstigen Verwendung der zuständigen Genehmigungsbehörde vorher anzeigt.
Der Störfallplanungswert für die Planung von Rückholungs- und Stilllegungsmaßnahmen bei der Schachtanlage Asse II ist abweichend von § 117 Absatz 16 der Strahlenschutzverordnung bis zum Inkrafttreten allgemeiner Verwaltungsvorschriften zur Störfallvorsorge nach § 50 Absatz 4 der Strahlenschutzverordnung von der Genehmigungsbehörde im Einzelfall festzulegen.
- (6) Die Kosten für den Weiterbetrieb und die Stilllegung trägt der Bund.
- (7) Die Erteilung von Genehmigungen zur Annahme von radioaktiven Abfällen und deren Einlagerung ist unzulässig.
- (8) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 23 Absatz 1 Nr. 2 für die Schachtanlage Asse II zu Maßnahmen der Gefahrenabwehr im Sinne des § 19 Absatz 3 befugt; Genehmigungen nach diesem Gesetz oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind insoweit nicht erforderlich."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzes
In der Schachtanlage Asse II wurden von 1967 bis 1978 radioaktive Abfälle eingelagert (siehe hierzu die Erkenntnisse aus der Arbeit des 21. Parlamentarischen Untersuchungssauschusses des Niedersächsischen Landtags zur Schachtanlage Asse II; Drucksache 016/5300). Die Einlagerung erfolgte vor dem Inkrafttreten der Entsorgungsnovelle vom 5. September 1976, die das atomrechtliche Planfeststellungsverfahren für die Zulassung von Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle einführte, auf Grund von Genehmigungen nach § 3 der damaligen Strahlenschutzverordnung bzw. nach § 6 des Atomgesetzes.
Mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 24. März 2009 (BGBl. 2009 I S. 556 ff.) wurde die Schachtanlage Asse II durch Einfügung von § 57b den atomrechtlichen Vorschriften für Anlagen des Bundes zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 9a Absatz 3 unterstellt und durch eine Änderung von § 23 Absatz 1 Nummer 2 die Zuständigkeit des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) begründet. Nach § 57b ist die Schachtanlage unverzüglich stillzulegen.
Nach dem vom BfS im Jahr 2010 abgeschlossenen Vergleich verschiedener Optionen zur Stilllegung der Schachtanlage Asse II soll nach derzeitigem Kenntnisstand die Stilllegung der Schachtanlage vorzugsweise nach Rückholung der Abfälle erfolgen, deren Machbarkeit abschließend erst auf der Grundlage der laufenden Faktenerhebung beurteilt werden kann. Für die Rückholung ist nach den zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnissen von einem längeren Zeitraum auszugehen als ursprünglich angenommen. Der sich verschlechternde gebirgsmechanische Zustand der Schachtanlage und das nicht auszuschließende Risiko eines nicht mehr beherrschbaren Lösungszutrittes erfordern eine Beschleunigung der Arbeiten im Hinblick auf die sichere Stilllegung.
Mit der vorgesehenen Neufassung von § 57b werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für ein beschleunigtes Vorgehen geschaffen. Gegenüber der geltenden Rechtslage sind folgende Änderungen vorgesehen:
- - Festlegung des Ziels der Rückholung der Abfälle als Vorzugsoption und Regelung von Abbruchkriterien; die Verwendung des Begriffes "Rückholung" wird hier nicht im Sinne der Definition von "Rückholbarkeit" und "Bergung" in den "Sicherheitsanforderungen für die Endlagerung wärmeentwickelnder radioaktiver Abfälle" verwendet
- - Eröffnung verfahrensrechtlicher Flexibilität durch
- - Klarstellung, dass die Rückholung keiner atomrechtlichen Planfeststellung nach § 9b bedarf, sondern den Genehmigungstatbeständen des Atomgesetzes bzw. der Strahlenschutzverordnung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen unterfällt
- - Möglichkeit des Vorgehens in gestuften Genehmigungsverfahren und Zulassung des vorzeitigen Beginns für zulassungsbedürftige Vorbereitungsmaßnahmen
- - Regelung einer möglichen formellen und materiellen Konzentrationswirkung
- - Abbau von Vollzugsunsicherheiten und Schaffung von Vollzugserleichterungen durch
- - Klarstellung der Möglichkeit zu Abweichungen von Vorschriften der Strahlenschutzverordnung bei Gewährleistung des erforderlichen Strahlenschutzes
- - Ermächtigung für die Genehmigungsbehörde, die Störfallplanungswerte erforderlichenfalls abweichend von der Strahlenschutzverordnung festzusetzen
- - Klarstellung der Befugnis des BfS als Hoheitsträger, Maßnahmen zur Beseitigung atomrechtlicher Gefahrenen zu treffen
- - Regelung einer Anzeigepflicht statt einer Genehmigungspflicht beim Umgang untertage in der Schachtanlage Asse II für radioaktive Stoffe, die nicht als radioaktive Abfälle eingelagert wurden, sondern als Kontaminationen vorliegen, und deren spezifische Aktivität das Zehnfache der Freigrenzen nicht überschreitet.
Davon unberührt ist es auf der Ebene des Vollzugs erforderlich und möglich, die Stilllegung der Schachtanlage Asse II zu beschleunigen. Insbesondere das geltende Vergaberecht bietet Möglichkeiten, im Rahmen der Stilllegung der Schachtanlage Asse II Aufträge beschleunigt zu vergeben. So hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur weiteren Erleichterung und Beschleunigung durch eine Ausführungsbestimmung nach § 3 Absatz 5 Buchstabe i) VOL/A vom 30.11.2012 zugelassen, dass Aufträge nach der VOL/A (Lieferungen und Dienstleistungen) zur Rückholung radioaktiver Abfälle und zur sicheren Stilllegung der Schachtanlage Asse II bis zu einem Höchstwert von 100.000,- EUR ohne weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen freihändig vergeben werden können. Bei darüber hinaus gehenden Auftragswerten ist in Fällen "besonderer Dringlichkeit" bis zu den durch das Europäische Recht vorgegebenen EU-Schwellenwerten eine Freihändige Vergabe möglich (§ 3 Absatz 5 Buchstabe g) VOL/A). Bei Bauleistungen kommt als Rechtsgrundlage für eine Freihändige Vergabe § 3 Absatz 5 Nr. 2 VOB/A in Betracht. Oberhalb der EU-Schwellenwerte kann ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt (§ 12 EG Absatz 4 Satz 2 VOL/A) oder unter den Voraussetzungen des § 3 EG Absatz 4 Buchstabe d) VOL/A auf einen Teilnahmewettbewerb verzichtet werden. Bei Bauaufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte kann nach § 3 EG Absatz 5 Nr. 4 VOB/A ein Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Vergabebekanntmachung durchgeführt werden. Nicht vorhersehbare Umstände, wie z.B. bei sicherheitsrelevanten Dienstleistungen zur gebirgsmechanischen Stabilisierung der Schachtanlage Asse II oder neuer Handlungsnotwendigkeiten bei Erkundungs- und Vorbereitungsmaßnahmen, können gegebenenfalls die "besondere Dringlichkeit" begründen.
II. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nr. 14 des Grundgesetzes (Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, Errichtung und Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, Beseitigung radioaktiver Stoffe).
III. Finanzielle Auswirkungen/ Erfüllungsaufwand
Die Änderungen gegenüber der bisherigen Fassung von § 57b haben keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung für die sichere Stilllegung der Schachtanlage Asse II und lösen auch keine Haushaltausgaben ohne Vollzugsaufwand aus. Die Verpflichtung zur sicheren Stilllegung besteht bereits nach geltender Rechtslage und das Ziel der Rückholung der radioaktiven Abfälle wurde bereits vor dieser gesetzlichen Änderung verfolgt, so dass kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht; die für die sichere Stilllegung vorgesehenen Ausgaben sind im Einzelplan 16 veranschlagt. Die vorgesehenen Änderungen zielen auf eine Beschleunigung der Stilllegung, nicht auf eine Reduzierung des Erfüllungsaufwands ab. Das Gesetz enthält keine Vorgaben für Bürgerinnen und Bürger.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
IV. Nachhaltigkeit
Ein zentraler Zweck des Atomgesetzes und der hierauf beruhenden Verordnungen, ist es, Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Risiken der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung zu schützen. Die Erhöhung der Sicherheit der Bürger ist eines der Ziele einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung.
Die Änderung des Atomgesetzes dient der weiteren Vermeidung von Gefahren und unvertretbaren Risiken für die menschliche Gesundheit, auch zum Schutz kommender Generationen, und fördert damit die Ziele der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden gemäß § 2 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes sowie gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien anhand der Arbeitshilfe "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" untersucht. Frauen und Männer sind nicht unterschiedlich, weder unmittelbar noch mittelbar, von dem Gesetz betroffen.
VI. Vereinbarkeit mit Europarecht
Die Neufassung des § 57b dient weiterhin der Gewährleistung des erforderlichen hohen Sicherheitsniveaus bei der Stilllegung der Schachtanlage Asse II zum Schutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung vor den Gefahren ionisierender Strahlung nach Artikel 30 des EURATOM-Vertrages.
Das Gesetz steht im Einklang mit den auf Grund des Euratom-Vertrages erlassenen Richtlinien, insbesondere mit der Richtlinie 2011/70/EURATOM des Rates über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle und der Richtlinie 96/29/Euratom zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen. Weiter steht es im Einklang mit der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten.
B. Zu den einzelnen Artikeln
I. Zu Artikel 1 (Änderung des Atomgesetzes)
Artikel 1 sieht eine Neufassung von § 57b mit folgenden Änderungen gegenüber der geltenden Rechtslage vor:
Zu Absatz 1:
Die für den Betrieb und die Stilllegung von Anlagen des Bundes zur Endlagerung geltenden Regelungen des Atomrechts gelten für die Schachtanlage Asse II modifiziert nach Maßgabe der folgenden Absätze 2 bis 8.
Zu Absatz 2:
Zu Satz 2
Die Ergänzung in Absatz 2 Satz 2 regelt klarstellend, dass eine Rückholung der in der Schachtanlage Asse II eingelagerten radioaktiven Abfälle vor der Stilllegung der Schachtanlage während des Weiterbetriebs nicht der Planfeststellungspflicht unterliegt.
Für eine Rückholung radioaktiver Abfälle ist eine Umgangsgenehmigung nach den Vorschriften des Atomgesetzes oder der Strahlenschutzverordnung entsprechend der Regelung in Absatz 3 Satz 1 erforderlich. Dies gilt auch für hiermit im Zusammenhang stehende Maßnahmen der Vorbereitung, wie die Faktenerhebung.
Zu Satz 3
Satz 3 schreibt die Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II als Vorzugsoption fest. Die gesetzliche Zielfestlegung begründet die Vorgabe, die Abfälle vor der sicheren Stilllegung vorzugsweise rückzuholen.
Der gebirgsmechanische Zustand der Schachtanlage macht dafür ein zügiges paralleles Vorgehen erforderlich, so dass z.B. die Arbeiten zum Abteufen des Schachtes 5 bereits vor der abschließenden Klärung der Machbarkeit der Rückholung im Rahmen der Faktenerhebung aufzunehmen sind.
Mit der Ausgestaltung als Soll-Regelung anstelle eines "unbedingten Rückholungsauftrags" gibt die Regelung zugleich die nötige Flexibilität, künftige neue Erkenntnisse über die Machbarkeit der Rückholung und die mit der Rückholung gegenüber anderen Optionen verbundenen Vor- und Nachteile beim weiteren Vorgehen berücksichtigen zu können.
Zu Satz 4 und 5
Die im Gesetz nicht abschließend aufgeführten Abbruchkriterien verdeutlichen, dass das Ziel der Rückholung verfolgt werden muss, solange und soweit deren Durchführung für die Bevölkerung wie auch die Beschäftigten aus radiologischen und sonstigen sicherheitsrelevanten Gründen vertretbar ist (Satz 4). Dies ist insbesondere nicht mehr der Fall, wenn die in Teil 2 Kapitel 1 der Strahlenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, niedergelegten Grundsätze des Strahlenschutzes nicht eingehalten werden können oder die bergtechnische Sicherheit in der Schachtanlage nicht mehr gewährleistet werden kann (Satz 5).
Zu Satz 6
Die Regelung in Satz 6 schreibt eine Abwägung für den Fall der Pflichtenkollision vor, wenn keine Option zur Stilllegung der Schachtanlage Asse II ohne Verletzung der atomrechtlichen Anforderungen möglich ist. Eine solche Pflichtenkollision bedeutet, dass keine rechtmäßige Stilllegung der Schachtanlage Asse II möglich ist, weil weder die Rückholung radioaktiver Abfälle ohne Verstoß gegen Dosisgrenzwerte möglich ist (und deshalb nach Satz 3 und 4 abzubrechen ist), noch bei der Stilllegungsplanfeststellung die erforderliche Schadensvorsorge im Hinblick auf die Langzeitsicherheit nachgewiesen werden kann.
Nur in diesem Fall darf und muss die Schachtanlage Asse II nach einer Abwägung der jeweiligen Vor- und Nachteile der möglichen Alternativen mit der nach dieser Abwägung bestmöglichen Option stillgelegt werden.
Zu Satz 7
Im Zusammenhang mit dem Prozess der Stilllegung der Schachtanlage Asse II wird die Öffentlichkeit umfassend informiert und beteiligt, unter anderem über die Asse II - Begleitgruppe. Satz 7 regelt aber zudem klarstellend, dass vor einer Entscheidung über einen eventuellen Abbruch der Rückholung nach Satz 4 oder im Falle der Pflichtenkollision nach Satz 6 der Deutsche Bundestag von dem für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministerium zu unterrichten und von dem Bundesamt für Strahlenschutz die Öffentlichkeit bereits im Vorfeld eines späteren Planfeststellungsverfahrens für die Stilllegung der Schachtanlage Asse II zu beteiligen ist, es sei denn sofortiges Handeln ist erforderlich. Die Regelung verzichtet auf Details, um flexibel auf den noch verfügbaren Zeitrahmen für die Entscheidung reagieren zu können.
Zu Satz 8
Satz 8 stellt klar, dass die Dosisgrenzwerte der Strahlenschutzverordnung zum Schutz der Bevölkerung und der Beschäftigten unbeschadet der Pflichtenkollision in Satz 6 einzuhalten sind.
Zu Absatz 3:
Zu Satz 1
Der bisherige Absatz 1 Satz 5 wird Absatz 3 Satz 1.
Zu Satz 2
Die neue Regelung in Satz 2 gibt der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde (für die atom- und strahlenschutzrechtlichen Umgangsgenehmigungen die nach § 24 Absatz 2 zuständige oberste Landesbehörde des Landes Niedersachsen) die Möglichkeit, die Durchführung von Vorbereitungsmaßnahmen für die Rückholung der radioaktiven Abfälle, die nach dem Atomrecht oder sonstigen öffentlichrechtlichen Vorschriften zulassungsbedürftig sind, und damit im Zusammenhang stehender Maßnahmen bereits vor der Erteilung der Genehmigung vorläufig zuzulassen. Absatz 3 Satz 2 ermöglicht so eine teilweise Parallelisierung von Genehmigungsverfahren und Ausführung und trägt damit zur Beschleunigung bei. Aufgrund der Beschränkung der Zulassung des vorzeitigen Beginns auf zulassungsbedürftige Vorbereitungsmaßnahmen ist gewährleistet, dass die konkrete Aufbewahrung, Beförderung, Verarbeitung oder sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen nicht gestattet werden kann, um jeglichen genehmigungslosen Umgang auszuschließen (Satz 2 2. Halbsatz). Die Neuregelung ändert nichts daran, dass Maßnahmen im Vorfeld eines konkreten Umgangs mit radioaktiven Stoffen, die bislang keiner vorherigen Genehmigung bedurften, auch künftig ohne Zulassung eines vorzeitigen Beginns erlaubt bleiben. Ebenso bleibt die Befugnis des BfS zur Abwehr atomrechtlicher Gefahren unberührt (siehe Absatz 8).
Die Regelung bezieht sich auf Umgangsgenehmigungen für die Rückholung radioaktiver Abfälle aus der Schachtanlage sowie für mit der Rückholung zusammenhängende Maßnahmen, wie die Genehmigung zur Konditionierung und Aufbewahrung der radioaktiven Abfälle. Die Zulassung des vorzeitigen Beginns steht im Ermessen der Genehmigungsbehörde und setzt in Anlehnung an § 8a Bundes-Immissionsschutzgesetz, § 17 Wasserhaushaltsgesetz und § 57b Bundesberggesetz voraus, dass mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann und ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn besteht. Mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers kann gerechnet werden, wenn im Rahmen einer Prognoseentscheidung festgestellt werden kann, dass die Erteilung der Genehmigung überwiegend wahrscheinlich ist. Ein berechtigtes Interesse des Antragstellers besteht insbesondere dann, wenn dieser darlegen kann, dass mit der Zulassung des vorzeitigen Beginns eine deutliche zeitliche Beschleunigung verbunden ist.
Zu Satz 3 und 4
Die Neuregelung in Absatz 3 Satz 3 sieht die Möglichkeit vor, Genehmigungen in Form von Teilgenehmigungen zu erteilen. Anknüpfungspunkt ist die jeweils beantragte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage oder Einrichtung, die in mehreren Teilschritten erteilt werden kann. § 7b des Atomgesetzes und § 18 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) finden auf die Teilgenehmigungen entsprechende Anwendung (Satz 4).
Zu Satz 5
Nach geltendem Recht entfaltet der für die Stilllegung der Schachtanlage Asse II erforderliche Planfeststellungsbeschluss nach § 9b Absatz 5 AtG i.V.m. § 75 Absatz 1 VwVfG Konzentrationswirkung, so dass weitere öffentlichrechtliche Zulassungen, mit Ausnahme der Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Berg- und Tiefspeicherrechts, nicht erforderlich sind.
Dies ist bei den für die Maßnahmen zur Rückholung und Entsorgung der radioaktiven Abfälle erforderlichen Genehmigungen (nach §§ 6 oder 9 AtG bzw. § 7 StrlSchV) nicht der Fall, so dass neben der atomrechtlichen Genehmigung gesonderte öffentlichrechtliche Zulassungen, z.B. im Baurecht oder Bundesimmissionsschutzrecht, erforderlich sind. Mit dem Ziel einer Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, in dem eine Vielzahl öffentlichrechtlicher Belange berührt sein können, und um die Abstimmung zwischen den verschiedenen Fachbehörden zu erleichtern, soll es dem Antragsteller möglich sein, eine Genehmigung mit formeller und materieller Konzentrationswirkung zu beantragen bzw. eine Wahlmöglichkeit zu haben, sollten separate Fachgenehmigungen unter der Trennung der fachrechtlichen Aspekte sinnvoller erscheinen. Die Formulierung lässt es auch zu, die Konzentrationswirkung nach Maßgabe des Antrags auf einzelne Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften zu beschränken, um beispielsweise bergrechtliche Zulassungen von der Konzentrationswirkung auszunehmen, wenn dies sachdienlich ist.
Zu Satz 6
Aufgrund des sich verschlechternden gebirgsmechanischen Zustands der Schachtanlage und des nicht auszuschließenden Risikos eines nicht mehr beherrschbaren Lösungszutrittes müssen die Arbeiten im Hinblick auf die sichere Stilllegung beschleunigt werden. Um sicherzustellen, dass keine Verzögerungen bei der Erteilung der erforderlichen atomrechtlichen Genehmigungen und solcher nach der Strahlenschutzverordnung entstehen, sieht Satz 5 eine Soll-Regelung zur unverzüglichen Erteilung der Genehmigungen, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags und der vollständigen Antragsunterlagen bei der Genehmigungsbehörde, vor.
Antragsteller und Genehmigungsbehörde sind gehalten, durch Antragskonferenzen den Antragsgegenstand bereits im Vorfeld der Antragstellung so weit wie möglich zu klären und genehmigungsfähig zu machen.
Zu Absatz 4:
Das Vorliegen einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung richtet sich nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und für bergbauliche Vorhaben nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) als vorrangigem Recht. Mit der neuen Regelung wird klargestellt, dass, soweit bei verschiedenen Genehmigungsverfahren nach §§ 6 oder 9 AtG oder § 7 StrlSchV ein vergleichbarer Planungsstand und eine vergleichbare betroffene Öffentlichkeit gegeben sind und dies sachdienlich ist, die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung zusammengefasst durchgeführt werden kann. Dessen unbeschadet wird die Öffentlichkeit jenseits der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren wie bisher intensiv informiert und beteiligt werden, zum Beispiel durch die Asse II - Begleitgruppe.
Zu Absatz 5:
Zu Satz 1
Absatz 5 Satz 1 regelt klarstellend, dass von der Regelung in § 114 der Strahlenschutzverordnung Gebrauch gemacht werden soll. § 114 der Strahlenschutzverordnung lässt - in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Euratom-Vertrages und der auf Grund dieses Vertrages erlassenen Grundnormen-Richtlinien zum Strahlenschutzbehördliche Ausnahmen von Vorschriften der Strahlenschutzverordnung mit Ausnahme der Dosisgrenzwerteregelungen zu.
Im Übrigen sind technische Regeln, wie das untergesetzliche kerntechnische Regelwerk, die in der Regel den unbestimmten Rechtsbegriff "Stand von Wissenschaft und Technik" bei kerntechnischen Anlagen konkretisieren, nicht 1:1 auf die Situation der Schachtanlage Asse II übertragbar. Für eine solche "Altanlage" gibt es kein passendes Regelwerk. Zum einen sind die Regelwerke für im Vorfeld planbare Tätigkeiten festgelegt, bei denen bereits bei den baulichen Maßnahmen der Stand von Wissenschaft und Technik Berücksichtigung findet. Zum anderen sind alle bestehenden untergesetzlichen Regelwerke nicht für Arbeitsplätze untertage in einem "Altbergwerk" geschaffen.
Die technischen Regeln sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen im Einzelfall risikoorientiert für die Schachtanlage Asse II heranzuziehen.
Zu Satz 2
Die Regelung in Satz 2 führt zur Erleichterung bestimmter innerbetrieblicher Abläufe eine Anzeigepflicht ein für den Umgang mit radioaktiven Stoffen, die nicht als radioaktive Abfälle im Sinne von § 2 Absatz 1 in die Schachtanlage Asse II eingebracht wurden, und deren spezifische Aktivität das Zehnfache der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3 der Strahlenschutzverordnung nicht überschreitet (Nummer 1). Diese Anzeigepflicht - statt einer Genehmigungspflicht nach § 9 dieses Gesetzes oder § 7 Strahlenschutzverordnung - gilt eng begrenzt nur untertage in der Schachtanlage Asse II und nicht auch für die Verbringung nach übertage. Sie gilt nur für radioaktive Stoffe (z.B. kontaminierten Salzgrus), die nicht als radioaktive Abfälle in die Schachtanlage Asse II eingebracht wurden, sondern in Form von Kontaminationen vorliegen. Das heißt, nicht für das Öffnen von Einlagerungskammern zum Zweck der Rückholung der radioaktiven Abfälle aus den Fässern sowie nicht zum Zweck der Umlagerung der radioaktiven Abfälle.
Sofern radioaktive Stoffe, die unter die Regelung in Satz 2 fallen, bearbeitet, verarbeitet, gelagert oder sonst verwendet werden sollen, muss der Beginn dieses Umgangs der zuständigen Genehmigungsbehörde vorher angezeigt werden (Nummer 2).
Unberührt hiervon bleibt in jedem Falle die Verpflichtung, die Nachweise für die erforderliche Schadensvorsorge im Hinblick auf die Langzeitsicherheit zu erbringen.
Ebenso unberührt bleiben die bisher für den Umgang mit radioaktiven Stoffen in der Schachtanlage Asse II erteilten Genehmigungen.
Zu Satz 3
Absatz 5 Satz 3 regelt, dass § 117 Absatz 16 der Strahlenschutzverordnung, der für Anlagen, Einrichtungen und Tätigkeiten, die in § 50 Absätze 1 bis 3 der Strahlenschutzverordnung genannt sind, den zulässigen Störfallplanungswert auf bis zu 50 Millisievert festsetzt, nicht gilt für Tätigkeiten zur Rückholung der Abfälle (einschließlich der Faktenerhebung) sowie zur Stilllegung der Schachtanlage Asse II, um der Besonderheit der Situation Rechnung zu tragen.
Stattdessen wird abweichend von § 117 Absatz 16 der Strahlenschutzverordnung in den Fällen des § 57b bis zum Inkrafttreten allgemeiner Verwaltungsvorschriften zur Störfallvorsorge nach § 50 Absatz 4 der Strahlenschutzverordnung der für Planungen zulässige Störfallplanungswert im Einzelfall von der Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung des § 6 der Strahlenschutzverordnung festgelegt. Die Festsetzung eines 50 Millisievert übersteigenden Planungswertes kommt nur in Betracht, wenn sie bei Ausschöpfung aller technischen Möglichkeiten unausweichlich ist.
Zu Absatz 6:
Der bisherige Absatz 1 Satz 3 wird Absatz 6.
Zu Absatz 7:
Der Regelungsinhalt des bisherigen Absatzes 2 wird Absatz 7 so dass die Regelung weiterhin einer Genehmigung zur Umlagerung oder Verwendung von radioaktiven Abfällen untertage nicht entgegen steht.
Zu Absatz 8:
Der neue Absatz 8 stellt zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten klar, dass das BfS als Hoheitsträger befugt und verpflichtet ist, im Rahmen seiner Zuständigkeiten Gefahrenabwehrmaßnahmen bei Vorliegen einer atomrechtlichen Gefahr im Sinne des § 19 Absatz 3 zu ergreifen, ohne dass es einer Anordnung durch eine andere Behörde bedürfte. § 19 Absatz 3 ist insofern entsprechend auf die Schachtanlage Asse II anwendbar. Atomrechtliche oder strahlenschutzrechtliche Genehmigungen sind insoweit für solche Gefahrenabwehrmaßnahmen auch nachträglich nicht erforderlich.
II. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2383:
Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Beschleunigung der Rückholung radioaktiver Abfälle und der Stilllegung der Schachtanlage Asse II
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Regelungsentwurfs geprüft und kommt zu folgender Bewertung:
1. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft keine Auswirkungen
Verwaltung Das BMU schließt Auswirkungen auf den Vollzugsaufwand aus.
Der Nationale Normenkontrollrat fordert das Ressort auf, ihn künftig rechtzeitig zu beteiligen und die Fristen der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zu beachten. Die ihm eingeräumte Frist von weniger als 24 Stunden schränkt die ihm nach dem Normenkontrollratsgesetz eingeräumten Prüfungsrechte empfindlich ein.
Im Übrigen hat er keine Bedenken das Regelungsvorhaben. Ob die verfahrensrechtlichen Änderungen und Klarstellungen ohne Auswirkungen auf die Vollzugskosten bleiben, kann der NKR anhand der Darstellung des BMU und angesichts der kurzen Prüffrist weder positiv noch negativ bestätigen.
2. Im Einzelnen
Das Vorhaben dient der Beschleunigung der Rückholung der radioaktiven Abfälle und der Stilllegung der Schachtanlage Asse II. Dazu sieht das Regelungsvorhaben durch Änderung des § 57b Atomgesetz eine Reihe von verfahrensrechtlichen Flexibilisierungen und rechtlichen Klarstellungen vor. Unverändert bleibt die Zuständigkeit für die Stilllegung beim Bundesamt für Strahlenschutz. Die Kosten sollen auch weiterhin vom Bund getragen werden.
Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft sind auszuschließen, da diese nicht zu den Normadressaten zählen.
Das BMU verneint auch Auswirkungen auf den Vollzugsaufwand. Ob dies zutrifft, lässt sich anhand der Darstellung des Ressorts und angesichts der empfindlich kurzen Prüffrist weder positiv noch negativ bestätigen. Grundsätzlich ist jedoch nach allgemeiner Erfahrung des Rates festzustellen, dass durch Verfahrensflexibilisierungen und rechtliche Klarstellungen, wie sie im vorliegenden Fall beabsichtigt sind, durchaus auch positive Kosteneffekte erzielt werden können. Durch Maßnahmen wie z.B. das Ersetzen von Genehmigungs- zugunsten von Anzeigeverfahren, die Einführung von Soll-Vorgaben hinsichtlich der Frist zur Genehmigungserteilung sowie die Ausweitung der formellen und materiellen Konzentrationswirkung von Genehmigungen können grundsätzlich auch Vollzugskosten gesenkt werden.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Versteyl
Vorsitzender Berichterstatterin