Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten und Preiswirkungen

Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 20. Juli 2005
Der Bundeskanzler
An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 184. Sitzung am 30. Juni 2005 der Verordnung zugestimmt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Schröder

Erste Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 4, des § 7 Abs. 1 Nr. 4, des § 23 Nr. 1 und 2, des § 24 Abs. 1 Nr. 2, des § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 3 und des § 57 jeweils in Verbindung mit § 59 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) und des Artikel 6 des Gesetztes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise unter Berücksichtigung der Rechte des Bundestages:

Artikel 1
Änderung der Altfahrzeug-Verordnung

Die Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214) wird wie folgt geändert.

1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

In Nummer 22 werden nach dem Wort "Hersteller" die Wörter "und Vertreiber" eingefügt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

4. § 8 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

5. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Wörter "auf Anforderung" gestrichen

Artikel 2
Inkrafttreten

Art. 1 Nr. 1 § 1 Abs. 3 tritt am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Im Übrigen tritt die Verordnung am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundeskanzler
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Begründung

I. Allgemeines

Die Altfahrzeug-Verordnung - AltfahrzeugV - vom 21. Juni 2002 wurde seitens der Europäischen Kommission in einigen Bestimmungen als nicht im Einklang mit der Richtlinie 2000/53/EG - AltfahrzeugRL - beanstandet. In Folge dessen wurde im Dezember 2002 gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung bestimmter Artikel der AltfahrzeugRL eröffnet. Im Rahmen dieses Verfahrens konnten verschiedene Aspekte einer einvernehmlichen Klärung zugeführt werden. Insbesondere beabsichtigt die Kommission durch eine Entscheidung den Anhang II der AltfahrzeugRL derart zu ändern, dass Ersatzteile für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht wurden, von den Stoffverboten der AltfahrzeugRL ausgenommen werden. Der Entwurf der in Rede stehenden Entscheidung ist bereits durch den TAC gebilligt worden und bedarf noch der Zustimmung des Europäischen Parlaments. Damit würde die entsprechende, zunächst in der AltfahrzeugV kritisierte Regelung auch in das europäische Recht übernommen.

Um die mit der Kommission abgeklärten Änderungen umzusetzen, einem Klageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof vorzubeugen und den beteiligten Wirtschaftskreisen Planungssicherheit zu geben, wird hiermit eine Novelle der Altfahrzeug-Verordnung vorgelegt. Dabei geht es im Einzelnen um die folgenden Modifikationen:

Nach § 9 Abs. 2 AltfahrzeugV sind die Hersteller verpflichtet, den Demontagebetrieben auf Anforderung Demontageinformationen bereitzustellen. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass es nicht mit der AltfahrzeugRL vereinbar sei, dass diese Informationen lediglich auf Anforderung bereit zu stellen seien. Daher sollen mit der Novelle in § 9 Abs. 2 die Worte "auf Anforderung" gestrichen werden.

Mit den dargelegten Veränderungen der AltfahrzeugV soll die AltfahrzeugV den notwendigen Anpassungen an die AltfahrzeugRL unterzogen werden.

2. Kostenwirkungen

3. Preiswirkungen

Die durch Streichung von Ausnahmen vom Geltungsbereich der Verordnung entstehenden zusätzlichen Kosten können Auswirkungen durch Umwälzen auf die Produktpreise haben. Das Ausmaß ist gegenwärtig wegen nicht hinreichend bekannter Kosten nicht näher bestimmbar. Mögliche Preiserhöhungen werden jedoch angesichts der relativ begrenzten Produktanzahl keine Auswirkungen auf das Preisniveau in Deutschland insgesamt zur Folge haben.

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu 1. - § 1 Abs. 3 AltfahrzeugV

Satz 1 entspricht dem bisherigen Satz 2. Durch Streichung des bisherigen begrenzten Geltungsbereichs in Bezug auf Fahrzeuge mit bis zu 3, 5 t wird der Auffassung der Kommission entsprochen, wonach alle Fahrzeuge besonderer Zweckbestimmung unabhängig von ihrem zulässigen Gesamtgewicht dem Anwendungsbereich der AltfahrzeugRL unterliegen. Damit fallen Fahrzeuge der Klasse M1 auch dann in den Anwendungsbereich der Verordnung, wenn diese auf Basisfahrzeugen außerhalb der Klassen M1 und N1 aufgebaut sind. Betroffen sind etwa 4.500 Fahrzeuge p.a. Dies sind etwa 25 % bezogen auf alle Wohnmobile. Künftig werden deshalb z.B. die Anforderungen des § 8 Abs. 2 (Stoffverbote) auch bei diesen Fahrzeugen zu beachten sein.

Satz 2 beschränkt den Anwendungsbereich von § 8 Abs. 2 AltfahrzeugV bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung auf solche Ausrüstungsgegenstände, die speziell für diese hergestellt werden. Damit sind kfz-untypische Ausrüstungsgegenstände wie z.B. Badezimmer- und Küchenarmaturen (wasserueber.htmhähne, Toiletten oder Spiegel) von den Stoffverboten nach § 8 Abs. 2 AltfahrzeugV nicht erfasst. Dies steht im Einklang mit dem Geltungsbereich der AltfahrzeugRL, wonach lediglich fahrzeugtypische Bauteile der RL unterliegen. Diese Ausnahme entspricht der Auffassung der Kommission wie sie gegenüber dem europäischen Wohnmobilverband in einem Schreiben vom 16. Dezember 2004 geäußert wurde. Für kfzfremde Elektrogeräte wie z.B. Kühlschränke und Mikrowellen gelten im Übrigen die Bestimmungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG - vom 16. März 2005, mit dem u.a. die europaweit geltenden Stoffverbote für Elektrogeräte in nationales Recht umgesetzt wurden.

Zu 2. - § 2 Abs. 1 AltfahrzeugV

Entsprechend der Auffassung der Kommission wird der Begriff des Vertreibers in die Definition des Begriffs "Wirtschaftsbeteiligte" aufgenommen. Damit werden auch die Vertreiber in den Kreis der Verpflichteten nach § 5 Abs. 1 AltfahrzeugV aufgenommen.

Zu 3. - § 3 AltfahrzeugV

Zu a) - Absatz 4 Nr. 1 und Nr. 2

Durch Ersetzen der nationalen Zulassungsvoraussetzung durch eine europäische wird der Auffassung der Kommission Rechnung getragen, wonach die unentgeltliche Rücknahmepflicht der Hersteller nicht national beschränkt werden dürfe. Künftig sind demnach alle Altfahrzeuge mit europäischer Zulassung grundsätzlich unentgeltlich in Deutschland zurückzunehmen. Dies betrifft vor allem diejenigen Fahrzeuge, die in Deutschland auf dem Transitwege verunfallen und als Altfahrzeuge zu entsorgen sind. Da die Anzahl dieser Fahrzeuge vergleichsweise gering ist, werden die Hersteller nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten belastet, zumal die betreffenden Fahrzeuge meist noch einen positiven Restwert besitzen.

Die Gefahr, dass Altfahrzeuge zielgerichtet aus der Europäischen Union nach Deutschland verbracht werden, um sie hier unentgeltlich zurückgeben zu können, wird als gering erachtet. Ein entsprechendes wirtschaftliches Interesse wäre nur dann gegeben, wenn im Ausland die Möglichkeit der unentgeltlichen Rücknahme nicht bestehen würde. Aufgrund der Erweiterung der Europäischen Union und der Geltung der AltfahrzeugRL auch in angrenzenden Staaten sind aus solchen Sachverhalten resultierende relevante Wettbewerbsverzerrungen nicht zu erwarten.

Zu b) - Absatz 4 Nr. 5

Im Einklang mit der Änderung zu a) muss auch ein vergleichbares Dokument zum Nachweis der legalen Zulassung innerhalb der Europäischen Union neben dem deutschen Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II anerkannt werden. Damit wird zugleich der Auffassung der Kommission entsprochen, wonach die bestehende Ausnahme bei der unentgeltlichen Rücknahme nicht länger auf ein nationales Zulassungsdokument abgestellt werden darf.

Zu c) - Absatz 4 Nr. 6

Entsprechend der Auffassung der Kommission, dass auch mehrstufig hergestellte Fahrzeuge von der Pflicht zur unentgeltlichen Rücknahme durch die Hersteller erfasst sind, wird Nummer 6 gestrichen.

Zu d) - Absatz 7 neu

Durch den neuen Absatz 7 wird klar gestellt, dass die Hersteller der Basisfahrzeuge mit den Aufbauherstellern von nicht serienmäßig hergestellten Mehrstufenfahrzeugen Vereinbarungen über die Aufteilung der Entsorgungskosten treffen können. Hierbei soll es zulässig sein, dass die Hersteller (der Basisfahrzeuge) den Kostenanteil anteilmäßig in Bezug auf das Basisfahrzeug beschränken. Damit wird eine Möglichkeit geschaffen, die Übernahme der Entsorgungskosten im angemessenen Umfang zu begrenzen. Diese Regelung entspricht im Übrigen der Praxis bei serienmäßig hergestellten Mehrstufenfahrzeugen.

Zu 4. - § 8 Abs. 2 Satz 1 AltfahrzeugV

In ihrer am 22. April 2005 eingereichten Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland hat die Kommission zum Ausdruck gebracht, dass für die drei im Anhang der Richtlinie explizit befristeten Ausnahmen (Auswuchtgewichte, Kohlebürsten für Elektromotoren, Kupfer in Bremsbelägen mit einem Bleianteil von mehr als 0,5 Gewichtsprozent) auch mit dem Novellierungsentwurf noch eine Regelungslücke besteht. Zwar werden mit der Entscheidung der Kommission 2005/63/EG vom 24.1.2005 nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Ersatzteile, die für vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Fahrzeuge verwendet werden, von den Stoffverboten nach Art. 4 Abs. 2 Buchstabe a) der AltfahrzeugRL ausgenommen; dies gilt jedoch nicht für die o.a. drei Ersatzteile (Einträge 7, 10 und 12 im Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG). Um die AltfahrzeugV der Richtlinie 2000/53/EG anzupassen, ist eine entsprechende Änderung des § 8 Abs. 2 AltfahrzeugV erforderlich.

Zu 5.4. - § 9 Abs. 2 AltfahrzeugV

Durch Streichung der Worte "auf Anforderung" wird der Auffassung der Kommission entsprochen, wonach die Hersteller auch ohne dass sie hierzu im Einzelfall aufgefordert werden die Demontageinformationen bereitzustellen haben.

Zu Artikel 2

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Wegen der Einbeziehung der M1 -Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung größer 3,5 t in den Geltungsbereich der Verordnung wird ein Übergangszeitraum von sechs Monaten bis zum Inkrafttreten des § 1 Abs. 3 gewählt. Für die übrigen Bestimmungen ist ein Zeitraum von zwei Monaten ab Verkündung ausreichend bemessen.