Beschluss des Bundesrates
Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte - 11. BImSchV)

Der Bundesrat hat in seiner 796. Sitzung am 13. Februar 2004 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen und eine Entschließung zu fassen.

Anlage
Änderungen und Entschließung zur Elften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte 11. BImSchV)

A

Änderungen

1. Zu § 1

In § 1 ist die Angabe "3.18;" zu streichen.

Begründung

Die Aufzählung der Nummer 3.18 in § 1 bedeutet den Wegfall der Emissionserklärungspflicht für große Werften.

Zweck der Abgabe von Emissionserklärungen und Emissionsberichten ist, eine Beurteilungsgrundlage relevanter Emittenten zu schaffen. Damit kann eine Datengrundlage zur Aufstellung von Luftreinhalteplänen und für den Emissionshandel gegeben werden. Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) benennt unter Nummer 3.18 Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder -sektionen aus Metall mit einer Länge von 20 Metern oder mehr. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso Schiffswerften von der Emissionserklärungspflicht ausgenommen werden sollen, da sie die Küstenregionen mit zum Teil erheblichen Schadstoffabgaben (Kohlenwasserstoffe, Stäube, Metalldämpfe etc.) belasten.

Allein in der Freien Hansestadt Bremen betrug die Abgabe aus Werften von

Insbesondere Reparaturwerften werden in der Regel offen betrieben. Das hat zur Folge, dass im Nahbereich erhebliche Umweltbelastungen durch unterschiedliche partikelförmige und gasförmige Stoffe auftreten können. Eine Entlassung aus der Emissionserklärungspflicht beschneidet die zuständige Behörde erheblich in den Möglichkeiten der Luftreinhalteplanung entsprechend § 47 BImSchG.

2. Zu § 1

In § 1 ist die Angabe "7.1 (Spalte 2)" durch die Angabe "7.1 (Spalte 1 Buchstaben a und d bis zu 40 000 Plätzen, Buchstaben e, f, i und j und Spalte 2)" zu ersetzen.

Begründung

Durch die Änderung werden die Mengenschwellen für eine Berichtspflicht gemäß der EU-Richtlinie 96/61/EG und der dazugehörigen EPER-Entscheidung 1:1 umgesetzt.

Die bisher gültige 11. BImSchV ermöglichte eine vereinfachte Emissionserklärung für genehmigungsbedürftige Anlagen nach Nummer 7.1. Diese Möglichkeit entfiele nach der vorliegenden Verordnung. Damit entstünden für die Betreiber dieser Anlagen ein höherer Aufwand und höhere Kosten.

Um eine weitere Belastung dieser Betriebe zu vermeiden, soll die Erstellung von Emissionserklärung und Emissionsbericht auf die von der EU geforderten Betriebe in diesem Bereich begrenzt werden, wobei die Begrenzung die Systematik der 4. BImSchV beibehält.

3. Zu § 1 Satz 2 - neu -Dem § 1 ist folgender Satz anzufügen:

Begründung

Für Anlagen, die von der Abgabe einer Emissionserklärung befreit sind, aber Teile oder Nebeneinrichtungen besitzen, für die eine Emissionserklärung erforderlich ist musste bisher für die gesamte Anlage eine Emissionserklärung abgegeben werden. Zukünftig soll für derartige Anlagen zur Reduzierung des Aufwandes nur noch für den bestimmten Teil bzw. die Nebeneinrichtung eine Emissionserklärung abgegeben werden. Diese Änderung gegenüber der bisherigen Regelung hat dabei nicht nur in der Begründung, sondern zur Klarstellung und Vermeidung unnötiger Rückfragen gleich im Verordnungstext zu erfolgen.

4. Zu § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 - neu -

§ 3 Abs. 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Von der Pflicht zur Abgabe der Emissionserklärung sind solche Anlagen befreit, von denen nur geringe Luftverunreinigungen ausgehen können. Für Anlagen, die in § 1 genannt sind, gilt dies generell, während für andere Anlagen auf Antrag des Betreibers die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles eine Ausnahme nach § 6 erteilen kann.

Für alle anderen Anlagen erwartet die zuständige Behörde eine Emissionserklärung.

Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung hat der Betreiber einer solchen Anlage jedoch nur dann eine Emissionserklärung abzugeben, wenn die genannten Massenströme überschritten sind. Gibt der Betreiber einer solchen Anlage nun keine Emissionserklärung ab, weil z.B. konjunkturbedingt im Erklärungszeitraum kein Emissionsmassenstrom überschritten wurde, hätte die Behörde von sich aus zu prüfen, ob die Abgabe der Emissionserklärung versäumt wurde oder auf Grund einer Massenstromunterschreitung keine Emissionserklärung abzugeben wäre. Dieser zusätzliche behördliche Aufwand ist nicht gerechtfertigt, da § 27 des BImSchG die Angabe von Emissionsdaten als Betreiberpflicht formuliert. Auch der Betreiber spart keinen Aufwand, wenn er in diesem Falle keine Emissionserklärung abgeben würde. Für seine eigene Plausibilitätsprüfung, ob die Anlage den Emissionsmassenstrom nach § 3 Abs. 1 unterschreitet, benötigt er selbst Angaben zur Auslastung, zu den Betriebsstunden und zu den gehandhabten Stoffen. Die Abgabe einer Emissionserklärung sollte daher auch in diesen Fällen, wenn auch vereinfacht ohne Emissionsangaben, grundsätzlich vorgesehen sein.

5. Zu § 3 Abs. 1 Nr. 1

§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderungen:

§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Mit den vorgeschlagenen Änderungen erfolgt eine Erleichterung der Erklärungspflicht.

Nicht explizit genannte giftige Stoffe werden von der Erklärungspflicht ausgenommen. Zusätzlich wird für die zu erklärenden Stoffe dieser Kategorien eine Mengenschwelle eingeführt, ab der erst eine Erklärungspflicht besteht.

6. Zu § 3 Abs. 1 Nr. 3

In § 3 Abs. 1 Nr. 3 ist am Ende der Punkt durch ein Komma zu ersetzen und sind die Wörter "wobei anstelle der Emissionen von Einzelstoffen die Angabe auch als Summenparameter von Gesamtkohlenstoff, Staub, Stickstoffoxid als Stickstoffdioxid und Schwefeloxid als Schwefeldioxid erfolgen kann." anzufügen.

Begründung

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird eine Vereinfachung der Emissionserklärung für die Unternehmen erreicht. Ein Informationsverlust für die erhebenden Stellen entsteht nicht, da durch Emissionsfaktoren die erhebende Stelle aus den Summenparametern die Einzelstoffe berechnen kann.

7. Zu § 3 Abs. 2

§ 3 Abs. 2 ist wie folgt zu fassen:

(2) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde kann bis sechs Monate vor Ablauf eines Erklärungszeitraumes für bestimmte Anlagen Vereinfachungen der Emissionserklärungen festlegen.

Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers einer Anlage bis vier Monate vor Ablauf eines Erklärungszeitraumes festlegen, welche der nach Anhang 2 geforderten Angaben entfallen können."

Begründung

Durch die Änderung der Satzreihenfolge soll zum Ausdruck kommen, dass zuerst eine Allgemeinregelung und danach eine Spezialregelung getroffen werden soll. Gleichzeitig ist eine klare zeitliche Trennung zwischen den einzelnen Zeiträumen notwendig. In der Regel beschäftigen sich die Berichtspflichtigen erst nach Aufforderung durch die zuständige Behörde mit der Emissionserklärung.

Da die Berichtspflichtigen dann zusammen mit der Aufforderung über Vereinfachungen informiert werden können, sind zahlreiche Einzelanträge entbehrlich.

Zeitliche Überschneidungen zwischen den Festlegungen durch die zuständige Behörde sowie den Betreiberanträgen führen zu zusätzlichen, unnötigen Aufwendungen.

8. Zu § 3 Abs. 4 Satz 1 und 3 § 3 Abs. 4 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Insbesondere bei mittelständischen Betrieben ist nicht sichergestellt, dass für die Berichterstellung eine kompatible Software zum Einsatz gelangt. Auch kann nicht gewährleistet werden, dass rechtzeitig für die ersten Berichtserhebungen eine einfach zu bedienende und kompatible Software vorliegt und funktionsfähig installiert werden kann. Trotz der grundsätzlichen Bereitschaft zur elektronischen Datenübermittlung bedarf es daher auch der Möglichkeit, beim bisherigen System zu verbleiben.

9. Zu § 3 Abs. 4 Satz 2

In § 3 Abs. 4 Satz 2 sind die Wörter "Die elektronische" durch die Wörter "Das Format der elektronischen" zu ersetzen.

Begründung

Klarstellung des Gewollten.

10. Zu § 3 Abs. 4 Satz 2

In § 3 Abs. 4 ist in Satz 2 das Wort "vier" durch das Wort "sechs" zu ersetzen.

Begründung

Der Zeitraum von vier Monaten für die Bekanntgabe der Emissionserklärung in elektronischer Form ist angesichts zu erwartender Probleme bei der Umstellung auf eine neue Software zu kurz bemessen.

11. Zu § 4 Abs. 3 Satz 3

§ 4 Abs. 3 Satz 3 ist zu streichen.

Begründung

Bei einem Wechsel des Betreibers einer Anlage gehen die Betreiberpflichten einschließlich der zur Emissionsberichterstattung im vollen Umfang auf den Nachfolger über. Es ist nicht nachvollziehbar, warum für eine Anlage zwei (Teil-) Berichte abzugeben sind, zumal dies weiteren zusätzlichen Verwaltungsaufwand bei den Vollzugsbehörden hervorruft.

12. Zu § 4 Abs. 4

In § 4 Abs. 4 sind die Wörter "übermitteln die zuständigen Behörden die Emissionsberichte in elektronischer Form über die nach Landesrecht zuständige Behörde bis" durch die Wörter "übermittelt die nach Landesrecht zuständige Behörde die Emissionsberichte in elektronischer Form bis" zu ersetzen.

Begründung

Regelungen zur landesinternen Bearbeitung der Emissionsberichte sind insbesondere vor dem Hintergrund des medienübergreifenden Ansatzes des EPER in der 11. BImSchV entbehrlich. Die Bündelung der Emissionsdaten für die Bereiche Luft, Wasser, Abfall wird in der Regel bei einer nach Landesrecht zuständigen Behörde erfolgen, die dann auch die Übermittlung an das BMU durchführt. Auf welche Weise die Bündelung erfolgt, sollte dabei landesintern geregelt werden.

13. Zu § 4 Abs. 4

In § 4 Abs. 4 ist die Angabe "1. Oktober" durch die Angabe "31. Dezember" zu ersetzen.

Begründung

Die Bundesregierung hat der EU-Kommission den zweiten EPER-Bericht (Erklärungszeitraum 2004) im Juni 2006 vorzulegen. Damit steht für die zusammenfassende Berichterstattung ein Zeitraum von 18 Monaten nach Ablauf des Erklärungszeitraums zur Verfügung, der entsprechend dem Zeitaufwand für die auf der jeweiligen Ebene erforderlichen Arbeitschritte zwischen den Betrieben, den Ländern und dem Bund aufgeteilt werden sollte.

Nach der vorliegenden Verordnung stehen den Ländern für die Prüfung, Zusammenfassung und Weiterleitung der Daten an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) fünf Monate zur Verfügung.

Dieser Zeitraum verkürzt sich auf 3 ½ Monate, wenn den Betrieben eine Terminverlängerung nach § 4 Abs. 2 gewährt wird.

Dem Bund stehen für die Zusammenfassung der Länderdaten neun Monate zur Verfügung. Die Daten werden der vom BMU beauftragten Stelle elektronisch und so aufbereitet zugeleitet, dass sie unmittelbar in die dortige Datenbank eingelesen werden können. Der Zeitbedarf für die Erfassung, Bewertung und Zusammenfassung der Daten durch die Länder ist daher erheblich höher als der Zeitbedarf für die Zusammenfassung der Daten beim Bund durch die vom BMU beauftragte Stelle.

EPER ist ein medienübergreifendes Kataster. Wie bei der ersten Berichterstattung, die im Jahre 2003 erfolgt ist, sollen auch künftig die Daten nach einem zwischen Bund und Ländern abgestimmten Verfahren bereits in den Ländern medienübergreifend gebündelt werden. Bei der Festlegung des Übermittlungstermins in § 4 der 11. BImSchV ist daher auch der Zeitbedarf für die die Erhebung der für EPER erforderlichen Daten aus den anderen Medien und die anschließende medienübergreifende Zusammenfassung in den Ländern zu berücksichtigen.

14. Zu Anhang 2 Spalte "Inhalt der Emissionserklärung" Zeile "Betreiber", "Werk/Betrieb", "Anlagen" und "Anlageteile und Nebeneinrichtungen (AN)" Fußnote 1) - neu -

In Anhang 2 Spalte "Inhalt der Emissionserklärung" ist jeweils neben den Wörtern "Betreiber", "Werk/Betrieb", "Anlagen" und "Anlageteile und Nebeneinrichtungen (AN)" das Fußnotenzeichen "1)" einzufügen und folgende Fußnote nach der Tabelle anzufügen:

1): Die Angaben liegen bei der zuständigen Behörde in der Regel vor, so dass diese vom Betreiber nur aktualisiert oder ergänzt werden müssen.

Begründung

Dieser Hinweis war bereits im Entwurfstext zur 11. BImSchV vom Februar 2003 Bestandteil. Die Erklärungspflichtigen sollen darauf hingewiesen werden, dass die zuständige Behörde gemäß der jeweiligen Datenerfassungsprogramme Stammdaten für die Emissionserklärung bereitstellt und diese bei Bedarf korrigiert werden können. Die Vorgabe der Daten dient auch zur Vereinfachung des Aufwandes beim Betreiber und sichert eine eindeutige Zuordnung der Daten in den jeweiligen Fachinformationssystemen der Länder. Die vorgegebenen Daten sind teilweise eindeutige Ordnungsmerkmale für die Datenbanken in den Ländern und sollten durch den Betreiber nicht verändert werden.

15. Zu Anhang 2 Spalte "Inhalt der Emissionserklärung" Zeile "Quellen"

In Anhang 2 Spalte "Inhalt der Emissionserklärung" Zeile "Quellen" sind die Wörter "- Nummer der Anlagenteile und Nebeneinrichtungen" zu streichen.

Begründung

Vereinfachung, da eine Zuordnung von Anlagenteilen und Nebeneinrichtungen auch in den bisherigen Regelungen nicht erforderlich war und dieser Mehraufwand als entbehrlich eingeschätzt werden kann. Anlagenteile und Nebeneinrichtungen können in den Erfassungsprogrammen auch unter den Anlagennummern geführt werden.

16. Zu Anhang 2 Spalte "Erläuterung" Zeile "Quellen",

Anhang 3 Spalte "Erläuterung" Zeile "Betriebseinrichtung" Satz 1

Begründung

Nicht in allen Ländern findet zur amtlichen Lagebestimmung das Gauß-Krüger Koordinatensystem Verwendung. Es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen den Betreibern in diesen Fällen die Umrechnung in Gauß-Krüger-Koordinaten auferlegt werden soll.

17. Zu Anhang 2 Spalte "Erläuterung" Zeile "Emissionen"

In Anhang 2 Spalte "Erläuterung" Zeile "Emissionen" sind die Wörter "in die Luft" zu streichen.

Begründung

Entsprechend § 2 Nr. 2 handelt es sich im Rahmen dieser Rechtsverordnung bei Emissionen ausschließlich um Luftverunreinigungen. Eine nochmalige Erläuterung an anderer Stelle ist aus diesem Grund entbehrlich.

B

Entschließung:

Die Bundesregierung wird gebeten, für einheitliche Grundlagen für den Aufbau des Europäischen Schadstoffregisters Sorge zu tragen und einen einheitlichen Vollzug der Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte sicherzustellen.

Hierfür sind EU-einheitliche, aktuelle und validierte Emissionsfaktoren zu erarbeiten und den Ländern zur Verfügung zu stellen.

Begründung

Emissionsfaktoren sind ein wichtiger Bestandteil der Datenermittlung, sofern keine Messwerte vorliegen. Die bestehenden Emissionsfaktoren sind zum Teil völlig veraltet und nicht mehr korrekt. Insbesondere gilt dies für die Berechnung der Emissionen der Massentierhaltung.

Auf Grund der Neufassung der 11. BImSchV und den damit geänderten Erfassungsformularen werden für die nunmehr auch umgehend zu überarbeitenden Erfassungsprogramme der Länder aktuelle Emissionsfaktoren erforderlich.

Durch die Veränderung der Formulare sind wichtige Verknüpfungen für die Berechnung nicht mehr gegeben. Eine automatische Berechnung ist derzeit nicht möglich.

Generell sind den Betreibern aber auch dann Emissionsfaktoren anzubieten, wenn diese nicht zu automatischen Berechnungen über das Erfassungsprogramm herangezogen werden.

Um einen einheitlichen Vollzug zu gewährleisten, ist eine bundesweite Vorgabe nötig.