Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 5491 - vom 24. Oktober 2007. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 25. September 2007 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Eine Energiepolitik für Europa" (KOM (2007) 0001),
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Fahrplan für erneuerbare Energien" (KOM (2006) 0848),
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Bericht über den Stand der Maßnahmen für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen" (KOM (2006) 0849),
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Fortschrittsbericht Biokraftstoffe" (KOM (2006) 0845),
- - in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 8. und 9. März 2007 betreffend die Unterstützung des Europäischen Rates für einen "Aktionsplan des Europäischen Rates (2007-2009) - Energiepolitik für Europa",
- - in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommission mit dem Titel "Fahrplan für erneuerbare Energien" (SEK(2006)1720/2), das dem Fahrplan für erneuerbare Energien beigefügt ist,
- - in Kenntnis der Zusammenfassung der Folgenabschätzung (SEK(2006)1719/2), die dem Fahrplan für erneuerbare Energien beigefügt ist,
- - in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommission mit dem Titel "Fortschrittsbericht Biokraftstoffe" (SEK(2006)1721/2), das der Mitteilung der Kommission beigefügt ist (KOM (2006) 0845),
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Dezember 2006 zu dem Thema "Eine europäische Strategie für nachhaltige, wettbewerbsfähige und sichere Energie" - Grünbuch1,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Dezember 2006 zu der Strategie für Biomasse und Biokraftstoffe2,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2006 zu dem Grünbuch "Energieeffizienz oder Weniger ist mehr"3,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. März 2006 zur Sicherheit der Energieversorgung in der Europäischen Union4,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2006 zu Heizen und Kühlen aus erneuerbaren Energiequellen5,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. September 2005 zu dem Anteil der erneuerbaren Energieträger in der Europäischen Union und Vorschlägen für konkrete Maßnahmen6,
- - unter Hinweis auf den in zweiter Lesung am 13. April 2005 angenommenen Gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für energiebetriebene Produkte7,
- - unter Hinweis auf den in zweiter Lesung am 18. Dezember 2003 angenommenen Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt8,
- - unter Hinweis auf den in zweiter Lesung am 12. März 2003 angenommenen Gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor9,
- - unter Hinweis auf den in zweiter Lesung am 4. Juli 2001 angenommenen Gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt10,
- - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0287/2007),
A. in der Erwägung, dass der Europäische Rat auf seiner Frühjahrstagung vom 8. und 9. März 2007 für die Europäische Union als verbindliches Gesamtziel festgelegt hat, dass 20 % des Gesamtenergieverbrauchs der Europäischen Union bis spätestens 2020 aus erneuerbaren Energien gedeckt werden,
B. in der Erwägung, dass dies einen wichtigen Schritt in Richtung der Entwicklung einer europäischen Energiepolitik darstellt, die dazu beiträgt, die Energieversorgung zu sichern und für bezahlbare, wettbewerbsfähige Energie aus erneuerbaren Quellen zu sorgen,
C. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 14. Dezember 2006 über nachhaltige, wettbewerbsfähige und sichere Energie ehrgeizige verbindliche sektorale Ziele im Hinblick auf einen Anteil von 25 % der Energie aus erneuerbaren Energiequellen im Primärenergiebereich bis 2020 gefordert und die Aufstellung eines Fahrplans für das Erreichen eines Anteils der erneuerbaren Energiequellen von 50 % bis 2040 vorgeschlagen hat,
D. in der Erwägung, dass erneuerbare Energiequellen, einschließlich Wasserkraft, in der europäischen Elektrizitätsversorgung schon immer eine bedeutende Rolle gespielt haben,
E. in der Erwägung, dass zur Erreichung des Ziels, den Anstieg der weltweiten Durchschnittstemperatur auf höchstens 2°C zu begrenzen, erneuerbare Energiequellen, Energieeffizienzmaßnahmen und Energieforschung nachdrücklich gefördert werden müssen,
F. in der Erwägung, dass Richtlinien zur Förderung erneuerbarer Energiequellen im Bereich der Elektrizitätserzeugung zu nachhaltigen Entwicklungen in den Mitgliedstaaten geführt oder solche Entwicklungen gefördert haben,
G. in der Erwägung, dass die bestehenden Richtlinien zur Förderung erneuerbarer Energiequellen im Mitentscheidungsverfahren und oft auf der Grundlage von Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags beschlossen wurden,
H. in der Erwägung, dass die Unternehmen der Europäischen Union im Bereich der erneuerbaren Energiequellen dank ihrer Investitionen in Forschung eine Führungsposition auf dem Weltmarkt einnehmen und deshalb bedeutend zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union beitragen, welches Ziele sind, die in der Lissabon-Strategie enthalten sind,
I. in der Erwägung, dass es keine Rechtsvorschriften für Heizen und Kühlen aus erneuerbaren Energiequellen gibt,
J. in der Erwägung, dass erneuerbare Energiequellen ein wesentliches Element in einem nachhaltigen Energiemix sind und beitragen
- a) zu einer geringeren Einfuhrabhängigkeit und zur Diversifizierung des Kraftstoffmix,
- b zu geringeren CO₂-Emissionen und sonstigen Emissionen,
- c) zur Entwicklung neuer innovativer Technologien,
- d) zur Beschäftigung und zu Chancen im Hinblick auf die regionale Entwicklung,
K. in der Erwägung, dass die Marktentwicklungen im Bereich der erneuerbaren Energiequellen sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr stark unterscheiden, was nicht nur auf Unterschiede im Potenzial zurückzuführen ist, sondern auch auf unterschiedliche und in manchen Fällen unzureichende politische und rechtliche Rahmenbedingungen sowie häufig auf übertrieben hohe administrative Hürden für die Verwirklichung von Projekten,
L. in der Erwägung, dass die geologischen, hydrologischen und klimatischen Bedingungen in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind und dass sich das Entwicklungspotenzial der erneuerbaren Energiequellen daher von einem Mitgliedstaat zum anderen sehr stark unterscheidet,
M. in der Erwägung, dass das Erreichen des Ziels einer mindestens 20-%igen Verbesserung der Energieeffizienz bis spätestens 2020 eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, das Ziel eines Anteils der erneuerbaren Energiequellen von 20 % zu erreichen,
N. in der Erwägung, dass die Förderung eines Marktes für erneuerbare Energiequellen dazu beitragen wird, die überarbeiteten Lissabon-Ziele zu erreichen, und zwar durch höhere Beschäftigung und stärkere Forschungs- und Innovationsanstrengungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union,
O. in der Erwägung, dass die Forschungs- und Technologieprogramme der Europäischen Union stärker dazu genutzt werden sollten, die Entwicklung von Technologien im Bereich der erneuerbaren Energiequellen voranzubringen, wie es im 7. Forschungsrahmenprogramm zum Ausdruck kommt, und dass dabei der bestehende Technologievorsprung und das Exportpotential der europäischen Unternehmungen beibehalten und gefördert werden sollten,
P. in der Erwägung, dass Treibstoffe im Verkehrssektor eine erhebliche und zunehmende Quelle von CO₂-Emissionen darstellen und darüber hinaus die Hauptursache für die Verschmutzung der Luft in den Stadtzentren sind,
Q. in der Erwägung, dass nachhaltige Lösungen für die Herausforderungen im Energiebereich durch stärkere Nutzung erneuerbarer Energiequellen sowie durch stärkere Verbesserungen bei der Energieeffizienz, Energieeinsparung und technologische Innovationen bezüglich der klimaschonenden Nutzung vor Ort vorhandener Energiequellen erreicht werden müssen,
R. in der Erwägung, dass der Bereich Heizen und Kühlen eine einzigartige Möglichkeit bietet, nicht nur erneuerbare Energiequellen, sondern auch die Wärmeüberschüsse aus der Stromerzeugung, der Industrie und der Abfallverbrennung zu nutzen und dadurch die Verwendung fossiler Brennstoffe zu reduzieren und die CO₂ -Emissionen zu begrenzen,
S. in der Erwägung, dass es unbedingt zum einen dafür zu sorgen gilt, dass die Bürgerinnen und Bürger der Union über ein sicheres und hochwertiges Energieangebot verfügen, und es zum anderen die Umwelt zu schützen gilt, und zwar im Einklang mit den Verpflichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen für die Allgemeinheit bzw. von Leistungen der Daseinsvorsorge,
T. in der Erwägung, dass die Durchführung des geltenden gemeinschaftsrechtlichen Rahmens für den Energiesektor Mängel aufweist, gerade im Fall der erneuerbaren Energiequellen, was nicht zur langfristigen Aufrechterhaltung des Vertrauens bei den Investoren beiträgt,
U. in der Erwägung, dass langwierige Genehmigungsverfahren für Vorhaben im Bereich der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, für Übertragungsleitungen und für Verteilungsnetze ein wesentliches Hindernis für die rasche Entwicklung erneuerbarer Energiequellen sind,
V. in der Erwägung, dass das Fehlen klarer umweltpolitischer und sozialer Schutzmaßnahmen, insbesondere im Fall der Biokraftstoffe, zu beträchtlichen nachteiligen Auswirkungen führen könnte, etwa einem zunehmenden Verschwinden der Tropenwälder ohne signifikante Reduzierung der Treibhausgas-Emissionen,
W. in der Erwägung, dass Bemühungen um die Bekämpfung des Klimawandels die Bemühungen um Schutz der Artenvielfalt und der Ökosysteme nicht gefährden dürfen,
- 1. fordert die Kommission auf, bis spätestens Ende 2007 einen Vorschlag für einen im Mitentscheidungsverfahren nach Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrages zu beschließenden Rechtsrahmen für erneuerbare Energiequellen vorzulegen, der auf bestehenden Rechtsvorschriften für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und für Biokraftstoffe beruht, die jedoch gestärkt und verbessert werden müssen; fordert die Kommission auf, ein sektorales Vorgehen bei diesem rechtlichen Rahmen vorzuschlagen, durch das klare und verbindliche Ziele für die Sektoren Stromerzeugung, Verkehr sowie Heizen und Kühlen gesetzt werden;
- 2. fordert die Kommission auf, in ihrem auszuarbeitenden Vorschlag für die Überarbeitung des Systems für den Handel mit Emissionsberechtigungen die bessere Internalisierung der externen Kosten der Energieerzeugung durch Versteigerung von Gutschriften in diesem System sicherzustellen, damit gleiche Bedingungen für erneuerbare Energiequellen geschaffen werden und ein fairer Preis für Kohlenstoff entsteht;
- 3. ist der Auffassung, dass erneuerbare Energiequellen auf der Erde im Überfluss vorhanden sind und die Herausforderung darin besteht, diese Energie zu gewinnen; empfiehlt, dass die bei der Versteigerung von CO₂-Emissionsrechten erzielten Einnahmen und Forschungsmittel für Forschungen im Bereich der erneuerbaren Energiequellen eingesetzt werden, einschließlich viel versprechender und anspruchsvoller Quellen, wie Osmose-Energie, Gezeitenenergie, Wellenenergie, konzentrierte Solarenergie, Höhenwindkraft, Laddermill-Energie und Algenkraftstofftechnologie;
Kräftiger Anschub für erneuerbare Energiequellen
- 4. betont die Bedeutung der Aufstellung und Durchführung von Aktionsplänen im Bereich erneuerbare Energiequellen (RAP) auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene und betont, dass diese dazu beitragen sollten, eine wirkliche gemeinsame europäische Energiepolitik zu schaffen;
- 5. fordert die Einbeziehung sektoraler Ziele in die RAP, um Investitionen, Innovation und Forschung in allen Sektoren zu fördern; verweist darauf, dass, soweit wegen der technologischen Entwicklung oder des Aspekts der Kosteneffizienz Anpassungen realistischer sektoraler Ziele notwendig sind, diese Anpassungen, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit eines stabilen Investitionsrahmens, regelmäßig bei der Überprüfung der RAP vorgenommen werden könnten;
- 6. verlangt eine strategische Umweltverträglichkeitsprüfung in Bezug auf die RAP und vertritt die Auffassung, dass die RAP gezielt darauf gerichtet werden sollten, die Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen mit anderen Umweltbelangen in Einklang zu bringen (nachhaltige Forstwirtschaft, biologische Vielfalt, Verhütung von Bodenverschlechterungen und Treibhausgas-Emissionen usw.);
- 7. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich möglichst bald auf eine Aufteilung des 20-%-Ziels auf der Grundlage der Kostenwirksamkeit und sektoraler Analysen des Potenzials in den einzelnen Ländern zu einigen, durch die ein aktives Engagement aller Mitgliedstaaten sichergestellt ist; ist der Ansicht, dass trotz des Rückstandes, in dem sich einige Mitgliedstaaten bei ihren Beiträgen zu den gegenwärtigen EU-Maßnahmen im Bereich erneuerbarer Energiequellen befinden, alle Mitgliedstaaten im Verhältnis ihres Potenzials und ihrer bereits geleisteten Beiträge die Verpflichtungen zur Steigerung ihres Anteils der erneuerbaren Energiequellen erfüllen sollten;
- 8. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass der anstehende Vorschlag für einen Rechtsakt über erneuerbare Energiequellen energische Maßnahmen zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen vorsieht, und zwar mit dem Ziel, den Anteil dieses Stroms in der Europäischen Union vom gegenwärtigen Niveau bis 2020 auf mindestens das Doppelte zu steigern;
- 9. bedauert, dass die regionalen und lokalen Behörden in der Europäischen Union immer noch zu wenig Interesse an der Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energiequellen zeigen;
- 10. vertritt die Auffassung, das es jedem Mitgliedstaat freigestellt sein muss, die geeignetsten erneuerbaren Energiequellen zu wählen, in Anbetracht der Unterschiede beim Potenzial für den Ausbau bestimmter erneuerbarer Energiequellen, die durch die geologischen, hydrologischen und klimatischen Verhältnisse in den Mitgliedstaaten bedingt sind; stellt jedoch nachdrücklich fest, dass das Ziel von 20 % Energie aus erneuerbaren Quellen den Anteil an erneuerbaren Energiequellen bedeutet und nicht an Energiequellen mit niedrigen Kohlenstoffemissionen;
- 11 fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zur Schaffung eines Marktumfelds beizutragen, das für erneuerbare Energiequellen dadurch förderlich ist, dass es die dezentrale Erzeugung und Nutzung dieser Art von Energie aktiv fördert;
- 12. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Energieeffizienz-Szenarios in alle RAP einzubeziehen und dabei davon auszugehen, dass Energieeffizienz keine erneuerbare Energiequelle ist;
- 13. weist darauf hin, dass erneuerbare Energiequellen und Energieeffizienz mit die besten Mittel sind, sowohl die Verbraucher als auch die Wirtschaft vor der kombinierten Wirkung zunehmender Energieeinfuhren und steigender Kraftstoffkosten zu schützen; stellt nachdrücklich fest, dass durch die Schaffung einer gemeinsamen europäischen Energiepolitik keine neuen sozialen Schranken aufgebaut werden dürfen und dass bei der Verfolgung des auf erneuerbare Energiequellen bezogenen Ziels transparente und vom Wettbewerb bestimmte Energiepreise gegeben sein müssen;
- 14. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich der erneuerbaren Energiequellen und die RAP Kriterien und Bestimmungen zur Verhütung von Konflikten zwischen verschiedenen Verwendungen von Biomasse enthalten;
- 15. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass sie über die notwendigen Mittel und Ressourcen zur Bewertung der RAP verfügt, und unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips über die wirkungsvolle Durchführung dieser Pläne zu wachen; empfiehlt, dass der künftige Rechtsrahmen für erneuerbare Energiequellen der Kommission ausdrücklich Befugnisse und die notwendigen Mittel gibt, RAP ganz oder teilweise abzulehnen oder zuzulassen; ist der Ansicht, dass die Kommission sicherstellen muss, dass die einzelnen Ziele innerhalb des Rechtsrahmens auf ein vereinbartes und auf EU-Ebene verbindliches Ziel ausgerichtet sind;
- 16. fordert, Meilensteine in die RAP einzubeziehen, und fordert die Kommission deshalb auf, in ihren Vorschlag ein deutliches mittelfristiges Ziel für den Anteil der Energie einzubeziehen, der aus erneuerbaren Energiequellen gewonnen werden soll, um Verzögerungen in den Mitgliedstaaten vorzubeugen, und Überprüfungen der RAP in Abständen von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Rechtsakts vorzusehen, damit die Kommission vor 2020 tätig werden kann, falls ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nicht nachkommt; hebt hervor, dass Mitgliedstaaten, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, die Konsequenzen auf sich nehmen müssen;
- 17. bedauert, dass das Ziel der Europäischen Union, den Anteil erneuerbarer Energiequellen am EU-Energiemix bis 2010 auf 12 % zu erhöhen, mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erreicht wird;
- 18. weist darauf hin, dass Wind- und Solarenergie durch die gegenwärtigen statistischen Methoden der Kommission bei den Schätzungen des Beitrags zur Stromerzeugung unterbewertet werden, und fordert die Kommission daher auf, ihre Berechnungen auf den Endenergieverbrauch zu stützen und statistische Methoden zu entwickeln, die nicht den Wettbewerb zwischen den Energietechnologien verzerren;
Binnenmarkt und Netzinfrastruktur
- 19. bedauert es, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 8. und 9. März 2007 nicht energisch genug die Vollendung des Energiebinnenmarkts gefordert hat; sieht es als unbedingt notwendig an, erneuerbare Energiequellen zügig in den Energiebinnenmarkt einzubeziehen; sieht es als erforderlich an, gleiche Bedingungen in allen Mitgliedstaaten herbeizuführen, damit ein wirklicher Energiebinnenmarkt entsteht;
- 20. betrachtet einen transparenten, fairen und bevorrechtigten Zugang zu den Netzen als wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Integration und Ausweitung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und ist der Auffassung, dass die Verfahren für die Gewährung von Netzzugang und für Netzplanung zusätzlich vereinfacht und vereinheitlicht werden sollten, wobei der Ausbau der Technologien für erneuerbare Energiequellen und die veränderliche Verfügbarkeit erneuerbarer Energiequellen zu berücksichtigen sind, damit die nationalen Netze nicht instabil werden;
- 21. verlangt mehr Anstrengungen in allen Mitgliedstaaten beim Abbau der administrativen Belastung und bei der Vereinfachung von Genehmigungsverfahren, einschließlich der Möglichkeit, eine einzige Anlaufstelle zu schaffen, um die Genehmigung von Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen zu erleichtern; fordert die Kommission auf, Mindestanforderungen für die Beseitigung administrativer Hemmnisse, einschließlich gestraffter Verfahren, zu schaffen
- 22. fordert Investitionen in zusätzliche, flexible und intelligente Netzinfrastruktur und den entsprechenden Netzbetrieb, um die Arbeitsweise der Systeme zu verbessern, die Versorgungssicherheit zu erhöhen, die Kosten für die Verbraucher zu senken und den Zugang zu Energie aus erneuerbaren Quellen und ihre Erschließung zu verbessern; verweist auf die Notwendigkeit zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren und zur Straffung der rechtlichen Verfahren;
- 23. fordert stärkere Anstrengungen bei der europaweiten Koordinierung der Planungsverfahren und der Standorte im Zusammenhang mit erneuerbaren Energiequellen sowie funktionierende Verbindungen zwischen den Netzen;
- 24. ist der Ansicht, dass die Förderung erneuerbarer Energiequellen durch stärkere Zusammenarbeit zwischen den nationalen Übertragungsnetzbetreibern in Angelegenheiten der Netzplanung und des länderübergreifenden Handels flankiert werden muss, um die Integration von Energiequellen mit schwankender Verfügbarkeit zum Erfolg zu führen;
- 25. unterstreicht das gewaltige Entwicklungspotenzial von Windenergieanlagen vor der Küste und den großen Beitrag, den diese zur Unabhängigkeit Europas von Energieeinfuhren und zum Klimaschutz leisten könnten, und weist darauf hin, dass weiterhin riesige Anstrengungen erforderlich sind, um dieses Potenzial voll auszunutzen; fordert daher die Kommission auf, einen Aktionsplan im Hinblick auf die Windenergieerzeugung vor den Küsten auszuarbeiten, der einen wirksamen gemeinschaftlichen Ansatz zur Offshore-Technologie umfasst und stärkere Verbindungsleitungen fördert;
- 26. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zur Schaffung günstiger Marktbedingungen für erneuerbare Energiequellen beizutragen, was die Abschaffung widersinniger Subventionen und die vorausschauende Nutzung öffentlicher Aufträge in der Europäischen Union umfassen sollte, um zur Senkung der Kosten von energieeffizienten Technologien und Technologien für erneuerbare Energiequellen beizutragen;
- 27. ist der Ansicht, dass ein wirkungsvolles und effizientes harmonisiertes Unterstützungssystem, in das die bewährte Praxis in den Mitgliedstaaten einfließt, das langfristige Ziel in Europa sein sollte, damit die Technologien für erneuerbare Energiequellen in möglichst effizienter Weise eingesetzt werden; ist der Ansicht, dass nationale Unterstützungssysteme dennoch erforderlich sind, um das Vertrauen der Investoren zu erhalten, da zahlreiche Mitgliedstaaten erst jetzt mit größeren Investitionen in erneuerbare Energiequellen beginnen und der Elektrizitätsbinnenmarkt noch nicht vollendet ist; weist darauf hin, dass die derzeitigen politischen Maßnahmen zur Förderung erneuerbarer Energiequellen dem Ziel dienen, dass diese Energiequellen langfristig tragfähig und im Energiebinnenmarkt wettbewerbsfähig sind;
- 28. erinnert daran, dass die Sicherstellung eines breiten Energiemixes auch im Bereich der erneuerbaren Energiequellen bewirken könnte, dass das Potenzial örtlicher Energiequellen besser genutzt wird, und zur Innovation, Wettbewerbsfähigkeit und Sicherheit der Energieversorgung in Europa dadurch beitragen könnte, dass Technologien mit langfristigem Potenzial nicht vorzeitig vom Markt verdrängt werden;
- 29. nimmt mit Bedauern die Ergebnisse bestimmter Studien zur Kenntnis, die darauf hindeuten, dass die energiepolitischen Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der erneuerbaren Energiequellen und der Bekämpfung des Klimawandels nur in geringem Maße in den Entwürfen der Finanzpläne für die Strukturfonds und die Kohäsionsfonds ihren Niederschlag finden; fordert die Kommission auf, Leitlinien auszuarbeiten, die eine systematische Unterstützung für Technologien im Bereich der erneuerbaren Energiequellen und für Energieeffizienz in jedem Mitgliedstaat sicherstellen, und fordert die Mitgliedstaaten und regionalen Behörden auf, die Möglichkeit der Anwendung gemeinschaftlicher Finanzinstrumente zur Ausarbeitung und Ausweitung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energiequellen voll zu nutzen;
- 30. lobt die Mitgliedstaaten, die Stützungsregelungen oder Zielsetzungen im Bereich der Meeresenergie geändert oder eingeführt haben; anerkennt die bedeutende Rolle von Ländern, die für einen stabilen Investitionsrahmen für Meeresenergievorhaben zwecks Reduzierung der Kosten dieser Technologie gesorgt haben, und fordert die Kommission und sämtliche betroffenen Mitgliedstaaten auf, ein Gleiches zu tun;
- 31. verweist auf die Impulse, die die Konzentration der Solarenergietechnologie in Europa dank geeigneten Marktstützungsmaßnahmen und europäischer Forschungsfinanzierung erfahren haben, und erwartet, dass insbesondere die südlichen Mitgliedstaaten die technologische Entwicklung fördern und die Kosten für die Konzentration der Solarenergie reduzieren;
- 32. fordert eine Überprüfung geltender gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften, die die Umsetzung der gemeinschaftlichen energiepolitischen Prioritäten, einschließlich der künftigen Entwicklung großmaßstäblicher Gezeitenprojekte, behindern;
- 33. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass erneuerbare Energiequellen hohe Priorität bei den weiteren Bemühungen darum erhalten, die EU-Programme im Bereich Forschung und technologische Entwicklung in größtmöglichem Umfang zu nutzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine Strategie für die Aufstockung der Mittel für die Energieforschung zu vereinbaren; empfiehlt, dieses Ziel bei der Überarbeitung der Finanzplanung 2007-2013 zu verfolgen;
- 34. begrüßt die Unterstützung der Europäischen Investitionsbank für erneuerbare Energiequellen mit Vorzugskrediten und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese Formen der Finanzierung zu unterstützen und im öffentlichen und privaten Sektor zu fördern, sofern Interesse an der Bereitstellung von Mitteln für die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen gegeben ist;
- 35. fordert die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und die Nichtregierungsorganisationen auf, von den im Rahmen des 7. FRP, der Strukturfonds und des Instruments CIP/IEE (Intelligent Energy Europe) vorgesehenen Finanzierungsmöglichkeiten, die Forschungstätigkeiten ankurbeln, Gebrauch zu machen und Technologien für erneuerbare Energiequellen, die Verwendung von Biokraftstoffen und die Entwicklung neuer Arten des Transports und der Speicherung von Energie, die zur Eindämmung von Energieverlusten geeignet sind, zu fördern; befürwortet die Initiative Eurenew hinsichtlich von Vertragsbestimmungen über erneuerbare Energieträger;
- 36. weist darauf hin, dass weitere Forschung und Entwicklung bei der Speicherung der aus erneuerbaren Quellen gewonnenen Energie erforderlich ist, wie sie beispielsweise bei der Wasserstofftechnologie durchgeführt wird; betont, dass dazu Verwaltungsvorschriften und Genehmigungsverfahren vereinfacht und bestehende Hindernisse beseitigt werden müssen;
Heizen und Kühlen
- 37. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass ein Vorschlag für eine Rahmenrichtlinie über erneuerbare Energiequellen energische Maßnahmen zur Förderung von Heizen und Kühlen mit erneuerbaren Energiequellen enthält, mit dem Ziel, den Anteil dieser Energiequellen in der Europäischen Union von gegenwärtig rund 10 % auf mindestens das Doppelte bis 2020 zu steigern; fordert die Kommission auf, innovative Lösungen vorzuschlagen, sodass alle einschlägigen Technologien ein hohes Maß an Marktdurchdringung erreichen - beispielsweise Förderung von systematischen Studien über Problemlösungen im Bereich erneuerbare Energiequellen oder über deren Lieferung in Form von Wärmenetzen für neue Gebäude und von Renovierungen von Gebäuden ab einer bestimmten Fläche - und den Abbau administrativer Schranken und Aufklärungskampagnen zu fördern;
- 38. erinnert daran, dass Fernwärme und Fernkühlung eine wesentliche Infrastruktur bieten können, um die Vorteile erneuerbarer Energiequellen voll zu nutzen, und erinnert an die Notwendigkeit, die Einbeziehung erneuerbarer Energiequellen in bestehende Wärmenetze anzukurbeln, weil sich Biomasse und andere erneuerbare Energiequellen in Kombination mit Kraft-Wärme-Kopplung und der Nutzung von Abwärme effizient einsetzen lassen;
- 39. fordert die Kommission auf, eine breite Übernahme von Regeln im Hinblick auf bewährte Praxis in allen Mitgliedstaten zu beschleunigen, und verbindlich vorzuschreiben, dass zumindest bei der umfassenden Renovierung von Altbauten und in Neubauten ein Mindestanteil des Heizbedarfs über erneuerbare Energiequellen gedeckt wird, wie es bereits in einer wachsenden Zahl von Regionen und Gemeinden der Fall ist;
- 40. erinnert daran, dass in der Europäischen Union 40 % sämtlicher Energie in Gebäuden genutzt wird und dort ein riesiges Potenzial zur Reduzierung dieses Verbrauchs gegeben ist, sodass erneuerbare Energiequellen den gesamten Energiebedarf in diesem Sektor decken könnten; verweist auf die Fortschritte bei der Energieplanung und der ökologischen Planung bei Neubauten, wo die Integration von Solararchitektur, Isolierung und erneuerbaren Energiequellen zu energiearmen, energiepassiven und sogar energieliefernden Gebäuden führt (Gebäude, die jährlich mehr Energie liefern, als sie verbrauchen); fordert die Kommission auf, bis Ende 2007 einen Durchführungsplan für die großmaßstäbliche Nutzung passiver und energieliefernder Häuser und Gebäude in der Europäischen Union auszuarbeiten;
- 41. begrüßt die Umstellung der Nutzung von Elektrizität auf erneuerbare Energiequellen beim Europäischen Parlament und legt den anderen EU-Institutionen dringend nahe, diese Umstellung auch vorzunehmen;
- 42. stellt fest, dass die verfügbaren Statistiken zum Energieverbrauch für Heiz- und Kühlzwecke nicht zuverlässig, vergleichbar und transparent genug sind, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Verfahren auszuarbeiten, um die Statistik in diesen Sektoren zu verbessern;
- 43. ist der Überzeugung, dass die derzeitigen Heizkessel gute Chancen für die schrittweise Einführung von erneuerbaren Energiequellen bieten; fordert die Kommission auf, die verschiedenen Optionen - wie etwa die Mischung von Biokraftstoffen und Solarwärme - zu prüfen, bevor sie ihre Vorschläge vorlegt;
Verkehr und Biokraftstoffe
- 44. fordert die Ausarbeitung einer umfassenden ökologisch, sozial und ökonomisch dauerhaften Verkehrspolitik, die die Ziele der Gemeinschaft im Bereich der Umwelt- und Klimapolitik und der Wettbewerbspolitik sowie ihre sozial- und regionalpolitischen Ziele erfüllt, bei der durch nachhaltige Verfahren hergestellte Biokraftstoffe eine Rolle spielen können und die auf Veränderungen der Lebensweise, der Senkung des Verkehrsbedarfs und strukturpolitischen Maßnahmen, etwa in der Stadt- und Regionalplanung, aufbaut; fordert die Mitgliedstaaten auf, für den Einsatz erneuerbarer Energiequellen im öffentlichen Verkehr hoch gesteckte Ziele aufzustellen; fordert die Beachtung des Grundsatzes der Entkopplung des Wachstums im Verkehrsbereich vom Wirtschaftswachstum und eine bedeutend klarere Verpflichtung im Hinblick auf sauberere Verkehrsträger, Nachfragemanagement und eine allmähliche Steigerung der Kraftstoffeffizienz im Verkehrssektor;
- 45. begrüßt den Vorschlag der Kommission, die Nutzung von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Energiequellen im Verkehr durch Festlegung der verbindlichen Zielvorgabe von 10 % zu fördern, vorausgesetzt, dass diese Kraftstoffe nachweislich in nachhaltiger Weise hergestellt werden; weist darauf hin, wie wichtig es ist, dass die zweite und dritte Generation von Biokraftstoffen kommerziell verfügbar werden, und fordert dazu auf, die technischen Fortschritte auf diesem Gebiet zu beschleunigen; betont, dass der nachhaltige Einsatz von Biokraftstoffen die Abhängigkeit von Öl verringern und die CO₂-Emissionen im Verkehrssektor senken würde; ist jedoch der Auffassung, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Nahrungsmittel- und Energieerzeugung angestrebt werden sollte;
- 46. ist der Ansicht, dass der Einsatz von Wasserstoff- und Elektrofahrzeugen künftig eine wichtige Rolle spielen wird und dass Hybridfahrzeuge ein Zwischenschritt in Richtung Elektro-Mobilität darstellen; fordert die Kommission auf, elektrische Hybridfahrzeuge in den EU-Strategieplan für Energietechnologie aufzunehmen; ersucht die Mitgliedstaaten darum, den Erwerb von Fahrzeugen mit geringen CO₂-Emissionen durch steuerliche Anreize zu fördern;
- 47. fordert die Kommission auf, gemäß dem 2001 vorgelegten Aktionsplan zu alternativen Kraftstoffen Maßnahmen vorzuschlagen, die andere alternative Kraftstoffe fördern, die zur Verminderung der Emissionen des Verkehrssektors beitragen, und die Möglichkeit der Förderung synthetischer Kraftstoffe zu prüfen, die zur Diversifizierung der Energieversorgung, zur Verbesserung der Luftqualität und zur Verminderung der CO₂-Emissionen beitragen;
- 48. betont, dass die Herstellung treibstoffeffizienterer Fahrzeuge unverändert das beste Mittel zur Senkung der CO₂-Emissionen und des Ölverbrauchs ist, und ist der Ansicht, dass die Botschaft, die die Gemeinschaft an die Automobilindustrie richtet, weniger auf die Nachfrage nach Biokraftstoffen ausgerichtet sein sollte, sondern vielmehr auf die Nachfrage nach treibstoffeffizienteren Fahrzeugen; begrüßt aber den Vorschlag für eine Überarbeitung der Richtlinie über die Kraftstoffqualität, der darauf abzielt, die Klimaauswirkungen der im Verkehr eingesetzten Kraftstoffe nach dem Konzept "Von der Ölquelle in den Tank" (welltowheel) zu verringern, um die Luftqualität zu verbessern, Mischungen von Bioethanol und Benzin zu begünstigen und höhere Beimischmengen zu ermöglichen, vorausgesetzt, dass durchgreifend sichergestellt wird, dass diese Kraftstoffe in nachhaltiger Weise hergestellt werden;
- 49. fordert die Kommission auf, ein verbindliches und umfassendes Zertifizierungssystem zu entwickeln, das sowohl für Biokraftstoffe gelten soll, die in der Europäischen Union hergestellt werden, als auch für Biokraftstoffe, die in die Europäischen Union eingeführt werden; ist der Auffassung, dass durch die Festlegung der Zertifizierungskriterien sichergestellt werden sollte, dass die Herstellung von Biokraftstoffen im Vergleich zu den konventionellen Kraftstoffen, die sie ersetzen, erhebliche Einsparungen an Treibhausgas-Emissionen während des gesamten Lebenszyklus mit sich bringt und dass diese Kraftstoffe nicht unmittelbar oder mittelbar den Verlust an biologischer Vielfalt oder an Wasserressourcen, eine Schmälerung der Kohlenstoffspeicherung als Folge von Änderungen der Bodennutzung oder soziale Probleme wie steigende Nahrungsmittelpreise und Vertreibung von Menschen verursachen;
- 50. fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit mit der WTO und anderen internationalen Organisationen anzustreben, um für die internationale Akzeptanz spezieller Nachhaltigkeitskriterien und des Zertifizierungssystems zu sorgen und dadurch weltweit die nachhaltigsten Mittel der Herstellung von Biokraftstoffen zu begünstigen und gleiche Voraussetzungen für alle zu schaffen;
- 51. fordert den Rat und die Kommission auf, sicherzustellen, dass in den bilateralen Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten Handel und Investitionen im Bereich erneuerbare Energiequellen zur Geltung kommen und dass die Abkommen Bestimmungen über eine international anerkannte Sozialverträglichkeit enthalten und die Zertifizierung begünstigen, um Umweltdumping zu verhindern; weist darauf hin, dass die Europäische Union im Bereich der erneuerbaren Energiequellen auch die Verantwortung hat, es Entwicklungsländern zu ermöglichen, klimafreundliche Technologien zu entwickeln und den Zugang zu den europäischen Märkten zu erleichtern; fordert die Kommission auf, innovative Mechanismen zur Finanzierung von Technologien für erneuerbare Energiequellen und Wissenstransfer, insbesondere in den Entwicklungsländern, zu konzipieren;
- 52. stellt fest, dass steuerliche Anreize ein wichtiges Mittel dazu sind, die Verbraucher zur Entscheidung für Biokraftstoffe statt fossiler Kraftstoffe zu veranlassen, und ermuntert die Mitgliedstaaten, steuerliche Anreize in Betracht zu ziehen, durch die die Wahl von Biokraftstoffen zur wirtschaftlich vernünftigen Entscheidung wird; ist aber der Ansicht, dass Biokraftstoffe, die Nachhaltigkeitskriterien nicht erfüllen, nicht für Zuschüsse oder Steuervergünstigungen in Frage kommen und im Zusammenhang mit der auf Biokraftstoffe bezogenen Zielvorgabe nicht berücksichtigt werden sollten;
- 53. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass fossile Kraftstoffe den gleichen Anforderungen genügen, wie sie an die Herstellung von Biokraftstoffen gestellt werden: Zertifizierungssysteme, Einsparungen an Treibhausgas-Emissionen und Analyse des gesamten Zyklus ohne Vernachlässigung der Umweltauswirkungen der Anlagen für die Gewinnung und den Transport von Kohlenwasserstoffen, der illegalen Verklappungen und der Unfälle auf See;
- 54. ist der Auffassung, dass die weltweiten Auswirkungen der Herstellung von Biokraftstoffen streng überwacht werden sollten und dass eine solche Überwachung zur Überprüfung der Politik und der Ziele der Gemeinschaft in regelmäßigen Abständen erfolgen sollte;
- 55. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen auf dem Gebiet der Umwandlung von Biomasse in Gas zu verstärken, weil Biomasse als Ausgangsmaterial zur Herstellung von synthetischen Flüssigbrennstoffen (GtL-Verfahren) zur Verwendung in Fahrzeugen dienen könnte;
- 56. bedauert, dass die ärmsten Entwicklungsländer zuerst und am schwersten vom Klimawandel betroffen sein werden, obwohl sie sehr wenig zu den Ursachen dieses Problems beigetragen haben; vertritt die Auffassung, dass die Europäische Union eine wichtige Aufgabe in Form des Transfers von Technologie in Entwicklungsländer übernehmen kann;
- 57. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeiten für die Nutzung erneuerbarer Energiequellen in ihren Regionen zu kartieren, sodass jedes Land seine Möglichkeiten optimal nutzen kann, und die Regionen dadurch zu ermuntern, erneuerbare Energiequellen zu nutzen;
- 58. fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, sicherzustellen, dass der Allgemeinheit und den sozioökonomischen Akteuren klare Informationen zur Förderung der technologischen Aspekte der fotovoltaischen Energieerzeugung sowie technische und praktische Informationen über Biokraftstoffe, Biomasse, Windkraft, Wasserkraft, geothermische Energie und Energieeffizienz zur Verfügung stehen und dass auch über die verfügbaren finanziellen Anreize informiert wird;
- 59. weist darauf hin, dass forstliche Biomasse, die zur Energiegewinnung oder als Rohstoff verwendet wird, gemäß international anerkannten hohen Nachhaltigkeitsstandards bewirtschaftet werden muss; betont, dass die Beiträge und das Engagement des forstbasierten Sektors durch politische Maßnahmen anerkannt und unterstützt werden sollten, durch die dieser Sektor in wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Hinsicht besser abschneidet;
- 60. fordert die Mitgliedstaaten auf, auf der Grundlage der offenen Koordinierungsmethode zu ermitteln und zu vergleichen, welche Verfahren sich im Hinblick auf die Förderung der Erzeugung und des Einsatzes von Biomasse und Biokraftstoffen am besten bewährt haben;
- 61. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- 1 Angenommene Texte, P6_TA(2006)0603.
- 2 Angenommene Texte, P6_TA(2006)0604.
- 3 ABl. C 298 E vom 18.12.2006, S. 273.
- 4 ABl. C 292 E vom 1.12.2006, S. 112.
- 5 ABl. C 290 E vom 29.11.2006, S. 115.
- 6 ABl. C 227 E vom 21.9.2006, S. 599.
- 7 ABl. C 33 E vom 9.2.2006, S. 442.
- 8 ABl. C 91 E vom 15.4.2004, S. 628.
- 9 ABl. C 61 E vom 10.3.2004, S. 260.
- 10 ABl. C 65 E vom 14.3.2002, S. 113.