Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften KOM (2011) 127 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Das Europäische Parlament, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 642/02 = AE-Nr. 0222345,
Drucksache 184/10 (PDF) = AE-Nr. 100220,
Drucksache 732/10 (PDF) = AE-Nr. 100871 und
Drucksache 833/10 (PDF) = AE-Nr. 101071

Brüssel, den 16.3.2011 KOM (2011) 127 endgültig 2011/0060 (CNS)

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften

{KOM (2011) 125 endgültig}
{KOM (2011) 126 endgültig}
{SEK(2011) 327 endgültig}
{SEK(2011) 328 endgültig}

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1 Hintergrund

Die Union bildet gemäß Artikel 67 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem die Grundrechte und die verschiedenen Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten geachtet werden. Weiter heißt es in Absatz 4 dieses Artikels, dass die Union den Zugang zum Recht, insbesondere durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen, erleichtert. In Artikel 81 AEUV wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf Maßnahmen verwiesen, die "die gegenseitige Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten" sowie "die Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten" sicherstellen sollen. Auf dieser Rechtsgrundlage sind bereits zahlreiche Rechtsinstrumente erlassen worden wie insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, doch erstreckt sich ihr Anwendungsbereich nicht auf die Güterstände eingetragener Partnerschaften.

Dementsprechend war im Maßnahmenprogramm des Rates zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen 1 vom 30. November 2000 die Ausarbeitung eines Rechtsinstruments über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über eheliche Güterstände und die vermögensrechtlichen Folgen der Trennung von nicht verheirateten Paaren vorgesehen. Im Haager Programm 2 des Europäischen Rates vom 4./5. November 2004, in dem die Umsetzung dieses Maßnahmenprogramms als erste Priorität genannt wurde, wurde die Kommission aufgefordert, ein "Grünbuch über die Regelung des Kollisionsrechts im Bereich des ehelichen Güterstands, einschließlich der Frage der Zuständigkeit und der gegenseitigen Anerkennung" zu unterbreiten und bis 2011 eine entsprechende Regelung vorzulegen.

Auch im Stockholmer Programm des Europäischen Rates vom 11. Dezember 2009 heißt es, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung auf die ehelichen Güterstände und die vermögensrechtlichen Folgen der Trennung ausgeweitet werden soll.

In ihrem "Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010 - Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten"3 vom 27. Oktober 2010 stellte die Kommission fest, dass die ungeklärten Vermögensverhältnisse bei Paaren mit internationalem Hintergrund zu den großen Problemen zählen, mit denen Unionsbürger im Alltag nach wie vor konfrontiert sind, wenn sie die Rechte, die ihnen aus der Unionsbürgerschaft erwachsen, in einem anderen Mitgliedstaat ausüben. Um dem abzuhelfen, kündigte sie für 2011 die Annahme eines Legislativvorschlags an, der es internationalen Paaren (Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern) leichter machen soll, das für sie zuständige Gericht und das auf ihre Vermögensrechte anzuwendende Recht zu bestimmen.

1.2 Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung

Durch die zunehmende Mobilität in einem Raum ohne Binnengrenzen kommt es immer häufiger dazu, dass EU-Bürger aus verschiedenen Mitgliedstaaten Bindungen unterschiedlichster Art miteinander eingehen und diese Paare sich in einem Mitgliedstaat niederlassen, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen. Häufig geht mit einer solchen Verbindung auch der Erwerb von Gütern in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten einher. Eine Studie von Consortium ASSER-UCL 4 aus dem Jahr 2003 hat sich der Paare mit internationalem Hintergrund angenommen und deren praktische und rechtliche Schwierigkeiten sowohl bei der Verwaltung ihres Vermögens im Alltag als auch bei der Teilung des Vermögens infolge der Trennung des Paares oder des Todes eines Partners untersucht. Wenn auch die Ehe als Lebensgemeinschaft am weitesten verbreitet ist, haben sich inzwischen neue Formen des Zusammenlebens wie eingetragene Partnerschaften herausgebildet, eine Verbindung zweier Personen, die in einer stabilen, bei einer Behörde förmlich registrierten Beziehung zusammenleben. Die Probleme, mit denen Paare konfrontiert sind, die ihre Partnerschaft haben eintragen lassen, sind häufig auf die erheblichen Divergenzen zwischen den Bestimmungen sowohl des materiellen Rechts als auch des Internationalen Privatrechts zurückzuführen, die für die vermögensrechtlichen Wirkungen dieser Partnerschaften maßgebend sind.

Aufgrund der Besonderheiten der Rechtsinstitute Ehe und eingetragene Partnerschaft und der unterschiedlichen Rechtsfolgen, die sich aus diesen Formen des Zusammenlebens ergeben, legt die Kommission zwei gesonderte Verordnungsvorschläge vor: einen Vorschlag für eine Verordnung über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften und einen Vorschlag für eine Verordnung über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts.

Ziel des vorliegenden Verordnungsvorschlags zum Güterrecht eingetragener Partnerschaften ist die Bereitstellung eines klaren Rechtsrahmens für die Bestimmung des zuständigen Gerichts und des anzuwendenden Güterrechts und die Erleichterung der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und Urkunden im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten.

2. Ergebnis der Konsultationen - Folgenabschätzung

Diesem Vorschlag ging eine umfassende Konsultation der Mitgliedstaaten, der EU-Organe und - Institutionen sowie der breiten Öffentlichkeit voraus. Im Anschluss an die Studie von 2003 hatte die Kommission am 17. Juli 2006 ein Grünbuch zu den Kollisionsnormen im Güterrecht unter Berücksichtigung der gerichtlichen Zuständigkeit und der gegenseitigen Anerkennung5 vorgelegt, auf dessen Grundlage eine umfassende Konsultation eingeleitet wurde. Die Kommission setzte für die Ausarbeitung des Vorschlags eine Sachverständigengruppe ("PRM/III") ein, die zwischen 2008 und 2010 fünf Mal zusammenkam. Die Gruppe, die die verschiedenen europäischen Rechtstraditionen repräsentiert, setzt sich aus Vertretern der beteiligten Berufsgruppen zusammen.

Am 28. September 2009 veranstaltete die Kommission eine öffentliche Anhörung mit etwa hundert Teilnehmern. Im Zuge des Meinungsaustauschs wurde der Bedarf an einer güterrechtlichen Regelung auf europäischer Ebene bestätigt, die sich auf die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung und Vollstreckung der einschlägigen Entscheidungen erstrecken sollte. In einer Sitzung mit den Regierungssachverständigen vom 23. März 2010 wurden die Grundzüge des Vorschlags, an dem bereits gearbeitet wurde, erörtert.

Die Kommission hat zu den beiden Verordnungsvorschlägen zum ehelichen Güterrecht bzw. zum Güterrecht eingetragener Partnerschaften eine gemeinsame Folgenabschätzung erstellt, die diesem Vorschlag beigefügt ist.

3. Rechtliche Aspekte

3.1 Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des vorliegenden Vorschlags ist Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, dem zufolge der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments Maßnahmen zum Familienrecht mit grenzüberschreitendem Bezug erlassen kann.

Wie bei den ehelichen Güterständen, die durch Eheschließung begründet werden, treten bei unverheirateten Paaren vermögensrechtliche Wirkungen im Verhältnis der Partner untereinander sowie gegenüber Dritten erst mit Eintragung der Partnerschaft ein und erlöschen, wenn die Partnerschaft endet. Mit der Eintragung der Partnerschaft bei einer Behörde begründen die Partner untereinander eine feste, rechtlich anerkannte Beziehung. Die meisten Mitgliedstaaten, die eingetragene Partnerschaften kennen, stellen dieses Rechtsinstitut so weit wie möglich der Ehe gleich.

Mit dem Verordnungsvorschlag soll ein vollständiges Regelwerk des Internationalen Privatrechts geschaffen werden, das auf die vermögensrechtlichen Aspekte eingetragener Partnerschaften anwendbar ist. Geregelt werden sollen die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen über die güterrechtlichen Aspekte eingetragener Partnerschaften. Der Vorschlag gilt nur für Sachverhalte, die einen Bezug zu mehr als einem Mitgliedstaat haben. Das Erfordernis des grenzüberschreitenden Bezugs in Artikel 81 Absatz 3 AEUV ist somit erfüllt.

3.2 Subsidiaritätsprinzip

Die Ziele dieses Vorschlags lassen sich nur mit einer gemeinsamen Regelung der güterrechtlichen Kollisionsnormen für eingetragene Partnerschaften erreichen, die im Interesse der Rechts- und Planungssicherheit für die Bürger einheitlich sein müssen. Ein einseitiges Vorgehen der Mitgliedstaaten würde dem zuwiderlaufen. Es gibt in diesem Bereich keine internationalen Übereinkommen mit Ausnahme des Übereinkommens der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen vom 5. September 2007 über die Anerkennung eingetragener Partnerschaften. Dieses Übereinkommen, das bislang nicht in Kraft getreten ist, regelt jedoch nur die Anerkennung von Partnerschaften, so dass hiervon keine Lösung für die ganze Bandbreite der Probleme zu erwarten ist, die bei der Folgenabschätzung und der öffentlichen Konsultation zutage traten. Aufgrund der Art und der Tragweite der Probleme, mit denen die Unionsbürger konfrontiert sind, lassen sich die Ziele nur auf Ebene der EU verwirklichen.

3.3 Verhältnismäßigkeitsprinzip

Der vorliegende Vorschlag ist mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip vereinbar, da er sich auf das für die Erreichung seiner Ziele unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt. Das für eingetragene Partnerschaften geltende Güterrecht der Mitgliedstaaten wird durch diesen Vorschlag nicht harmonisiert. Auch die Steuervorschriften, die bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung Anwendung finden, bleiben unberührt. Für den Bürger entsteht weder eine neue finanzielle Belastung noch ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Für die zuständigen nationalen Behörden ist die zusätzliche Belastung gering.

3.4 Auswirkungen auf die Grundrechte

Die Kommission hat im Einklang mit der Strategie zur wirksamen Umsetzung der Charta der Grundrechte durch die Europäische Union 6 die Übereinstimmung des Verordnungsvorschlags mit der Charta überprüft.

Der Vorschlag lässt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 7 der Charta sowie das in Artikel 9 der Charta verankerte Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, das nach einzelstaatlichem Recht geschützt wird, unberührt.

Das Eigentumsrecht in Artikel 17 der Charta wird gestärkt. Die Berechenbarkeit des auf das gesamte Vermögen des Paares anwendbaren Rechts ermöglicht es den Lebenspartnern, von ihren Vermögensrechten besser Gebrauch zu machen.

Die Kommission hat sich ebenfalls vergewissert, dass das Diskriminierungsverbot in Artikel 21 beachtet wurde.

Die vorgeschlagene Regelung verbessert den Rechtsschutz in der EU für Unionsbürger und insbesondere für in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Paare. Sie erleichtert die Anwendung von Artikel 47 der Grundrechtecharta, der das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein unparteiisches Gericht gewährleistet. Durch die Festlegung objektiver Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Gerichts werden Parallelverfahren sowie der Wettlauf zu den Gerichten vermieden.

3.5 Wahl des Instruments

Das Erfordernis der Rechts- und Planungssicherheit verlangt klare, einheitliche Vorschriften, so dass eine Verordnung erforderlich ist. Die vorgeschlagene Regelung zur Bestimmung des Gerichtsstands und des anzuwendenden Rechts sowie zur Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidungen ist so ausführlich und präzise, dass es keiner Umsetzung in innerstaatliches Recht bedarf. Die Rechts- und Planungssicherheit wäre gefährdet, wenn den Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Regelung ein Ermessensspielraum bliebe.

4. Auswirkungen auf den Haushalt, Vereinfachung der Verfahren Vereinbarkeit mit der Politik der EU in Anderen Bereichen

4.1 Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt. 4.2 Vereinfachung der Verfahren

Die Harmonisierung der Zuständigkeitsvorschriften ermöglicht die Bestimmung des für eine Güterrechtssache zuständigen Gerichts nach gemeinsamen Regeln und bewirkt auf diese Weise eine erhebliche Verfahrensvereinfachung. Die Ausweitung der Zuständigkeit eines Gerichts, das mit einem Antrag im Zusammenhang mit dem Nachlass eines Partners nach der geplanten Erbrechtsverordnung befasst ist oder über die Beendigung einer Partnerschaft zu entscheiden hat, auf damit verbundene Güterrechtssachen ermöglicht es den Bürgern, den gesamten Sachverhalt einem einzigen Gericht vorzulegen.

Die Verfahren werden durch die Harmonisierung der Kollisionsnormen, nach denen sich das anzuwendende Recht bestimmt, sehr viel einfacher werden.

Auch der Verkehr gerichtlicher Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten wird durch die Vorschläge zur Regelung ihrer Anerkennung und Vollstreckung erleichtert.

4.3 Übereinstimmung mit der Politik der EU in anderen Bereichen

Dieser Vorschlag fügt sich ein in die Strategie, die die Kommission in ihrem Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010 zur Aufhebung der Hindernisse angekündigt hat, mit denen die Unionsbürger nach wie vor konfrontiert sind, wenn sie ihre aus der Unionsbürgerschaft erwachsenden Rechte im Alltag wahrnehmen.

5. Erläuterung der Artikel

5.1 Kapitel I: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Die personenbezogenen Wirkungen eingetragener Partnerschaften sind vom Anwendungsbereich dieser Verordnung, der sich allein auf die vermögensrechtlichen Aspekte solcher Verbindungen erstreckt, ausdrücklich ausgenommen. Die vermögensrechtlichen Aspekte umfassen sowohl die Aspekte, die mit der Verwaltung des Vermögens der Partner im Alltag zusammenhängen, als auch die Aspekte, die bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung infolge der Trennung des Paares oder des Todes eines Partners zum Tragen kommen.

Zur Begrenzung des Anwendungsbereichs der künftigen Verordnung wurden die Bereiche, die vom

Anwendungsbereich ausgenommen sind, erschöpfend aufgeführt. Ausgenommen sind u.a. die Bereiche, die bereits Gegenstand anderer EU-Verordnungen sind wie die Unterhaltspflichten7 (insbesondere im Verhältnis der Partner untereinander) und Fragen, die die Gültigkeit und Wirkungen unentgeltlicher Zuwendungen betreffen 8 . Gleiches gilt für das Erbrecht.

Die Verordnung lässt das Sachenrecht unberührt wie auch die Qualifikation der Sachen und Rechte und die Prärogativen der Inhaber solcher Rechte. Ausgenommen ist ferner die Publizität dinglicher Rechte, insbesondere die Funktionsweise des Grundbuchs und die Wirkungen einer Eintragung bzw. einer fehlenden Eintragung.

Artikel 2

Einige Begriffsbestimmungen sind im Interesse der Kohärenz und ihrer besseren Verständlichkeit und Anwendung halber anderen bereits geltenden oder als Vorschlag vorliegenden EU-Rechtsakten entlehnt.

Der Güterstand eingetragener Partnerschaften, um den es in dieser Verordnung ausschließlich geht, ist Gegenstand einer eigenen Definition, der zufolge in der Verordnung nur die kraft Eintragung der Partnerschaft begründeten vermögensrechtlichen Beziehungen im Verhältnis der Partner untereinander und gegenüber Dritten geregelt werden.

Die Definition des Begriffs "Gericht" wurde so formuliert, dass sie die Behörden und Personen umfasst, die von einem Gericht im Rahmen einer allgemeinen oder speziellen Befugnisübertragung mit gerichtlichen Funktionen betraut worden sind, so dass ihre Handlungen, was die Art ihrer Anerkennung und Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat anbelangt, gerichtlichen Entscheidungen gleichgestellt werden können.

5.2 Kapitel II: Zuständigkeit

Bei Gerichtsverfahren in Güterrechtssachen geht es häufig um die güterrechtliche Auseinandersetzung nach Beendigung der Lebensgemeinschaft durch den Tod eines Partners oder durch Trennung.

Mit dieser Verordnung soll den Bürgern die Möglichkeit gegeben werden, die verschiedenen miteinander zusammenhängenden Verfahren vor den Gerichten desselben Mitgliedstaats zu verhandeln. Hierzu werden die Regeln für die Bestimmung der Gerichte, die sich mit den vermögensrechtlichen Aspekten von Lebensgemeinschaften befassen, auf Bestimmungen in bereits geltenden oder geplanten EU-Rechtsakten abgestimmt.

Artikel 3

Die Gerichte eines Mitgliedstaats, die für die Abwicklung des Nachlasses eines Partners nach der Verordnung (EU) Nr. [ ... / ... ] [über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses] örtlich zuständig sind, sollen auch die güterrechtliche Auseinandersetzung der eingetragenen Partnerschaft infolge des Ablebens eines Partners übernehmen.

Die Gerichte dieses Mitgliedstaats können jedoch diese Ausweitung ihrer Zuständigkeit ablehnen, wenn ihr innerstaatliches Recht das Institut der eingetragenen Partnerschaft nicht vorsieht.

Artikel 4

In gleicher Weise kann die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats, die mit einem Antrag auf Aufhebung oder Ungültigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft befasst sind, mit Zustimmung der Partner auf die hieraus resultierenden vermögensrechtlichen Wirkungen der Partnerschaft ausgeweitet werden, damit im Fall der Trennung das befasste mitgliedstaatliche Gericht alle mit der Trennung verbundenen Aspekte regeln kann und die Partner nicht Verfahren in verschiedenen Staaten anstrengen müssen.

Artikel 5

Dieser Artikel enthält eigene Zuständigkeitsvorschriften außerhalb eines Nachlass- oder Trennungsverfahrens. Mit Hilfe einer hierarchisch gegliederten Liste der Anknüpfungspunkte wird der Mitgliedstaat bestimmt, dessen Gerichte für die hier in Rede stehenden güterrechtlichen Verfahren bei eingetragenen Partnerschaften zuständig sind.

Als Regelanknüpfung werden vorgeschlagen der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Partner, der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt, wenn ein Partner noch dort wohnt, oder der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners. Wenn sich die Gerichte des nach Maßgabe der vorgenannten Kriterien als zuständig bezeichneten Mitgliedstaats wie in Artikel 3 und 4 für unzuständig erklären, weil ihr innerstaatliches Recht das Institut der eingetragenen Partnerschaft nicht kennt, greift als letztes Kriterium die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem die Partnerschaft eingetragen wurde.

Artikel 6

Ist es auf der Grundlage der vorausgehenden Artikel nicht möglich, die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats zu begründen, lässt sich mithilfe dieses Artikels bestimmen, welcher Mitgliedstaat subsidiär zuständig ist. Diese Bestimmung garantiert eingetragenen Partnern und Dritten Rechtsschutz für den Fall, dass sich Vermögensgegenstände eines oder beider Partner im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befinden oder beide Partner Angehörige dieses Mitgliedstaats sind.

5.3 Kapitel III: Anzuwendendes Recht

Artikel 15

Die Unterschiede im Recht der Mitgliedstaaten, die das Institut der eingetragenen Partnerschaft kennen, rechtfertigen die Anknüpfung an das Recht des Mitgliedstaats, in dem die Partnerschaft eingetragen wurde; die vermögensrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften bestimmen sich somit nach dem Recht des Eintragungsstaats. Dieser Grundsatz steht im Einklang mit den einschlägigen Regelungen der Mitgliedstaaten, die generell auf das Recht des Eintragungsstaats verweisen und für eingetragene Partner keine andere Rechtswahlmöglichkeit vorsehen, auch wenn den Partnern die Möglichkeit zugebilligt wird, untereinander Verträge zu schließen.

Aus diesem Grundsatz folgt de facto, dass für die vermögensrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften - unabhängig von der Beschaffenheit oder Belegenheit des Vermögens - ein einziges Sachrecht maßgebend ist.

Artikel 16

Die Kollisionsnorm des Artikels 16 gilt für alle Formen der eingetragenen Partnerschaft unabhängig von dem Staat, in dem sie eingegangen wurde, d.h. nicht nur für in einem Mitgliedstaat eingetragene Partnerschaften.

Artikel 17

Um den Eingriffsnormen der Mitgliedstaaten, insbesondere zum Schutz der Familienwohnung, Rechnung zu tragen, erlaubt es dieser Artikel einem Mitgliedstaat, die Anwendung des ausländischen Rechts zugunsten seines eigenen Rechts zu versagen. Um beispielsweise den Schutz der Familienwohnung zu wahren, kann der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich diese Wohnung befindet, sein eigenes Recht zur Anwendung bringen. Dieser Staat kann ausnahmsweise der Anwendung seines eigenen Rechts auf in seinem Hoheitsgebiet wohnende Personen den Vorzug vor den Bestimmungen des in einem anderen Mitgliedstaat geschlossenen Partnerschaftsvertrags geben.

5.4 Kapitel IV: Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung

Die Verordnung sieht im Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften den freien Verkehr gerichtlicher Entscheidungen, Vergleiche und öffentlicher Urkunden vor und sorgt so für ihre gegenseitige Anerkennung auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens, das aus der Einbindung der Mitgliedstaaten in die Europäische Union erwächst.

Dieser freie Verkehr resultiert aus einem einheitlichen Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, Vergleiche und öffentlicher Urkunden aus anderen Mitgliedstaaten. Dieses Verfahren tritt an die Stelle der derzeit in den Mitgliedstaaten geltenden Verfahren. Die Gründe, aus denen die Anerkennung oder Vollstreckung versagt werden kann, werden ebenfalls auf europäischer Ebene harmonisiert und beschränken sich auf das strikte Minimum. Sie ersetzen die auf einzelstaatlicher Ebene bestehenden vielfältigen und häufig umfassenderen Versagungsgründe.

Entscheidungen

Die Regelung der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen folgt dem Verordnungsvorschlag zum Erbrecht. Sie enthält einen Verweis auf das Exequaturverfahren in Zivil- und Handelssachen. Alle in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden somit in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. Die Entscheidungen werden im Vollstreckungsmitgliedstaat auf Antrag im Wege eines einheitlichen Verfahrens für vollstreckbar erklärt. Es handelt sich um ein einseitiges Verfahren, das sich anfangs auf eine Überprüfung der Schriftstücke beschränkt. Erst wenn der Vollstreckungsgegner Einspruch erhebt, prüft das Gericht, ob etwaige Versagungsgründe gegeben sind. Mit diesen Versagungsgründen ist ein angemessener Schutz der Verteidigungsrechte gewährleistet.

Diese Bestimmungen stellen einen bedeutenden Fortschritt gegenüber der derzeitigen Rechtslage dar. Die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen unterliegt gegenwärtig dem einzelstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten oder bilateralen Abkommen. Die Verfahren unterscheiden sich somit danach, welcher Mitgliedstaat betroffen ist. Gleiches gilt für die Schriftstücke, die zur Erlangung der Vollstreckbarerklärung erforderlich sind, und für die Versagungsgründe.

Wie oben erläutert, ist dies der erste familienrechtsrelevante Vorschlag für eine güterrechtliche Regelung eingetragener Partnerschaften (vgl. 3.1). Aufgrund dieses besonderen Rechtsbereichs unterliegt der freie Verkehr gerichtlicher Entscheidungen dem Exequaturverfahren nach Maßgabe der Verordnung Brüssel 19.

Die Aufhebung des Exequaturs könnte - wie in anderen Bereichen - nach einer Bewertung der Anwendung der vorliegenden Verordnung und je nach Entwicklung der justiziellen Zusammenarbeit im Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften erwogen werden.

Die Urkunden, die von Amtsträgern im Einklang mit der Definition des Gerichts in Artikel 2 im Rahmen der ihnen übertragenen Befugnisse errichtet werden, sind gerichtlichen Entscheidungen gleichgestellt und unterliegen damit den in diesem Kapitel festgelegten Anerkennungs- und Vollstreckungsvorschriften.

Öffentliche Urkunden

In Anbetracht der Bedeutung öffentlicher Urkunden für die vermögensrechtlichen Aspekte eingetragener Partnerschaften in der Praxis sollte die Anerkennung dieser Urkunden in der Verordnung festgeschrieben werden, um ihren freien Verkehr in der EU zu ermöglichen und um den Gleichlauf dieser Verordnung mit den anderen einschlägigen Rechtsinstrumenten der EU zu gewährleisten.

Die Anerkennung bedeutet, dass diesen Urkunden hinsichtlich ihres Inhalts und der dort festgehaltenen Sachverhalte dieselbe Beweiskraft zukommt wie in ihrem Ursprungsstaat, dass für sie dieselbe Echtheitsvermutung gilt und sie in den in dieser Verordnung festgelegten Grenzen vollstreckbar sind.

5.5 Kapitel V: Wirkung gegenüber Dritten

Dieses Kapitel ist so ausgestaltet, dass es die Rechtssicherheit für eingetragene Partner in Bezug auf die Anwendung des für sie geltenden Güterrechts in ihren Beziehungen zu Dritten und gleichzeitig den Schutz Dritter gewährleistet, die mit der Anwendung eines Rechts konfrontiert sind, das sie weder kennen noch vorhersehen konnten. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, für Rechtsgeschäfte zwischen einem eingetragenen Partner und einem Dritten mit Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet vorzusehen, dass sich der eingetragene Partner nur dann auf das für seinen Güterstand geltende Recht berufen kann, wenn der Güterstand dort bekannt gemacht worden ist oder der Dritte davon Kenntnis hatte oder ihm der Güterstand hätte bekannt sein müssen. 2011/0060 (CNS)

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, 10 nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,11 nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, 12 gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Hat folgende Verordnung Erlassen:

Kapitel I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

Kapitel II
Zuständigkeit

Artikel 3
Zuständigkeit im Fall des Todes eines Partners

Artikel 4
Zuständigkeit im Fall der Trennung

Das Gericht eines Mitgliedstaats, das mit einem Antrag auf Aufhebung oder Ungültigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft befasst ist, ist im Falle einer entsprechenden Vereinbarung der Partner auch für güterrechtliche Fragen in Verbindung mit dem Antrag zuständig.

Diese Vereinbarung kann jederzeit - auch während des Verfahrens - geschlossen werden. Ist die Vereinbarung vor dem Verfahren geschlossen worden, bedarf sie der Schriftform und muss datiert und von beiden Parteien unterzeichnet sein.

In Ermangelung einer Vereinbarung der Partner bestimmt sich die Zuständigkeit nach Artikel 5.

Artikel 5
Zuständigkeit in anderen Fällen

Artikel 6
Subsidiäre Zuständigkeit

Soweit sich aus den Artikeln 3, 4 und 5 keine Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts ergibt oder sich das Gericht für unzuständig erklärt hat, sind die Gerichte eines Mitgliedstaats zuständig, sofern

Artikel 7
Notzuständigkeit

Ergibt sich nach den Artikeln 3 bis 6 keine Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts, so können die Gerichte eines Mitgliedstaats ausnahmsweise über den Güterstand eingetragener Partnerschaften entscheiden, wenn die Sache einen ausreichenden Bezug zu diesem Mitgliedstaat aufweist und es sich als unmöglich erweist oder nicht zumutbar ist, ein Verfahren in einem Drittstaat einzuleiten oder zu führen.

Artikel 8
Zuständigkeit für Gegenanträge

Das Gericht, bei dem ein Verfahren auf der Grundlage der Artikel 3 bis 7 anhängig ist, ist auch für einen Gegenantrag zuständig, sofern dieser in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

Artikel 9
Anrufung eines Gerichts

Ein Gericht gilt als angerufen

Artikel 10
Prüfung der Zuständigkeit

Das Gericht eines Mitgliedstaats, das in einer Güterrechtssache angerufen wird, für die es nach dieser Verordnung nicht zuständig ist, erklärt sich von Amts wegen für unzuständig.

Artikel 11
Prüfung der Zulässigkeit

Artikel 12
Rechtshängigkeit

Artikel 13
Aussetzung wegen Sachzusammenhang

Artikel 14
Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen

Die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache nach dieser Verordnung die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats zuständig sind.

Kapitel III
Anzuwendendes Recht

Artikel 15
Bestimmung des anzuwendenden Rechts

Für den Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft ist das Recht des Staates maßgebend, in dem die Partnerschaft eingetragen ist.

Artikel 16
Universelle Anwendung

Das nach diesem Kapitel bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.

Artikel 17
Eingriffsnormen

Diese Verordnung steht der Anwendung zwingender Vorschriften nicht entgegen, deren Einhaltung von einem Mitgliedstaat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Ordnung, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf den Güterstand anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden sind, die in ihren Anwendungsbereich fallen.

Artikel 18
Öffentliche Ordnung (ordre public) im Staat des angerufenen Gerichts

Artikel 19
Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung

Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden materiellen Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts zu verstehen.

Artikel 20
Staaten mit zwei oder mehr Rechtssystemen - Kollisionen hinsichtlich der Gebiete

Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede ihr eigenes Rechtssystem oder ihr eigenes Regelwerk für die in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten hat, so gilt Folgendes:

Kapitel IV
Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung Abschnitt 1 Entscheidungen

Unterabschnitt 1
Anerkennung

Artikel 21
Anerkennung der Entscheidungen

Artikel 22
Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung

Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn

Artikel 23
Ausschluss der Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats

Artikel 24
Unterschiede beim anzuwendenden Recht

Die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung oder eines Teils einer Entscheidung über die vermögensrechtlichen Aspekte einer eingetragenen Partnerschaft kann nicht aus dem Grund versagt werden, dass das Recht des ersuchten Mitgliedstaats das Institut der eingetragenen Partnerschaft nicht kennt oder nicht dieselben vermögensrechtlichen Wirkungen damit verbindet.

Artikel 25
Ausschluss der Nachprüfung in der Sache

Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache nachgeprüft werden.

Artikel 26
Aussetzung des Anerkennungsverfahrens

Das Gericht eines Mitgliedstaats, vor dem die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde.

Unterabschnitt 2
Vollstreckung

Artikel 27
Vollstreckbare Entscheidungen

Die in einem Mitgliedstaat ergangenen und dort vollstreckbaren Entscheidungen sowie die in einem Mitgliedstaat geschlossenen und dort vollstreckbaren gerichtlichen Vergleiche werden in den anderen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln [38 bis 56 und Artikel 58] der Verordnung (EG) Nr. 044/2001 vollstreckt.

Abschnitt 2
öffentliche Urkunden gerichtliche Vergleiche

Artikel 28
Anerkennung öffentlicher Urkunden

Artikel 29
Vollstreckbarkeit öffentlicher Urkunden

Artikel 30
Anerkennung und Vollstreckbarkeit gerichtlicher Vergleiche

Gerichtliche Vergleiche, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag eines Berechtigten unter denselben Bedingungen wie öffentliche Urkunden anerkannt und für vollstreckbar erklärt. Die Vollstreckbarerklärung darf von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel [42 oder Artikel 44] der Verordnung (EG) Nr. 044/2001 befassten Gericht nur versagt oder aufgehoben werden, wenn die Vollstreckung des gerichtlichen Vergleichs der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsmitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde.

Kapitel V
Wirkung gegenüber Dritten

Artikel 31
Wirkung gegenüber Dritten

Kapitel VI
Allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 32
Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkünften

Artikel 33
Informationen für die Öffentlichkeit und die zuständigen Behörden

Artikel 34
Revisionsklausel

Artikel 35
Übergangsbestimmungen

Artikel 36
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Ihre Anwendung beginnt am [ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu [ ... ] am [...]

Im Namen des Rates Der Präsident