A. Problem und Ziel
Mit der Richtlinie 2010/60/EU der Kommission vom 30. August 2010 mit Ausnahmeregelungen für das Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen zur Erhaltung der natürlichen Umwelt (ABl. EU Nummer L 228, S. 10) wurde die Rechtsgrundlage geschaffen, um im Rahmen der Erhaltung genetischer Ressourcen Saatgutmischungen in den Verkehr zu bringen, die zur Erhaltung der natürlichen Umwelt beitragen können. Diese Richtlinie ist in das nationale Recht umzusetzen.
B. Lösung
Erlass einer Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
E. Erfüllungsaufwand
E. 1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Entfällt, da sich die Regelung nicht an Bürgerinnen und Bürger richtet.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die sich aus der Neuregelung für die betroffenen Saatgutfirmen ergebenden Verpflichtungen führen grundsätzlich zu keinen nennenswerten zusätzlichen Aufwendungen, da die Hersteller der Mischungen zur Gewährleistung einer zufriedenstellenden Saatgutqualität bereits überwiegend vergleichbare Verfahren etabliert haben. Zwei von drei neu eingeführten Informationspflichten lösen geringfügige Mehrkosten aus. Es wird davon ausgegangen, dass es den betroffenen Unternehmen möglich ist, ohne zusätzliche Investitionen von den neuen Regelungen Gebrauch zu machen.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Den Behörden der Länder entsteht geringfügiger zusätzlicher Erfüllungsaufwand, der allerdings im Rahmen der bereits bei den Ländern etablierten Verfahren zur Durchführung des Saatgutrechts und durch entsprechende Gebühreneinnahmen kompensiert werden kann.
F. Weitere Kosten
Es wird davon ausgegangen, dass die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten in der Lage sind, ohne zusätzliche Investitionen von den neuen Regelungen Gebrauch zu machen. Kosten für soziale Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen (Erhaltungsmischungsverordnung)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 12. Oktober 2011
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen (Erhaltungsmischungsverordnung) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen (Erhaltungsmischungsverordnung)1
Vom ...
Auf Grund des § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b, des § 22 Absatz 1 Nummer 1, des § 27 Absatz 3 und des § 53 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), von denen § 3 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) und § 22 Absatz 1, § 27 Absatz 3 und § 53 zuletzt durch Artikel 192 der Verordnung vom 3 1. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
§ 1 Anwendungsbereich
Die Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen, welche neben Arten, die nicht im Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführt sind, auch Saatgut der in Nummer 1.2 der Anlage zur Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführten Arten enthalten. Die Verordnung gilt nicht für Mulch, Grünschnitt, Mahdgut und diasporenhaltigen Boden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1. Erhaltungsmischung: Eine Mischung von Saatgut verschiedener Gattungen, Arten und Unterarten, die zur Bewahrung der natürlichen Umwelt im Rahmen der Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen beiträgt und als
- a) direkt geerntete Mischung, oder,
- b) angebaute Mischung in den Verkehr gebracht wird.
- 2. direkt geerntete Mischung: Eine Saatgutmischung, die so, wie am Entnahmeort geerntet, gereinigt oder ungereinigt, in den Verkehr gebracht wird.
- 3. angebaute Mischung: Eine Saatgutmischung, deren einzelne Arten am Entnahmeort geerntet, in dem Produktionsraum, in dem das dem Entnahmeort zugeordnete Ursprungsgebiet liegt, nach Arten getrennt vermehrt und in einer Zusammensetzung, die für die Art des Lebensraumes am Entnahmeort typisch ist oder die einer naturnahen Pflanzengesellschaft, wie sie unter den Bedingungen am Zielort entstehen würde, entspricht, gemischt worden ist.
- 4. Quellgebiet: Ein Gebiet,
- a) das nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992, S. 7) ausgewiesen ist oder
- b) das zum Erhalt pflanzengenetischer Ressourcen beiträgt und nach Merkmalen ausgewiesen worden ist, die mit denen der Artikel 4 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstaben k und l der Richtlinie 92/43/EWG vergleichbar sind und das auf eine den Artikeln 6 und 11 der Richtlinie 92/43/EWG entsprechende Weise verwaltet, geschützt und überwacht wird; hierzu zählen auch gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes.
- 5. Entnahmeort: Der Teil eines in einem Ursprungsgebiet liegenden Quellgebietes, in dem
- a) eine direkt geerntete Mischung entnommen wird,
- b) Ausgangssaatgut für eine angebaute Mischung gesammelt wird.
- 6. Ursprungsgebiet: Ein als solches in der Anlage bezeichnetes Gebiet, in dessen Abgrenzung die zugehörigen Quellgebiete und Entnahmeorte liegen, das nach naturräumlichen Kriterien gegenüber anderen Gebieten abgrenzbar ist und in dem die Erhaltungsmischung in den Verkehr gebracht werden darf.
- 7. Produktionsraum: Das einem Ursprungsgebiet oder mehreren Ursprungsgebieten zugeordnete Gebiet, in dem sich die Vermehrungsflächen einer angebauten Mischung befinden, deren Entnahmeort in einem der diesem Produktionsraum zugeordneten Ursprungsgebiete liegt.
§ 3 Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens einer Erhaltungsmischung
- (1) Wer Erhaltungsmischungen in den Verkehr bringen will, bedarf der Genehmigung. Diese ist vor dem erstmaligen Inverkehrbringen bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Der Antrag ist unter Angabe des Namens, der Anschrift und der Telekommunikationsangaben zu stellen.
- (2) Statt der in § 1 Absatz 1 Nummer 9 der Saatgutaufzeichnungsverordnung für den Fall der Herstellung von Saatgutmischungen vorgesehenen Daten, hat der Antragsteller für Kontrollen durch die zuständige Behörde folgende Aufzeichnungen zu fertigen und diese sechs Jahre aufzubewahren:
- 1. die Angabe, ob es sich um eine direkt geerntete oder um eine angebaute Mischung handelt,
- 2. die Erhaltungsmischungsnummer nach Absatz 3 und die von der jeweiligen Erhaltungsmischung in den Verkehr gebrachte Saatgutmenge,
- 3. die prozentuale Zusammensetzung (Gewichtsprozent) der Mischung,
- 4. bei angebauten Mischungen, bei denen das Saatgut der in Nummer 1.2 der Anlage zur Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführten Pflanzenarten die Anforderungen an die Keimfähigkeit für Handelssaatgut nach Anhang II Nummer III der Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. L 125 vom 11.7.1966, S. 2298) in der jeweils geltenden Fassung nicht erfüllt, die jeweilige Keimfähigkeit,
- 5. das Ursprungsgebiet,
- 6. das Quellgebiet,
- 7. den Entnahmeort, die Art des Lebensraumes am Entnahmeort und das Jahr der Entnahme,
- 8. für eine angebaute Mischung zusätzlich den Produktionsraum und den Standort der Vermehrungsflächen der einzelnen Arten.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 genügt es, bei direkt geernteten Mischungen die Arten oder Unterarten anzugeben, die als Bestandteil der Mischung für den Lebensraum am Entnahmeort typisch sind.
- (3) Der Hersteller der Erhaltungsmischung vergibt für jede Mischung eine Erhaltungsmischungsnummer, anhand der die Erhaltungsmischung eindeutig identifiziert werden kann.
§ 4 Anforderungen an Saatgut von Erhaltungsmischungen
Saatgut von Erhaltungsmischungen darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
- 1. eine Genehmigung nach § 3 Absatz 1 erteilt worden ist,
- 2. am Entnahmeort der Erhaltungsmischung mindestens 40 Jahre lang vor Beantragung der Inverkehrbringensgenehmigung nach § 3 Absatz 1 kein Saatgut ausgesät worden ist, es sei denn, es handelt sich um Saatgut einer Erhaltungsmischung, das nach den Maßgaben dieser Verordnung erzeugt worden ist,
- 3. eine direkt geerntete Mischung
- a) hinsichtlich der prozentualen Zusammensetzung (Gewichtsprozent) und der Keimfähigkeit ihrer einzelnen Bestandteile geeignet ist, die Art des Lebensraumes des Entnahmeortes an einem anderen Ort wiederherzustellen,
- b) nicht mehr als 1 Gewichtsprozent an Arten oder Unterarten enthält, die nicht die Anforderungen hinsichtlich der prozentualen Zusammensetzung nach Buchstabe a erfüllen und
- c) kein Saatgut von Ambrosia artemisiifolia, Avena fatua, Avena sterilis, Bunias orientalis, Heracleum mantegazzianum und von Cuscuta spp., außer von in Deutschland natürlich vorkommenden Cuscuta-Arten und nicht mehr als 0,05 Gewichtsprozent an Saatgut von Rumex spp., außer Rumex acetosa und Rumex acetosella, enthält,
- 4. bei einer angebauten Mischung sichergestellt ist, dass
- a) sie Arten oder Unterarten enthält, die typisch für die Art des Lebensraumes am Entnahmeort und von Bedeutung für die Bewahrung der natürlichen Umwelt im Rahmen der Erhaltung genetischer Ressourcen sind,
- b) das Saatgut der Arten, die unter die Richtlinie 66/401/EWG fallen, die Anforderungen an Handelssaatgut nach Anhang II Abschnitt III in Verbindung mit den Spalten 4 bis 15 der Tabelle in Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe A des Anhangs II der Richtlinie 66/401/EWG erfüllt,
- c) die Vermehrung der jeweiligen Bestandteile der Mischung nicht über mehr als 5 Generationen erfolgt ist.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 Buchstabe c ist die Vermehrung auch dann zulässig, wenn sich eine Vermehrungsfläche unmittelbar an der Grenze zweier benachbarter Produktionsräume befindet und in den benachbarten Produktionsraum hinein erstreckt.
§ 5 Überwachung durch Sichtkontrollen und Prüfungen
- (1) Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Anforderungen nach
- 1. § 4 Nummer 3 durch Sichtkontrollen am Entnahmeort,
- 2. § 4 Nummer 4 Buchstaben a und b durch Untersuchung von Saatgutproben, die den zum Inverkehrbringen aufbereiteten Bestandteilen von Saatgutmischungen oder den zum Inverkehrbringen aufbereiteten und verpackten Saatgutmischungen entnommen worden sind.
Für die Probenahme gelten die Vorschriften nach Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3 der Richtlinie 066/401/EWG. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der Überwachung aufzuzeichnen.
- (2) Eine Überwachung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn Erhaltungsmischungen im Rahmen von Zertifizierungssystemen erzeugt werden, die bei der zuständigen Behörde registriert sind und soweit deren Regeln und Befugnisse den nach Absatz 1 vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen entsprechen.
§ 6 Verschließung
- (1) Packungen oder Behältnisse von Saatgut von Erhaltungsmischungen sind von demjenigen zu schließen und mit einer Sicherung zu versehen, der sie gekennzeichnet hat. § 34 Absatz 2 und 4 der Saatgutverordnung gilt entsprechend.
- (2) Die Sicherungen dürfen nach Farbe und Aufschrift nicht mit Plomben, Banderolen oder Siegelmarken für Packungen anerkannten Saatgutes verwechselbar sein.
- (3) Ist eine Verschließung nach Absatz 1 bei direkt geernteten Mischungen aus technischen Gründen nicht möglich, dann darf das Saatgut dieser Mischungen auch in nicht geschlossenen Packungen oder Behältnissen und ohne Verschlusssicherung in den Verkehr gebracht werden.
§ 7 Kennzeichnung
- (1) Saatgut einer Erhaltungsmischung darf nur in Packungen in den Verkehr gebracht werden, auf denen sich ein Herstelleretikett, ein Aufdruck oder ein Stempel mit folgenden Angaben befindet
- 1. die Angabe "EU-Norm",
- 2. Name und Anschrift des Herstellers,
- 3. je nach Erntemethode die Angabe "direkt geerntete Mischung" oder "angebaute Mischung"
- 4. das Jahr der Verschließung mit der Angabe "verschlossen ...",
- 5. das Ursprungsgebiet,
- 6. das Quellgebiet,
- 7. den Entnahmeort,
- 8. die Angabe "Erhaltungsmischung",
- 9. die Erhaltungsmischungsnummer,
- 10. den Hinweis "enthält Saatgut einer Erhaltungssorte", sofern eine angebaute Mischung Saatgut von Erhaltungssorten der in Nummer 1.2 der Anlage zur Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführten Pflanzenarten enthält,
- 11. die prozentuale Zusammensetzung (Gewichtsprozent) der Mischung; bei direkt geernteten Mischungen genügt es, die Arten oder Unterarten anzugeben, die als Bestandteil der Mischung für den Lebensraum am Entnahmeort typisch sind,
- 12. angegebenes Netto- oder Bruttogewicht,
- 13. bei Angaben des Gewichtes und im Falle der Verwendung von granulierten Pflanzenschutzmitteln, Granulierungsstoffen oder anderen festen Zusätzen, die Art des Zusatzstoffes und das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht des reinen Saatgutes und dem Gesamtgewicht,
- 14. die Keimfähigkeit für Bestandteile angebauter Mischungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 4; erfüllen mehr als fünf der in Frage kommenden Bestandteile der angebauten Mischung nicht die erforderlichen Keimfähigkeitsnormen, dann genügt die Angabe eines Durchschnittswertes der Keimfähigkeit.
- (2) Wird der Erhaltungsmischung beim Inverkehrbringen ein Lieferschein beigefügt, der die vollständigen Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 14 enthält, dann genügt es, auf dem Etikett nur die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8 bis 10 sowie 12 und 13 aufzuführen. Wenn der Umfang der Angaben nach Absatz 1 Nummer 6 und 7 die Lesbarkeit des Lieferscheines erschwert, können diese Angaben auf dem Lieferschein entfallen, soweit sich der Inverkehrbringer durch eine entsprechende Erklärung auf dem Lieferschein verpflichtet, die entfallenen Angaben dem Käufer der Erhaltungsmischung auf Verlangen schriftlich oder auf elektronischem Wege unverzüglich mitzuteilen.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2011
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Nr. | Produktionsräume | Nr. | Ursprungsgebiete |
---|---|---|---|
1 | Nordwestdeutsches Tiefland | 1 | Nordwestdeutsches Tiefland |
2 | Westdeutsches Tiefland mit Unterem Weserbergland | ||
2 | Nordostdeutsches Tiefland | 3 | Nordostdeutsches Tiefland |
4 | Ostdeutsches Tiefland | ||
22 | Uckermark mit Odertal | ||
3 | Mitteldeutsches Flach- und | 5 | Mitteldeutsches Flach- und Hügelland |
Hügelland | 20 | Sächsisches Löss- und Hügelland | |
4 | Westdeutsches Berg- und | 6 | - Oberes Weser und Leinebergland mit |
Hügelland | 7 | Harz | |
21 | Rheinisches Bergland | ||
Hessisches Bergland | |||
5 | Südost- und ostdeutsches | 8 | Erz- und Elbsandsteingebirge |
Bergland | 15 | Thüringer Wald Fichtelgebirge und | |
19 | Vogtland | ||
Bayerischer und Oberpfälzer Wald | |||
6 | Südwestdeutsches Berg- und | 9 | Oberrheingraben mit Saar pfälzer |
Hügelland mit | 10 | Bergland | |
Oberrheingraben | Schwarzwald | ||
7 | Süddeutsches Berg- und | 11 | Südwestdeutsches Bergland |
Hügelland | 12 | Fränkisches Hügelland | |
13 | Schwäbische Alb | ||
14 | Fränkische Alb | ||
8 | Alpen und Alpenvorland | 16 | Unterbayerische Hügel- und |
17 | Plattenregion | ||
18 | Südliches Alpenvorland | ||
Nördliche Kalkalpen |
Quelle, S. 26-28 aus: "Prasse, R., Kunzmann, D. & R. Schröder (2010): Entwicklung und praktische Umsetzung naturschutzfachlicher Mindestanforderungen an einen Herkunftsnachweis für gebietseigenes Wildpflanzensaatgut krautiger Pflanzen. Abschlussbericht eines von der DBU finanziell geförderten Forschungsprojekts des Instituts für Umweltplanung der Gottlieb Wilhelm Leibniz Universität Hannover in Kooperation mit dem Verband deutscher Wildsamen- und Wildpflanzenproduzenten e.V., unveröffentlichtes Manuskript, 166 S."
Begründung:
Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen (Erhaltungsmischungsverordnung)
A. Allgemeiner Teil
I. Grund für die Verordnung
Mit der Richtlinie 2010/60/EU der Kommission vom 30. August 2010 mit Ausnahmeregelungen für das Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen zur Erhaltung der natürlichen Umwelt (ABl. EU Nummer L 228, S. 10) wurde die Rechtsgrundlage geschaffen, um im Rahmen der Erhaltung genetischer Ressourcen Saatgutmischungen in den Verkehr zu bringen, die zur Erhaltung der natürlichen Umwelt beitragen können.
Diese Richtlinie ist in das nationale Recht umzusetzen.
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Entfällt, da sich die Regelung nicht an Bürgerinnen und Bürger richtet.
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Gegenstand der Neuregelung sind Erhaltungsmischungen von Saatgut. Diese Saatgutmischungen, die zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen an deren natürlichem Standort beitragen sollen, werden in Deutschland bereits seit längerem hergestellt. Die Neuregelung, welche der Umsetzung von EU-Recht in das nationale Recht dient, schafft den erforderlichen Rechtsrahmen, damit diese Erhaltungsmischungen regulär vermarktet werden können. Die sich aus der Neuregelung für die betroffenen Saatgutfirmen ergebenden Verpflichtungen führen grundsätzlich zu keinen nennenswerten zusätzlichen Aufwendungen, da die Hersteller der Mischungen zur Gewährleistung einer zufriedenstellenden Saatgutqualität bereits überwiegend vergleichbare Verfahren etabliert haben.
Es lässt sich schwer abschätzen, in welchem Umfang von den Regelungen Gebrauch gemacht werden wird. Derzeit erzeugen in Deutschland verschiedene Anbauer und Firmen insgesamt ca. 800 verschiedene derartige Saatgutmischungen, die nach den Vorgaben des VWW (Verband deutscher Wildsamen- und Wildpflanzenproduzenten e. V.) und RegioZert produziert und zertifiziert werden. Diese Zahl würde damit aus heutiger Sicht das Maximum bezeichnen. Es lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt allerdings nicht sagen, ob diese Zahl der verschiedenen Saatgutmischungen auch im Rahmen der kommenden Regelung zur Vermarktung gelangt. Die tatsächliche Zahl könnte daher auch von diesem Wert abweichen.
Mit den nachfolgend im ersten, zweiten und fünften Anstrich genannten Aufwendungen werden neue Informationspflichten eingeführt.
- - Mit § 3 Absatz 1 wird ein Antragsverfahren für Unternehmen der Saatgutwirtschaft eingeführt. Unternehmen nutzen damit eine vereinfachte Regelung, die eine Ausnahme vom gesetzlich normierten Regelfall darstellt. betroffene Kreise: Saatgutwirtschaft erwartete Mehrkosten je Fall: 21,30 Euro (1 Stunde je 21,30 C)
- - Mit den Regelungen in § 3 Absatz 2 und 3 werden Unternehmen der Saatgutwirtschaft verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen und diese aufzubewahren. Da die Unternehmen vergleichbare Aufzeichnungen im Rahmen ihrer internen Buchführung ohnehin vornehmen, wird durch diese Regelungen kein nennenswerter zusätzlicher Erfüllungsaufwand ausgelöst.
- - Nach § 5 Absatz 2 ist eine Überwachung in Form von Sichtkontrollen, Probeentnahmen und Untersuchungen von Saatgutproben durch die zuständige Behörde dann nicht erforderlich, wenn Erhaltungsmischungen im Rahmen von Zertifizierungssystemen erzeugt werden. Die von der Regelung erfassten Erhaltungsmischungen werden grundsätzlich im Rahmen von Zertifizierungssystemen der Saatgutwirtschaft erzeugt und vermarktet. Diese privaten Zertifizierungssysteme bestehen bereits. Mit der Neuregelung wird somit kein nennenswerter zusätzlicher Erfüllungsaufwand ausgelöst. - § 6 schreibt die Verschließung und Verschlusssicherung der Packungen oder Behältnisse von Saatgut von Erhaltungsmischungen vor. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch diese Regelung keinen nennenswerten zusätzlichen Erfüllungsaufwand nach sich zieht, da auch bei der bisherigen Erzeugung von Erhaltungsmischungen Packungen bzw. Behältnisse verschlossen worden sind.
- - Saatgut von Erhaltungsmischungen muss im Interesse des Verbraucherschutzes bei der Vermarktung als solches gekennzeichnet sein. Dem trägt die Informationspflicht in § 7 Rechnung.
Betroffene Kreise: Saatgutwirtschaft erwartete Mehrkosten je Fall: 21,30 Euro (1 Stunde je 21,30 C)
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
- a) Behörden der Länder
- - Mit § 3 Absatz 1 wird ein Antragsverfahren für Unternehmen der Saatgutwirtschaft eingeführt. Diese Anträge sind von der zuständigen Behörde zu bearbeiten. erwartete Mehrkosten je Fall: 32,00 Euro (1 Stunde je 32,00 C)
- - Nach § 5 Absatz 1 überwacht und dokumentiert die zuständige Behörde die Einhaltung der Anforderungen an Saatgut von Erhaltungsmischungen durch Sichtkontrollen, Probeentnahmen und Untersuchungen von Saatgutproben. Nach § 5 Absatz 2 ist eine Überwachung durch die zuständige Behörde dann nicht erforderlich, wenn Erhaltungsmischungen im Rahmen von Zertifizierungssystemen erzeugt werden. Da die von der Regelung erfassten Erhaltungsmischungen grundsätzlich im Rahmen von Zertifizierungssystemen der Saatgutwirtschaft erzeugt und vermarktet werden, wird durch die Neuregelung somit kein nennenswerter zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die zuständigen Behörden ausgelöst.
- b) Bundesbehörden Für Bundesbehörden entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
IV. Weitere Kosten
Es wird davon ausgegangen, dass die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten in der Lage sind, ohne zusätzliche Investitionen von den neuen Regelungen Gebrauch zu machen. Kosten für soziale Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
V. Auswirkungen auf die Umwelt
Die geänderte Vorschrift hat keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt.
VI. Nachhaltigkeit
Die Auswirkungen der Verordnung entsprechen einer nachhaltigen Entwicklung. Mit dem Vorhaben wird das Inverkehrbringen von Saatgutmischungen ermöglicht, die die Anforderungen, die für die im herkömmlichen Saatgutmarkt im Wettbewerb stehenden Saatgutmischungen gelten, nicht erfüllen können. Um einer Verringerung der genetischen Vielfalt durch das Verschwinden der in diesen sog. Erhaltungsmischungen vorkommenden Pflanzenarten vorzubeugen, wird das Inverkehrbringen ihres Saatgutes zur Erhaltung genetischer Vielfalt unter erleichterten Voraussetzungen zugelassen.
Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da die Regelungen der Verordnung keine Sachverhalte betreffen, die hierauf Einfluss nehmen könnten.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Mit der Präzisierung des Anwendungsbereichs werden Mulch, Grünschnitt, Mahdgut und diasporenhaltige Böden gezielt aus dem Regelungsbereich herausgenommen. Sie können zwar ebenfalls Saatgut der hier relevanten Pflanzenarten enthalten. Allerdings sind die Saatgutmengen derart gering und technisch kaum erfassbar, so dass eine Einbeziehung in den Regelungsbereich der Verordnung nicht sinnvoll ist.
Rechtsgrundlage: § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b SaatG
Zu § 2
Hier werden entsprechend den Vorgaben in Artikel 1 der Richtlinie 2010/60/EU die für die Neuregelung maßgeblichen Begriffsbestimmungen festgelegt. Die beim Begriff des Quellgebietes in Nummer 4 Buchstabe b gewählte Formulierung der Vergleichbarkeit mit den Kriterien der Richtlinie 92/43/EWG soll verdeutlichen, dass hier auch Standorte in Frage kommen, die außerhalb von "Natura 2000" - Gebieten liegen. Denkbar wären zum Beispiel auch nicht oder noch nicht ausgewiesene Kleinflächen, die die Kriterien der FFH- oder Vogelschutzrichtlinie zur Aufnahme in das "Natura 2000" - Netz erfüllen. Für Entnahmeort, Ursprungsgebiet und Produktionsraum wird aufgrund der spezifischen genetischen Ausprägung und der typischen Zusammensetzung der in diesen Gebieten vorkommenden Arten sowie der daraus zu gewinnenden Erhaltungsmischungen auf eine Karte mit 22 Ursprungsgebieten und 8 Produktionsräumen zurückgegriffen. Diese Karte findet bereits bei der Erzeugung und dem Inverkehrbringen von Erhaltungsmischungen im Rahmen der Zertifizierungssysteme "RegioZert" und "VWW-Regiosaaten" Anwendung.
Beim Begriff der angebauten Mischung in Nummer 3 wurde die Formulierung der geforderten Zusammensetzung der Arten so gewählt, dass die Artenzusammensetzung nicht zwangsläufig identisch mit der eines bestimmten Entnahmeortes sein muss, sondern, dass sie auch anderen Quellgebieten aus derselben Herkunftsregion entsprechen kann.
Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g der Richtlinie 2010/60/EU ist das Inverkehrbringen von Erhaltungsmischungen auf ihr jeweiliges Ursprungsgebiet zu beschränken; dem wird durch die Definition des Ursprungsgebietes in Nummer 6 entsprochen.
Rechtsgrundlage: § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b SaatG
Zu § 3
In § 3 wird das Genehmigungsverfahren gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2010/60/EU umgesetzt. Aus Gründen der Praktikabilität und Aufwandsminimierung wurde das Verfahren so gestaltet, dass der Hersteller der Erhaltungsmischungen eine pauschale Genehmigung des Inverkehrbringens erwirbt, die für die Genehmigung relevanten Informationen jedoch für behördliche Kontrollen mehrjährig verfügbar halten muss. Dieses Verfahren trägt auch dem Umstand Rechnung, dass der Hersteller zu keinem Zeitpunkt des jeweiligen Jahres bereits über alle relevanten Informationen aller von ihm für das Inverkehrbringen zu erstellenden Mischungen verfügt. Vielmehr kommen im Laufe des Jahres weitere Aufträge hinzu. Dem könnte man nur durch ein Verfahren mit Einzelfallgenehmigung begegnen; dies wurde wegen des damit verbundenen nicht vertretbaren bürokratischen Aufwandes jedoch verworfen.
Nach Absatz 2 Nummer 3 genügt es, bei direkt geernteten Mischungen die für den Lebensraum am Entnahmeort typischen Arten oder Unterarten anzugeben. Als Anhaltspunkt für die Ermittlung der typischen Artenzusammensetzung kann beispielsweise der von der Leibniz-Universität Hannover erstellte und von der Deutschen Bundesstiftung Umwelt (DBU) geförderte Artenfilter ( zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Begründungs-Textes erreichbar auf folgender Internet-Seite: http://www.regionalisierte-pflanzenproduktion.de/artenfilter.html ) genutzt werden.
Die mit Absatz 3 eingeführte Erhaltungsmischungsnummer soll sicherstellen, dass jede Erhaltungsmischung eindeutig identifizierbar und damit bei Überwachungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde besser zu kontrollieren ist. Zugleich kann die Erhaltungsmischungsnummer dazu beitragen, die Zahl der bei der amtlichen Kennzeichnung von Erhaltungsmischungen zu machenden Angaben aus Praktikabilitätsgründen auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
Rechtsgrundlage: § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b SaatG
Zu § 4
Mit den hier geregelten Anforderungen werden die Artikel 5 und 6 der Richtlinie 2010/60/EU umgesetzt.
Rechtsgrundlage: § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b SaatG
Zu § 5
In § 5 sind die nach Artikel 7 der Richtlinie 2010/60/EU geregelten Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen umgesetzt, wobei nach Absatz 2 die Überwachungsmaßnahmen unter bestimmten Bedingungen auch durch private Zertifizierungssysteme wahrgenommen werden können. Bestehenden Zertifizierungssystemen wie "RegioZert" und "VWW-Regiosaaten" soll damit die Möglichkeit gegeben werden, nach Registrierung bei der jeweils zuständigen Behörde entsprechende Überwachungen durchzuführen. Damit im Rahmen dieser Zertifizierungssysteme zum Beispiel auch die für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen notwendigen - nach § 3 Absatz 2 aufzuzeichnenden Daten - eingesehen werden können, wurde in die Formulierung des § 5 Absatz 2 auch die Entsprechung der "Befugnisse" einbezogen. Die Überwachung dieser Zertifizierungssysteme durch die zuständige Behörde erfolgt im Rahmen der amtlichen Saatgutverkehrskontrolle, wobei aus fachlichen Gründen auch die Sichtkontrolle am Entnahmeort einer direkt geernteten Mischung möglich sein sollte.
Rechtsgrundlage: § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b SaatG
Zu § 6
Artikel 10 der Richtlinie 2010/60/EU enthält Regelungen für die Verschließung von Packungen und Behältnissen mit Saatgut von Erhaltungsmischungen. Diese werden in § 6 umgesetzt. Eine Ausnahme davon sieht § 6 Absatz 3 vor, da es in bestimmten Fällen, zum Beispiel, wenn direkt geerntete Mischungen auf benachbarten Flächen unmittelbar wieder ausgebracht werden, technisch nicht möglich bzw. nicht sinnvoll ist, eine Verschließung und Verschlusssicherung vorzunehmen.
Rechtsgrundlage: § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b SaatG
Zu § 7
Hier werden die Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 11 der Richtlinie 2010/60/EU umgesetzt. Da es wegen der Fülle der vorgeschriebenen Angaben technisch kaum leistbar ist, diese auf einem Etikett bzw. Aufdruck unterzubringen, wird mit § 7 Absatz 2 alternativ die Verwendung eines Lieferscheines ermöglicht. Da entsprechend der Vorgabe nach § 2 Nummer 3 eine spezielle Artenzusammensetzung der angebauten Mischungen zu gewährleisten ist, kann eine solche Mischung auch von mehreren Quellgebieten bzw. mehreren Entnahmeorten stammen. Demnach sind bei den Angaben nach Absatz 1 Nummer 6 und 7 jeweils auch mehrere Angaben möglich, was dazu führen kann, dass bei einer Erhaltungsmischung, die sich aus sehr vielen Einzelarten zusammensetzt, eine derartige Fülle von Informationen anfällt, dass die Lesbarkeit des Lieferscheines beeinträchtigt wird. Mit § 7 Absatz 2 Satz 2 soll daher die Mitteilung dieser Daten auf Verlangen des Käufers ermöglicht werden.
Rechtsgrundlage: § 22 Absatz 1 Nummer 1 SaatG
Zu § 8
Die Verordnung soll möglichst bald in Kraft treten, damit die am 30. November 2011 ablaufende Umsetzungsfrist eingehalten werden kann.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1832:
Entwurf einer Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Verordnung geprüft.
Mit der Verordnung sollen für die Wirtschaft fünf Informationspflichten und zwei weitere Verpflichtungen neu eingeführt werden:
- - Künftig muss ein Unternehmen vor dem erstmaligen Inverkehrbringen einer Erhaltungsmischung bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung beantragen. Das Ressort geht von einem Aufwand pro Antrag von 21 Euro aus. Derzeit werden in Deutschland rund 800 derartige Saatgutmischungen erzeugt. Aus heutiger Sicht bezeichnet diese Zahl das Maximum an Anträgen.
- - Ferner werden mit der Verordnung Unternehmen verpflichtet, Aufzeichnungen über die Erhaltungsmischungen zu führen. Hieraus dürfte kein Erfüllungsaufwand entstehen, da die erforderlichen Angaben ohnehin im Unternehmen vorliegen dürften.
- - Die Verordnung sieht vor, dass Unternehmen nur in bestimmtem Umfang Erhaltungsmischungen auf den Markt bringen dürfen. Daher müssen die Unternehmen künftig einen Antrag auf Zuweisung einer Saatgutmenge durch das Bundessortenamt stellen. Das Ressort geht von Kosten in Höhe von 42 Euro pro Antrag aus.
- - Die Unternehmen müssen künftig am Ende eines Wirtschaftsjahres dem Bundessortenamt die Menge des in Verkehr gebrachten Saatguts mitteilen. Das Ressort geht hierfür von Kosten in Höhe von 21 Euro pro Mitteilung aus.
- - Nach § 8 Erhaltungsmischungsverordnung muss die Verpackung, in welcher das Saatgut in Verkehr gebracht wird, mit bestimmten Angaben versehen sein. Das Ressort geht für das Entwerfen der Etikettierung von einem einmaligen Aufwand von 21 Euro aus.
- - Nach der Verordnung soll eine Überwachung in Form von Sichtkontrollen, Probeentnahmen und Untersuchungen von Saatgutproben durch die zuständige Behörde dann nicht erforderlich sein, wenn Erhaltungsmischungen im Rahmen von Zertifizierungssystemen erzeugt werden. Die von der Regelung erfassten Erhaltungsmischungen werden grundsätzlich im Rahmen von Zertifizierungssystemen der Saatgutwirtschaft erzeugt und vermarktet. Diese privaten Zertifizierungssysteme bestehen bereits. Mit der Neuregelung wird somit kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ausgelöst.
- - Behältnisse, in welchen das Saatgut in Verkehr gebracht wird, sind nach den Regelungen der Verordnung zu verschließen und mit einer Verschlusssicherung zu versehen. Da dies im Regelfall schon bislang gemacht wird, geht das Ressort von keinem nennenswerten zusätzlichen Erfüllungsaufwand aus.
Für die Verwaltung sollen vier Verpflichtungen neu eingeführt werden:
- - Die Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens sind von der jeweils zuständigen Landesbehörde zu bearbeiten. Das Ressort setzt für die Bearbeitung eines Antrags eine Stunde an bei einem Personalkostensatz von 32 Euro. Die Anzahl der Anträge dürfte bei maximal 800 liegen.
- - Wie oben dargestellt hat die zuständige Behörde die Einhaltung der Anforderungen an Saatgut zu überwachen. Dies ist dann nicht erforderlich, wenn Erhaltungsmischungen im Rahmen von Zertifizierungssystemen erzeugt werden. Da dies der Fall ist, wird durch die Neuregelung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand ausgelöst.
- - Die Verordnung sieht vor, dass das Bundessortenamt künftig die Saatgutmengen festlegt, die von den Unternehmen jeweils in Verkehr gebracht werden dürfen. Das Ressort rechnet hierfür mit Kosten von 16 Euro.
- - Die Erfassung der in Verkehr gebrachten Saatgutmengen soll nach der Verordnung dem Bundessortenamt obliegen. Das Ressort rechnet hierfür mit Kosten von 32 Euro.
Das Ressort hat den mit dem Regelungsvorhaben verbundenen Aufwand nachvollziehbar dargestellt.
Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter
- 1) Diese Verordnungdient der Umsetzung der Richtlinie 2010/60/EU der Kommission vom 30. August 2010 mit Ausnahmeregelungen für das Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen zur Erhaltung der natürlichen Umwelt (ABl. L 228 vom 31.8.2010, S. 10).