Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Die Europäische Zentralbank, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Europäische Datenschutzbeauftragte werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 652/00 = AE-Nr. 002793,
Drucksache 535/08 (PDF) = AE-Nr. 080572 und
Drucksache 694/11 (PDF) = AE-Nr. 110873
Europäische Kommission
Straßburg, den 3.7.2012
COM (2012) 352 final
2012/0169 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte
(Text von Bedeutung für den EWR)
{SWD(2012) 187 final}
{SWD(2012) 188 final}
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Bei diesem Vorschlag geht es um die Verbesserung der Transparenz auf dem Anlagemarkt für Kleinanleger.
Anlageprodukte für Kleinanleger - darunter Investmentfonds, strukturierte Produkte für Kleinanleger und bestimmte Arten von zu Anlagezwecken genutzten Lebensversicherungsverträgen - sind für die Nachfrage der EU-Bürger nach Produkten, mit denen Vermögen aufgebaut und Investitionen getätigt werden können, von großer Bedeutung. Gleichzeitig tragen sie zu effizienten Kapitalmärkten bei, die das Wirtschaftswachstum in der EU finanzieren helfen.
Allerdings klafft hinsichtlich Anlageprodukten der Informationsstand von Kleinanlegern und denjenigen, die solche Produkte auflegen und an Kleinanleger verkaufen wollen, weit auseinander. Kleinanleger sind daher für den Schutz ihrer eigenen Interessen nicht gut gerüstet. Sie sehen sich häufig verwirrenden, übermäßig komplexen Informationen über mögliche Anlagen gegenübergestellt, deren Risiken und Kosten häufig nur schwer zu beurteilen oder zu vergleichen sind. Dadurch wird die Effizienz der Anlagemärkte beeinträchtigt, was zu höheren Preisen für Anleger führt. Außerdem trägt dies direkt dazu bei, dass Kleinanleger ungeeignete Produkte erwerben und sie dadurch geschädigt werden, entweder infolge unerwarteter Kosten oder infolge von Verlusten, verpassten Gelegenheiten oder schlimmstenfalls durch den Verlust der Lebensersparnisse mit dramatischen Folgen für das Wohlergehen des Einzelnen und ganzer Familien.
Die bestehenden Informationspflichten variieren je nach Rechtsform der Produkte, nicht nach deren wirtschaftlichem Charakter oder den damit verbundenen Risiken für Kleinanleger. Die Vergleichbarkeit, Verständlichkeit und Darstellung der Informationen sind unterschiedlich, so dass der Durchschnittsanleger nur mühsam die erforderlichen Vergleiche zwischen den einzelnen Produkten anstellen kann. In der Praxis dienen die Produktinformationen häufig eher dazu, den Anbieter gegen rechtliche Risiken abzusichern als eine effektive, offene und ausgewogene Kommunikation mit den potentiellen Kunden zu ermöglichen, bei der das Produkt in einer für den Kunden verständlichen und verwertbaren Form vorgestellt wird. Die unabhängig von Werbematerialien gebotenen Informationen sind in der Regel übermäßig lang und heben nicht genügend auf grundlegende Aspekte oder Schlüsselinformationen ab.
Wie wichtig es ist, diese Fragen anzugehen, zeigte sich in der Finanzkrise. Kleinanleger haben mit Investitionen, deren Risiken entweder nicht transparent waren oder die sie nicht verstanden haben, Geld verloren. Außerdem wurden und werden Anlageprodukte für Kleinanleger - einschließlich strukturierter Retailprodukte oder zu Anlagezwecken geschlossener Versicherungsverträge - häufig an Kleinanleger als Ersatz für einfache Produkte wie Sparkonten vertrieben, obschon Kleinanleger nicht unbedingt die Unterschiede verstehen. Dies hat zu einem Einbruch des Anlegervertrauens geführt: eine aktuelle europaweite Meinungsumfrage bei den Verbrauchern ergab, dass diese der Finanzindustrie weniger Vertrauen schenken als allen anderen Branchen.
Die Wiederherstellung eines soliden Vertrauens ist unverzichtbar. Dazu sind bessere Transparenzvorschriften, die den Kleinanlegern zugute kommen und ihren Erfordernissen Rechnung tragen, von entscheidender Bedeutung.
Die EU hat mit dem OGAW-Dokument der "wesentlichen Informationen für den Anleger" bereits innovative Schritte unternommen. Es wurde auf eine neuartige Weise entwickelt, auf der Grundlage solider Erprobungen von Informationskonzepten bei den Kleinanlegern selbst, um die Angaben soweit möglich zu kürzen, zu straffen und gezielt auszurichten und um sicherzustellen, dass die Informationen für den Durchschnittskleinanleger verständlich sind.
Im Gegensatz zu den Informationen für OGAW sind die Angaben für die breitere Palette von Produkten für Kleinanleger noch nicht verbessert worden. Jetzt besteht die Aufgabe darin, all diese Produkte zu erfassen: Europäische Kleinanleger sollten stets kurze, vergleichbare und standardisierte Informationen - in dieser Begründung "Basisinformationsblatt" genannt - erhalten, unabhängig davon, welches Anlageprodukt sie ins Auge fassen.
Dieser Vorschlag für ein EU-weites Basisinformationsblatt geht auf eine an die Europäische Kommission gerichtete Aufforderung des ECOFIN-Rates vom Mai 2007 zurück, die Übereinstimmung von EU-Rechtsvorschriften für verschiedene Arten von Kleinanlegerprodukten zu prüfen.
Den Abschluss einer ersten Arbeitsphase bildete die Verabschiedung einer Mitteilung über Anlageprodukte für Kleinanleger durch die Kommission im April 2009. Die Kommission kam in der Mitteilung zu dem Schluss, dass nachhaltige und zufriedenstellende rechtliche Rahmenbedingungen für den Vertrieb von Kleinanlegerprodukten und die hierbei geltenden Informationspflichten nur durch eine Änderung der Rechtsvorschriften auf europäischer Ebene geschaffen werden können, da das Fehlen wirksamer Vorschriften auf der europäischen Ebene zu uneinheitlichen Vorgehensweisen in den verschiedenen Branchen geführt hat. In der Mitteilung wurden zwei Bereiche genannt, in denen noch Arbeiten zu leisten sind: Vertrieb und Produktinformationen. Der vorliegende Vorschlag ergibt sich aus den Arbeiten zu den Produktinformationen.
Der Vorschlag ergeht in Form einer Verordnung, die von ausführlichen delegierten/Durchführungsrechtsakten unterstützt wird. In dieser Verordnung werden die allgemeinen Grundsätze hinsichtlich Konzept und Inhalt festgelegt. Mit den vorgeschlagenen delegierten/Durchführungsrechtsakten würde die durch diese Verordnung verlangte Darstellung der Informationen so weit wie möglich standardisiert. Allerdings würde diese Darstellung den spezifischen Merkmalen der verschiedenen Anlageprodukte für Kleinanleger und ihren unterschiedlichen Risikoprofilen angepasst, damit Kleinanleger stets die grundlegenden Informationen erhalten, die sie benötigen, um fundierte Entscheidungen treffen zu können. Diese detaillierten Maßnahmen werden letztlich mit der vorgeschlagenen Verordnung ein Paket bilden. Sie wirken sich auf die Gesamtkosten aus, die mit der Einführung des Basisinformationsblatts verbunden sind, so dass die Optionen für diese detaillierten Maßnahmen gleichfalls einer gründlichen Folgenabschätzung unterzogen werden.
Der vorliegende Vorschlag ist Bestandteil eines weiter gefassten Legislativpakets, das auf die Wiederherstellung des Vertrauens der Verbraucher in die Finanzmärkte ausgerichtet ist. Das Paket besteht aus zwei weiteren Teilen: Dabei geht es zum einen um eine umfassende Überarbeitung der Richtlinie 2002/92/EG über die Versicherungsvermittlung (Insurance Mediation Directive - IMD), damit Kunden einen hohen Schutz genießen, wenn sie Versicherungsprodukte erwerben. Zum anderen geht es um die Stärkung der Funktion der Verwahrstelle für OGAW - ein zentraler Baustein für den Anlegerschutz im Sinne der OGAW-Richtlinie. Damit dieser Baustein weiterhin wirkungsvoll ist, werden gezielte Änderungen an der Richtlinie 2009/65/EG vorgeschlagen.
Die in dieser Verordnung vorgeschlagenen Maßnahmen über Produktinformationen ergänzen die Anlegerschutzmaßnahmen hinsichtlich Anlageberatung und Vertriebsdienste. Was den Vertrieb strukturierter Einlagen betrifft, so wurden diese in dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente zur Aufhebung der Richtlinie 2004/39/EG1 behandelt. Bei der Überarbeitung der IMD wird es speziell um die Verbesserung der Vertriebsregeln für Anlageversicherungsprodukte gehen.
2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise der Folgenabschätzungen
Die Initiative ist das Ergebnis eines ausführlichen Dialog- und Konsultationsverfahrens mit allen interessierten Akteuren.
Dabei gab es zwei Phasen solcher Konsultationen: die erste folgte auf die Aufforderung des Rates und ging der Veröffentlichung der Kommissionsmitteilung von 2009 voraus.
Zu ihr gehörten eine Sondierung im Oktober 2007, eine Stellungnahme zu den eingegangenen Antworten im März 2008, ein Workshop mit Branchenvertretern im Mai 2008 und eine öffentliche Anhörung mit hochrangigen Teilnehmern im Juli 2008. Im Mittelpunkt der zweiten Konsultationsphase im Anschluss an die Mitteilung standen eher konkrete Elemente der Arbeiten über die Informationspflichten: Im Oktober 2009 wurde ein weiterer Fachworkshop abgehalten und im Dezember 2009 wurden die neuesten Informationen über die Arbeiten veröffentlicht.
Parallel zu diesen Bemühungen arbeiteten die drei Stufe-3-Ausschüsse der nationalen Aufsichtsbehörden (CEBS, CEIOPS und CESR) zusammen, um ihr Konzept zu diesem Thema zu entwickeln. Erstes Ergebnis war die gemeinsame Vorlage von drei branchenspezifischen Berichten am 18. November 2009 bei der Kommission. In Anerkennung der branchenübergreifenden Aspekte dieser Arbeiten wurde 2009 eine gemeinsame Task Force der Stufe 3 zum Thema Anlageprodukte für Kleinanleger eingerichtet. Sie legte ein Jahr später der Kommission ihren Abschlussbericht vor.
Im November 2010 startete die Kommission eine öffentliche Konsultation zu konkreten Optionen. Die Kommission erhielt rund 140 Beiträge, die auf der Website der Kommission veröffentlicht wurden. Bei den Reaktionen auf diese Konsultation zeigte sich, dass die Initiative und das vorgeschlagene Grundkonzept von den Interessengruppen der Industrie, der Verbraucher und der Mitgliedstaaten unterstützt werden. Meinungsunterschiede betrafen vor allem die Absteckung des Geltungsbereichs der Regelung und die Frage, inwieweit das OGAW-Konzept der wesentlichen Anlegerinformationen auf andere Anlagen für Kleinanleger übertragen werden könnte.
Diese Konsultationen wurden ergänzt durch eine Reihe von Gesprächen mit Verbrauchervertretern (FIN-USE, Verbrauchergruppe "Finanzdienstleistungen" und Nutzergruppe "Finanzdienstleistungen"), Regulierungsbehörden (Ausschuss für Finanzdienstleistungen, Europäischer Wertpapierausschuss, Europäischer Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und Vertretern der Industrie.
Der vorliegende Vorschlag stützt sich auf die Arbeiten der drei Stufe-3-Ausschüsse (CEBS, CEIOPS and CESR2), die bei den Konsultationen, den Workshops und den Treffen mit Interessengruppen geäußerten Stellungnahmen sowie die Erfahrungen mit dem System der grundlegenden Anlegerinformationen, das für OGAW entwickelt worden ist.
Entsprechend ihrer Strategie für eine bessere Rechtsetzung hat die Kommission eine Folgenabschätzung der in Frage kommenden Optionen vorbereitet. Dabei ging es um den Geltungsbereich der neuen Regelung, das Maß an Standardisierung, die Frage, wer für die Abfassung der Informationen zuständig sein und wie gewährleistet werden soll, dass diese Informationen Kleinanlegern effektiv zur Verfügung gestellt werden. Mehrere Studien, einschließlich einer innovativen Studie über das Verhalten von Kleinanlegern, untermauerten diese Folgenabschätzung.
Der Entwurf des Folgenabschätzungsberichts wurde vom Ausschuss für Folgenabschätzung geprüft und im Einklang mit seiner befürwortenden Stellungnahme vom 15. April 2011 überarbeitet. Neben weiteren Verbesserungen wurde der Zusammenhang zwischen dem Vorschlag und sonstigen Maßnahmen zum Anlegerschutz, einschließlich derer über Verkaufspraktiken, stärker verdeutlicht. Außerdem wurde eindeutiger bestimmt, welche Produkte und Personen bzw. Unternehmen von dem Vorschlag konkret erfasst werden sollen. Die möglichen Wechselwirkungen der Vorschläge mit sonstigen Bereichen des Unionsrechts wurden klarer herausgestellt, die Analyse der Optionen vertieft und erweitert und die Kosten/Nutzen-Schätzungen stärker auf die bereits für OGAW ergriffenen Schritte abgestellt. Darüber hinaus wurde die Analyse der sonstigen für die Entscheidungen von Anlegern relevanten Faktoren vertieft, um expliziter darauf hinzuweisen, dass Anlegerinformationen nur einer dieser Faktoren sind und dass die Rolle von Beratern oder Verkäufern bei der Bestimmung oder Beeinflussung der Anlegerentscheidungen in der Praxis in vielen Verkaufssituationen ausschlaggebend sein kann.
3. Rechtliche Aspekte
3.1. Rechtsgrundlage
Dieser Vorschlag stützt sich auf Artikel 114 AEUV. Er legt einheitliche Regeln über Anlageproduktinformationen für Kleinanleger fest. Mit ihm soll dafür gesorgt werden, dass Kleinanleger in der Lage sind, die grundlegenden Merkmale und Risiken von Anlageprodukten für Kleinanleger zu verstehen und die Merkmale verschiedener Produkte zu vergleichen. Gleichzeitig sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen für die unterschiedlichen Anbieter von Anlageprodukten und für diejenigen, die diese Produkte verkaufen, gewährleistet werden. Daher sollen für die Art und Weise, in der Anleger in der Union über Anlageprodukte mithilfe eines kurzen Dokuments informiert werden, und für die Form der Bereitstellung dieser Informationen einheitliche Bedingungen geschaffen werden. Mit diesem Vorschlag werden daher die Bedingungen für die Information über Anlageprodukte für alle relevanten Akteure auf dem Markt für Kleinanleger sowie für Produktanbieter, Verkäufer und Anleger harmonisiert.
Je nach Industriesektor, der die Anlageprodukte anbietet, und der nationalen Regulierung in diesem Bereich bestehen unterschiedliche Regeln, so dass für die verschiedenen Produkte und Vertriebskanäle ungleiche Wettbewerbsbedingungen entstehen. Dadurch ergeben sich zusätzliche Hindernisse, die einem Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen und -produkte entgegenstehen. Zwar haben die Mitgliedstaaten zur Behebung von Unzulänglichkeiten beim Anlegerschutz bereits Schritte eingeleitet, doch weichen diese voneinander ab und sind nicht aufeinander abgestimmt. Diese Entwicklung wird sich voraussichtlich fortsetzen. Der Handel mit Anlageprodukten für Kleinanleger ist zunehmend grenzüberschreitend, doch führen voneinander abweichende nationale Konzepte zu einem unterschiedlichen Niveau beim Anlegerschutz, zu erhöhten Kosten und Unwägbarkeiten für Produktanbieter und Vertriebsstellen, was einem weiteren Ausbau des Marktes für Kleinanlegerprodukte über nationale Grenzen hinweg im Wege steht. Ein solcher weiterer Ausbau würde es auch erforderlich machen, dass in der gesamten Union ohne Weiteres Vergleiche zwischen verschiedenen Produktarten möglich sind. Voneinander abweichende Standards für Anlegerinformationen machen solche Vergleiche sehr schwierig. Solche unterschiedlichen Regeln könnten den Grundfreiheiten im Wege stehen und sich damit direkt auf das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken. Erfahrungen im Bereich der OGAW deuten auch darauf hin, dass unterschiedliche nationale Konzepte hinsichtlich der Informationspflichten erhebliche Wettbewerbsverzerrungen verursachen können. Folglich ist die geeignete Rechtsgrundlage Artikel 114 AEUV.
Für den hier vorgeschlagenen Rechtsakt wird es als angemessen und notwendig erachtet, dass er in Form einer Verordnung erlassen wird, damit diese Initiative ihren Zweck erfüllen kann. Diese Maßnahme bezieht sich ausschließlich auf Informationen für Kleinanleger. Sie behandelt nicht sonstige Rechte oder Pflichten von Produktanbietern, Personen, die Anlageprodukte verkaufen, oder Anlegern, für die möglicherweise eine Richtlinie die geeignete Rechtsform wäre. Die Erfahrung hat gezeigt, dass das Ziel, dass eine Produktinformation standardisierte Angaben enthalten soll, die den Anlegern einen Vergleich zwischen unterschiedlichen Anlageprodukten ermöglichen, nur erreicht werden kann, wenn unmittelbar anwendbare Vorschriften erlassen werden, die keine zusätzlichen Durchführungsmaßnahmen von Seiten der Mitgliedstaaten erfordern. Falls die Anforderungen an Inhalt und Form von Produktinformationen von einem Mitgliedstaat zum anderen infolge der Umsetzung einer Richtlinie voneinander abwichen, entstünden dadurch ungleiche Wettbewerbsbedingungen für die Marktteilnehmer und ein unterschiedliches Anlegerschutzniveau. Es ist wichtig, dass diese Verordnung Personen des Privatsektors direkte Verpflichtungen in Bezug auf die Abfassung und die Bereitstellung von Produktinformationen auferlegt und der Anwendungsbereich dieser Verpflichtungen nicht von nationalen Durchführungsmaßnahmen abhängt.
3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Nach dem in Artikel 5 Absatz 3 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip wird die EU nur tätig, sofern und soweit die angestrebten Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf EU-Ebene zu verwirklichen sind.
Das Ziel des vorliegenden Vorschlags, durch Festlegung harmonisierter Transparenzvorschriften in der EU gleiche Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen Produktanbieter und Personen, die Anlageprodukte verkaufen, zu gewährleisten und ein einheitliches Anlegerschutzniveau zu schaffen, kann nicht durch Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten erreicht werden. Einzelstaatliche Konzepte können sich positiv auf den Anlegerschutz innerhalb der betreffenden Mitgliedstaaten auswirken. Doch sind nationale Konzepte per definitionem auf das jeweilige Staatsgebiet beschränkt. Zudem besteht das Risiko, dass die Konzepte in Bezug auf die Anlegerinformationen unterschiedlich ausfallen.
Mit ihnen gelingt es nicht, gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Anbieter von Anlageprodukten und Personen, die diese Produkte verkaufen, und ein einheitliches Anlegerschutzniveau in Bezug auf Anlegerinformationen in der EU zu sichern. Daher ist ein Tätigwerden auf europäischer Ebene erforderlich.
Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip (Artikel 5 Absatz 4 EUV) ist es für die Erreichung der Ziele dieser Initiative notwendig und angemessen, Grundsätze für Inhalt und Form der Informationen über Anlageprodukte für Kleinanleger sowie Vorschriften für die Abfassung und die Bereitstellung dieser Informationen an Kleinanleger festzulegen. Solche Anforderungen sollten auf der Stufe 2 weiterentwickelt werden, so dass das erforderliche Maß an Übereinstimmung der Maßnahmen erreicht werden kann, damit Vergleiche zwischen Anlageprodukten aus verschiedenen Branchen erleichtert werden.
3.3. Einhaltung der Artikel 290 und 291 AEUV
Seit dem 1. Januar 2011 gelten die Verordnungen zur Errichtung der europäischen Aufsichtsbehörden EBA, EIOPA und ESMA3. Diesbezüglich möchte die Kommission auf die Erklärungen zu den Artikeln 290 und 291 AEUV verweisen, die sie anlässlich der Verabschiedung der Verordnungen zur Errichtung der europäischen Aufsichtsbehörden am 23. September 2009 abgegeben hat:
"Was das Verfahren zur Festlegung von Regulierungsstandards anbelangt, unterstreicht die Kommission den einzigartigen Charakter des Finanzdienstleistungssektors, der sich aus der Lamfalussy-Struktur ergibt und auch ausdrücklich in der dem AEUV beigefügten Erklärung Nr. 39 anerkannt wurde. Die Kommission hat jedoch erhebliche Zweifel, ob die Beschränkung ihrer Rolle in Bezug auf den Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsmaßnahmen im Einklang mit den Artikeln 290 und 291 AEUV steht."
3.4. Einzelerläuterung zum Vorschlag
3.4.1. Anlageprodukte, denen beim Verkauf an Kleinanleger ein Basisinformationsblatt beiliegen sollte
Anlageprodukte können in unterschiedlichen Rechtsformen aufgelegt werden, so dass dieselbe Anlage in verschiedenen Branchen angeboten wird. Diese Art der Emission kann den Eindruck erwecken, dass die Produkte recht unterschiedlich sind, selbst wenn zugrundeliegende wirtschaftliche Zwecke gleich sind (z.B. ein Fonds, eine Einlage und ein fondsgebundener Versicherungsvertrag können zwar sehr unterschiedlich aussehen, können aber möglicherweise für dasselbe Anlageangebot eingesetzt werden). All diese Produkte dienen einem relativ einfachen Anlegerwunsch: Vermögensbildung mit höherer Rendite als bei risikofreien Anlagen. Diese Produkte unterscheiden sich zwar dadurch, was sie anbieten - einige verbinden die Aussicht auf Vermögensbildung mit einer Kapitalgarantie, während andere dies nicht tun; manche kombinieren ein Anlageelement mit einem anderen Element (z.B. Lebensversicherungsleistungen) -, doch werden sie alle an Kleinanleger verkauft, wenn sich diese an Finanzintermediäre oder direkt an Produktanbieter wenden, um Produkte zu erwerben, die der Vermögensbildung dienen.
Solche Anlageprodukte setzen den Anleger Schwankungen in Bezug auf den Marktwert von Vermögenswerten oder die durch Vermögenswerte erzielten Rückzahlungsbeträge aus. Doch dabei ist er diesen Risiken nicht unmittelbar ausgesetzt, wie dies zum Beispiel der Fall ist, wenn ein Anleger selbst spezielle Vermögenswerte kauft. Statt dessen treten diese Produkte und die Unternehmen, die diese auflegen, zwischen den Anleger und die Märkte, indem sie Vermögenswerte kombinieren bzw. ummanteln oder sonstige Mechanismen anwenden, die sich von einem Direktbesitz unterscheiden ("Verpackung").
Zu solchen Mechanismen können Verfahren gehören wie die Zusammenlegung von Kapital mehrerer Anleger, damit gemeinsame Anlagen möglich sind, oder die Konzeption von Produkten, bei denen derivative Finanzinstrumente zum Einsatz kommen. Diese Techniken können die Komplexität, Kosten und Undurchsichtigkeit des Produkts zusätzlich erhöhen. Sie können jedoch auch eine Risikostreuung und sonstige Vorteile ermöglichen, die für den Anleger alleine nicht erreichbar wären. Sie ermöglichen eine effizientere Teilnahme gewöhnlicher Anleger an den Anlagemärkten, was zu vielschichtigeren Kapitalmärkten und besseren Optionen für Anleger führt, die ihre Anlagerisiken diversifizieren wollen. Damit all diese Produkte erfasst werden, bezieht sich die Begriffsbestimmung von Anlageprodukten in dieser Verordnung direkt auf diese "verpackte" Form. Die Kommissionsmitteilung von April 2009 bezog sich speziell auf "verpackte" Anlageprodukte für Kleinanleger. Im Anschluss an die Konsultationen wird mit der vorliegenden Verordnung diesem Schwerpunkt auf "verpackten" Anlagen Rechnung getragen, indem auf den indirekten Besitz von Vermögenswerten Bezug genommen wird.
Unter eine solche Definition fielen Produkte mit Kapitalgarantien und Produkte, bei denen zusätzlich zum Kapital ebenfalls ein Anteil des Ertrags garantiert wird; Investmentfonds des geschlossenen oder offenen Typs einschließlich OGAW; sämtliche strukturierten Produkte unabhängig von ihrer Form (z.B. "verpackt" als Versicherungspolicen, Fonds, Wertpapiere oder Bankprodukte), Versicherungsprodukte, deren Rückkaufwerte indirekt durch Erträge der eigenen Anlagen des Versicherungsunternehmens oder sogar die Rentabilität des Versicherungsunternehmens selbst bestimmt werden, sowie derivative Finanzinstrumente. Einige dieser Produkte können als individuelle Altersvorsorgeprodukte genutzt werden, d.h. als Instrumente der Vermögensbildung zu Zwecken der Ruhestandsplanung.
Infolge dieser Begriffsbestimmung fallen die folgenden Produkte nicht unter diese Verordnung:
- - Produkte, deren genaue Rendite im Voraus für die gesamte Laufzeit des Produkts festgelegt ist, da in diesem Fall der zu zahlende Betrag nicht den Wertschwankungen anderer Vermögenswerte ausgesetzt ist (es gibt kein Anlagerisiko); - reine Aktien oder Anleihen, soweit sie keinen anderen Mechanismus als den Direktbesitz der jeweiligen Vermögenswerte beinhalten;
- - Einlagen, die nicht strukturiert sind, das heißt Einlagen, die von einem Zinssatz wie z.B. EURIBOR oder LIBOR abhängig sind;
- - Versicherungsprodukte, die lediglich Versicherungsleistungen bieten, wie reine Schutzversicherungsprodukte oder Nichtlebensversicherungsprodukte, die keinen Rückkaufwert bieten, der Schwankungen der Wertentwicklung von einem oder mehreren zugrundeliegenden Vermögenswerten oder Referenzwerten ausgesetzt ist; - betriebliche Altersversorgungssysteme im Sinne der Richtlinie 2003/41/EG oder der Richtlinie 2009/138/EG.
- - Altersvorsorgeprodukte, für die das nationale Recht einen finanziellen Beitrag des Arbeitgebers vorschreibt und bei denen der Beschäftigte den Anbieter nicht wählen kann.
Die Mechanismen, mit denen Beträge ausgezahlt werden, wären für die Bestimmung des Geltungsbereich nicht ausschlaggebend: Produkte, die ein Einkommen erzielen, eine einzige Auszahlung bei Laufzeitende bewirken oder eine andere Regelung beinhalten, würden alle in den Geltungsbereich fallen, soweit sie die allgemeine Definition erfüllen.
Die Begriffsbestimmung enthält keinen Verweis auf Produkte, die für die Verwendung für Kleinanleger gedacht sind, selbst wenn viele Anlageprodukte bereits mit Blick auf Kleinanleger konzipiert sind. Dies liegt daran, dass das Kleinanlegerelement nur bei der Verkaufsstelle bestimmt werden kann, wenn die Vertriebsstelle ein bestimmtes Anlageprodukt an einen Retailkunden verkauft oder dazu Beratung anbietet. Allerdings müssten die Informationen vorgelegt werden, sobald ein Produkt, das in den Geltungsbereich fällt, an einen Kleinanleger verkauft wird.
3.4.2. Zuständigkeit für die Abfassung des Basisinformationsblatts - Artikel 5
Nach dem Vorschlag liegt die Zuständigkeit für die Abfassung des Basisinformationsblatts ausdrücklich beim Anbieter des Anlageprodukts im Sinne der Verordnung: Dabei kann es sich um eine Person handeln, die ein Anlageprodukt auflegt, aber auch um eine Person, die das Risiko oder die Kostenstruktur eines bestehenden Anlageprodukts erheblich verändert hat. (Ein Unternehmen, das andere Produkte kombiniert, wäre ein Produktanbieter). Unter diese Begriffsbestimmung fällt eine Situation, in der der ursprüngliche Anbieter eines bestimmten Finanzprodukts nicht die Kontrolle über das Endprodukt ausübt. Nicht jede Änderung des Ursprungsprodukts führt zu einer Verlagerung der Zuständigkeit. Jedoch werden Änderungen, die die grundlegenden Merkmale des Anlageprodukts wie das Risiko-/Renditeprofil oder seine Kosten nennenswert ändern, als Umgestaltung des Produkts im Sinne des Artikels 4 angesehen. Die Übertragung der Zuständigkeit für die Abfassung eines Teils oder der gesamten Informationen an Dritte, was bei der Zusammenarbeit mit Vertriebsstellen vorkommen kann, wirkt sich nicht auf die generelle Zuständigkeit des Produktanbieters für das Schlüsselinformationsblatt aus.
3.4.3. Form und Inhalt des Basisinformationsblatts - Artikel 6 bis 11
Mit diesem Vorschlag werden die Grundsätze des OGAW-Konzepts der "wesentlichen Informationen für den Anleger" für alle sonstigen Produkte für Kleinanleger eingeführt - alle Basisinformationsblätter sollten eine standardisierte Aufmachung und einen einheitlichen Inhalt haben: Dabei sollte die Darstellung der grundlegenden Informationen in gemeinsamer Form im Mittelpunkt stehen, damit die Vergleichbarkeit der Angaben und das Verständnis für alle Kleinanleger gewährleistet sind.
Das Basisinformationsblatt sollte als Gelegenheit gesehen werden, mit potentiellen Anlegern effektiv und ehrlich zu kommunizieren. Deshalb enthält der Vorschlag klare Angaben für Form und Sprache des Informationsblatts: Es muss sich um ein kurzes Dokument handeln, das prägnant und nicht in Fachsprache geschrieben ist und in dem Fachjargon vermieden wird, damit es für den durchschnittlichen bzw. typischen Kleinanleger verständlich ist, und das in einem gemeinsamen Format abgefasst ist, so dass die Anleger in der Lage sind, ohne weiteres Vergleiche zwischen unterschiedlichen Anlageprodukten anzustellen. Bei dem Basisinformationsblatt sollte es sich um eine eigenständige Unterlage in dem Sinne handeln, dass Kleinanleger nicht noch weitere Dokumente lesen müssen, um die grundlegenden Merkmale des Anlageprodukts zu verstehen und um eine fundierte Anlageentscheidung treffen zu können. Auch sollte es sich deutlich von Werbematerialien unterscheiden.
In dem Vorschlag werden die wesentlichen Elemente des Anlageprodukts genannt, die im Basisinformationsblatt beschrieben sein sollten: die Bezeichnung des Produkts und die Identität des Anbieters, die Art und die Hauptmerkmale des Produkts, auch hinsichtlich der Frage, ob der Anleger Kapital verlieren könnte, sein Risiko-/Renditeprofil, seine Kosten und gegebenenfalls die bisherige Wertentwicklung. Für spezielle Produkte können weitere Informationen enthalten sein und für private Altersvorsorgeprodukte sollten Angaben zu möglichen künftigen Ergebnissen bereitgestellt werden. Der Vorschlag sieht aus Gründen der besseren Vergleichbarkeit ein gemeinsames Format und eine bestimmte Reihenfolge der einzelnen Abschnitt e vor. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die in dem Informationsblatt enthaltenen Angaben auf ein Minimum beschränkt bleiben, da das Dokument ansonsten für den Kleinanleger zu kompliziert wird. Damit es kurz bleibt, sollten keine weiteren Informationen in das Basisinformationsblatt aufgenommen werden.
Untermauert werden sollten diese Anforderungen durch delegierte Rechtsakte und durch die Festlegung von Methodiken für die Kurzdarstellung der Risiken und die Berechnung der Kosten in technischen Standards. Durch ein solches Konzept wäre für maximale Kohärenz und Vergleichbarkeit der Informationen gesorgt, was angesichts der Vielfalt an Produkten, die in den Anwendungsbereich dieser Regelung fielen, erforderlich ist. Zusätzliche begleitende Initiativen könnten erheblich zum Erfolg dieser Initiative beitragen, z.B. die Ausarbeitung gemeinsamer Glossare oder der Austausch von besten Vorgehensweisen in Bezug auf einen deutlichen Sprachgebrauch.
In dem Vorschlag werden außerdem Maßnahmen beschrieben, mit denen dafür gesorgt wird, dass die Basisinformationsblätter auf dem neuesten Stand gehalten und entsprechende Verweise in die begleitenden Werbematerialien aufgenommen werden.
In dem Vorschlag werden die Haftung des Anlageproduktanbieters auf der Grundlage des Basisinformationsblatts und die diesbezügliche Beweislast deutlich herausgestellt: Es ist Aufgabe des Produktanbieters nachzuweisen, dass er die Verordnung eingehalten hat, wenn ein Kleinanleger Beschwerde einlegt.
3.4.4. Pflicht zur Bereitstellung des Basisinformationsblatts - Artikel 12 bis 13
In dem Vorschlag wird verlangt, dass das Basisinformationsblatt Kleinanlegern zur Verfügung gestellt (anstatt nur angeboten) wird. Wer auch immer das Produkt an einen Kleinanleger verkauft (sei es nun eine Vertriebsstelle oder der Produktanbieter im Falle von Direktverkäufen) muss dem potentiellen Anleger rechtzeitig, bevor ein Geschäft getätigt wird, die Informationen zur Verfügung stellen. Dabei ist der Zeitpunkt der Bereitstellung ausschlaggebend: das Informationsblatt muss zur Verfügung gestellt werden, bevor eine Anlageentscheidung getroffen wird. Jedoch ist in der vorgeschlagenen Verordnung eine gewisse Flexibilität in Bezug auf den Zeitpunkt der Bereitstellung vorgesehen, was bestimmte Formen des Vertriebs angeht, die nicht auf persönlichem Kontakt beruhen. Ferner enthält der Vorschlag Anforderungen an die Medien, die für die Bereitstellung des Basisinformationsblatts für Kleinanleger genutzt werden können, einschließlich Bedingungen für andere Medien als Papier. Damit soll sichergestellt werden, dass diese Medien für den Kauf geeignet sind und der Kleinanleger auch weiterhin Zugang zu den Informationen hat. Damit Einheitlichkeit gewährleistet ist, sollen die Methode, die Fristen und die Bedingungen für die Bereitstellung der Informationen für Kleinanleger im Einzelnen in delegierten Rechtsakten festgelegt werden.
3.4.5. Beschwerden, Rechtsbehelfe und Zusammenarbeit -Artikel 14 bis 17
Der Vorschlag sieht Maßnahmen für effektive Beschwerdeverfahren sowohl auf Seiten des Anlageproduktanbieters als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten vor. Darüber hinaus soll der effektive Zugang zu Streitbeilegungsverfahren und Rechtsbehelfen gewährleistet werden.
Da dieser Vorschlag branchenübergreifend ist und er Bank-, Versicherungs-, und Fondsprodukte sowie Wertpapiere einschließt, ist eine verstärkte und effiziente Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden aller Branchen erforderlich.
3.4.6. Verwaltungssanktionen und -maßnahmen -Artikel 18 bis 22
In der Kommissionsmitteilung über Sanktionen4 wird bestätigt, dass die "ordnungsgemäße Anwendung der EU-Vorschriften sicherzustellen ( ... ) in allererster Linie Aufgabe der nationalen Behörden (ist), die Finanzinstitute von einem Verstoß gegen EU-Vorschriften abhalten und Verstöße in ihrem Rechtsraum sanktionieren müssen". Gleichzeitig wird darin betont, dass die nationalen Behörden ihre Maßnahmen koordinieren und aufeinander abstimmen müssen.
Im Einklang mit der Mitteilung und im Anschluss an andere Initiativen auf EU-Ebene im Finanzsektor enthält der vorliegende Vorschlag Bestimmungen über Sanktionen und Maßnahmen, mit denen ein harmonisiertes Sanktionskonzept eingeführt werden soll, damit Kohärenz gewährleistet ist. Es ist wichtig, dass Verwaltungssanktionen und -maßnahmen angewandt werden, wenn zentrale Bestimmungen dieses Vorschlags nicht eingehalten werden, und dass diese Sanktionen und Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.
3.4.7. Übergangsvorschriften für OGAW und Überprüfungsklausel - Artikel 23 bis 25
Angesichts der unlängst erfolgten Einführung des Dokuments mit den wesentlichen Anlegerinformationen für OGAW wäre es nicht angemessen, die Anforderungen der vorliegenden Verordnung in Bezug auf das Basisinformationsblatt in diesem Stadium auf OGAW anzuwenden. Aus diesem Grund ist eine Übergangsbestimmung enthalten, die es OGAW ermöglicht, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin das Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zu verwenden.
Danach wäre die Kommission in der Lage zu beurteilen, wie OGAW behandelt werden sollten und ob und - wenn ja - wie das aktuelle OGAW-Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger geändert werden sollte, um eine größtmögliche Vergleichbarkeit der Informationen zwischen OGAW und sonstigen Anlageprodukten, für die das Basisinformationsblatt der vorliegenden Verordnung anwendbar ist, zu erreichen. Neben der Bestimmung möglicher Anpassungen an den Inhalt des OGAW-Dokuments mit den wesentlichen Informationen sind mehrere Optionen denkbar, mit denen diese Anpassungen mit einem verhältnismäßigen Aufwand zu erreichen wären. Eine Option wäre die Verlängerung der Übergangsregelung dieser Verordnung, so dass OGAW weiterhin nur den Auflagen der Richtlinie 2009/65/EG unterlägen - auch wenn diese Auflagen angepasst werden könnten, um die Vergleichbarkeit der Informationen zu gewährleisten. Eine andere Option wäre die Änderung der Richtlinie 2009/65/EG durch Aufhebung der Bestimmungen über das OGAW-Dokument mit den wesentlichen Informationen und Verlagerung der grundlegenden Bestimmungen über die Informationspflichten bei OGAW in die vorliegende Verordnung. Eine letzte Option läge darin, die grundlegenden Bestimmungen über das OGAW-Dokument mit den wesentlichen Informationen im OGAW-Rahmen zu belassen, dabei aber festzulegen, dass dieses Dokument dem Basisinformationsblatt für Anlageprodukte für Kleinanleger gleichgestellt ist. Bei der Bewertung der Optionen könnten eventuell erforderliche Änderungen dieser Verordnung in Bezug auf das Basisinformationsblatt herausgearbeitet werden.
Diese Verordnung sieht eine Überprüfung der Wirksamkeit ihrer Maßnahmen nach vier Jahren vor. Diese Frist liegt noch vor Ende des oben erwähnten Übergangszeitraums, so dass bereits Schlussfolgerungen für die geeignete Behandlung von OGAW gezogen werden können. Bei der Überprüfung sollte auch darüber nachgedacht werden, ob der Anwendungsbereich der Verordnung auf neue oder innovative in der Union angebotene Anlageprodukte ausgedehnt werden sollte.
3.4.8. Beziehungen zu sonstigem Unionsrecht über Verbraucherinformationen
Hinsichtlich sonstiger Informationspflichten im Unionsrecht ist anzumerken, dass es sich bei dem in dieser Verordnung verlangten Basisinformationsblatt um ein neues Informationsdokument handelt, das in Bezug auf Inhalt und Aufmachung ausschließlich auf die Erfordernisse normaler Kleinanleger zugeschnitten ist, die unterschiedliche Anlageprodukte prüfen und vergleichen wollen, bevor sie eine Anlage tätigen. Seine Aufmachung und sein Zweck stimmen daher nicht vollständig mit anderen Informationspflichten wie der Zusammenfassung im Rahmen der Prospektrichtlinie oder den Informationspflichten im Rahmen von Solvency II überein. Mit diesen Informationen werden Zwecke verfolgt, die über die Bereitstellung grundlegender Informationen für Kleinanleger hinausgehen, zum Beispiel die Gewährleistung der Transparenz gegenüber den Finanzmärkten oder die vollständige Beschreibung sämtlicher Einzelheiten eines Vertragsangebots. Daher kann das Basisinformationsblatt diese sonstigen Pflichten nicht ohne Weiteres ersetzen und wird parallel zu ihnen bestehen. Jedoch wird die Erfahrung mit den Anforderungen der vorliegenden Verordnung zeigen, ob die Pflichten in Bezug auf das Basisinformationsblatt weiterentwickelt werden sollten, zum Beispiel um bestimmte Informationspflichten im Rahmen sonstiger Unionsrechtsvorschriften zu ersetzen.
Außerdem werden die Pflichten in Bezug auf das Basisinformationsblatt parallel zu den Anforderungen der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und der Richtlinie über den elektronischen Handel bestehen. Die Anforderungen der Fernabsatz-Richtlinie sind dienstleistungsbezogen und die der Richtlinie über den elektronischen Handel ergänzen sonstige im Rahmen des Unionsrecht bestehende Informationspflichten. Deshalb werden diese Richtlinien von der vorliegenden Verordnung nicht berührt.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Da für die Wahrnehmung dieser Aufgaben keine zusätzlichen Mittel und Stellen erforderlich sind, hat der Vorschlag keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt. Die den Europäischen Aufsichtsbehörden zugedachten Aufgaben fallen unter den bestehenden Aufgabenbereich dieser Behörden, so dass die in den bereits genehmigten Finanzbögen für diese Behörden vorgesehenen Ressourcen und Stellen ausreichen, um die Wahrnehmung der Aufgaben zu ermöglichen. 2012/0169 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte
(Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission5, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank6, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses7, nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Kleinanlegern wird zunehmend eine breite Palette verschiedener Arten von Anlageprodukten angeboten, wenn sie erwägen, eine Anlage zu tätigen. Diese Produkte bieten meist spezielle Anlagelösungen, die zwar auf die Bedürfnisse von Kleinanlegern zugeschnitten sind, häufig jedoch komplex und schwierig zu verstehen sind. Die Anlegerinformationen über solche Anlageprodukte sind nicht aufeinander abgestimmt und sind Kleinanlegern oft weder eine Hilfe für den Vergleich zwischen den verschiedenen Produkten noch für das Verständnis ihrer jeweiligen Merkmale. Daher haben Kleinanleger häufig Anlagen getätigt, die mit Risiken und Kosten verbunden waren, deren Tragweite sie nicht verstanden haben, und haben somit zuweilen unvorhergesehene Verluste hinnehmen müssen.
- (2) Eine Verbesserung der Vorschriften über die Transparenz von Anlageprodukten, die Kleinanlegern angeboten werden, ist eine wichtige Maßnahme des Anlegerschutzes und Voraussetzung für die Wiederherstellung des Vertrauens von Kleinanlegern in den Finanzmarkt. Erste Schritte in diese Richtung wurden bereits auf Unionsebene mit der Entwicklung der Regelung zu den wesentlichen Informationen für den Anleger durch die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)8 ergriffen.
- (3) Je nach Industriesektor, der die Anlageprodukte anbietet, und der nationalen Regulierung in diesem Bereich bestehen unterschiedliche Regeln, so dass für die verschiedenen Produkte und Vertriebskanäle ungleiche Wettbewerbsbedingungen entstehen. Dadurch ergeben sich zusätzliche Hindernisse, die einem Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen und -produkte entgegenstehen. Zwar haben die Mitgliedstaaten zur Behebung von Unzulänglichkeiten beim Anlegerschutz bereits Schritte eingeleitet, doch weichen diese voneinander ab und sind nicht aufeinander abgestimmt. Diese Entwicklung wird sich voraussichtlich fortsetzen. Uneinheitliche Konzepte bei der Informationspflicht zu Anlageprodukten hemmen die Entwicklung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die unterschiedlichen Anbieter von Anlageprodukten und für diejenigen, die diese Produkte verkaufen, und verzerren somit den Wettbewerb. Dadurch entsteht auch ein unterschiedliches Maß an Anlegerschutz innerhalb der Union. Solche Unterschiede stellen ein Hemmnis für die Errichtung und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes dar. Folglich ist die geeignete Rechtsgrundlage Artikel 114 AEUV in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
- (4) Es ist notwendig, auf Ebene der Union einheitliche Transparenzregeln, die für alle Teilnehmer des Anlageproduktmarktes gelten, aufzustellen, damit Diskrepanzen vermieden werden. Eine Verordnung ist notwendig, damit ein gemeinsamer Standard für Basisinformationsblätter aufgestellt wird, so dass Format und Inhalt dieser Informationsblätter vereinheitlicht werden können. Durch die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Verordnung sollte gewährleistet werden, dass für alle Teilnehmer am Anlageproduktmarkt dieselben Anforderungen gelten. Dadurch dürften die im Falle der Umsetzung einer Richtlinie eintretenden Abweichungen der nationalen Vorschriften verhindert werden, so dass einheitliche Informationspflichten gewährleistet sind. Der Rückgriff auf eine Verordnung ist auch zweckmäßig, um sicherzustellen, dass all diejenigen, die Anlageprodukte verkaufen, einheitlichen Anforderungen in Bezug auf die Bereitstellung des Basisinformationsblatts an Kleinanleger unterliegen.
- (5) Während die Verbesserung von Anlageproduktinformationen zur Rückgewinnung des Vertrauens von Kleinanlegern in die Finanzmärkte von wesentlicher Bedeutung ist, sind wirksam regulierte Vertriebsprozesse für diese Produkte gleichsam wichtig. Die vorliegende Verordnung ergänzt die in der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates9 enthaltenen Maßnahmen im Bereich des Vertriebs. Sie ergänzt außerdem die in der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates10 enthaltenen Maßnahmen im Bereich des Vertriebs von Versicherungsprodukten.
- (6) Diese Verordnung sollte für alle Produkte unabhängig von ihrer Form oder Konzeption gelten, die von der Industrie für Finanzdienstleistungen aufgelegt werden, um Kleinanlegern Investitionsmöglichkeiten zu bieten, bei denen die dem Anleger gebotene Rendite von der Entwicklung eines oder mehrerer Vermögens- oder Referenzwerte, die keine Zinssätze sind, abhängig ist. Dazu sollten Anlageprodukte wie Investmentfonds, Lebensversicherungspolicen mit einem Anlageelement und strukturierte Produkte für Kleinanleger gehören. Für diese Produkte werden Anlagen nicht direkt durch den Ankauf oder den Besitz von Vermögenswerten selbst getätigt. Statt dessen treten diese Produkte zwischen den Anleger und die Märkte, indem Vermögenswerte "verpackt", ummantelt oder gebündelt werden, so dass die Risiken, die Produktmerkmale oder die Kostenstrukturen nicht die gleichen sind wie beim Direktbesitz. Durch solche indirekten Formen ist es Kleinanlegern möglich, Anlagestrategien zu verfolgen, die andernfalls für sie nicht zugänglich oder undurchführbar wären; zudem sind hier zusätzliche Informationen nötig, insbesondere um Vergleiche zwischen verschiedenen Formen von Anlageprodukten zu ermöglichen.
- (7) Um sicherzustellen, dass diese Verordnung lediglich für solche "verpackten" Anlageprodukte gilt, sollten daher Versicherungsprodukte, die keine Investitionsmöglichkeiten bieten, und Produkte, die ausschließlich Zinssätzen unterliegen, vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen werden. Bei Vermögenswerten, die sich in direktem Besitz befinden, wie Aktien oder Staatsanleihen, handelt es sich nicht um "verpackte" Anlageprodukte; sie sollten daher ausgeschlossen werden. Da der Schwerpunkt dieser Verordnung auf der Verbesserung der Vergleichbarkeit und Verständlichkeit von Informationen über Anlageprodukte, die an Kleinanleger vermarktet werden, liegt, sollten betriebliche Altersversorgungssysteme, die unter die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung11 oder die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 0912 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) fallen, nicht Gegenstand dieser Verordnung sein. Auch bestimmte, nicht unter die Richtlinie 2003/41/EG fallende Produkte der betrieblichen Altersversorgung sollten von dieser Verordnung ausgenommen bleiben, wenn das nationale Recht für sie einen finanziellen Beitrag des Arbeitgebers vorschreibt und der Beschäftigte den Anbieter nicht wählen kann. Für institutionelle Anleger konzipierte Fonds fallen ebenfalls nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung, da sie nicht an Kleinanleger vertrieben werden. Anlageprodukte mit dem Zweck der Bildung von Ersparnissen für eine individuelle Altersversorgung sollten dagegen in den Geltungsbereich dieser Verordnung gefasst werden, da sie häufig mit den anderen unter diese Verordnung fallenden Produkten konkurrieren und in ähnlicher Weise an Kleinanleger vertrieben werden.
- (8) Um den Zusammenhang zwischen den von dieser Verordnung begründeten Verpflichtungen und den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG13 und der Richtlinie 2009/138/EG klarzustellen, ist festzulegen, dass diese Richtlinien zusätzlich zu dieser Verordnung weiterhin Anwendung finden.
- (9) Das Basisinformationsblatt für Anlageprodukte sollten die Anbieter dieser Anlageprodukte - Fondsmanager, Versicherungsunternehmen, Wertpapieremittenten, Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen - abfassen, da sie das Produkt am besten kennen und für es verantwortlich sind. Das Informationsblatt sollte von dem Anlageproduktanbieter abgefasst werden, bevor die Produkte an Kleinanleger vertrieben werden können. Wird ein Produkt jedoch nicht an Kleinanleger vertrieben, besteht keine Notwendigkeit, ein Basisinformationsblatt abzufassen. Ist es für den Anbieter des Anlageprodukts unmöglich, das Basisinformationsblatt abzufassen, kann dies an andere delegiert werden. Mit Blick auf eine weit reichende Verbreitung und Verfügbarkeit der Basisinformationsblätter sollte diese Verordnung die Veröffentlichung durch den Anbieter des Anlageprodukts auf einer Website seiner Wahl zulassen.
- (10) Um dem Bedarf von Kleinanlegern gerecht zu werden, muss dafür gesorgt werden, dass die Informationen über Anlageprodukte richtig, redlich und klar sind und die Anleger nicht in die Irre führen. Daher sollten in dieser Verordnung gemeinsame Standards für die Abfassung des Basisinformationsblatts niedergelegt werden, damit es für Kleinanleger verständlich ist. Angesichts der Schwierigkeiten, die viele Kleinanleger damit haben, die Fachterminologie des Finanzbereichs zu verstehen, sollte besonders auf das in dem Informationsblatt verwendete Vokabular und den Schreibstil geachtet werden. Auch sollte geregelt werden, in welcher Sprache das Informationsblatt abzufassen ist. Außerdem sollten Kleinanleger in der Lage sein, das Basisinformationsblatt zu verstehen, ohne andere Informationen zur Hilfe ziehen zu müssen.
- (11) Kleinanleger sollten die für sie notwendigen Informationen erhalten, um eine fundierte Anlageentscheidungen treffen und unterschiedliche Anlageprodukte vergleichen zu können; sind diese Informationen jedoch nicht kurz und prägnant, besteht die Gefahr, dass sie nicht genutzt werden. Das Basisinformationsblatt sollte daher nur grundlegende Angaben enthalten, insbesondere in Bezug auf die Art und die Merkmale des Produkts, auch hinsichtlich der Frage, ob ein Kapitalverlust möglich ist, sowie in Bezug auf die Kosten und das Risikoprofil des Produkts, sowie einschlägige Informationen zur Wertentwicklung und sonstige spezifische Informationen, die für das Verständnis der Merkmale einzelner Arten von Produkten, einschließlich solcher, die für die Ruhestandsplanung gedacht sind, notwendig sein können.
- (12) Das Basisinformationsblatt sollte in einem Format abgefasst sein, das es Kleinanlegern ermöglicht, unterschiedliche Anlageprodukte zu vergleichen, da mit Blick auf das Verhalten und die Kompetenzen von Verbrauchern das Format, die Darstellung und der Inhalt der Informationen sorgfältig abgestimmt sein müssen, damit die Informationen so umfassend wie möglich verstanden und genutzt werden. In jedem Informationsblatt sollte für die Punkte und die Überschriften dieser Punkte dieselbe Reihenfolge eingehalten werden. Darüber hinaus sollten die Einzelheiten der Informationen, die in dem Basisinformationsblatt für die einzelnen Produkte enthalten sein müssen, und die Darstellung dieser Informationen durch delegierte Rechtsakte weiter harmonisiert werden, die den bestehenden und laufenden Forschungsarbeiten über das Verbraucherverhalten, einschließlich der Ergebnisse von Tests, bei denen die Wirksamkeit verschiedener Arten der Darstellung von Informationen bei Verbrauchern geprüft wird, Rechnung tragen. Zudem lassen einige Anlageprodukte dem Kleinanleger die Wahl zwischen mehreren zugrundeliegenden Anlagen. Bei der Gestaltung des Formats sind solche Produkte zu berücksichtigen.
- (13) Zunehmend geht es Kleinanlegern bei ihren Anlageentscheidungen nicht nur um finanzielle Erträge. Häufig verfolgen sie andere Zwecke, etwa soziale oder umweltpolitische Ziele. Außerdem können Informationen über nicht finanzielle Aspekte von Anlagen für diejenigen, die dauerhafte, langfristige Anlagen tätigen, wichtig sein. Allerdings sind Informationen über vom Anbieter angestrebte Ergebnisse im Bereich Umwelt, Soziales oder gute Unternehmensführung möglicherweise schwer zu vergleichen oder sie fehlen ganz. Daher ist es wünschenswert, die Einzelheiten der Informationen darüber, ob und - falls ja - auf welche Weise umweltpolitischen, sozialen oder Unternehmungsführungsaspekten Rechnung getragen worden ist, weiter zu harmonisieren.
- (14) Das Basisinformationsblatt sollte von den Werbematerialien klar zu unterscheiden sein. Es sollte durch diese anderen Unterlagen nicht an Bedeutung verlieren.
- (15) Damit sichergestellt wird, dass das Basisinformationsblatt verlässliche Angaben enthält, sollte mit dieser Verordnung von den Anlageproduktanbietern verlangt werden, dieses Informationsblatt auf dem neuesten Stand zu halten. Deshalb sollten in einem von der Kommission zu erlassenden delegierten Rechtsakt detaillierte Regeln über die Bedingungen und die Häufigkeit der Überprüfung der Informationen sowie die Überarbeitung des Basisinformationsblatts festgelegt werden.
- (16) Basisinformationsblätter sind der Ausgangspunkt für Anlageentscheidungen von Kleinanlegern. Aus diesem Grund haben Anlageproduktanbieter eine bedeutende Verantwortung gegenüber Kleinanlegern und müssen dafür Sorge tragen, dass sie die Vorschriften dieser Verordnung einhalten. Deshalb ist es wichtig, zu gewährleisten, dass Kleinanleger, die sich bei ihrer Anlageentscheidung auf ein Basisinformationsblatt verlassen haben, einen wirksamen Rechtsbehelfsanspruch haben. Außerdem sollte sichergestellt werden, dass alle Kleinanleger in der Union das gleiche Recht haben, für Schäden, die sie in Folge von Versäumnissen auf Seiten der Anlageproduktanbieter im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung erleiden, eine Entschädigung zu verlangen. Deshalb sollten die Vorschriften über die Haftung der Anlageproduktanbieter harmonisiert werden. Mit dieser Verordnung sollte festgelegt werden, dass der Kleinanleger bei einem durch die Verwendung des Produktinformationsblatts bedingten Verlust in der Lage sein muss, den Produktanbieter für einen Verstoß gegen diese Verordnung haftbar zu machen.
- (17) Da Kleinanleger im Allgemeinen keinen genauen Einblick in die internen Verfahren des Anlageproduktanbieters haben, sollte eine Umkehr der Beweislast eingeführt werden. Der Anlageproduktanbieter sollte beweisen müssen, dass das Basisinformationsblatt in Übereinstimmung mit dieser Verordnung abgefasst wurde. Jedoch sollte es dem Kleinanleger obliegen, nachzuweisen, dass ihm der Verlust infolge der Verwendung der im Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen entstanden ist, da diese Angelegenheit in die unmittelbare Privatsphäre des Kleinanlegers fällt.
- (18) Aspekte, die die zivilrechtliche Haftung eines Anlageproduktanbieters betreffen und die von dieser Verordnung nicht erfasst werden, sollten durch das anwendbare innerstaatliche Recht geregelt werden, das von den einschlägigen Regeln des internationalen Privatrechts bestimmt wird. Welches Gericht für die Entscheidung über einen von einem Kleinanleger vorgebrachten zivilrechtlichen Anspruch zuständig ist, sollte von den einschlägigen Regeln über die internationale Gerichtsbarkeit bestimmt werden.
- (19) Damit der Kleinanleger in der Lage ist, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen, sollte von Personen, die Anlageprodukte verkaufen, verlangt werden, das Basisinformationsblatt rechtzeitig vor Abschluss jeder Transaktion bereitzustellen. Diese Anforderung sollte in der Regel unabhängig davon gelten, ob oder wie die Transaktion erfolgt. Verkäufer sind sowohl Vertriebsstellen als auch die Unternehmen, die Anlageprodukte auflegen, wenn sie beschließen, das Produkt direkt an Kleinanleger zu verkaufen. Damit die notwendige Flexibilität und Verhältnismäßigkeit gegeben ist, sollten Kleinanleger, die eine Transaktion mithilfe eines Fernkommunikationsmittels tätigen wollen, das Basisinformationsblatt nach Abschluss der Transaktion erhalten können. Sogar in diesem Fall wäre das Basisinformationsblatt für den Anleger nützlich, zum Beispiel, um dem Anleger einen Vergleich zwischen dem erworbenen Produkt und dem in dem Informationsblatt beschriebenen Produkt zu ermöglichen. Diese Verordnung gilt unbeschadet der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates14.
- (20) Um der Person, die das Anlageprodukt verkauft, eine gewisse Wahlmöglichkeit hinsichtlich des Mediums einzuräumen, über das das Basisinformationsblatt Kleinanlegern zur Verfügung gestellt wird, sollten einheitliche Regeln festgelegt werden, die auch die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel unter Berücksichtigung der Umstände der Transaktion ermöglichen sollten. Der Kleinanleger sollte jedoch die Möglichkeit haben, es auf Papier zu erhalten. Im Interesse des Verbraucherzugangs zu Informationen sollte das Basisinformationsblatt stets kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
- (21) Um das Vertrauen von Kleinanlegern in Anlageprodukte zu gewinnen, sollten Anforderungen an angemessene interne Verfahren aufgestellt werden, durch die gewährleistet wird, dass Kleinanleger bei Beschwerden eine sachdienliche Antwort des Anlageproduktanbieters erhalten.
- (22) Alternative Formen der Streitbeilegung ermöglichen eine raschere und weniger kostenaufwändige Beilegung von Streitigkeiten als Gerichtsverfahren und mindern die Arbeitslast des Gerichtssystems. Aus diesem Grund sollten Anlageproduktanbieter und die Personen, die Anlageprodukte verkaufen, verpflichtet sein, sich an solchen von Kleinanlegern eingeleiteten Streitbeilegungsverfahren, die sich aus dieser Verordnung ergebende Rechte und Pflichten betreffen, zu beteiligen, vorbehaltlich bestimmter Schutzbestimmungen im Einklang mit dem Prinzip eines wirksamen Rechtsschutzes. Insbesondere sollten alternative Formen der Streitbeilegung nicht das Recht berühren, das die Parteien solcher Verfahren haben, Klage vor den Gerichten zu erheben.
- (23) Da das Basisinformationsblatt für Anlageprodukte von Stellen abgefasst werden sollte, die im Banken-, Versicherungs-, Wertpapier- und Fondssektor der Finanzmärkte tätig sind, ist es von herausragender Bedeutung, dass zwischen den verschiedenen Behörden, die Anlageproduktanbieter beaufsichtigen, eine reibungslose Zusammenarbeit besteht, damit sie bei der Anwendung dieser Verordnung ein gemeinsames Konzept verfolgen.
- (24) Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom Dezember 2010 über die Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor15 und um zu gewährleisten, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden, ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten Schritte ergreifen, damit Verstöße gegen diese Verordnung angemessenen Verwaltungssanktionen und -maßnahmen unterliegen. Um sicherzustellen, dass Sanktionen eine abschreckende Wirkung haben, und um den Anlegerschutz zu stärken, indem Anleger vor Anlageprodukten gewarnt werden, die in Verletzung dieser Verordnung vertrieben werden, sollten Sanktionen und Maßnahmen in der Regel veröffentlicht werden, außer unter bestimmten genau festgelegten Bedingungen.
- (25) Zur Erfüllung der Ziele dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, damit sie die Einzelheiten der Darstellung und des Formats des Basisinformationsblatts, den Inhalt der in das Informationsblatt aufzunehmenden Angaben, die ausführlichen Anforderungen hinsichtlich der Zeitvorgaben für die Bereitstellung des Informationsblatts sowie dessen Überarbeitung und Überprüfung festlegen kann. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und in angemessener Form übermittelt werden.
- (26) Die Kommission sollte die Entwürfe technischer Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, 1094/2010 and 1095/2010 annehmen, die die ESMA, die EBA und die EIOPA gemäß Artikel 8 über die Methodik für die Darstellung der Risiko/Rendite-Relation und die Berechnung der Kosten ausarbeiten.
- (27) Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr16 regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten unter der Aufsicht der zuständigen Behörden erfolgt. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 17 regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten, die gemäß dieser Verordnung unter der Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten von den Europäischen Aufsichtsbehörden vorgenommen wird. Die im Rahmen dieser Verordnung vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten, wie der Austausch oder die Übermittlung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden, sollte im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG und der Austausch oder die Übermittlung von Informationen durch die Europäischen Aufsichtsbehörden sollte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erfolgen.
- (28) Obschon OGAW Anlageprodukte im Sinne der vorliegenden Verordnung sind, wäre es aufgrund der unlängst erfolgten Festlegung der Informationspflichten im Rahmen der Richtlinie 2009/65/EG angemessen, solchen OGAW einen Übergangszeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung einzuräumen, in denen sie dieser nicht unterliegen. Falls dieser Übergangszeitraum nicht verlängert wird, würden sie nach diesem Zeitraum der vorliegenden Verordnung unterliegen.
- (29) Eine Überprüfung dieser Verordnung sollte vier Jahren nach ihrem Inkrafttreten durchgeführt werden, um Marktentwicklungen, wie der Entstehung neuer Arten von Produkten, sowie den Entwicklungen in anderen Bereichen des Unionsrechts und den Erfahrungen der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Bei der Überprüfung sollte bewertet werden, ob die eingeführten Maßnahmen im Durchschnitt das Verständnis der Kleinanleger von Anlageprodukten und die Vergleichbarkeit der Produkte verbessert haben. Auch sollte geprüft werden, ob der Übergangszeitraum für OGAW verlängert werden sollte oder ob andere Optionen für die Behandlung von OGAW infrage kommen könnten. Auf der Grundlage dieser Überprüfung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht sowie gegebenenfalls Vorschläge für Rechtsakte unterbreiten.
- (30) Um den Anbietern von Anlageprodukten und den Personen, die Anlageprodukte verkaufen, genügend Zeit einzuräumen, um sich auf die praktische Anwendung der Anforderungen dieser Verordnung einzustellen, sollten die Anforderungen dieser Verordnung erst nach einem Zeitraum von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung gelten.
- (31) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.
- (32) Da das Ziel der Maßnahmen, nämlich die Erhöhung des Schutzes von Kleinanlegern und die Stärkung ihres Vertrauens in Anlageprodukte, auch bei grenzüberschreitendem Vertrieb, auf Ebene der unabhängig voneinander tätigen Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und nur ein Tätigwerden auf europäischer Ebene die festgestellten Schwächen beheben kann und das Ziel daher wegen der Wirkung der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Diese Verordnung legt einheitliche Regeln für das Format und den Inhalt des Basisinformationsblatts fest, das von Anlageproduktanbietern abzufassen ist, sowie einheitliche Regeln für die Bereitstellung dieses Informationsblatts an Kleinanleger.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt für das Auflegen und den Verkauf von Anlageprodukten. Sie gilt jedoch nicht für folgende Produkte:
- (a) Versicherungsprodukte, die keinen Rückkaufwert bieten oder bei denen dieser Rückkaufwert nicht vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist;
- (b) Einlagen mit einer Rendite, die in Abhängigkeit von einem Zinssatz bestimmt wird;
- (c) in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b bis g, i und j der Richtlinie 2003/71/EG genannte Wertpapiere;
- (d) sonstige Wertpapiere, in denen kein Derivat eingebettet ist;
- (e) betriebliche Altersversorgungssysteme im Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/41/EG oder der Richtlinie 2009/138/EG, und
- (f) Altersvorsorgeprodukte, für die das nationale Recht einen finanziellen Beitrag des Arbeitgebers vorschreibt und bei denen der Beschäftigte den Anbieter nicht wählen kann.
Artikel 3
- 1. Fallen Anlageproduktanbieter im Sinne dieser Verordnung auch unter die Richtlinie 2003/71/EG, so gelten sowohl diese Verordnung als auch die Richtlinie 2003/71/EG.
- 2. Fallen Anlageproduktanbieter im Sinne dieser Verordnung auch unter die Richtlinie 2009/138/EG, so gelten sowohl diese Verordnung als auch die Richtlinie 2009/138/EG.
Artikel 4
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- (a) "Anlageprodukt" eine Anlage, bei der unabhängig von der Rechtsform der Anlage der dem Anleger rückzuzahlende Betrag von Schwankungen von Referenzwerten oder Fluktuationen bei der Entwicklung eines oder mehrerer Vermögenswerte, die nicht direkt vom Anleger erworben werden, abhängig ist;
- (b) "Anlageproduktanbieter"
- i) eine natürliche oder juristische Person, die ein Anlageprodukt auflegt;
- ii) eine natürliche oder juristische Person, die Änderungen an einem bestehenden Anlageprodukt vornimmt, indem sie sein Risiko/Renditeprofil oder die mit einer Investition in das Anlageprodukt verbundenen Kosten ändert;
- (c) "Kleinanleger"
- i) Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 12 der Richtlinie 2004/39/EG;< /li>
- ii) Kunden im Sinne der Richtlinie 2002/92/EG;
- (d) "Altersvorsorgeprodukte" Produkte, die nach innerstaatlichem Recht als Produkte anerkannt sind, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren, und die dem Anleger einen Anspruch auf bestimmte Leistungen einräumen;
- (e) "dauerhafter Datenträger" einen dauerhaften Datenträger im Sinne des Artikels 2 Buchstabe m der Richtlinie 2009/65/EG;
- (f) "zuständige Behörden" die innerstaatlichen Behörden der Mitgliedstaaten, die rechtlich befugt sind, den Anlageproduktanbieter oder eine Person, die ein Anlageprodukt an einen Kleinanleger verkauft, zu beaufsichtigen.
Kapitel II
Basisinformationsblatt
Abschnitt 1
ABFASSUNG des Basisinformationsblatts
Artikel 5
Der Anlageproduktanbieter fasst für jedes von ihm aufgelegte Anlageprodukt ein Basisinformationsblatt im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung ab und veröffentlicht das Informationsblatt auf einer Website seiner Wahl, bevor das Anlageprodukt an Kleinanleger verkauft werden kann.
Abschnitt II
FORM Inhalt des Basisinformationsblatts
Artikel 6
- 1. Das Basisinformationsblatt muss präzise, redlich und klar sein und darf nicht irreführend sein.
- 2. Das Basisinformationsblatt ist eine eigenständige Unterlage, die von Werbematerialien deutlich zu unterscheiden ist.
- 3. Das Basisinformationsblatt wird als kurze Unterlage abgefasst, die
- (a) auf eine Art und Weise präsentiert und aufgemacht ist, die leicht verständlich ist, wobei die Größe der Buchstaben gut leserlich sein muss;
- (b) deutlich verfasst und in einer Sprache geschrieben ist, die dem Kleinanleger das Verständnis der mitgeteilten Informationen erleichtert. Dabei gilt insbesondere:
- (i) es wird eine klare, präzise und verständliche Sprache verwendet;
- (ii) Jargon wird vermieden;
- (iii) auf Fachtermini wird verzichtet, wenn stattdessen eine allgemein verständliche Sprache verwendet werden kann.
- 4. Wenn auf dem Basisinformationsblatt Farben verwendet werden, dürfen sie die Verständlichkeit der Informationen nicht beeinträchtigen, falls das Basisinformationsblatt in Schwarz und Weiß ausgedruckt oder fotokopiert wird.
- 5. Wenn die Unternehmensmarke oder das Logo des Anlageproduktanbieters oder der Gruppe, zu der er gehört, verwendet wird, darf sie bzw. es den Kleinanleger weder von den in dem Informationsblatt enthaltenen Informationen ablenken noch den Text verschleiern.
Artikel 7
Das Basisinformationsblatt wird in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats geschrieben, in dem das Anlageprodukt verkauft wird, oder in einer von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats akzeptierten Sprache; falls es in einer anderen Sprache geschrieben wurde, wird es in eine dieser Sprachen übersetzt.
Artikel 8
- 1. Der Titel "Basisinformationsblatt" steht oben auf der ersten Seite des Basisinformationsblatts. Unmittelbar unter dem Titel folgt eine Erläuterung mit folgendem Wortlaut:
"Dieses Informationsblatt informiert Sie über die grundlegenden Aspekte dieses Anlageprodukts. Es handelt sich nicht um Werbematerial. Diese Informationen sind gesetzlich vorgeschrieben, um Ihnen die Art dieses Anlageprodukts und die mit ihm verbundenen Risiken zu erläutern. Wir raten Ihnen, das Informationsblatt zu lesen, damit Sie eine fundierte Anlageentscheidung treffen können."
- 2. Das Basisinformationsblatt enthält folgende Angaben:
- (a) in einem Abschnitt am Anfang des Informationsblatts den Namen des Anlageprodukts und die Identität des Anlageproduktanbieters;
- (b) in einem Abschnitt mit der Überschrift "Um welche Art von Anlage handelt es sich?" die Art und die wichtigsten Merkmale des Anlageprodukts, darunter Angaben zu
- i) der Gattung des Anlageprodukts;
- ii) seinen Zielen und den zu deren Erreichung eingesetzten Mittel;
- iii) der Frage, ob der Anlageproduktanbieter spezielle Ergebnisse im Bereich Umwelt, Soziales oder gute Unternehmensführung entweder in Bezug auf seine Geschäftsausübung oder in Bezug auf das Anlageprodukt anstrebt, und falls ja Angaben zu den angestrebten Ergebnissen und den dazu eingesetzten Mitteln;
- iv) Einzelheiten zu den Versicherungsleistungen, die das Anlageprodukt gegebenenfalls bietet;
- v) der Laufzeit des Anlageprodukts, falls bekannt;
- vi) Szenarien zur Wertentwicklung, falls dies für die Art des Produkts relevant ist;
- (c) in einem Abschnitt mit der Überschrift "Könnte ich Geld verlieren?" eine kurze Erläuterung dazu, ob ein Kapitalverlust möglich ist, darunter Angaben zu Folgendem:
- i) Garantien oder Kapitalschutz sowie etwaige Beschränkungen;
- ii) der Frage, ob das Anlageprodukt von einem Entschädigungs- oder Sicherungssystem gedeckt ist;
- (d) in einem Abschnitt mit der Überschrift "Wozu ist es gedacht?" die empfohlene Mindesthaltedauer und das erwartete Liquiditätsprofil des Produkts, darunter die Möglichkeit und die Bedingungen für Desinvestitionen vor Ende der Laufzeit, unter Berücksichtigung des Risiko-/Renditeprofil des Anlageprodukts und der Marktentwicklung, auf die es abzielt;
- (e) in einem Abschnitt mit der Überschrift "Welche Risiken bestehen und was könnte ich zurückbekommen?" das Risiko-/Renditeprofil des Anlageprodukts, darunter ein Gesamtindikator für dieses Profil und Warnungen hinsichtlich spezieller Risiken, die sich in dem Gesamtindikator möglicherweise nicht vollständig widerspiegeln;
- (f) in einem Abschnitt mit der Überschrift "Welche Kosten entstehen?" die mit einer Investition in das Anlageprodukt verbundenen Kosten, einschließlich der dem Anleger entstehenden direkten und indirekten Kosten, darunter Gesamtindikatoren für diese Kosten;
- (g) in einem Abschnitt mit der Überschrift "Wie hat sich das Produkt bisher entwickelt?" die bisherige Wertentwicklung des Anlageprodukts, falls dies angesichts der Art des Produkts und seiner bisherigen Existenzdauer relevant ist;
- (h) für Altersvorsorgeprodukte in einem Abschnitt mit der Überschrift "Was könnte ich bekommen, wenn ich in den Ruhestand gehe?" Vorausschätzungen möglicher künftiger Ergebnisse.
- 3. Der Anlageproduktanbieter darf weitere Informationen nur hinzufügen, wenn dies erforderlich ist, damit der Kleinanleger eine fundierte Anlageentscheidung hinsichtlich eines speziellen Anlageprodukts treffen kann.
- 4. Die in Absatz 2 genannten Informationen sind in einem gemeinsamen Format mit den gemeinsamen Überschriften und gemäß der in Absatz 2 aufgeführten standardisierten Reihenfolge darzustellen, damit ein Vergleich mit dem Basisinformationsblatt eines anderen Anlageprodukts möglich ist. Das Basisinformationsblatt trägt an gut sichtbarer Stelle ein gemeinsames Symbol, das eine Unterscheidung von anderen Unterlagen ermöglicht.
- 5. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird: die Einzelheiten der Darstellung und des Inhalts der in Absatz 2 genannten Informationen, die Darstellung und die Einzelheiten der weiteren Informationen, die der Produktanbieter in das Basisinformationsblatt gemäß Absatz 3 aufnehmen kann, und die Einzelheiten des gemeinsamen Formats und des gemeinsamen Symbols im Sinne von Absatz 4. Die Kommission trägt den Unterschieden zwischen Anlageprodukten und den Kompetenzen von Kleinanlegern sowie den Merkmalen von Anlageprodukten Rechnung, die es dem Kleinanleger ermöglichen, zwischen verschiedenen zugrundeliegenden Anlagen oder sonstigen Optionen, die das Produkt bietet, zu wählen, wobei auch zu beachten ist, ob diese Wahl zu unterschiedlichen Zeitpunkten vorgenommen oder später geändert werden kann.
- 6. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersvorsorge (EIOPA) und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) arbeiten Entwürfe technischer Regulierungsstandards zu folgenden Punkten aus:
- (a) die Methodik für die Darstellung der Risiko-Rendite-Relation im Sinne von Absatz 2 Buchstabe e und
- (b) die Berechnung der Kosten im Sinne von Absatz 2 Buchstabe f.
In den Entwürfen der technischen Regulierungsstandards wird den verschiedenen Gattungen von Anlageprodukten Rechnung getragen. Die Europäischen Aufsichtsbehörden legen der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [...] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung 1094/2010 und den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Artikel 9
In Werbematerialien, die spezifische Informationen über ein Anlageprodukt enthalten, dürfen keine Aussagen getroffen werden, die im Widerspruch zu den Informationen des Basisinformationsblatts stehen oder die Bedeutung des Basisinformationsblatts herabstufen. In den Werbematerialien ist darauf hinzuweisen, dass es ein Basisinformationsblatt gibt und wie es erhältlich ist.
Artikel 10
- 1. Der Anlageproduktanbieter überprüft regelmäßig die in dem Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen und überarbeitet das Informationsblatt, wenn sich bei der Überprüfung herausstellt, dass Änderungen erforderlich sind.
- 2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen detaillierte Regeln für die Überprüfung der in dem Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen sowie für die Überarbeitung des Basisinformationsblatts festgelegt werden, die Folgendes bestimmen:
- (a) die Bedingungen und die Häufigkeit der Überprüfung der in dem Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen;
- (b) die Bedingungen, unter denen die in den Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen überbearbeitet werden müssen, und die Bedingungen, unter denen die Veröffentlichung des überarbeiteten Basisinformationsblatts zwingend vorgeschrieben oder zur Wahl gestellt wird;
- (c) die besonderen Bedingungen, unter denen die in dem Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen überprüft werden müssen oder das Basisinformationsblatt überarbeitet werden muss, wenn ein Anlageprodukt Kleinanlegern nicht kontinuierlich angeboten wird;
- (d) die Bedingungen, unter denen Kleinanleger über ein überarbeitetes Basisinformationsblatt für ein von ihnen erworbenes Anlageprodukt informiert werden müssen.
Artikel 11
- 1. Hat ein Anlageproduktanbieter ein Basisinformationsblatt erstellt, das nicht den Anforderungen der Artikel 6, 7 und 8 entspricht und auf das sich ein Kleinanleger bei einer Anlageentscheidung gestützt hat, kann der Kleinanleger gegenüber dem Anbieter Ansprüche für Verluste, die ihm durch die Verwendung des Basisinformationsblatt entstanden sind, geltend machen.
- 2. Weist ein Kleinanleger nach, dass ihm infolge der Verwendung von in den Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen ein Verlust entstanden ist, muss der Anlageproduktanbieter beweisen, dass das Basisinformationsblatt in Übereinstimmung mit den Artikeln 6, 7 und 8 abgefasst worden ist.
- 3. Die in Absatz 2 genannte Verteilung der Beweislast darf nicht im Voraus durch eine andere Vereinbarung geändert werden. Klauseln einer solchen im Voraus geschlossenen Vereinbarungen sind für den Kleinanleger nicht bindend.
Abschnitt III
BEREITSTELLUNG des Basisinformationsblatts
Artikel 12
- 1. Eine Person, die ein Anlageprodukt an Kleinanleger verkauft, stellt ihnen das Basisinformationsblatt rechtzeitig vor dem Abschluss einer Transaktion im Zusammenhang mit dem Anlageprodukt zur Verfügung.
- 2. Abweichend von Absatz 1 kann eine Person, die ein Anlageprodukt verkauft, dem Kleinanleger das Basisinformationsblatt unmittelbar nach dem Abschluss der Transaktion zur Verfügung stellen, wenn
- (a) der Kleinanleger sich entscheidet, die Transaktion mithilfe eines Fernkommunikationsmittels zu tätigen,
- (b) die Bereitstellung des Basisinformationsblatts gemäß Absatz 1 nicht möglich ist und
- (c) die Person, die das Anlageprodukt verkauft, den Kleinanleger über diesen Umstand in Kenntnis gesetzt hat.
- 3. Werden im Namen eines Kleinanlegers aufeinander folgende Transaktionen im Zusammenhang mit demselben Anlageprodukt gemäß den Anweisungen, die der Anleger an die Person, die das Anlageprodukt verkauft, vor der ersten Transaktion gegeben hat, durchgeführt, gilt die Verpflichtung nach Absatz 1, ein Basisinformationsblatt zur Verfügung zu stellen, nur für die erste Transaktion.
- 4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
- (a) die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Bereitstellung des Basisinformationsblatts gemäß Absatz 1;
- (b) die Methode und die Frist für die Bereitstellung des Basisinformationsblatts gemäß Absatz 2.
Artikel 13
- 1. Die Person, die ein Anlageprodukt verkauft, stellt Kleinanlegern das Basisinformationsblatt kostenlos zur Verfügung.
- 2. Die Person, die ein Anlageprodukt verkauft, stellt dem Kleinanleger das Basisinformationsblatt über eines der folgenden Medien zur Verfügung:
- (a) auf Papier;
- (b) auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier, sofern die in Absatz 4 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, oder
- (c) über eine Website, sofern die in Absatz 5 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
- 3. Wird das Basisinformationsblatt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website zur Verfügung gestellt, wird den Kleinanlegern auf Nachfrage kostenlos ein Papierexemplar ausgehändigt.
- 4. Das Basisinformationsblatt kann auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier zur Verfügung gestellt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- (a) Die Verwendung des dauerhaften Datenträgers ist den Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen der Person, die das Anlageprodukt verkauft, und dem Kleinanleger getätigt wird, angemessen und
- (b) der Kleinanleger konnte wählen, ob er die Informationen auf Papier oder auf dem dauerhaften Datenträger erhalten wollte, und hat sich für diesen anderen Datenträger entschieden.
- 5. Das Basisinformationsblatt kann über eine Website zur Verfügung gestellt werden, wenn es persönlich an den Kleinanleger gerichtet ist oder wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- (a) Die Bereitstellung des Basisinformationsblatts über eine Website ist den Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen der Person, die das Anlageprodukt verkauft, und dem Kleinanleger getätigt wird, angemessen;
- (b) der Kleinanleger hat der Bereitstellung des Basisinformationsblatts über eine Website zugestimmt;
- (c) dem Kleinanleger sind die Adresse der Website und die Stelle, an der das Basisinformationsblatt auf dieser Website einzusehen ist, auf elektronischem Wege mitgeteilt worden;
- (d) wenn das Basisinformationsblatt gemäß Artikel 10 überarbeitet wird, werden auch sämtliche überarbeiteten Fassungen dem Kleinanleger zur Verfügung gestellt;
- (e) es ist gewährleistet, dass das Basisinformationsblatt über die Website laufend abgefragt werden kann und zwar so lange, wie es für den Kleinanleger nach vernünftigem Ermessen einsehbar sein muss.
- 6. Für die Zwecke der Absätze 4 und 5 wird die Bereitstellung von Informationen auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website angesichts der Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen der Person, die das Anlageprodukt verkauft, und dem Kleinanleger getätigt wird, als angemessen betrachtet, wenn der Kleinanleger nachweislich über einen regelmäßigen Zugang zum Internet verfügt. Dies gilt als nachgewiesen, wenn der Kleinanleger für dieses Geschäft eine E-Mail-Adresse angegeben hat.
Kapitel III
Beschwerden, Rechtsbehelfe, Zusammenarbeit
Artikel 14
Anlageproduktanbieter sehen geeignete Verfahren und Vorkehrungen vor, durch die gewährleistet wird, dass Kleinanleger, die in Bezug auf das Basisinformationsblatt eine Beschwerde eingereicht haben, zeitig und in angemessener Form eine sachdienliche Antwort erhalten.
Artikel 15
- 1. Wenn ein Kleinanleger ein im nationalen Recht vorgesehenes Verfahren zur alternativen Form der Streitbeilegung gegen einen Anlageproduktanbieter oder eine Person, die Anlageprodukte verkauft, in Bezug auf eine Streitigkeit einleitet, die sich aus dieser Verordnung ergebende Rechte und Pflichten betrifft, hat der Anlageproduktanbieter oder die Person, die Anlageprodukte verkauft, sich an diesem Verfahren zu beteiligen, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
- (a) Die Entscheidungen, zu denen das Verfahren führt, sind nicht bindend;
- (b) die Frist für die Klageerhebung vor einem Gericht wird für die Dauer des alternativen Streitbeilegungsverfahrens ausgesetzt;
- (c) die Verjährungsfrist für die Klage wird für die Dauer des Verfahrens ausgesetzt;
- (d) das Verfahren wird entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften kostenlos oder zu moderaten Kosten angeboten;
- (e) die Parteien können auch über andere als elektronische Mittel Zugang zu dem Verfahren erhalten;
- (f) einstweilige Maßnahmen sind in Ausnahmefällen möglich, wenn die Dringlichkeit der Lage dies verlangt.
- 2. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis zum [konkretes Datum einfügen - 6 Monate nach Inkrafttreten/Geltungsbeginn dieser Verordnung] die Stellen, die für die in Absatz 1 genannten Verfahren zuständig sind. Sie teilen der Kommission unverzüglich jede nachfolgende Änderung mit, die diese Stellen betrifft.
- 3. Die Stellen, die für die in Absatz 1 genannten Verfahren zuständig sind, arbeiten bei der Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten, die sich aus dieser Verordnung ergeben, zusammen.
Artikel 16
Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung arbeiten die zuständigen Behörden untereinander und mit den in Artikel 15 genannten für außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren zuständigen Stellen zusammen.
Insbesondere übermitteln die zuständigen Behörden einander unverzüglich Informationen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung von Belang sind.
Artikel 17
- 1. Die Mitgliedstaaten wenden die Richtlinie 95/46/EG auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in dem jeweiligen Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Verordnung an.
- 2. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EBA, die EIOPA und die ESMA gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Kapitel IV
VERWALTUNGSSANKTIONEN -Massnahmen
Artikel 18
- 1. Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für angemessene Verwaltungssanktionen und -maßnahmen fest, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verhängt werden, und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Diese Sanktionen und Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Spätestens [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] notifizieren die Mitgliedstaaten der Kommission und dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden die in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften. Sie melden der Kommission und dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden unverzüglich jegliche Änderungen dieser Vorschriften.
- 2. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse nach Artikel 19 arbeiten die zuständigen Behörden eng zusammen, um sicherzustellen, dass die Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen zu den mit dieser Verordnung angestrebten Ergebnissen führen, und koordinieren ihre Maßnahmen, um bei grenzübergreifenden Fällen Doppelarbeit und Überschneidungen bei der Anwendung von Verwaltungsmaßnahmen und - sanktionen zu vermeiden.
Artikel 19
- 1. Dieser Artikel gilt für folgende Verstöße:
- (a) Das Basisinformationsblatt entspricht nicht Artikel6 Absätze 1 bis 3 und Artikel 7;
- (b) das Basisinformationsblatt enthält nicht die in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Informationen oder ist nicht in Übereinstimmung mit Artikel8 Absatz 4 abgefasst;
- (c) Werbematerial enthält Informationen zu einem Anlageprodukt, die unter Missachtung des Artikels 9 den Informationen in dem Basisinformationsblatt widersprechen;
- (d) das Basisinformationsblatt wird nicht, wie in Artikel10 vorgeschrieben, überprüft und überarbeitet;
- (e) das Basisinformationsblatt wurde nicht rechtzeitig, wie in Artikel 12 Absatz 1 vorgeschrieben, bereitgestellt;
- (f) das Basisinformationsblatt wurde nicht kostenlos, wie in Artikel 13 Absatz 1 vorgeschrieben, bereitgestellt.
- 2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden die Befugnis haben, zumindest die folgenden Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen zu verhängen:
- (a) eine Anweisung zum Verbot des Vertriebs eines Anlageprodukts;
- (b) eine Anweisung zur Aussetzung des Vertriebs eines Anlageprodukts;
- (c) eine Warnung, die veröffentlicht wird und in der die Identität des Verantwortlichen und die Art des Verstoßes bekanntgegeben werden;
- (d) eine Anweisung zur Veröffentlichung einer neuen Fassung des Basisinformationsblatts.
- 3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden, falls sie eine oder mehrere Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen gemäß Absatz 2 verhängt haben, die Befugnis haben, an den betreffenden Kleinanleger direkt eine Mitteilung zu richten, in dem er über die Verwaltungsmaßnahme oder -sanktion informiert und ihm mitgeteilt wird, wo er Beschwerden einreichen oder Forderungen anmelden kann, oder von dem Anbieter des Anlageprodukts oder der Person, die das Anlageprodukt verkauft, zu verlangen, eine solche Mitteilung an den betreffenden Kleinanleger zu richten.
Artikel 20
Bei der Anwendung der in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verwaltungsmaßnahmen und - sanktionen berücksichtigen die zuständigen Behörden alle relevanten Umstände, darunter:
- (a) die Schwere und Dauer des Verstoßes;
- (b) das Maß an Verantwortung der verantwortlichen Person;
- (c) die Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Kleinanleger;
- (d) die Kooperationsbereitschaft der für den Verstoß verantwortlichen Person;
- (e) frühere Verstöße der verantwortlichen Person.
Artikel 21
- 1. Hat die zuständige Behörde Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen öffentlich bekanntgegeben, meldet sie diese Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen zugleich der EBA, der EIOPA und der ESMA.
- 2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der EBA, der EIOPA und der ESMA einmal pro Jahr eine Zusammenfassung von Informationen über alle gemäß Artikel 18 und Artikel 19 Absatz 2 verhängten Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen.
- 3. Die EBA, die ESMA und die EIOPA veröffentlichen diese Informationen in einem Jahresbericht.
Artikel 22
Alle bei den in Artikel 19 Absatz 1 genannten Verstößen verhängten Sanktionen und Maßnahmen werden unverzüglich veröffentlicht, wobei mindestens die Art des Verstoßes gegen diese Verordnung und die Identität der Verantwortlichen bekanntgegeben werden, außer wenn eine solche Offenlegung die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden würde.
Würde eine solche Bekanntmachung den Beteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen, geben die zuständigen Behörden die Sanktionen oder Maßnahmen auf anonymer Basis bekannt.
Kapitel IV
Schlussbestimmungen
Artikel 23
- 1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
- 2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von [vier Jahren] ab Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat spricht sich spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums gegen die Verlängerung aus.
- 3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.
- 4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
- 5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert.
Artikel 24
In Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 27 der Richtlinie 2009/65/EG genannte Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften sowie Personen, die OGAW-Anteile im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der genannten Richtlinie verkaufen, sind von den Verpflichtungen der vorliegenden Verordnung bis zum [im ABl. bitte Datum einfügen: 5 Jahre nach dem Inkrafttreten] ausgenommen.
Artikel 25
- 1. Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens vier Jahre nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens. Die Überprüfung beinhaltet einen allgemeinen Überblick über die praktische Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf dem Markt für Kleinanlegerprodukte. In Bezug auf OGAW im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG wird bei der Überprüfung bewertet, ob die Übergangsregelungen des Artikels 24 der vorliegenden Verordnung verlängert werden sollten oder ob nach Feststellung eventuell erforderlicher Anpassungen die Vorschriften über die wesentlichen Informationen für den Anleger in der Richtlinie 2009/65/EG durch das Basisinformationsblatt dieser Verordnung ersetzt oder als gleichwertig betrachtet werden könnten. Bei der Überprüfung wird auch eine mögliche Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf sonstige Finanzprodukte in Betracht gezogen.
- 2. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Konsultation des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden einen Bericht sowie gegebenenfalls einen Vorschlag für einen Rechtsakt.
Artikel 26
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem [zwei Jahre nach dem Inkrafttreten].
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
- 1. KOM (2011) 656 endg.
- 2. CEBS, CEIOPS und CESR sind die Vorgänger der EBA, der EIOPA bzw. der ESMA.
- 3. Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und Verordnung (EU) Nr. 1095/2010; ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.
- 4. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: "Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor" vom 8. Dezember 2010 (KOM (2010) 716 endg.).
- 5. ABl...., S. 6 ABl...., S. 7 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 8. ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.
- 9. ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.
- 10. ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3.
- 11. ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10
- 12. ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.
- 13. ABl. L 345 vom 21.12.2003, S. 64.
- 14. ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16.
- 15. KOM (2010) 716.
- 16. ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
- 17. ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.