844. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2008
A
Der federführende Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a ( § 1 Abs. 1 FertigPackV)
In Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a sind in § 1 Abs. 1 die Wörter "im Anhang dieser Richtlinie" durch die Wörter "in Anlage 1" zu ersetzen.
Begründung
Es handelt sich offensichtlich um ein redaktionelles Versehen.
2. Zu Artikel 1 Nr. 14 (Anlage 7 Nr. 1.1.2 Satz 2 FertigPackV)
In Artikel 1 Nr. 14 sind in Anlage 7 Nr. 1.1.2 Satz 2 die Wörter "bisherigen Fassung" durch die Wörter "bis vor dem 11. April 2009 geltenden Fassung" zu ersetzen.
Begründung
Durch die geänderte Formulierung in Anlage 7 Nr. 1.1.2 Satz 2 wird präzisiert, welche Fassung für die genannten Waagen fortgilt.
3. Zu Anlage 1 Nr. 2 (Zeile 6 Spalte 2 der Tabelle und Fußnote 4 FertigPackV)
Anlage 1 Nr. 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Zeile 6 Spalte 2 der Tabelle ist die Begriffsbestimmung für Spirituosen wie folgt zu fassen:
"Spirituosen im Sinne von Artikel 2 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 [4] (KN-Code 2208)."
- b) Die Fußnote 4 ist wie folgt zu fassen:
[4] ABl. L 39 vom 13. Februar 2008, S. 16.
Begründung
Das Verordnungszitat in der Begriffsbestimmung für Spirituosen, zu dem auch die Fußnote 4 gehört, sollte der besseren Lesbarkeit wegen aktualisiert werden und der Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 durch die zwischenzeitlich erlassene Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 mit Wirkung vom 20. Mai 2008 bereits jetzt Rechnung tragen.
B
- 4. Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.