Der Bundesrat hat in seiner 930. Sitzung am 6. Februar 2015 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zur Anlage Gebührenverzeichnis
Die Anlage ist wie folgt zu ändern:
- a) Die Schlüsselzahlengruppe 2 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In den Zeilen der Schlüsselzahlen E 2.2-1 und E 2.2-2 sind in der Spalte Ermäßigungen jeweils die Wörter "nach 2.2.1... bis 2.2.3..." durch die Wörter "nach 2.2.2.1 bis 2.2.3.12" zu ersetzen.
- bb) In der Zeile der Schlüsselzahl E 2.2-3 ist die Angabe "2.2.1..." durch die Angabe "2.2.2.1" zu ersetzen.
- b) Die Schlüsselzahlengruppe 16 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Die Spaltenüberschrift der Nummer 1 Buchstabe a ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Die Angabe " § 34 Absatz 1" ist durch die Wörter " § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 " sowie die Angabe " §§ 34 Absatz 1, 22a" durch die Angabe " § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3, § 22a" zu ersetzen.
- bbb) Folgender Absatz ist anzufügen:
"Prüfung bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i.V.m. Anlage 4a der Fertigpackungsverordnung, bei unverpackten Backwaren gleichen Nenngewichts gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 bis 3 der Fertigpackungsverordnung i.V.m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung und bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 Absatz 1 bis 3 i.V.m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung".
- bb) In den Zeilen der Schlüsselzahlen 16.1.1.1, 16.1.1.2, 16.1.1.3, 16.1.2.1, 16.1.2.2, 16.1.2.3, 16.1.3.1, 16.1.3.2, 16.1.3.3 sind jeweils nach dem Wort "Packungen" die Wörter "oder Verkaufseinheiten" einzufügen.
- cc) Der Spaltenüberschrift der Nummer 1 Buchstabe b ist folgender Absatz anzufügen:
"Prüfung bei offenen Packungen ungleicher Nennfüllmenge (außer Sonderfälle) gemäß §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 4 der Fertigpackungsverordnung".
- dd) Die Spaltenüberschrift der Nummer 1 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:
"c) Vollprüfungen bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und §§ 22 bis 24 der Fertigpackungsverordnung
Vollprüfungen bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i.V.m. §§ 22 bis 24 der Fertigpackungsverordnung,
Vollprüfungen bei unverpackten Backwaren gleichen Nenngewichts gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 bis 3 der Fertigpackungsverordnung sowie Vollprüfungen bei Verkaufseinheiten gleichen Nenngewichts, gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 der Fertigpackungsverordnung".
- ee) Der Wortlaut der Unterüberschrift vor der Schlüsselzahl 16.3.1.1 ist wie folgt zu fassen:
"Vollprüfung (bis maximal 99 Packungen oder Verkaufseinheiten, Gebühr je Vollprüfung)".
- ff) In den Zeilen der Schlüsselzahlen 16.3.1.1, 16.3.1.2 und 16.3.1.3 sind jeweils nach dem Wort "Packungen" die Wörter "oder Verkaufseinheiten" einzufügen.
- gg) Die Spaltenüberschrift der Nummer 1 Buchstabe d ist wie folgt zu fassen:
"d) Prüfungen von Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 Absatz 1 bis 3 i.V.m. Anlage 4b Nummer 9 der Fertigpackungsverordnung".
- hh) In der Zeile der Schlüsselzahl H 16.5-1 sind die Wörter "Prüfung nach 16.4.2..." durch die Wörter "Prüfung nach 16.1.1.1 bis 16.1.3.3" zu ersetzen.
- ii) Die Spaltenüberschrift der Nummer 2 Buchstabe b ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Im Absatz 1 ist die Angabe " § 34 Absatz 1" durch die Wörter " § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2" zu ersetzen.
- bbb) Nach Absatz 1 ist folgender Absatz 2 einzufügen:
"Stichprobenprüfung von offenen Packungen, deren Inhalt nach Stückzahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i.V.m. §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 24 der Fertigpackungsverordnung".
- ccc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
- ddd) Folgender Absatz ist anzufügen:
"Stichprobenprüfung bei offenen Packungen (gleicher oder ungleicher Nennfüllmenge), deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i.V.m. §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 23 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i.V.m. §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 4 und § 23 der Fertigpackungsverordnung".
- jj) In den Zeilen der Schlüsselzahlen 16.6.2.1, 16.6.2.2 und 16.6.2.3 sind jeweils nach dem Wort "Packungen" die Wörter "oder Verkaufseinheiten" einzufügen.
- kk) In den Spaltenüberschriften der Nummer 3 Buchstabe a, b und c sind jeweils die Angabe " § 34 Absatz 1" durch die Wörter " § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3" zu ersetzen.
- ll) Der Spaltenüberschrift der Nummer 3 Buchstabe d sind folgende Absätze anzufügen:
"Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei offenen Packungen gemäß §§ 31a, 27 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei unverpackten Backwaren gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 und § 27 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gemäß § 33 Absatz 6 Satz 2 und § 27 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes".
- aa) Die Spaltenüberschrift der Nummer 1 Buchstabe a ist wie folgt zu ändern:
Begründung:
Ein wesentlicher Bestandteil der Fertigpackungsüberwachung ist auch die Prüfung unverpackter Backwaren. Bei der Neukonzipierung der Mess- und Eichgebührenverordnung war es Konsens, dass diese und vergleichbare Prüfungen auch künftig gebührenbewehrt bleiben sollen.
Durch die vorstehenden umfangreichen redaktionellen Ergänzungen wird diesem Petitum Rechnung getragen. Im Einzelnen:
Zu Buchstabe a
Redaktionelle Klarstellung der Verweisungen.
Zu Buchstabe b zu Doppelbuchstabe aa
Auch für andere Verkaufseinheiten gemäß § 42 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes sind Stichprobenprüfungen in der Fertigpackungsverordnung geregelt. §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i.V.m. Anlage 4a der Fertigpackungsverordnung sehen Stichprobenprüfungen zur Überprüfung der Nennfüllmenge offener Packungen gleichen Nenngewichts oder -volumens, § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 bis 3 i.V.m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung sehen Stichprobenprüfungen zur Überprüfung der Nennfüllmenge unverpackter Backwaren gleichen Nenngewichts und § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 Absatz 1 bis 3 i.V.m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung sehen Stichprobenprüfungen zur Überprüfung der Nennfüllmenge von Verkaufseinheiten gleichen Nenngewichts ohne Umhüllung vor. Im Übrigen wird die Bezugnahme auf § 34 Absatz 1 Fertigpackungsverordnung konkretisiert.
Zu Doppelbuchstabe bb
Neben den Packungen sind auch andere Verkaufseinheiten zu berücksichtigen. zu Doppelbuchstabe cc
Über § 31a der Fertigpackungsverordnung gilt § 34 Absatz 1 Satz 4 der Fertigpackungsverordnung auch für offene Packungen ungleicher Nennfüllmenge.
Zu Doppelbuchstabe dd
Erweiterung auf andere Verkaufseinheiten und Klarstellung der Verweisung auf § 34 Absatz 1 Fertigpackungsverordnung.
Zu Doppelbuchstabe ee und ff
Neben den Packungen sind auch andere Verkaufseinheiten zu berücksichtigen. zu Doppelbuchstabe gg
Klarstellung, dass der Gebührentatbestand Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung umfasst.
Zu Doppelbuchstabe hh
Redaktionelle Änderung.
Zu Doppelbuchstabe ii
Die §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 24 der Fertigpackungsverordnung regeln die Stichprobenprüfung bei der Überprüfung der Nennfüllmenge offener Packungen, deren Inhalt nach Stückzahl gekennzeichnet ist.
Die §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 23 der Fertigpackungsverordnung regeln die Stichprobenprüfung bei der Überprüfung der Nennfüllmenge von offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge, deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet ist.
Die §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 4 und § 23 der Fertigpackungsverordnung regeln die Stichprobenprüfung bei der Überprüfung der Nennfüllmenge von offenen Packungen ungleicher Nennfüllmenge, deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet ist."
Klarstellung der Verweisung auf § 34 Absatz 1 Fertigpackungsverordnung.
Zu Doppelbuchstabe jj und kk
Redaktionelle Konkretisierung; vgl. Doppelbuchstabe aa, ee und ff. zu Doppelbuchstabe ll
Die Regelungen zur Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen werden um die offenen Packungen, unverpackten Backwaren und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung ergänzt.
2. Zur Anlage Gebührenverzeichnis
In der Anlage Gebührenverzeichnis sind in der Zeile der Schlüsselzahl E 2.2-1 in der Spalte Ermäßigungen die Wörter "bis 350 kg Höchstlast" zu streichen.
Begründung:
Bei einer Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle entfallen Fahrt- und somit auch Personalkosten durch Fahrzeiten für die zuständige Stelle. Hierfür soll durch eine Ermäßigung für den Vorsteller Rechnung getragen werden. Zur Eichung vorgestellt werden in den Räumlichkeiten der zuständigen Stellen jedoch auch Waagen mit einer Höchstlast von über 350 kg (z.B. Hubwaagen). Eine Beschränkung auf 350 kg wäre daher nicht sinnvoll. Zudem galt die Ermäßigung bisher für alle Waagen der Genauigkeitsklasse III und IIII, unabhängig von einer Höchstlast.
3. Zur Anlage Gebührenverzeichnis
In der Anlage Gebührenverzeichnis ist in der Zeile der Schlüsselzahl H 9.5-1 dem Wortlaut in der Spalte 1. Eichung das Wort "Hinweis:" voranzustellen.
Begründung:
Redaktionelle Änderung; bei allen anderen Schlüsselzahlen mit H-Kennung wurde die Bezeichnung "Hinweis" bereits vorangestellt.