Der Deutsche Bundestag hat in seiner 100. Sitzung am 23. April 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 18/4708 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes - Drucksache 18/3994 - in beigefügter Fassung angenommen.
Kleinanlegerschutzgesetz
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Die Bundesanstalt ist innerhalb ihres gesetzlichen Auftrags auch dem Schutz der kollektiven Verbraucherinteressen verpflichtet. Unbeschadet weiterer Befugnisse nach anderen Gesetzen kann die Bundesanstalt gegenüber den Instituten und anderen Unternehmen, die nach dem Kreditwesengesetz, dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, dem Versicherungsaufsichtsgesetz, dem Wertpapierhandelsgesetz, dem Kapitalanlagegesetzbuch sowie nach anderen Gesetzen beaufsichtigt werden, alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um verbraucherschutzrelevante Missstände zu verhindern oder zu beseitigen, wenn eine generelle Klärung im Interesse des Verbraucherschutzes geboten erscheint. Ein Missstand im Sinne des Satzes 2 ist ein erheblicher, dauerhafter oder wiederholter Verstoß gegen ein Verbraucherschutzgesetz, der nach seiner Art oder seinem Umfang die Interessen nicht nur einzelner Verbraucherinnen oder Verbraucher gefährden kann oder beeinträchtigt."
2. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. durch eine auf Grund des § 4 Nummer 3 der KfW-Verordnung in Verbindung mit § 44 Absatz 1 oder Absatz 2 des Kreditwesengesetzes vorgenommene Prüfung,".
- b) Nach den Wörtern "von dem betroffenen Unternehmen," werden die Wörter "im Fall der Nummer 1a von der Kreditanstalt für Wiederaufbau," eingefügt.
3. In § 16 werden nach dem Wort "E-Geld-Institute," die Wörter "die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die" eingefügt.
4. § 16e wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort "sowie" gestrichen und werden nach den Wörtern "nach § 27 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes tätigen Unternehmen" die Wörter "sowie die Kreditanstalt für Wiederaufbau" eingefügt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3a" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 3a" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 werden die Wörter " § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 5" durch die Wörter " § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5" ersetzt.
- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 3 wird das Wort "Bundesanstalt" durch die Wörter "Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Umlagepflicht der Kreditanstalt für Wiederaufbau beginnt am 1. Januar 2015 und endet mit Ende der Beaufsichtigung durch die Bundesanstalt."
5. § 16f wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c gilt für die von der Bundesanstalt beaufsichtigten Geschäfte der Kreditanstalt für Wiederaufbau entsprechend."
- b) In Absatz 3 werden die Wörter "Kapitalanlage- und Investmentaktiengesellschaften" durch die Wörter "Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften" ersetzt.
6. In § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden nach dem Wort "Wertpapierhandelsbanken" die Wörter "und für die Kreditanstalt für Wiederaufbau" eingefügt.
7. Dem § 23 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Die §§ 16, 16e, 16f und 16g in der ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind erstmals auf die Umlageerhebung für das Umlagejahr 2015 anzuwenden."
Artikel 2
Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Angabe zu § 2 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 2a Befreiungen für Schwarmfinanzierungen
§ 2b Befreiungen für soziale Projekte
§ 2c Befreiungen für gemeinnützige Projekte und Religionsgemeinschaften
§ 2d Widerrufsrecht". - b) Nach der Angabe zu § 5 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 5a Laufzeit von Vermögensanlagen
§ 5b Nicht zugelassene Vermögensanlagen". - c) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
" § 7 Inhalt des Verkaufsprospekts; Verordnungsermächtigung".
- d) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 8a Gültigkeit des Verkaufsprospekts".
- e) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 10a Mitteilung der Beendigung des öffentlichen Angebots und der vollständigen Tilgung".
- f) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 11a Veröffentlichungspflichten nach Beendigung des öffentlichen Angebots".
- g) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
" § 12 Werbung für Vermögensanlagen".
- h) Der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe vorangestellt:
" § 15a Zusätzliche Angaben".
- i) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
" § 22 Haftung bei unrichtigem oder fehlendem Vermögensanlagen-Informationsblatt".
- j) Nach der Angabe zu § 26 werden die folgenden Angaben eingefügt:
"Abschnitt 4
Sofortiger Vollzug und Bekanntmachung§ 26a Sofortiger Vollzug
§ 26b Bekanntmachung von Maßnahmen
§ 26c Bekanntmachung von Bußgeldentscheidungen". - k) Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 4 wird die Angabe zu Abschnitt 5.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte und nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs ausgestaltete
- 1. Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren,
- 2. Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen),
- 3. partiarische Darlehen,
- 4. Nachrangdarlehen,
- 5. Genussrechte,
- 6. Namensschuldverschreibungen und
- 7. sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln,
sofern die Annahme der Gelder nicht als Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes zu qualifizieren ist."
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Emittent im Sinne dieses Gesetzes ist die Person oder die Gesellschaft, deren Vermögensanlagen auf Grund eines öffentlichen Angebots im Inland ausgegeben sind."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
- aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "6" durch die Angabe "5a" ersetzt.
- bb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "des Genossenschaftsgesetzes," die Wörter "wenn für den Vertrieb der Anteile keine erfolgsabhängige Vergütung gezahlt wird," angefügt.
- cc) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
" 1a. Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 7, deren Emittent eine Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes ist und die ausschließlich den Mitgliedern der Genossenschaft angeboten werden, wenn für den Vertrieb der Vermögensanlagen keine erfolgsabhängige Vergütung gezahlt wird,".
- dd) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Buchstabe a werden nach dem Wort "Vermögensanlage" die Wörter "im Sinne von § 1 Absatz 2" eingefügt.
- bbb) In Buchstabe b werden nach dem Wort "Anteile" die Wörter "einer Vermögensanlage im Sinne von § 1 Absatz 2" eingefügt.
- ccc) In Buchstabe c werden nach dem Wort "Anteils" die Wörter "einer Vermögensanlage im Sinne von § 1 Absatz 2" eingefügt.
- ee) In Nummer 5 wird nach dem Wort " ein" das Wort "gültiger" eingefügt.
- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) In den Angeboten nach Absatz 1 Nummer 1a und 3 ist darauf hinzuweisen, dass eine Prospektpflicht nicht besteht. Bei Angeboten nach Absatz 1 Nummer 1a hat der Vorstand der Genossenschaft dafür zu sorgen, dass den Mitgliedern der Genossenschaft vor Vertragsschluss die wesentlichen Informationen über die Vermögensanlage zur Verfügung gestellt werden."
4. Nach § 2 werden die folgenden §§ 2a bis 2d eingefügt:
" § 2a Befreiungen für Schwarmfinanzierungen
- (1) Die §§ 5a, 6 bis 11a, 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, die §§ 15a, 17, 18 Absatz 1 Nummer 2 bis 6, § 19 Absatz 1 Nummer 2, die §§ 20, 21, 23 Absatz 2 Nummer 2 und 4, § 24 Absatz 5 bis 8 und § 25 sind nicht anzuwenden auf Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 7, wenn der Verkaufspreis sämtlicher von dem Anbieter angebotener Vermögensanlagen desselben Emittenten 2,5 Millionen Euro nicht übersteigt.
- (2) § 23 Absatz 2 Nummer 1 ist im Fall des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Jahresabschluss nicht von einem Abschlussprüfer geprüft werden muss. § 24 Absatz 1 bis 4 ist im Fall des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach diesem Gesetz kein Lagebericht erstellt werden muss.
- (3) Die Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur auf Vermögensanlagen anwendbar, die ausschließlich im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung über eine Internet-Dienstleistungsplattform vermittelt werden, die durch Gesetz oder Verordnung verpflichtet ist, zu prüfen, ob der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die von einem Anleger erworben werden können, der keine Kapitalgesellschaft ist, folgende Beträge nicht übersteigt:
- 1. 1 000 Euro,
- 2. 10 000 Euro, sofern der jeweilige Anleger nach einer von ihm zu erteilenden Selbstauskunft über ein frei verfügbares Vermögen in Form von Bankguthaben und Finanzinstrumenten von mindestens 100 000 Euro verfügt, oder
- 3. den zweifachen Betrag des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen Anlegers nach einer von ihm zu erteilenden Selbstauskunft, höchstens jedoch 10 000 Euro.
- (4) Die Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht in Anspruch genommen werden, solange eine Vermögensanlage des Emittenten nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 öffentlich angeboten wird oder eine auf diese Weise angebotene Vermögensanlage des Emittenten nicht vollständig getilgt ist.
§ 2b Befreiungen für soziale Projekte
- (1) Auf Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sind die §§ 5a, 6 bis 11a, 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, die §§ 15a, 17, 18 Absatz 1 Nummer 2 bis 6, § 19 Absatz 1 Nummer 2, die §§ 20, 21, 23 Absatz 2 Nummer 2 und 4, § 24 Absatz 5 bis 8 und § 25 nicht anzuwenden, wenn
- 1. für den Vertrieb der Vermögensanlagen keine erfolgsabhängige Vergütung gezahlt wird,
- 2. der Verkaufspreis sämtlicher von dem Anbieter angebotenen Vermögensanlagen desselben Emittenten 2,5 Millionen Euro nicht übersteigt und
- 3. der vereinbarte jährliche Sollzinssatz nicht über dem höheren der folgenden beiden Werte liegt:
- a) 1,5 Prozent,
- b) der marktüblichen Emissionsrendite für Anlagen am Kapitalmarkt in Hypothekenpfandbriefen mit gleicher Laufzeit. § 2a Absatz 2 gilt entsprechend.
- (2) Die Befreiung nach Absatz 1 ist nur auf Vermögensanlagen anwendbar, die von Emittenten mit einer in der Satzung festgelegten sozialen Zielsetzung ausgegeben werden, die die folgenden Merkmale aufweisen:
- 1. höchstens 10 000 000 Euro Bilanzsumme und
- 2. höchstens 10 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag. § 267a Absatz 1 Satz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
§ 2c Befreiungen für gemeinnützige Projekte und Religionsgemeinschaften
- (1) Auf Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sind die §§ 5a, 6 bis 11a, 12 Absatz 1, die §§ 13 bis 15a, 17, 18 Absatz 1 Nummer 2 bis 7, § 19 Absatz 1 Nummer 2, die §§ 20 bis 22, 23 Absatz 2 Nummer 2 und 4, § 24 Absatz 5 bis 8 und § 25 nicht anzuwenden, wenn
- 1. für den Vertrieb der Vermögensanlagen keine erfolgsabhängige Vergütung gezahlt wird,
- 2. der Verkaufspreis sämtlicher von dem Anbieter angebotenen Vermögensanlagen desselben Emittenten 2,5 Millionen Euro nicht übersteigt und
- 3. der vereinbarte jährliche Sollzinssatz nicht über dem höheren der folgenden beiden Werte liegt:
- a) 1,5 Prozent,
- b) der marktüblichen Emissionsrendite für Anlagen am Kapitalmarkt in Hypothekenpfandbriefen mit gleicher Laufzeit. § 2a Absatz 2 gilt entsprechend. Darüber hinaus sind unter den in Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Voraussetzungen auch die §§ 23 bis 25 nicht anzuwenden, wenn der Verkaufspreis sämtlicher von dem Anbieter angebotenen Vermögensanlagen desselben Emittenten 250 000 Euro nicht übersteigt.
- (2) Die Befreiung nach Absatz 1 ist nur auf Vermögensanlagen anwendbar, die ausgegeben werden von
- 1. Körperschaften, die nach § 52 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannt sind, oder
- 2. inländischen Kirchen oder Religionsgemeinschaften, die in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasst sind und auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 6 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) Steuern erheben oder am Steueraufkommen der steuererhebenden kirchlichen Körperschaften teilhaben.
§ 2d Widerrufsrecht
- (1) Der Anleger ist an seine Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrags über eine Vermögensanlage im Sinne der §§ 2a bis 2c gerichtet ist, nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht in Textform widerrufen hat. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
- (2) Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anbieter. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Anlegers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.
- (3) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, wenn der Vertrag über die Vermögensanlage einen deutlichen Hinweis auf das Widerrufsrecht enthält, einschließlich Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist; sonst beginnt die Widerrufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anleger einen solchen Hinweis in Textform erhält. Ist der Beginn der Widerrufsfrist strittig, so trifft die Beweislast den Emittenten. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate nach dem Vertragsschluss.
- (4) Im Fall des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Anlagebetrags hat der Emittent die vereinbarte Gegenleistung gegenüber dem Anleger zu erbringen.
- (5) Von den Vorschriften dieses Paragraphen darf nicht zum Nachteil des Anlegers abgewichen werden."
5. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b eingefügt:
" § 5a Laufzeit von Vermögensanlagen
Vermögensanlagen müssen eine Laufzeit von mindestens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt des erstmaligen Erwerbs und eine ordentliche Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten vorsehen. Bei Vermögensanlagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ist eine Kündigung nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig, sofern der Gesellschaftsvertrag oder die Anlagebedingungen nichts Abweichendes vorsehen.
§ 5b Nicht zugelassene Vermögensanlagen
Vermögensanlagen, die eine Nachschusspflicht vorsehen, sind zum öffentlichen Angebot oder Vertrieb im Inland nicht zugelassen."
6. In § 6 wird nach den Wörtern "Prospektpflicht besteht oder ein" das Wort "gültiger" eingefügt.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 7 Inhalt des Verkaufsprospekts; Verordnungsermächtigung".
- b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "selbst" die Wörter "einschließlich der Anlegergruppe, auf die die Vermögensanlage abzielt," eingefügt.
- c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Im Verkaufsprospekt darf weder der Begriff,Fonds` noch ein Begriff, der diesen Begriff enthält, zur Bezeichnung des Emittenten oder der Vermögensanlage verwendet werden."
- d) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "für Ernährung, Landwirtschaft und" durch die Wörter "der Justiz und für" ersetzt.
- bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. die erforderlichen Angaben zu der Anlegergruppe, auf die die Vermögensanlage abzielt, vor allem im Hinblick auf den Anlagehorizont des Anlegers und zu möglichen Verlusten, die sich aus der Anlage ergeben können,".
8. Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Bei der Prüfung der Kohärenz prüft die Bundesanstalt insbesondere, ob für das laufende und das folgende Geschäftsjahr die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten, die Geschäftsaussichten sowie ihre Auswirkungen auf die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Anleger nachzukommen, im Verkaufsprospekt widerspruchsfrei dargestellt werden."
9. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
" § 8a Gültigkeit des Verkaufsprospekts
Ein Verkaufsprospekt ist nach seiner Billigung zwölf Monate lang für öffentliche Angebote gültig, sofern er um die nach § 11 erforderlichen Nachträge ergänzt wird."
10. § 9 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. auf der Internetseite des Anbieters und im Bundesanzeiger veröffentlicht wird oder".
- b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. auf der Internetseite des Anbieters veröffentlicht und bei den im Verkaufsprospekt benannten Zahlstellen zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten wird; dies ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen."
11. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
" § 10a Mitteilung der Beendigung des öffentlichen Angebots und der vollständigen Tilgung
- (1) Der Anbieter hat der Bundesanstalt die Beendigung des öffentlichen Angebots sowie die vollständige Tilgung der Vermögensanlage unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die vollständige Tilgung der Vermögensanlage ist erfolgt, wenn die Hauptforderung sowie alle Nebenleistungen gezahlt sind.
- (2) Bis zum Eingang der betreffenden Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 bei der Bundesanstalt gilt das öffentliche Angebot oder die Tilgung der Vermögensanlage als fortdauernd. Unterlässt der Anbieter die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1, gilt das öffentliche Angebot im Hinblick auf die Pflichten nach den §§ 11 und 11a mit dem Ablauf der Gültigkeit des Verkaufsprospekts als beendet."
12. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Nachtrag zum Verkaufsprospekt" die Wörter "gemäß Satz 5" eingefügt.
- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Ein wichtiger neuer Umstand im Sinne von Satz 1 ist insbesondere
- 1. jeder neu offengelegte Jahresabschluss und Lagebericht des Emittenten,
- 2. jeder neu offengelegte Konzernabschluss des Emittenten sowie
- 3. jeder Umstand, der sich auf die Geschäftsaussichten des Emittenten mindestens für das laufende Geschäftsjahr erheblich auswirkt und geeignet ist, die Fähigkeiten des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen."
- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Der Anbieter hat neben dem von der Bundesanstalt gebilligten Verkaufsprospekt eine um sämtliche Nachträge ergänzte Fassung des Verkaufsprospekts zu veröffentlichen. Dabei ist der nachtragspflichtige Umstand jeweils an der Stelle einzufügen, an der der Verkaufsprospekt geändert wird. Die jeweiligen Änderungen gegenüber dem von der Bundesanstalt gebilligten Verkaufsprospekt sind kenntlich zu machen. § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der von der Bundesanstalt gebilligte Verkaufsprospekt und die einzelnen Nachträge sind bis zur vollständigen Tilgung der Vermögensanlage nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 zugänglich zu machen."
13. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
" § 11a Veröffentlichungspflichten nach Beendigung des öffentlichen Angebots; Verordnungsermächtigung
- (1) Der Emittent einer Vermögensanlage ist nach Beendigung des öffentlichen Angebots einer Vermögensanlage verpflichtet, jede Tatsache, die sich auf ihn oder die von ihm emittierte Vermögensanlage unmittelbar bezieht und nicht öffentlich bekannt ist, unverzüglich gemäß Absatz 3 Satz 1 zu veröffentlichen, wenn sie geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen. Die Verpflichtung entfällt mit der vollständigen Tilgung der Vermögensanlage.
- (2) Der Emittent hat die Tatsache vor der Zuleitung nach Absatz 3 der Bundesanstalt mitzuteilen. Die Bundesanstalt macht die Tatsache spätestens am dritten Werktag nach Eingang auf ihrer Internetseite bekannt.
- (3) Die betreffenden Tatsachen sind zur Veröffentlichung Medien zuzuleiten, einschließlich solcher, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information im Inland verbreiten und jederzeit zugänglich sind. Der Bundesanstalt ist die Veröffentlichung unter Angabe des Textes der Veröffentlichung, der Medien, an die die Information gesandt wurde, sowie des genauen Zeitpunkts der Versendung an die Medien mitzuteilen.
- (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form
- 1. der Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 1 und
- 2. der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen."
14. § 12 wird wie folgt gefasst:
" § 12 Werbung für Vermögensanlagen
- (1) Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass in Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen, in der auf die wesentlichen Merkmale der Vermögensanlage hingewiesen wird, ein Hinweis auf den Verkaufsprospekt und dessen Veröffentlichung aufgenommen wird.
- (2) Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass in Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen der folgende deutlich hervorgehobene Warnhinweis aufgenommen wird:,Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.` Bei einer Werbung in elektronischen Medien, in der ausschließlich Schriftzeichen verwendet werden, kann der Hinweis in einem separaten Dokument erfolgen, wenn die Werbung
- 1. weniger als 210 Schriftzeichen umfasst und
- 2. einen deutlich hervorgehobenen Link auf dieses Dokument enthält, der mit dem Begriff,Warnhinweis` gekennzeichnet ist.
- (3) Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass in Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen, die eine Angabe zu einer Rendite der Vermögensanlage enthält, die nicht lediglich eine vertragliche feste Verzinsung der Vermögensanlage wiedergibt, der folgende deutlich hervorgehobene Hinweis aufgenommen wird:,Der in Aussicht gestellte Ertrag ist nicht gewährleistet und kann auch niedriger ausfallen.'
- (4) Eine Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen darf keinen Hinweis auf die Befugnisse der Bundesanstalt nach diesem Gesetz enthalten.
- (5) In einer Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen darf weder der Begriff,Fonds` noch ein Begriff, der diesen Begriff enthält, zur Bezeichnung des Emittenten oder der Vermögensanlage verwendet werden."
15. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. die Anlegergruppe, auf die die Vermögensanlage abzielt,".
- bb) Nach der neuen Nummer 2a werden folgende Nummern 2b und 2c eingefügt:
"2b. den auf Grundlage des letzten aufgestellten Jahresabschlusses berechneten Verschuldungsgrad des Emittenten,
2c. die Laufzeit und die Kündigungsfrist der Vermögensanlage,".
- aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
- b) In Absatz 3 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. einen Hinweis auf den letzten offengelegten Jahresabschluss und darauf, wo und wie dieser erhältlich ist,".
- c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
" (3a) Abweichend von Absatz 3 Nummer 3 und 4 muss das Vermögensanlagen-Informationsblatt in dem Fall, dass die Erstellung eines Verkaufsprospekts nach § 2a oder § 2b entbehrlich ist, folgenden Hinweis enthalten:,Für die Vermögensanlage wurde kein von der Bundesanstalt gebilligter Verkaufsprospekt erstellt. Weitergehende Informationen erhält der Anleger unmittelbar vom Anbieter oder Emittenten der Vermögensanlage.` Abweichend von Absatz 3 Nummer 5 muss das Vermögensanlagen-Informationsblatt in den in Satz 1 genannten Fällen einen Hinweis darauf enthalten, dass Ansprüche auf der Grundlage einer in dem Vermögensanlagen-Informationsblatt enthaltenen Angabe nur dann bestehen können, wenn die Angabe irreführend oder unrichtig ist und wenn die Vermögensanlage während der Dauer des öffentlichen Angebots, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland, erworben wird."
- d) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Im Vermögensanlagen-Informationsblatt ist die Verwendung des Begriffs,Fonds` oder eines Begriffs, der diesen Begriff enthält, zur Bezeichnung des Emittenten oder der Vermögensanlage unzulässig. Das Vermögensanlagen-Informationsblatt darf keinen Hinweis auf die Befugnisse der Bundesanstalt nach diesem Gesetz enthalten."
- e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Angebots" die Wörter "nach Maßgabe des Satzes 3" eingefügt.
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Das Datum der letzten Aktualisierung sowie die Zahl der seit der erstmaligen Erstellung des Vermögensanlagen-Informationsblatts vorgenommenen Aktualisierungen sind im Vermögensanlagen-Informationsblatt zu nennen."
- f) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
(6) Auf der ersten Seite muss das Vermögensanlagen-Informationsblatt folgenden drucktechnisch hervorgehobenen Warnhinweis enthalten:,Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.` "
- g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in Satz 1 werden die Wörter "für Ernährung, Landwirtschaft und" durch die Wörter "der Justiz und für" ersetzt.
16. § 15 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Erbringt der Anbieter im Falle des Eigenvertriebs keine Anlageberatung, hat er den am Erwerb einer Vermögensanlage Interessierten rechtzeitig vor Vertragsschluss in Textform darauf hinzuweisen, dass er nicht beurteilt, ob
- 1. die Vermögensanlage den Anlagezielen des Interessierten entspricht,
- 2. die hieraus erwachsenden Anlagerisiken für den Anleger dessen Anlagezielen entsprechend finanziell tragbar sind und
- 3. der Anleger mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen die hieraus erwachsenden Anlagerisiken verstehen kann."
- b) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt:
- (3) Die Kenntnisnahme des Warnhinweises nach § 13 Absatz 6 ist von jedem Anleger vor Vertragsschluss unter Nennung von Ort und Datum durch seine Unterschrift mit Vor- und Familienname auf dem Vermögensanlagen-Informationsblatt zu bestätigen. Der Anbieter und der Anleger erhalten je eine Ausfertigung des gezeichneten Vermögensanlagen-Informationsblatts.
- (4) Werden für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss über eine Vermögensanlage ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet, hat der Anleger die Kenntnisnahme des Warnhinweises nach § 13 Absatz 6 in einer der Unterschriftsleistung nach Absatz 3 gleichwertigen Art und Weise zu bestätigen. Eine Bestätigung ist dann gleichwertig, wenn sie vom Anleger durch eigenständige Texteingabe vorgenommen wird, die zweifelsfrei seine Identität erkennen lässt.
- (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nähere Bestimmungen darüber zu erlassen, unter welchen Voraussetzungen eine Bestätigung im Sinne des Absatzes 4 einer Unterschriftsleistung nach Absatz 3 gleichwertig ist."
17. Dem § 16 wird folgender § 15a vorangestellt:
" § 15a Zusätzliche Angaben
Ist bei der Bundesanstalt ein Verkaufsprospekt zur Billigung eingereicht worden, kann sie vom Anbieter die Aufnahme zusätzlicher Angaben in den Prospekt verlangen, wenn dies zum Schutz des Publikums geboten erscheint."
18. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Um Missständen bei der Werbung für Vermögensanlagen zu begegnen, kann die Bundesanstalt Emittenten und Anbietern bestimmte Arten der Werbung untersagen. Ein Missstand liegt insbesondere vor, wenn
- 1. eine Werbung nicht die nach § 12 Absatz 1 bis 3 vorgeschriebenen Hinweise enthält,
- 2. eine Werbung einen nach § 12 Absatz 4 unzulässigen Hinweis enthält,
- 3. eine Werbung eine nach § 12 Absatz 5 unzulässige Begriffsverwendung enthält,
- 4. mit der Sicherheit der Vermögensanlage geworben wird, obwohl die Rückzahlung der Vermögensanlage nicht oder nicht vollständig gesichert ist,
- 5. die Werbung mit Angaben insbesondere zu Kosten, Rendite und Ertrag sowie zur Abhängigkeit vom Verhalten Dritter erfolgt, durch die in irreführender Weise der Anschein eines besonders günstigen Angebots entsteht,
- 6. die Werbung mit Angaben erfolgt, die geeignet sind, über den Umfang der Prüfung nach § 8 Absatz 1 irrezuführen."
19. § 17 Absatz 3 wird aufgehoben
20. § 18 wird wie folgt gefasst:
" § 18 Untersagung des öffentlichen Angebots
- (1) Die Bundesanstalt untersagt das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass
- 1. die Vermögensanlagen entgegen § 5a Satz 1 eine kürzere Laufzeit als 24 Monate oder eine kürzere Kündigungsfrist als zwölf Monate oder entgegen § 5b eine Nachschusspflicht vorsehen,
- 2. der Anbieter entgegen § 6 keinen Verkaufsprospekt veröffentlicht hat oder dieser nach § 8a nicht mehr gültig ist,
- 3. der Verkaufsprospekt nicht die Angaben enthält, die nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer auf Grund des § 7 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung, erforderlich sind oder die die Bundesanstalt nach § 15a zusätzlich verlangt hat,
- 4. der Verkaufsprospekt eine nach § 7 Absatz 2 Satz 3 unzulässige Begriffsverwendung enthält,
- 5. der Anbieter einen nach § 11 Absatz 1 erforderlichen Nachtrag nicht veröffentlicht hat,
- 6. der Anbieter entgegen § 8 einen Verkaufsprospekt oder entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 bis 4 einen Nachtrag vor der Billigung veröffentlicht oder
- 7. der Anbieter entgegen § 13 kein Vermögensanlagen-Informationsblatt erstellt hat.
- (2) Der Bundesanstalt stehen die in § 4b des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Befugnisse unter den dort genannten Voraussetzungen auch im Hinblick auf Vermögensanlagen zu."
21. § 19 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Bundesanstalt kann von einem Emittenten oder Anbieter Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen, um
- 1. die Einhaltung der Pflichten und Verbote nach den §§ 5a, 5b, 6 und 8 Absatz 1, den §§ 8a bis 13 und 14 Absatz 1 und § 15 zu überwachen oder
- 2. zu prüfen, ob der Verkaufsprospekt die Angaben enthält, die nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer auf Grund des § 7 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung, erforderlich sind, oder ob diese Angaben kohärent und verständlich sind.
Die Befugnis nach Satz 1 besteht auch gegenüber einem mit dem Emittenten oder dem Anbieter verbundenen Unternehmen. In dem Verlangen ist auf die Befugnis nach § 26b hinzuweisen."
- b) Absatz 4 wird aufgehoben.
22. § 22 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden nach dem Wort "unrichtigem" die Wörter "oder fehlendem" eingefügt.
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
" (1a) Sofern die Erstellung eines Verkaufsprospekts nach § 2a oder § 2b entbehrlich ist, besteht der Anspruch nach Absatz 1 unter der Voraussetzung, dass
- 1. die in dem Vermögensanlagen-Informationsblatt enthaltenen Angaben irreführend oder unrichtig sind und
- 2. das Erwerbsgeschäft während der Dauer des öffentlichen Angebots nach § 11, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland abgeschlossen wurde."
- c) In Absatz 4 wird nach der Angabe "Absatz 1" die Angabe ", Absatz 1a" eingefügt.
- d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
" (4a) Der Erwerber kann von dem Anbieter die Übernahme der Vermögensanlage gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis der Vermögensanlage nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, wenn
- 1. ihm das Vermögensanlagen-Informationsblatt entgegen § 15 nicht zur Verfügung gestellt wurde,
- 2. das Vermögensanlagen-Informationsblatt den Hinweis nach § 13 Absatz 6 nicht enthalten hat oder
- 3. er die Kenntnisnahme des Warnhinweises nach § 13 Absatz 6 nicht nach § 15 Absatz 3 oder Absatz 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 5, bestätigt hat. Absatz 2 gilt entsprechend."
- e) In den Absätzen 5 und 6 werden jeweils die Wörter "oder Absatz 2" durch die Wörter ", Absatz 1a, Absatz 2 oder Absatz 4a" ersetzt.
23. § 24 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "; Emittenten von Vermögensanlagen haben den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung zu erweitern; dies gilt nicht für Emittenten, die die Einstufung als klein im Sinne des § 267 des Handelsgesetzbuchs erfüllen." ersetzt.
- b) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 bis 8 angefügt:
- (5) Die Bundesanstalt kann eine Prüfung der Rechnungslegung von Emittenten von Vermögensanlagen anordnen, soweit konkrete Anhaltspunkte, insbesondere auf Grund von Eingaben Dritter, für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen. Die Bundesanstalt kann Schwerpunkte für die einzelne Prüfung festlegen; der Umfang der einzelnen Prüfung soll in der jeweiligen Prüfungsanordnung festgelegt werden. Zur Durchführung der Prüfung bestellt die Bundesanstalt andere Einrichtungen und Personen; sie kann an der Prüfung teilnehmen. § 37o Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Eine Prüfung findet auch dann nicht statt, wenn ein Verfahren nach § 342b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs oder nach § 37o des Wertpapierhandelsgesetzes anhängig ist, soweit der Gegenstand des Bilanzkontrollverfahrens reicht.
- (6) Der Emittent einer Vermögensanlage, die Mitglieder seiner Organe, seine Beschäftigten sowie seine Abschlussprüfer haben den Einrichtungen und Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, und der Bundesanstalt auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Prüfung erforderlich ist; die Auskunftspflicht der Abschlussprüfer beschränkt sich auf Tatsachen, die ihnen im Rahmen der Abschlussprüfung bekannt geworden sind. Satz 1 gilt auch hinsichtlich Konzernunternehmen sowie abhängigen oder herrschenden Unternehmen. Für das Recht zur Auskunftsverweigerung und die Belehrungspflicht gilt § 19 Absatz 3 entsprechend. Die zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen Verpflichteten haben den Bediensteten der Bundesanstalt oder den von ihr beauftragten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, während der üblichen Arbeitszeit das Betreten ihrer Grundstücke und Geschäftsräume zu gestatten. § 4 Absatz 4 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
- (7) Die Einrichtungen und Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfung bedient, haben der Bundesanstalt unverzüglich nach Abschluss der Prüfung schriftlich oder elektronisch über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. In den Bericht sind alle Tatsachen aufzunehmen, deren Kenntnis zur Beurteilung des zu prüfenden Vorgangs durch die Bundesanstalt erforderlich ist. Der Bericht ist zu unterzeichnen. Die von der Bundesanstalt zur Durchführung der Prüfung bestellten Einrichtungen und Personen haben Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Bundesanstalt kann gegenüber dem Emittenten die Auslagen und die Vergütung des Prüfers festsetzen. § 323 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.
- (8) Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat im Zusammenhang mit der Rechnungslegung eines Emittenten von Vermögensanlagen begründen, den für die Verfolgung zuständigen Behörden anzuzeigen. Tatsachen, die auf das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung durch den Abschlussprüfer schließen lassen, übermittelt die Bundesanstalt der Wirtschaftsprüferkammer."
24. In § 25 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "1 bis 3" durch die Angabe " 1 und 2" ersetzt.
25. In § 26 Absatz 1 werden die Wörter "neunten Monats" durch die Wörter "sechsten Monats" ersetzt.
26. Nach § 26 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:
"Abschnitt 4
Sofortiger Vollzug und Bekanntmachung
§ 26a Sofortiger Vollzug
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach den §§ 15a bis 19 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 26b Bekanntmachung von Maßnahmen
- (1) Die Bundesanstalt macht sofort vollziehbare Maßnahmen, die sie nach den §§ 15a bis 19 getroffen hat, auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt, soweit dies bei Abwägung der betroffenen Interessen zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen geboten ist. Bei nicht bestandskräftigen Maßnahmen ist folgender Hinweis hinzuzufügen:,Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig.` Wurde gegen die Maßnahme ein Rechtsmittel eingelegt, sind der Stand und der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens bekannt zu machen.
- (2) Liegen der Bundesanstalt Anhaltspunkte dafür vor, dass
- 1. ein Anbieter Vermögensanlagen öffentlich anbietet, obwohl
- a) diese entgegen § 5b eine Nachschusspflicht vorsehen,
- b) entgegen § 6 kein Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde oder
- c) der Verkaufsprospekt nach § 8a nicht mehr gültig ist oder
- 2. entgegen § 8 ein Verkaufsprospekt vor dessen Billigung veröffentlicht wurde, so kann die Bundesanstalt diesen Umstand auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen.
- 1. ein Anbieter Vermögensanlagen öffentlich anbietet, obwohl
- (3) Die Bundesanstalt sieht von einer Bekanntmachung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ab, wenn die Bekanntmachung die Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums erheblich gefährden würde. Die Bundesanstalt kann von einer Bekanntmachung außerdem absehen, wenn eine Bekanntmachung nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen haben kann.
- (4) Die Bekanntmachung nach den Absätzen 1 und 2 darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die zur Identifizierung des Anbieters oder Emittenten erforderlich sind. Die Bekanntmachung ist spätestens nach fünf Jahren zu löschen.
§ 26c Bekanntmachung von Bußgeldentscheidungen
- (1) Die Bundesanstalt macht Bußgeldentscheidungen nach § 29 unverzüglich nach Rechtskraft auf ihrer Internetseite bekannt, wenn dies unter Abwägung der betroffenen Interessen zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen geboten ist. Die Bundesanstalt sieht von einer Veröffentlichung insbesondere dann ab, wenn eine Bekanntmachung auf Grund der geringfügigen Bedeutung des der Bußgeldentscheidung zugrunde liegenden Verstoßes unverhältnismäßig wäre.
- (2) In der Bekanntmachung sind die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, und ermittelte und verantwortliche natürliche oder juristische Personen zu benennen. Die Bundesanstalt nimmt die Bekanntmachung auf anonymer Basis vor, wenn eine nicht anonymisierte Bekanntmachung das Persönlichkeitsrecht einer natürlichen Person verletzen würde oder aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig wäre. Die Bundesanstalt nimmt die Bekanntmachung unverzüglich unter Benennung der natürlichen oder juristischen Personen erneut vor, wenn die Gründe für die Bekanntmachung auf anonymer Basis entfallen sind.
- (3) Die Bundesanstalt schiebt die Bekanntmachung so lange auf, wie eine Bekanntmachung die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums gefährden würde.
- (4) Die Bekanntmachung ist spätestens nach fünf Jahren zu löschen."
27. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5.
28. § 29 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
"1. entgegen § 5b eine dort genannte Vermögensanlage anbietet,".
- bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.
- cc) In Nummer 3 wird die Angabe "und 4" gestrichen.
- dd) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
"4a. entgegen § 11a Absatz 1 Satz 1 eine Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,".
- ee) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. entgegen § 12 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass ein Hinweis aufgenommen wird,".
- ff) In Nummer 7 werden nach dem Wort " aktualisiert" die Wörter "oder entgegen § 13 Absatz 5 Satz 3 das Datum der Aktualisierung im Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht nennt" eingefügt.
- aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
- b) In Absatz 3 werden die Wörter "Nummer 1, 2, 6 und 10" durch die Wörter "Nummer 1, 1a, 2, 6 und 10" und die Wörter "Nummer 3 und 5" durch die Wörter "Nummer 3, 4a und 5" ersetzt.
29. In § 31 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "; der Höchstbetrag des § 335 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs ist unabhängig davon anzuwenden, ob die Gesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist." ersetzt.
30. § 32 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
" (1a) Auf Vermögensanlagen, die vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 dieses Gesetzes] auf der Grundlage eines von der Bundesanstalt nach diesem Gesetz gebilligten Verkaufsprospektes öffentlich angeboten wurden und nach dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 dieses Gesetzes] weiter öffentlich angeboten werden, ist das Vermögensanlagengesetz in der bis zum ... [einsetzen: ein Tag vor Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 dieses Gesetzes] geltenden Fassung bis zum ... [einsetzen: Datum zwölf Monate nach Inkrafttreten nach Artikel 13 dieses Gesetzes] weiterhin anzuwenden. Abweichend von Satz 1 ist auf Vermögensanlagen, die vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 dieses Gesetzes] auf der Grundlage eines von der Bundesanstalt nach diesem Gesetz gebilligten Verkaufsprospektes letztmalig öffentlich angeboten wurden, das Vermögensanlagengesetz in der bis zum ... [einsetzen: ein Tag vor Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Für Vermögensanlagen im Sinne des Satzes 1 gilt § 10a Absatz 2 mit der Maßgabe, dass das öffentliche Angebot spätestens ab dem ... [einsetzen: Datum zwölf Monate nach Inkrafttreten nach Artikel 13 dieses Gesetzes] als beendet gilt, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt ein Verkaufsprospekt nach Maßgabe dieses Gesetzes in seiner ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 dieses Gesetzes] geltenden Fassung veröffentlicht wird."
- b) Die folgenden Absätze 10 bis 12 werden angefügt:
- (10) Auf Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 7 in der ab dem... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 dieses Gesetzes] geltenden Fassung, die erstmals nach dem ... [einsetzen: ein Tag vor Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 dieses Gesetzes] öffentlich angeboten werden, ist dieses Gesetz ab dem 1. Juli 2015 anzuwenden. Auf Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 7 in der ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 dieses Gesetzes] geltenden Fassung, die vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 dieses Gesetzes] öffentlich angeboten wurden, ist dieses Gesetz ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden. In öffentlichen Angeboten von Vermögensanlagen nach Satz 2 ist bis zum 1. Januar 2016 auf den Umstand des Satzes 2 hinzuweisen. Im Hinblick auf die Pflichten nach den §§ 11 und 11a gilt das öffentliche Angebot für Vermögensanlagen im Sinne des Satzes 2 ab dem 1. Januar 2016 als beendet, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt ein Verkaufsprospekt nach Maßgabe dieses Gesetzes in seiner ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 dieses Gesetzes] geltenden Fassung veröffentlicht wird.
- (11) § 31 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Kleinanlegerschutzgesetzes vom ... [Datum einsetzen] (BGBl. I S. ... [Seitenzahl einsetzen]) ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen.
- (12) Auf Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 in der ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 dieses Gesetzes] geltenden Fassung, die vor dem 1. Juli 2005 letztmals öffentlich angeboten wurden, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden."
Artikel 3
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. . ..) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4a die folgende Angabe eingefügt:
" § 4b Produktintervention".
2. In § 1 Absatz 1 werden nach den Wörtern "Handel mit Finanzinstrumenten," die Wörter "die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von Finanzinstrumenten und strukturierten Einlagen," eingefügt.
3. Dem § 2 wird folgender Absatz 11 angefügt:
(11) Eine strukturierte Einlage ist eine Einlage im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes, die bei Fälligkeit in voller Höhe zurückzuzahlen ist, wobei sich die Zahlung von Zinsen oder einer Prämie, das Zinsrisiko oder das Prämienrisiko aus einer Formel ergibt, die insbesondere abhängig ist von
- 1. einem Index oder einer Indexkombination,
- 2. einem Finanzinstrument oder einer Kombination von Finanzinstrumenten,
- 3. einer Ware oder einer Kombination von Waren oder anderen körperlichen oder nicht körperlichen nicht übertragbaren Vermögenswerten oder
- 4. einem Wechselkurs oder einer Kombination von Wechselkursen.
Keine strukturierten Einlagen stellen variabel verzinsliche Einlagen dar, deren Ertrag unmittelbar an einen Zinsindex, insbesondere den Euribor oder den Libor, gebunden ist."
4. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:
" § 4b Produktintervention
- (1) Die Bundesanstalt kann folgende Maßnahmen treffen:
- 1. Verbot oder Beschränkung der Vermarktung, des Vertriebs oder des Verkaufs von
- a) bestimmten Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen,
- b) Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen mit bestimmten Merkmalen oder
- 2. Verbot oder Beschränkung einer bestimmten Form der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis.
- 1. Verbot oder Beschränkung der Vermarktung, des Vertriebs oder des Verkaufs von
- (2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf getroffen werden, wenn
- 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- a) ein Finanzinstrument, eine strukturierte Einlage oder eine Tätigkeit oder Praxis erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz aufwirft oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder für die Stabilität des gesamten Finanzsystems oder eines seiner Teile innerhalb zumindest eines EU-Mitgliedstaates darstellt oder
- b) ein Derivat negative Auswirkungen auf den Preisbildungsmechanismus in den zugrunde liegenden Märkten hat,
- 2. den in Nummer 1 genannten Risiken durch ein Verbot oder eine Beschränkung des Vertriebs oder Verkaufs begegnet werden kann und
- 3. die Maßnahme unter Berücksichtigung der festgestellten Risiken, des Kenntnisniveaus der betreffenden Anleger oder Marktteilnehmer und der wahrscheinlichen Auswirkungen der Maßnahme auf Anleger oder Marktteilnehmer verhältnismäßig ist.
- 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- (3) Die Bundesanstalt kann das Verbot oder die Beschränkung nach Absatz 1 bereits vor Beginn der Vermarktung, des Vertriebs oder des Verkaufs eines Finanzinstruments oder einer strukturierten Einlage aussprechen. Die Bundesanstalt kann das Verbot oder die Beschränkung an Bedingungen knüpfen oder mit Einschränkungen versehen.
- (4) Die Bundesanstalt macht die Entscheidung, ein Verbot oder eine Beschränkung nach Absatz 1 zu erlassen, auf ihrer Webseite bekannt und teilt sie dem Emittenten mit. Die Bekanntmachung und die Mitteilung haben zu enthalten:
- 1. die Einzelheiten des Verbots oder der Beschränkung,
- 2. den Zeitpunkt, zu dem die Maßnahme in Kraft tritt, und
- 3. den Sachverhalt, auf dessen Grundlage die Bundesanstalt annimmt, dass die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Verbot oder die Beschränkung darf sich nur auf den Zeitraum nach der Bekanntmachung beziehen.
- (5) Die Bundesanstalt hebt ein Verbot oder eine Beschränkung auf, sobald die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht länger erfüllt sind."
5. In § 21 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Stimmrechte" die Wörter "aus ihm gehörenden Aktien" eingefügt.
6. § 31 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
" (5a) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat vor der Vermittlung des Vertragsschlusses über eine Vermögensanlage im Sinne des § 2a des Vermögensanlagengesetzes von dem Kunden insoweit eine Selbstauskunft über dessen Vermögen oder dessen Einkommen einzuholen, wie dies erforderlich ist, um prüfen zu können, ob der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die von dem Kunden erworben werden, folgende Beträge nicht übersteigt:
- 1. 10 000 Euro, sofern der jeweilige Anleger nach seiner Selbstauskunft über ein frei verfügbares Vermögen in Form von Bankguthaben und Finanzinstrumenten von mindestens 100 000 Euro verfügt, oder
- 2. den zweifachen Betrag des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen Anlegers, höchstens jedoch 10 000 Euro.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die von dem Kunden erworben werden, der keine Kapitalgesellschaft ist, 1 000 Euro nicht überschreitet. Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf einen Vertragsschluss über eine Vermögensanlage im Sinne des § 2a des Vermögensanlagengesetzes nur vermitteln, wenn es geprüft hat, dass der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die von dem Kunden erworben werden, der keine Kapitalgesellschaft ist, 1 000 Euro oder die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beträge nicht übersteigt."
- b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "Absätzen 4 und 5" durch die Wörter "Absätzen 4, 5 und 5a" ersetzt.
7. § 33 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 3a werden die folgenden Absätze 3b bis 3d eingefügt:
- (3b) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Finanzinstrumente zum Verkauf konzipiert, hat ein Verfahren für die interne Freigabe zum Vertrieb jedes einzelnen Finanzinstruments und jeder wesentlichen Änderung bestehender Finanzinstrumente zu unterhalten, zu betreiben und regelmäßig zu überprüfen (Produktfreigabeverfahren). Das Verfahren muss gewährleisten, dass für jedes Finanzinstrument, bevor es an Kunden vertrieben wird, ein bestimmter Zielmarkt festgelegt wird. Bei der Festlegung des Zielmarkts sind der Anlagehorizont des Endkunden sowie seine Fähigkeit, Verluste, die sich aus der Anlage ergeben können, zu tragen, maßgeblich zu berücksichtigen. Dabei sind alle relevanten Risiken aus dem Finanzinstrument, insbesondere das Verlust- und Ausfallrisiko sowie das Wertschwankungsrisiko, zu bewerten. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem nach Satz 2 bestimmten Zielmarkt entspricht.
- (3c) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat die nach Absatz 3b Satz 2 erfolgte Festlegung des Zielmarkts für jedes von ihr konzipierte Finanzinstrument regelmäßig zu überprüfen und dabei alle Ereignisse zu berücksichtigen, die wesentlichen Einfluss auf die in Absatz 3b Satz 4 genannten Risiken haben könnten. Insbesondere ist regelmäßig zu beurteilen, ob das Finanzinstrument den Bedürfnissen des nach Absatz 3b Satz 2 bestimmten Zielmarkts weiterhin entspricht und ob die beabsichtigte Vertriebsstrategie zur Erreichung dieses Zielmarkts weiterhin geeignet ist.
- (3d) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Finanzinstrumente zum Verkauf konzipiert, hat allen Vertreibern sämtliche sachgerechten Informationen zu dem Finanzinstrument und dem Produktfreigabeverfahren nach Absatz 3b Satz 1, einschließlich des nach Absatz 3b Satz 2 bestimmten Zielmarkts, zur Verfügung zu stellen, die zur Beurteilung der Geeignetheit und Angemessenheit des Finanzinstruments erforderlich sind. Vertreibt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Finanzinstrumente oder empfiehlt es diese, ohne sie zu konzipieren, muss es über angemessene Vorkehrungen verfügen, um sich die in Satz 1 genannten Informationen vom konzipierenden Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder vom Emittenten zu verschaffen und die Merkmale und den Zielmarkt des Finanzinstruments zu verstehen."
- b) In Absatz 4 werden nach der Angabe "3a" die Wörter ", den Anforderungen an das Produktfreigabeverfahren nach Absatz 3b und das Überprüfungsverfahren nach Absatz 3c sowie den nach Absatz 3d zur Verfügung zu stellenden Informationen" eingefügt.
8. Dem § 36b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Ein Missstand liegt insbesondere vor, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
- 1. nicht oder nicht ausreichend auf die mit der von ihm erbrachten Wertpapierdienstleistung verbundenen Risiken hinweist,
- 2. mit der Sicherheit einer Anlage wirbt, obwohl die Rückzahlung der Anlage nicht oder nicht vollständig gesichert ist,
- 3. die Werbung mit Angaben insbesondere zu Kosten und Ertrag sowie zur Abhängigkeit vom Verhalten Dritter versieht, durch die in irreführender Weise der Anschein eines besonders günstigen Angebots entsteht,
- 4. die Werbung mit irreführenden Angaben über die Befugnisse der Bundesanstalt nach diesem Gesetz oder über die Befugnisse der für die Aufsicht zuständigen Stellen in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder Drittstaaten versieht."
9. § 37b wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 4 wird aufgehoben.
- b) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
10. § 37c wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 4 wird aufgehoben.
- b) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
11. In § 37g Absatz 1 wird das Wort "Das" durch die Wörter "Unbeschadet der Befugnisse der Bundesanstalt nach § 4b kann das" ersetzt und wird das Wort "kann" gestrichen.
12. § 39 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
" 1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4b Absatz 1 zuwiderhandelt,".
- bb) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a eingefügt:
" 17a. entgegen § 31 Absatz 5a Satz 3 einen Vertragsschluss vermittelt,".
- cc) Die bisherigen Nummern 17a bis 17c werden die Nummern 17b bis 17d.
- aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
- b) In Absatz 4 werden die Wörter " in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe g bis i" durch die Wörter "in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a und 2 Buchstabe g bis i" ersetzt, wird die Angabe "Nummer 6, 16a, 17b, 17c" durch die Angabe "Nummer 6, 16a, 17a, 17c, 17d" ersetzt und wird die Angabe " 16c und 17a" durch die Angabe "16c und 17b" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort "nur" gestrichen.
2. In § 5 Absatz 2b Nummer 4 werden die Wörter "der Übersetzung" durch die Wörter "etwaiger Übersetzungen" ersetzt.
3. § 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Werden die endgültigen Bedingungen des Angebots weder in den Basisprospekt noch in einen Nachtrag nach § 16 aufgenommen, so sind sie unverzüglich bei Unterbreitung eines öffentlichen Angebots und, sofern möglich, vor dem Beginn des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel vom Anbieter oder Zulassungsantragsteller in der in § 14 genannten Art und Weise zu veröffentlichen sowie bei der Bundesanstalt zu hinterlegen.
§ 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. Die endgültigen Bedingungen des Angebots sind ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu hinterlegen und bedürfen nicht der Unterzeichnung. Die Bundesanstalt übermittelt die endgültigen Bedingungen des Angebots der zuständigen Behörde des oder der Aufnahmestaaten sowie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde."
4. § 9 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben
5. Nach § 26 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:
- (2a) Kommt ein Emittent, Anbieter oder Zulassungsantragsteller einem sofort vollziehbaren Verlangen nach Absatz 2 innerhalb angemessener Frist unberechtigt nicht oder trotz erneuter Aufforderung innerhalb angemessener Frist unberechtigt nicht oder nur unvollständig nach, kann die Bundesanstalt diesen Umstand auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass entgegen § 3 dieses Gesetzes kein Prospekt veröffentlicht wurde oder entgegen § 13 dieses Gesetzes ein Prospekt veröffentlicht wird oder der Prospekt oder das Registrierungsformular nicht mehr nach § 9 dieses Gesetzes gültig ist. In dem Auskunfts- und Vorlegungsersuchen nach Absatz 2 ist auf die Befugnis nach Satz 1 hinzuweisen. Die Bekanntmachung darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die zur Identifizierung des Anbieters oder Emittenten erforderlich sind. Bei nicht bestandskräftigen Maßnahmen ist folgender Hinweis hinzuzufügen:,Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig.` Wurde gegen die Maßnahme ein Rechtsmittel eingelegt, sind der Stand und der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist spätestens nach fünf Jahren zu löschen.
- (2b) Die Bundesanstalt sieht von einer Bekanntmachung nach Absatz 2a ab, wenn die Bekanntmachung die Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums erheblich gefährden würde. Die Bundesanstalt kann von einer Bekanntmachung außerdem absehen, wenn eine Bekanntmachung nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen haben kann."
6. In § 35 Absatz 1 wird nach Nummer 7 folgende Nummer 7a eingefügt:
"7a. entgegen § 14 Absatz 4 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,".
7. Nach § 36 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Für öffentliche Angebote, für die endgültige Bedingungen bereits vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 dieses Gesetzes] bei der Bundesanstalt hinterlegt wurden, ist § 9 Absatz 2 dieses Gesetzes in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Werden für Wertpapiere innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 dieses Gesetzes] bei der Bundesanstalt endgültige Bedingungen hinterlegt, die sich auf Basisprospekte beziehen, welche vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 dieses Gesetzes] gebilligt wurden, dürfen diese Wertpapiere noch sechs Monate ab Hinterlegung der endgültigen Bedingungen auf der Grundlage dieses Basisprospekts öffentlich angeboten werden, sofern sich nicht aus § 9 Absatz 2 eine längere Gültigkeit ergibt."
Artikel 5
Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
In § 29 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 4 Nummer 53 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Zielgesellschaft" die Wörter "aus dem Bieter gehörenden Aktien der Zielgesellschaft oder dem Bieter nach § 30 zugerechneten Stimmrechten an der Zielgesellschaft" eingefügt.
Artikel 6
Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
Die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3464), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Mai 2013 (BGBl. I S. 1376) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
"Weiterhin ist auf das Risiko einzugehen, dass die Vertrags- oder Anlagebedingungen so geändert werden oder sich die Tätigkeit des Emittenten so verändert, dass er nicht mehr als operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors anzusehen ist, so dass die Bundesanstalt Maßnahmen nach § 15 des Kapitalanlagegesetzbuchs ergreifen und insbesondere die Rückabwicklung der Geschäfte des Emittenten der Vermögensanlage anordnen kann."
- b) Der bisherige Satz 6 wird wie folgt gefasst:
"Das den Anleger treffende maximale Risiko ist an hervorgehobener Stelle im Verkaufsprospekt in vollem Umfang zu beschreiben."
2. § 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
"11. an einer hervorgehobenen Stelle im Verkaufsprospekt, unter welchen Umständen der Erwerber der Vermögensanlagen verpflichtet ist, weitere Leistungen zu erbringen, insbesondere unter welchen Umständen er haftet, und dass keine Pflicht zur Zahlung von Nachschüssen besteht;".
- b) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- c) Die folgenden Nummern 13 und 14 werden angefügt:
"13. an einer hervorgehobenen Stelle im Verkaufsprospekt die wesentlichen Grundlagen und Bedingungen der Verzinsung und Rückzahlung;
14. die Laufzeit sowie die Kündigungsfrist nach Maßgabe des § 5a des Vermögensanlagengesetzes und".
- d) Folgende Nummer 15 wird angefügt:
"15. die Anlegergruppe, auf die die Vermögensanlage abzielt, vor allem im Hinblick auf den Anlagehorizont des Anlegers und seine Fähigkeit, Verluste, die sich aus der Vermögensanlage ergeben können, zu tragen."
3. In § 6 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Vermögensanlagengesetzes" die Wörter ", einschließlich des Datums ihrer ersten Kündigungsmöglichkeit oder ihrer Fälligkeit" eingefügt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 werden die Wörter "stellen, sowie" durch das Wort "stellen;" ersetzt.
- bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort ", sowie" ersetzt.
- cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. Unternehmen, die mit dem Emittenten oder Anbieter nach § 271 des Handelsgesetzbuchs in einem Beteiligungsverhältnis stehen oder verbunden sind."
- b) In Absatz 3 wird die Angabe "bis 3" durch die Angabe "bis 4" ersetzt.
5. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "über Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, über Anteile an einem Treuhandvermögen und über Anteile an einem sonstigen geschlossenen Fonds" gestrichen.
- b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. eine Beschreibung des Anlageobjekts. Anlageobjekt sind die Gegenstände, zu deren voller oder teilweiser Finanzierung die von den Erwerbern der Vermögensanlagen aufzubringenden Mittel bestimmt sind. Bei einem Treuhandvermögen, das ganz oder teilweise aus einem Anteil besteht, der eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewährt, treten an die Stelle dieses Anteils die Vermögensgegenstände des Unternehmens. Besteht das Anlageobjekt ganz oder teilweise aus einem Anteil oder einer Beteiligung an einer Gesellschaft oder stellt das Anlageobjekt ganz oder teilweise eine Ausleihung an oder eine Forderung gegen eine Gesellschaft dar, so gelten auch diejenigen Gegenstände als Anlageobjekt, die diese Gesellschaft erwirbt;".
6. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Der Verkaufsprospekt muss die voraussichtliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage mindestens für das laufende und das folgende Geschäftsjahr darstellen."
7. § 12 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. Unternehmen, die mit dem Emittenten oder Anbieter nach § 271 des Handelsgesetzbuchs in einem Beteiligungsverhältnis stehen oder verbunden sind."
- b) In Absatz 3 wird die Angabe " 3" durch die Angabe "4" ersetzt.
8. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
" § 13a Angaben über Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Zins- und Rückzahlung
Der Verkaufsprospekt muss an hervorgehobener Stelle eine ausführliche Darstellung der Auswirkungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Geschäftsaussichten auf die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen zur Zinszahlung und Rückzahlung für die Vermögensanlage nachzukommen, enthalten."
Artikel 7
Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung
In § 5a Absatz 1 Satz 2 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1432), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. den nach § 33 Absatz 3b des Wertpapierhandelsgesetzes festgelegten Zielmarkt,".
Artikel 8
Änderung des Handelsgesetzbuchs
In § 335 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746) geändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch die Wörter "; der Höchstbetrag des Ordnungsgeldes erhöht sich auf zweihundertfünfzigtausend Euro, wenn die Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d ist." ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender ... [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier Abschnitt mit Zählbezeichnung] Abschnitt angefügt:
"... [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier Abschnitt mit Zählbezeichnung] Abschnitt Übergangsvorschriften zum Kleinanlegerschutzgesetz
Artikel ... [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier Artikel mit Zählbezeichnung]
§ 335 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Kleinanlegerschutzgesetzes vom ... [Datum einsetzen] (BGBl. I S. ... [Seitenzahl einsetzen]) ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen."
Artikel 10
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. . ..) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 344 die folgende Angabe eingefügt:
" § 344a Übergangsvorschrift zum Kleinanlegerschutzgesetz".
2. Dem § 45 Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung von Pflichten des vertretungsberechtigten Organs der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Pflichten nach § 335 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs treten im Falle der Erstellung eines Jahresberichts die Pflichten nach Absatz 1. Offenlegung im Sinne des § 325 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sind die Einreichung und Bekanntmachung des Jahresberichts gemäß den Absätzen 1 und 2."
3. In § 48 Absatz 1 wird die Angabe " § 46 Absatz 1" durch die Angabe " § 46" und werden die Wörter "neunten Monats" durch die Wörter "sechsten Monats" ersetzt.
4. Dem § 123 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung von Pflichten des vertretungsberechtigten Organs der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital entsprechend anzuwenden."
5. Nach § 344 wird folgender § 344a eingefügt:
" § 344a Übergangsvorschrift zum Kleinanlegerschutzgesetz
§ 45 Absatz 3 Satz 3 und § 123 Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Kleinanlegerschutzgesetzes vom ... [Datum einsetzen] (BGBl. I S. ... [Seitenzahl einsetzen]) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen."
Artikel 11
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 34g wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Technologie" durch das Wort "Energie" und werden die Wörter "für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 7 angefügt:
"7. zur Pflicht, die Einhaltung der in § 2a Absatz 3 des Vermögensanlagengesetzes genannten Betragsgrenzen zu prüfen."
2. Dem § 157 werden die folgenden Absätze 5 bis 7 angefügt:
- (5) Gewerbetreibende, die am ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 dieses Gesetzes] eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für die Vermittlung von Darlehensverträgen oder die Gelegenheit zum Nachweis solcher Verträge haben und damit partiarische Darlehen oder Nachrangdarlehen vermitteln und die diese Tätigkeit nach dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 dieses Gesetzes] weiterhin ausüben wollen, sind verpflichtet, bis zum ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu beantragen und sich selbst sowie die nach § 34f Absatz 6 Satz 1 einzutragenden Personen nach Erteilung der Erlaubnis nach § 34f Absatz 5 und 6 registrieren zu lassen. Die für die Erlaubniserteilung zuständige Stelle übermittelt dazu die erforderlichen Informationen an die Registerbehörde. Wird die Erlaubnis unter Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beantragt, erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse nach § 34f Absatz 2 Nummer 1 und 2. Die Erlaubnis ist auf die Vermittlung von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen beschränkt. Für den Nachweis der nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 erforderlichen Sachkunde ist Absatz 6 anzuwenden. Die Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erlischt hinsichtlich der Vermittlung von partiarischen Darlehen oder Nachrangdarlehen mit der bestandskräftigen Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, spätestens aber mit Ablauf der in Satz 1 genannten Frist. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 als Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für die Vermittlung partiarischer Darlehen und Nachrangdarlehen.
- (6) Gewerbetreibende im Sinne des Absatzes 5 sind verpflichtet, bis zum ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] einen Sachkundenachweis nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringen. Die nach Absatz 5 erteilte Erlaubnis erlischt, wenn der erforderliche Sachkundenachweis nicht bis zum Ablauf dieser Frist erbracht wird. Nach Erbringung des Sachkundenachweises ist dem Erlaubnisinhaber eine unbeschränkte Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu erteilen. Beschäftigte dieses Erlaubnisinhabers im Sinne des § 34f Absatz 4 Satz 1 sind verpflichtet, bis zum ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] einen Sachkundenachweis nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 zu erwerben.
- (7) Gewerbetreibende, die zu Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 7 des Vermögensanlagengesetzes Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen wollen, bedürfen bis zum 15. Oktober 2015 keiner Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3."
Artikel 12
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Nummer 5.1.1 der Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4155) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Nr. | Gebührentatbesta nd | ühr Geb in Euro |
" 5.1. 1 | Verbot oder Beschränkung einer bestimmten Form der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis (§ 4 1 2 ) Absatz Nummer WpHG | 22 000". |
Artikel 13
Inkrafttreten
- (1) Artikel 4 Nummer 3 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
- (2) Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe b und d Doppelbuchstabe bb sowie Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Artikel 3 Nummer 7, Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe d sowie Artikel 7 treten am 3. Januar 2017 in Kraft.
- (3) Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.