879. Sitzung des Bundesrates am 11. Februar 2011
A
Der Finanzausschuss (Fz) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 92 Absatz 3 Nummer 2 IRG),
Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe c (§ 27 Absatz 2 Nummer 3 BKAG), Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b (§ 33 Absatz 3a Nummer 3 BPolG), Artikel 5 Nummer 5 Buchstabe c (§ 35 Absatz 2 Nummer 3 ZFdG), Artikel 6 Nummer 2 (§ 1 1a Absatz 4 Nummer 3 ZollVG),
Artikel 7 Nummer 2 (§ 6a Absatz 3 Nummer 3 SchwarzArbG)
Der Bundesrat widerspricht den Auslegungshinweisen des Gesetzentwurfs zum absoluten Datenübermittlungsverbot der "durch Zwangsmaßnahmen erlangten Erkenntnisse und Informationen" und bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens darauf hinzuwirken, dass in den regelungsgleichen Normen des § 92 Absatz 3 Nummer 2 IRG-E, § 27 Absatz 2 Nummer 3 BKAG-E, § 33 Absatz 3a Nummer 3 BPolG-E, § 35 Absatz 2 Nummer 3 ZFdG-E, § 1 1a Absatz 4 Nummer 3 ZollVG-E und § 6a Absatz 3 Nummer 3 SchwarzArbG-E eine dem Hauptanliegen des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI vom 18. Dezember 2006 - einen vereinfachten Datenaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sicherzustellen entsprechende Legaldefinition der "durch Zwangsmaßnahmen erlangten Erkenntnisse und Informationen" aufgenommen wird.
Begründung:
Die Begründung des Gesetzentwurfs weist unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 5 und Absatz 6 RbDatA (Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89, L 75 vom 15.3.2007, S. 26) an mehreren Stellen darauf hin (vgl. BR-Drs. 853/10 (PDF) , S. 18), dass der Rahmenbeschluss den ersuchten Mitgliedstaat der Europäischen Union weder verpflichtet, Informationen durch Zwangsmaßnahmen zu erlangen noch durch Zwangsmaßnahmen erlangte Daten weiterzugeben, wenn dies mit dem nationalen Recht nicht vereinbar ist.
In § 92 Absatz 3 Nummer 2 IRG-E wurde für die repressive Datenübermittlung und dazu korrespondierend für die Datenübermittlung zur Verhütung von Straftaten in § 27 Absatz 2 Nummer 3 BKAG-E, § 33 Absatz 3a Nummer 3 BPolG-E, § 35 Absatz 2 Nummer 3 ZFdG-E, § 11a Absatz 4 Nummer 3 ZollVG-E und § 6a Absatz 3 Nummer 3 SchwarzArbG-E regelungsgleich verfügt, dass die Übermittlung dann unzulässig ist, wenn die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten Behörde nicht vorhanden sind und nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können.
Der Gesetzentwurf gibt allerdings keine hinreichende Legaldefinition, was in Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI im nationalen Bundesrecht unter Zwangsmaßnahmen zu verstehen ist. Die Begründung des Entwurfs versteht unter Zwangsmaßnahmen danach sehr restriktiv solche Maßnahmen, "die von der Polizei nicht im Rahmen der allgemeinen Ermittlungsbefugnis gemäß der § 163 Absatz 1, § 160 Absatz 4 StPO, sondern unter Rückgriff auf darüber hinausgehende, gesetzlich speziell geregelte Befugnisse, wie beispielsweise den §§ 94 ff StPO ergriffen werden können" (vgl. BR-Drs. 853/10 (PDF) , S. 30). Für den Bereich der präventiv motivierten Datenübermittlung nach dem Bundeskriminalamtgesetz, dem Bundespolizeigesetz, dem Zollfahndungsdienstgesetz, dem Zollverwaltungsgesetz und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz definiert die Begründung des Gesetzentwurfs Zwangsmaßnahmen im Sinne der Gefahrenabwehr (vgl. stellvertretend für alle: Einzelbegründung zu § 27 Absatz 2 Nummer 3 BKAG, BR-Drs. 853/10 (PDF) , S. 37) als Maßnahmen, "die gegen oder ohne den Willen der betroffenen Person durchgeführt werden und die aufgrund des damit einhergehenden wesentlichen Grundrechtseingriffs einer speziellen gesetzlichen Grundlage bedürfen, also nicht auf Generalklauseln oder vergleichbare Grundnormen (u.a. §§ 20a, 20b BKAG) gestützt werden können".
Diese Definition greift zu kurz und ist im Ergebnis praxisfremd und untauglich. Bei Eingriffen, für die spezielle Rechtsgrundlagen vorhanden sind, wird sich nicht immer klar feststellen lassen, ob die Spezialität der Rechtsgrundlage auf verfassungsrechtlichen Gründen beruht. Darüber hinaus ist es zu pauschal, die Grenze der Möglichkeiten stets bei der Generalklausel zu ziehen. So wird der Polizei der Datenabgleich als ein wichtiges Instrument für den grenzüberschreitenden Informationsaustausch genommen. Erkenntnisgewinnung aus einem Datenabgleich ist eine praktisch unaufwändige und rechtlich auch vertretbare Möglichkeit für die Beantwortung der jeweiligen Anfrage der Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.
Zu denken ist hier an den Datenabgleich mit der INPOL-Datenbank, der nicht von der Generalklausel getragen wird, sondern in den Polizeigesetzen speziell geregelt ist (vgl. z.B. § 194f LVwG SH, § 25 PolG NRW, § 39 PolG BW, § 34 BPolG, § 28 BKAG, § 98c StPO). Bei der Standardmaßnahme der INPOL-Abfrage werden Daten aus polizeieigenen Verbunddateien zur Übermittlung an die anfragende Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union generiert, die Daten sind also bereits vorhanden und damit verfügbar.
Gleiches gilt für die Dateien, auf die die Polizei nach anderen gesetzlichen Grundlagen einen automatisierten Zugriff hat. Es handelt sich hier zwar nicht um polizeieigene Dateien bzw. polizeiliche Verbunddateien, sondern um Dateien anderer Stellen (z.B. Meldebehörden, ZEVIS).
Neben dem Eingriff aufgrund der jeweiligen Generalklausel ist auch der gesetzlich außerhalb der Generalklausel vorgesehene Datenabgleich unter den Begriff der "verfügbaren" Daten im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 i.V.m. Artikel 2 Buchstabe d RbDatA zu fassen. Bliebe es bei der Restriktion des Gesetzentwurfs, stellte sich die Frage, welche Informationsbeschaffungen dann überhaupt von der innerstaatlichen Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI erfasst wären. Darüber hinaus wären unter Rückgriff auf die Kommentarliteratur zu dem von der Begründung des Gesetzentwurfs in Bezug genommenen Artikel 39 SDÜ (vgl. BR-Drs. 853/10 (PDF) , S. 30) auch verdeckte (präventivpolizeiliche) Maßnahmen für die Informationserlangung zulässig, da sie ohne Zwang erfolgen.
2. Zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 478 Absatz 1 Satz 5 StPO)
In Artikel 2 Nummer 1 § 478 Absatz 1 Satz 5 sind die Wörter "es bestehen Zweifel an der Zulässigkeit der Übermittlung oder der Akteneinsicht" durch die Wörter "dass sie beantragt wird" zu ersetzen.
Begründung:
§ 478 Absatz 1 Satz 5 StPO gestattet den Behörden des Polizeidienstes, untereinander ohne Entscheidung der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts personenbezogene Daten zu übermitteln und Akteneinsicht zu gewähren. Dies soll durch Artikel 2 Nummer 1 eingeschränkt werden, weil eine Erstreckung auf die dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI unterliegenden ausländischen Polizeibehörden erforderlich ist, ohne dass zwischen inländischen und ausländischen Polizeibehörden differenziert werden darf. Zweifel an der Zulässigkeit sollen dazu führen, dass die Zuständigkeit bei den in Satz 1 genannten Stellen verbleibt.
Die vorgesehene Änderung ist nicht sachgerecht.
Nach der Entwurfsbegründung soll die Polizei nicht mehr zur Entscheidung berufen sein, wenn sie selbst Zweifel an der Zulässigkeit der Übermittlung bzw. der Akteneinsicht hegt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Zuständigkeit für die Übermittlung davon abhängig gemacht wird, ob bzw. welche rechtlichen Überlegungen die Polizei angestellt hat. Hat sie die Daten übermittelt, ohne die Rechtslage zu prüfen, so dass ihr keine rechtlichen Zweifel kommen konnten, war sie für die Übermittlung auch ins EU-Ausland zuständig, selbst wenn diese materiell rechtswidrig war. Hat sie andererseits materiell rechtmäßig Daten übermittelt, obwohl sie zu Unrecht erheblich Zweifel gehabt hat, hat sie wegen fehlender Zuständigkeit rechtswidrig gehandelt. Da Behörden als solche auch kaum Zweifel haben können, fragt es sich, was gilt, wenn z.B. ein Sachbearbeiter die Übermittlung vornimmt, obwohl seitens des Justitiariats der Behörde Bedenken geltend gemacht wurden.
Nach dem Änderungsvorschlag kann die Polizei, wie von dem Gesetzentwurf intendiert, im Grundsatz weiterhin selbst entscheiden. Sie kann aber auch auf eine eigene Entscheidung verzichten, indem sie den Vorgang der nach Satz 1 zuständigen Stelle zur Entscheidung vorlegt. Sofern sie rechtliche Probleme erkennt, wird sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Übermittelt sie die Daten im Einzelfall allerdings gleichwohl trotz aktenkundiger rechtlicher Bedenken, im Ergebnis aber zu Recht, scheitert die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung nicht an der fehlenden Zuständigkeit.
3. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b ( § 481 Absatz 3 StPO) Artikel 2 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
- '2. "<wie Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzentwurfs>" '
Begründung:
Während § 478 Absatz 1 Satz 5 StPO die Datenübermittlung zwischen Polizeidienststellen zum Zwecke der Strafverfolgung betrifft, bei der eine Entscheidungskompetenz der sachleitungsbefugten Staatsanwaltschaft zumindest in Zweifelsfällen gerechtfertigt erscheint (vgl. Artikel 2 Nummer 1), betrifft § 481 StPO die Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten zu den in den Polizeigesetzen genannten Zwecken. Eine (wenn auch nur subsidiäre) Entscheidungskompetenz der Staatsanwaltschaft über die Datenverwendung zu solchen in die ausschließliche Zuständigkeit der Polizei fallenden Zwecken ist abzulehnen.
4. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a (§ 3 Absatz 3 Satz 1 BKAG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens darauf hinzuwirken, dass in § 3 Absatz 3 Satz 1 BKAG der Passus "soweit dieser sich auf Kriminalität von regionaler Bedeutung im Grenzgebiet bezieht oder soweit Gefahr im Verzuge ist" ersatzlos gestrichen und der direkte Datenverkehr auch auf die Schengen assoziierten Staaten ausgedehnt wird.
Begründung:
Im Rahmen der Länderbeteiligung zum Arbeitsentwurf des Bundesministeriums des Innern (Stand: 8. April 2010) - im Wesentlichen inhaltsgleich zum nun vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde das Bundesministerium u.a. darauf hingewiesen, dass es wünschenswert und praxisangemessen wäre, in § 3 Absatz 3 Satz 1 BKAG die Ausnahmen des direkten Dienstverkehrs der Polizeien der Länder mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union einschließlich der Nachbarstaaten und der Schengen assoziierten Staaten dem tatsächlichen Ist anzupassen. Der direkte polizeiliche Datenaustausch deutscher Polizeidienststellen mit anderen EU-Mitgliedstaaten, Schengenstaaten sowie Nachbarstaaten durch bzw. über die Landeskriminalämter (oder andere mit zentralen Aufgaben betraute Polizeiorganisationseinheiten der Länder) läuft bereits heute erfolgreich in weiten Teilen nicht über die Zentralstelle Bundeskriminalamt. Der Gesetzentwurf hat diese Länderanregung nicht aufgegriffen.
5. Zu Artikel 9 (§§ 117a - neu - und 117b - neu - AO)
Artikel 9 ist wie folgt zu fassen:
'Artikel 9
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 117 folgende Angaben eingefügt:
" § 117a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 117b Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Daten"
- 2. Nach § 117 werden folgende § § 117a und 117b eingefügt:
" § 117a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- (1) Auf ein Ersuchen einer Polizeibehörde oder einer sonstigen für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union können die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden personenbezogene Daten zum Zweck der Verhütung von Straftaten übermitteln. Für die Übermittlung dieser Daten gelten die Vorschriften über die Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich entsprechend. Eine Anhörung des inländischen Beteiligten unterbleibt, wenn dadurch der Ermittlungszweck gefährdet würde.
- (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen mindestens folgende Angaben enthält:
- 1. die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchenden Behörde,
- 2. die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verhütung die Daten benötigt werden,
- 3. die Beschreibung des Sachverhalts, der dem Ersuchen zugrunde liegt,
- 4. die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten erbeten werden,
- 5. Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person, sofern sich das Ersuchen auf eine bekannte Person bezieht und 6. Gründe für die Annahme, dass sachdienliche Informationen und Erkenntnisse im Inland vorliegen.
- (3) Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden können auch ohne Ersuchen personenbezogene Daten an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermitteln, wenn im Einzelfall die Gefahr der Begehung einer Straftat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/Jl des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABI. L 190 vom 18.7.2002, S. 1) besteht und zu erwarten ist, dass die Datenübermittlung geeignet ist, zur Verhütung einer solchen Straftat beizutragen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
- (4) Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 3 unterbleibt, wenn
- 1. hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,
- 2. die Übermittlung der Daten zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen in Widerspruch stünde,
- 3. die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten Behörde nicht vorhanden sind und nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können oder
- 4. die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind.
- (5) Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 3 kann darüber hinaus auch dann unterbleiben, wenn
- 1. die zu übermittelnden Daten bei den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden nicht vorhanden sind, jedoch ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können oder
- 2. hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde oder
- 3. die Tat, zu deren Verhütung die Daten übermittelt werden sollen, nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem Jahr oder weniger bedroht ist.
- (6) Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Grundlage von § 117 bleibt unberührt.
- (7) Als Polizeibehörde oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne dieser Vorschrift gilt jede Stelle, die von diesem Staat gemäß Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2006/960/Jl des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89, L 75 vom 15.3.2007, S. 26) benannt wurde.
- (8) Die Absätze 1 bis 7 finden auch Anwendung auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen eines Schengenassoziierten Staates im Sinne von § 91 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
§ 117b Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Daten
- (1) Daten, die nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/Jl an die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat. Von dem übermittelnden Staat für die Verwendung der Daten gestellte Bedingungen sind zu beachten.
- (2) Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden erteilen dem übermittelnden Staat auf dessen Ersuchen zu Zwecken der Datenschutzkontrolle Auskunft darüber, wie die übermittelten Daten verwendet wurden." '
Begründung:
Der Bundesrat begrüßt die Initiative der Bundesregierung, durch den Gesetzentwurf den Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (RbDatA; ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89, L 75 vom 15.3.2007, S. 26) umzusetzen und den Informationsaustausch der Strafverfolgungsbehörden der Europäischen Union entscheidend zu verbessern. Anders als im Bereich des Zolls und der Polizei sieht der Bundesrat jedoch deutlichen Ergänzungsbedarf in der Umsetzung im Bereich der Steuerfahndung.
Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden sind nach den §§ 208 und 404 AO ebenso wie die Zollfahndungsämter Strafverfolgungsbehörden. Ihre Beamten haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die selben Rechte und Pflichten wie die Beamten der Polizeibehörden. Sie gehören damit zum Adressatenkreis des Rahmenbeschlusses. Die Steuerfahndungsstellen wurden deshalb als zuständige Strafverfolgungsbehörde nach Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses gegenüber dem Generalsekretariat des Rates benannt.
Die Umsetzung des Rahmenbeschlusses soll für die Datenübermittlung zu präventiven Zwecken durch den Zoll (z.B. Zollfahndung und Finanzkontrolle Schwarzarbeit) und die Polizei (Bundeskriminalamt, Bundespolizei) über umfangreiche Änderungen in den einschlägigen Spezialgesetzen erfolgen. § 117 Absatz 5 AO-E stellt demgegenüber für die Steuerfahndungsstellen keine Umsetzung des Rahmenbeschlusses dar. Wesentliche Kernbereiche des Rahmenbeschlusses sind unberücksichtigt geblieben, wie z.B. die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Auskunftsverkehrs, die Verwendungsbeschränkungen oder die Übernahme des Inlandsstandards für den EU-weiten Auskunftsverkehr auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses. Insgesamt werden die Möglichkeiten des Rahmenbeschlusses der Europäischen Union, im Bereich der grenzüberschreitenden Steuerstraftaten Täter zu entdecken und auch zu Gunsten der Haushalte von Bund und Ländern Steuerhinterziehung effektiv zu bekämpfen, durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht genutzt.
Die für das Steuerfestsetzungsverfahren konzipierten Regelungen des § 117 AO, die der vorgesehene § 117 Absatz 5 AO-E ergänzen soll, tragen den besonderen Notwendigkeiten eines Datenaustausches zur Verhütung von Straftaten nicht Rechnung. So müsste vor einer Datenübermittlung ins EU-Ausland nach der bestehenden Rechtslage eine Anhörung des inländischen Beteiligten stattfinden. Dadurch wird der Ermittlungszweck gefährdet. Dies entspricht nicht dem Sinn und Zweck des Rahmenbeschlusses.
Der Vorschlag des Bundesrates stellt eine inhaltsgleiche Umsetzung des Rahmenbeschlusses in gleicher Weise wie für die anderen Strafverfolgungsbehörden in deren jeweiligen Spezialgesetzen dar. Damit wird sichergestellt, dass für die Steuerfahndungsstellen inhaltlich gleiche Rechtsvorschriften für die Anwendung des Rahmenbeschlusses gelten wie für Zoll und Polizei.
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Nummer 1 betrifft die Anpassung der Inhaltsübersicht.
Zu Nummer 2 (§§ 117a und 117b AO-E)
Artikel 3 Absatz 3 RbDatA verpflichtet die Mitgliedstaaten, für den Austausch von Informationen und Erkenntnissen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten grundsätzlich keine strengeren Bedingungen vorzusehen als für den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden im innerstaatlichen Bereich. Dies bedeutet für die Steuerfahndung, dass § 30 AO unverändert gilt und dass ein Datenaustausch nach dem Rahmenbeschluss nicht zulässig ist, wenn er auch innerstaatlich bei einem gleichartigen Sachverhalt und im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck nicht zulässig wäre. Damit wird das hohe Datenschutzniveau des § 30 AO auch für den EU-weiten Datenaustausch festgeschrieben; weitere spezielle Regelungen sind für den Zuständigkeitsbereich der mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden entbehrlich.
Eine Übermittlung von Auskünften durch die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden an Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen anderer Staaten richtete sich bislang nach § 117 AO. Die darin geregelten Voraussetzungen sind zum Teil strenger als die für entsprechende Datenübermittlungen im innerstaatlichen Bereich geltenden Regelungen. Mit dem neu eingefügten § 117a AO, der § 14a BKAG-E entspricht, werden für den Bereich der Verhütung von Straftaten die Bedingungen für Datenübermittlungen an Polizeibehörden und sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen der EU-Mitgliedstaaten an die für entsprechende Datenübermittlungen im innerstaatlichen Bereich geltenden Vorschriften angeglichen. Die Datenübermittlung zu Zwecken der Strafverfolgung richtet sich auch weiterhin nach dem IRG, dessen Datenübermittlungsvorschriften ebenfalls an die Erfordernisse des Rahmenbeschlusses angepasst werden.
Zu § 117a Absatz 1 AO-E
Absatz 1 verankert den Gleichbehandlungsgrundsatz für Datenübermittlungen auf Ersuchen eines EU-Mitgliedstaates zu Zwecken der Verhütung von Straftaten.
In Satz 3 wird klargestellt, dass bei einer Datenübermittlung nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI von der Regelung des § 117 Absatz 4 Satz 3 AO, wonach eine Anhörung des inländischen Beteiligten grundsätzlich zu erfolgen hat, abgewichen werden kann.
Zu § 117a Absatz 2 AO-E
Absatz 2 setzt Artikel 5 Absatz 1 und 3 RbDatA um und regelt die formellen Anforderungen, die an ein Ersuchen nach § 117a Absatz 1 AO-E zu stellen sind.
Zu § 117a Absatz 3 AO-E
Absatz 3 normiert den Gleichbehandlungsgrundsatz für Spontanübermittlungen personenbezogener Daten zur Verhütung von Straftaten im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1) und setzt damit Artikel 7 RbDatA um.
Die bestehenden Regelungen des EGAHiG (Gesetzes zur Durchführung der EG-Richtlinie über die gegenseitige Amtshilfe im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchssteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien) zur Spontanauskunft betreffen die Datenübermittlung zwischen Finanzbehörden im Festsetzungs- und Erhebungsverfahren und bilden daher keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung zur Verhütung von Straftaten zwischen den Strafverfolgungsbehörden im Sinne des Rahmenbeschlusses.
Zu § 117a Absatz 4 und 5 AO-E
Die Absätze 4 und 5 regeln, so wie § 27 Absatz 2 und 3 BKAG-E, nach dessen Vorbild sie verfasst sind, die in Artikel 10 Absatz 1 und 2 RbDatA enthaltenen Gründe, aus denen eine Datenübermittlung, die in den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses fällt, verweigert werden muss bzw. kann.
Zu Absatz 4
Bei den in Absatz 4 genannten Verweigerungsgründen handelt es sich um zwingende Verweigerungsgründe, also um Übermittlungsverbote. Absatz 4 Nummer 2 setzt Artikel 1 Absatz 7 RbDatA um, der an die Pflicht der Mitgliedstaaten zur Wahrung der in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundrechte und allgemeinen Rechtsgrundsätze erinnert. Zwar enthält die Abgabenordnung bereits in § 117 Absatz 3 Nummer 4 einen sogenannten Ordrepublic-Vorbehalt. Da § 117 Absatz 3 Nummer 4 AO jedoch auf die Datenübermittlung nach § 117a keine Anwendung findet, bedarf es einer gesonderten Verankerung des Ordrepublic-Vorbehalts, die nun in § 117a Absatz 4 Nummer 2 erfolgt.
Absatz 4 Nummer 3 schließt darüber hinaus die Übermittlung von Daten aus, die erst durch Zwangsmaßnahmen erhoben werden müssten. Diese Regelung beruht auf Artikel 1 Absatz 5 RbDatA, wonach der Rahmenbeschluss die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Informationen und Erkenntnisse durch Zwangsmaßnahmen im Sinne des nationalen Rechts zu erlangen. Zwangsmaßnahmen in diesem Sinne im Bereich der Gefahrenabwehr sind Maßnahmen, die gegen oder ohne den Willen der betroffenen Person durchgesetzt werden und die aufgrund des damit einhergehenden wesentlichen Grundrechtseingriffs einer speziellen gesetzlichen Grundlage bedürfen.
Zu Absatz 5
Neben den obligatorischen Übermittlungsverboten in Absatz 4 werden in Absatz 5 darüber hinaus fakultative Verweigerungsgründe normiert. Absatz 5 Nummer 1 beruht auf Artikel 3 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe d RbDatA, wonach sich der Gleichbehandlungsgrundsatz lediglich auf die bei den Strafverfolgungsbehörden vorhandenen oder verfügbaren Informationen und Erkenntnisse erstreckt. Wie bereits oben ausführlich ausgeführt, verpflichtet der Rahmenbeschluss die Mitgliedstaaten nicht, Daten erst zu erheben. Gleichwohl können Daten erhoben werden, soweit dies keine Zwangsmaßnahmen erfordert und es für die Beantwortung eines Ersuchens sachdienlich erscheint.
Absatz 5 Nummer 2 beruht auf Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b RbDatA. Danach kann die zuständige Strafverfolgungsbehörde die Datenübermittlung auch dann verweigern, wenn der Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährdet würde.
Der dritte Verweigerungsgrund in § 117a Absatz 5 AO-E ergibt sich aus Artikel 10 Absatz 2 RbDatA, wonach die Datenübermittlung auch dann unterbleiben kann, wenn sie die Verhütung von Straftaten betrifft, die nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem Jahr oder weniger bedroht sind.
Zu § 117a Absatz 6 AO-E
In Absatz 6 wird ausdrücklich festgelegt, dass die Zulässigkeit der Datenübermittlung an eine Polizeibehörde oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der EU auf Grundlage von § 117 AO unberührt bleibt. Hierdurch wird klargestellt, dass § 117 AO weiter gilt soweit im Einzelfall die Voraussetzungen einer Datenübermittlung nach § 117a AO nicht gegeben sind. Übermittlungsbefugnisse aufgrund völkerrechtlicher Verträge bzw. der jeweiligen Umsetzungsgesetze bleiben nach § 117 Absatz 2 AO unberührt.
Zu § 117a Absatz 7 AO-E
Absatz 7 bestimmt, dass als Polizeibehörde oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne des § 117a AO-E jede von diesem Staat gemäß Artikel 2 Buchstabe a RbDatA benannte Stelle gilt. Die entsprechenden Meldungen der Mitgliedstaaten sind Bestandteil eines EU-Handbuchs zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses.
Zu § 117a Absatz 8 AO-E
Hierbei handelt es sich um einen Verweis auf § 91 Absatz 3 IRG-E. Damit wird geregelt, dass die Regelungen des § 117a AO-E auch für Schengenassoziierte Staaten gelten. Dies entspricht den Vorgaben des Rahmenbeschlusses.
Zu § 117b Absatz 1 AO-E
§ 117b AO-E normiert die Zweckbindung nach Artikel 8 Absatz 3 sowie Artikel 1 Absatz 4 RbDatA, die Anwendung findet, wenn personenbezogene Daten von den Staaten, in denen der Rahmenbeschluss gilt und entsprechend dem Formblatt nach dessen Anlage oder sonst erkennbar nach dem Rahmenbeschluss an die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden übermittelt werden. Auch hier erfolgt in Bezug auf den Gefahrenbegriff eine Anpassung an das deutsche Polizeirecht. Die Regelung ist gleichlautend mit § 92b IRG-E, § 27a Absatz 1 BKAG-E, § 33a Absatz 1 BPolG-E, § 35a Absatz 1 ZFdG-E und § 6a Absatz 5 SchwarzArbG-E. Ebenso gilt, dass der übermittelnde Staat seine Zustimmung zur zweckändernden Verwendung der übermittelten Daten bereits bei der Übermittlung der Daten erteilen kann.
Zu § 117b Absatz 2 AO-E
Absatz 2 setzt Artikel 8 Absatz 4 Satz 5 RbDatA um, wonach der empfangende Mitgliedstaat dem übermittelnden Mitgliedstaat auf dessen Ersuchen Auskunft über die Verwendung und weitere Verarbeitung der übermittelten Informationen und Erkenntnisse zu erteilen hat.
B
- 6. Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.