Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. Januar 2009

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende

Erste Verordnung zur Änderung der Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 196. Sitzung am 18. Dezember 2008 der Verordnung zugestimmt.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.



Mit freundlichen Grüßen

Dr. Thomas de Maizière

Erste Verordnung zur Änderung der Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 11 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 des Düngegesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie unter Berücksichtigung der Rechte des Bundestages:

Artikel 1

Die Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung vom 20. Mai 1998 (BGBl. I S. 1048), zuletzt geändert durch Artikel 403 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

Artikel 2


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

Im Zusammenhang mit der bevorstehenden Ablösung des Düngemittelgesetzes durch das Düngegesetz ist es erforderlich, die Verweisung auf eine bußgeldrechtliche Blankettnorm in der Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung anzupassen. Die betreffende Vorschrift der Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung nimmt Bezug auf eine Blankettnorm des bisherigen Düngemittelgesetzes, daher ist der Verweis durch eine Bezugnahme auf das Düngegesetz zu ersetzen. Gleichzeitig sind Verweise auf Vorschriften des Düngemittelgesetzes durch Bezugnahmen auf Vorschriften des Düngegesetzes zu ersetzen.

Die Verordnung führt zu keiner materiellen materiellen Rechtsänderung in der Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung, insbesondere tritt keine Änderung der Bußgeldtatbestände ein. Die Änderung hat ausschließlich rechtstechnischen Charakter und ist eine Folge der bevorstehenden Ablösung des Düngemittelgesetzes durch das Düngegesetz.

Um keine zeitliche Lücke bezüglich der rechtlichen Wirksamkeit der Bußgeldvorschriften entstehen zu lassen, ist es anzustreben, dass diese Verordnung gleichzeitig mit dem Düngegesetz verkündet wird.

Die Verordnung führt zu keiner zusätzlichen Belastung der öffentlichen Haushalte. Bund, Ländern und Gemeinden entstehen weder zusätzliche Aufwendungen außerhalb des Vollzugsaufwandes noch zusätzlicher Vollzugsaufwand.

Der Wirtschaft, insbesondere auch den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch diese Verordnung keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dieser Verordnung nicht zu erwarten.

Mit der Verordnung werden keine neuen Informationspflichten eingeführt.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 723:
Verordnung zur Änderung der Klärschlamm- Entschädigungsfondsverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter