Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn
(2. GGVSEÄndV)

Punkt 72 der 807. Sitzung des Bundesrates am 17. Dezember 2004

Der Bundesrat möge beschließen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (Anlage 2 Nr. 1.3 Buchstabe c GGVSE)

In Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a ist Doppelbuchstabe bb wie folgt zu fassen:

Begründung

Durch die Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung wird die Ausnahme Nr. 3, die bis zum 31. Dezember 2004 befristet war ersatzlos entfallen. Eine Verlängerung der Ausnahme ist auf Grund der Vorgaben der EG-Richtlinien 094/55 EG nicht mehr möglich, weil die grundsätzlichen Freistellungsregelungen in das ADR (Internationale Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) übernommen wurden.

Durch die Vorschriften der Anlage 2 Nr. 1.3 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb zur Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) sind bestimmte Auflagen, wie eine Außenverpackung und Kennzeichnung mit Gefahrzettel für die Beförderung enthalten, die nur unter erheblichem Aufwand einzuhalten sind. Der Wegfall der Regelungen würde nicht zu einer Verringerung der Sicherheit führen, weil die Verpackungen in der kleinsten Verbrauchsgröße Kennzeichnungen zum Umgang nach der Gefahrstoffverordnung aufweisen, die ebenfalls Informationen über die Gefahreneigenschaften enthalten.

Aus den vorgenannten Gründen ist es erforderlich, diese Regelung in der GGVSE entsprechend zu ändern.

Zu bbb:

Durch die Änderung im ersten Spiegelstrich soll die Vorgabe für eine Außenverpackung entfallen weil die Produkte auch in Innenverpackungen verkauft werden.

Die Änderung des zweiten Spiegelstrichs ist redaktionell. Im ADR wird der bisherige Regelungstext von Unterabschnitt 4.1.6.4 in Unterabschnitt 4.1.6.8 übernommen.

Zur Streichung des dritten Spiegelstrichs: Durch den Wegfall der Kennzeichnungsvorschriften nach den Gefahrguttransportvorschriften wird dem Anwender ermöglicht, auch Verpackungen zu befördern, die nur nach dem Gefahrstoffrecht gekennzeichnet sind.