Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen und die Europäische Zentralbank werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 723/01 = AE-Nr. 012725,
Drucksache 911/05 (PDF) = AE-Nr. 053559,
Drucksache 772/08 (PDF) = AE-Nr. 080754 und AE-Nr. 090747
Brüssel, den 16.12.2010 KOM (2010) 775 endgültig 2010/0373 (COD).
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der technischen Vorschriften für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (Text von Bedeutung für den EWR)
SEK(2010) 1583 endg.
SEK(2010) 1584 endg.
SEK(2010) 1585 endg.
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
Gründe und Ziele des Vorschlags
Dieser Vorschlag ist vor dem Hintergrund der Schaffung eines Binnenmarkts für Euro- Zahlungsdienste (einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum, SEPA) zu sehen, auf dem fairer Wettbewerb herrscht, keine Unterschiede zwischen grenzüberschreitenden und nationalen Zahlungen gemacht und dadurch erhebliche Einsparungen und Vorteile für die europäische Wirtschaft ermöglicht werden. SEPA wird den europäischen Bürgern und Unternehmen nutzerfreundliche und zuverlässige Euro-Zahlungsdienste zu konkurrenzfähigen Preisen bieten und gleichzeitig eine Plattform für die Entwicklung von Innovationen liefern, die für Zahlungsdienste relevant sind.
Ungeachtet der starken Unterstützung durch Europäische Kommission und Europäische Zentralbank war SEPA ursprünglich als ein in erster Linie marktgesteuertes Projekt gedacht. Der Europäische Zahlungsverkehrsausschuss (European Payments Council, EPC), ein Koordinierungs- und Entscheidungsgremium, das der europäische Bankensektor im Hinblick auf die Schaffung von SEPA einrichtete, entwickelte und implementierte unionsweite Regelungen für Überweisungen und Lastschriften. Angesichts des langsamen Umstellungstempos sind sich jedoch sämtliche Beteiligten zunehmend darin einig, dass ein rechtlich verbindliches Enddatum erforderlich sein könnte, um das Projekt erfolgreich zu Ende zu führen.
Eine vollständige Integration des Zahlungsmarkts ist erst dann erreicht, wenn die nationalen Altzahlungsinstrumente vollständig durch unionsweite Zahlungsinstrumente ersetzt worden sind. Um dieses Ziel zu erreichen, werden in dieser Verordnung Enddaten für die Umstellung auf Euro-Überweisungen und Lastschriften festgelegt.
Allgemeiner Hintergrund
Am 28. Januar 2008 fiel der Startschuss für SEPA-Überweisungen. Beinahe zwei Jahre später, am 2. November 2009, wurde mit dem SEPA-Lastschriftverfahren der zweite Meilenstein auf dem Weg zu unionsweiten SEPA-Regelungen markiert.
Sichere und effiziente Zahlungssysteme sind für die Wirtschaftstätigkeit und für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts von entscheidender Bedeutung. Barzahlungen zwischen Mitgliedstaaten sind seit 2002 dank der gemeinsamen Währung Euro einfacher geworden. Allerdings sind unionsweite elektronische Zahlungsinstrumente aus vielerlei Gründen noch weit davon entfernt, nationale Zahlungen zu ersetzen. Die Unsicherheit auf dem Markt, das generell schwierige wirtschaftliche Klima, die Nachteile für Vorreiter in einer vernetzten Branche, der gespürte Mangel an Rechtssicherheit hinsichtlich eines angemessenen, langfristigen Geschäftsmodells für ein vollständig mit den EU-Wettbewerbsvorschriften vereinbares SEPA-Lastschriftverfahren und die doppelten Betriebskosten für SEPA und Altzahlungsinstrumente haben viele Marktteilnehmer - insbesondere auf Angebotsseite - zu Befürwortern von EU-Vorschriften gemacht, in denen ein Enddatum für die SEPA-Umstellung festgelegt wird. Auch das Europäische Parlament hat in zwei Entschließungen1 die Notwendigkeit und die Vorteile eines Enddatums für die Umstellung auf SEPA-Instrumente betont, und der ECOFIN-Rat hat die Kommission in seinen Schlussfolgerungen2 zu einer gründlichen Bewertung in enger Zusammenarbeit mit der EZB aufgefordert. Nach Artikel 127 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat die EZB (das ESZB) die grundlegende Aufgabe, den reibungslosen Ablauf der Zahlungssysteme zu fördern. Die EZB hat in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle gespielt und dem Markt Leitlinien für die Entwicklung von SEPA geliefert.
Zwei Jahre nach Start der SEPA-Überweisungen hat deren Anzahl - als Anteil an sämtlichen, von den Clearing- und Abwicklungsmechanismen im Euroraum bearbeiteten Überweisungen - immer noch nicht die 10 %-Hürde erreicht. Bei einer linearen Extrapolierung der aktuellen Umstellungsquote auf SEPA-Überweisungen (9,3 %, Stand: August 2010) dürfte es etwa 30 Jahre dauern, bis SEPA vollständig umgesetzt ist. Selbst bei einem optimistischeren Szenario erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass die SEPA-Umstellung ohne ergänzende legislative Maßnahmen in weniger als 15-20 Jahren abgeschlossen sein wird. Durch dieses schwache Dynamik wird die Umstellung auf SEPA deutlich verzögert und drohen der europäischen Wirtschaft im Hinblick auf mögliche direkte und indirekte Vorteile von SEPA erhebliche Einbußen3. Zwar müssen die Nutzer, einschließlich Bürgern sowie kleinen und mittleren Unternehmen, aufgrund der SEPA-Umstellung zu einem gemeinsamen unionsweiten Kontonummernsystem mit IBAN und BIC wechseln, aber die Industrie wird diesen Übergang durch Informationskampagnen, die Angabe von IBAN und BIC auf Kontoauszügen und Zahlungskarten sowie Möglichkeiten für eine automatische Konvertierung erleichtern.
Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Diese Initiative wird den bestehenden rechtlichen Rahmen für Zahlungsdienste in der EU ergänzen.
Am 1. November 2009 wurde die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 durch die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft4 aufgehoben. Dank dieser Verordnung konnten die Gebühren für grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge in Euro bei Überweisungen bis zu 50.000 EUR auf das Niveau der Inlandsgebühren abgesenkt werden; gleichzeitig wurde der europäischen Zahlungsverkehrsbranche der Anstoß zur Schaffung einer EU-weiten Zahlungsinfrastruktur geliefert, die Voraussetzung für SEPA ist.
Die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt5 (so genannte "Zahlungsdienstrichtlinie") zielt im Interesse von Verbrauchern und Unternehmen der gesamten Union auf standardisierte Bedingungen und Rechte für auf dem Markt angebotene Zahlungsdienste ab und bot eine harmonisierte Rechtsgrundlage für SEPA.
Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union
Die Ziele des Vorschlags stimmen mit der allgemeinen Politik und den Zielen der Union überein. Erstens wird die Funktionsweise des Zahlungsverkehrbinnenmarkts verbessert. Zweitens werden politische Ziele der Union in anderen Bereichen vorangebracht, insbesondere Ziele der Verbraucherpolitik (indem die Einführung sicherer, unionsweiter Zahlungssysteme vereinfacht wird) und der Wettbewerbspolitik (indem die Anforderungen, Rechte und Möglichkeiten für alle Marktteilnehmer vereinheitlicht, das grenzüberschreitende Angebot von Zahlungsdiensten erleichtert und somit der Wettbewerb gestärkt wird). In der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag wird darauf hingewiesen, dass sich die Vorteile eines integrierten Zahlungsmarkts nur dann voll erschließen lassen, wenn die Umstellung auf unionsweite Überweisungen und Lastschriften schnell und umfassend erfolgt. Marktkräfte und Selbstregulierung haben nicht ausgereicht, um eine konzertierte Umstellung auf SEPA zu erreichen. Durch die Erleichterung der Wirtschaftstätigkeit innerhalb der Union wird auch ein Beitrag zu den zentralen Zielen der Strategie EU 2020 geleistet6.
2. Konsultation interessierter Kreise Folgenabschätzung
Konsultation der interessierten Kreise
Konsultationsverfahren, Hauptadressaten und allgemeines Profil der Befragten
Die Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen hat die Beteiligten zwischen Juni und August 2009 in einer öffentlichen Konsultation befragt, ob und in welcher Form Fristen für die Umstellung der nationalen Überweisungs- und Lastschriftsysteme auf die neuen SEPA-Zahlungsinstrumente gesetzt werden sollten, und die Ergebnisse im September 2009 veröffentlicht. Eine Zusammenfassung der Konsultation wurde auf der Website der GD7 veröffentlicht.
Über das Europäische Unternehmenstestpanel wurden im Jahresabstand mehrere Konsultationen zu SEPA durchgeführt. Die letzte fand in der zweiten Jahreshälfte 2009 statt und erhielt Antworten von über 400 Unternehmen, davon 85 % KMU und 15 % größere Unternehmen. Die Konsultation des Jahres 2009 enthielt auch Fragen zum Ausstieg aus den Altzahlungsinstrumenten und die Festlegung eines Enddatums für die SEPA-Umstellung.
Darüber hinaus laufen bereits seit einiger Zeit Gespräche mit dem Bankensektor über das Geschäftsmodell für SEPA-Lastschriften. Diese Gespräche konzentrierten sich auf die Frage der multilateralen Interbankenentgelte8 und führten zur Verabschiedung von Übergangsbestimmungen für multilaterale Interbankenentgelte in der Verordnung (EG) Nr. 924/2009. Da die Industrie sich aber noch nicht auf ein langfristiges Geschäftsmodell für Lastschriften festgelegt hatte, wurde der Meinungsaustausch fortgesetzt. Um den Banken eine Richtschnur an die Hand zu geben, veröffentlichten die Kommission und die EZB im März 2009 eine gemeinsame Erklärung, der im November 2009 eine Arbeitsdokument der Kommission folgte9. Im Dezember 2009 fand eine öffentliche Konsultation zu diesem Dokument statt. Ferner übermittelten die Dienststellen der Kommission im Dezember 2009- Januar 2010 einen Fragebogen an ausgewählte Banken. Der Schwerpunkt lag auf der Frage der doppelten Kosten, die einzelnen Anbietern entstehen, wenn Zahlungssysteme und - prozesse (Zahlungsplattformen) parallel für bestehende nationale Zahlungen und neue unionsweite SEPA-Zahlungen betrieben werden. Befragt wurden neunzehn der größten Banken bzw. Bankengruppen in Europa, die eine repräsentative Auswahl von Geschäftsbanken, Sparkassen und Genossenschaftsbanken aus neun Ländern boten. Ein ähnlicher Fragebogen wurde an die Zahlungsverarbeiter und Zahlungsdienstnutzer (größtenteils Unternehmen) geschickt, wobei jedoch nicht genügend Antworten eingingen, um eine Analyse zu ermöglichen.
Zwischen 2008 und 2010 wurden in den bereits bestehenden beratenden Ausschüssen für den Massenzahlungsverkehr (Expertengruppe "Zahlungsverkehrsmarkt", Zahlungsverkehrsausschuss und EU-Forum der nationalen SEPA-Koordinierungsausschüsse) Gespräche und ein Meinungsaustausch mit Mitgliedstaaten, Finanzinstituten, Verbraucherorganisationen und anderen Sozial- und Wirtschaftspartnern geführt.
Die Gespräche, Antworten und schriftlichen Beiträge der Beteiligten dienten als Grundlage für die in zwei Kommissionsdokumenten enthaltene Analyse: die Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag und ein Arbeitspapier, das die Kommission vom 7. bis zum 23. Juni 2010 auf ihrer Website veröffentlichte, damit die Öffentlichkeit Bemerkungen dazu abgeben konnte. In diesem Papier wurden mehrere Fragen angesprochen, die bei der Festlegung verbindlicher Fristen für Überweisungen und Lastschriften zu klären sind.
Zusammenfassung und Berücksichtigung der Beiträge
Die Festlegung von Fristen für eine vollständige SEPA-Umstellung in verbindlichen EU-Vorschriften fand breite Zustimmung bei allen Beteiligten. Nur Rechtsvorschriften auf Unionsebene können den Anstoß für eine verbreitete Nutzung unionsweiter Überweisungen und Lastschriften liefern. Ferner wurde dafür plädiert, dass die SEPA-Instrumente die Altzahlungsinstrumente nicht nur ergänzen, sondern ersetzen sollten.
Während die Mehrheit der Beteiligten das Konzept, für Überweisungen und Lastschriften zwei getrennte Umstellungsfristen festzulegen, befürwortete, bevorzugten andere eine einzige Frist für beide Zahlungsdienste. Die Anbieter und einige Nutzer machten sich - insbesondere hinsichtlich der Lastschriften - für längere Umstellungszeiträume stark.
Angesichts der auf die Konsultation eingegangenen Antworten und sonstiger Darstellungen der Industrie veranstaltete die Kommission am 17. November eine letzte öffentliche Anhörung zu zwei wichtigen Themen. Erstens: Sollten die von der Zahlungsverkehrsbranche entwickelten Zahlungsregelungen direkt in der Verordnung vorgeschrieben werden oder sollte stattdessen eher ein Konzept verpflichtender technischer Anforderungen zur Anwendung kommen Zweitens: Sollten aus Gründen der Klarheit spezifische Rechtsvorschriften für ein angemessenes langfristiges Geschäftsmodell für Lastschriften einbezogen werden
Aus der intensiven Konsultation wurde der Schluss gezogen, dass ein Mischkonzept aus gemeinsamen Standards und allgemeinen technischen Anforderungen sich für die Definition unionsweiter Zahlungsinstrumente am besten eignet. Diese technischen Anforderungen sollten für die gesamte Zahlungsdienstkette gelten, d.h. von Nutzer zu Nutzer unter Einbeziehung der jeweiligen Zahlungsdienstleister. Dadurch würde gewährleistet, dass auf Nachfrageseite (Nutzer der Zahlungsdienste) sämtliche SEPA-Vorteile genutzt werden können. Die Angebotsseite sprach sich dagegen für die Anwendung der von der europäischen Bankenindustrie bereits entwickelten SEPA-Regelungen aus.
Zahlreiche Beteiligte begrüßten den Vorschlag, dass die Mitgliedstaaten für nationale Zahlungsinstrumente, die bestimmte Bedingungen (z.B. Inlandstransaktionen, Marktanteil unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes) erfüllen, während eines begrenzten Zeitraums Ausnahmen genehmigen können, nach dessen Ablauf alle Altzahlungsinstrumente eingestellt werden müssten. Andere hätten eine dauerhafte Befreiung vorgezogen, um solche spezifischen Produkte weiterhin verwenden zu können. Die Antworten auf die Konsultation bestätigten durchweg den starken Klärungsbedarf hinsichtlich der Gültigkeit eines mit den EU-Wettbewerbsvorschriften vereinbaren langfristigen Geschäftsmodells für Lastschriften.
Einholung und Nutzung von Fachwissen
Cap Gemini Consulting wurde mit einer umfassenden Kosten-Nutzen-Analyse der SEPA-Umstellung beauftragt, deren Ergebnisse im Januar 2008 veröffentlicht wurden.
Zudem veröffentlichte die Kommission im August 2008 eine Studie, die bei Van Dijk Consultants in Auftrag gegeben wurde, um die Überwachung der Auswirkungen von SEPA auf die Verbraucher vorzubereiten.
Folgenabschätzung
Die Kommission hat, wie in ihrem Arbeitsprogramm vorgesehen, eine Folgenabschätzung vorgenommen. Diese wurde in enger Zusammenarbeit mit der EZB durchgeführt.
In der Folgenabschätzung wurde auf das langsame Tempo der Umstellung auf SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften eingegangen, das zu einer Koexistenz von nationalen Altzahlungsinstrumenten und SEPA-Zahlungen geführt hat. Als Hauptgrund für den langsamen Umstellungsprozess wurden mehrere Faktoren ausgemacht: die Ungewissheit über den Abschluss von SEPA und damit verbundene Probleme wie der Mangel an Anreizen für die Entwicklung von SEPA-Produkten, die dem Bedarf der Nutzer wirklich gerecht werden, das aufgrund der Nachteile für Vorreiter zögerliche Engagement der Investoren, die fragmentierte Nachfrage und der schwache Bekanntheitsgrad von SEPA. Ferner werden die Auswirkungen einer langsamer Umstellung aufgeführt. Auf "Mikroebene" sind dies die multiplen Zahlungsplattformen, die von den Marktteilnehmern auf Angebots- und Nachfrageseite betrieben werden müssen und die damit verbundenen doppelten Betriebskosten und negativen Erträge von SEPA-Investitionen. Auf "Makroebene" verhindert die fortgesetzte Fragmentierung nach Landesgrenzen Skaleneffekte, beschränkt den Wettbewerb und behindert die Innovation.
Bei der Folgenabschätzung werden drei Szenarien untersucht: keine Maßnahmen, zusätzliche Anreize für die SEPA-Umstellung ohne Festlegung eines Enddatums und Festlegung eines Enddatums für die Umstellung. Dabei wird der Schluss gezogen, dass dem Zahlungsmarkt der Union, der europäischen Wirtschaft und den Beteiligten am besten damit gedient wäre, wenn mittels einer Verordnung ein Enddatum für die Umstellung gesetzt würde.
Anschließend werden in der Folgenabschätzung die aus technischer Sicht bestehenden Möglichkeiten für die Festlegung eines Enddatums untersucht, indem die Umsetzung in mehreren Teilgebieten betrachtet wird.
Bezugsbasis für die Einführung unionsweiter Überweisungen und Lastschriften.
Empfohlen wird die Festlegung eines Enddatums auf der Grundlage allgemeiner technischer Anforderungen, die bei Überweisungen und Lastschriften unionsweit erfüllt werden müssen. Die technischen Anforderungen werden bestehende internationale und europäische Standards einbeziehen.
Transaktionsbereich.
Empfohlen wird ein Konzept, bei dem die mit dem Enddatum verknüpften technischen Anforderungen für den gesamten Zahlungsvorgang gelten, d.h. nicht nur zwischen den Zahlungsdienstleistern, sondern auch im Verhältnis KundeZahlungsdienstleister/Zahlungsdienstleister-Kunde. Auf Nachfrageseite könnten geschätzte 84 Mrd. EUR an Betriebskosten eingespart werden, was jedoch ganz davon abhängt, dass sich die Integration des Zahlungsmarkts über den Interbankenbereich hinaus erstreckt.
Produktspezifikation.
Empfohlen wird, auch für Nischenprodukte (d.h. für Überweisungen und Lastschriften in niedriger Höhe und mit spezifischen Funktionalitäten) ein Enddatum festzulegen. Um die nötigen Anpassungen für SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften zu ermöglichen, wird jedoch eine Übergangszeit von etwa drei bis fünf Jahren vorgesehen.
Anwendung in den Mitgliedstaaten.
Empfohlen wird die Option mit einem gemeinsamen Enddatum für den Euroraum und einem späteren gemeinsamen Enddatum für die nicht zum Euroraum gehörenden Mitgliedstaaten. Da der Anteil der Eurozahlungen in den nicht zum Euroraum gehörenden Mitgliedstaaten volumenmäßig lediglich geschätzte 2 % aller Eurozahlungen ausmacht, ist eine rasche und vollständige Umstellung in diesen Mitgliedstaaten keine unabdingbare Voraussetzung für den Erfolg von SEPA.
Umstellungsfrist.
Empfohlen wird die Option getrennter Enddaten: spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung für Überweisungen und zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung für Lastschriften. In der Praxis bedeutet diese gestaffelte Umsetzung, dass die Beteiligten nach Verabschiedung des Kommissionsvorschlags bei SEPA-Überweisungen über rund 30 Monate und bei SEPA-Lastschriften über 42 Monate verfügen, um sich auf die Umstellung vorzubereiten.
Klarheit über das langfristige Geschäftsmodell für europaweite Lastschriften. Es wird empfohlen, eine generell auf jede Lastschrift erfolgende Anwendung multilateraler Interbankenentgelte (und von Maßnahmen gleichen Ziels oder gleicher Wirkung) zwischen den Zahlungsdienstleistern zu verbieten. Trotzdem würden unter bestimmten Bedingungen multilaterale Interbankenentgelte für Lastschriften zugelassen, die nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden können oder von einem Zahlungsdienstleister zurückgefordert werden.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Der Vorschlag für die Festlegung technischer Anforderungen an Überweisungen und Lastschriften zielt darauf ab,
- - durch Einführung gemeinsamer Standards und allgemeiner technischer Anforderungen getrennte Enddaten für Überweisungen und Lastschriften festzulegen;
- - die Erreichbarkeit von Zahlungsdienstleistern bei Überweisungen sicherzustellen, so wie dies in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 im Hinblick auf die Erreichbarkeit für Lastschriften vorgesehen ist, und damit die Interoperabilität der Zahlungssysteme zu gewährleisten;
Rechtsgrundlage
- Artikel 114 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Subsidiaritätsprinzip
Da der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt, findet das Subsidiaritätsprinzip Anwendung.
Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen durch die Mitgliedstaaten allein nicht zufriedenstellend erreicht werden:
Im jetzigen Stadium existieren in fast allen Mitgliedstaaten nationale Pläne für die SEPA-Umstellung. Diese unterstützen zwar ausnahmslos die SEPA-Umstellung, aber nur wenige zielen auf einen systematischen und vollständigen Ersatz der Altzahlungsinstrumente bis zu einem bestimmten Datum an. Die von den Beteiligten auf nationaler Ebene festgelegten Stichdaten unterscheiden sich von einem Mitgliedstaat zum anderen. In Ermangelung eines gemeinsamen Zieldatums auf Unionsebene wird die mangelhafte Koordinierung unter den Mitgliedstaaten sowie unter den Beteiligten im besten Fall den Übergang zu SEPA erschweren, im schlimmsten Fall jedoch Stillstand bewirken und eine wirksame Umstellung unmöglich machen. Zudem sind die festgelegten Stichdaten häufig von anderen Bedingungen abhängig. Die Pläne bieten somit keine ausreichenden Impulse für eine schnelle und umfassende Umstellung auf SEPA, und es fehlt an einer Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten.
Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Union erreicht werden:
Ein integrierter Euro-Zahlungsmarkt verlangt von sich aus ein unionsweites Konzept, da die zugrunde liegenden Standards, Regeln und Prozesse in allen Mitgliedstaaten gleich sein sollten. Dies steht in Einklang mit dem Ziel von Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union, der einen Binnenmarkt und eine Wirtschafts- und Währungsunion mit der Währung Euro vorsieht. Nur ein europäisches, auf Angebots- und Nachfrageseite koordiniertes Konzept kann das Potenzial der Vernetzung voll freisetzen. Die Alternative zu einem unionsweiten Konzept wäre ein System multilateraler bzw. bilateraler Vereinbarungen, dessen Komplexität und Kosten im Vergleich zu Rechtsvorschriften auf Unionsebene zu hoch sind. Deshalb wären Maßnahmen auf Unionsebene mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar.
Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.
Verhältnismäßigkeitsprinzip
Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Die vorgeschlagene Maßnahme geht nicht über das zur Erreichung der Ziele unbedingt erforderliche Maß hinaus.
Alle Regelungsvorschläge wurden in Bezug auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip geprüft und waren Gegenstand intensiver Konsultationen, um ihre Eignung und Angemessenheit zu gewährleisten.
Der Vorschlag zielt darauf ab, die Auswirkungen von Veränderungen auf alle Beteiligten zu minimieren. Die im Anhang der Verordnung aufgelisteten technischen Anforderungen wurden so formuliert, dass die bestehenden unionsweiten Regelungen angewandt werden können, ohne Flexibilität und Innovation einzuschränken.
Dem Vorschlag zufolge entscheiden die Mitgliedstaaten über die Benennung der zuständigen Behörden, so dass sie bestehende Verwaltungsstrukturen und Gremien nutzen können, um die Kosten zu verringern.
Wahl des Rechtsinstruments
Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.
Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen:
Die Festlegung eines Enddatums für die Umstellung auf unionsweite Überweisungen und Lastschriften erfordert eine technische Normung und eine möglichst vollständige Harmonisierung. Dies spricht eher für eine Verordnung als eine Richtlinie. Darüber hinaus werden sich die Vorteile von SEPA aufgrund der Vernetzung der Zahlungsindustrie in der Mehrzahl erst dann einstellen, wenn der Übergang von inländischen Systemen auf unionsweite Zahlungsinstrumente in allen EU-Mitgliedstaaten abgeschlossen ist. Bei einer Richtlinie und der möglicherweise unterschiedlichen Umsetzung auf nationaler Ebene besteht das Risiko, dass die aktuelle Fragmentierung des Zahlungsmarkts fortbesteht. Zudem würde sich die Umstellung wegen des Zeitraums, der für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten erforderlich ist, verzögern. Deshalb wird für die Festlegung eines Enddatums für die SEPA-Umstellung das Rechtsinstrument der Verordnung empfohlen.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Neben den normalen administrativen Kosten für die Gewährleistung der Einhaltung des EU-Rechts werden keine Auswirkungen auf den Haushalt entstehen, da keine neuen Ausschüsse geschaffen und keine finanziellen Verpflichtung eingegangen werden. Allerdings ist die Kommission selbst intensiver Nutzer von Zahlungsdiensten und dürfte deshalb wie die anderen Nutzer Vorteile aus dem dank SEPA stärkeren Wettbewerb ziehen.
5. weitere Angaben
Vereinfachung
Der Vorschlag dient der Vereinfachung von Rechtsvorschriften durch Zusammenfassung der in der Verordnung Nr. 924/2009 enthaltenen Bestimmung über die Erreichbarkeit für Lastschriften mit einer vergleichbaren Bestimmung über die Erreichbarkeit für Überweisungen in einer einzigen Bestimmung in Artikel 3. Die Vereinfachung der Abwicklung von Zahlungen wird sich für die Beteiligten, einschließlich öffentlicher Verwaltungen, Unternehmen und Privatpersonen, positiv auswirken.
Durch die Verringerung der Fragmentierung nach Landesgrenzen und die Förderung des Wettbewerbs auf dem europäischen Zahlungsmarkt trägt diese Verordnung zur Vereinfachung der Zahlungsprozesse bei.
Die öffentlichen Verwaltungen dürften als intensive Nutzer von Zahlungsinstrumenten von SEPA profitieren, da die Zahlungsprozesse vereinfacht werden und eine effizientere durchgängige Zahlungsverarbeitung möglich wird. Die öffentliche Ausschreibung von Zahlungsdiensten auf Unionsebene dürfte einfacher werden, da sich die Anzahl potenzieller Zahlungsdienstleister erhöhen würde, deren Angebote besser verglichen werden könnten und Ineffizienzen aufgrund nationaler Zahlungsformate verschwinden dürften. Die Kombination von elektronischer Rechnungsstellung und SEPA als zugrunde liegender Zahlungsplattform würde auch die automatische Abwicklung von Rechnungen und Zahlungen erleichtern.
Die Verbraucher, die sowohl aus beruflicher als auch privater Sicht zunehmend mobil sind, wären dank standardisierter grenzüberschreitender Zahlungen nicht mehr gezwungen, Inhaber mehrerer Zahlungskonten in verschiedenen Ländern zu sein.
Für Zahlungsdienstleister und Zahlungsverarbeiter würden Zahlungen in der gesamten Union aufgrund der durch SEPA ermöglichten Skaleneffekte und gemeinsamen Standards viel effizienter.
Aufhebung geltender Rechtsvorschriften
- Mit der Verabschiedung des Vorschlags wird Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über die Erreichbarkeit für Lastschriften aufgehoben. Dieser Artikel wird aus Gründen der Transparenz und der Vereinfachung inhaltlich in Artikel 3 des vorliegenden Vorschlags übernommen.
Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
- Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel.
Europäischer Wirtschaftsraum
Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.
Einzelerläuterung zum Vorschlag
Folgende kurze Zusammenfassung soll die Entscheidungsfindung durch eine Beschreibung der wichtigsten Bestimmungen dieser Verordnung erleichtern.
Artikel 1 - Gegenstand und Anwendungsbereich - legt fest, dass die Verordnung für alle auf Euro lautenden Überweisungen und Lastschriften in der Union gilt. Nicht erfasst sind einige Transaktionen wie Zahlungen mit Zahlungskarten, Geldtransfers und Zahlungsvorgänge, die über Telekommunikations-, digitale oder IT-Geräte abgewickelt werden und nicht zu einer Überweisung oder Lastschrift führen. Um Wettbewerb und Effizienz zu fördern, sollte die Verordnung "nicht traditionelle" Zahlungsregelungen nicht vom Markt ausschließen, insbesondere wenn diese auf einem kombinierten System mit Überweisungs- oder Lastschriftelementen basieren. Daher gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für die Überweisungen oder Lastschriften, die dem Zahlungsvorgang zugrunde liegen.
Artikel 2 - Begriffsbestimmungen - wurde so weit möglich an die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2007/64/EG angepasst. Angesichts des im Vergleich zur Zahlungsdienstrichtlinie eingeschränkten Anwendungsbereichs der Verordnung wurden einige der Definitionen jedoch auf den Zweck dieses Vorschlags zugeschnitten.
Artikel 3 - Erreichbarkeit von Zahlungsdienstleistern bei Überweisungen - wird mit der Verpflichtung zur Erreichbarkeit für Lastschriften nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 zusammengeführt.
Artikel 4 - technische Interoperabilität - regelt eine Voraussetzung für ein reibungsloses Funktionieren der Zahlungsregelungen und -systeme, damit diese in der gesamten Union unter Verwendung der gleichen Standards interagieren können, ohne dass die Marktteilnehmer bei der Zahlungsverarbeitung auf technische Hindernisse stoßen.
Artikel 5 und Anhang - technische Anforderungen an Überweisungen und Lastschriften - führen Fristen für die Umstellung auf unionsweite Instrumente ein, indem bestimmte zentrale Standards, die von der Zahlungsindustrie angewandt werden, obligatorisch gemacht und technische Anforderungen definiert werden, die sowohl für Zahlungsdienstleister als auch für Kunden gelten.
Artikel 6 - Interbankenentgelte für Lastschriften - klärt, dass nach dem 31. Oktober 2012 multilaterale Interbankenentgelte pro Zahlungsvorgang bei nationalen und grenzüberschreitenden Lastschriften nicht mehr zugelassen sind. Ferner werden in Übereinstimmung mit dem von der Kommission am 3. November 2009 veröffentlichten Arbeitspapier über die Anwendbarkeit von Artikel 81 EG-Vertrag auf multilaterale Interbankenzahlungen bei SEPA-Lastschriften allgemeine Bedingungen für (multilaterale, bilaterale und unilaterale) Interbankenentgelte für R-Transaktionen definiert.
Artikel 7 - Ausnahmen - gilt für Nischenprodukte bei "Altzahlungsinstrumenten", die nach einem angemessenen Übergangszeitraum eingestellt werden sollten.
Artikel 8 - Das Prinzip des Zahlungszugangs gewährleistet, dass Euro-Überweisungen und Euro-Lastschriften, die als inländische Vorgänge akzeptiert werden, auch grenzüberschreitend als Transaktion auf und von einem Euro-Konto angewandt werden.
Artikel 9 - zuständige Behörden - bevollmächtigt die zuständigen Behörden zur Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen, um die Befolgung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen zu gewährleisten.
Artikel 10 - Sanktionen - verlangt von den Mitgliedstaaten, der Kommission die Einzelheiten von Sanktionsregelungen mitzuteilen.
Artikel 11 - außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren - verpflichtet die Mitgliedstaaten, außergerichtliche Rechtsbehelfsgremien zur Beilegung von aus dieser Verordnung erwachsenden Streitigkeiten einzusetzen. Ferner werden die Mitgliedstaaten ersucht, die Kommission entsprechend zu informieren.
Artikel 12 bis 15 - Verabschiedung von delegierten Rechtsakten - ermöglicht eine Aktualisierung der technischen Anforderungen.
Artikel 16 - Revisionsklausel - sieht eine Berichtspflicht und erforderlichenfalls die Vorlage eines Änderungsvorschlags vor.
Artikel 17 - Übergangsbestimmungen - sieht vor, dass die Enddaten für die Mitglieder des Euroraums früher gelten, während den Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums aufgrund ihres beschränkten Anteils am Gesamtvolumen der Zahlungsvorgänge in Euro eine Übergangsfrist eingeräumt wird.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Festlegung der technischen Vorschriften für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission10, nach Übermittlung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses11, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen12, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank13, nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Schaffung eines integrierten Markts für elektronische Zahlungen in Euro ohne grundlegende Unterscheidung zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen ist Voraussetzung für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts. Zu diesem Zweck sollen durch den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (im Folgenden "SEPA") gemeinsame unionsweite Zahlungsinstrumente entwickelt werden, die die derzeitigen nationalen Zahlungsinstrumente ersetzen. SEPA soll den Bürgern und Unternehmen der Union durch Einführung offener, gemeinsamer Zahlungsstandards, -regeln und -praktiken und dank einer integrierten Zahlungsverarbeitung sichere, nutzerfreundliche und zuverlässige Euro- Zahlungsdienste zu konkurrenzfähigen Preisen bieten. Die Vollendung von SEPA dürfte auch günstige Bedingungen für mehr Wettbewerb bei den Zahlungsdiensten und die ungehinderte Entwicklung und schnelle, unionsweite Anwendung von Innovationen im Bereich der Zahlungsdienste schaffen. Somit dürften elektronische Zahlungsdienste in Euro infolge der besseren Skaleneffekte, der gesteigerten Betriebseffizienz und des verstärkten Wettbewerbs einen generellen Preissenkungsdruck auslösen, da sie unter den gegebenen Voraussetzungen eine optimale Lösung bieten. Dies wird sich insbesondere in Mitgliedstaaten, in denen Zahlungen vergleichsweise teuer sind, deutlich bemerkbar machen. Deshalb dürfte der Übergang zu SEPA für die Zahlungsdienstnutzer im Allgemeinen und die Verbraucher im Besonderen insgesamt keine Preiserhöhungen bewirken.
- (2) Der Erfolg von SEPA ist aus wirtschaftlicher, währungspolitischer und politischer Sicht sehr wichtig. SEPA steht voll in Einklang mit der Strategie Europa 2020 und deren Ziel einer intelligenteren Wirtschaft, in der Wohlstand durch Innovation und eine effizientere Nutzung der verfügbaren Ressourcen geschaffen wird. Das Europäische Parlament hat in seinen Entschließungen über die Umsetzung von SEPA vom 12. März 0914 und 10. März 1015 genauso wie der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 2. Dezember 0916 die Bedeutung einer schnellen Umstellung auf SEPA unterstrichen.
- (3) Die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt 17 bietet eine zeitgemäße Rechtsgrundlage für die Schaffung eines Zahlungsverkehrsbinnenmarkts, für den SEPA ein grundlegendes Element ist.
- (4) Die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/0118 sieht eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung von SEPA vor, wie z.B. die Erweiterung des Grundsatzes der Gebührengleichheit auf grenzüberschreitende Lastschriften.
- (5) Die Selbstregulierung des europäischen Bankensektors im Rahmen der SEPA-Initiative hat sich zudem nicht als ausreichend erwiesen, um sowohl auf der Angebots- als auch der Nachfrageseite eine konzertierte Umstellung auf unionsweite Regelungen für Überweisungen und Lastschriften voranzubringen. Zudem unterlag dieser Prozess der Selbstregulierung keinen angemessenen Steuerungsmechanismen, was zum Teil die schleppende Akzeptanz auf Nachfrageseite erklären könnte. Nur eine schnelle und umfassende Umstellung auf unionsweite Überweisungen und Lastschriften wird die Vorteile eines integrierten Zahlungsverkehrsmarkts voll zum Tragen bringen und die hohen Kosten für den Parallelbetrieb von "Altzahlungs-" und SEPA-Produkten beseitigen.
- (6) Deshalb sollten Regeln festgelegt werden, die für alle auf Euro lautenden Überweisungen und Lastschriften innerhalb der Union gelten. Kartentransaktionen sollten im jetzigen Stadium jedoch nicht erfasst werden, da derzeit noch an der Entwicklung gemeinsamer Standards für Kartenzahlungen in der Union gearbeitet wird. Geldüberweisungen, intern verarbeitete Zahlungen, Großbetragszahlungen zwischen Zahlungsdienstleistern und Zahlungen über das Mobiltelefon sollten nicht unter diese Vorschriften fallen, da diese Zahlungsdienste nicht mit Überweisungen und Lastschriften vergleichbar sind.
- (7) Derzeit existieren mehrere - größtenteils für Zahlungen über das Internet bestimmte - Zahlungsinstrumente, bei denen ebenfalls die internationale Kontonummer IBAN und die Bankleitzahl BIC verwendet werden und die auf Überweisungen oder Lastschriften basieren, darüber hinaus aber zusätzliche Merkmale aufweisen. Diese Regelungen sind für eine Anwendung über die Landesgrenzen hinaus bestimmt und könnten den Bedarf der Verbraucher an innovativen, sicheren und kostengünstigen Zahlungsinstrumenten erfüllen. Um solche Regelungen nicht vom Markt auszuschließen, sollte die Verordnung über die Enddaten für Lastschriften und Überweisungen nur für die dem Zahlungsvorgang zugrunde liegenden Überweisungen bzw. Lastschriften gelten.
- (8) Eine Überweisung kann nur ausgeführt werden, wenn das Konto des Zahlungsempfängers erreichbar ist. Um die Inanspruchnahme dieser Zahlungsinstrumente zu fördern, sollte deshalb unionsweit eine Verpflichtung zur Erreichbarkeit festgelegt werden. Im Interesse der Transparenz sollten diese Verpflichtung und die in der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 bereits niedergelegte Erreichbarkeitsverpflichtung für Lastschriften in einem einzigen Rechtsakt zusammengeführt werden.
- (9) Technische Interoperabilität ist eine Voraussetzung für Wettbewerb. Die Schaffung eines integrierten Markts für elektronische Zahlungssysteme in Euro ist nur möglich, wenn sichergestellt ist, dass die Verarbeitung von Überweisungen und Lastschriften nicht durch technische Hindernisse erschwert wird und gemäß einer Regelung erfolgt, deren grundlegende Bestimmungen von einer Mehrheit der Zahlungsdienstleister aus einer Mehrheit der Mitgliedstaaten befolgt werden und die für grenzüberschreitende und rein nationale Überweisungen und Lastschriften gleich sind. Wird mehr als nur eine solche Regelung entwickelt oder gibt es mehr als ein Zahlungssystem für die Verarbeitung dieser Zahlungen, sollten diese Regelungen und Systeme interoperabel sein, damit alle Nutzer und Zahlungsdienstleister die Vorteile nahtloser Euro- Zahlungen in der gesamten Union genießen können.
- (10) Es ist äußerst wichtig, technische Anforderungen festzulegen, die eindeutig bestimmen, welche Merkmale unionsweite, im Rahmen einer angemessenen Steuerungsstruktur zu entwickelnde Zahlungsregelungen respektieren müssen, um Interoperabilität zu gewährleisten. Solche technischen Anforderungen sollten Flexibilität und Innovation nicht behindern, sondern gegenüber potenziellen Neuentwicklungen und Verbesserungen auf dem Zahlungsmarkt offen und neutral sein. Bei ihrer Formulierung sollten die speziellen Merkmale von Überweisungen und Lastschriften berücksichtigt werden; dies gilt insbesondere im Hinblick auf die in der Zahlungsmitteilung enthaltenen Datenelemente. Sie sollten - insbesondere bei Lastschriften - auch Maßnahmen zur Stärkung des Vertrauens der Zahlungsdienstnutzer in die Verwendung dieser Instrumente umfassen.
- (11) Die technische Normung ist ein Grundstein für die Integration von Netzen wie dem Zahlungsmarkt der Union. Die Anwendung von internationalen oder europäischen Normungsgremien entwickelter Standards sollte ab einem bestimmten Datum für alle relevanten Zahlungsvorgänge verbindlich vorgeschrieben werden. Bei Zahlungen handelt es sich hierbei um IBAN, BIC und den "ISO 20022 XML-Standard" für Finanznachrichten. Vollständige Interoperabilität in der gesamten Union ist nur erreichbar, wenn alle Zahlungsdienstleister diese Standards anwenden. Vor allem die verbindliche Nutzung von IBAN und BIC sollte erforderlichenfalls durch umfassende Kommunikations- und Erleichterungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten gefördert werden, um insbesondere für die Verbraucher eine reibungslose und unkomplizierte Umstellung auf europaweite Überweisungen und Lastschriften zu ermöglichen.
- (12) Es ist angebracht, Fristen festzulegen, bis zu denen alle Überweisungen und Lastschriften diese technischen Anforderungen erfüllen sollten, wobei der Markt jedoch für weitere Entwicklungen und Innovationen offen bleiben sollte.
- (13) Um den Unterschieden zwischen Überweisungen und Lastschriften Rechnung zu tragen, sollten getrennte Umstellungsdaten festgelegt werden. Unionsweite Überweisungen und Lastschriften haben noch nicht den gleichen Reifegrad erreicht, da Lastschriften ein komplexeres Instrument sind als Überweisungen; deshalb erfordert die Umstellung auf unionsweite Lastschriften deutlich mehr Ressourcen als die Umstellung auf unionsweite Überweisungen.
- (14) Die Regulierung der multilateralen Interbankenentgelte für Lastschriften ist für die Schaffung neutraler Wettbewerbsbedingungen für Zahlungsdienstleister und somit für die Entwicklung eines Binnenmarkts für Lastschriften von entscheidender Bedeutung. Pro Zahlungsvorgang entrichtete multilaterale Interbankenentgelte für Lastschriften beschränken den Wettbewerb zwischen den Banken der Zahlungsempfänger, blähen die Gebühren, die diese Banken den Zahlungsempfängern in Rechnung stellen, auf und führen somit zu versteckten Preiserhöhungen für die Zahler. Während bei multilateralen Interbankenentgelten, die pro Zahlungsvorgang entrichtet werden, keine oder nur beschränkte objektive Effizienz nachgewiesen ist, könnten Gebühren für Transaktionen, die zurückgewiesen, verweigert, zurückgegeben oder rücküberwiesen werden, weil sie nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden können, (R-Transaktionen) zu einer effizienten Kostenallokation im Binnenmarkt beitragen. Deshalb erscheint es im Hinblick auf die Schaffung eines effizienten Europäischen Markts für Lastschriften angebracht, pro Vorgang erhobene multilaterale Interbankenentgelte zu untersagen. Für R-Transaktionen sollten multilaterale Interbankenentgelte allerdings unter bestimmten Bedingungen zugelassen werden. Die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV auf multilaterale Interbankenentgelte für R-Transaktionen sollte von solchen Bestimmungen auf jeden Fall unberührt bleiben.
- (15) Die Möglichkeit, bei nationalen und grenzüberschreitenden Lastschriften pro Zahlungsvorgang multilaterale Interbankenentgelte zu erheben, sollte deshalb zeitlich befristet werden, und für die Anwendung von Interbankenentgelten auf R-Transaktionen sollte allgemeine Bedingungen formuliert werden.
- (16) In einigen Mitgliedstaaten gibt es bestimmte Altzahlungsinstrumente, bei denen es sich zwar um Überweisungen oder Lastschriften handelt, die - häufig aus historischen oder rechtlichen Gründen - aber spezifische Funktionalitäten aufweisen. Da das Transaktionsvolumen dieser Produkte in der Regel marginal ist, könnten sie als Nischenprodukte eingestuft werden. Würde für solche Nischenprodukte eine ausreichend lange Übergangszeit festgelegt, die es erlaubt, die Auswirkungen der Umstellung auf die Nutzer der Zahlungsdienste zu minimieren, dürfte es beiden Seiten des Markts leichter fallen, sich zunächst auf die Umstellung der Masse der Überweisungen und Lastschriften zu konzentrieren, so dass die meisten potenziellen Vorteile eines integrierten Zahlungsmarkts in der Union bereits früher zum Tragen kommen könnten.
- (17) Für das praktische Funktionieren des Zahlungsbinnenmarkts ist es von entscheidender Bedeutung, dass Zahler wie Unternehmen oder Behörden Überweisungen an Zahlungskonten der Zahlungsempfänger von Zahlungsdienstleistern ausführen lassen können, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig und gemäß dieser Verordnung erreichbar sind.
- (18) Die zuständigen Behörden sollten die erforderlichen Befugnisse erhalten, um ihren Überwachungsaufgaben effizient nachkommen und alle notwendigen Maßnahmen treffen zu können, damit gewährleistet ist, dass die Zahlungsdienstleister die Bestimmungen dieser Verordnung erfüllen.
- (19) Die Mitgliedstaaten müssen in ihrem nationalen Recht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung vorsehen.
- (20) Um im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung Rechtsbehelfsmöglichkeiten zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren für die Beilegung von daraus erwachsenden Streitigkeiten schaffen.
- (21) Die Kommission sollte einen Bericht über die Wirksamkeit der Bestimmungen dieser Verordnung vorlegen.
- (22) Die Kommission sollte befugt werden, zur Aktualisierung der technischen Anforderungen an Überweisungen und Lastschriften delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu erlassen.
- (23) Da Zahlungsdienstleister aus Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums mehr Vorbereitungsarbeit leisten müssen, sollten sie die Anwendung dieser technischen Anforderungen um einen bestimmten Zeitraum verschieben dürfen.
- (24) Zur Erhöhung der Rechtssicherheit sollten die in den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 festgelegten Fristen für Interbankenentgelte an die Bestimmungen dieser Verordnung angepasst werden.
- (25) Die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 sollte entsprechend geändert werden.
- (26) Die Verarbeitung personenbezogener Daten in Durchführung dieser Verordnung ist durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr19 geregelt.
- (27) Finanzmitteilungen zu SEPA-Zahlungen und -Überweisungen fallen nicht unter das Abkommen vom 8. Juli 2010 zwischen der EU und den USA über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus20.
- (28) Da die Ziele dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
- 1. In dieser Verordnung werden Vorschriften für die Ausführung von auf Euro lautenden Überweisungen und Lastschriften innerhalb der Union festgelegt, bei denen entweder der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers oder der einzige am Zahlungsvorgang beteiligte Zahlungsdienstleister sich auf dem Gebiet der Union befindet.
- 2. Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf:
- a) Zahlungsvorgänge, die von Zahlungsdienstleistern intern oder untereinander auf eigene Rechnung ausgeführt werden
- b) Zahlungsvorgänge, die über Großbetragszahlungssysteme verarbeitet und abgewickelt werden, bei denen sowohl der ursprüngliche Auftraggeber als auch der endgültige Empfänger ein Zahlungsdienstleister ist
- c) Zahlungsvorgänge mit Zahlungskarten, einschließlich Barabhebungen von einem Zahlungskonto, sofern sie nicht zu einer Überweisung oder einer Lastschrift zugunsten oder zulasten eines durch Basis-Kontonummer (Basic Bank Account Number, BBAN) oder internationale Kontonummer IBAN identifizierten Zahlungskontos führen
- d) Zahlungsvorgänge, die über Telekommunikations-, digitale oder IT-Geräte abgewickelt werden und nicht zu einer Überweisung oder einer Lastschrift zugunsten oder zulasten eines durch BBAN oder IBAN identifizierten Zahlungskontos führen
- e) Geldtransfers, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers Gelder eines Zahlers ausschließlich zum Transfer eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen werden und/oder bei denen Gelder im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem zur Verfügung gestellt werden.
- 3. Wenn Zahlungsregelungen auf Zahlungsvorgängen in Form von Überweisungen oder Lastschriften basieren, aber zusätzliche Merkmale aufweisen, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für die zugrunde liegende Überweisung oder Lastschrift.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
- (1) "Überweisung" einen Zahlungsdienst in Form einer Gutschrift zugunsten des Zahlungskontos des Zahlungsempfängers, bei dem der Zahler durch die dem Zahlungsdienstleister erteilte Zustimmung den oder die Zahlungsvorgänge veranlasst;
- (2) "Lastschrift" einen Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers, bei dem der Zahlungsempfänger aufgrund der Zustimmung des Zahlers einen Zahlungsvorgang veranlasst;
- (3) "Zahler" eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet;
- (4) "Zahlungsempfänger" ist eine natürliche oder juristische Person, die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll;
- (5) "Zahlungskonto" ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird;
- (6) "Zahlungssystem" ein System zum Transfer von Geldbeträgen mit formalen und standardisierten Regeln und einheitlichen Vorschriften für die Verarbeitung, das Clearing und/oder die Abwicklung von Zahlungsvorgängen;
- (7) "Zahlungsregelung" ein Regelwerk aus Vorschriften, Praktiken und Standards für die Ausführung von Zahlungen zwischen den Teilnehmern an der Regelung, das getrennt von jeder Infrastruktur und jedem Zahlungssystem besteht, die/das ihrer Anwendung über Mitgliedstaaten hinweg liegt;
- (8) "Zahlungsdienstleister" eine der in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2007/64/EG genannten Kategorien oder eine in Artikel 26 dieser Richtlinie genannte natürliche oder juristische Person, jedoch mit Ausnahme der Institute, die in Artikel 2 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates21 genannt sind und für die ein Mitgliedstaat die in Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2007/64/EG vorgesehene Ausnahme gewährt hat;
- (9) "Zahlungsdienstnutzer" eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt;
- (10) "Zahlungsvorgang" den vom Zahler oder Zahlungsempfänger veranlassten Transfer eines Geldbetrags, unabhängig von etwaigen Verpflichtungen zwischen Zahler und Zahlungsempfänger, die diesem Vorgang zugrunde liegen;
- (11) "Zahlungsauftrag" jeden Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt;
- (12) "Interbankenentgelt" ein zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers für jede Lastschrift gezahltes Entgelt;
- (13) "multilaterales Interbankenentgelt" ein Interbankenentgelt, das Gegenstand eines Kollektivvertrags zwischen Zahlungsdienstleistern ist;
- (14) "BBAN" eine Bankkontonummer, die ein Konto bei einem Zahlungsdienstleister in einem Mitgliedstaat eindeutig identifiziert und nur bei nationalen Zahlungsvorgängen verwendbar ist;
- (15) "IBAN" eine internationale Bankkontonummer, die ein Konto bei einem bestimmten Zahlungsdienstleister in einem Mitgliedstaat eindeutig identifiziert und deren Elemente durch die Norm ISO 13616 der Internationalen Organisation für Normung (ISO) spezifiziert sind;
- (16) "BIC" eine Kennziffer, der einen Zahlungsdienstleister eindeutig identifiziert und deren Elemente durch die Norm ISO 13616 der Internationalen Organisation für Normung (ISO) spezifiziert sind;
- (17) "ISO 20022-XML-Standard" einen Standard für den Aufbau elektronischer Finanznachrichten nach Definition der Internationalen Organisation für Normung (ISO) zur physischen Darstellung von Zahlungsvorgängen in der XML-Syntax gemäß den Geschäftsregeln und Durchführungsleitlinien unionsweiter Regelungen für Zahlungsvorgänge im Anwendungsbereich dieser Verordnung.
Artikel 3
Erreichbarkeit
Ein Zahlungsdienstleister, der für eine auf ein bestimmtes Zahlungskonto lautende EuroInlandsüberweisung oder -lastschrift oder für beide erreichbar ist, muss im Einklang mit den Bestimmungen der Zahlungsregelung auch für Überweisungen und Lastschriften erreichbar sein, die über einen in einem beliebigen Mitgliedstaat ansässigen Zahlungsdienstleister veranlasst werden.
Artikel 4
Interoperabilität
- 1. Zahlungsdienstleister führen Überweisungen und Lastschriften nach einer Zahlungsregelung durch, die folgende Bedingungen erfüllt:
- a) sie sieht für nationale und grenzüberschreitende Überweisungen und Lastschriften über Mitgliedstaaten hinweg und innerhalb von Mitgliedstaaten die gleichen Bestimmungen vor;
- b) die Teilnehmer der Regelung repräsentieren eine Mehrheit der Zahlungsdienstleister aus einer Mehrheit der Mitgliedstaaten.
- 2. Die technische Interoperabilität von Zahlungssystemen und - sofern anwendbar - Zahlungsregelungen wird durch die Anwendung nicht proprietärer, von internationalen oder europäischen Normungsgremien entwickelter Standards gewährleistet.
- 3. Die Verarbeitung von Überweisungen und Lastschriften darf nicht durch technische Hindernisse behindert werden.
Artikel 5
Anforderungen an Überweisungen und Lastschriften
- 4. Überweisungen werden spätestens bis zum [konkretes Datum einfügen - 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] im Einklang mit den unter den Punkten 1 und 2 des Anhangs dargelegten technischen Anforderungen ausgeführt.
- 5. Lastschriften werden spätestens bis zum [konkretes Datum einfügen - 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] im Einklang mit den in Artikel 6 und unter den Punkten 1 und 3 des Anhangs dargelegten technischen Anforderungen ausgeführt.
- 6. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten frühere Termine als die dort genannten festlegen.
- 7. Die Kommission kann den Anhang ändern, um dem technischen Fortschritt und Marktentwicklungen Rechnung zu tragen. Diese Maßnahmen werden durch delegierte Rechtsakte gemäß dem Verfahren nach Artikel 12 verabschiedet.
Artikel 6
Interbankenentgelte für Lastschriften
- 8. Unbeschadet Absatz 2 finden für Lastschriften weder multilaterale Interbankenentgelte pro Lastschrift noch andere vereinbarte Vergütungen mit vergleichbarem Ziel oder vergleichbarer Wirkung Anwendung.
- 9. Für Lastschriften, die ein Zahlungsdienstleister nicht ordnungsgemäß ausführen kann, weil der Zahlungsauftrag zurückgewiesen, verweigert, zurückgegeben oder rücküberwiesen wird, (R-Transaktionen) kann ein multilaterales Interbankenentgelt erhoben werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a) die Vereinbarung dient dem Zweck, die Kosten effizient der Partei zuzuweisen, die die R-Transaktion veranlasst hat, wobei den Transaktionskosten und den Zielen des Verbraucherschutzes Rechnung zu tragen ist;
- b) die Gebühren werden strikt kostenbasiert berechnet;
- c) die Höhe der Gebühren darf die tatsächlichen Kosten für die Abwicklung einer R-Transaktion durch den kostengünstigsten vergleichbaren Zahlungsdienstleister, der im Hinblick auf Transaktionsvolumen und Art der Dienste eine repräsentative Partei der multilateralen Vereinbarung ist, nicht überschreiten;
- d) kommen gemäß den Buchstaben a, b und c Gebühren zur Anwendung, so erheben die Zahlungsdienstleister von ihren Zahlungsdienstnutzern keine zusätzlichen Gebühren für Kosten, die bereits durch diese Interbankenentgelte abgedeckt sind;
- e) zum Kollektivvertrag darf keine gangbare und wirtschaftlich tragbare Alternative bestehen, die eine Abwicklung von R-Transaktionen mit gleicher oder höherer Effizienz und zu gleichen oder niedrigeren Kosten für die Verbraucher ermöglicht. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 werden bei der Berechnung der Gebühren für die R-Transaktion nur Kostenkategorien berücksichtigt, die für die Abwicklung der R-Transaktion direkt und zweifelsfrei relevant sind. Diese Kosten werden genau bestimmt. Die Aufschlüsselung der Kosten, einschließlich der gesonderten Beschreibung aller Kostenbestandteile, ist Gegenstand des Kollektivvertrags, um eine einfache Kontrolle und Überwachung zu ermöglichen;
- 10. Die Bestimmungen von Absatz 1 und die unter Absatz 2 Buchstaben a, b und d aufgeführten Bedingungen gelten auch für bilaterale und unilaterale Vereinbarungen mit vergleichbarem Ziel oder vergleichbarer Wirkung.
Artikel 7
Ausnahmen
- 11. Die Mitgliedstaaten können ihren zuständigen Behörden erlauben, für Überweisungen oder Lastschriften mit einem kumulativen Marktanteil, der gemäß den von der Europäischen Zentralbank jährlich veröffentlichten offiziellen Zahlungsstatistiken unter 10 % der Gesamtzahl der Überweisungen bzw. Lastschriften in dem betreffenden Mitgliedstaat liegt, bis zum [konkretes Datum einfügen - 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Ausnahmen von allen oder einem Teil der in Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 beschriebenen Anforderungen zu genehmigen.
- 12. Die Mitgliedstaaten können ihren zuständigen Behörden erlauben, alle oder einen Teil der in Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 genannten Anforderungen bis [konkretes Datum einfügen - 60 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] für Zahlungsvorgänge auszusetzen, die an der Verkaufsstelle mittels einer Zahlungskarte ausgelöst werden und zu einer Lastschrift von einem durch BBAN oder IBAN identifizierten Zahlungskonto führen.
- 13. Erlaubt ein Mitgliedstaat seinen zuständigen Behörden die Genehmigung der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Ausnahmen, unterrichtet er die Kommission bis zum [konkretes Datum einfügen - 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] entsprechend. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede nachfolgende Änderung.
Artikel 8
Zahlungszugang
- 14. Ein Zahler, der Überweisungen verwendet, um Geldbeträge über einen im selben Mitgliedstaat ansässigen Zahlungsdienstleister von seinem Zahlungskonto auf andere Zahlungskonten zu transferieren, lehnt es nicht ab, über in einem anderen Mitgliedstaat ansässige und gemäß Artikel 3 erreichbare Zahlungsdienstleister Überweisungen auf Zahlungskonten durchzuführen.
- 15. Ein Zahlungsempfänger, der Lastschriften verwendet, um Geldbeträge über einen im selben Mitgliedstaat ansässigen Zahlungsdienstleister von anderen Zahlungskonten auf sein Zahlungskonto transferieren zu lassen, lehnt es nicht ab, über in einem anderen Mitgliedstaat ansässige und gemäß Artikel 3 erreichbare Zahlungsdienstleister Lastschriften von Zahlungskonten entgegenzunehmen.
Artikel 9
Zuständige Behörden
- 16. Die Mitgliedstaaten benennen als zuständige Behörden, die für die Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich sind, entweder staatliche Behörden oder Stellen, die im innerstaatlichen Recht oder von staatlichen Behörden anerkannt sind und im innerstaatlichen Recht ausdrücklich für diese Zwecke befugt sind, einschließlich der nationalen Zentralbanken. Die Mitgliedstaaten können bestehende Stellen als zuständigen Behörden benennen.
- 17. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission bis zum [konkretes Datum einfügen - 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] die in Absatz 1 genannten Einrichtungen. Sie teilen der Kommission unverzüglich jede nachfolgende Änderung mit, die diese Behörden betrifft.
- 18. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden mit allen zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Befugnissen ausgestattet sind. Gibt es im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für den unter diese Verordnung fallenden Regelungsbereich mehr als eine zuständige Behörde, so stellen die betreffenden Mitgliedstaaten sicher, dass diese Behörden eng zusammenarbeiten, damit sie ihre jeweiligen Aufgaben effizient erfüllen können.
- 19. Die zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung dieser Verordnung wirksam und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um diese Einhaltung sicherzustellen.
Artikel 10
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen bis zum [konkretes Datum einfügen - 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Regeln für die im Falle eines Verstoßes gegen diese Verordnung geltenden Sanktionen fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum [konkretes Datum einfügen - 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] mit und melden ihr unverzüglich nachfolgende Änderungen.
Artikel 11
Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
- 20. Die Mitgliedstaaten schaffen angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren für die Beilegung von aus dieser Verordnung erwachsenden Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstnutzern und ihren Zahlungsdienstleistern. Die Mitgliedstaaten benennen für diese Zwecke, soweit angebracht, bestehende Einrichtungen oder schaffen neue Einrichtungen.
- 21. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission bis zum [konkretes Datum einfügen - 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] die in Absatz 1 genannten Einrichtungen. Sie teilen der Kommission unverzüglich jede nachfolgende Änderung mit, die diese Einrichtungen betrifft.
Artikel 12
Ausübung übertragener Befugnisse
- 22. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 5 Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen. Wenn zwingende Dringlichkeitsgründe dies erfordern, gelangt Artikel 15 zur Anwendung.
- 23. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat mit.
- 24. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in den Artikeln 13 und 14 festgelegten Bedingungen.
Artikel 13
Widerruf der Befugnisübertragung
- 25. Die in Artikel 5 Absatz 4 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
- 26. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, unterrichtet nach Möglichkeit das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung darüber, welche übertragenen Befugnisse widerrufen werden sollen, und legt die Gründe hierfür dar.
- 27. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 14
Einwände gegen delegierte Rechtsakte
- 28. Das Europäische Parlament und der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb von zwei Monaten nach seiner Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.
- 29. Falls nach Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben, wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt an dem darin genannten Tag in Kraft. Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, sofern das Europäische Parlament und der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben.
- 30. Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, legt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt dar.
Artikel 15
Dringlichkeitsverfahren
- 31. Ein im Dringlichkeitsverfahren erlassener delegierter Rechtsakt tritt unverzüglich in Kraft und gilt, solange kein Einwand gemäß Absatz 2 erhoben wird. In der Mitteilung des Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens genannt.
- 32. Das Europäische Parlament und der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb von sechs Wochen nach seiner Übermittlung Einwände erheben. In diesem Fall ist der Rechtsakt nicht mehr anwendbar. Das Organ, das Einwände erhebt, legt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt dar.
Artikel 16
Überprüfung
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Europäischen Zentralbank bis zum [konkretes Datum einfügen - 3 Jahre nach Inkrafttreten] einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor und fügt diesem Bericht gegebenenfalls einen Vorschlag bei.
Artikel 17
Übergangsbestimmungen
- 33. Zahlungsdienstleister, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, der den Euro nicht als Währung eingeführt hat, erfüllen bis zum 31. Oktober 2014 die in Artikel 3 genannten Anforderungen. Wird der Euro in einem dieser Mitgliedstaaten jedoch vor dem 1. November 2013 als Währung eingeführt, kommt der in diesem Mitgliedstaat ansässige Zahlungsdienstleister den Anforderungen von Artikel 3 binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Beitritts des betreffenden Mitgliedstaats zum Euroraum nach.
- 34. Zahlungsdienstleister, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, der den Euro nicht als Währung eingeführt hat, erfüllen binnen [konkreten Monat einfügen - 4 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] hinsichtlich auf Euro lautender Überweisungen die in Artikel 4 und im Anhang Punkte 1 und 2 genannten Anforderungen und hinsichtlich auf Euro lautender Lastschriften die in Artikel 4 und im Anhang Punkte 1 und 3 genannten Anforderungen. Wird der Euro in einem dieser Mitgliedstaaten jedoch bis zum [konkretes Datum einfügen - 3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] als Währung eingeführt, kommt der in diesem Mitgliedstaat ansässige Zahlungsdienstleister diesen Anforderungen binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Beitritts des betreffenden Mitgliedstaats zum Euroraum nach.
Artikel 18
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 wird wie folgt geändert:
- 35. In Artikel 6 werden die Worte "bis zum 1. November 2012" durch die Worte "bis zum [konkretes Datum einfügen - 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung]" ersetzt.
- 36. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Worte "bis zum 1. November 2012" durch die Worte "bis zum [konkretes Datum einfügen - 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung]" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden die Worte "bis zum 1. November 2012" durch die Worte "bis zum [konkretes Datum einfügen - 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung]" ersetzt.
- c) In Absatz 3 werden die Worte "bis zum 1. November 2012" durch die Worte "bis zum [konkretes Datum einfügen - 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung]" ersetzt.
- 37. Artikel 8 wird gestrichen.
Artikel 19
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang
Technische Anforderungen (Artikel 5)
- (1) Folgende technische Anforderungen gelten sowohl für Überweisungen als auch für Lastschriften:
- (a) Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer verwenden für die Identifikation von Zahlungskonten den IBAN-Code, und zwar unabhängig davon, ob der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers oder der einzige am Zahlungsvorgang beteiligte Zahlungsdienstleister im selben Mitgliedstaat ansässig sind oder einer der Zahlungsdienstleister in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist.
- (b) Die Zahlungsdienstleister verwenden bei der Übermittlung von Zahlungsvorgängen an einen anderen Zahlungsdienstleister oder ein anderes Zahlungssystem auf dem XML-Standard der ISO 20022 basierende Nachrichtenformate.
- (c) Ist ein Zahlungsdienstnutzer Veranlasser oder Empfänger individueller Transfers von Geldmitteln, die für die Zwecke der Übertragung gebündelt werden, so sind auf dem XML-Standard der ISO 20022 basierende Nachrichtenformate zu verwenden.
- (d) In dem den Transfer betreffenden Datenfeld können 140 Zeichen erfasst werden. Die Zahlungsregelungen können eine höhere Anzahl von Zeichen zulassen, es sei denn, das für die Übermittlung der Informationen verwendete Gerät unterliegt hinsichtlich der Anzahl der Zeichen technischen Beschränkungen, so dass in diesem Fall diese technisch bedingte Höchstgrenze des Geräts gilt.
- (e) Die den Transfer betreffenden Angaben und alle anderen gemäß den Punkten 2 und 3 dieses Anhangs zur Verfügung gestellten Datenelemente werden zwischen den Zahlungsdienstleistern in der gesamten Zahlungskette vollständig und unverändert weitergegeben.
- (f) Sobald Daten in elektronischer Form vorliegen, muss bei Zahlungsvorgängen in allen Prozessstadien der gesamten Zahlungskette eine vollständig automatisierte, elektronische Verarbeitung (durchgängige Verarbeitung) möglich sein, so dass der gesamte Zahlungsprozess ohne neue Dateneingabe oder manuelle Eingriffe elektronisch abgewickelt werden kann. Dies gilt, soweit möglich, auch für die außergewöhnliche Abwicklung von Überweisungen und Lastschriften.
- (g) In den Zahlungsregelungen werden hinsichtlich des Betrags des Zahlungsvorgangs keine Mindestwerte vorgegeben.
- (h) Die Zahlungsregelungen sind nicht verpflichtet, Überweisungen und Lastschriften über einem Betrag von 999 999 999,99 EUR auszuführen.
- (2) Zusätzlich zu den unter Punkt 1 genannten Anforderungen gelten für Überweisungen folgende Anforderungen:
- (a) Ein Zahlungsempfänger, der Überweisungen annimmt, teilt den Zahlern bei jedem Überweisungsersuchen seine IBAN und die BIC seines Zahlungsdienstleisters mit.
- (b) Der Zahler teilt seinem Zahlungsdienstleister folgende obligatorischen Datenelemente mit, die in Übereinstimmung mit den in den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG festgelegten Verpflichtungen über die Zahlungskette hinweg an den Zahlungsempfänger weiterzuleiten sind:
- i) Name des Zahlers und/oder IBAN-Code des Zahlers
- ii) Überweisungsbetrag
- iii) IBAN-Code des Zahlungsempfängers
- iv) Name des Zahlungsempfängers
- v) gegebenenfalls Transferangaben.
- (c) Darüber hinaus stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers folgende obligatorischen Datenelemente zur Verfügung:
- i) BIC des Zahlungsdienstleisters des Zahlers (sofern von den am Zahlungsvorgang beteiligten Zahlungsdienstleistern nicht anders vereinbart)
- ii) BIC des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers (sofern von den am Zahlungsvorgang beteiligten Zahlungsdienstleistern nicht anders vereinbart)
- iii) Identifikationscode der Zahlungsregelung
- iv) Verrechnungsdatum der Überweisung
- v) in der Überweisungsnachricht angegebene Referenznummer des Zahlungsdienstleisters des Zahlers.
- (3) Zusätzlich zu den unter Punkt 1 genannten Anforderungen gelten für Lastschriften folgende Anforderungen:
- (a) Nur einmal vor der ersten Lastschrift teilt der Zahler dem Zahlungsempfänger seine IBAN und, sofern relevant, die BIC seines Zahlungsdienstleisters mit.
- (b) Der Zahlungsempfänger übermittelt mit der ersten Lastschrift, bei einmaligen Lastschriften und bei jeder nachfolgenden Lastschrift seinem Zahlungsdienstleister die Mandatsangaben. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers übermittelt dem Zahlungsdienstleister des Zahlers diese Angaben bei jeder Lastschrift.
- (c) Zahler können ihrem Zahlungsdienstleister die Anweisung erteilen, Lastschrifteinzüge auf einen bestimmten Betrag oder eine bestimmte Periodizität oder beides zu begrenzen.
- (d) Schließt die Vereinbarung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger ein Rückerstattungsrecht aus, so prüft der Zahlungsdienstleister des Zahlers auf Antrag des Zahlers vor Belastung des Kontos des Zahlers jede Lastschrift anhand der Mandatsangaben im Hinblick darauf, ob der Betrag der unterbreiteten Lastschrift dem im Mandat festgelegten Betrag entspricht.
- (e) Der Zahler kann seinem Zahlungsdienstleister die Anweisung erteilen, sämtliche Lastschriften auf das Konto des Zahlers oder sämtliche von einem oder mehreren genannten Zahlungsempfängern kommende Lastschriften zu blockieren bzw. lediglich von einem oder mehreren genannten Zahlungsempfängern kommende Lastschriften zu genehmigen.
- (f) Die Zustimmung wird sowohl dem Zahlungsempfänger als auch dem Zahlungsdienstleister des Zahlers (direkt oder indirekt über den Zahlungsempfänger) erteilt, und das Mandat wird zusammen mit nachfolgenden Änderungen und/oder der Annullierung vom Zahlungsempfänger oder von einem Dritten im Namen des Zahlungsempfängers aufbewahrt.
- (g) Der Zahlungsempfänger teilt seinem Zahlungsdienstleister folgende obligatorischen Datenelemente mit, die über die Zahlungskette hinweg an den Zahler weiterzuleiten sind:
- i) Art der Lastschrift (wiederkehrende, einmalige, erste, letzte Lastschrift, Rücküberweisung)
- ii) Name des Zahlungsempfängers
- iii) IBAN des Zahlungskontos des Zahlungsempfängers, auf das die Gutschrift geleistet werden soll
- iv) Name des Zahlers
- v) IBAN des Zahlungskontos des Zahlers, das durch den Einzug belastet werden soll
- vi) einmalige Mandatsreferenz
- vii) Datum der Unterzeichnung des Mandats
- viii) Höhe des Einzugsbetrags
- ix) die vom ursprünglichen, mandatserteilenden Zahlungsempfänger mitgeteilte einmalige Mandatsreferenz (bei Übernahme des Mandats durch einen anderen als den mandatserteilenden Zahlungsempfänger)
- x) Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers
- xi) Identifikationsnummer des ursprünglichen, mandatserteilenden Zahlungsempfänger (bei Übernahme des Mandats durch einen anderen als den mandatserteilenden Zahlungsempfänger)
- xii) gegebenenfalls Transferangaben von Zahlungsempfänger an Zahler.
- (h) Darüber hinaus stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsdienstleister des Zahlers folgende obligatorischen Datenelemente zur Verfügung:
- i) BIC-Code des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers (sofern von den am Zahlungsvorgang beteiligten Zahlungsdienstleistern nicht anders vereinbart)
- ii) BIC-Code des Zahlungsdienstleisters des Zahlers (sofern von den am Zahlungsvorgang beteiligten Zahlungsdienstleistern nicht anders vereinbart)
- iii) Name der Referenzpartei des Zahlers (falls bei entmaterialisiertem Mandat vorhanden)
- iv) Identifikationscode der Referenzpartei des Zahlers (falls bei entmaterialisiertem Mandat vorhanden)
- v) Name der Referenzpartei des Zahlungsempfängers (falls bei entmaterialisiertem Mandat vorhanden)
- vi) Identifikationscode der Referenzpartei des Zahlungsempfängers (falls bei entmaterialisiertem Mandat vorhanden)
- vii) Identifikationscode der Zahlungsregelung
- viii) Verrechnungsdatum des Einzugs
- ix) Einzugsreferenz des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers
- x) Art des Mandats
- xi) Fälligkeitstermin des Einzugs.
- 1. http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.dopubRef=-//EP//TEXTTAP7-TA-2010-00570DOCXMLV0//
- 2. http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms data/docs/pressdata/en/ecofin/111670.pdf
- 3. Die potenziellen direkten und indirekten Vorteile von SEPA werden - für einen Zeitraum von sechs Jahren und unter der Voraussetzung einer umfassenden und raschen Umstellung auf SEPA - auf über 300 Mrd. EUR beziffert. Siehe SEPA: potential benefits at stake, CapGemini, 2007, http://ec.europa.eu/internal market/payments/docs/sepa/sepa-capgemini studyfinal report en.pdf
- 4. ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11.
- 5. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.douri=OJ:L:2007:319:0001:01::HTML
- 6. Im Zusammenhang mit der Strategie EU 2020 wird dieser Vorschlag als eine der Schlüsselmaßnahmen der von der Kommission im Mai 2010 verabschiedeten "digitalen Agenda" gesehen (http://ec.europa.eu/information society/digital-agenda/documents/digitalagendacommunicationde.pdf ).
- 7. http://ec.europa.eu/internal market/payments/docs/sepa/feedback migration-2009 09 29 en.pdf
- 8. Das multilaterale Interbankenentgelt ist der Betrag, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zur Vergütung einer Lastschrift an den Zahlungsdienstleister des Zahlers leistet.
- 9. Mehr Informationen und der vollständige Wortlaut dieser Dokumente findet sich unter http://ec.europa.eu/competition/sectors/financial_services/banking.html .
- 10. ABl. C ..., S. .
- 11. ABl. C ..., S. .
- 12. ABl. C ..., S. .
- 13. ABl. C ..., S. .
- 14. P6_TA(2009)0139.
- 15. P7_TA(2010)0057.
- 16. http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms data/docs/pressdata/en/ecofin/111670.pdf
- 17. ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.
- 18. ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11.
- 19. ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
- 20. ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 1.
- 21. ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.