Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der technischen Vorschriften für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 KOM (2010) 775 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen und die Europäische Zentralbank werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 723/01 = AE-Nr. 012725,
Drucksache 911/05 (PDF) = AE-Nr. 053559,
Drucksache 772/08 (PDF) = AE-Nr. 080754 und AE-Nr. 090747

Brüssel, den 16.12.2010 KOM (2010) 775 endgültig 2010/0373 (COD).

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der technischen Vorschriften für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (Text von Bedeutung für den EWR)

SEK(2010) 1583 endg.
SEK(2010) 1584 endg.
SEK(2010) 1585 endg.

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Dieser Vorschlag ist vor dem Hintergrund der Schaffung eines Binnenmarkts für Euro- Zahlungsdienste (einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum, SEPA) zu sehen, auf dem fairer Wettbewerb herrscht, keine Unterschiede zwischen grenzüberschreitenden und nationalen Zahlungen gemacht und dadurch erhebliche Einsparungen und Vorteile für die europäische Wirtschaft ermöglicht werden. SEPA wird den europäischen Bürgern und Unternehmen nutzerfreundliche und zuverlässige Euro-Zahlungsdienste zu konkurrenzfähigen Preisen bieten und gleichzeitig eine Plattform für die Entwicklung von Innovationen liefern, die für Zahlungsdienste relevant sind.

Ungeachtet der starken Unterstützung durch Europäische Kommission und Europäische Zentralbank war SEPA ursprünglich als ein in erster Linie marktgesteuertes Projekt gedacht. Der Europäische Zahlungsverkehrsausschuss (European Payments Council, EPC), ein Koordinierungs- und Entscheidungsgremium, das der europäische Bankensektor im Hinblick auf die Schaffung von SEPA einrichtete, entwickelte und implementierte unionsweite Regelungen für Überweisungen und Lastschriften. Angesichts des langsamen Umstellungstempos sind sich jedoch sämtliche Beteiligten zunehmend darin einig, dass ein rechtlich verbindliches Enddatum erforderlich sein könnte, um das Projekt erfolgreich zu Ende zu führen.

Eine vollständige Integration des Zahlungsmarkts ist erst dann erreicht, wenn die nationalen Altzahlungsinstrumente vollständig durch unionsweite Zahlungsinstrumente ersetzt worden sind. Um dieses Ziel zu erreichen, werden in dieser Verordnung Enddaten für die Umstellung auf Euro-Überweisungen und Lastschriften festgelegt.

Allgemeiner Hintergrund

Am 28. Januar 2008 fiel der Startschuss für SEPA-Überweisungen. Beinahe zwei Jahre später, am 2. November 2009, wurde mit dem SEPA-Lastschriftverfahren der zweite Meilenstein auf dem Weg zu unionsweiten SEPA-Regelungen markiert.

Sichere und effiziente Zahlungssysteme sind für die Wirtschaftstätigkeit und für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts von entscheidender Bedeutung. Barzahlungen zwischen Mitgliedstaaten sind seit 2002 dank der gemeinsamen Währung Euro einfacher geworden. Allerdings sind unionsweite elektronische Zahlungsinstrumente aus vielerlei Gründen noch weit davon entfernt, nationale Zahlungen zu ersetzen. Die Unsicherheit auf dem Markt, das generell schwierige wirtschaftliche Klima, die Nachteile für Vorreiter in einer vernetzten Branche, der gespürte Mangel an Rechtssicherheit hinsichtlich eines angemessenen, langfristigen Geschäftsmodells für ein vollständig mit den EU-Wettbewerbsvorschriften vereinbares SEPA-Lastschriftverfahren und die doppelten Betriebskosten für SEPA und Altzahlungsinstrumente haben viele Marktteilnehmer - insbesondere auf Angebotsseite - zu Befürwortern von EU-Vorschriften gemacht, in denen ein Enddatum für die SEPA-Umstellung festgelegt wird. Auch das Europäische Parlament hat in zwei Entschließungen1 die Notwendigkeit und die Vorteile eines Enddatums für die Umstellung auf SEPA-Instrumente betont, und der ECOFIN-Rat hat die Kommission in seinen Schlussfolgerungen2 zu einer gründlichen Bewertung in enger Zusammenarbeit mit der EZB aufgefordert. Nach Artikel 127 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat die EZB (das ESZB) die grundlegende Aufgabe, den reibungslosen Ablauf der Zahlungssysteme zu fördern. Die EZB hat in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle gespielt und dem Markt Leitlinien für die Entwicklung von SEPA geliefert.

Zwei Jahre nach Start der SEPA-Überweisungen hat deren Anzahl - als Anteil an sämtlichen, von den Clearing- und Abwicklungsmechanismen im Euroraum bearbeiteten Überweisungen - immer noch nicht die 10 %-Hürde erreicht. Bei einer linearen Extrapolierung der aktuellen Umstellungsquote auf SEPA-Überweisungen (9,3 %, Stand: August 2010) dürfte es etwa 30 Jahre dauern, bis SEPA vollständig umgesetzt ist. Selbst bei einem optimistischeren Szenario erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass die SEPA-Umstellung ohne ergänzende legislative Maßnahmen in weniger als 15-20 Jahren abgeschlossen sein wird. Durch dieses schwache Dynamik wird die Umstellung auf SEPA deutlich verzögert und drohen der europäischen Wirtschaft im Hinblick auf mögliche direkte und indirekte Vorteile von SEPA erhebliche Einbußen3. Zwar müssen die Nutzer, einschließlich Bürgern sowie kleinen und mittleren Unternehmen, aufgrund der SEPA-Umstellung zu einem gemeinsamen unionsweiten Kontonummernsystem mit IBAN und BIC wechseln, aber die Industrie wird diesen Übergang durch Informationskampagnen, die Angabe von IBAN und BIC auf Kontoauszügen und Zahlungskarten sowie Möglichkeiten für eine automatische Konvertierung erleichtern.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Diese Initiative wird den bestehenden rechtlichen Rahmen für Zahlungsdienste in der EU ergänzen.

Am 1. November 2009 wurde die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 durch die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft4 aufgehoben. Dank dieser Verordnung konnten die Gebühren für grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge in Euro bei Überweisungen bis zu 50.000 EUR auf das Niveau der Inlandsgebühren abgesenkt werden; gleichzeitig wurde der europäischen Zahlungsverkehrsbranche der Anstoß zur Schaffung einer EU-weiten Zahlungsinfrastruktur geliefert, die Voraussetzung für SEPA ist.

Die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt5 (so genannte "Zahlungsdienstrichtlinie") zielt im Interesse von Verbrauchern und Unternehmen der gesamten Union auf standardisierte Bedingungen und Rechte für auf dem Markt angebotene Zahlungsdienste ab und bot eine harmonisierte Rechtsgrundlage für SEPA.

Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Die Ziele des Vorschlags stimmen mit der allgemeinen Politik und den Zielen der Union überein. Erstens wird die Funktionsweise des Zahlungsverkehrbinnenmarkts verbessert. Zweitens werden politische Ziele der Union in anderen Bereichen vorangebracht, insbesondere Ziele der Verbraucherpolitik (indem die Einführung sicherer, unionsweiter Zahlungssysteme vereinfacht wird) und der Wettbewerbspolitik (indem die Anforderungen, Rechte und Möglichkeiten für alle Marktteilnehmer vereinheitlicht, das grenzüberschreitende Angebot von Zahlungsdiensten erleichtert und somit der Wettbewerb gestärkt wird). In der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag wird darauf hingewiesen, dass sich die Vorteile eines integrierten Zahlungsmarkts nur dann voll erschließen lassen, wenn die Umstellung auf unionsweite Überweisungen und Lastschriften schnell und umfassend erfolgt. Marktkräfte und Selbstregulierung haben nicht ausgereicht, um eine konzertierte Umstellung auf SEPA zu erreichen. Durch die Erleichterung der Wirtschaftstätigkeit innerhalb der Union wird auch ein Beitrag zu den zentralen Zielen der Strategie EU 2020 geleistet6.

2. Konsultation interessierter Kreise Folgenabschätzung

Konsultation der interessierten Kreise

Konsultationsverfahren, Hauptadressaten und allgemeines Profil der Befragten

Die Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen hat die Beteiligten zwischen Juni und August 2009 in einer öffentlichen Konsultation befragt, ob und in welcher Form Fristen für die Umstellung der nationalen Überweisungs- und Lastschriftsysteme auf die neuen SEPA-Zahlungsinstrumente gesetzt werden sollten, und die Ergebnisse im September 2009 veröffentlicht. Eine Zusammenfassung der Konsultation wurde auf der Website der GD7 veröffentlicht.

Über das Europäische Unternehmenstestpanel wurden im Jahresabstand mehrere Konsultationen zu SEPA durchgeführt. Die letzte fand in der zweiten Jahreshälfte 2009 statt und erhielt Antworten von über 400 Unternehmen, davon 85 % KMU und 15 % größere Unternehmen. Die Konsultation des Jahres 2009 enthielt auch Fragen zum Ausstieg aus den Altzahlungsinstrumenten und die Festlegung eines Enddatums für die SEPA-Umstellung.

Darüber hinaus laufen bereits seit einiger Zeit Gespräche mit dem Bankensektor über das Geschäftsmodell für SEPA-Lastschriften. Diese Gespräche konzentrierten sich auf die Frage der multilateralen Interbankenentgelte8 und führten zur Verabschiedung von Übergangsbestimmungen für multilaterale Interbankenentgelte in der Verordnung (EG) Nr. 924/2009. Da die Industrie sich aber noch nicht auf ein langfristiges Geschäftsmodell für Lastschriften festgelegt hatte, wurde der Meinungsaustausch fortgesetzt. Um den Banken eine Richtschnur an die Hand zu geben, veröffentlichten die Kommission und die EZB im März 2009 eine gemeinsame Erklärung, der im November 2009 eine Arbeitsdokument der Kommission folgte9. Im Dezember 2009 fand eine öffentliche Konsultation zu diesem Dokument statt. Ferner übermittelten die Dienststellen der Kommission im Dezember 2009- Januar 2010 einen Fragebogen an ausgewählte Banken. Der Schwerpunkt lag auf der Frage der doppelten Kosten, die einzelnen Anbietern entstehen, wenn Zahlungssysteme und - prozesse (Zahlungsplattformen) parallel für bestehende nationale Zahlungen und neue unionsweite SEPA-Zahlungen betrieben werden. Befragt wurden neunzehn der größten Banken bzw. Bankengruppen in Europa, die eine repräsentative Auswahl von Geschäftsbanken, Sparkassen und Genossenschaftsbanken aus neun Ländern boten. Ein ähnlicher Fragebogen wurde an die Zahlungsverarbeiter und Zahlungsdienstnutzer (größtenteils Unternehmen) geschickt, wobei jedoch nicht genügend Antworten eingingen, um eine Analyse zu ermöglichen.

Zwischen 2008 und 2010 wurden in den bereits bestehenden beratenden Ausschüssen für den Massenzahlungsverkehr (Expertengruppe "Zahlungsverkehrsmarkt", Zahlungsverkehrsausschuss und EU-Forum der nationalen SEPA-Koordinierungsausschüsse) Gespräche und ein Meinungsaustausch mit Mitgliedstaaten, Finanzinstituten, Verbraucherorganisationen und anderen Sozial- und Wirtschaftspartnern geführt.

Die Gespräche, Antworten und schriftlichen Beiträge der Beteiligten dienten als Grundlage für die in zwei Kommissionsdokumenten enthaltene Analyse: die Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag und ein Arbeitspapier, das die Kommission vom 7. bis zum 23. Juni 2010 auf ihrer Website veröffentlichte, damit die Öffentlichkeit Bemerkungen dazu abgeben konnte. In diesem Papier wurden mehrere Fragen angesprochen, die bei der Festlegung verbindlicher Fristen für Überweisungen und Lastschriften zu klären sind.

Zusammenfassung und Berücksichtigung der Beiträge

Die Festlegung von Fristen für eine vollständige SEPA-Umstellung in verbindlichen EU-Vorschriften fand breite Zustimmung bei allen Beteiligten. Nur Rechtsvorschriften auf Unionsebene können den Anstoß für eine verbreitete Nutzung unionsweiter Überweisungen und Lastschriften liefern. Ferner wurde dafür plädiert, dass die SEPA-Instrumente die Altzahlungsinstrumente nicht nur ergänzen, sondern ersetzen sollten.

Während die Mehrheit der Beteiligten das Konzept, für Überweisungen und Lastschriften zwei getrennte Umstellungsfristen festzulegen, befürwortete, bevorzugten andere eine einzige Frist für beide Zahlungsdienste. Die Anbieter und einige Nutzer machten sich - insbesondere hinsichtlich der Lastschriften - für längere Umstellungszeiträume stark.

Angesichts der auf die Konsultation eingegangenen Antworten und sonstiger Darstellungen der Industrie veranstaltete die Kommission am 17. November eine letzte öffentliche Anhörung zu zwei wichtigen Themen. Erstens: Sollten die von der Zahlungsverkehrsbranche entwickelten Zahlungsregelungen direkt in der Verordnung vorgeschrieben werden oder sollte stattdessen eher ein Konzept verpflichtender technischer Anforderungen zur Anwendung kommen Zweitens: Sollten aus Gründen der Klarheit spezifische Rechtsvorschriften für ein angemessenes langfristiges Geschäftsmodell für Lastschriften einbezogen werden

Aus der intensiven Konsultation wurde der Schluss gezogen, dass ein Mischkonzept aus gemeinsamen Standards und allgemeinen technischen Anforderungen sich für die Definition unionsweiter Zahlungsinstrumente am besten eignet. Diese technischen Anforderungen sollten für die gesamte Zahlungsdienstkette gelten, d.h. von Nutzer zu Nutzer unter Einbeziehung der jeweiligen Zahlungsdienstleister. Dadurch würde gewährleistet, dass auf Nachfrageseite (Nutzer der Zahlungsdienste) sämtliche SEPA-Vorteile genutzt werden können. Die Angebotsseite sprach sich dagegen für die Anwendung der von der europäischen Bankenindustrie bereits entwickelten SEPA-Regelungen aus.

Zahlreiche Beteiligte begrüßten den Vorschlag, dass die Mitgliedstaaten für nationale Zahlungsinstrumente, die bestimmte Bedingungen (z.B. Inlandstransaktionen, Marktanteil unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes) erfüllen, während eines begrenzten Zeitraums Ausnahmen genehmigen können, nach dessen Ablauf alle Altzahlungsinstrumente eingestellt werden müssten. Andere hätten eine dauerhafte Befreiung vorgezogen, um solche spezifischen Produkte weiterhin verwenden zu können. Die Antworten auf die Konsultation bestätigten durchweg den starken Klärungsbedarf hinsichtlich der Gültigkeit eines mit den EU-Wettbewerbsvorschriften vereinbaren langfristigen Geschäftsmodells für Lastschriften.

Einholung und Nutzung von Fachwissen

Cap Gemini Consulting wurde mit einer umfassenden Kosten-Nutzen-Analyse der SEPA-Umstellung beauftragt, deren Ergebnisse im Januar 2008 veröffentlicht wurden.

Zudem veröffentlichte die Kommission im August 2008 eine Studie, die bei Van Dijk Consultants in Auftrag gegeben wurde, um die Überwachung der Auswirkungen von SEPA auf die Verbraucher vorzubereiten.

Folgenabschätzung

Die Kommission hat, wie in ihrem Arbeitsprogramm vorgesehen, eine Folgenabschätzung vorgenommen. Diese wurde in enger Zusammenarbeit mit der EZB durchgeführt.

In der Folgenabschätzung wurde auf das langsame Tempo der Umstellung auf SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften eingegangen, das zu einer Koexistenz von nationalen Altzahlungsinstrumenten und SEPA-Zahlungen geführt hat. Als Hauptgrund für den langsamen Umstellungsprozess wurden mehrere Faktoren ausgemacht: die Ungewissheit über den Abschluss von SEPA und damit verbundene Probleme wie der Mangel an Anreizen für die Entwicklung von SEPA-Produkten, die dem Bedarf der Nutzer wirklich gerecht werden, das aufgrund der Nachteile für Vorreiter zögerliche Engagement der Investoren, die fragmentierte Nachfrage und der schwache Bekanntheitsgrad von SEPA. Ferner werden die Auswirkungen einer langsamer Umstellung aufgeführt. Auf "Mikroebene" sind dies die multiplen Zahlungsplattformen, die von den Marktteilnehmern auf Angebots- und Nachfrageseite betrieben werden müssen und die damit verbundenen doppelten Betriebskosten und negativen Erträge von SEPA-Investitionen. Auf "Makroebene" verhindert die fortgesetzte Fragmentierung nach Landesgrenzen Skaleneffekte, beschränkt den Wettbewerb und behindert die Innovation.

Bei der Folgenabschätzung werden drei Szenarien untersucht: keine Maßnahmen, zusätzliche Anreize für die SEPA-Umstellung ohne Festlegung eines Enddatums und Festlegung eines Enddatums für die Umstellung. Dabei wird der Schluss gezogen, dass dem Zahlungsmarkt der Union, der europäischen Wirtschaft und den Beteiligten am besten damit gedient wäre, wenn mittels einer Verordnung ein Enddatum für die Umstellung gesetzt würde.

Anschließend werden in der Folgenabschätzung die aus technischer Sicht bestehenden Möglichkeiten für die Festlegung eines Enddatums untersucht, indem die Umsetzung in mehreren Teilgebieten betrachtet wird.

Bezugsbasis für die Einführung unionsweiter Überweisungen und Lastschriften.

Empfohlen wird die Festlegung eines Enddatums auf der Grundlage allgemeiner technischer Anforderungen, die bei Überweisungen und Lastschriften unionsweit erfüllt werden müssen. Die technischen Anforderungen werden bestehende internationale und europäische Standards einbeziehen.

Transaktionsbereich.

Empfohlen wird ein Konzept, bei dem die mit dem Enddatum verknüpften technischen Anforderungen für den gesamten Zahlungsvorgang gelten, d.h. nicht nur zwischen den Zahlungsdienstleistern, sondern auch im Verhältnis KundeZahlungsdienstleister/Zahlungsdienstleister-Kunde. Auf Nachfrageseite könnten geschätzte 84 Mrd. EUR an Betriebskosten eingespart werden, was jedoch ganz davon abhängt, dass sich die Integration des Zahlungsmarkts über den Interbankenbereich hinaus erstreckt.

Produktspezifikation.

Empfohlen wird, auch für Nischenprodukte (d.h. für Überweisungen und Lastschriften in niedriger Höhe und mit spezifischen Funktionalitäten) ein Enddatum festzulegen. Um die nötigen Anpassungen für SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften zu ermöglichen, wird jedoch eine Übergangszeit von etwa drei bis fünf Jahren vorgesehen.

Anwendung in den Mitgliedstaaten.

Empfohlen wird die Option mit einem gemeinsamen Enddatum für den Euroraum und einem späteren gemeinsamen Enddatum für die nicht zum Euroraum gehörenden Mitgliedstaaten. Da der Anteil der Eurozahlungen in den nicht zum Euroraum gehörenden Mitgliedstaaten volumenmäßig lediglich geschätzte 2 % aller Eurozahlungen ausmacht, ist eine rasche und vollständige Umstellung in diesen Mitgliedstaaten keine unabdingbare Voraussetzung für den Erfolg von SEPA.

Umstellungsfrist.

Empfohlen wird die Option getrennter Enddaten: spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung für Überweisungen und zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung für Lastschriften. In der Praxis bedeutet diese gestaffelte Umsetzung, dass die Beteiligten nach Verabschiedung des Kommissionsvorschlags bei SEPA-Überweisungen über rund 30 Monate und bei SEPA-Lastschriften über 42 Monate verfügen, um sich auf die Umstellung vorzubereiten.

Klarheit über das langfristige Geschäftsmodell für europaweite Lastschriften. Es wird empfohlen, eine generell auf jede Lastschrift erfolgende Anwendung multilateraler Interbankenentgelte (und von Maßnahmen gleichen Ziels oder gleicher Wirkung) zwischen den Zahlungsdienstleistern zu verbieten. Trotzdem würden unter bestimmten Bedingungen multilaterale Interbankenentgelte für Lastschriften zugelassen, die nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden können oder von einem Zahlungsdienstleister zurückgefordert werden.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Der Vorschlag für die Festlegung technischer Anforderungen an Überweisungen und Lastschriften zielt darauf ab,

Rechtsgrundlage

Subsidiaritätsprinzip

Da der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt, findet das Subsidiaritätsprinzip Anwendung.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen durch die Mitgliedstaaten allein nicht zufriedenstellend erreicht werden:

Im jetzigen Stadium existieren in fast allen Mitgliedstaaten nationale Pläne für die SEPA-Umstellung. Diese unterstützen zwar ausnahmslos die SEPA-Umstellung, aber nur wenige zielen auf einen systematischen und vollständigen Ersatz der Altzahlungsinstrumente bis zu einem bestimmten Datum an. Die von den Beteiligten auf nationaler Ebene festgelegten Stichdaten unterscheiden sich von einem Mitgliedstaat zum anderen. In Ermangelung eines gemeinsamen Zieldatums auf Unionsebene wird die mangelhafte Koordinierung unter den Mitgliedstaaten sowie unter den Beteiligten im besten Fall den Übergang zu SEPA erschweren, im schlimmsten Fall jedoch Stillstand bewirken und eine wirksame Umstellung unmöglich machen. Zudem sind die festgelegten Stichdaten häufig von anderen Bedingungen abhängig. Die Pläne bieten somit keine ausreichenden Impulse für eine schnelle und umfassende Umstellung auf SEPA, und es fehlt an einer Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Union erreicht werden:

Ein integrierter Euro-Zahlungsmarkt verlangt von sich aus ein unionsweites Konzept, da die zugrunde liegenden Standards, Regeln und Prozesse in allen Mitgliedstaaten gleich sein sollten. Dies steht in Einklang mit dem Ziel von Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union, der einen Binnenmarkt und eine Wirtschafts- und Währungsunion mit der Währung Euro vorsieht. Nur ein europäisches, auf Angebots- und Nachfrageseite koordiniertes Konzept kann das Potenzial der Vernetzung voll freisetzen. Die Alternative zu einem unionsweiten Konzept wäre ein System multilateraler bzw. bilateraler Vereinbarungen, dessen Komplexität und Kosten im Vergleich zu Rechtsvorschriften auf Unionsebene zu hoch sind. Deshalb wären Maßnahmen auf Unionsebene mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

Verhältnismäßigkeitsprinzip

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Die vorgeschlagene Maßnahme geht nicht über das zur Erreichung der Ziele unbedingt erforderliche Maß hinaus.

Alle Regelungsvorschläge wurden in Bezug auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip geprüft und waren Gegenstand intensiver Konsultationen, um ihre Eignung und Angemessenheit zu gewährleisten.

Der Vorschlag zielt darauf ab, die Auswirkungen von Veränderungen auf alle Beteiligten zu minimieren. Die im Anhang der Verordnung aufgelisteten technischen Anforderungen wurden so formuliert, dass die bestehenden unionsweiten Regelungen angewandt werden können, ohne Flexibilität und Innovation einzuschränken.

Dem Vorschlag zufolge entscheiden die Mitgliedstaaten über die Benennung der zuständigen Behörden, so dass sie bestehende Verwaltungsstrukturen und Gremien nutzen können, um die Kosten zu verringern.

Wahl des Rechtsinstruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen:

Die Festlegung eines Enddatums für die Umstellung auf unionsweite Überweisungen und Lastschriften erfordert eine technische Normung und eine möglichst vollständige Harmonisierung. Dies spricht eher für eine Verordnung als eine Richtlinie. Darüber hinaus werden sich die Vorteile von SEPA aufgrund der Vernetzung der Zahlungsindustrie in der Mehrzahl erst dann einstellen, wenn der Übergang von inländischen Systemen auf unionsweite Zahlungsinstrumente in allen EU-Mitgliedstaaten abgeschlossen ist. Bei einer Richtlinie und der möglicherweise unterschiedlichen Umsetzung auf nationaler Ebene besteht das Risiko, dass die aktuelle Fragmentierung des Zahlungsmarkts fortbesteht. Zudem würde sich die Umstellung wegen des Zeitraums, der für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten erforderlich ist, verzögern. Deshalb wird für die Festlegung eines Enddatums für die SEPA-Umstellung das Rechtsinstrument der Verordnung empfohlen.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Neben den normalen administrativen Kosten für die Gewährleistung der Einhaltung des EU-Rechts werden keine Auswirkungen auf den Haushalt entstehen, da keine neuen Ausschüsse geschaffen und keine finanziellen Verpflichtung eingegangen werden. Allerdings ist die Kommission selbst intensiver Nutzer von Zahlungsdiensten und dürfte deshalb wie die anderen Nutzer Vorteile aus dem dank SEPA stärkeren Wettbewerb ziehen.

5. weitere Angaben

Vereinfachung

Der Vorschlag dient der Vereinfachung von Rechtsvorschriften durch Zusammenfassung der in der Verordnung Nr. 924/2009 enthaltenen Bestimmung über die Erreichbarkeit für Lastschriften mit einer vergleichbaren Bestimmung über die Erreichbarkeit für Überweisungen in einer einzigen Bestimmung in Artikel 3. Die Vereinfachung der Abwicklung von Zahlungen wird sich für die Beteiligten, einschließlich öffentlicher Verwaltungen, Unternehmen und Privatpersonen, positiv auswirken.

Durch die Verringerung der Fragmentierung nach Landesgrenzen und die Förderung des Wettbewerbs auf dem europäischen Zahlungsmarkt trägt diese Verordnung zur Vereinfachung der Zahlungsprozesse bei.

Die öffentlichen Verwaltungen dürften als intensive Nutzer von Zahlungsinstrumenten von SEPA profitieren, da die Zahlungsprozesse vereinfacht werden und eine effizientere durchgängige Zahlungsverarbeitung möglich wird. Die öffentliche Ausschreibung von Zahlungsdiensten auf Unionsebene dürfte einfacher werden, da sich die Anzahl potenzieller Zahlungsdienstleister erhöhen würde, deren Angebote besser verglichen werden könnten und Ineffizienzen aufgrund nationaler Zahlungsformate verschwinden dürften. Die Kombination von elektronischer Rechnungsstellung und SEPA als zugrunde liegender Zahlungsplattform würde auch die automatische Abwicklung von Rechnungen und Zahlungen erleichtern.

Die Verbraucher, die sowohl aus beruflicher als auch privater Sicht zunehmend mobil sind, wären dank standardisierter grenzüberschreitender Zahlungen nicht mehr gezwungen, Inhaber mehrerer Zahlungskonten in verschiedenen Ländern zu sein.

Für Zahlungsdienstleister und Zahlungsverarbeiter würden Zahlungen in der gesamten Union aufgrund der durch SEPA ermöglichten Skaleneffekte und gemeinsamen Standards viel effizienter.

Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

Einzelerläuterung zum Vorschlag

Folgende kurze Zusammenfassung soll die Entscheidungsfindung durch eine Beschreibung der wichtigsten Bestimmungen dieser Verordnung erleichtern.

Artikel 1 - Gegenstand und Anwendungsbereich - legt fest, dass die Verordnung für alle auf Euro lautenden Überweisungen und Lastschriften in der Union gilt. Nicht erfasst sind einige Transaktionen wie Zahlungen mit Zahlungskarten, Geldtransfers und Zahlungsvorgänge, die über Telekommunikations-, digitale oder IT-Geräte abgewickelt werden und nicht zu einer Überweisung oder Lastschrift führen. Um Wettbewerb und Effizienz zu fördern, sollte die Verordnung "nicht traditionelle" Zahlungsregelungen nicht vom Markt ausschließen, insbesondere wenn diese auf einem kombinierten System mit Überweisungs- oder Lastschriftelementen basieren. Daher gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für die Überweisungen oder Lastschriften, die dem Zahlungsvorgang zugrunde liegen.

Artikel 2 - Begriffsbestimmungen - wurde so weit möglich an die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2007/64/EG angepasst. Angesichts des im Vergleich zur Zahlungsdienstrichtlinie eingeschränkten Anwendungsbereichs der Verordnung wurden einige der Definitionen jedoch auf den Zweck dieses Vorschlags zugeschnitten.

Artikel 3 - Erreichbarkeit von Zahlungsdienstleistern bei Überweisungen - wird mit der Verpflichtung zur Erreichbarkeit für Lastschriften nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 zusammengeführt.

Artikel 4 - technische Interoperabilität - regelt eine Voraussetzung für ein reibungsloses Funktionieren der Zahlungsregelungen und -systeme, damit diese in der gesamten Union unter Verwendung der gleichen Standards interagieren können, ohne dass die Marktteilnehmer bei der Zahlungsverarbeitung auf technische Hindernisse stoßen.

Artikel 5 und Anhang - technische Anforderungen an Überweisungen und Lastschriften - führen Fristen für die Umstellung auf unionsweite Instrumente ein, indem bestimmte zentrale Standards, die von der Zahlungsindustrie angewandt werden, obligatorisch gemacht und technische Anforderungen definiert werden, die sowohl für Zahlungsdienstleister als auch für Kunden gelten.

Artikel 6 - Interbankenentgelte für Lastschriften - klärt, dass nach dem 31. Oktober 2012 multilaterale Interbankenentgelte pro Zahlungsvorgang bei nationalen und grenzüberschreitenden Lastschriften nicht mehr zugelassen sind. Ferner werden in Übereinstimmung mit dem von der Kommission am 3. November 2009 veröffentlichten Arbeitspapier über die Anwendbarkeit von Artikel 81 EG-Vertrag auf multilaterale Interbankenzahlungen bei SEPA-Lastschriften allgemeine Bedingungen für (multilaterale, bilaterale und unilaterale) Interbankenentgelte für R-Transaktionen definiert.

Artikel 7 - Ausnahmen - gilt für Nischenprodukte bei "Altzahlungsinstrumenten", die nach einem angemessenen Übergangszeitraum eingestellt werden sollten.

Artikel 8 - Das Prinzip des Zahlungszugangs gewährleistet, dass Euro-Überweisungen und Euro-Lastschriften, die als inländische Vorgänge akzeptiert werden, auch grenzüberschreitend als Transaktion auf und von einem Euro-Konto angewandt werden.

Artikel 9 - zuständige Behörden - bevollmächtigt die zuständigen Behörden zur Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen, um die Befolgung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen zu gewährleisten.

Artikel 10 - Sanktionen - verlangt von den Mitgliedstaaten, der Kommission die Einzelheiten von Sanktionsregelungen mitzuteilen.

Artikel 11 - außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren - verpflichtet die Mitgliedstaaten, außergerichtliche Rechtsbehelfsgremien zur Beilegung von aus dieser Verordnung erwachsenden Streitigkeiten einzusetzen. Ferner werden die Mitgliedstaaten ersucht, die Kommission entsprechend zu informieren.

Artikel 12 bis 15 - Verabschiedung von delegierten Rechtsakten - ermöglicht eine Aktualisierung der technischen Anforderungen.

Artikel 16 - Revisionsklausel - sieht eine Berichtspflicht und erforderlichenfalls die Vorlage eines Änderungsvorschlags vor.

Artikel 17 - Übergangsbestimmungen - sieht vor, dass die Enddaten für die Mitglieder des Euroraums früher gelten, während den Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums aufgrund ihres beschränkten Anteils am Gesamtvolumen der Zahlungsvorgänge in Euro eine Übergangsfrist eingeräumt wird.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Festlegung der technischen Vorschriften für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission10, nach Übermittlung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses11, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen12, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank13, nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

Artikel 3
Erreichbarkeit

Ein Zahlungsdienstleister, der für eine auf ein bestimmtes Zahlungskonto lautende EuroInlandsüberweisung oder -lastschrift oder für beide erreichbar ist, muss im Einklang mit den Bestimmungen der Zahlungsregelung auch für Überweisungen und Lastschriften erreichbar sein, die über einen in einem beliebigen Mitgliedstaat ansässigen Zahlungsdienstleister veranlasst werden.

Artikel 4
Interoperabilität

Artikel 5
Anforderungen an Überweisungen und Lastschriften

Artikel 6
Interbankenentgelte für Lastschriften

Artikel 7
Ausnahmen

Artikel 8
Zahlungszugang

Artikel 9
Zuständige Behörden

Artikel 10
Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen bis zum [konkretes Datum einfügen - 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Regeln für die im Falle eines Verstoßes gegen diese Verordnung geltenden Sanktionen fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum [konkretes Datum einfügen - 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] mit und melden ihr unverzüglich nachfolgende Änderungen.

Artikel 11
Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren

Artikel 12
Ausübung übertragener Befugnisse

Artikel 13
Widerruf der Befugnisübertragung

Artikel 14
Einwände gegen delegierte Rechtsakte

Artikel 15
Dringlichkeitsverfahren

Artikel 16
Überprüfung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Europäischen Zentralbank bis zum [konkretes Datum einfügen - 3 Jahre nach Inkrafttreten] einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor und fügt diesem Bericht gegebenenfalls einen Vorschlag bei.

Artikel 17
Übergangsbestimmungen

Artikel 18
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 wird wie folgt geändert:

Artikel 19
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang
Technische Anforderungen (Artikel 5)