Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit KOM (2010) 53 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 749/93 = AE-Nr. 932668,
Drucksache 080/95 = AE-Nr. 950284,
Drucksache 175/05 (PDF) = AE-Nr. 050660, AE-Nr. . 080175 und 100039


EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 15.2.2010
KOM (2010) 53 endgültig
2010/0035 (NLE)

Vorschlag für eine Verordnung des Rates (EU) Nr. .../... zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit

Begründung

Das Haushaltsüberwachungssystem der EU ist in seinen Grundlagen in den Verträgen festgelegt und im EU-Recht näher geregelt; im Hinblick auf die Anwendung des Verfahrens bei übermäßigem Defizit (VÜD) gelten insbesondere die Anforderungen an die Qualität der Haushaltsstatistiken. Die Qualität der finanzstatistischen Daten ist in erster Linie davon abhängig dass die Mitgliedstaaten die für das VÜD relevanten Rechtsakte korrekt durchführen etwa die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates1 (ESVG 95) und die Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates2, mit der das statistische Referenzsystem für Standards, Definitionen und Buchungsregeln eingeführt wurde. Die Kommission wurde mit der Überwachung der Qualität der gemeldeten Haushaltsdaten betraut. Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 bewertet die Kommission (Eurostat) regelmäßig die Qualität sowohl der von den Mitgliedstaaten gemeldeten tatsächlichen Daten als auch der ihnen zugrunde liegenden, gemäß ESVG 95 erhobenen Haushaltsdaten. Qualität der tatsächlichen Zahlen bedeutet die Einhaltung von Verbuchungsregeln, Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der statistischen Daten. Zudem übermitteln die Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 unbeschadet der die statistische Geheimhaltung betreffenden Bestimmungen der Kommission (Eurostat) so rasch wie möglich die für die Bewertung der Datenqualität angeforderten relevanten statistischen Informationen.

Nach dem "Fall Griechenland" im Jahr 2004 und einem daraufhin vom Rat vorgebrachten Ersuchen, die Überwachung der Qualität der gemeldeten Haushaltsdaten zu verstärken, schlug die Kommission 2005 Änderungen der bestehenden Rechtsvorschrift, d. h. der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates, im Hinblick auf die Qualität der VÜD-Daten vor. Die 2005 von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen3 zielten darauf ab, die Transparenz der VÜD-bezogenen Statistiken zu erhöhen und hierfür die Befugnisse von Eurostat im Hinblick auf die Datenqualität zu stärken. Insbesondere schlug die Kommission die Einführung von "ausführlichen Prüfbesuchen" vor. In Verbindung mit einer allgemeinen Auflage für die Mitgliedstaaten, der Kommission (Eurostat) Zugang zu den für die Bewertung der Datenqualität benötigten Informationen zu gewähren, sollten mit dem Vorschlag die Kompetenzen von Eurostat im Hinblick auf die Datenqualität gestärkt werden. Allerdings waren die der Kommission (Eurostat) mit der Verordnung (EG) Nr. 2103/20054 zusätzlich zur Verfügung gestellten Instrumente stärker eingeschränkt als ursprünglich gefordert.

Insbesondere sind die Mitgliedstaaten nicht generell verpflichtet, der Kommission (Eurostat) Zugang zu allen für die Bewertung der Datenqualität erforderlichen Informationen zu gewähren und die (seit der Annahme der Rechtsvorschrift nur in einem Mitgliedstaat durchgeführten) methodenbezogenen Besuche dürfen sich nur auf rein statistische Fragen beziehen.

Die jüngste Entwicklung und insbesondere die im Oktober 2009 übermittelten griechischen Statistiken über das öffentliche Defizit und den öffentlichen Schuldenstand5 haben gezeigt, dass mit dem derzeitigen System Risiken wie die Meldung unrichtiger oder ungenauer Daten an die Kommission nicht ausreichend verringert werden.

Wird gegen diesen Schwachpunkt nichts unternommen, werden solche Fälle, in denen einzelne Mitgliedstaaten die Regeln nicht einhalten, weiterhin die Verlässlichkeit des Governance-Systems für seine Teilnehmer auf europäischer und auf der Ebene der Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Es ist daher beim derzeitigen Stand der Entwicklung sowohl angezeigt als auch politisch kohärent, gewisse Änderungen des Governance-Rahmens für die Haushaltsstatistik vorzuschlagen. Mit der geänderten Verordnung soll es der Kommission und den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, durch eine effizientere Zusammenarbeit die Qualität und Zuverlässigkeit der Statistiken zu den öffentlichen Finanzen mit Hilfe eines auf zwei Säulen beruhenden Ansatzes zu verbessern: Erstens sollen häufigere und umfassendere regelmäßige Besuche im Kontext des standardmäßigen VÜD-Verfahrens stattfinden, zweitens soll Eurostat zusätzliche methodenbezogene Besuche durchführen können, wenn bei einer Bewertung der Risiken spezifische und bedeutende Probleme festgestellt werden.

Die Kommission hält es deswegen zur Beseitigung bestehender Schwachpunkte für notwendig eine Ergänzung der bestehenden Regelungen vorzuschlagen, um die Instrumente zur Datenüberwachung zu stärken. Methodenbezogene Besuche werden jedoch nur dann durchgeführt wenn erhebliche Risiken oder potenzielle Probleme mit der Datenqualität festgestellt werden, so wie dies auch nach dem gegenwärtigen Rechtsrahmen der Fall ist.

Da Eurostat als statistische Behörde in der Lage sein muss, eine wirkliche Überprüfung der gemeldeten Zahlen vorzunehmen, ist eine Ergänzung des derzeitigen Rechtsrahmens in mehreren Aspekten erforderlich. Eurostat muss insbesondere das Recht erhalten, Haushaltsunterlagen direkt zu prüfen, wenn erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der von einer nationalen statistischen Behörde vorgelegten Daten bestehen, und gleichzeitig müssen die nationalen Behörden verpflichtet werden, alle einschlägigen Informationsquellen aufzubewahren und zur Verfügung zu stellen. Weiterhin müssen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, für Unterstützung durch Sachverständige für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zu sorgen, was auch für die Vorbereitung und Durchführung methodenbezogener Besuche gilt.

Vorschlag für eine Verordnung(EU) Nr. .../... des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit

Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 14 Unterabsatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 479/2009 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten


Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident

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