Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 749/93 = AE-Nr. 932668,
Drucksache 080/95 = AE-Nr. 950284,
Drucksache 175/05 (PDF) = AE-Nr. 050660, AE-Nr. . 080175 und 100039
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 15.2.2010
KOM (2010) 53 endgültig
2010/0035 (NLE)
Vorschlag für eine Verordnung des Rates (EU) Nr. .../... zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit
Begründung
Das Haushaltsüberwachungssystem der EU ist in seinen Grundlagen in den Verträgen festgelegt und im EU-Recht näher geregelt; im Hinblick auf die Anwendung des Verfahrens bei übermäßigem Defizit (VÜD) gelten insbesondere die Anforderungen an die Qualität der Haushaltsstatistiken. Die Qualität der finanzstatistischen Daten ist in erster Linie davon abhängig dass die Mitgliedstaaten die für das VÜD relevanten Rechtsakte korrekt durchführen etwa die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates1 (ESVG 95) und die Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates2, mit der das statistische Referenzsystem für Standards, Definitionen und Buchungsregeln eingeführt wurde. Die Kommission wurde mit der Überwachung der Qualität der gemeldeten Haushaltsdaten betraut. Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 bewertet die Kommission (Eurostat) regelmäßig die Qualität sowohl der von den Mitgliedstaaten gemeldeten tatsächlichen Daten als auch der ihnen zugrunde liegenden, gemäß ESVG 95 erhobenen Haushaltsdaten. Qualität der tatsächlichen Zahlen bedeutet die Einhaltung von Verbuchungsregeln, Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der statistischen Daten. Zudem übermitteln die Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 unbeschadet der die statistische Geheimhaltung betreffenden Bestimmungen der Kommission (Eurostat) so rasch wie möglich die für die Bewertung der Datenqualität angeforderten relevanten statistischen Informationen.
Nach dem "Fall Griechenland" im Jahr 2004 und einem daraufhin vom Rat vorgebrachten Ersuchen, die Überwachung der Qualität der gemeldeten Haushaltsdaten zu verstärken, schlug die Kommission 2005 Änderungen der bestehenden Rechtsvorschrift, d. h. der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates, im Hinblick auf die Qualität der VÜD-Daten vor. Die 2005 von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen3 zielten darauf ab, die Transparenz der VÜD-bezogenen Statistiken zu erhöhen und hierfür die Befugnisse von Eurostat im Hinblick auf die Datenqualität zu stärken. Insbesondere schlug die Kommission die Einführung von "ausführlichen Prüfbesuchen" vor. In Verbindung mit einer allgemeinen Auflage für die Mitgliedstaaten, der Kommission (Eurostat) Zugang zu den für die Bewertung der Datenqualität benötigten Informationen zu gewähren, sollten mit dem Vorschlag die Kompetenzen von Eurostat im Hinblick auf die Datenqualität gestärkt werden. Allerdings waren die der Kommission (Eurostat) mit der Verordnung (EG) Nr. 2103/20054 zusätzlich zur Verfügung gestellten Instrumente stärker eingeschränkt als ursprünglich gefordert.
Insbesondere sind die Mitgliedstaaten nicht generell verpflichtet, der Kommission (Eurostat) Zugang zu allen für die Bewertung der Datenqualität erforderlichen Informationen zu gewähren und die (seit der Annahme der Rechtsvorschrift nur in einem Mitgliedstaat durchgeführten) methodenbezogenen Besuche dürfen sich nur auf rein statistische Fragen beziehen.
Die jüngste Entwicklung und insbesondere die im Oktober 2009 übermittelten griechischen Statistiken über das öffentliche Defizit und den öffentlichen Schuldenstand5 haben gezeigt, dass mit dem derzeitigen System Risiken wie die Meldung unrichtiger oder ungenauer Daten an die Kommission nicht ausreichend verringert werden.
Wird gegen diesen Schwachpunkt nichts unternommen, werden solche Fälle, in denen einzelne Mitgliedstaaten die Regeln nicht einhalten, weiterhin die Verlässlichkeit des Governance-Systems für seine Teilnehmer auf europäischer und auf der Ebene der Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Es ist daher beim derzeitigen Stand der Entwicklung sowohl angezeigt als auch politisch kohärent, gewisse Änderungen des Governance-Rahmens für die Haushaltsstatistik vorzuschlagen. Mit der geänderten Verordnung soll es der Kommission und den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, durch eine effizientere Zusammenarbeit die Qualität und Zuverlässigkeit der Statistiken zu den öffentlichen Finanzen mit Hilfe eines auf zwei Säulen beruhenden Ansatzes zu verbessern: Erstens sollen häufigere und umfassendere regelmäßige Besuche im Kontext des standardmäßigen VÜD-Verfahrens stattfinden, zweitens soll Eurostat zusätzliche methodenbezogene Besuche durchführen können, wenn bei einer Bewertung der Risiken spezifische und bedeutende Probleme festgestellt werden.
Die Kommission hält es deswegen zur Beseitigung bestehender Schwachpunkte für notwendig eine Ergänzung der bestehenden Regelungen vorzuschlagen, um die Instrumente zur Datenüberwachung zu stärken. Methodenbezogene Besuche werden jedoch nur dann durchgeführt wenn erhebliche Risiken oder potenzielle Probleme mit der Datenqualität festgestellt werden, so wie dies auch nach dem gegenwärtigen Rechtsrahmen der Fall ist.
Da Eurostat als statistische Behörde in der Lage sein muss, eine wirkliche Überprüfung der gemeldeten Zahlen vorzunehmen, ist eine Ergänzung des derzeitigen Rechtsrahmens in mehreren Aspekten erforderlich. Eurostat muss insbesondere das Recht erhalten, Haushaltsunterlagen direkt zu prüfen, wenn erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der von einer nationalen statistischen Behörde vorgelegten Daten bestehen, und gleichzeitig müssen die nationalen Behörden verpflichtet werden, alle einschlägigen Informationsquellen aufzubewahren und zur Verfügung zu stellen. Weiterhin müssen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, für Unterstützung durch Sachverständige für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zu sorgen, was auch für die Vorbereitung und Durchführung methodenbezogener Besuche gilt.
Vorschlag für eine Verordnung(EU) Nr. .../... des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit
Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 14 Unterabsatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Glaubwürdigkeit der Haushaltsüberwachung hängt entscheidend von verlässlichen Haushaltstatistiken ab. Es ist von größter Bedeutung, dass die Daten, die von den Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit6 gemeldet werden, von hoher Qualität sind.
- (2) In den letzten Jahren kam es zu einer Weiterentwicklung des Governance-Rahmens der Europäischen Union für die Finanzstatistik und zu einer Anpassung der institutionellen Rahmenbedingungen, insbesondere im Hinblick auf eine verbesserte Überwachung der Haushaltsdaten durch die Kommission (Eurostat).
- (3) Der überarbeitete Governance-Rahmen für die Finanzstatistik hat insgesamt gut funktioniert und im Allgemeinen bei der Meldung der einschlägigen Daten zum öffentlichen Defizit und zur öffentlichen Verschuldung befriedigende Ergebnisse gebracht. Insbesondere haben die Mitgliedstaaten überwiegend solide und vertrauensvolle Zusammenarbeit an den Tag gelegt sowie die Fähigkeit zur Übermittlung von Finanzdaten hoher Qualität unter Beweis gestellt.
- (4) Die jüngste Entwicklung hat jedoch auch klar gezeigt, dass der derzeitige Governance-Rahmen für die Finanzstatistik das Risiko der absichtlichen Meldung unrichtiger oder ungenauer Daten an die Kommission nicht ausreichend eindämmt.
- (5) In diesem Zusammenhang sollte die Kommission (Eurostat) zur Bewertung der Datenqualität über zusätzliche Zugangsrechte zu einer erweiterten Palette von Informationen verfügen.
- (6) Für die Durchführung von Kontrollbesuchen in einem Mitgliedstaat, dessen Statistiken einer Überprüfung unterliegen, sollte die Kommission (Eurostat) das Recht erhalten, auf die Daten staatlicher Einheiten auf Bundes- bzw. zentralstaatlicher, Länder- und Gemeindeebene sowie auf die Daten der Sozialversicherung zuzugreifen; zudem sind ihr ausführliche Angaben über die zugrunde liegende Rechnungslegung, die einschlägigen Erhebungen und Fragebogen sowie sonstige sachdienliche Informationen unter Einhaltung der Rechtsvorschriften über Datenschutz und statistische Geheimhaltung vorzulegen.
- (7) Die Haushalte von einzelnen gesamtstaatlichen Einrichtungen sowie von öffentlichen Stellen, die nicht zum Sektor des Zentralstaates gehören, sollten der Hauptgegenstand der Kontrollen sein, die sich auf deren Bewertung zu statistischen Zwecken beziehen sollten.
- (8) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Beamten, die für die Meldung der tatsächlichen Daten an die Kommission (Eurostat) und die zugrunde liegenden Haushaltsdaten zuständig sind, die Verpflichtungen aufgrund der statistischen Grundsätze vollständig einhalten.
- (9) Die Verordnung (EG) Nr. 479/2009 ist daher entsprechend zu ändern -
Hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 479/2009 wird wie folgt geändert:
- (1) Der folgende Artikel 2a wird eingefügt:
"Artikel 2a
- Zugang" bezeichnet die Möglichkeit, alle einschlägigen Unterlagen entweder als Kopie, falls verfügbar auch in elektronischer Form, oder vor Ort einzusehen zu können. Die angeforderten Unterlagen und Informationen sind unverzüglich und ungehindert zu liefern und, falls verfügbar müssen sie aus vorhandenen Unterlagen oder Quellen direkt entnehmbar sein.
- (2) Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
- "2. Die Mitgliedstaaten gewähren der Kommission (Eurostat) so rasch wie möglich Zugang zu allen für die Bewertung der Datenqualität erforderlichen Informationen; dazu gehören auch statistische Informationen wie Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, Aufstellungen, Tabellen zur Übermittlung von Daten für das Verfahren bei einem übermäßigem Defizit, zusätzliche Fragebogen und Präzisierungen im Zusammenhang mit der Datenübermittlung.
Das Format der Fragebogen wird von der Kommission (Eurostat) nach Anhörung des Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (AWFZ) festgelegt."
- "2. Die Mitgliedstaaten gewähren der Kommission (Eurostat) so rasch wie möglich Zugang zu allen für die Bewertung der Datenqualität erforderlichen Informationen; dazu gehören auch statistische Informationen wie Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, Aufstellungen, Tabellen zur Übermittlung von Daten für das Verfahren bei einem übermäßigem Defizit, zusätzliche Fragebogen und Präzisierungen im Zusammenhang mit der Datenübermittlung.
- (3) Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
- "3. Die methodenbezogenen Besuche dienen dazu, die den gemeldeten tatsächlichen Daten zugrunde liegenden Verfahren und Haushaltsdaten zu überprüfen und eine detaillierte Bewertung der Qualität der gemeldeten Daten nach Artikel 8 Absatz 1 vorzunehmen.
Die methodenbezogenen Besuche finden nur in Ausnahmefällen statt, in denen eindeutige Hinweise auf erhebliche Risiken oder Probleme bei der Datenqualität vorliegen."
- "3. Die methodenbezogenen Besuche dienen dazu, die den gemeldeten tatsächlichen Daten zugrunde liegenden Verfahren und Haushaltsdaten zu überprüfen und eine detaillierte Bewertung der Qualität der gemeldeten Daten nach Artikel 8 Absatz 1 vorzunehmen.
- (4) Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
- "1. Die Mitgliedstaaten sorgen auf Verlangen der Kommission (Eurostat) für die Unterstützung durch Sachverständige für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, auch bei der Vorbereitung und Durchführung methodenbezogener Besuche. Im Rahmen ihrer Funktion stellen diese Sachverständigen unabhängiges Expertenwissen zur Verfügung. Eine Liste solcher Sachverständiger für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen wird auf der Grundlage von Vorschlägen erarbeitet, die der Kommission (Eurostat) von den für Meldungen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit zuständigen nationalen Behörden übermittelt werden.
Die Kommission legt die Regeln und Verfahren zur Auswahl der Sachverständigen sowie deren Arbeitsbedingungen fest."
- "1. Die Mitgliedstaaten sorgen auf Verlangen der Kommission (Eurostat) für die Unterstützung durch Sachverständige für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, auch bei der Vorbereitung und Durchführung methodenbezogener Besuche. Im Rahmen ihrer Funktion stellen diese Sachverständigen unabhängiges Expertenwissen zur Verfügung. Eine Liste solcher Sachverständiger für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen wird auf der Grundlage von Vorschlägen erarbeitet, die der Kommission (Eurostat) von den für Meldungen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit zuständigen nationalen Behörden übermittelt werden.
- (5) Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
- "2. Im Rahmen der methodenbezogenen Besuche hat die Kommission (Eurostat) das Recht, auf die Daten staatlicher Einheiten auf Bundes- bzw. zentralstaatlicher, Landes- und Gemeindeebene sowie auf die Daten der Sozialversicherung zuzugreifen und diese zu prüfen; zudem sind ihr ausführliche Angaben über die zugrunde liegende Rechnungslegung wie finanzielle Transaktionen und Vermögensbilanzen, die einschlägigen Erhebungen und Fragebogen sowie sonstige sachdienliche Informationen wie Analysen und die Daten anderer öffentlicher Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die methodenbezogenen Besuche zu erleichtern. Diese Besuche können bei den nationalen Stellen, die an den Meldungen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit beteiligt sind, sowie bei allen direkt oder indirekt mit der Erstellung der Haushaltsdaten und der Daten zum öffentlichen Schuldenstand befassten Stellen stattfinden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese nationalen Behörden und Stellen sowie erforderlichenfalls ihre nationalen Behörden, zu deren Aufgaben die Überwachung des Haushalts gehört, den Beamten der Kommission oder anderen in Absatz 1 genannten Sachverständigen die Unterstützung gewähren die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, und ihnen unter anderem Unterlagen zugänglich machen, die zum Nachweis der gemeldeten tatsächlichen Defizit- und Schuldenstandszahlen und der ihnen zugrunde liegenden Haushaltsdaten herangezogen werden. Vertrauliche Aufzeichnungen des nationalen statistischen Systems werden nur der Kommission (Eurostat) übermittelt."
- "2. Im Rahmen der methodenbezogenen Besuche hat die Kommission (Eurostat) das Recht, auf die Daten staatlicher Einheiten auf Bundes- bzw. zentralstaatlicher, Landes- und Gemeindeebene sowie auf die Daten der Sozialversicherung zuzugreifen und diese zu prüfen; zudem sind ihr ausführliche Angaben über die zugrunde liegende Rechnungslegung wie finanzielle Transaktionen und Vermögensbilanzen, die einschlägigen Erhebungen und Fragebogen sowie sonstige sachdienliche Informationen wie Analysen und die Daten anderer öffentlicher Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.
- (6) Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die für die Meldung der tatsächlichen Daten an die Kommission (Eurostat) und der zugrunde liegenden Haushaltsdaten verantwortlichen Beamten rechenschaftspflichtig sind und nach den in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken* festgelegten Grundsätzen handeln. Diese Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten melden diese Maßnahmen bis spätestens zum 31. Dezember 2011 an die Kommission, ebenso ist die Kommission von nachfolgenden Änderungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Artikel 2
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- * ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
Finanzbogen zu Rechtsakten
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.
- 1 Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1).
- 2 Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (kodifizierte Fassung) (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1).
- 3 KOM (2005) 71.
- 4 Verordnung (EG) Nr. 2103/2005 des Rates vom 12. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 1).
- 5 Bericht der Kommission vom 8. Januar 2010 zu den Statistiken Griechenlands über das öffentliche Defizit und den öffentlichen Schuldenstand (KOM (2010) 1 endg.).
- 6 ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.