A. Problem und Ziel
- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein Abkommen über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität unterzeichnet. Ziel des Abkommens ist es, die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität, insbesondere des internationalen Terrorismus, zu verbessern und dadurch die Innere Sicherheit in den Vertragsstaaten zu erhöhen.
B. Lösung
- Durch den vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für das Inkrafttreten des Abkommens geschaffen werden.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- Keine
2. Vollzugsaufwand
- Für die Wahrnehmung der neuen Aufgaben werden beim Bundeskriminalamt Kosten insbesondere für die technische Realisierung, Pflege und laufende Unterhaltung des automatisierten DNA- und Fingerabdruckdatenaustauschs anfallen. Die Kosten werden entscheidend von den tatsächlich auszutauschenden Datenmengen abhängen. Außerdem wird sich ein erhöhter Personalaufwand ergeben, der derzeit noch nicht abschätzbar ist.
- Für die Schaffung der Voraussetzungen der Wirkbetriebsaufnahme des automatisierten DNA- und Fingerabdruckdatenaustauschs entstehen voraussichtlich einmalige Investitionskosten in Höhe von ca. 2,5 Millionen Euro. Die Kosten für den laufenden Unterhalt, insbesondere der personelle Mehrbedarf für die Trefferverifizierung und die Bearbeitung des Nachfolgeschriftverkehrs, hängen entscheidend von der Anzahl der erzielten Treffer ab.
- Die Bundesregierung wird berücksichtigen, dass sich der finanzielle Umsetzungs- und Verwaltungsaufwand auf das unbedingt notwendige Maß beschränken soll und erforderliche Sachmittelbedarfe im Rahmen der jeweils betroffenen Einzelpläne grundsätzlich erwirtschaftet werden müssen.
E. Sonstige Kosten
- Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Für die Wirtschaft und die Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten neu eingeführt. Der Gesetzentwurf enthält sieben neue Informationspflichten für die Verwaltung.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 1. Oktober 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 16. April 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 1. Oktober 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 28.05.09
Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 1. Oktober 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Dem in Washington D.C. am 1. Oktober 2008 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 24 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
- Auf das Abkommen findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Zu Artikel 2
- Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
- Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Abkommen nach seinem Artikel 24 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
- Auswirkungen auf die Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten, da Kosten für die private Wirtschaft und private Verbraucher nicht entstehen.
- Für die Verwaltung werden sieben neue Informationspflichten eingeführt:
- - Artikel 6 Absatz 1: Benennung einer nationalen Kontaktstelle für die Durchführung des automatisierten Abrufs daktyloskopischer Daten,
- - Artikel 9 Absatz 1: Benennung einer nationalen Kontaktstelle für die Durchführung des automatisierten Abrufs von DNA-Identifizierungsmustern,
- - Artikel 10 Absatz 7: Benennung einer nationalen Kontaktstelle für den Datenaustausch zur Verhinderung terroristischer Straftaten,
- - Artikel 14 Absatz 3: Mitteilung, falls sich nach dem Abkommen übermittelte oder empfangene Daten als unrichtig oder nicht verlässlich herausstellen,
- - Artikel 15 Absatz 1: Protokollierung der nach diesem Abkommen übermittelten oder empfangenen Daten,
- - Artikel 15 Absatz 3: Aufbewahrung der Protokolldaten über einen Zeitraum von zwei Jahren,
- - Artikel 18: Unterrichtung (auf Anfrage) über die Verarbeitung der nach diesem Abkommen empfangenen Daten und das dadurch erzielte Ergebnis.
- Durch die Erfüllung dieser Pflichten entstehen für die Verwaltung Bürokratiekosten.
- Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden die "Vertragsparteien") in dem Bestreben, durch partnerschaftliche Zusammenarbeit schwerwiegende Kriminalität, insbesondere den Terrorismus, wirksamer zu bekämpfen, in dem Bewusstsein, dass der Austausch von Informationen ein wesentlicher Faktor bei der Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität, insbesondere des Terrorismus, ist, in Anerkennung der Bedeutung der Verhütung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität, insbesondere des Terrorismus, bei gleichzeitiger Achtung der Grundrechte und -freiheiten, insbesondere des Schutzes der Privatsphäre, dem Beispiel des Vertrags von Prüm vom 27. Mai 2005 über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit folgend, in der Erwartung, dass die Vereinigten Staaten von Amerika und andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union dieses Abkommen als Beispiel für vergleichbare Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und diesen anderen Mitgliedstaaten ansehen könnten, und in dem Bestreben, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Geist der transatlantischen Partnerschaft zu vertiefen und zu stimulieren - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
- Für die Zwecke dieses Abkommens bedeuten
- 1. "DNA-Profile" (für die Bundesrepublik Deutschland DNA-Identifizierungsmuster) einen Buchstaben- bzw. Zahlencode, der eine Reihe von Identifizierungsmerkmalen des nicht codierenden Teils einer analysierten menschlichen DNA-Probe, das heißt der speziellen chemischen Form an den verschiedenen DNA-Loci, abbildet;
- 2. "Fundstellendatensätze" ein DNA-Profil und die damit verbundene Kennung (DNA-Fundstellendatensatz) oder daktyloskopische Daten und die damit verbundene Kennung (daktyloskopischer Fundstellendatensatz). Fundstellendatensätze dürfen keine den Betroffenen unmittelbar identifizierenden Daten enthalten. Fundstellendatensätze, die keiner Person zugeordnet werden können (offene Spuren), müssen als solche erkennbar sein;
- 3. "Personenbezogene Daten" Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person ("Betroffener") und
- 4. "Verarbeitung personenbezogener Daten" jede Verarbeitung oder jede Vorgangsreihe von Verarbeitungen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren, wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, das Konsultieren, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen durch Unkenntlichmachen oder Vernichten von personenbezogenen Daten.
Artikel 2
Zweck dieses Abkommens
- Zweck dieses Abkommens ist die Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika bei der Bekämpfung und Verhinderung schwerwiegender Kriminalität.
Artikel 3
Daktyloskopische Daten
- Zur Durchführung dieses Abkommens gewährleisten die Vertragsparteien, dass Fundstellendatensätze zu dem Bestand der zum Zweck der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten errichteten nationalen automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme vorhanden sind. Fundstellendatensätze enthalten ausschließlich daktyloskopische Daten und eine Kennung.
Artikel 4
Automatisierter Abruf daktyloskopischer Daten
- (1) Zur Verhinderung und Verfolgung schwerwiegender Kriminalität gestatten die Vertragsparteien den in Artikel 6 bezeichneten nationalen Kontaktstellen der anderen Vertragspartei, auf die Fundstellendatensätze ihrer zu diesen Zwecken eingerichteten automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme mit dem Recht zuzugreifen, diese automatisiert mittels eines Vergleichs der daktyloskopischen Daten abzurufen.
Die Anfrage darf nur im Einzelfall und nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der abrufenden Vertragspartei erfolgen.
- (2) Die endgültige Zuordnung eines daktyloskopischen Datensatzes zu einem Fundstellendatensatz der die Datei führenden Vertragspartei erfolgt durch die abrufenden nationalen Kontaktstellen anhand der automatisiert übermittelten Fundstellendatensätze, die für die eindeutige Zuordnung erforderlich sind.
Artikel 5
Übermittlung weiterer personenbezogener und sonstiger Daten
- Im Fall der Feststellung einer Übereinstimmung von daktyloskopischen Daten im Verfahren nach Artikel 4 richtet sich die Übermittlung weiterer zu den Fundstellendatensätzen vorhandener personenbezogener und sonstiger Daten nach dem innerstaatlichen Recht einschließlich der Vorschriften über die Rechtshilfe der ersuchten Vertragspartei.
Artikel 6
Nationale Kontaktstellen und Durchführungsvereinbarungen
- (1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach Artikel 4 benennt jede Vertragspartei eine oder mehrere nationale Kontaktstellen.
Die Befugnisse der nationalen Kontaktstellen richten sich nach dem für sie geltenden innerstaatlichen Recht.
- (2) Die Einzelheiten der technischen Ausgestaltung und des Ablaufs eines nach Artikel 4 durchgeführten Abrufverfahrens werden in einer oder mehreren Durchführungsvereinbarungen geregelt.
Artikel 7
Automatisierter Abruf von DNA-Profilen
- (1) Soweit dies nach dem innerstaatlichen Recht beider Vertragsparteien zulässig ist und auf der Basis der Gegenseitigkeit können die Vertragsparteien der in Artikel 9 bezeichneten nationalen Kontaktstelle der anderen Vertragspartei zum Zweck der Verfolgung schwerwiegender Kriminalität den Zugriff auf die Fundstellendatensätze ihrer DNA-Analyse-Dateien mit dem Recht gestatten, diese automatisiert mittels eines Vergleichs der DNA-Profile abzurufen. Die Anfrage darf nur im Einzelfall und nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der abrufenden Vertragspartei erfolgen.
- (2) Wird im Zuge eines automatisierten Abrufs die Übereinstimmung eines übermittelten DNA-Profils mit einem in der Datei der empfangenden Vertragspartei gespeicherten DNA-Profil festgestellt, so erhält die anfragende nationale Kontaktstelle automatisiert die Fundstellendatensätze, hinsichtlich derer eine Übereinstimmung festgestellt worden ist. Kann keine Übereinstimmung festgestellt werden, so wird dies automatisiert mitgeteilt.
Artikel 8
Übermittlung weiterer personenbezogener und sonstiger Daten
- Im Fall der Feststellung einer Übereinstimmung von DNA-Profilen im Verfahren nach Artikel 7 richtet sich die Übermittlung weiterer zu den Fundstellendatensätzen vorhandener personenbezogener und sonstiger Daten nach dem innerstaatlichen Recht einschließlich der Vorschriften über die Rechtshilfe der ersuchten Vertragspartei.
Artikel 9
Nationale Kontaktstelle und Durchführungsvereinbarungen
- (1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach Artikel 7 benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontaktstelle. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstelle richten sich nach dem für sie geltenden innerstaatlichen Recht.
- (2) Die Einzelheiten der technischen Ausgestaltung und des Ablaufs eines nach Artikel 7 durchgeführten Abrufverfahrens werden in einer oder mehreren Durchführungsvereinbarungen geregelt.
Artikel 10
Übermittlung personenbezogener und anderer Daten zur Verhinderung terroristischer Straftaten
- (1) Die Vertragsparteien können zum Zweck der Verhinderung terroristischer Straftaten der betreffenden in Absatz 7 bezeichneten nationalen Kontaktstelle der anderen Vertragspartei nach Maßgabe ihres jeweiligen innerstaatlichen Rechts im Einzelfall auch ohne Ersuchen die in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist, weil bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene oder die Betroffenen
- a) terroristische Straftaten oder Straftaten, die mit Terrorismus oder einer terroristischen Gruppe oder Vereinigung in Zusammenhang stehen, begehen wird/werden, soweit solche Straftaten nach dem innerstaatlichen Recht der übermittelnden Vertragspartei definiert sind, oder
- b) eine Ausbildung zur Begehung der unter Buchstabe a genannten Straftaten durchläuft/durchlaufen oder durchlaufen hat/haben.
- (2) Die zu übermittelnden personenbezogenen Daten umfassen, soweit vorhanden, Familiennamen, Vornamen, frühere Namen, andere Namen, Aliaspersonalien, abweichende Namensschreibweisen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, aktuelle und frühere Staatsangehörigkeiten, Reisepassnummer, Nummern anderer Ausweispapiere und Fingerabdruckdaten sowie die Darstellung der Tatsachen, aus denen sich die Annahme nach Absatz 1 ergibt.
- (3) Mit der Notifikation nach Artikel 24 Satz 1 können die Vertragsparteien einander in einer gesonderten Erklärung die Straftaten notifizieren, die nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten im Sinne des Absatzes 1 gelten. Diese Erklärung kann jederzeit durch eine Notifikation gegenüber der anderen Vertragspartei geändert werden.
- (4) Die übermittelnde Behörde kann nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts Bedingungen für die Verwendung dieser Daten durch die empfangende Behörde festlegen. Wenn die empfangende Behörde die Daten annimmt, ist sie an diese Bedingungen gebunden.
- (5) Allgemeine Einschränkungen in Bezug auf die Rechtsnormen der empfangenden Vertragspartei für die Verarbeitung personenbezogener Daten können von der übermittelnden Vertragspartei nicht als Bedingung im Sinne des Absatzes 4 für die Übermittlung von Daten auferlegt werden.
- (6) Zusätzlich zu den in Absatz 2 bezeichneten personenbezogenen Daten können die Vertragsparteien auch nicht personenbezogene Daten mit Terrorismusbezug übermitteln.
- (7) Jede Vertragspartei benennt eine oder mehrere nationale Kontaktstellen für den Austausch personenbezogener und anderer Daten mit der nationalen Kontaktstelle der anderen Vertragspartei nach diesem Artikel. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstellen richten sich nach dem für sie geltenden innerstaatlichen Recht
Artikel 11
Schutz der Privatsphäre und Datenschutz
- (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Umgang mit und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die sie voneinander erhalten, für den Schutz des Vertrauens bei der Durchführung dieses Abkommens von entscheidender Bedeutung sind.
- (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, personenbezogene Daten nach Treu und Glauben und nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften zu verarbeiten und
- a) sicherzustellen, dass die bereitgestellten personenbezogenen Daten im Verhältnis zu dem konkreten Zweck der Übermittlung angemessen und relevant sind,
- b) die personenbezogenen Daten nur so lange aufzubewahren, als dies für den Zweck, zu dem die Daten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen bereitgestellt oder weiterverarbeitet wurden, nötig ist, und
- c) sicherzustellen, dass die empfangende Vertragspartei rechtzeitig auf eventuell unrichtige personenbezogene Daten hingewiesen wird, damit geeignete Korrekturen durchgeführt werden können.
- (3) Aus diesem Abkommen erwachsen Privatpersonen keine Rechte, auch nicht das Recht, Beweismittel zu erlangen, zu unterdrücken oder auszuschließen oder den Austausch personenbezogener Daten zu behindern. Unabhängig von diesem Abkommen bestehende Rechte bleiben jedoch unberührt.
Artikel 12
Übermittlung von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien
- (1) Personenbezogene Daten, aus denen die Rasse oder ethnische Herkunft, politische Anschauungen, religiöse oder sonstige Überzeugungen oder die Mitgliedschaft in Gewerkschaften hervorgeht oder die die Gesundheit und das Sexualleben betreffen, dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, wenn sie für die Zwecke dieses Abkommens besonders relevant sind.
- (2) In Anerkennung der besonderen Schutzbedürftigkeit der in Absatz 1 genannten Kategorien personenbezogener Daten treffen die Vertragsparteien geeignete Schutzvorkehrungen, insbesondere geeignete Sicherheitsmaßnahmen, um diese Daten zu schützen.
Artikel 13
Verwendungsbeschränkungen zum Schutz personenbezogener und sonstiger Daten
- (1) Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 4 darf eine Vertragspartei Daten, die sie nach diesem Abkommen gewonnen hat, verarbeiten
- a) für den Zweck ihrer strafrechtlichen Ermittlungen;
- b) zur Verhinderung einer ernsthaften Bedrohung ihrer öffentlichen Sicherheit;
- c) in ihren nicht strafrechtlichen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die in direktem Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten Ermittlungen stehen, sowie
- d) für jeden anderen Zweck, jedoch nur mit der vorherigen Zustimmung der Vertragspartei, die die Daten übermittelt hat.
- (2) Die Vertragsparteien geben Daten, die nach diesem Abkommen bereitgestellt wurden, ohne die Zustimmung der Vertragspartei, die die Daten bereitgestellt hat, und ohne geeignete Schutzvorkehrungen nicht an Drittstaaten, internationale Organe oder private Körperschaften weiter.
- (3) Eine Vertragspartei darf in den daktyloskopischen Dateien oder DNA-Dateien der anderen Vertragspartei einen automatisierten Abruf nach Artikel 4 oder 7 lediglich dazu durchführen und die als Ergebnis eines solchen Abrufs erhaltenen Daten, einschließlich der Mitteilung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Treffers, lediglich dazu verarbeiten, um
- a) festzustellen, ob die verglichenen DNA-Profile oder daktyloskopischen Daten übereinstimmen,
- b) im Fall einer Übereinstimmung der Daten ein Folgeersuchen um Hilfe nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts einschließlich der Vorschriften über die Rechtshilfe vorzubereiten und einzureichen oder
- c) Dokumentationsmaßnahmen durchzuführen, soweit diese durch ihr innerstaatliches Recht verlangt oder gestattet werden.
Die Datei führende Vertragspartei darf die ihr nach den Artikeln 4 und 7 von der abrufenden Vertragspartei im Zuge eines automatisierten Abrufs übermittelten Daten lediglich verarbeiten, soweit dies zur Durchführung des Abgleichs, zur automatisierten Beantwortung der Anfrage oder zur Protokollierung nach Artikel 15 erforderlich ist. Nach Beendigung des Datenabgleichs oder nach der automatisierten Beantwortung der Anfrage werden die zu Vergleichszwecken übermittelten Daten unverzüglich gelöscht, soweit nicht die Weiterverarbeitung zu den in Satz 1 dieses Absatzes unter den Buchstaben b und c genannten Zwecken erforderlich ist.
Artikel 14
Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten
- (1) Auf Verlangen der übermittelnden Vertragspartei ist die empfangende Vertragspartei verpflichtet, Daten, die sie nach diesem Abkommen erlangt hat, in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht zu korrigieren, zu sperren oder zu löschen, wenn sie unrichtig oder unvollständig sind oder ihre Erhebung oder Weiterverarbeitung im Widerspruch zu diesem Abkommen oder zu den für die übermittelnde Vertragspartei geltenden Vorschriften steht.
- (2) Stellt eine Vertragspartei fest, dass Daten, die sie von der anderen Vertragspartei nach diesem Abkommen erhalten hat, unrichtig sind, ergreift sie alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz vor fälschlichem Vertrauen auf diese Daten; dies umfasst insbesondere die Ergänzung, Löschung oder Berichtigung solcher Daten.
- (3) Stellt eine Vertragspartei fest, dass wesentliche Daten, die sie nach diesem Abkommen der anderen Vertragspartei übermittelt oder von ihr empfangen hat, unrichtig oder nicht verlässlich oder Gegenstand erheblicher Zweifel sind, teilt sie dies der anderen Vertragspartei mit.
Artikel 15
Dokumentation
- (1) Jede Vertragspartei führt ein Protokoll der nach diesem Abkommen an die andere Vertragspartei übermittelten und von ihr erhaltenen Daten. Dieses Protokoll dient dazu,
- a) eine wirksame Datenschutzkontrolle nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der jeweiligen Vertragspartei zu gewährleisten;
- b) die Vertragsparteien in die Lage zu versetzen, die sich aus den Artikeln 14 und 18 ergebenden Rechte wirksam wahrnehmen zu können;
- c) Datensicherheit zu gewährleisten.
- (2) Das Protokoll umfasst
- a) die übermittelten Daten,
- b) das Datum der Übermittlung sowie
- c) im Fall der Weitergabe der Daten an andere Stellen den Empfänger der Daten.
- (3) Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und sonstigen Missbrauch zu schützen und zwei Jahre aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Protokolldaten unverzüglich zu löschen, soweit innerstaatliches Recht einschließlich anwendbarer Datenschutz- und Datenaufbewahrungsvorschriften nicht entgegensteht.
Artikel 16
Datensicherheit
- (1) Die Vertragsparteien gewährleisten die notwendigen technischen Maßnahmen und organisatorischen Vorkehrungen, um personenbezogene Daten gegen zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, zufälligen Verlust oder unbefugte Bekanntgabe, unbefugte Veränderung, unbefugten Zugang oder jede unbefugte Form der Verarbeitung zu schützen. Insbesondere gewährleisten die Vertragsparteien, dass nur besonders dazu befugte Personen Zugang zu diesen personenbezogenen Daten haben.
- (2) Die Durchführungsvereinbarungen, die das Verfahren für den automatisierten Abruf von daktyloskopischen Daten und DNA-Daten nach den Artikeln 4 und 7 regeln, sehen vor, dass
- a) moderne Technologie in geeigneter Weise eingesetzt wird, um den Schutz, die Sicherheit, die Vertraulichkeit und die Integrität der Daten sicherzustellen,
- b) bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungs-und Authentifizierungsverfahren angewendet werden, die von den dafür zuständigen Stellen anerkannt worden sind, und
- c) ein Mechanismus besteht, um sicherzustellen, dass nur erlaubte Abrufe durchgeführt werden.
Artikel 17
Transparenz - Information der Betroffenen
- (1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, dass dadurch die nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien beeinträchtigt werden, wonach sie die betroffene Person über die Zwecke der Datenverarbeitung, die Identität des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, die Empfänger oder Empfängerkategorien sowie über ihr Recht, die sie betreffenden Daten einzusehen und zu berichtigen, zu informieren haben, sowie ihr jede weitere Information zu geben, wie Informationen über die Rechtsgrundlage des Verarbeitungsvorgangs, für den die Daten vorgesehen sind, über die Fristen für die Datenspeicherung und das Recht, Rechtsmittel einzulegen, soweit solche weiteren Informationen notwendig sind, unter Berücksichtigung der Zwecke und der konkreten Umstände, unter denen die Daten verarbeitet werden, um gegenüber der betroffenen Person eine faire Verarbeitung zu gewährleisten.
- (2) Solche Informationen dürfen in Übereinstimmung mit den jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien verweigert werden, einschließlich der Fälle, in denen
- a) die Zwecke der Verarbeitung,
- b) Ermittlungen oder strafrechtliche Verfolgungsmaßnahmen der zuständigen Behörden in der Bundesrepublik Deutschland oder in den Vereinigten Staaten von Amerika oder
- c) die Rechte und Freiheiten Dritter durch die Bereitstellung dieser Informationen gefährdet würden.
Artikel 18
Unterrichtung
- Die empfangende Vertragspartei unterrichtet die übermittelnde Vertragspartei auf Anfrage über die Verarbeitung der übermittelten Daten und das dadurch erzielte Ergebnis. Die empfangende Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Antwort der übermittelnden Vertragspartei zeitnah mitgeteilt wird.
Artikel 19
Verhältnis zu anderen Übereinkünften
- Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, dass es Bestimmungen anderer Verträge, Abkommen oder des innerstaatlichen Rechts oder bestehende Strafverfolgungsbeziehungen, die den Austausch von Informationen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zulassen, beschränkt oder beeinträchtigt.
Artikel 20
Konsultationen
- (1) Die Vertragsparteien konsultieren sich gegenseitig regelmäßig über die Durchführung dieses Abkommens.
- (2) Im Fall von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens konsultieren sich die Vertragsparteien, um deren Beilegung zu erleichtern.
Artikel 21
Ausgaben
- Jede Vertragspartei trägt die Ausgaben, die ihren Behörden bei der Umsetzung dieses Abkommens entstehen. In Sonderfällen können die Vertragsparteien andere Regelungen vereinbaren.
Artikel 22
Kündigung des Abkommens
- Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden. Auf die bereits übermittelten Daten findet dieses Abkommen weiter Anwendung.
Artikel 23
Änderungen
- (1) Die Vertragsparteien nehmen auf Ersuchen einer Vertragspartei Konsultationen über Änderungen dieses Abkommens auf.
- (2) Dieses Abkommen kann jederzeit durch schriftliche Übereinkunft der Vertragsparteien geändert werden.
Artikel 24
Inkrafttreten
- Dieses Abkommen tritt, mit Ausnahme der Artikel 7 bis 9, an dem Tag des Eingangs der letzten Note in Kraft, die den diplomatischen Notenwechsel abschließt, mit dem die Vertragsparteien einander notifizieren, dass sie die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Schritte unternommen haben. Die Artikel 7 bis 9 dieses Abkommens treten nach dem Abschluss der in Artikel 9 genannten Durchführungsvereinbarung oder Durchführungsvereinbarungen und an dem Tag des Eingangs der letzten Note in Kraft, die den diplomatischen Notenwechsel zwischen den Vertragsparteien abschließt, mit dem festgestellt wird, dass jede Vertragspartei in der Lage ist, diese Artikel auf der Basis der Gegenseitigkeit durchzuführen. Dies erfolgt, wenn das Recht beider Vertragsparteien den DNA-Datenaustausch nach den Artikeln 7 bis 9 erlaubt.
Geschehen zu Washington D.C. am 1. Oktober 2008 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Scharioth
Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
Burns
Denkschrift
I. Allgemeines
Die wirksame Bekämpfung der schwerwiegenden Kriminalität und insbesondere des Terrorismus erfordert eine enge grenzüberschreitende Zusammenarbeit. Vor diesem Hintergrund haben die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika am 1. Oktober 2008 in Washington D.C. ein Abkommen über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität unterzeichnet.
Mit dem Abkommen sollen insbesondere die Rechtsgrundlagen für einen verbesserten Informationsaustausch geschaffen werden. Das Abkommen orientiert sich dabei an dem Vorbild des am 27. Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich geschlossenen Prümer Vertrags, der zu einer erheblichen Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den Vertragsstaaten geführt hat. Das Abkommen sieht ebenso wie der Prümer Vertrag den automatisierten Abruf von Fingerabdruck- und DNA-Daten im sogenannten Hit-/ No-Hit-Verfahren sowie den Austausch von Daten zu sogenannten terroristischen Gefährdern vor.
Die Bestimmungen des Abkommens sind detailliert gefasst und enthalten präzise Beschreibungen der Voraussetzungen und des Verfahrens des Datenaustauschs.
Gleichwohl bedarf es zur Umsetzung einzelner Bestimmungen des Abkommens in das deutsche Recht ergänzender Regelungen, die in einem von diesem Gesetz gesonderten Ausführungsgesetz getroffen werden.
Die Einzelheiten der technischen Umsetzung des automatisierten Datenaustauschs werden in einer oder mehreren Durchführungsvereinbarungen geregelt, die sich an der Durchführungsvereinbarung zum Prümer Vertrag orientieren werden. Eine Anpassung bestehender Gesetze ist zur Umsetzung des Abkommens nicht erforderlich.
II. Besonderes
Zu Artikel 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 stellt das einheitliche Verständnis bestimmter zentraler Begriffe sicher.
Nummer 1 definiert den Begriff "DNA-Profil". Die Definition ist wortgleich zu der Definition in Ziffer 2.4 der Durchführungsvereinbarung zum Prümer Vertrag.
Nummer 2 definiert den Begriff "Fundstellendatensätze".
Die Definition entspricht Artikel 2 Absatz 2 Sätze 2 bis 4 und Artikel 8 Sätze 2 bis 4 des Prümer Vertrags. Im Unterschied zum Prümer Vertrag wird die Definition hier in einer Vorschrift zusammengefasst und im Rahmen der allgemeinen Begriffsbestimmungen vorangestellt. Die Definition stellt insbesondere klar, dass Fundstellendatensätze keine den Betroffenen unmittelbar identifizierenden Daten enthalten dürfen, wie z.B. Namen, Geburtstag, Geburtsort oder Angaben zur Tat. Es handelt sich folglich um so genannte pseudonymisierte Daten.
Hierdurch wird in Verbindung mit Artikeln 4 und 7 des Abkommens gewährleistet, dass lediglich ein eingeschränkter Zugriff auf die nationalen DNA-Analysedateien bzw. die nationalen Fingerabdruckdateien eingeräumt wird.
Nummer 3 definiert personenbezogene Daten als Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person. Die Definition ist an § 3 Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) angelehnt.
Nummer 4 definiert den Begriff der Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Definition entspricht Artikel 33 Absatz 1 Nummer 1 des Prümer Vertrags und umfasst anders als im deutschen Recht (§ 3 Absatz 4 Satz 1 BDSG) auch die Erhebung und die Nutzung personenbezogener Daten
Zu Artikel 2 - Zweck des Abkommens
Artikel 2 bestimmt den Abkommenszweck. Dieser ist im Unterschied zum Prümer Vertrag auf die Bekämpfung und Verhinderung schwerwiegender Kriminalität begrenzt. Aufgrund der geographischen Entfernung zwischen den Vertragsstaaten spielt die Bekämpfung von Klein- und mittlerer Kriminalität in der Zusammenarbeit lediglich eine untergeordnete Rolle.
Zu Artikel 3 - Daktyloskopische Daten
Artikel 3 entspricht Artikel 8 Sätze 1 und 2 des Prümer Vertrags. Er enthält die Verpflichtung der Vertragsparteien, für die Zwecke der Durchführung des Vertrags sicherzustellen, dass zum Bestand der zum Zwecke der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten eingerichteten nationalen Fingerabdruckidentifizierungssysteme (AFIS) Fundstellendatensätze vorhanden sind. Dies betrifft in Deutschland das beim Bundeskriminalamt geführte AFIS. Die Formulierung "für die Zwecke der Durchführung des Abkommens" stellt klar, dass Fundstellendatensätze nur eingerichtet werden müssen, um der anderen Vertragspartei den Hit-/No-Hit-Zugriff zu ermöglichen, die Vertragsparteien jedoch nicht verpflichtet sind, ihre Datenbanken auch für die innerstaatliche Nutzung umzustrukturieren.
Eine Definition des Begriffs "Fundstellendatensätze" findet sich in Artikel 1 Nummer 2.
Zu Artikel 4 - Automatisierter Abruf daktyloskopischer Daten
Artikel 4 entspricht Artikel 9 des Prümer Vertrags und regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für den automatisierten Abruf daktyloskopischer Daten.
Ein automatisierter Abruf ist ein Direktzugriff auf eine automatisierte Datenbank einer anderen Stelle, der in der Weise erfolgt, dass ein Ersuchen um Übermittlung personenbezogener Daten ("Anfrage") vollständig automatisiert, also ohne menschliches Zutun, beantwortet wird.
Die anfragende Stelle recherchiert also selbst unmittelbar in der Datenbank der anderen Stelle, indem sie einen Anfragedatensatz (nach diesem Abkommen ein Fingerabdruck oder ein DNA-Profil) elektronisch an die andere Stelle übermittelt und daraufhin einen automatisch generierten Antwortdatensatz (nach diesem Abkommen ein Fundstellendatensatz) zurückerhält.
Absatz 1 Satz 1 erlaubt der jeweiligen nationalen Kontaktstelle der Vertragsparteien, auf die zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten eingerichteten automatisierten Fingerabdruckidentifizierungssysteme (AFIS) der jeweils anderen Vertragspartei zuzugreifen, soweit dies zur Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat erforderlich ist. Dieses Zugriffsrecht ist auf die Fundstellendatensätze nach Artikel 1 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 3 begrenzt. Nach Satz 2 darf die Anfrage nur im Einzelfall erfolgen. Ein Massenabgleich ist folglich unzulässig.
Absatz 2 bestimmt, dass die endgültige Zuordnung eines daktyloskopischen Datums zu einem Fundstellendatensatz der Datei führenden Vertragspartei durch die abrufende nationale Kontaktstelle anhand der automatisiert übermittelten Fundstellendatensätze, die für die eindeutige Zuordnung erforderlich sind, erfolgt. Anders als bei DNA-Identifizierungsmustern ist es aufgrund des unterschiedlichen technischen Verfahrens nicht immer möglich, bereits beim ersten automatisierten Vergleich eine eindeutige Zuordnung des übermittelten daktyloskopischen Datums zu dem entsprechenden Fundstellendatensatz bei der empfangenden Vertragspartei vorzunehmen.
Zur endgültigen Zuordnung kann es daher notwendig sein, mehrere annähernd übereinstimmende Fundstellendatensätze von der Datei führenden Partei an die abrufende Partei automatisiert zu übermitteln. Bei der abrufenden Vertragspartei erfolgt dann durch einen Daktyloskopen die eindeutige Zuordnung des daktyloskopischen Datums zu einem der übermittelten Fundstellendatensätze (Verifizierung).
Zu Artikel 5 - Übermittlung weiterer personenbezogener und sonstiger Daten
Artikel 5 stellt klar, dass das vorliegende Abkommen nicht für den Datenaustausch gilt, der sich ggf. an einen bei dem automatisierten Vergleich erzielten Treffer anschließt. Wie auch beim Prümer Vertrag richtet sich die Übermittlung weiterer personenbezogener und sonstiger Daten, etwa die Personalien des Betroffenen, nach dem innerstaatlichen Recht der übermittelnden Vertragspartei.
Insbesondere sind bei einer Datenübermittlung zu Strafverfolgungszwecken die rechtshilferechtlichen Bestimmungen anzuwenden.
Zu Artikel 6 - Nationale Kontaktstellen und Durchführungsvereinbarungen
Absatz 1 verpflichtet die Vertragsparteien, zur Durchführung der Datenübermittlung eine oder mehrere nationale Kontaktstellen zu benennen. Deutschland wird als nationale Kontaktstelle das Bundeskriminalamt benennen. Die automatisierten Abrufe erfolgen ausschließlich über die nationalen Kontaktstellen. Hinsichtlich der Befugnisse der Kontaktstellen verweist das Abkommen auf das jeweils für sie geltende innerstaatliche Recht.
Absatz 2 verweist hinsichtlich der Einzelheiten der technischen Ausgestaltung und des Ablaufs des automatisierten Abrufverfahrens auf eine oder mehrere Durchführungsvereinbarungen. In diesen Durchführungsvereinbarungen werden insbesondere die Fragen der einheitlichen Datenformate, der Systeminfrastruktur und der Kommunikationsinfrastruktur zu regeln sein.
Zu Artikel 7 - Automatisierter Abruf von DNA-Profilen
Parallel zu der Regelung in Artikel 4 für den Bereich der daktyloskopischen Daten schafft Artikel 7 die Grundlage für den automatisierten Abruf von DNA-Profilen. Im Unterschied zu der Regelung in Artikel 4 ist der automatisierte Abruf von DNA-Profilen jedoch auf Strafverfolgungszwecke beschränkt. Der Zusatz "Soweit dies nach dem innerstaatlichen Recht beider Vertragsparteien zulässig ist und auf der Basis der Gegenseitigkeit" trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei den Regelungen zum automatisierten DNA-Datenaustausch zunächst nur um Vorratsregelungen handelt, da es den Vereinigten Staaten von Amerika zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses rechtlich noch nicht möglich ist, deutschen Stellen Zugang zu ihrer DNA-Analysedatei zu gewähren. Durch den Zusatz in Artikel 7 Absatz 1 in Verbindung mit der gestaffelten Inkrafttretensregelung des Artikels 24 wird klargestellt, dass die Regelung erst dann Anwendung findet, wenn die Vertragsparteien sich gegenseitig einen automatisierten Zugriff gewähren. Die Bundesrepublik Deutschland wird also nicht einseitig in Vorleistung treten.
Sobald auf beiden Seiten die Voraussetzungen für die Durchführung des automatisierten DNA-Datenaustauschs vorliegen, werden die Artikel 7 bis 9 nach dem in Artikel 24 festgelegten Verfahren nachträglich in Kraft gesetzt.
Zu Artikel 8 - Übermittlung weiterer personenbezogener und sonstiger Daten
Artikel 8 stellt - wie Artikel 5 für den Bereich des automatisierten Fingerabdruckdatenaustauschs - klar, dass das vorliegende Abkommen nicht für den Datenaustausch gilt, der sich ggf. an einen bei dem automatisierten Abruf erzielten Treffer anschließt. Wie auch beim Prümer Vertrag richtet sich die Übermittlung weiterer personenbezogener und sonstiger Daten, etwa die Personalien des Betroffenen, nach dem innerstaatlichen Recht der übermittelnden Vertragspartei, insbesondere den rechtshilferechtlichen Bestimmungen
Zu Artikel 9 - Nationale Kontaktstelle und Durchführungsvereinbarungen
Absatz 1 verpflichtet die Vertragsparteien, zur Durchführung der Datenübermittlung eine nationale Kontaktstelle zu benennen. Deutschland wird als nationale Kontaktstelle das Bundeskriminalamt benennen. Die automatisierten Abrufe erfolgen ausschließlich über die nationalen Kontaktstellen. Hinsichtlich der Befugnisse der Kontaktstellen verweist das Abkommen auf das jeweils für sie geltende innerstaatliche Recht.
Absatz 2 verweist hinsichtlich der Einzelheiten der technischen Ausgestaltung und des Ablaufs des automatisierten Abrufverfahrens auf eine oder mehrere Durchführungsvereinbarungen.
In diesen Durchführungsvereinbarungen werden insbesondere die Fragen der einheitlichen Datenformate, der Systeminfrastruktur und der Kommunikationsinfrastruktur zu regeln sein.
Zu Artikel 10 - Übermittlung personenbezogener und anderer Daten zur Verhinderung terroristischer Straftaten
Artikel 10 ist an Artikel 16 des Prümer Vertrags angelehnt und sieht die Spontanübermittlung personenbezogener und sonstiger Daten zur Verhinderung terroristischer Straftaten vor.
Nach Absatz 1 ist die Übermittlung personenbezogener Daten zur Verhinderung terroristischer Straftaten im Einzelfall auch ohne Ersuchen möglich. Die Übermittlung erfolgt nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der übermittelnden Vertragspartei.
Im Unterschied zu Artikel 16 des Prümer Vertrags verweist Artikel 10 hinsichtlich der Definition des Begriffs "terroristische Straftat" nicht auf den Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates der Europäischen Union, sondern auf das innerstaatliche Recht der übermittelnden Vertragspartei.
Ein Verweis auf einen europäischen Rechtsakt kam im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten von Amerika nicht in Betracht. Absatz 3 sieht jedoch vor, dass sich die Vertragsparteien einander in einer gesonderten Erklärung die Straftaten notifizieren können, die nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten im Sinne des Absatzes 1 gelten. Die Bundesrepublik Deutschland wird von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.
Absatz 2 präzisiert die zu übermittelnden Daten.
Absatz 3 sieht vor, dass sich die Vertragsparteien einander in einer gesonderten Erklärung die Straftaten notifizieren können, die nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten im Sinne des Absatzes 1 gelten (s. o. zu Absatz 1).
Nach Absatz 4 kann die übermittelnde Behörde nach Maßgabe des für sie geltenden innerstaatlichen Rechts verbindliche Bedingungen für die Verwendung der übermittelten Daten durch die empfangende Behörde festlegen, etwa dass die Daten binnen einer bestimmten Frist zu löschen sind und nicht zur Verhängung der Todesstrafe verwandt werden dürfen.
Absatz 5 schränkt die Möglichkeit der Festlegung von Bedingungen nach Absatz 4 dahingehend ein, dass als Bedingung nach Absatz 4 nicht die Schaffung eines bestimmten Datenschutzregimes auferlegt werden darf.
Absatz 6 stellt klar, dass nicht nur personenbezogene Daten, sondern auch sonstige Daten mit Terrorismusbezug übermittelt werden können, etwa allgemeine Informationen über eine terroristische Vereinigung.
Absatz 7 bestimmt, dass jede Vertragspartei eine oder mehrere nationale Kontaktstellen für den Datenaustausch nach diesem Artikel benennt. Die Befugnisse der Kontaktstellen richten sich nach dem für sie geltenden innerstaatlichen Recht.
Zu Artikel 11 - Schutz der Privatsphäre und Datenschutz
Artikel 11 ist an Artikel 9 des USA-Eurojust-Kooperationsübereinkommens vom 7. September 2006 (Dok.-Nr. 12426/1/06 REV 1) angelehnt und gewährleistet einen einheitlichen datenschutzrechtlichen Mindeststandard.
Anders als im Prümer Vertrag, der insoweit auf das Übereinkommen des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBl. 1985 II S. 538, 1134) und auf das Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen aus dem Jahre 2001 verweist (Artikel 34), werden in Artikel 11 die wesentlichen datenschutzrechtlichen Grundsätze, die sich aus den o. g. Rechtstexten ergeben, ausformuliert. Ein Verweis wie im Prümer Vertrag kam in dem vorliegenden Abkommen nicht in Betracht, da die Vereinigten Staaten von Amerika dem Übereinkommen des Europarats vom 28. Januar 1981 sowie dem Zusatzprotokoll aus dem Jahre 2001 bislang nicht beigetreten sind.
Absatz 1 bringt den hohen Stellenwert des Datenschutzes bei der Durchführung des Abkommens zum Ausdruck.
Nach Absatz 2 sind die Vertragsparteien verpflichtet, personenbezogene Daten nach Treu und Glauben und in Übereinstimmung mit ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht zu verarbeiten.
Buchstabe a regelt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Die Vertragsparteien haben insbesondere sicherzustellen, dass die bereitgestellten personenbezogenen Daten im Verhältnis zu dem konkreten Zweck der Übermittlung angemessen und relevant sind.
Buchstabe b trägt ebenfalls dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung, indem er die Vertragsparteien verpflichtet, die personenbezogenen Daten nur so lange aufzubewahren, wie dies für den Zweck, zu dem die Daten in Übereinstimmung mit dem Abkommen bereit gestellt oder weiterverarbeitet wurden, erforderlich ist.
Buchstabe c verpflichtet die Vertragsparteien sicherzustellen, dass die empfangende Vertragspartei rechtzeitig auf eventuell unrichtige personenbezogene Daten hingewiesen wird. Dies entspricht der in Artikel 5 Buchstabe d des Übereinkommens des Europarats vom 28. Januar 1981 (BGBl. 1985 II S. 538, 1134) vorgesehenen Verpflichtung, auf die Richtigkeit und Aktualität personenbezogener Daten zu achten.
Absatz 3 stellt klar, dass das Abkommen keine Individualrechte begründet. Aufgrund anderweitiger rechtlicher Bestimmungen bestehende subjektive Rechte bleiben unberührt.
Zu Artikel 12 - Übermittlung von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien
Artikel 12 stellt personenbezogene Daten, aus denen die Rasse oder ethnische Herkunft, politische Anschauungen, religiöse oder sonstige Überzeugungen oder die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft hervorgehen oder die die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen, unter besonderen Schutz. Bei diesem Katalog besonders sensibler Datenkategorien handelt es sich um einen Standardkatalog, der sich so oder so ähnlich in zahlreichen nationalen und internationalen Rechtstexten wiederfindet, beispielsweise in § 3 Absatz 9 Bundesdatenschutzgesetz, Artikel 6 des Übereinkommens des Europarats vom 28. Januar 1981 über den Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten sowie Artikel 11 USA-Eurojust-Kooperationsabkommen und Artikel 6 USA-Europol-Abkommen. Diese Kataloge orientieren sich an dem Diskriminierungsverbot des Artikels 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
Nach Absatz 1 dürfen solche besonders sensiblen personenbezogenen Daten nur übermittelt werden, wenn sie für die Zwecke des Abkommens besonders relevant sind. Für die genannten Datenkategorien gelten folglich besondere Anforderungen im Hinblick auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Datenübermittlung.
Absatz 2 verpflichtet die Vertragsparteien, geeignete Schutzvorkehrungen, insbesondere geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz der genannten besonders sensiblen Daten sicherzustellen.
Zu Artikel 13 - Verwendungsbeschränkungen zum Schutz personenbezogener und sonstiger Daten
Artikel 13 regelt die Zweckbindung der nach diesem Abkommen übermittelten Daten.
Absatz 1 bestimmt, dass die empfangende Vertragspartei die Daten grundsätzlich nur für ihre strafrechtlichen Ermittlungen (Buchstabe a), für damit in direktem Zusammenhang stehende nicht strafrechtliche Gerichts- und Verwaltungsverfahren (Buchstabe c, beispielsweise ausländerrechtliche Verfahren) sowie zur Verhinderung einer ernsthaften Bedrohung ihrer öffentlichen Sicherheit (Buchstabe b) verarbeiten darf. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei zulässig. Durch die Formulierung "Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 4" wird klargestellt, dass die von der übermittelnden Vertragspartei nach Artikel 10 Absatz 4 des Abkommens festgelegten Bedingungen von der Regelung des Absatzes 1 unberührt bleiben.
Absatz 2 regelt die Weitergabe der nach diesem Abkommen übermittelten Daten an Dritte. Die empfangende Vertragspartei darf die ihr übermittelten Daten nur mit Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei und nur unter geeigneten Schutzvorkehrungen an Drittstaaten, internationale Organisationen oder private Körperschaften weitergeben.
Absatz 3 ist Artikel 35 Absatz 2 des Prümer Vertrages nachgebildet und enthält eine spezielle Zweckbindungsregelung für die im Rahmen des automatisierten Fingerabdruck-und DNA-Datenabrufs übermittelten Daten.
Absatz 3 Satz 1 beinhaltet eine abschließende Aufzählung der Zwecke, für die die durch den Abruf erlangten Daten durch die abrufende Vertragspartei verwendet werden dürfen. Absatz 3 Satz 2 enthält eine entsprechend strikte Zweckbindungsregelung für die im Zuge des automatisierten Fingerabdruck- und DNA-Datenabrufs an die Datei führende Vertragspartei übermittelten Anfragedaten. Absatz 3 Satz 3 bezieht sich sowohl auf die Datei führende als auch auf die anfragende Vertragspartei und bestimmt, dass die zu Vergleichszwecken übermittelten Anfragedaten nach der automatisierten Beantwortung der Anfrage unverzüglich zu löschen sind, soweit ihre Weiterverarbeitung nicht zu den in Satz 1 Buchstabe b und c genannten Zwecken, also zur Vorbereitung eines Folgeersuchens (Buchstabe b) oder zur Dokumentation (Buchstabe c), erforderlich ist.
Zu Artikel 14 - Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten
Artikel 14 entspricht u. a. dem in Artikel 5 Buchstabe d des Übereinkommens des Europarats vom 28. Januar 1981 (BGBl. 1985 II S. 538, 1134) verankerten datenschutzrechtlichen Grundsatz der Richtigkeit und Aktualität personenbezogener Daten.
Absatz 1 verpflichtet die empfangende Vertragspartei, auf Verlangen der übermittelnden Vertragspartei Daten, die sie nach diesem Abkommen erlangt hat, in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht zu berichtigen, zu sperren oder zu löschen, wenn sie unrichtig oder unvollständig sind oder ihre Erhebung oder Weiterverarbeitung im Widerspruch zu diesem Abkommen oder zu den für die übermittelnde Vertragspartei geltenden Vorschriften steht. Absatz 1 begründet folglich einen völkerrechtlichen Berichtigungs-, Sperrungs- und Löschungsanspruch der Vertragsparteien. Dieser Anspruch besteht zum einen im Interesse der übermittelnden Vertragspartei selbst, kann von dieser aber auch im Interesse eines Betroffenen geltend gemacht werden. Ein unmittelbarer Berichtigungs-, Sperrungs- und Löschungsanspruch des Betroffenen selbst wird durch das Abkommen hingegen nicht geschaffen (siehe auch Artikel 11 Absatz 3). Die Bundesrepublik Deutschland wird jedoch in einem Ausführungsgesetz einen Rechtsanspruch des Betroffenen verankern, auf dessen Grundlage der Betroffene von der Bundesrepublik Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen die Geltendmachung des völkerrechtlichen Auskunftsanspruchs gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika verlangen kann. Auf diese Weise werden die Rechte des Betroffenen auch ohne einen unmittelbaren Auskunftsanspruch ausreichend gewahrt.
Absatz 2 verpflichtet die empfangende Vertragspartei auch unabhängig von einem vorherigen Verlangen der übermittelnden Vertragspartei nach Absatz 1, alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz vor fälschlichem Vertrauen auf unrichtige Daten zu ergreifen, wenn sie feststellt, dass Daten, die sie von der anderen Vertragspartei erhalten hat, unrichtig sind. Als geeignete Maßnahmen nennt Absatz 2 insbesondere die Ergänzung, Löschung oder Berichtigung solcher Daten.
Absatz 3 verpflichtet sowohl die empfangende als auch die übermittelnde Vertragspartei, der jeweils anderen Vertragspartei mitzuteilen, falls Daten, die sie nach diesem Abkommen erlangt oder übermittelt hat, unrichtig oder nicht verlässlich sind oder erhebliche Zweifel an ihrer Richtigkeit oder Verlässlichkeit bestehen. Die Mitteilungspflicht beschränkt sich dabei auf wesentliche Daten
Zu Artikel 15 - Dokumentation
Artikel 15 regelt die Protokollierung des Datenaustauschs nach diesem Abkommen. Die Regelung greift die wesentlichen Elemente der Protokollierungsvorschrift des Prümer Vertrags (Artikel 39) auf und dient insbesondere der Gewährleistung einer wirksamen Kontrolle der Datenübermittlungen nach dem Abkommen.
Absatz 1 Satz 1 verpflichtet die Vertragsparteien zur vollständigen, das heißt nicht nur stichprobenartigen Protokollierung der nach diesem Abkommen übermittelten und empfangenen Daten ("Vollprotokollierung"). Absatz 1 Satz 2 bestimmt die Zwecke der Protokollierung. Hierzu gehört u. a. die Gewährleistung einer wirksamen Datenschutzkontrolle, die nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der jeweiligen Vertragspartei erfolgt.
Absatz 2 definiert den Umfang der Protokollierungspflicht, der für die übermittelnde und die empfangende Vertragspartei identisch ist. Diese doppelte Protokollierung gewährleistet ein besonders hohes Maß an Nachverfolgbarkeit und Kontrollmöglichkeit.
Absatz 3 regelt den Schutz der protokollierten Daten sowie die Aufbewahrungsfrist, die wie beim Prümer Vertrag (Artikel 39 Absatz 4) zwei Jahre beträgt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Protokolldaten unverzüglich zu löschen. Von der Löschung darf nur abgesehen werden, wenn innerstaatliches Recht der Löschung entgegensteht.
Zu Artikel 16 - Datensicherheit
Artikel 16 lehnt sich an Artikel 38 des Prümer Vertrags an.
Absatz 1 verpflichtet die Vertragsparteien, die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu ergreifen. Die Regelung ist an Artikel 7 des Übereinkommens des Europarats vom 28. Januar 1981 (BGBl. 1985 II S. 538, 1134) und § 9 BDSG angelehnt.
Absatz 2 enthält Vorgaben für die Durchführungsvereinbarungen zur technischen und organisatorischen Ausgestaltung des automatisierten Abrufverfahrens nach Artikeln 4 und 7, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung von Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze und die Verhinderung unerlaubter Abrufe.
Zu Artikel 17 - Transparenz - Information der Betroffenen
Artikel 17 betrifft die nach anderen Vorschriften bestehenden Rechte und Pflichten im Hinblick auf die Information des Betroffenen. Die Regelung entspricht Artikel 14 des USA-Eurojust-Kooperationsabkommens und trägt dem innerstaatlichen Recht der Vereinigten Staaten von Amerika, insbesondere dem "Privacy Act", Rechnung.
Absatz 1 stellt klar, dass das Abkommen bestehende gesetzliche Informationspflichten gegenüber dem Betroffenen unberührt lässt.
Absatz 2 benennt Fälle, in denen dem Betroffenen in Übereinstimmung mit dem Recht der jeweiligen Vertragspartei die in Absatz 1 aufgeführten Informationen verweigert werden können.
Zu Artikel 18 - Unterrichtung
Artikel 18 verpflichtet die empfangende Vertragspartei, die übermittelnde Vertragspartei auf Anfrage über die Verarbeitung der übermittelten Daten und das dadurch erzielte Ergebnis zu unterrichten. Artikel 18 enthält folglich einen völkerrechtlichen Auskunftsanspruch der Vertragsparteien.
Der Anspruch besteht zum einen im Interesse der übermittelnden Vertragspartei selbst, kann von dieser aber auch im Interesse eines Betroffenen geltend gemacht werden. Ein unmittelbarer Auskunftsanspruch des Betroffenen wird durch das Abkommen hingegen nicht geschaffen (siehe auch Artikel 11 Absatz 3). Die Bundesrepublik Deutschland wird jedoch in einem Ausführungsgesetz einen Rechtsanspruch des Betroffenen verankern, auf dessen Grundlage der Betroffene von der Bundesrepublik Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen die Geltendmachung des völkerrechtlichen Auskunftsanspruchs gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika verlangen kann. Auf diese Weise werden die Rechte des Betroffenen auch ohne einen unmittelbaren Auskunftsanspruch ausreichend gewahrt.
Zu Artikel 19 - Verhältnis zu anderen Übereinkommen
Artikel 19 stellt klar, dass durch das Abkommen bestehende Bestimmungen, die den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien zulassen, weder beschränkt noch beeinträchtigt werden.
Zu Artikel 20 - Konsultationen
Absatz 2 regelt, dass Streitigkeiten über das Abkommen im Verhandlungswege gelöst werden.
Zu Artikel 21 - Ausgaben
Artikel 21 bestimmt, dass jede Vertragspartei die ihren Behörden bei der Umsetzung des Abkommens entstehenden Ausgaben selbst trägt, wobei abweichende Regelungen in besonderen Fällen möglich sind. Die Regelung ist inhaltsgleich zu der entsprechenden Regelung im Prümer Vertrag (Artikel 46).
Zu Artikel 22 - Kündigung des Abkommens
Nach Artikel 22 Satz 1 kann das Abkommen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden. Satz 2 stellt klar, dass das Abkommen auch nach einer Kündigung auf die bereits übermittelten Daten weiterhin Anwendung findet. Hierdurch wird insbesondere die Fortgeltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sichergestellt.
Zu Artikel 23 - Änderungen
Absatz 1 sieht vor, dass die Vertragsparteien Konsultationen über Änderungen des Abkommens aufnehmen, wenn eine Vertragspartei hierum ersucht.
Nach Absatz 2 gilt für Änderungen des Abkommens das Schriftformerfordernis.
Zu Artikel 24 - Inkrafttreten
Artikel 24 enthält eine gestaffelte Inkrafttretensregelung.
Die Regelungen zum automatisierten DNA-Datenaustausch (Artikel 7 bis 9) werden erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt. Diese gestaffelte Inkrafttretensregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei den Regelungen zum automatisierten DNA-Datenaustausch zunächst nur um Vorratsregelungen handelt, da es den Vereinigten Staaten von Amerika zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses rechtlich noch nicht möglich ist, deutschen Stellen Zugang zu ihrer DNA-Analysedatei zu gewähren. Durch die gestaffelte Inkrafttretensregelung wird klargestellt, dass die Regelungen erst dann Anwendung finden, wenn die Vertragsparteien sich gegenseitig einen automatisierten Zugriff gewähren. Die Bundesrepublik Deutschland wird also nicht einseitig in Vorleistung treten. Sobald auf beiden Seiten die Voraussetzungen für die Durchführung des automatisierten DNA-Datenaustauschs vorliegen, werden die Artikel 7 bis 9 nach dem in Artikel 24 festgelegten Verfahren nachträglich in Kraft gesetzt.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 727:
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 1. Oktober 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Abkommens vom 1. Oktober 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität Der Nationale Normenkontrollrat hat die oben genannten Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit den Regelungsvorhaben werden 8 Informationspflichten für die Verwaltung und zwei Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt.
Das Ressort hat die in den Gesetzentwürfen enthaltenen Informationspflichten nachvollziehbar dargestellt.
Anhaltspunkte für kostengünstigere Regelungsalternativen zur Umsetzung des Abkommens liegen nicht vor. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen die Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Bachmaier |
Vorsitzender | Berichterstatter |