A. Problem und Ziel
Die Altersgrenze (Vollendung des 68. Lebensjahres) für flugmedizinische Sachverständige in § 24e Absatz 5 Satz 2 sowie § 24e Absatz 6 Satz 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) ist nicht mehr zeitgemäß. Die Potenziale älterer Menschen sollen, auch im flugmedizinischen Bereich, verstärkt genutzt werden.
B. Lösung
Mit der vorliegenden Verordnung werden die nationalen Vorschriften zur Altersgrenze (Vollendung des 68. Lebensjahres) für flugmedizinische Sachverständige gestrichen.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Der Bund wird durch die Ausführung dieser Verordnung nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Den Ländern und Gemeinden entstehen durch diese Verordnung keine Kosten.
2. Vollzugsaufwand
Für Bund, Länder und Gemeinden entsteht kein Vollzugsaufwand.
E. Sonstige Kosten
Es entstehen keine sonstigen Kosten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
a) Bürokratiekosten der Wirtschaft
Der Entwurf enthält keine neuen Informationspflichten für die Wirtschaft.
b) Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger
Der Entwurf enthält keine neuen Informationspflichten für die Bürgerinnen und Bürger.
c) Bürokratiekosten für die Verwaltung
Der Entwurf enthält keine neuen Informationspflichten für die Verwaltung.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 10. Dezember 2010
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom ...
Auf Grund des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
§ 24e der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBI. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Januar 2010 (BGBl. I S. 11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "und kann längstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres des Leiters des flugmedizinischen Zentrums verlängert werden" gestrichen.
- b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "und kann längstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres des flugmedizinischen Sachverständigen verlängert werden" gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ...
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Dr. Peter Ramsauer
Begründung:
I. Allgemeiner Teil
Mit dem vom 16. Deutschen Bundestag am 17. Oktober 2008 beschlossenen Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Altersgrenze von 68 Jahren für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte rückwirkend zum 1. Oktober 2008 weggefallen. Zur Begründung wurde u.a. darauf hingewiesen, dass die bisherigen Erfahrungen mit Leistungserbringern, die über das 68. Lebensjahr hinaus Patientinnen und Patienten behandeln, die Aufhebung der Altersgrenze rechtfertigen würden (vgl. Bundestags-Drucksache 016/10609, Seite 55).
Das für eine Altersgrenze vorgetragene Argument, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung das Leistungsvermögen mit zunehmendem Alter nachlasse und von einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit Gefahren für die Patienten ausgingen (vgl. Gesetzesbegründung zum Gesundheits-Strukturgesetz aus dem Jahr 1993, BT-Drucks. 012/3608, S. 93), hat sich daher in dieser Pauschalität als nicht zutreffend herausgestellt.
Dementsprechend gibt es daher auch im Hinblick auf die "Fliegerärzte" keinen Anlass, bei diesen generell eine Leistungseinschränkung ab einem Alter von 68 Jahren zu vermuten.
Die vorherige Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme zu dem "Fünften Bericht zur Lage der älteren Generation in der Bundesrepublik Deutschland" ausdrücklich der Sachverständigenkommission zugestimmt, die nachdrücklich die Potenziale älterer Menschen als Arbeitskräfte hervorgehoben und die in Deutschland lange verbreitete Auffassung entkräftet hatte, bei älteren Beschäftigten ließen Leistungskraft und Belastbarkeit nach. Der damaligen Bundesregierung zufolge stellte das von der Kommission vermittelte revidierte Altersbild eine hilfreiche Basis für die Weiterentwicklung und Gestaltung der Altenpolitik dar.
Angesichts der Tatsache, dass der Anteil derjenigen, die bis ins hohe Alter aktiv, vital und mobil sind, in den nächsten Jahren weiter zunehmen wird, müssen neue Möglichkeiten eröffnet werden, um die Potenziale, Fähigkeiten und Kompetenzen älterer Menschen stärker einzubeziehen. Die Gesellschaft ist zur Bewältigung des demographischen Wandels auf die Potenziale und Kompetenzen älterer Menschen angewiesen, die über wertvolle berufliche Erfahrungen, reichhaltiges Fachwissen und dank ihres Alters auch über mehr Lebenserfahrung als Jüngere verfügen.
Darüber hinaus erscheint die Altersgrenze von 68 Jahren für flugmedizinische Sachverständige auch im Hinblick auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sowie deren nationale Umsetzung durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) rechtlich bedenklich.
Aufgrund der Richtlinie 2000/78/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, gesetzlich festzulegen, dass im Bereich von Beschäftigung und Beruf eine Diskriminierung wegen des Alters grundsätzlich nicht zulässig ist. Ob eine Höchstaltersgrenze für Ärzte mit der EG-Richtlinie und dem AGG vereinbar oder als eine unzulässige Altersdiskriminierung zu qualifizieren ist, ist derzeit rechtlich noch nicht abschließend geklärt. So hat beispielsweise das Sozialgericht Dortmund die Rechtsgültigkeit der Höchstaltersgrenze für Vertragszahnärzte von 68 Jahren bezweifelt und den Europäischen Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens um Klärung gebeten (Beschluss vom 25. Juni 2008, Az.: S 16 KA 117/07).
Der Wegfall der Altersgrenze für flugmedizinische Sachverständige in § 24e Absatz 5 Satz 2 sowie § 24e Absatz 6 Satz 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) war auch Gegenstand eines Beschlusses des Deutschen Bundestages auf der Grundlage einer Empfehlung des Petitionsausschusses (Bundestags-Drucksache 17/1774).
Der Bund wird durch die Ausführung dieser Verordnung nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Den Ländern und Gemeinden entstehen durch diese Verordnung keine Kosten.
Es wird kein Vollzugsaufwand bewirkt.
Der Entwurf hat keine gleichstellungsrelevanten Auswirkungen.
Der Entwurf enthält keine neuen Informationspflichten für die Wirtschaft, für die Bürgerinnen und Bürger und für die Verwaltung.
Die Verordnung berücksichtigt in ihrer Folge die Ziele der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und sozialen Verantwortung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, ohne den Umweltschutz zu beeinträchtigen.
II. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung)
Im Hinblick auf die unter I. dargelegte Begründung sind die Bestimmungen sowohl für die Leiter flugmedizinischer Zentren (§ 24e Absatz 5 Satz 2 LuftVZO) als auch für flugmedizinische Sachverständige nach § 24e Absatz 6 Satz 2 LuftVZO, die bisher eine Altersgrenze bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres beinhalteten, entsprechend anzupassen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung.
Da es im Interesse der von dieser Änderungsverordnung betroffenen zuständigen Stellen von Bund, Ländern und Beauftragten sowie des betroffenen Luftfahrtpersonals liegt, die durch die Verordnung eingeführten Ergänzungen, Korrekturen und Verfahrensänderungen unmittelbar und ohne Zeitverzögerung anzuwenden, wurde der Termin des Inkrafttretens auf den ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats festgelegt.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1470:
Entwurf einer Verordnung zur Anpassung an flugmedizinische Sachverständige
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Verordnungsentwurf werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter