Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Gender Mainstreaming

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 16. April 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Fristablauf: 28.05.09

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2009 (BGBl. I S. 150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs

Auf Grund der seit 1999 geltenden fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften stehen den Freiwilligen Feuerwehren, den Rettungsdiensten, den technischen Hilfsdiensten sowie dem Katastrophenschutz immer weniger junge Ehrenamtliche zur Verfügung, die über eine zum Führen der Einsatzfahrzeuge notwendige Fahrerlaubnis verfügen. Lediglich ältere Fahrerlaubnisinhaber, die vor dem 01.01.1999 ihre Fahrerlaubnis erworben haben, können aufgrund des für sie geltenden Bestandsschutzes auch diese Fahrzeuge mit über 3,5 t mit dem bisherigen Führerschein der (alten) Klasse 3 fahren. Nachdem diese älteren Fahrer den Freiwilligen Feuerwehren und den o.g. Diensten nunmehr allmählich aus Altergründen nicht mehr zur Verfügung stehen, müssen jüngere Fahrer nachrücken, die aber nicht mehr über die benötigte Fahrerlaubnis für die zwischenzeitlich aus technischen Gründen schwerer gewordenen Einsatzfahrzeuge verfügen. Grund für diese Entwicklung ist die sog. 2. EG-Führerscheinrichtlinie von 1991, nach der das Fahrerlaubnisrecht und insbesondere die deutschen Fahrerlaubnisklassen zum 01.01.1999 an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben anzupassen waren. Seither dürfen mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw) nur noch Kraftfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t gefahren werden. Für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3,5 t und 7,5 t ist hingegen seit 1999 eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 und für Kraftfahrzeuge über 7,5 t eine Fahrerlaubnis der Klasse C erforderlich. Diese Rechtsänderung wurde von der Europäischen Gemeinschaft eingeführt, um durch eine auf die unterschiedlichen Fahrzeugklassen ausgerichtete spezifische Ausbildung und Prüfung die Verkehrssicherheit zu erhöhen. .Der Bundesrat hat in seiner Entschließung vom 07.11 2008 (BR-Drs. 602/08(B) HTML PDF ) das BMVBS daher aufgefordert, durch eine Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) eine Rechtsgrundlage dafür zu schaffen, dass Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste sowie Helfer des Katastrophenschutzes mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 4,25 t fahren dürfen. Die aktuelle technische Entwicklung der Fahrzeuge mit ihren modernen Fahrerassistenzsystemen wie ABS, ESP und Airbag, die der Verkehrssicherheit dienen, aber auch Zusatzausrüstungen der Feuerwehren wie Motorsägen, Pumpen und Scheinwerfer zeigt jedoch, dass eine Regelung für Fahrzeuge bis 7,5 t erforderlich ist. Der Feuerwehrverband geht davon aus, dass von einer solchen Regelung mindestens 16.000 Fahrzeuge betroffen sind, für die in der Regel fünf oder mehr Fahrer benötigt werden, um eine Einsatzfähigkeit rund um die Uhr zu gewährleisten. In Flächenstaaten wie Bayern und Schleswig-Holstein wären hiervon 2.800 bzw. 1.000 Fahrzeuge betroffen. Zugleich werden damit auch ältere Fahrzeuge mit mehr Gewicht erfasst und das Mitführen von Löschwasser ermöglicht. Um auch weiterhin die Einsatzfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehren und der übrigen genannten Dienste sicherzustellen, wird deshalb im Straßenverkehrsgesetz die Rechtsgrundlage für die Schaffung einer entsprechenden Ausnahmeregelung zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 7,5 t und der hierzu notwendigen Ausführungsbestimmungen geschaffen.

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 22 (Straßenverkehr) GG. Die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 GG für eine bundesgesetzliche Regelung sind erfüllt. Die Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erfordert es, dass die Erteilung von Fahrberechtigungen für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste sowie des Katastrophenschutzes zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t in ihren Grundanforderungen einheitlich geregelt wird. Die Erteilung von Fahrberechtigungen stellt eine Ergänzung von bereits durch Bundesgesetz getroffenen Regelungen dar.

III. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Dem Bundeshaushalt entstehen keine Mehrkosten. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Gemeinden sind nicht ersichtlich.

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

Das Gesetz löst für Bund, Länder und Kommunen keine Ausgaben mit Vollzugsaufwand aus.

IV. Sonstige Kosten

Sonstige Kosten sind nicht ersichtlich. Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, entstehen durch die Änderung des StVG nicht, da hierdurch lediglich die Ermächtigungsgrundlagen für Änderungen in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) geschaffen werden. Kosten für die Wirtschaft ergeben sich nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

V. Bürokratiekosten

Informationspflichten entstehen weder für Unternehmen noch für die Bürger oder die Verwaltung; es werden auch keine Informationspflichten vereinfacht oder abgeschafft. Durch die Änderung des StVG werden lediglich die Ermächtigungsgrundlagen für Änderungen in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) geschaffen.

VI. Gender Mainstreaming

Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben. Das Gesetz bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 2 Abs. 10)

Eine Änderung ist notwendig, da entsprechend der Dienstfahrerlaubnisse der für die in § 2 Abs. 10 Satz 1 genannten Personengruppen künftig auch den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste sowie des Katastrophenschutzes von den zuständigen obersten Landesbehörden Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t erteilt werden können sollen. Die beabsichtigte Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung zur Erteilung der o.g. Fahrberechtigung muss sich im Rahmen des ermächtigenden Gesetzes, hier des Straßenverkehrsgesetzes, halten. Das Straßenverkehrsgesetz sieht eine entsprechende Privilegierung bereits für die Bundeswehr, die Bundespolizei und die Polizei vor. Bei der nachfolgenden Abstimmung der "Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung" ist ein bundeseinheitlicher Rahmen festzulegen; den Ländern zu belassende Spielräume können diese nützen, um regionale Besonderheiten ihrer Freiwilligen Feuerwehren und Hilfsdienste zu berücksichtigen.

Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe i und Abs. 5)

Die Änderung ist notwendig, damit entsprechend den unter § 2 Abs. 10 benannten Personengruppen Sonderbestimmungen bei Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste sowie des Katastrophenschutzes geregelt werden können. Das Straßenverkehrsgesetz sieht eine diesbezügliche Ermächtigung bereits für die Bundeswehr, die Bundespolizei und die Polizei vor.

Mit der Einfügung einer Subdelegationsermächtigung in dem neuen Abs. 5 wird ermöglicht, dass die regional bedingten Unterschiede bei Form, Umfang und Durchführung der Ausbildung und Prüfung einer Fahrberechtigung nach § 2 Abs. 10 Satz 5 sachgerecht berücksichtigt werden können. Die ortsnahen Verwaltungsbehörden können die Regelungen einfacher und sachgerechter treffen, da sie mit den regionalen und fachlichen Besonderheiten besser vertraut sind.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 907:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat die oben genannten Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit den beiden Regelungsvorhaben werden die zuständigen Landesbehörden ermächtigt, Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren eine Ausnahmegenehmigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer Gesamtmasse von 4,25 t zu erteilen. Insofern werden die Länder zur Regelung einer Informationspflicht der Verwaltung ermächtigt.

Der Nationale Normenkontrollrat bittet daher das Ressort auf eine bürokratiekostenarme Umsetzung in den Ländern hinzuwirken.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter