A. Problem und Ziel
Im Zusammenhang mit den so genannten anderweitigen Verpflichtungen, die jeder Empfänger von Direktzahlungen oder von bestimmten Zahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einhalten muss (Cross Compliance), sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, bestimmte Standards zur Erhaltung der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu definieren. Mit der Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (DirektZahlVerpflV) sollen die Standards "Schutz von Dauergrünland" und "Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen" umgesetzt werden.
Durch die Verordnung (EG) Nr. 072/2009 des Rates wurden die bis einschließlich in dem Jahr 2009 möglichen Direktzahlungen an die anerkannten Erzeugerorganisationen des deutschen Hopfensektors in die Verordnung über die einheitliche GMO (Verordnung (EG) Nr. 1234/2007) überführt. Mit der Verordnung (EU) Nr. 738/2010 hat die Kommission die Durchführungsbestimmungen zu den Zahlungen an die Erzeugerorganisationen festgelegt. Die nationale InVeKoS-Verordnung ist zur Abwicklung dieser Zahlungen entsprechend anzupassen.
B. Lösung
Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung.
Das nationale Fachrecht in Deutschland enthält bereits umfassende Vorschriften zum Schutz von Dauergrünland. Bei der Umsetzung des Cross-Compliance- Standards wird auf diese Schutzvorschriften im geltenden Fachrecht verwiesen. Es entstehen somit keine weitergehenden Einschränkungen für die Landwirte; aus der vorgesehenen Cross-Compliance-Regelung ergibt sich insbesondere keine neue Verpflichtung, Ackerland in Dauergrünland umzuwandeln. Verstöße gegen die fachrechtlichen Vorschriften können aber nunmehr zu einer Kürzung der o.g. Agrarzahlungen führen.
Eine Pflicht zur Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen besteht in Deutschland bereits flächendeckend durch die Abstandsregelungen in der Düngeverordnung (DüV). Diese Vorschriften dienen der Umsetzung der Nitratrichtlinie und sind damit bereits gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 Cross-Compliancerelevant. Die Aufnahme in die DirektZahlVerpflV ist lediglich aus formalen Gründen erforderlich.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
2. Vollzugsaufwand
Die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz von Dauergrünland muss nunmehr im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die sog. anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) kontrolliert werden. Durch die Regelungen in der InVeKoS-Verordnung werden die Kosten für die öffentlichen Haushalte nicht erhöht, da die Zahlungen lediglich auf der Basis einer anderen Rechtsgrundlage fortgesetzt werden.
E. Sonstige Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Für die betroffenen Empfänger von landwirtschaftlichen Direktzahlungen bzw. von Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entstehen weder direkte noch indirekte zusätzliche Kosten, da ihnen durch die Verordnung keine neuen Verpflichtungen auferlegt werden. Soweit im Falle des Umbruchs von Dauergrünland oder dessen Umwandlung in Acker die Einholung einer Genehmigung oder eine Anzeige vorgeschrieben ist, ergibt sich diese Verpflichtung aus den bereits bestehenden fachrechtlichen Regelungen. Die durch die vorliegende Verordnung nunmehr mögliche Cross-Compliance-Sanktion in diesem Bereich vermeiden die Betroffenen, indem sie diese Verfahren einhalten. Die mit der Änderung der InVeKoS-Verordnung vorgesehenen Regelungen führen für die anerkannten Erzeugerorganisationen des Hopfensektors zu keinen zusätzlichen Kosten, da es sich lediglich um eine Fortsetzung des bisher bestehenden Beihilfeverfahrens auf einer geänderten rechtlichen Grundlage handelt.
F. Bürokratiekosten
Mit der Verordnung werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung neu eingeführt oder abgeändert. Sofern das einschlägige Fachrecht Genehmigungs- oder Anzeigepflichten beim Umbruch oder der Umwandlung von Dauergrünland vorsieht, gelten diese bereits unabhängig von dem Verweis in der DirektZahlVerpflV. Die mit der Änderung der InVeKoS-Verordnung vorgesehenen Regelungen des Antragsverfahrens begründen für die anerkannten Erzeugerorganisationen des Hopfensektors keine neuen Informationspflichten, da es sich um eine Fortsetzung des bisher bestehenden Beihilfeverfahrens auf einer geänderten rechtlichen Grundlage handelt.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. November 2010
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Erste Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
- - des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2010 (BGBl. I S. 588) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
- - des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s und Nummer 2 sowie der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s und Absatz 4 Satz 1 und § 15 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und - des § 9a in Verbindung mit § 6 Absatz 5 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 9a durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
Die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. April 2010 (eBAnz AT 44 2010 V 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
" § 4a Schutz von Dauergrünland
Wer in
- 1. Überschwemmungsgebieten, die nach
- a) § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder Landesrecht festgesetzt oder
- b) § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ermittelt, in Kartenform dargestellt und vorläufig gesichert sind,
- 2. gesetzlich geschützten Biotopen nach
- a) § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes oder
- b) landesrechtlichen Regelungen, soweit die Biotope registriert sind und die Registrierung öffentlich zugänglich ist, oder
- 3. Naturschutzgebieten nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Dauergrünlandfläche bewirtschaftet, hat zur Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands dieser Fläche die in Satz 2 beschriebenen Beschränkungen des Umbruchs von Dauergrünland oder der Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland oder in eine Dauerkulturfläche zu beachten. Beschränkungen im Sinne des Satzes 1 sind in wasserrechtlichen oder naturschutzrechtlichen Vorschriften festgelegte oder auf Grund solcher Vorschriften angeordnete Verbote, Genehmigungs- oder Anzeigevorbehalte, gesetzliche Bedingungen sowie Nebenbestimmungen, die im Zusammenhang mit der Genehmigung eines Umbruchs oder einer Umwandlung im Einzelfall angeordnet worden sind."
2. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:
" § 5b Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen
- Wer landwirtschaftliche Flächen entlang von Wasserläufen bewirtschaftet, hat zur Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands die Anforderungen des § 3 Absatz 6 und 7, jeweils in Verbindung mit Absatz 8, der Düngeverordnung zu beachten, soweit sich die Anforderungen auf Düngemittel mit einem wesentlichen Nährstoffgehalt an Stickstoff beziehen."
Artikel 2
Änderung der InVeKoS-Verordnung
Die InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2010 (eBAnz 2010 AT51 V 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Nummer 2a wird wie folgt gefasst:
"2a. der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über
- a) die Zahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen im Hopfensektor,
- b) das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem sowie die Durchführung und Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach Artikel 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang II und III der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 hinsichtlich der flächenbezogenen Maßnahmen des Weinsektors,".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sie sich bezieht auf
- 1. die Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehalts des Hanfs im Rahmen der in § 1 Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Stützungsregelung,
- 2. die Regelung des § 27 Absatz 2 hinsichtlich der Flächenzahlung für Schalenfrüchte,
- 3. die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Rechtsakte hinsichtlich der Überwachung und Berechnung der in der nationalen Reserve zur Verfügung stehenden Mittel,
- 4. die in § 1 Absatz 1 Nummer 2a Buchstabe a genannten Zahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen des Hopfensektors."
- b) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
3. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die Tatsache, ob
- a) bis zum Zeitpunkt der Antragstellung im laufenden Kalenderjahr oder
- b) im vorhergegangenen Kalenderjahr Klärschlamm ausgebracht worden ist,"
- bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
- cc) Die Nummern 4 bis 7 werden die neuen Nummern 3 bis 6.
- aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung festlegen, dass der Betriebsinhaber zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 im Sammelantrag weitere Angaben zu machen hat, soweit dies auf Grund der besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Landes bei den anderweitigen Verpflichtungen erforderlich ist, um die Kontrolle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen durchzuführen."
4. Nach § 15 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:
"Abschnitt 4
Zahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen des Hopfensektors
§ 16 Antrag
- (1) Zahlungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2a Buchstabe a werden anerkannten Erzeugergemeinschaften des Hopfensektors auf Antrag gewährt.
- (2) Der Antrag ist schriftlich bis zu dem 30. September eines Jahres für das jeweilige Erntejahr zu stellen. Für das Erntejahr 2010 tritt an die Stelle des 30. September der 15. Januar 2011.
§ 17 Meldung über Hopfenflächen
- Die Bundesanstalt übermittelt den anerkannten Erzeugerorganisationen des Hopfensektors die nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Absatz 5 erhobenen Angaben ihrer jeweiligen Mitglieder zu den bepflanzten oder vorübergehend stillgelegten Hopfenflächen. Die anerkannten Erzeugerorganisationen des Hopfensektors verwenden diese Daten ausschließlich zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen im Rahmen der Antragstellung nach Artikel 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 738/2010 der Kommission vom 16. August 2010 mit Durchführungsbestimmungen zu Zahlungen an deutsche Erzeugerorganisationen im Hopfensektor (ABl. L 216 vom 17.08.2010, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Gewährung von Zahlungen nach Artikel 102a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007."
5. § 29 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird nach der Nummer 2 die folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. im Falle von Zahlungen nach Artikel 102a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auch die anerkannte Erzeugerorganisation des Hopfensektors,"
- b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 1 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2a Buchstabe a" ersetzt.
6. Dem § 31 wird folgender Absatz 8 angefügt:
(8) Die Landesstellen übermitteln der Bundesanstalt zur Durchführung und Kontrolle der Zahlungen an die anerkannten Erzeugerorganisationen des Hopfensektors die im Sammelantrag nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Absatz 5 erhobenen Angaben der Hopfenerzeuger. Die Bundesanstalt und die Landesstellen unterrichten sich gegenseitig über das Verfahren und die Ergebnisse der im Bereich des Anbaus von Hopfen durchgeführten Kontrollen."
Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 1 dieser Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Änderungsverordnung
Im Zusammenhang mit den so genannten anderweitigen Verpflichtungen, die jeder Empfänger von Direktzahlungen oder von bestimmten Zahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einhalten muss (Cross Compliance), sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, bestimmte Standards zur Erhaltung der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu definieren. Dies wird in Deutschland im Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz (DirektZahlVerpflG) und in der Direktzahlungen- Verpflichtungenverordnung (DirektZahlVerpflV) umgesetzt. Mit der Änderung der DirektZahlVerpflV sollen die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 genannten verbindlichen Standards "Schutz von Dauergrünland" und "Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen" umgesetzt werden. Durch die Verordnung (EG) Nr. 072/2009 des Rates wurden die bis einschließlich in dem Jahr 2009 möglichen Direktzahlungen an die anerkannten Erzeugerorganisationen des deutschen Hopfensektors in die Verordnung über die einheitliche GMO (Verordnung (EG) Nr. 1234/2007) überführt. Mit der Verordnung (EU) Nr. 738/2010 hat die Kommission die Durchführungsbestimmungen zu den Zahlungen an die Erzeugerorganisationen festgelegt. Die nationale InVeKoS-Verordnung ist zur Abwicklung dieser Zahlungen entsprechend anzupassen.
II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Da die Länder den Standard "Schutz von Dauergrünland" nun im Rahmen von Cross Compliance kontrollieren müssen, ergibt sich zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Dieser ist jedoch als eher geringfügig einzuschätzen, da die Überprüfung im Rahmen einer ohnehin stattfindenden Vor-Ort-Kontrolle stattfinden kann. Der Standard "Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen" deckt sich 1:1 mit den Abstandsregelungen in § 3 Absatz 6 und 7 der Düngeverordnung, die bereits als Grundanforderung an die Betriebsführung zu den anderweitigen Verpflichtungen gehören und daher schon jetzt als Cross-Compliance-Anforderung kontrolliert werden. Insoweit entsteht daher kein zusätzlicher Kontrollaufwand. Durch die Regelungen der InVeKoS-Verordnung in Bezug auf die Abwicklung der Zahlungen an die anerkannten Erzeugerorganisationen des Hopfensektors werden die Kosten für die öffentlichen Haushalte nicht erhöht, da es sich nicht um die Einführung eines neuen Beihilfeverfahrens handelt, sondern um Zahlungen, welche - mit einer zeitlichen Verschiebung - auf der Basis einer anderen Rechtsgrundlage wie in den Vorjahren fortgesetzt werden.
III. Kosten für Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Für die betroffenen Empfänger von landwirtschaftlichen Direktzahlungen bzw. von Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entstehen weder direkte noch indirekte zusätzliche Kosten, da ihnen durch die Verordnung keine neuen Verpflichtungen auferlegt werden. Soweit im Falle des Umbruchs von Dauergrünland oder dessen Umwandlung in Acker die Einholung einer Genehmigung oder eine Anzeige vorgeschrieben ist, ergibt sich diese Verpflichtung aus den bereits bestehenden fachrechtlichen Regelungen. Die durch die vorliegende Verordnung nunmehr mögliche Cross-Compliance-Sanktion in diesem Bereich vermeiden die Betroffenen, indem sie diese Verfahren einhalten. Die mit der Änderung der InVeKoS-Verordnung vorgesehenen Regelungen führen für die anerkannten Erzeugerorganisationen des Hopfensektors zu keinen zusätzlichen Kosten, da es sich lediglich um eine Fortsetzung des bisher bestehenden Beihilfeverfahrens auf einer geänderten rechtlichen Grundlage handelt.
IV. Bürokratiekosten
Mit der Verordnung werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger und Verwaltung neu eingeführt oder abgeändert. Sofern das einschlägige Fachrecht Genehmigungs- oder Anzeigepflichten beim Umbruch oder der Umwandlung von Dauergrünland vorsieht, gelten diese bereits unabhängig von dem Verweis in der DirektZahlVerpflV. Die mit der Änderung der InVeKoS-Verordnung vorgesehenen Regelungen des Antragsverfahrens begründen für die anerkannten Erzeugerorganisationen des Hopfensektors keine neuen Informationspflichten, da es sich um eine Fortsetzung des bisher bestehenden Beihilfeverfahrens auf einer geänderten rechtlichen Grundlage handelt.
V. Nachhaltigkeit
Die Wirkungen der Verordnung entsprechen einer nachhaltigen Entwicklung.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1: Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
Zu Nummer 1 (§ 4a)
Der "Schutz von Dauergrünland" ist in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 als eigenständiger verbindlicher Standard genannt und muss daher gemäß Artikel 6 Absatz 1 neben dem generellen Dauergrünlanderhaltungsgebot nach Artikel 6 Absatz 2 derselben Verordnung gesondert umgesetzt werden.
Die Umsetzung erfolgt durch Verweis auf bereits bestehende nationale Vorschriften im Wasser- und Naturschutzrecht, die auf besonders wertvollen Standorten den Umbruch von Dauergrünland bzw. die Umwandlung in Ackerland beschränken. Der Verweis in der DirektZahlVerpflV hat zur Folge, dass Verstöße gegen solche fachrechtlichen Regelungen nunmehr zu einer Kürzung der Direktzahlungen, flächen- und tierbezogenen ELER-Zahlungen sowie der Rodungsprämien und Umstellungs- und Umstrukturierungsbeihilfen im Weinsektor führen können.
In Satz 1 Nummer 1 bis 3 werden als besonders schützenswerte Dauergrünlandstandorte, an denen die Cross-Compliance-Bestimmung gelten soll, Überschwemmungsgebiete, gesetzlich geschützte Biotope und Naturschutzgebiete aufgeführt. Um die Durchführbarkeit der Cross-Compliance-Kontrollen sicherzustellen, werden dabei nur diejenigen Gebiete berücksichtigt, die bereits registriert bzw. rechtsverbindlich festgesetzt sind. § 4a erfordert somit keine Schaffung neuer Gebietskulissen. Auch ergibt sich aus der Vorschrift insbesondere keine neue Verpflichtung, in den betroffenen Gebieten Ackerland in Dauergrünland umzuwandeln. Sie hat auch keinen Einfluss auf die gute fachliche Praxis der Bewirtschaftung von Grünland in den betroffenen Gebieten.
Soweit auf den genannten Flächen nach bundesrechtlichen (z.B. § 78 Absatz 1 Nummer 8 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)) oder nach landesrechtlichen Regelungen der Umbruch oder die Umwandlung von Dauergrünland in Acker beschränkt ist, zählt diese Beschränkung nunmehr zu den sog. anderweitigen Verpflichtungen. Voraussetzung ist, dass es sich um spezifische Regelungen des Wasser- oder Naturschutzrechts handelt; Einzelfallanordnungen auf Grund ordnungsrechtlicher Generalklauseln sind hiervon nicht erfasst. Die Beschränkung des Umbruchs oder der Umwandlung von Dauergrünland muss in den wasser- und naturschutzrechtlichen Regelungen nicht ausdrücklich benannt sein, sondern kann sich beispielsweise auch aus einem allgemeinen Verschlechterungsverbot in dem jeweiligen Schutzgebiet ergeben.
Der Begriff des Dauergrünlands bestimmt sich nach Artikel 2 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009.
Zu Nummer 2 (§ 5b)
Nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 müssen die Mitgliedstaaten im Rahmen des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands (GLÖZ) Mindestanforderungen für die "Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen" definieren. Wie die Fußnote im Anhang III derselben Verordnung deutlich macht, werden allerdings nationale Abstandsregelungen zur Umsetzung der Nitratrichtlinie als GLÖZ-Mindestanforderung anerkannt, sofern sie wie in Deutschland flächendeckend gelten. Diese Anforderungen sind in Deutschland in § 3 Absatz 6 und 7 der Düngeverordnung festgelegt. Da nach dem EU-Recht aber auch die Möglichkeit besteht, im Rahmen des GLÖZ-Standards diese Anforderungen noch zu erweitern, soll mit § 5b DirektZahlVerpflV klargestellt werden, dass bei der nationalen Festlegung des GLÖZ-Standards im Sinne einer 1:1- Umsetzung nicht über die Anforderungen der Düngeverordnung hinausgegangen wird.
Da § 3 Absatz 6 bis 8 der Umsetzung der Nitratrichtlinie dient und daher bereits jetzt gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 als Grundanforderung an die Betriebsführung zu den anderweitigen Verpflichtungen gehört, werden weder neue Verpflichtungen für die Landwirte geschaffen noch ändert sich etwas an der bisherigen Kontrollpraxis.
Zu Artikel 2: Änderung der InVeKoS-Verordnung
Zu Nummer 1 (§ 1)
- Mit der Nummer 1 wird der Anwendungsbereich der InVeKoS-Verordnung erweitert auf die nunmehr in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehenen Zahlungen an Erzeugerorganisationen des Hopfensektors.
Zu Nummer 2 (§ 2)
- Mit der Nummer 2 werden die Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) neu gefasst und der Bundesanstalt - wie auch in den Jahren bis 2010 - die Zuständigkeit für die Zahlungen an die anerkannten Erzeugerorganisationen des Hopfensektors zugewiesen. Durch die Neufassung der Zuständigkeitsregelung in Absatz 4 können die Absätze 5 und 6 entfallen.
Zu Nummer 3 (§ 7)
- Für eine effektivere Durchführung der Risikoanalyse zur Auswahl der Kontrollstichproben bezüglich der Ausbringung von Klärschlamm soll neben der Ausbringung im aktuellen Jahr die Ausbringung im vorhergehenden Kalenderjahr abgefragt werden. Angaben zu der Abgabe von Lebens- und Futtermitteln an die Endverbraucher sind zur Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nicht mehr erforderlich. Die entsprechende Verpflichtung zur Angabe derartiger Informationen im Sammelantrag kann daher entfallen. Mit der Einfügung eines Satzes 2 in den Absatz 3 wird klargestellt, dass die Länder auf Grundlage einer Landesverordnung weitere Angaben des Betriebsinhabers fordern können, wenn dies auf Grund landesspezifischer Besonderheiten für die Kontrolle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen erforderlich ist. Dies ist insbesondere mit Blick auf Unterschiede bei der Durchführung der Risikoanalyse relevant.
Zu Nummer 4 (§ 15)
- Mit der Nummer 4 wird ein neuer Abschnitt 4 über Zahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen des Hopfensektors in die Verordnung eingefügt. Mit § 16 wird das Antragsverfahren für die Erzeugerorganisationen geregelt. Es wird vorgesehen, dass die jährlichen Zahlungsanträge mit Ausnahme von Zahlungsanträgen für das Erntejahr 2010 grundsätzlich bis zu dem 30. September eines Jahres bei der Bundesanstalt gestellt werden können. Dies ist die nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 738/2010 vorgesehene, spätestens mögliche Frist zur Abgabe von Zahlungsanträgen. Mit § 17 wird aus Gründen der Vereinfachung der verwaltungstechnischen Abwicklung der Zahlungen an die Erzeugergenossenschaften festgelegt, dass die Bundesanstalt den Erzeugerorganisationen für deren Antragstellung die mit den Sammelanträgen erhobenen Daten ihrer jeweiligen Mitglieder zu den bepflanzten oder vorübergehend stillgelegten Hopfenflächen mitteilt. Aus Gründen des Datenschutzes wird dabei gleichzeitig die Befugnis der Erzeugerorganisationen zur Verwendung der mitgeteilten Daten auf die Antragstellung begrenzt.
Zu Nummer 5 (§ 29)
- Mit der Nummer 5 werden die in § 29 geregelten Duldungs- und Mitwirkungspflichten bei der Kontrolle und Abwicklung von Zahlungen auf die anerkannten Erzeugerorganisationen des Hopfensektors erstreckt.
Zu Nummer 6 (§ 31)
- Mit der Nummer 6 wird der Datenaustausch zwischen Landesstellen und Bundesanstalt hinsichtlich der Durchführung und Kontrolle der Zahlungen an die anerkannten Erzeugerorganisationen des Hopfensektors geregelt.
Zu Artikel 3: Inkrafttreten
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1502:
Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter