A. Problem und Ziel
Durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 ist das Wehrpflichtgesetz dahingehend geändert worden, dass die gesetzliche Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes ausgesetzt und ein freiwilliger Wehrdienst geschaffen worden ist. Mit dem Entwurf des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 hat die Bundesregierung angekündigt, eine einheitliche Rechtsgrundlage für den Dienst in den Streitkräften im Frieden zu schaffen.
B. Lösung
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll diese Ankündigung umgesetzt werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, die bisher im Wehrpflichtgesetz enthaltenen Regelungen zum freiwilligen Wehrdienst inhaltsgleich in die Systematik des Soldatengesetzes zu integrieren.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die vorgesehenen Regelungen entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es werden keine Vorgaben oder Informationspflichten für Wirtschaftsunternehmen eingeführt, verändert oder abgeschafft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten.
Die vorgesehenen Regelungen haben keine Änderungen von Angebots- und Nachfragestrukturen zur Folge. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau und auf die Einzelpreise, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 21. Dezember 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Verteidigung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 01.02.13
Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Soldatengesetzes
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum Dritten Abschnitt wie folgt gefasst:
"Dritter Abschnitt Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis; freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
- 1. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz
§ 58 Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz
- 2. Reservewehrdienstverhältnis
§ 58a Reservewehrdienstverhältnis
- 3. Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
§ 58b Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement § 58c Übermittlung personenbezogener Daten durch die Meldebehörden
§ 58d Beratung und Untersuchung
§ 58e Verpflichtung
§ 58f Status
§ 58g Dienstantritt
§ 58h Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b"
2. Nach § 1 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Einen freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich dazu verpflichtet."
3. In § 9 Absatz 2 werden die Wörter "die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten" durch die Wörter "die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten" ersetzt.
4. In § 20 Absatz 8 Satz 1 die Wörter "der nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leistet" durch die Wörter "der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leistet" ersetzt.
5. In § 31 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "der nach Maßgabe des Vierten oder Fünften Abschnitt es oder des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leistet" durch die Wörter "der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Vierten oder Fünften Abschnitt es oder des Wehrpflichtgesetzes leistet" ersetzt.
6. Die Überschrift vor § 58 wird durch folgende Überschriften ersetzt:
"Dritter Abschnitt Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis; freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
- 1. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz"
7. Vor § 58a wird folgende Überschrift eingefügt:
"2. Reservewehrdienstverhältnis".
8. Nach § 58a wird folgende Gliederungseinheit eingefügt:
"3. Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
§ 58b Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
- (1) Frauen und Männer können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement zu leisten. Der freiwillige Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement besteht aus einer sechsmonatigen Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem Wehrdienst.
- (2) Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend.
§ 58c Übermittlung personenbezogener Daten durch die Meldebehörden
- (1) Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Absatz 2 Satz 1 übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
- 1. Familienname,
- 2. Vornamen,
- 3. gegenwärtige Anschrift.
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben.
- (2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die Daten nur dazu verwenden, Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften zu versenden.
- (3) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die Daten zu löschen, wenn die Betroffenen dies verlangen, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung der Daten beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
§ 58d Beratung und Untersuchung
- (1) Die Karrierecenter der Bundeswehr bieten Personen, die Interesse an einem freiwilligen Wehrdienst nach § 58b bekunden, eine persönliche Beratung über Tätigkeiten in den Streitkräften an.
- (2) Personen, die nach der Beratung Interesse an einem freiwilligen Wehrdienst nach § 58b bekunden, werden auf ihre Dienstfähigkeit und auf ihre Eignung nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 untersucht, sofern sie in die Untersuchungen schriftlich eingewilligt haben. Das Ergebnis der Untersuchungen wird ihnen schriftlich mitgeteilt.
- (3) Ist die betroffene Person nicht dienstfähig oder wird kein Wehrdienstverhältnis begründet, sind die bei der Untersuchung erhobenen Daten spätestens nach Ablauf eines Jahres nach der Untersuchung zu löschen.
- (4) Für die Erstattung von Aufwendungen gilt § 11 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes entsprechend.
§ 58e Verpflichtung
- (1) Die Verpflichtungserklärung nach § 58b Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Für eine besondere Auslandsverwendung ist eine gesonderte schriftliche Verpflichtungserklärung erforderlich. Für eine Festsetzung der Dienstzeit auf zwölf oder mehr Monate ist die Abgabe der Verpflichtungserklärung nach Satz 2 erforderlich.
- (2) Die Verpflichtungserklärungen nach Absatz 1 bedürfen der Annahme durch ein Karrierecenter der Bundeswehr.
- (3) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 kann der Soldat auf schriftlichen Antrag entbunden werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die besondere Verwendung im Ausland wegen persönlicher oder familiärer Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
§ 58f Status
Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes) oder des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) anknüpfen, sind auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten, entsprechend anzuwenden.
§ 58g Dienstantritt
- (1) Das Karrierecenter der Bundeswehr fordert eine Person, deren Verpflichtung zum freiwilligen Wehrdienst nach § 58b angenommen worden ist, zum Dienstantritt auf. In der Aufforderung sind Ort und Zeitpunkt des Dienstantritts sowie die Dauer des Wehrdienstes anzugeben. Die Aufforderung soll vier Wochen vor dem Dienstantrittstermin bekannt gegeben werden.
- (2) Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Einberufung zum Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz anknüpfen, sind auf die Aufforderung zum Dienstantritt nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 58h Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b
- (1) Der freiwillige Wehrdienst nach § 58b endet durch Entlassung entsprechend § 75 oder durch Ausschluss entsprechend § 76.
- (2) Während der Probezeit kann der Soldat zum 15. oder zum Letzten eines Monats entlassen werden. Die Entlassungsverfügung ist spätestens zwei Wochen vor dem Entlassungstermin bekannt zu geben. Auf schriftlichen Antrag des Soldaten ist er während der Probezeit jederzeit zu entlassen.
- (3) Im Fall des § 58e Absatz 3 kann der Soldat entlassen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist."
9. In § 77 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "nach dem Wehrpflichtgesetz" durch die Angabe "nach § 58b" ersetzt.
Artikel 2
Folgeänderungen
- (1) In § 2a Satz 1 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. April 2012 (BGBl. I S. 609) geändert worden ist, werden die Wörter " § 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter " § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes" ersetzt.
- (2) Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Zivildienstgesetz" ein Komma und die Wörter "freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes" eingefügt.
2. In § 18 Absatz 7 werden die Wörter " § 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter " § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes" ersetzt.
3. § 25 wird aufgehoben.
- (3) Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Abschnitt 7 gestrichen.
2. § 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben
3. Abschnitt 7 wird aufgehoben.
- (4) In § 5 Absatz 1 der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes" die Wörter "oder des § 58b des Soldatengesetzes" eingefügt.
- (5) Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2011 (BGBl. I S. 1813), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter "nach § 58b des Soldatengesetzes oder nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 7 des Wehrpflichtgesetzes" ersetzt.
2. In § 43 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter "nach § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt.
- (6) In § 49 Absatz 1 Satz 3 des Soldatenbeteiligungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 766), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Wehrpflichtgesetzes" die Wörter "oder nach § 58b des Soldatengesetzes" eingefügt.
- (7) In § 16 Absatz 7 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist, werden die Wörter "Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter " § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt.
- (8) Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort "Wehrpflichtgesetz" ein Komma und die Wörter "nach § 58b des Soldatengesetzes" eingefügt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter "nach § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Zuwendung steht Soldaten nicht zu, die
- 1. entlassen werden
- a) nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Soldatengesetzes,
- b) nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Soldatengesetzes, wenn sie ihre Dienstunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben, oder
- c) nach § 75 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Soldatengesetzes oder
- 2. nach § 76 des Soldatengesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden."
3. In § 8c Absatz 1 und § 9 Absatz 1 werden jeweils die Wörter "nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter "nach § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt.
- 1. entlassen werden
- (9) Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1774), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "nach" die Wörter " § 58b des Soldatengesetzes oder" eingefügt.
2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 bis 4 werden jeweils die Wörter "nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter "nach § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt.
- (10) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum Zweiten Teil wie folgt geändert:
- a) In der Angabe zu Abschnitt I werden die Wörter "nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter "nach § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt.
- b) In der Angabe zu Abschnitt III Nummer 1 werden nach dem Wort "Wehrpflichtgesetz" ein Komma und die Wörter "nach § 58b des Soldatengesetzes" eingefügt.
- 2. In § 2 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter "nach § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt.
- 3. In der Überschrift des Zweiten Teils Abschnitt I werden die Wörter "nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter "nach § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt.
- 4. In § 3 Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 1 und Absatz 2, § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5, § 8 Absatz 2 Satz 1, § 8a Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2, § 13 Satz 2 und § 13a Satz 1 werden jeweils die Wörter "nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter "nach § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt.
- 5. In der Überschrift des Zweiten Teils Abschnitt III Nummer 1 werden nach dem Wort "Wehrpflichtgesetz" ein Komma und die Wörter "nach § 58b des Soldatengesetzes" eingefügt.
6. In § 41 Absatz 1 werden nach dem Wort "Wehrpflichtgesetz" ein Komma und die Wörter "nach § 58b des Soldatengesetzes" eingefügt.
7. In § 42a Absatz 1 und § 44 Absatz 6 werden jeweils die Wörter "nach dem Wehrpflichtgesetz" durch die Wörter "nach § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt.
8. In § 59 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter "nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter "nach § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt.
9. In § 63f Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "auf Grund des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter "nach § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt.
10. § 82 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" die Wörter "oder nach § 58b des Soldatengesetzes" eingefügt.
- b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Wehrpflichtgesetz" ein Komma und die Wörter "nach § 58b des Soldatengesetzes" eingefügt.
- 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum Zweiten Teil wie folgt geändert:
- (11) In § 3 Absatz 4 der Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 24. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4334), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Wehrpflichtgesetzes" die Wörter "oder nach § 58b des Soldatengesetzes" eingefügt.
- (12) In § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Wehrpflichtgesetzes" ein Komma und die Wörter "des § 58b des Soldatengesetzes" eingefügt.
- (13) In § 10 Absatz 2 Nummer 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, werden die Wörter "nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter "nach § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt.
- (14) In § 25 Absatz 2 Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, werden die Wörter "nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter "nach § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt.
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Soldatengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem Änderungsgesetz wird durch die Verschiebung der Vorschriften über den freiwilligen Wehrdienst aus dem Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in das Soldatengesetz eine einheitliche Rechtsgrundlage für den Dienst in den Streitkräften im Frieden geschaffen.
Bereits mit dem Entwurf eines Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011, durch das die gesetzliche Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes ab dem 1. Juli 2011 ausgesetzt worden ist, hatte die Bundesregierung beschlossen, eine einheitliche Rechtsgrundlage für den Dienst in den Streitkräften im Frieden zu schaffen (Deutscher Bundestag, Drucksache 17/4821 Seite 15). Dem wird nunmehr mit diesem Gesetzgebungsverfahren entsprochen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dem vorliegenden Entwurf wird der freiwillige Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement im Soldatengesetz normiert. Er ist abgegrenzt von dem Dienst der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie von den längerfristigen Wehrdienstverhältnissen der Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die freiwilligen Wehrdienst auf der Basis einer Berufswahlentscheidung leisten. Dazu werden die bisher im Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes enthaltenen Vorschriften zum freiwilligen Wehrdienst in das Soldatengesetz übernommen.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Der Bund hat nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 8 des Grundgesetzes die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die Rechtsverhältnisse der Personen, die im Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehen, und nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die Regelung der Dienstverhältnisse in den Streitkräften.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und dem Völkerrecht vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Schaffung einer einheitlichen Rechtsgrundlage für den Dienst der Soldatinnen und Soldaten im Frieden führt zu einer Rechtsvereinfachung, weil dienstrechtliche Vorschriften über den freiwilligen Wehrdienst mit Inkrafttreten dieses Gesetzes nur noch in einem Gesetz geregelt sein werden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf die Ziele und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für Wirtschaftsunternehmen werden keine Vorgaben oder Informationspflichten für Wirtschaftsunternehmen eingeführt, verändert oder abgeschafft.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten.
Die vorgesehenen Regelungen werden keine Änderungen von Angebots- und Nachfragestrukturen zur Folge haben. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau und die Einzelpreise, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Der Gesetzentwurf wurde auf gleichstellungspolitische Relevanz überprüft. Die Änderungen beziehen sich in gleicher Weise auf Männer und Frauen. Auch eine mittelbare geschlechterbezogene Benachteiligung liegt nicht vor.
VII. Befristung; Evaluation
Das Vorhaben ist von seinem Regelungsgehalt einer Befristung nicht zugänglich.
Der Gesetzentwurf ist das Ergebnis der Evaluation des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011. Einer weiteren Evaluation bedarf es nicht.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Soldatengesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Folgeänderung zu den Nummern 6 und 8.
Zu Nummer 2 (§ 1)
Folgeänderung zu Nummer 8.
Zu Nummer 3 (§ 9)
Folgeänderung zu Nummer 8.
Zu Nummer 4 (§ 20)
Folgeänderung zu Nummer 8.
Zu Nummer 5 (§ 31)
Folgeänderung zu Nummer 8.
Zu Nummer 6 (Zwischenüberschriften)
Die Neufassung der Abschnitt süberschrift ist eine Folgeänderung zu Nummer 8.
Die neue Untergliederung des Dritten Abschnitts soll helfen, den Abschnitt besser und übersichtlicher zu strukturieren.
Zu Nummer 7 (neue Zwischenüberschrift)
Auf den zweiten Satz der Begründung zu Nummer 6 wird verwiesen.
Zu Nummer 8 (3. Unterabschnitt - neu)
Die bisher in Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes enthaltenen Vorschriften über den freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement werden inhaltsgleich in das Soldatengesetz übernommen. Es sind lediglich redaktionelle, verweisungs- und organisationstechnische Anpassungen vorgenommen worden, die insbesondere der Systematik des Soldatengesetzes und der Neuordnung der Bundeswehr geschuldet sind.
Zu Nummer 9 (§ 77)
Folgeänderung zu Nummer 8.
Zu Artikel 2 (Folgeänderungen)
Folgeänderungen zu Artikel 1 Nummer 8 unter Aufgabe der Beschränkung des freiwilligen Wehrdienstes als besonderes staatsbürgerliches Engagement auf Friedenszeiten. Das Angebot dieses Dienstes auch im Spannungs- und Verteidigungsfall richtet sich an nicht der Wehrpflicht unterliegende Personen.
Zu Artikel 3 (Bekanntmachungserlaubnis)
Im Hinblick darauf, dass das Soldatengesetz seit der letzten Bekanntmachung im Jahr 2005 mehrfach und in größerem Umfang geändert worden ist, wird das Bundesministerium der Verteidigung ermächtigt, das Soldatengesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2348:
Entwurf eines 15. Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes (15. Soldatengesetz-Änderungsgesetz - 15. SGÄndG) (BMVg)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Gesetzes geprüft.
Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | Kein Erfüllungsaufwand |
Wirtschaft | Kein Erfüllungsaufwand |
Verwaltung | Kein Erfüllungsaufwand |
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. |
Im Einzelnen:
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand von Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig
Vorsitzender + Berichterstatter