Der Bundesrat hatte in seiner 820. Sitzung am 10. März 2006 dem o. a. Gesetz zugestimmt und eine Entschließung gefasst.
Diese Entschließung wurde wie nachfolgend aufgeführt umgesetzt:
Zu 1.
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Hufbeschlaggesetz (HufBeschlG) fallen Verrichtungen, die lediglich die üblichen, alltäglichen Reinigungs- und Pflegearbeiten an Hufen und Klauen zum Gegenstand haben, nicht unter den Geltungsbereich des Gesetzes.
Darüber hinaus wird in § 10 Abs. 2 HufBeschlG Personen, die am 31. Dezember 2006 rechtmäßig eine huf- oder klauenpflegerische Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt haben, die Berechtigung erteilt, diese Tätigkeit im bisherigen Umfang weiterhin auszuüben. Ausgenommen hiervon ist die dauerhafte Anbringung von Huf- oder Klauenschutzmaterialien.
Weitergehende Regelungen zur Umsetzung dieses Punktes der Entschließung sind von Seiten der Bundesregierung nicht vorgesehen, da diese den Zielen des Tierschutzes, die der Gesetzgeber mit dem Hufbeschlaggesetz verfolgt, zuwiderlaufen würden.
Zu 2.
Dieser Punkt der Entschließung wurde durch die am 15. Dezember 2006 erlassene Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen - HufBeschlV - (BGBl. I S. 3205), der der Bundesrat in seiner 828. Sitzung am 24. November 2006 zugestimmt hat, umgesetzt.
Nach § 5 Abs. 3 HufBeschlV müssen Absolventen der Berufsausbildung Metallbau, Fachrichtung Metallgestaltung, die im Kernbereich Hufbeschlag bei einem anerkannten Hufbeschlagschmied ausgebildet worden sind, für die Zulassung zur Hufbeschlagprüfung nur den Besuch des viermonatigen Vorbereitungslehrganges (§ 8) nachweisen. Die sonst vorgeschriebenen weiteren Zulassungsvoraussetzungen [Nachweis einer zweijährigen praktischen Tätigkeit (§ 7) sowie Besuch eines anerkannten Einführungslehrgangs (§ 6)] entfallen.
Nach § 5 Abs. 4 HufBeschlV besteht für die zuständige Behörde bei der Zulassung zur Prüfung die Möglichkeit, für Personen mit erheblichen Vorkenntnissen zum Huf- und Klauenbeschlag die erforderliche zweijährige praktische Tätigkeit auf bis zu 12 Monate zu verkürzen. Auch eine Befreiung von dem Besuch des Einführungslehrgangs ist für diese Personengruppe möglich. Dies gilt insbesondere für Personen mit einem Berufsabschluss im Bereich der Pferdehaltung.
Die erleichterten Prüfungszulassungsbedingungen wirken nach § 1 Abs. 2 der HufBeschlV auch bei der staatlichen Anerkennung.