Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat mit Schreiben vom 5. Mai 2014 zu der oben genannten Entschließung des Bundesrates Folgendes mitgeteilt:
Der Bundesrat hat in seiner 918. Sitzung am 19. Dezember 2013 beschlossen, der Bundesregierung den "Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung" gemäß Artikel 80 Absatz 3 des Grundgesetzes zuzuleiten.
Als Anlage 2 des Beschlusses verabschiedete der Bundesrat eine "Entschließung zum Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung". Durch den Erlass einer zweiten Verordnung zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung soll eine im Jahr 2015 durchzuführende Erhebung bei den Betrieben der Ernährungswirtschaft um zwei Jahre, auf das Jahr 2017, verschoben werden. Der Bundesrat begründet die Notwendigkeit der Verschiebung der Erhebung mit den noch nicht abgeschlossenen Überlegungen zur Reform der Ernährungsnotfallvorsorge (ENV) und noch ausstehenden Ergebnissen derzeit laufender Forschungsvorhaben in diesem Bereich. In seiner Entschließung zum Entwurf einer zweiten Verordnung zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung bittet der Bundesrat die Bundesregierung um Prüfung, welche datenschutzrechtlichen Hemmnisse gegen die Nutzung ohnehin erhobener Daten für Zwecke der ENV bestehen und wie diese durch ein ENV-Datentransfergesetz zu beseitigen sind.
Die Bundesregierung ist bestrebt, zusammen mit den Ländern die Reform der Ernährungsnotfallvorsorge zügig voran zu bringen. Die Länder zielen mit dem o.g. Bundesratsbeschluss darauf ab, die Erhebung aktueller Daten für das Krisenmanagement in einem Ernährungsnotfall bei den Betrieben der Ernährungswirtschaft um zwei Jahre zu verschieben. Vor dem Hintergrund der damit zum Ausdruck gebrachten Einschätzung der Länder, denen im Katastrophenfall das Krisenmanagement obliegt, eine Aktualisierung der Daten angesichts der laufenden Reformüberlegungen weiter aufschieben zu können, ist die Bundesregierung bereit, dem Wunsch der Länder zu folgen. Das innerhalb der Bundesregierung zuständige Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) beabsichtigt, einen Verordnungsentwurf zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung mit dem Ziel einer Verschiebung der Erhebung vom Jahr 2015 auf das Jahr 2017 vorzulegen.
Hinsichtlich der Nutzung von zu anderen Zwecken als der Ernährungsnotfallvorsorge erhobenen Daten für Zwecke der Ernährungsnotfallvorsorge ist auf § 16 des Bundesstatistikgesetzes (BStatG) zu verweisen. Dieser legt im Grundsatz fest, dass Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse geheim zu halten sind. Das Gesetz lässt gewisse Ausnahmen von dieser Regel zu, insbesondere wenn diese durch besondere Rechtsvorschriften geregelt sind. Die Bundesregierung wird deshalb prüfen, wie im Rahmen einer Reform der rechtlichen Regelungen der Ernährungsnotfallvorsorge derartige Rechtsvorschriften erlassen werden können. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Nutzung von Daten aus der HIT Datenbank und von INVEKOS-Daten für Zwecke der Ernährungsnotfallvorsorge.
Sie weist allerdings auch darauf hin, dass nicht alle anderweitig erhobenen Daten in einer Form vorliegen, die eine Nutzung für Zwecke der Ernährungsnotfallvorsorge ermöglicht. Eine solche Nutzung würde vielmehr eine weitere Prüfung und Bearbeitung der Daten erfordern und ebenfalls Kosten verursachen. Dies gilt sowohl für Daten der Agrarstatistik wie auch für Daten der Ernährungswirtschaft