A. Problem und Ziel
- Mit diesem Gesetz soll die nach Artikel 91c Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung des Bundestages zum "Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG" (IT-Staatsvertrag) erfolgen.
B. Lösung
- Verabschiedung dieses Gesetzes.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Da es sich um eine neue Zuständigkeit des Bundes aufgrund der Änderung des Grundgesetzes handelt, konnte keine Haushaltsvorsorge getroffen werden. Durch den Vollzug des Gesetzes entsteht für den Bund ab dem Jahr 2010 zusätzlicher Aufwand. In einem ersten Schritt wird der für eine Aufbauphase des IT-Planungsrates bestehende Bedarf im Haushaltsjahr 2010 aus dem Einzelplan 06 mit den vorhandenen Ressourcen gedeckt. Ab 2011 wird der Mehrbedarf in vollem Umfang zum Gegenstand des Haushaltsaufstellungsverfahrens gemacht.
E. Sonstige Kosten
- Sonstige Kosten sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Für die Wirtschaft und für die Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
- Für die Verwaltung werden vier neue Informationspflichten eingeführt.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 6. November 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Fristablauf: 18.12.09
Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG
Entwurf eines Gesetzes zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- (1) Dem "Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG" (IT-Staatsvertrag) zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt.
- (2) Der IT-Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag, an dem die Vorschriften des IT-Staatsvertrages nach seinem § 7 Absatz 1 Satz 1 in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt. Für den Fall, dass der IT-Staatsvertrag nach seinem § 7 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos wird oder nach seinem § 7 Absatz 2 außer Kraft tritt, ist dies ebenfalls im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Hintergrund des Entwurfs
Die Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen - Föderalismuskommission II - hat in ihrer abschließenden Sitzung am 5. März 2009 für den Bereich der öffentlichen Informationstechnik ein neues System der Bund-Länder-Zusammenarbeit beschlossen (Kommissionsdrucksache 174). Mit Artikel 91c des Grundgesetzes, der durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d) vom 29. Juli 2009 in das Grundgesetz eingefügt worden ist (BGBl. I S. 2248), und dem Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes (IT-NetzG), verabschiedet im Rahmen des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702), sind bereits zwei der von der Föderalismuskommission II vorgeschlagenen Rechtsänderungen in Kraft getreten.
Ebenfalls in der Sitzung vom 5. März 2009 beschlossen wurde ein Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (IT-Staatsvertrag). Mit diesem IT-Staatsvertrag wird der IT-Planungsrat als neues Steuerungsgremium der Kooperation von Bund und Ländern im Bereich der Informationstechnik eingerichtet.
Der IT-Planungsrat löst die bisherigen Gremien "Arbeitskreis der Staatssekretäre für E-Government in Bund und Ländern" (Staatssekretärsrunde Deutschland Online) und "Kooperationsausschuss von Bund und Ländern für automatisierte Datenverarbeitung" (KoopA ADV) sowie deren Untergremien ab und tritt in deren Rechtsnachfolge ein. Damit konkretisiert der IT-Staatsvertrag den Grundgedanken des neuen Artikels 91c des Grundgesetzes, die gegenwärtig noch bestehenden IT-Gremien- und Entscheidungsstrukturen zu vereinfachen, effektiver auszugestalten und somit den Bedürfnissen des schnellen technischen Fortschritts anzupassen.
Der IT-Planungsrat wird insofern mit dem Rat der IT-Beauftragten der Ressorts zusammenarbeiten als der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik in seiner Funktion als Vertreter des Bundes im IT-Planungsrat vor den Sitzungen des IT-Planungsrats die erforderlichen Abstimmungen im Rat der IT-Beauftragten vornimmt. Zudem wird der IT-Planungsrat eng mit den Fachministerkonferenzen zusammenarbeiten weil ein effektiver Einsatz der Informationstechnik nur unter Berücksichtigung der jeweiligen fachlichen Belange gewährleistet werden kann.
Soweit der Einsatz der Informationstechnik in der Justiz berührt sein kann, sind die verfassungsrechtlich begründeten Aufgaben und Besonderheiten der Justiz zu berücksichtigen.
Mit diesem Gesetz soll die nach Artikel 91c Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung des Bundestages zum IT-Staatsvertrag erfolgen. Da es sich um einen finanzwirksamen Vertrag handelt, erfolgt die Zustimmung zur Wahrung des Haushaltsgesetzgebungsrechts des Parlaments in Form eines Bundesgesetzes.
II. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
III. Kosten
Da es sich um eine neue Zuständigkeit des Bundes aufgrund der Änderung des Grundgesetzes handelt, konnte keine Haushaltsvorsorge getroffen werden. Durch den Vollzug des Gesetzes entsteht für den Bund ab dem Jahr 2010 zusätzlicher Aufwand. In einem ersten Schritt wird der für eine Aufbauphase des IT-Planungsrates bestehende Bedarf im Haushaltsjahr 2010 aus dem Einzelplan 06 mit den vorhandenen Ressourcen gedeckt. Ab 2011 wird der Mehrbedarf in vollem Umfang zum Gegenstand des Haushaltsaufstellungsverfahrens gemacht.
IV. Informationspflichten
Für die Wirtschaft und für die Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Für die Verwaltung werden vier neue Informationspflichten eingeführt:
- - Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des IT-Staatsvertrages berichtet der IT-Planungsrat grundsätzlich an die Konferenz des Chefs des Bundeskanzleramtes mit den Chefs der Staats- und Senatskanzleien
- - Nach § 1 Abs. 5 Satz 3 des IT-Staatsvertrages sind Entscheidungen des IT-Planungsrats im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
- - Nach § 1 Abs. 6 des IT-Staatsvertrages sind Fachministerkonferenzen, soweit deren Fachplanungen von Entscheidungen des IT-Planungsrats betroffen werden zu beteiligen.
- - Nach § 5 des IT-Staatsvertrages informieren sich Bund und die Länder möglichst frühzeitig über beabsichtigte Vorhaben zur Einrichtung und Entwicklung informationstechnischer Systeme, um eine bedarfsgerechte Zusammenarbeit zu ermöglichen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Mit Artikel 1 wird die nach Artikel 91c Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung des Bundestages erteilt und die Veröffentlichung des IT-Staatsvertrages angeordnet. Da es sich um einen finanzwirksamen Vertrag handelt, erfolgt die Zustimmung zur Wahrung des Haushaltsgesetzgebungsrechts des Parlaments in Form eines Bundesgesetzes.
Zu Artikel 2
Absatz 1 regelt das Inkrafttreten.
Absatz 2 Satz 1 sieht vor, dass das Inkrafttreten des IT-Staatsvertrages im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben ist.
Ebenso ist nach Absatz 2 Satz 2 im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben, falls der IT-Staatsvertrag gegenstandslos wird oder außer Kraft tritt. Gegenstandslos wird der IT-Staatsvertrag nach seinem § 7 Absatz 1 Satz 2, wenn bis zum 31. März 2010 nicht mindestens dreizehn Ratifikationsurkunden bei dem der Ministerpräsidentenkonferenzvorsitzenden Land hinterlegt sind. Nach seinem § 7 Absatz 2 Satz 1 tritt der IT-Staatsvertrag außer Kraft, wenn die Zahl der Vertragspartner zehn unterschreitet. Für diesen Fall enden die Vertragswirkungen gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 des IT-Staatsvertrages mit dem Ablauf der Kündigungsfrist des zuletzt kündigenden Vertragspartners; die Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt hat spätestens zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG
Präambel
Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen sowie die Bundesrepublik Deutschland (im Weiteren "der Bund" genannt) (im Folgenden "Vertragspartner") sehen übereinstimmend die wachsenden Herausforderungen als Folge der Entwicklungen in der Informationstechnik. Der reibungslose und sichere Betrieb informationstechnischer Systeme stellt eine wesentliche Anforderung an die Aufrechterhaltung geordneter Abläufe in den Verwaltungen der Vertragspartner dar.
Der Bund und die Länder haben mit der Erarbeitung des im Anhang zu diesem Vertrag wiedergegebenen "Gemeinsamen Grundverständnis der technischen und organisatorischen Ausgestaltung der Bund-Länder-Zusammenarbeit bei dem Verbindungsnetz und der IT-Steuerung" die Grundlage für ein neues System der Bund-Länder-IT-Koordinierung erarbeitet und in die Beratungen der Kommission zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen (Föderalismuskommission II) eingebracht (Arbeitsunterlage AG 3 - 08).
Hieraus hat die Föderalismuskommission II mit Artikel 91c des Grundgesetzes eine Grundlage für die IT-Koordinierung von Bund und Ländern entwickelt und beschlossen.
Die Vertragspartner treffen daher auf der Grundlage des Artikel 91c des Grundgesetzes
- - zur Einrichtung und Regelung der Arbeitsweise eines IT-Planungsrats als Steuerungsgremium der allgemeinen IT-Kooperation nach Artikel 91c Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes,
- - zu Planung, Errichtung, Betrieb und Weiterentwicklung von informationstechnischen Infrastrukturen, insbesondere auch zur Verbindung der informationstechnischen Netze von Bund und Ländern nach Maßgabe des gemäß Artikel 91c des Grundgesetzes erlassenen Bundesgesetzes, sowie
- - zum Verfahren nach Artikel 91c Absatz 2 des Grundgesetzes zur Festlegung von IT-Standards und IT-Sicherheitsanforderungen, soweit dies der zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Datenaustausch erfordert,
folgende Vereinbarung:
Abschnitt I
Der IT-Planungsrat
§ 1 Einrichtung, Aufgaben, Beschlussfassung
- (1) 1Der Planungsrat für die IT-Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltung zwischen Bund und Ländern (IT-Planungsrat):
- 1. koordiniert die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Fragen der Informationstechnik;
- 2. beschließt fachunabhängige und fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards;
- 3. steuert die Projekte zu Fragen des informations- und kommunikationstechnisch unterstützten Regierens und Verwaltens (E-Government-Projekte), die dem IT-Planungsrat zugewiesen werden;
- 4. übernimmt die in § 4 dieses Vertrages genannten Aufgaben für das Verbindungsnetz nach Maßgabe des dort angeführten Gesetzes.
2Der IT-Planungsrat berichtet grundsätzlich an die Konferenz des Chefs des Bundeskanzleramtes mit den Chefs der Staats- und Senatskanzleien.
3Er vereint die bisherigen Gremien und Untergremien der gemeinsamen IT-Steuerung.
- (2) 1Dem IT-Planungsrat gehören als Mitglieder an:
- 1. der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik,
- 2. jeweils ein für Informationstechnik zuständiger Vertreter jedes Landes.
2Der Bund und die Länder stellen sicher, dass ihre Vertreter über die erforderliche Entscheidungskompetenz verfügen.
3Drei Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände, die von den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene entsandt werden, sowie der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit können an den Sitzungen des IT-Planungsrats beratend teilnehmen.
- (3) 1Den Vorsitz im IT-Planungsrat übernehmen im jährlichen Wechsel der Bund und die Länder.
2Die Länder regeln die Reihenfolge ihres Vorsitzes untereinander.
- (4) Der IT-Planungsrat tagt mindestens zweimal im Jahr oder auf Antrag des Bundes oder dreier Länder.
- (5) 1Der IT-Planungsrat entscheidet durch Beschluss oder Empfehlung.
2Er entscheidet auf Antrag des Bundes oder dreier Länder3Entscheidungen des IT-Planungsrats werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
- (6) Der IT-Planungsrat beteiligt die jeweilige Fachministerkonferenz, soweit deren Fachplanungen von seinen Entscheidungen betroffen werden.
- (7) 1Beschlüsse des IT-Planungsrats bedürfen, soweit in diesem Vertrag oder durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist der Zustimmung des Bundes und einer Mehrheit von 11 Ländern, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbildet.
2Empfehlungen für die öffentliche Verwaltung kann der IT-Planungsrat mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder aussprechen.
- (8) 1Der IT-Planungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
2Darin sind insbesondere Regelungen vorzusehen, die sicherstellen, dass sofern erforderlich, eine Kabinettsbehandlung oder andere notwendige Abstimmungen über einen im IT-Planungsrat vorgesehenen Beschluss rechtzeitig durchgeführt werden können.
§ 2 Geschäftsstelle
- (1) 1Zur organisatorischen Unterstützung des IT-Planungsrats sowie etwaiger Arbeitsgruppen und Beiräte wird beim Bundesministerium des Innern eine Geschäftsstelle eingerichtet.
2Die Finanzierung der Geschäftsstelle tragen zur Hälfte der Bund, zur Hälfte die Länder nach dem Königsteiner Schlüssel.
- (2) Die Geschäftsstelle koordiniert die Veröffentlichung von Entscheidungen des IT-Planungsrats und deren Verbreitung.
- (3) Die Geschäftsstelle betreibt ein elektronisches Informationssystem für die Aufgaben aus diesem Vertrag und der auf seiner Grundlage getroffenen Vereinbarungen sowie zur Entgegennahme und Weiterleitung von Informationen nach § 5 des Vertrages an die Vertragspartner.
- (4) Der Geschäftsstelle können weitere Aufgaben durch Beschluss des IT-Planungsrats übertragen werden.
Abschnitt II
Gemeinsame Standards und Sicherheitsanforderungen, Informationsaustausch
§ 3 Festlegung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards
- (1) 1Für den im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung notwendigen Austausch von Daten zwischen dem Bund und den Ländern sollen gemeinsame Standards für die auszutauschenden Datenobjekte, Datenformate und Standards für Verfahren, die zur Datenübertragung erforderlich sind, sowie IT-Sicherheitsstandards festgelegt werden.
2Hierbei ist vorrangig auf bestehende Marktstandards abzustellen.
- (2) 1Beschlüsse über Standards im Sinne des Absatz 1 werden vom IT-Planungsrat mit der Zustimmung des Bundes und einer Mehrheit von elf Ländern, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbildet, gefasst, soweit dies zum bundländerübergreifenden Datenaustausch oder zur Vereinheitlichung des Datenaustauschs der öffentlichen Verwaltung mit Bürgern und Wirtschaft notwendig ist.
2Diese Beschlüsse entfalten Bindungswirkung und werden vom Bund und den Ländern innerhalb jeweils vom IT-Planungsrat festzusetzender Fristen in ihren jeweiligen Verwaltungsräumen umgesetzt.
- (3) 1Vor einer Beschlussfassung über verbindliche Standards im Sinne des Absatz 1 wird auf Antrag des Bundes oder dreier Länder grundsätzlich der Bedarf für einen solchen Beschluss sowie die IT-fachliche Qualität und Widerspruchsfreiheit des vorgesehenen Standards durch eine vom IT-Planungsrat bestimmte unabhängige Einrichtung geprüft.
2Die Einrichtung kann in ihre Prüfung weitere Personen oder Einrichtungen, insbesondere Fachleute aus Wirtschaft und Wissenschaft, einbeziehen.
3Der IT-Planungsrat entscheidet unter Einbeziehung der Ergebnisse der Prüfung; er ist dabei nicht an die Ergebnisse der Prüfung gebunden.
§ 4 Aufgaben im Bereich Verbindungsnetz
- Der IT-Planungsrat nimmt die Aufgaben des Koordinierungsgremiums nach Maßgabe des aufgrund von Artikel 91c Absatz 4 Grundgesetz ergangenen Bundesgesetzes wahr.
§ 5 Informationsaustausch
- Der Bund und die Länder informieren sich möglichst frühzeitig über beabsichtigte Vorhaben zur Einrichtung und Entwicklung informationstechnischer Systeme, um eine bedarfsgerechte Zusammenarbeit zu ermöglichen.
Abschnitt III
Schlussbestimmungen
§ 6 Änderung, Kündigung
- (1) Änderungen dieses Vertrages bedürfen einer einstimmigen Entscheidung der Vertragspartner.
- (2) 1Dieser Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer zweijährigen Frist zum Jahresende gekündigt werden.
2Die Kündigung ist durch Kundgabe an die Geschäftsstelle für den IT-Planungsrat gegenüber den übrigen Vertragspartnern schriftlich zu erklären.
- (3) 1Die Kündigung gilt auch für die auf der Grundlage dieses Vertrages geschlossenen Vereinbarungen.
2Die Kündigung lässt das Bestehen des Vertrages und der auf der Grundlage dieses Vertrages geschlossenen Vereinbarungen für die übrigen Vertragspartner vorbehaltlich der Regelung des § 7 Absatz 2 unberührt.
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
- (1) Dieser Vertrag tritt am 1. April 2010 in Kraft. Sind bis zum 31. März 2010 nicht mindestens dreizehn Ratifikationsurkunden bei dem der Ministerpräsidentenkonferenzvorsitzenden Land hinterlegt, wird der Vertrag gegenstandslos.
- (2) 1Der Vertrag tritt außer Kraft, wenn die Zahl der Vertragspartner zehn unterschreitet.
2Für diesen Fall enden seine Wirkungen mit dem Ablauf der Kündigungsfrist des zuletzt kündigenden Vertragspartners.
- (3) Die in diesem Vertrag vereinbarten Abstimmungsmechanismen lösen die bisherigen Gremien:
- 1. "Arbeitskreis der Staatssekretäre für E-Government in Bund und Ländern" (St-Runde Deutschland Online)
- 2. "Kooperationsausschuss von Bund und Ländern für automatisierte Datenverarbeitung" (KoopA ADV) sowie deren Untergremien ab und treten in deren Rechtsnachfolge ein.
- (4) 1Bestehende Vereinbarungen der Beteiligten über die gemeinschaftliche Aufgabenerledigung im Bereich informationstechnischer Systeme werden von den Bestimmungen dieses Vertrages soweit sie diesen nicht widersprechen nicht berührt.
2Mit dem Außerkrafttreten bereits bestehender Vereinbarungen werden die Bestimmungen dieses Vertrages auf sie anwendbar.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Für das Land Baden-Württemberg
Für den Freistaat Bayern
Für das Land Berlin
Für das Land Brandenburg
Für die Freie Hansestadt Bremen
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Für das Land Hessen
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Für das Land Niedersachsen
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Für das Land Rheinland-Pfalz
Für das Saarland
Für den Freistaat Sachsen
Für das Land Sachsen-Anhalt
Für das Land Schleswig-Holstein
Für den Freistaat Thüringen
Anhang
"Gemeinsames Grundverständnis der technischen und organisatorischen Ausgestaltung der Bund-Länder-Zusammenarbeit bei dem Verbindungsnetz und der IT-Steuerung"
A. Verbindungsnetz
- 1. Bund und Länder tragen gemeinsam die Verantwortung für ein künftiges Verbindungsnetz.
- a) Gemeinsam werden festgelegt:
- - die Anforderungen (z.B. hinsichtlich Datenschutz, Sicherheit), die vom Verbindungsnetz zu erfüllen sind,
- - die anzubietenden Anschlussklassen (inklusive beispielsweise Bandbreiten, Verfügbarkeiten),
- - das Minimum anzubietender Dienste,
- - die Anschlussbedingungen,
- - die Kostenhöhe und -verteilung,
- - das Verfahren bei Eilentscheidungen.
- b) In diesem Rahmen betreibt der Bund das Verbindungsnetz und setzt dabei die gemeinsamen Festlegungen um.
- a) Gemeinsam werden festgelegt:
- 2. Die Länder haben gemeinsam mit dem Bund den DOINetz e.V. gegründet. Von diesem wird gegenwärtig ein Verbindungsnetz vergeben. Diese Lösung soll zum nächst möglichen Zeitpunkt in die neuen Strukturen überführt werden.
- 3. Der Bund betreibt gegenwärtig die Neugestaltung seiner IT-Netze in einer modularen Architektur und auf der Grundlage eines Transportnetzes auf Basis von Dark Fibre. Dies geschieht in ausschließlicher Zu ständig keit des Bundes. Unter Nutzung des Transportnetzes dieser ohnehin im Aufbau befindlichen bundesweiten IT-Netzinfrastruktur kann das Verbindungsnetz als eigenes VPN(einschließlich Zugangsnetz) realisiert werden.
Möglich ist außerdem die optionale Nutzung von Diensten aus dem Portfolio (Warenkorb) des Projektes "Netze des Bundes".
- 4. Der Bund ist die Vergabestelle für das Verbindungsnetz. Als Vergabestelle ist der Bund für die rechtlich korrekte Durchführung der Vergabe inklusive der Wahl des Vergabeverfahrens verantwortlich und wird nach dem Zuschlag Vertragspartner des Auftragnehmers.
- 5. Die Vergabeunterlagen werden vom Bund im Be neh men mit einem vom IT-Planungsrat eingesetzten Arbeitsgremium aus 3 Ländervertretern fertig gestellt.
- 6. Zur Beteiligung der Länder werden die Entwürfe der Vergabeunterlagen (inklusive Bewertungsmatrix) rechtzeitig vor der Veröffentlichung (z.B. in sogenannten "Leseräumen" 1) zur Einsicht bereit gestellt. Dies dient zum einen der Information der Länder über die Umsetzung der gemeinsam festgelegten Anforderungen, zum anderen kann so der dort vorhandene Sachverstand in die Erstellung der Vergabeunterlagen einfließen.
- 7. Sollten durch Anforderungen des Bundes, die über die gemeinsam festgelegten Anforderungen hinausgehen, zusätzliche Kosten entstehen, so sind diese vom Bund zu tragen. Das Verfahren zur Feststellung der Zusatzkosten regelt der IT-Planungsrat2.
- 8. Um auch im laufenden Betrieb eine Beteiligung der Länder sicher zu stellen, beauftragt der IT-Planungsrat das dreiköpfige Arbeitsgremium damit, die Interessen der Länder bei der Steuerung des Betriebs einzubringen.
Dies betrifft insbesondere grundsätzlichere Fragen der Steuerung. Operative Fragen (z.B. die Bestellung eines neuen Anschlusses, die Veränderung einer Anschlussklasse, die Zubuchung eines optionalen Dienstes etc.) werden hingegen über dafür geschaffene Prozesse abgewickelt.
B. IT-Steuerung
- 1. Ein neues System der IT-Koordinierung von Bund und Ländern soll die bisherigen Gremien "Arbeitskreis der Staatssekretäre für E-Government in Bund und Ländern" (St-Runde Deutschland-Online) sowie "Kooperationsausschuss von Bund und Ländern für automatisierte Datenverarbeitung" (KoopA ADV) sowie alle Untergremien ablösen.
- 2. Die dauerhafte neue Struktur besteht aus einem "IT-Planungsrat", in dem der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik, die für IT zuständigen Vertreter der Länder, Vertreter der drei kommunalen Spitzenverbände (ohne Stimmrecht) und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (ohne Stimmrecht) vertreten sind. Der IT-Planungsrat berichtet an die Konferenz der Regierungschefs von Bund und Ländern.
- 3. Den Vorsitz übernehmen im jährlichen Wechsel Bund und Länder. Die Länder regeln die Rotation des Vorsitzes untereinander.
- 4. Die bisherige Geschäftsstelle Deutschland-Online im Bundesministerium des Innern wird Geschäftsstelle des IT-Planungsrates. Die Finanzierung der Geschäftsstelle übernimmt zur Hälfte der Bund, zur Hälfte übernehmen sie die Länder nach dem Königsteiner Schlüssel.
- 5. Der IT-Planungsrat hat folgende Aufgaben:
- a) Koordinierung der Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Fragen der Informationstechnik,
- b) Beschlussfassung über fachunabhängige oder fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards,
- c) Steuerung von E-Government-Projekten, die dem IT-Planungsrat von der Konferenz der Regierungschefs von Bund und Ländern zugewiesen werden,
- d) Planung und Weiterentwicklung des Verbindungsnetzes inklusive gemeinsamer Festlegung gemäß Ziffer A. 1
- a) und Überwachung der Umsetzung der gemeinsamen Festlegungen,
- e) Einsetzen eines Arbeitsgremiums zur Befassung mit Vergabeunterlagen (Einzelheiten unter A. 6) und grundsätzlicher Steuerung (A. 9).
- 6. IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards
- - werden vom IT-Planungsrat mit einfacher Mehrheit als Empfehlung für die öffentliche Verwaltung beschlossen;
- - werden vom IT-Planungsrat mit noch auszugestaltender, qualifizierter Mehrheit beschlossen, soweit sie zum bundländerübergreifenden Datenaustausch oder zur Vereinheitlichung des Datenaustausches der öffentlichen Verwaltung mit Bürgern und Wirtschaft erforderlich sind; sie entfalten Bindungswirkung, welche vom Bund und von den Ländern innerhalb von jeweils vom IT-Planungsrat festzusetzenden Fristen in ihren jeweiligen Verwaltungsräumen umgesetzt wird.
- 7. Der IT-Planungsrat beteiligt die jeweilige Fachministerkonferenz, soweit deren Fachplanungen betroffen sind.
- 8. Vor der Beschlussfassung im IT-Planungsrat stimmen die Vertreter von Bund und Ländern die zu fassenden Beschlüsse innerhalb ihrer Regierung ab bzw. führen - soweit erforderlich - eine Befassung des jeweiligen Kabinetts herbei.
- 9. Vor einer Beschlussfassung über verbindliche Standards wird grundsätzlich der Bedarf für einen solchen Beschluss sowie die IT-fachliche Qualität und Widerspruchsfreiheit des vorgesehenen Standards durch eine vom IT-Planungsrat bestimmte unabhängige Einrichtung geprüft, diese kann in ihre Prüfung Wirtschaft und Wissenschaft einbeziehen. Der IT-Planungsrat entscheidet unter Einbeziehung der Ergebnisse der Prüfung; er ist dabei nicht an die Ergebnisse der Prü fung gebunden.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1088:
Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag über die Ausführung von Artikel 91c GG
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben werden für die Wirtschaft sowie Bürgerinnen und Bürger keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Für die Verwaltung werden vier Informationspflichten eingeführt. Diese dürften nur zu geringen zusätzlichen Bürokratiekosten führen.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
gez. | gez. |
Dr. Ludewig | Bachmaier |
Vorsitzender | Berichterstatter |
- 1 "Leseräume" stellen angesichts der Zahl der Beteiligten sicher, dass die vertraulichen Dokumente nicht vor der Veröffentlichung bekannt werden und so das Vergabeverfahren gefährden.
- 2 Das Antragsrecht zur Durchführung dieses Verfahrens haben der Bund oder drei Länder.