Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 6. November 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Fristablauf: 18.12.09

Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG

Entwurf eines Gesetzes zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Hintergrund des Entwurfs

Die Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen - Föderalismuskommission II - hat in ihrer abschließenden Sitzung am 5. März 2009 für den Bereich der öffentlichen Informationstechnik ein neues System der Bund-Länder-Zusammenarbeit beschlossen (Kommissionsdrucksache 174). Mit Artikel 91c des Grundgesetzes, der durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d) vom 29. Juli 2009 in das Grundgesetz eingefügt worden ist (BGBl. I S. 2248), und dem Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes (IT-NetzG), verabschiedet im Rahmen des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702), sind bereits zwei der von der Föderalismuskommission II vorgeschlagenen Rechtsänderungen in Kraft getreten.

Ebenfalls in der Sitzung vom 5. März 2009 beschlossen wurde ein Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (IT-Staatsvertrag). Mit diesem IT-Staatsvertrag wird der IT-Planungsrat als neues Steuerungsgremium der Kooperation von Bund und Ländern im Bereich der Informationstechnik eingerichtet.

Der IT-Planungsrat löst die bisherigen Gremien "Arbeitskreis der Staatssekretäre für E-Government in Bund und Ländern" (Staatssekretärsrunde Deutschland Online) und "Kooperationsausschuss von Bund und Ländern für automatisierte Datenverarbeitung" (KoopA ADV) sowie deren Untergremien ab und tritt in deren Rechtsnachfolge ein. Damit konkretisiert der IT-Staatsvertrag den Grundgedanken des neuen Artikels 91c des Grundgesetzes, die gegenwärtig noch bestehenden IT-Gremien- und Entscheidungsstrukturen zu vereinfachen, effektiver auszugestalten und somit den Bedürfnissen des schnellen technischen Fortschritts anzupassen.

Der IT-Planungsrat wird insofern mit dem Rat der IT-Beauftragten der Ressorts zusammenarbeiten als der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik in seiner Funktion als Vertreter des Bundes im IT-Planungsrat vor den Sitzungen des IT-Planungsrats die erforderlichen Abstimmungen im Rat der IT-Beauftragten vornimmt. Zudem wird der IT-Planungsrat eng mit den Fachministerkonferenzen zusammenarbeiten weil ein effektiver Einsatz der Informationstechnik nur unter Berücksichtigung der jeweiligen fachlichen Belange gewährleistet werden kann.

Soweit der Einsatz der Informationstechnik in der Justiz berührt sein kann, sind die verfassungsrechtlich begründeten Aufgaben und Besonderheiten der Justiz zu berücksichtigen.

Mit diesem Gesetz soll die nach Artikel 91c Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung des Bundestages zum IT-Staatsvertrag erfolgen. Da es sich um einen finanzwirksamen Vertrag handelt, erfolgt die Zustimmung zur Wahrung des Haushaltsgesetzgebungsrechts des Parlaments in Form eines Bundesgesetzes.

II. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

III. Kosten

Da es sich um eine neue Zuständigkeit des Bundes aufgrund der Änderung des Grundgesetzes handelt, konnte keine Haushaltsvorsorge getroffen werden. Durch den Vollzug des Gesetzes entsteht für den Bund ab dem Jahr 2010 zusätzlicher Aufwand. In einem ersten Schritt wird der für eine Aufbauphase des IT-Planungsrates bestehende Bedarf im Haushaltsjahr 2010 aus dem Einzelplan 06 mit den vorhandenen Ressourcen gedeckt. Ab 2011 wird der Mehrbedarf in vollem Umfang zum Gegenstand des Haushaltsaufstellungsverfahrens gemacht.

IV. Informationspflichten

Für die Wirtschaft und für die Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Für die Verwaltung werden vier neue Informationspflichten eingeführt:

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Mit Artikel 1 wird die nach Artikel 91c Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung des Bundestages erteilt und die Veröffentlichung des IT-Staatsvertrages angeordnet. Da es sich um einen finanzwirksamen Vertrag handelt, erfolgt die Zustimmung zur Wahrung des Haushaltsgesetzgebungsrechts des Parlaments in Form eines Bundesgesetzes.

Zu Artikel 2

Absatz 1 regelt das Inkrafttreten.

Absatz 2 Satz 1 sieht vor, dass das Inkrafttreten des IT-Staatsvertrages im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben ist.

Ebenso ist nach Absatz 2 Satz 2 im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben, falls der IT-Staatsvertrag gegenstandslos wird oder außer Kraft tritt. Gegenstandslos wird der IT-Staatsvertrag nach seinem § 7 Absatz 1 Satz 2, wenn bis zum 31. März 2010 nicht mindestens dreizehn Ratifikationsurkunden bei dem der Ministerpräsidentenkonferenzvorsitzenden Land hinterlegt sind. Nach seinem § 7 Absatz 2 Satz 1 tritt der IT-Staatsvertrag außer Kraft, wenn die Zahl der Vertragspartner zehn unterschreitet. Für diesen Fall enden die Vertragswirkungen gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 des IT-Staatsvertrages mit dem Ablauf der Kündigungsfrist des zuletzt kündigenden Vertragspartners; die Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt hat spätestens zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG

Präambel

Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen sowie die Bundesrepublik Deutschland (im Weiteren "der Bund" genannt) (im Folgenden "Vertragspartner") sehen übereinstimmend die wachsenden Herausforderungen als Folge der Entwicklungen in der Informationstechnik. Der reibungslose und sichere Betrieb informationstechnischer Systeme stellt eine wesentliche Anforderung an die Aufrechterhaltung geordneter Abläufe in den Verwaltungen der Vertragspartner dar.

Der Bund und die Länder haben mit der Erarbeitung des im Anhang zu diesem Vertrag wiedergegebenen "Gemeinsamen Grundverständnis der technischen und organisatorischen Ausgestaltung der Bund-Länder-Zusammenarbeit bei dem Verbindungsnetz und der IT-Steuerung" die Grundlage für ein neues System der Bund-Länder-IT-Koordinierung erarbeitet und in die Beratungen der Kommission zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen (Föderalismuskommission II) eingebracht (Arbeitsunterlage AG 3 - 08).

Hieraus hat die Föderalismuskommission II mit Artikel 91c des Grundgesetzes eine Grundlage für die IT-Koordinierung von Bund und Ländern entwickelt und beschlossen.

Die Vertragspartner treffen daher auf der Grundlage des Artikel 91c des Grundgesetzes

folgende Vereinbarung:

Abschnitt I
Der IT-Planungsrat

§ 1 Einrichtung, Aufgaben, Beschlussfassung

§ 2 Geschäftsstelle

Abschnitt II
Gemeinsame Standards und Sicherheitsanforderungen, Informationsaustausch

§ 3 Festlegung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards

§ 4 Aufgaben im Bereich Verbindungsnetz

§ 5 Informationsaustausch

Abschnitt III
Schlussbestimmungen

§ 6 Änderung, Kündigung

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung


Für die Bundesrepublik Deutschland
Für das Land Baden-Württemberg
Für den Freistaat Bayern
Für das Land Berlin
Für das Land Brandenburg
Für die Freie Hansestadt Bremen
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Für das Land Hessen
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Für das Land Niedersachsen
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Für das Land Rheinland-Pfalz
Für das Saarland
Für den Freistaat Sachsen
Für das Land Sachsen-Anhalt
Für das Land Schleswig-Holstein
Für den Freistaat Thüringen

Anhang
"Gemeinsames Grundverständnis der technischen und organisatorischen Ausgestaltung der Bund-Länder-Zusammenarbeit bei dem Verbindungsnetz und der IT-Steuerung"

A. Verbindungsnetz

B. IT-Steuerung

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1088:
Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag über die Ausführung von Artikel 91c GG

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben werden für die Wirtschaft sowie Bürgerinnen und Bürger keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Für die Verwaltung werden vier Informationspflichten eingeführt. Diese dürften nur zu geringen zusätzlichen Bürokratiekosten führen.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

gez. gez.
Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter