A. Problem und Ziel
- Der Rat der Europäischen Union hat mit Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten die Aufnahme eines gespeicherten Gesichtsbildes sowie von Fingerabdrücken in die genannten Dokumente verbindlich vorgeschrieben. Seit 1. November 2005 werden Pässe mit einem im Chip gespeicherten Lichtbild ausgegeben. Zur Umsetzung der zweiten Stufe, mit der zusätzlich zwei Fingerabdrücke im Chip des Passes gespeichert werden sollen, bedarf es vor allem einiger Änderungen im Passgesetz. Diese werden zurzeit in einem gesonderten Rechtsetzungsvorhaben vorbereitet (BT-Drs. 016/4138; nachfolgend als "Passgesetznovelle" bezeichnet). Im Rahmen dieses Vorhabens wird darüber hinaus der Kinderreisepass seine bisherige Funktion als Passersatzdokument verlieren und stattdessen zu einem Pass im Sinne des Passgesetzes aufgewertet. Zugleich wird die Gelegenheit genutzt, die einzelnen Passarten begrifflich besser voneinander abzugrenzen. Diese und weitere Änderungen machen Folgeänderungen in den entsprechenden Durchführungsbestimmungen erforderlich. Die ohnehin vorzunehmenden Änderungen sollen zum Anlass genommen werden, das Passrecht insgesamt übersichtlicher und anwendungsfreundlicher zu gestalten.
B. Lösung
- Die Passverordnung fasst diejenigen Sachgebiete zusammen, die bislang in der Passmusterverordnung, der Verordnung über amtliche Pässe der Bundesrepublik Deutschland, der Passgebührenverordnung und der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes geregelt waren. Ein Inhaltsverzeichnis soll das Auffinden der einzelnen Bestimmungen erleichtern.
- Die ursprünglich in der Passmusterverordnung enthaltenen Vorschriften werden im Wesentlichen um eine neue Regelung zur Bestimmung des Musters des Kinderreisepasses ergänzt sowie um die Vorschrift zur Bestimmung der Muster der amtlichen Pässe, die sich bislang in der Verordnung über amtliche Pässe der Bundesrepublik Deutschland befindet. Darüber hinaus wird den in der Praxis bestehenden Problemen im Umgang mit Lichtbildern von Kindern Rechnung getragen, indem die Anforderungen an das der Passbehörde vorzulegende Lichtbild anschaulich dargestellt werden. Aus der Liste der Passersatzpapiere, die derzeit in der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes geregelt sind, wird der Kinderreisepass als Folgeänderung gestrichen. Ferner enthält der Entwurf (Folge-)Änderungen zu der in der Passgesetznovelle aufgenommenen Ausnahmeregelung zur Ausgabe amtlicher Pässe auch an solche Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz sind. Schließlich werden die Pass- und Ausweismuster angepasst. Insbesondere werden - soweit bislang vorhanden - die bislang im Pass vorgesehenen Stellen für den Kindereintrag sowie Ordens- und Künstlernamen gestrichen und die Übersetzungen um die Sprachen der neuen EU-Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien ergänzt.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Vollzugsaufwand wird in vergleichbarem Umfang anfallen wie bei der Ausführung der derzeit geltenden Verordnungen zum Passgesetz. Ein Mehraufwand ist nicht zu erwarten.
E. Sonstige Kosten
- Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, werden nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Der Entwurf der Verordnung beinhaltet folgende Informationspflichten:
- a) Bürokratiekosten für die Wirtschaft
Keine
- b) Bürokratiekosten für die Bürger
Keine
- c) Bürokratiekosten für die Verwaltung
Für die Verwaltung wird eine Informationspflicht vereinfacht.
- a) Bürokratiekosten für die Wirtschaft
Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung zur Änderung passrechtlicher und anderer Vorschriften
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 31. Mai 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende
- Verordnung zur Änderung passrechtlicher und anderer Vorschriften
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziére
Verordnung zur Änderung passrechtlicher und anderer Vorschriften
Vom...
Das Bundesministerium des Innern verordnet
- - auf Grund des § 2 Abs. 1 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. 1 S. 537), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom....(BGBl. 1 S....) geändert worden ist,
- - auf Grund des § 4 Abs. 5 Satz 1 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. 1 S. 537), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom... (BGBl. 1 S. ... geändert worden ist, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt,
- - auf Grund des § 4 Abs. 6 Satz 1 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. 1 S. 537), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom ...(BGBl. 1 S....) geändert worden ist, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt,
- - auf Grund des § 20 Abs. 2 Satz 1 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. 1 S. 537) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23 Juni 1970 (BGBl. 1 S.821),
- - auf Grund des § 1 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. 1 S. 548),
- - auf Grund des § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. 1 S. 1342):
Artikel 1
Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
Kapitel 1
Passmuster
§ 1 Muster für den Reisepass
- Der Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 1 oder Anlage 1 a abgedruckten Muster auszustellen.
§ 2 Muster für den Kinderreisepass
- Der Kinderreisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 2 abgedruckten Muster auszustellen.
§ 3 Muster für den vorläufigen Reisepass
- Der vorläufige Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen.
§ 4 Muster für den amtlichen Pass
- (1) Der Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 4 abgedruckten Muster auszustellen.
- (2) Der Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 5 abgedruckten Muster auszustellen.
- (3) Der vorläufige Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 6 abgedruckten Muster auszustellen.
- (4) Der vorläufige Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 7 abgedruckten Muster auszustellen.
§ 5 Lichtbild
- Bei der Beantragung eines Passes ist vom Passbewerber ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorzulegen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Anforderungen der Anlage 8 entsprechen. Die Passbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Weitere zulässige Abweichungen bei Lichtbildern von Kindern regelt Anlage 8.
Kapitel 2
Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere
§ 6 Befreiung von der Passpflicht
- Von der Passpflicht sind befreit
- 1. Deutsche als Besatzungsmitglieder und Reisende auf Schiffen der See- und Küstenschifffahrt, auf Fischerei-, Sport- und anderen Wasserfahrzeugen, wenn weder ein ausländischer Hafen angelaufen noch auf andere Weise Landverbindung mit dem Ausland aufgenommen wird;
- 2. deutsche Seelotsen im Sinne des § 1 Seelotsengesetz in Ausübung ihres Berufes, die sich durch amtliche Papiere über ihre Person und ihre Eigenschaft als Seelotse ausweisen;
- 3. Deutsche, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Passpflicht befreit sind;
- 4. Deutsche, die bei Unglücks- oder Katastrophenfällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen;
- 5. Deutsche, die zum Flug- oder Begleitpersonal von Rettungsflügen gehören.
§ 7 Passersatz
- (1) Als Passersatz für Deutsche sind zugelassen
- 1. Personalausweise und vorläufige Personalausweise;
- 2. Ausweise für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flussschifffahrt auf der Donau;
- 3. Lizenzen und Besatzungsausweise für Linien- und Charterflugpersonal;
- 4. Ausweise, die auf Grund des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1959 II S. 389) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2000 (BGBl. 2000 II S. 1571) zum Grenzübertritt berechtigen;
- 5. Ausweise für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates und Ausweise für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften;
- 6. Ausweise, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen zum Grenzübertritt berechtigen;
- 7. Ausweise, die von den Behörden und Dienststellen ausgestellt werden, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind;
- 8. Ausweise, die ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigen;
- 9. Rückkehrausweise, die im Falle des Verlustes von Pässen zum Zwecke der Wiedereinreise in das Gebiet der Europäischen Union von einer Auslandsvertretung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellt werden, wenn keine deutsche Auslandsvertretung vor Ort existiert.
- (2) Ein nach Absatz 1 zugelassener Passersatz gilt für alle Länder, sofern sich aus dem Passersatz, aus Rechtsvorschriften oder aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen keine Beschränkung des Geltungsbereichs ergibt.
- (3) Wer mit einem nach Absatz 1 zugelassenen Passersatz über eine Auslandsgrenze aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausreist oder in ihn einreist, ist verpflichtet, den Passersatz mitzuführen und sich damit auszuweisen.
- (4) Für Deutsche, die aus dem Ausland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, abgeschoben, zurückgewiesen oder übernommen werden, gelten - sofern dies nach den bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht formlos zu geschehen hat - die für diesen Zweck ausgestellten Bescheinigungen als Passersatz.
§ 8 Muster der amtlichen Ausweise als Passersatz
- (1) Der Ausweis, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 7), ist nach dem in der Anlage 9 abgedruckten Muster auszustellen.
- (2) Der Ausweis, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Abs. 1 Nr. 8), ist nach dem in der Anlage 10 abgedruckten Muster auszustellen.
§ 9 Lichtbilder für den Passersatz
- Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines Lichtbildes vorgesehen ist, gilt § 5 entsprechend.
§ 10 Gültigkeitsdauer des Passersatzes
- Die Gültigkeitsdauer
- 1. eines Ausweises, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 7), oder
- 2. eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Abs. 1 Nr. 8),
ist nach der Dauer der beabsichtigten Reise zu bemessen. Ein Ausweis nach Nummer 1 darf nicht länger als drei Monate, ein Ausweis nach Nummer 2 nicht länger als einen Monat gültig sein.
§ 11 Andere Regelungen für einen Passersatz
- Die in anderen Rechtsvorschriften oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen festgelegten Muster amtlicher Ausweise als Passersatz sowie die dort getroffenen Regelungen über Lichtbilder und Gültigkeitsdauer bleiben von dieser Rechtsverordnung unberührt.
Kapitel 3
Amtliche Pässe
§ 12 Ausstellung
- (1) Ein amtlicher Pass wird vom Auswärtigen Amt zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben oder in den Fällen des § 1 Abs. 4 PassG ausgestellt. Ein Anspruch auf Ausstellung eines amtlichen Passes besteht nicht. Eine Änderung des amtlichen Passes durch eine andere Behörde ist nicht zulässig.
- (2) Das Auswärtige Amt kann das persönliche Erscheinen des Passbewerbers verlangen. Von diesem Verlangen kann Abstand genommen werden, wenn die Behörde, in deren Auftrag die dienstliche Aufgabe wahrgenommen wird, die für die Passausstellung erforderlichen Unterlagen einschließlich des Lichtbildes und der Fingerabdrücke übermittelt.
§ 13 Gültigkeitsdauer
- (1) Die Gültigkeitsdauer eines amtlichen Passes ist nach der Dauer der dienstlichen Aufgabe oder des amtlichen Auftrags im Sinne des § 1 Abs. 4 PassG zu bemessen. Dabei darf eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren nicht überschritten werden.
- (2) Ein vorläufiger Dienstpass oder ein vorläufiger Diplomatenpass wird für eine Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ausgestellt.
- (3) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.
§ 14 Rückgabe
- (1) Ein amtlicher Pass ist dem Auswärtigen Amt unverzüglich zurückzugeben, wenn
- 1. der Pass ungültig ist,
- 2. die dienstliche Aufgabe oder der amtliche Auftrag, für die er ausgestellt ist, erledigt ist,
- 3. der Passinhaber aus dem Dienst ausscheidet oder
- 4. das Auswärtige Amt oder die Behörde, in deren Auftrag die dienstliche Aufgabe wahrgenommen wird, den Passinhaber dazu auffordert.
- (2) Das Auswärtige Amt kann abweichend von Absatz 1 Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Belassung des amtlichen Passes vorliegt.
Kapitel 4
Gebühren
§ 15 Gebühren
- (1) An Gebühren sind zu erheben
- 1. für die Ausstellung
- a) eines Reisepasses nach Anlage 1 an Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, 59 Euro,
- b) eines Reisepasses nach Anlage 1 an Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 37,50 Euro,
- c) eines Reisepasses mit 48 Seiten nach Anlage la zusätzlich zu der in Nummer la und 1b bestimmten Gebühr 22 Euro,
- d) eines Reisepasses nach Nummer la bis 1c im Expressverfahren zusätzlich zu den dort bestimmten Gebühren 32 Euro,
- e) eines vorläufigen Reisepasses 26 Euro,
- f) eines Kinderreisepasses 13 Euro,
- g) eines Ausweises für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flussschifffahrt auf der Donau (§ 7 Abs. 1 Nr. 2) 16 Euro,
- h) eines Ausweises, der von den Behörden und Dienststellen ausgestellt wird, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind (§ 7 Abs- 1 Nr. 7) 8 Euro,
- i) eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Abs. 1 Nr. 8) 8 Euro,
- 2. für die Änderung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses und für die Verlängerung oder Änderung eines Kinderreisepasses oder eines anderen unter Nummer 1 genannten Ausweises 6 Euro.
- 1. für die Ausstellung
- (2) Die Gebühr ist zu verdoppeln
- 1. für eine der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e bis i und Nr. 2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der behördlichen Dienstzeit vorgenommen werden;
- 2. für eine der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, e und f und Nr. 2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf Veranlassung des Antragstellers von einer nichtzuständigen Behörde vorgenommen werden.
- (3) Die Gebühr ist um 13 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung bei einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen wird.
- (4) Gebühren sind nicht zu erheben
- 1. für die Ausstellung oder Änderung eines amtlichen Passes;
- 2. für die Ausstellung oder Änderung eines Reisepasses, eines vorläufigen Reisepasses oder eines anderen in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausweises, wenn die Ausstellung von Amts wegen erfolgt oder die Änderung von Amts wegen eingetragen wird;
- 3. für die Berichtigung der Wohnortangabe im Reisepass, im vorläufigen Reisepass, im Kinderreisepass oder in einem anderen in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausweis.
§ 16 Erstattung von Auslagen
- Als Auslagen erhebt die Passbehörde von der die Gebühren schuldenden Person die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Aufwendungen.
§ 17 Ermäßigung und Befreiung von Gebühren
- Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühren schuldet, bedürftig ist.
Kapitel 5
Schlussvorschrift
§ 18 Übergangsregelung
- (1) Kinderreisepässe ohne Lichtbild und Kinderausweise, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung als Passersatz. Kinderreisepässe, die maschinenlesbar und mit einem digitalen Lichtbild versehen sind, und vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung und sind Pässe im Sinne des § 1 PassG.
- (2) Vordrucke, die der Anlage 1 der bis zum 31.10.2007 geltenden Passmusterverordnung entsprechen, können bis zum 31.10.2008 verwendet werden und die auf diesen Vordrucken ausgestellten Kinderreisepässe können auch nach diesem Zeitpunkt in ihrer Gültigkeit verlängert werden. Vordrucke, die der Anlage 2 der bis zum 31.10.2007 geltenden Passmusterverordnung entsprechen, können bis zum 31.10.2008 weiterverwendet werden.
Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Bestimmung der Muster der Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland
- Die Anlage 1 zu § 1 der Verordnung zur Bestimmung der Muster der Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland vom 2. Juli 1986 (BGBl. 1 S. 1009, 1987 1 S. 1160), zuletzt geändert durch ..., erhält die aus Anlage 1 zu Artikel 2 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 3
Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
- In § 3 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2005 (BGBl. 1 S. 1689), zuletzt geändert durch wird die Nummer 5 aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am 1. November 2007 in Kraft.
- Gleichzeitig treten außer Kraft die Passmusterverordnung vom 8. August 2005 (BGBl. 1 S. 2306), geändert durch..., die Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes vom 2. Januar 1988 (BGBl. 1 S. 13), zuletzt geändert durch..., die Verordnung über amtliche Pässe der Bundesrepublik Deutschland vom 21. August 2003 (BGBl. 1 S. 1730, 1971), geändert durch..., und die Passgebührenverordnung vom 3. Dezember 2001 (BGBl. 1 S. 3274, 3275), zuletzt geändert durch....
- Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister des Innern
Begründung
I. Allgemeiner Teil
Die EG-Verordnung Nr. 2252/2004 vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einführung von Pässen, die mit zwei in einem Chip gespeicherten biometrischen Merkmalen versehen sind, und sieht hierfür eine zeitliche Staffelung vor. Seit 1. November 2005 werden in Deutschland Pässe mit in einem Chip gespeicherten Lichtbild ausgegeben. Zur Zeit wird die Umsetzung der zweiten Stufe - zusätzliche Speicherung von zwei Fingerabdrücken im Chip des Passes - vorbereitet, die neben Änderungen im Passgesetz Folgeänderungen in den Verordnungen erforderlich macht, die zur Durchführung des Passgesetzes erlassen wurden.
Dies gilt zunächst für die Neujustierung des Passbegriffs. Darüber hinaus war der Kinderreisepass bislang ein Passersatzdokument im Sinne des § 2 PassG und als solches in der Durchführungsverordnung geregelt. Mit der Novellierung des Passgesetzes, die zeitgleich erfolgt, soll der Kinderreisepass zum vollwertigen Passdokument aufgewertet werden; die ihn betreffenden Vorschriften sind - unter Berücksichtigung der gegenwärtig im Umlauf befindlichen unterschiedlichen Muster des Kinderreisepasses - entsprechend zu streichen und zu überarbeiten. Zudem ist der Kinderreisepass in die Vorschriften zur Bestimmung der Passmuster aufzunehmen. Darüber hinaus sind die Passmuster - abgesehen von einigen redaktionellen Änderungen - vor allem von dem in der Passgesetznovelle vorgesehenen Wegfall der Eintragung von Ordens-und Künstlernamen im Pass betroffen, da diese bislang eine entsprechende Zeile vorsahen. Entsprechendes gilt für den Wegfall der Zeile für den Kindereintrag, der im Rahmen der Passgesetznovellierung abgeschafft werden soll. Die Vorschriften über amtliche Pässe werden u. a. insoweit angepasst, als im Passgesetz die gesetzliche Regelungen dafür geschaffen werden, dass insbesondere nichtdeutsche Familienangehörige derjenigen Deutschen, die eine dienstliche Aufgabe im Sinne der Verordnung wahrnehmen, einen amtlichen Pass erhalten können.
Die aufgrund der Einführung der Fingerabdrücke in den Chip des E-Passes erforderlichen Änderungen werden zum Anlass genommen, die Durchführungsbestimmungen zum Passgesetz insoweit zu einem einheitlichen Regelwerk zusammenzuführen, als sie bislang in vier verschiedenen Verordnungen enthalten sind. Die Passverordnung fasst daher diejenigen Sachgebiete zusammen, die bislang in der Passmusterverordnung (PassMustV), der Verordnung über amtliche Pässe der Bundesrepublik Deutschland (PassV), der Passgebührenverordnung (PassGebV) und der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (DVPassG) geregelt werden.
Eine weitere Folge ist, dass die Angaben zum Ordens- oder Künstlernamen nicht mehr für Datenübermittlungen der Meldebehörden zur Verfügung stehen und daher Änderungen in den Bundesmeldedatenübermittlungsverordnungen erforderlich machen.
Der Inkrafttretenstermin orientiert sich schließlich am Passgesetzentwurf. Grund hierfür ist zum einen, dass ein Teil der Regelungen Folgeänderungen zur entsprechenden Gesetzesänderung sind. Zum anderen gilt es sicherzustellen, dass es allen Passbehörden gelingt, ihre Software rechtzeitig auf dieses neue Verfahren umzustellen.
In § 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung wird die Informationspflicht der Verwaltung durch die Streichung des Ordens- bzw. Künstlernamens vereinfacht.
Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, werden nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
II. Zu den Einzelvorschriften
Zu Artikel 1 (Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes)
Zu § 1
Die Vorschrift bestimmt das Muster des Reisepasses. Zum Zwecke der Abgrenzung von dem Begriff "Pass" als Oberbegriff soll - anders als in § 1 Passmusterverordnung - nicht nur in der Überschrift, sondern auch im Verordnungstext zukünftig der Begriff "Reisepass" für den Standard-Pass für Erwachsene verwendet werden. Die in den neuen Anlagen 1 und 1 a abgedruckten Muster sind im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass die bislang vorhandenen Zeilen für den "Ordens- oder Künstlernamen" (Nr. 14) und für "Kinder" (Nr. 15) fehlen.
Zu § 2
Die Vorschrift bestimmt das Muster des Reisepasses für Kinder (Kinderreisepass).
Zu § 3
Die Vorschrift bestimmt das Muster des vorläufigen Reisepasses.
Zu § 4
Die Vorschrift bestimmt das Muster der amtlichen Pässe, die gegenwärtig in der durch diese Verordnung ebenfalls abzulösenden Verordnung über amtliche Pässe der Bundesrepublik Deutschland geregelt werden.
Zu § 5
Geregelt werden die Anforderungen an Lichtbilder, die sich vor allem an dem Ziel der Biometrietauglichkeit orientieren. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 3 Passmusterverordnung mit folgenden Abweichungen: Die Ausnahmeregelung aus medizinischen Gründen wurde aufgenommen, um auch den Umgang mit Personen mit dauerhafter Behinderung klar zu regeln. Zusätzlich wurden die Ausnahmen, die bislang schon in der Praxis für Lichtbilder von Kindern galten, über die Darstellung in Anlage 8 rechtlich verankert. Erfahrungen aus der Praxis waren auch ausschlaggebend für die in Anlage 8 selbst vorgenommenen Änderungen. So wurden z.B. aus Gründen der praktischen Handhabbarkeit Toleranzgrenzen bei der Bemessung der zulässigen Gesichtshöhe eingeführt.
Zu § 6
Die Vorschrift entspricht inhaltlich weitgehend dem bisherigen § 1 DVPassG. In Anlehnung an § 14 Nr. 2 Aufenthaltsverordnung sollen jedoch zukünftig auch solche Deutsche von der Passpflicht befreit werden, die zum Flug- oder Begleitpersonal von Rettungsflügen gehören (Nummer 5). Nummer 2 wurde redaktionell ergänzt.
Zu § 7
Absatz 1 Nr. 1 bis 8 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 bis 5 und 7 bis 11 DVPassG. Die bislang nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 6 DVPassG zugelassenen Passersatzpapiere sind entfallen. Der Wegfall des Kinderreisepasses (Nr. 2 - alt) in der Liste der Passersatzpapiere ist eine Folge der mit Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Entwurfs zur Änderung des Passgesetzes und weiterer passrechtlicher Vorschriften vorgesehenen Aufwertung des Kinderreisepasses zum vollwertigen Passdokument. Für die Beibehaltung des Seefahrtbuchs (Nr. 3 - alt) als Passersatzpapier besteht ebenfalls kein Bedarf mehr; das Dokument dient nur noch als Sozialversicherungsnachweis. Schließlich können auch die Ausweise für den kleinen Grenzverkehr und den Touristenverkehr (Nr. 6 - alt), die nur noch in Bezug auf die Schweiz Anwendung finden und von den schweizerischen Behörden nicht mehr ausgestellt werden, entfallen. In die Liste der Passersatzpapiere unter Nummer 9 neu aufgenommen wurde dagegen der Rückkehrausweis. Dieser soll Deutschen die Wiedereinreise in das Bundesgebiet erleichtern. Die Absätze 2 bis 4 sind unverändert.
Zu § 8
Die Vorschrift entspricht inhaltlich den Absätzen 2 und 3 des bisherigen § 3 DVPassG. Der alte Absatz 1 betraf den Kinderreisepass als Passersatzpapier und ist - wegen der Aufwertung zum Reisepass - nunmehr entbehrlich.
Zu § 9
Der Verweis auf § 5 vereinheitlicht die Anforderungen an Lichtbilder.
Zu § 10
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 5 Abs. 2 DVPassG. Hinsichtlich der nicht mehr enthaltenen Regelung des alten Absatz 1, die den Kinderreisepass betraf, wird auf die Ausführungen zu § 8 Bezug genommen.
Zu § 11
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 6 DVPassG.
Zu § 12
Die Vorschrift entspricht im Wesentlich dem bisherigen § 3 PassV. Die Ergänzung in Abs. 1 Satz 1 trägt dem Umstand Rechnung, dass Familienangehörige von Diplomaten von der bisherigen Formulierung nicht erfasst werden; Absatz 2 enthält eine Folgeänderung.
Zu § 13
Die Vorschrift entspricht inhaltlich weitgehend dem bisherigen § 4 PassV. Die Ergänzung in Abs. 1 Satz 1 ist eine Folgeregelung zu der in der Passgesetznovelle enthaltenen Regelung zur Vergabe amtlicher Pässe.
Zu § 14
Die Vorschrift enthält in Absatz Nr. 2 eine Folgeänderung zu der in der Passgesetznovelle enthaltenen Regelung zur Vergabe amtlicher Pässe.
Zu § 15
Absatz 1 Nummer 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 1 Abs. 1 Nr. 1 PassGebV, wobei nunmehr statt des Begriffs "Pass", der im Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer passrechtlicher Vorschriften als Oberbegriff zu den einzelnen Passarten verwendet wird, der Begriff "Reisepass" erscheint. In Absatz 1 Nr. 1 Buchst. f ist die Klammer mit dem Bezug zu § 2 Abs. 1 Nr. 4 DVPassG als Folge der Herausnahme der Kinderreisepässe aus dem Katalog der Passersatzdokumente entfallen.
Die Absätze 2 bis 4 entsprechen - mit Ausnahme von terminologischen Folgeänderungen in Absatz 4 Nummern 2 und 3 - inhaltlich dem bisherigen § 1 Abs. 2 bis 4 PassGebV mit einer Ausnahme: Da eine Verlängerung des amtlichen Passes nicht zulässig ist, wurde das entsprechende Wort gestrichen.
Zu § 16
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 2 PassGebV.
Zu § 17
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 3 PassGebV.
Zu § 18
Die Vorschrift enthält mehrere Übergangsregelungen. Absatz 1 Satz 1 regelt die Weitergeltung als Passersatzpapier für diejenigen Kinderreisepässe, die nicht den seit 1988 geltenden wesentlichen Sicherheitsstandards für EU-Reisepässe entsprechen, also nicht maschinenlesbar oder zwar maschinenlesbar, aber nicht mit einem digitalen Lichtbild versehen sind. Absatz 1 Satz 2 sieht die Weitergeltung der übrigen, den modernen Sicherheitsstandards entsprechenden Kinderreisepässe als "Pass" vor. Absatz 2 enthält eine Übergangsregelung, die es den Passbehörden erlaubt, die noch vorrätigen alten Vordrucke aufzubrauchen.
Zu Artikel 2 (Änderung der Personalausweismusterverordnung)
Die Vorschrift bestimmt das neue Muster des Personalausweises. Vor allem berücksichtigen die Änderungen den Wegfall des Eintrags "Ordens- oder Künstlername" und sehen den Abdruck der Seriennummer auf der Rückseite des Dokumentes vor.
Zu Artikel 3 (Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 3 Nr. 1 der Passgesetznovelle (Änderung des Melderechtsrahmengesetzes).
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung sowie das Außerkrafttreten der Verordnungen, die durch diese Verordnung ersetzt werden.
Nationaler Normenkontrollrat
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Verordnung zur Änderung passrechtlicher und anderer Vorschriften
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft. Mit der Verordnung wird eine Informationspflicht für die Verwaltung vereinfacht. Informationspflichten der Wirtschaft und der Bürger werden weder neu begründet noch aufgehoben noch geändert.
Daher hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Bachmaier |
Vorsitzender | Berichterstatter |