Der Deutsche Bundestag hat in seiner 154. Sitzung am 27. Januar 2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen - Drucksache 015/4730 - den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
- Drucksache 015/3351-
mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
- 1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst: "Zweites Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze".
- 2. In Artikel 1 Nr. 2 wird dem Buchstaben a folgender Doppelbuchstabe angefügt: ,cc) In Buchstabe w wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe angefügt: "x) abweichende Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen des Großraum- und Schwerverkehrs sowie für Arbeitsmaschinen, soweit diese Voraussetzungen durch den Einsatzzweck gerechtfertigt sind und ohne Beeinträchtigung der Fahrzeugsicherheit standardisiert werden können, die Begutachtung der Fahrzeuge und die Bestätigung der Einhaltung der Voraussetzungen durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen;"`.
- 3. In Artikel 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt: ,2a. Dem § 6a Abs. 1 Nr. 1 wird folgender Buchstabe d angefügt: "d) nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden, ".
- 4. In Artikel 1 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst: ,3. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Verkehrssicherstellungsgesetz" die Wörter " , dem Verkehrsleistungsgesetz" eingefügt und das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
- b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
- c) Folgende Nummer 6 wird angefügt: "6. für Maßnahmen zur Durchführung des Altfahrzeugrechts.`"
- 5. In Artikel 1 wird der Nummer 6 folgender Buchstabe angefügt:
c) In Absatz 5 Nr. 5 werden nach dem Wort "Verkehrssicherstellungsgesetz" die Wörter ", dem Verkehrsleistungsgesetz" eingefügt.`
6. Nach Artikel 1 werden folgende Artikel 1 a und 1 b eingefügt:
,Artikel 1 a
Änderung des FahrlehrergesetzesDas Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Fahrerlaubnis" die Wörter "der Klasse S oder die Fahrerlaubnis" eingefügt.
- 2. § 21a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter "seit mindestens drei Jahren" gestrichen.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: "3. die Voraussetzungen nach § 9b Abs. 1 Satz 1 erfüllt."
- 3. In § 33a Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Hiervon kann bei der Fortbildung nach Absatz 1 abgewichen werden; die Dauer der Fortbildung beträgt dann vier Tage."
Artikel 1b
Änderung des FahrpersonalgesetzesDas Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2004 (BGBl. I S. 954), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 2 Nr. 1 Buchstabe e und Nr. 2 Buchstabe e wird jeweils die Angabe " § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b" durch die Angabe " § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b" ersetzt.
- 2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Buchstabe g wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
c) Folgende neue Nummer 4 wird angefügt: A. als Werkstattinhaber oder Installateur a) einer Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3 Buchstabe c oder einer, vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder b) einer Vorschrift der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG oder des AETR zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 1 Buchstabe e oder Nr. 2 Buchstabe e für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.`"
Fristablauf: 18.02.05