Der Bundesrat hat in seiner 859. Sitzung am 12. Juni 2009 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.
Anlage
Änderungen und Entschließung zur Vierten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
A Änderungen
1. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9), Nummer 15 Buchstabe 0a - neu - (§ 38 Absatz 2a - neu - TierSchNutztV)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nach Nummer 3 ist folgende Nummer 3a einzufügen:
"3a. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 werden vor dem Semikolon die Wörter ", wobei bei Geflügel das künstliche Licht flackerfrei entsprechend dem tierartspezifischen Wahrnehmungsvermögen sein muss" eingefügt."
- b) In Nummer 15 ist vor Buchstabe a folgender Buchstabe 0a einzufügen:
- "0a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 darf Geflügel bis zum [einsetzen: Datum des Tages, der drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung liegt] in Haltungseinrichtungen gehalten werden, in denen kein flackerfreies Licht zur künstlichen Beleuchtung verwendet wird." "
- "0a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
Begründung
Zu Buchstabe a:
Das Geflügelauge ist gegenüber dem menschlichen Auge zur Wahrnehmung höherer Flackerfrequenzen befähigt. Hühner können Frequenzen bis zu 160 Hertz wahrnehmen. Dem Menschen erscheint das Licht konventioneller Leuchtstoffröhren, die mit der Frequenz von 50 Hertz des Stromnetzes betrieben werden, als Dauerlicht, hingegen wird es von Vögeln als Flackerlicht wahrgenommen. Diesem Aspekt muss bei der Verwendung künstlicher Beleuchtung Rechnung getragen werden. Die notwendige minimale Frequenz ist abhängig vom tierartspezifischen Wahrnehmungsvermögen.
Zu Buchstabe b:
Den Geflügelhaltern muss eine angemessene Übergangsfrist zugestanden werden, um evtl. erforderliche Einbauten vornehmen zu lassen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 3b - neu - (§ 13 Absatz 6 - neu - TierSchNutztV)
In Artikel 1 ist nach Nummer 3a folgende Nummer 3b einzufügen:
- "3b. Dem § 13 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Legehennen dürfen an keiner Stelle des Aufenthaltsbereiches direkter Stromeinwirkung ausgesetzt sein." "
Begründung
Auf Grund der hohen Besatzdichten ist es einzelnen Tiere nicht möglich, in Ecken oder an Seitenwänden angebrachten stromführenden Drähten auszuweichen, wenn sie von Artgenossinnen auf diese gedrückt oder gejagt werden. Stromführende Einrichtungen am Eierabrollband, die zur Verhinderung des Anpickens von Eier dienen, sind vom Verbot nicht betroffen, da sie sich außerhalb des Aufenthaltsbereiches befinden.
3. Zu Artikel 1 Nummer 3c - neu - (§ 13a Absatz 2 Satz 1, Satz 2 - neu - TierSchNutztV)
In Artikel 1 ist nach Nummer 3b folgende Nummer 3c einzufügen:
"3c. § 13a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "vorhanden sein" durch die Wörter "zur Verfügung stehen" ersetzt.
- b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Ein Bereich der Einstreu kann zur nutzbaren Fläche nur gerechnet werden, wenn er den Legehennen täglich während der gesamten Hellphase uneingeschränkt zur Verfügung steht." "
Begründung
Zu Buchstabe a:
Mit der jetzigen Regelung ist nicht festgelegt, dass die Fläche den Tieren auch zur Verfügung steht. Gemäß Artikel 4 Nummer 4 der Richtlinie 1999/74/EG des Rates zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen darf die Besatzdichte nicht mehr als neun Legehennen je m2 nutzbare Fläche betragen, d.h. die Fläche muss den Hennen tatsächlich zur Verfügung stehen.
Zu Buchstabe b:
Scharräume müssen gemäß § 13a Absatz 5 nur während zwei Drittel der Hellphase uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Eine Beschränkung des Zuganges auf zwei Drittel der Hellphase ist nicht richtlinienkonform, wenn die Einstreufläche zur Berechnung der maximalen Besatzdichte herangezogen wird. Für die Kennzeichnung von Eiern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnorm für Eier ist die Einhaltung der Richtlinie maßgeblich. Der Vorschlag greift die Formulierung aus einer früheren Fassung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wieder auf und beseitigt entstandene Unklarheiten. Während der Dunkelphase ist ein Zugang zum Kaltscharraum nicht notwendig. Zudem ist es aus stallklimatischen Gründen nötig, Auslauföffnungen in der Nacht verschließen zu können. Eine Begrenzung des Zuganges zum Scharraum während der Eingewöhnungsphase nach der Einstallung bleibt hiervon unberührt.
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 16 Nummer 3 TierSchNutztV)
In Artikel 1 Nummer 5 sind in § 16 Nummer 3 die Wörter "Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1)" durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1)" zu ersetzen.
Begründung
Die im Verordnungstext zitierte Vorschrift wurde durch die oben genannte Vorschrift aufgehoben und ersetzt, sie gilt seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr.
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 17 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 Buchstabe c - neu - TierSchNutztV)
In Artikel 1 Nummer 5 ist in § 17 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 Buchstabe b der Punkt am Ende durch ein Komma zu ersetzen und folgender Buchstabe c ist anzufügen: "c) ordnungsgemäße Tötung."
Begründung
Derjenige, der Tiere hält, muss über eine Sachkunde zum tierschutzgerechten Töten von Tieren verfügen. Diese sollte im Rahmen des Erwerbs von Fertigkeiten zur Haltung von Masthühnern auch so vorgesehen werden. Dieses bedingt nicht, dass im Rahmen des Lehrganges Tiere getötet werden müssen; die Übungen können hier an einem Modell durchgeführt werden.
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 18 Absatz 3 Nummer 5 TierSchNutztV)
In Artikel 1 Nummer 5 ist in § 18 Absatz 3 Nummer 5 die Angabe "5" durch die Angabe "4,5" zu ersetzen.
Begründung
Für den Luftaustausch in Geflügelställen reicht gemäß DIN 18910 (2004) eine Rate von 4,5 m3/Stunde und Kilogramm Gesamtlebendgewicht. Dieser Mindestwert hat sich auch in der Praxis bewährt.
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 18 Absatz 5 - neu - TierSchNutztV)
In Artikel 1 Nummer 5 ist dem § 18 folgender Absatz 5 anzufügen:
- (5) Masthühnerställe müssen mit Lichtöffnungen für den Einfall natürlichen Lichtes versehen sein, deren Gesamtfläche mindestens 3 Prozent der Stallgrundfläche entspricht und die so angeordnet sind, dass eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts über die gesamte Stallgrundfläche gewährleistet ist. Satz 1 gilt nicht für bestehende Gebäude, die vor dem [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind und über keine oder keine ausreichenden Lichtöffnungen verfügen und bei denen auf Grund fehlender technischer oder sonstiger Möglichkeiten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand der Einfall von natürlichem Tageslicht erreicht werden kann, soweit eine Ausleuchtung des Einstreu- und Versorgungsbereiches in der Haltungseinrichtung durch eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist.
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 5 ist § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wie folgt zu fassen:
"4. in allen Masthühnerställen während der Lichtstunden die Lichtintensität mindestens 20 Lux, in Kopfhöhe der Tiere gemessen, beträgt, wobei mindestens 80 vom Hundert der Masthühnernutzfläche ausgeleuchtet sein müssen, und, mit Ausnahme von Masthühnerställen nach § 18 Absatz 5 Satz 2, natürliches Tageslicht einfällt,"
- b) In Nummer 14 Buchstabe a ist in § 37 Absatz 1 nach Nummer 23 folgende Nummer 23a einzufügen:
"23a. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Anforderungen an die Lichtintensität, die Ausleuchtung oder den Einfall natürlichen Tageslichtes eingehalten werden,"
Begründung
In den "Bundeseinheitlichen Eckwerten für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Jungmasthühnern (Broiler, Masthähnchen) und Mastputen" vom 23. September 1999 ist vorgesehen, dass bei Neubauten der Einfall von natürlichem Licht durch eine Lichteinfallsfläche von 3% der Stallgrundfläche vorzusehen ist. Der Einfall von natürlichem Licht ist eine wesentliche Voraussetzung, um eine den Anforderungen der Tiere angepasste Haltungsumgebung sicherzustellen. Um unbillige Härten für den Tierhalter durch die Nachrüstung bereits bestehender Gebäude zu vermeiden, ist in Satz 2 eine Ausnahmeregelung vorgesehen.
Die Folgeänderungen sind erforderlich, um den Einfall von natürlichem Licht sicherstellen und Zuwiderhandlungen ahnden zu können.
Die Verminderung der Lichtintensität und die Einschränkung des Tageslichteinfalls, beispielsweise durch das Versperren der Lichteinfallsflächen mittels Gegenständen, ist abzulehnen. Ausschließlich nach tierärztlicher Indikation sind Lichtintensität und Lichteinfall zeitlich begrenzt einzuschränken. Um dieser Forderung Nachdruck zu verleihen, ist eine Bußgeldbewehrung erforderlich.
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TierSchNutztV)
In Artikel 1 Nummer 5 sind in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nach dem Wort "haben" die Wörter ", die zum Picken, Scharren und Staubbaden geeignet ist" einzufügen.
Begründung
In den "Bundeseinheitlichen Eckwerten für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Jungmasthühnern (Broiler, Masthähnchen) und Mastputen" vom 23. September 1999 ist beschrieben, dass die Einstreu so beschaffen sein muss, dass die Tiere Picken, Scharren und in Teilbereichen Staubbaden können. Wie bereits im Abschnitt 3, § 13 Absatz 5 Nummer 5 der Verordnung sollten auch hier zu den geforderten Haltungsbedingungen jeweils die arteigenen Verhaltensweisen aufgeführt werden, deren Ausübung ermöglicht werden muss.
9. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 TierSchNutztV)
In Artikel 1 Nummer 5 ist § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wie folgt zu ändern:
- a) Die Wörter "innerhalb von sieben Tagen ab dem Tag" sind durch die Wörter "spätestens ab dem siebten Tag nach" zu ersetzen.
- b) Die Wörter "und insgesamt mindestens sechs Dunkelstunden mit mindestens einer ununterbrochenen vierstündigen Dunkelperiode gewährleistet, wobei Dämmerlichtperioden nicht berücksichtigt werden" sind durch die Wörter "und mindestens eine sechsstündige ununterbrochene Dunkelperiode gewährleistet, wobei Dämmerlichtperioden nicht berücksichtigt werden" zu ersetzen.
Begründung
Zu Buchstabe a:
Klarstellung des Gewollten.
Zu Buchstabe b:
Eine zusammenhängende Dunkelphase von ununterbrochen sechs Stunden entspricht dem natürlichen Tagesrhythmus eher als eine nur vierstündige Dunkelphase.
10. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 19 Absatz 1 Satz 2 TierSchNutztV)
In Artikel 1 Nummer 5 ist § 19 Absatz 1 Satz 2 wie folgt zu fassen:
- Eine zeitweise Einschränkung der Lichtintensität oder die vorübergehende wesentliche Einschränkung des Einfalles des natürlichen Lichtes ist nur nach tierärztlicher Indikation zulässig.
Begründung
Für eine Verhinderung des natürlichen Lichteinfalles muss die gleiche Regelung gelten wie für eine Einschränkung der Lichtintensität.
11. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 19 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 TierSchNutztV)
In Artikel 1 Nummer 5 sind in § 19 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 nach dem Wort "Anzahl," die Wörter "ihr Gesamtlebendgewicht" einzufügen.
Begründung
Nach § 19 Absatz 3 und 4 darf die Masthühnerbesatzdichte generell 39 kg/m² bzw. bei einem durchschnittlichen Gewicht der Masthühner von weniger als 1600 g im Durchschnitt dreier aufeinander folgender Mastdurchgänge eine Besatzdichte von 35 kg/m² nicht überschreiten. Damit die zuständige Behörde, die lediglich Stichprobenkontrollen in den Betrieben durchführt, nachvollziehen kann, dass diese Werte nicht überschritten werden, benötigt sie die Angaben zum Gesamtlebendgewicht der ausgestallten Tiere.
12. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 19 Absatz 9 Satz 1), Nummer 14 Buchstabe a (§ 37 Absatz 1 Nummer 29a - neu - TierSchNutztV)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 5 ist § 19 Absatz 9 Satz 1 wie folgt zu fassen:
"Soweit der Halter beabsichtigt, die Masthühnerbesatzdichte eines Masthühnerstalls auf über 33 kg/m² zu erhöhen, teilt er dies der zuständigen Behörde mindestens 15 Tage vor der erstmaligen Einstallung eines Masthühnerbestandes mit erhöhter Masthühnerbesatzdichte sowie jede weitere Änderung der Masthühnerbesatzdichte mindestens 15 Tage vor der Einstallung des Masthühnerbestandes mit geänderter Masthühnerbesatzdichte mit."
- b) In Nummer 14 Buchstabe a ist in § 37 Absatz 1 nach Nummer 29 folgende Nummer 29a einzufügen:
"29a. entgegen § 19 Absatz 9 Satz 1 die dort genannte Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,"
Begründung
Zu Buchstabe a:
Die redaktionelle Änderung dient der Klarstellung. Der Halter hat nach der englischen Sprachfassung der EU-Richtlinie lediglich vor der erstmaligen Erhöhung der Besatzdichte der zuständigen Behörde mitzuteilen, dass er beabsichtigt, die "33-kg-Grenze" zu überschreiten. Lediglich künftige Änderungen dieser höheren Besatzdichte wären erneut der Behörde mitzuteilen.
Zu Buchstabe b:
Die Anzeige bezüglich der beabsichtigten Erhöhung der Masthühnerbesatzdichte über 33 kg/m² ist notwendig, um die zuständige Behörde über geänderte tierschutzrelevante Haltungsbedingungen im Betrieb in Kenntnis zu setzen.
13. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 20 Absatz 2 TierSchNutztV)
In Artikel 1 Nummer 5 ist in § 20 Absatz 2 das Wort "Bescheinigungen" durch die Wörter "schriftliche Aufzeichnungen des Halters" zu ersetzen.
Begründung
Die redaktionelle Änderung dient der Klarstellung. Der Transport der Masthühner zum Schlachthof ist durch schriftliche Dokumente der Tierhalter und nicht durch eine behördliche Bescheinigung zu begleiten.
14. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 20 Absatz 3 Satz 2 TierSchNutztV)
In Artikel 1 Nummer 5 ist in § 20 Absatz 3 Satz 2 das Wort "Er" durch das Wort "Sie" zu ersetzen.
Begründung
Redaktionelle Änderung.
15. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 20 Absatz 5 Satz 1 TierSchNutztV)
In Artikel 1 Nummer 5 ist § 20 Absatz 5 Satz 1 wie folgt zu fassen:
- Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter tierschutzrechtlicher Verstöße notwendigen Anordnungen.
Begründung
Die Richtlinie 2007/43/EG sieht in Anhang III Nummer 3 keine hinreichende Ermessensausübung für die zuständigen Behörden vor. Sie haben geeignete Maßnahmen zu treffen. Dies steht im Einklang mit Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, wonach die zuständige Behörde bei Feststellung eines Verstoßes die erforderlichen Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass der Unternehmer Abhilfe schafft.
16. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 20 Absatz 5 Satz 3 - neu - und 4 - neu - TierSchNutztV)
In Artikel 1 Nummer 5 sind dem § 20 Absatz 5 folgende Sätze 3 und 4 anzufügen: "Sie kann ferner bei Verdacht auf unzulängliche Haltungsbedingungen, unzureichende Pflege oder unsachgemäßen Umgang mit den Tieren oder auf Grund einer Mitteilung nach Absatz 4, insbesondere bezüglich der Feststellung von Kontaktdermatitiden, Parasitosen oder Systemerkrankungen, gegenüber dem Halter weiter gehendere Untersuchungen anordnen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind der anordnenden Behörde unverzüglich vorzulegen."
Folgeänderung:
In der Eingangsformel ist die Angabe "§ 16 Absatz 6 Satz 2" durch die Angabe "§ 16 Absatz 5 und 6 Satz 2" zu ersetzen.
Begründung
Eine geeignete Maßnahme zur Abstellung der Mängel beinhaltet auch, dass zunächst die Ursache der Mängel zu ermitteln ist, um diese dauerhaft und wirksam abzustellen. Hierzu sollte der Behörde die Möglichkeit gegeben werden, insbesondere weiter gehende Untersuchungen anzuordnen. Die Durchführung solcher Untersuchungen kann durch Einrichtungen, die vom Tierhalter beauftragt wurden, oder kostenpflichtig, z.B. durch die für die Schlachtstätte zuständige Behörde, erfolgen.
Die Eingangsformel ist um § 16 Absatz 5 des Tierschutzgesetzes, der die Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung weiterer Untersuchungen für das Bundesministerium enthält, zu erweitern.
17. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a (§ 37 Absatz 1 Nummer 21a - neu - TierSchNutztV)
In Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a ist in § 37 Absatz 1 nach Nummer 21 folgende Nummer 21a einzufügen:
- 21a. entgegen § 17 Absatz 7 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Personen in den dort genannten Kenntnissen und Fertigkeiten angewiesen und angeleitet werden,
Begründung
Nur durch den Einsatz ausreichend angewiesenen und geschulten Personals kann der tierschutzgerechte Umgang mit den Tieren sichergestellt werden. Um dieser Forderung Nachdruck zu verleihen, ist eine Bußgeldbewehrung erforderlich.
18. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a (§ 37 Absatz 1 Nummer 23b - neu - TierSchNutztV)
In Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a ist in § 37 Absatz 1 nach Nummer 23a* folgende Nummer 23b einzufügen:
- 23b. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass das dort genannte Lichtprogramm betrieben wird,
Begründung
Die Einhaltung des vorgegebenen Lichtprogramms ist eine Mindestvoraussetzung, um eine den arteigenen Verhaltensweisen der Jungmasthühner entsprechende Unterbringung mit ausreichenden Ruhezeiten sicherzustellen.
Um dieser Forderung Nachdruck zu verleihen, ist eine Bußgeldbewehrung erforderlich.
B Entschließung
Der Bundesrat hält es für unabdingbar, dass zur Umsetzung des mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung neu eingefügten Abschnitts 4 "Anforderungen an die Masthühnerhaltung" Leitlinien zur guten fachlichen Praxis in der Masthühnerhaltung erarbeitet werden.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung unter Hinweis auf Artikel 8 der Richtlinie 2007/43/EG unter Beteiligung der Länder einschließlich der Vollzugsbehörden sowie unter Berücksichtigung des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrungen der Tierhalter, zeitnah die Erarbeitung von bundeseinheitlichen Leitlinien zur guten fachlichen Praxis in der Masthühnerhaltung zu koordinieren.
Die Leitlinien müssen insbesondere Vorgaben
- - zur Einhaltung der Anforderungen an die Versorgung der Masthühner,
- - zur Einhaltung der Besatzdichte,
- - zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Pflege der Tiere und
- - zur Gesunderhaltung, insbesondere zur Verbesserung der Fußballengesundheit, enthalten.
Ferner bittet der Bundesrat die Bundesregierung, im Tierschutzgesetz Ermächtigungsgrundlagen
- - für die Erarbeitung von Leitlinien für die gute fachliche Tierhaltungspraxis und
- - über die Zusammenarbeit der Behörden einschließlich des notwendigen Informationsaustausches zu schaffen.