Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens (2013-2017) für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

A. Problem und Ziel

Der Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens (2013-2017) für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte legt die thematischen Tätigkeitsbereiche fest, in denen die Agentur in diesem Zeitraum arbeiten wird. Im Einklang mit diesem Mehrjahresrahmen verabschiedet die Agentur in diesem Zeitraum jeweils konkrete Jahresarbeitsprogramme.

Die Bundesregierung beabsichtigt, diesem Beschluss im Rat der Europäischen Union zuzustimmen. Der Vorschlag ist auf Artikel 352 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union gestützt. Nach § 8 des Integrationsverantwortungsgesetzes vom 22. September 2009 (BGBl. I S. 3022), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3822) geändert worden ist, darf der deutsche Vertreter im Rat dem Vorschlag nur zustimmen, nachdem hierzu ein Gesetz gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes in Kraft getreten ist.

B. Lösung

Durch das Gesetz sollen die innerstaatlichen Voraussetzungen geschaffen werden, damit der deutsche Vertreter im Rat die Zustimmung zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens (2013-2017) für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum erklären darf.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Ausführung des Gesetzes entstehen keine zusätzlichen Kosten für die deutschen öffentlichen Haushalte. Der Mehrjahresrahmen für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte bestimmt lediglich die thematischen Themenbereiche, in denen die Agentur ihre Aufgaben wahrnehmen soll. Diese Festlegung des Mehrjahresrahmens ist im Übrigen nicht mit einer Erhöhung der finanziellen und personellen Mittel der Agentur verknüpft.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keiner.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Es werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Keiner.

F. Weitere Kosten

Es sind weder zusätzliche Kosten für die Wirtschaft noch Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens (2013-2017) für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 10. August 2012
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens (2013-2017) für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin

Dr. Philipp Rösler
Fristablauf: 12.10.12
Vgl. Drucksache 821/11 (PDF)

Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens (2013-2017) für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Der deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag vom 15. Dezember 2011 für einen Beschluss des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens (2013-2017) für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte in der Fassung vom 13. Juni 2012 zustimmen. Der Vorschlag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel

Durch das vorliegende Gesetz sollen die von deutscher Seite erforderlichen Voraussetzungen geschaffen werden, damit der deutsche Vertreter im Rat die förmliche Zustimmung zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens (2013-17) für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum in der Fassung vom 13. Juni 2012 erklären darf.

Der Vorschlag für den europäischen Rechtsakt ist auf Artikel 352 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gestützt. Der deutsche Vertreter im Rat darf nach § 8 des Integrationsverantwortungsgesetzes die förmliche Zustimmung zu einem entsprechenden Rechtsetzungsvorschlag für die Bundesrepublik Deutschland erst nach Inkrafttreten eines auf der Grundlage von Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes erlassenen Gesetzes erklären.

Der Vorschlag enthält den thematischen Mehrjahresrahmen (2013-2017) für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte. Der geltende Mehrjahresrahmen läuft Ende 2012 aus. Um die geordnete Durchführung von neuen Projekten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte zu gewährleisten, ist ein neuer Mehrjahresrahmen festzulegen.

Die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1) gegründet. Zielsetzung der Agentur ist nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007, den relevanten Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union und ihren Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts in Bezug auf die Grundrechte Unterstützung zu gewähren und ihnen Fachkenntnisse bereitzustellen, um ihnen die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu erleichtern, wenn sie in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen einleiten oder Aktionen festlegen.

Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 sieht vor, dass der Rat alle fünf Jahre einen Mehrjahresrahmen für die Agentur annimmt, in dem die thematischen Tätigkeitsbereiche festgelegt werden, innerhalb derer die Agentur ihre Aufgaben wahrnimmt. Im Einklang mit diesem Mehrjahresrahmen werden von der Agentur jeweils Jahresarbeitsprogramme mit konkreten Projekten verabschiedet. Rechtsgrundlage für diesen Beschluss des Rates ist Artikel 352 AEUV.

Nach Artikel 2 des Vorschlags für einen Beschluss des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens soll die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte in den Jahren 2013 bis 2017 ihre Aufgaben in den folgenden Themenbereichen wahrnehmen:

Artikel 3 des Vorschlags für den Beschluss zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens legt fest, dass die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte bei der Umsetzung des Mehrjahresrahmens eine angemessene Zusammenarbeit und Koordinierung mit den relevanten Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union, den Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen und der Zivilgesellschaft gewährleistet und ihre Tätigkeiten mit denen des Europarates koordiniert.

II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

III. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Ausführung des Gesetzes entstehen keine unmittelbaren zusätzlichen Kosten für die deutschen öffentlichen Haushalte. Der Mehrjahresrahmen für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte bestimmt lediglich die Themenbereiche, in denen die Agentur ihre Aufgaben wahrnehmen soll. Diese Festlegung des Mehrjahresrahmens ist im Übrigen nicht mit einer Erhöhung der finanziellen und personellen Mittel der Agentur verknüpft.

2. Erfüllungsaufwand

Für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft sowie die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Es werden auch keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

3. Weitere Kosten

Das Gesetz wirkt sich weder auf die Einzelpreise, noch auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere nicht auf das Verbraucherpreisniveau, aus.

4. Nachhaltigkeitsaspekte

Das Vorhaben berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

IV. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Die Bestimmung schafft die nach § 8 des Integrationsverantwortungsgesetzes erforderliche Ermächtigung für die Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat der Europäischen Union.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Beschluss Nr. .../2012/EU des Rates vom zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens (2013-2017) für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

DER Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,1 gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

HAT folgenden Beschluss Erlassen:

Artikel 1
Mehrjahresrahmen

Artikel 2
Themenbereiche

Die Themenbereiche sind:

Artikel 3
Komplementarität und Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Organisationen

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2013. Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates Der Präsident

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2220:
Gesetz zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens (2013-2017) für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Gesetzentwurf geprüft.

Er hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben, da es keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Wirtschaft und Verwaltung sowie für Bürgerinnen und Bürger hat.

Catenhusen Schleyer
Stv. Vorsitzender Berichterstatter