A. Problem und Ziel
Der Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens (2013-2017) für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte legt die thematischen Tätigkeitsbereiche fest, in denen die Agentur in diesem Zeitraum arbeiten wird. Im Einklang mit diesem Mehrjahresrahmen verabschiedet die Agentur in diesem Zeitraum jeweils konkrete Jahresarbeitsprogramme.
Die Bundesregierung beabsichtigt, diesem Beschluss im Rat der Europäischen Union zuzustimmen. Der Vorschlag ist auf Artikel 352 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union gestützt. Nach § 8 des Integrationsverantwortungsgesetzes vom 22. September 2009 (BGBl. I S. 3022), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3822) geändert worden ist, darf der deutsche Vertreter im Rat dem Vorschlag nur zustimmen, nachdem hierzu ein Gesetz gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes in Kraft getreten ist.
B. Lösung
Durch das Gesetz sollen die innerstaatlichen Voraussetzungen geschaffen werden, damit der deutsche Vertreter im Rat die Zustimmung zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens (2013-2017) für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum erklären darf.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Ausführung des Gesetzes entstehen keine zusätzlichen Kosten für die deutschen öffentlichen Haushalte. Der Mehrjahresrahmen für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte bestimmt lediglich die thematischen Themenbereiche, in denen die Agentur ihre Aufgaben wahrnehmen soll. Diese Festlegung des Mehrjahresrahmens ist im Übrigen nicht mit einer Erhöhung der finanziellen und personellen Mittel der Agentur verknüpft.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Es sind weder zusätzliche Kosten für die Wirtschaft noch Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens (2013-2017) für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 10. August 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens (2013-2017) für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Dr. Philipp Rösler
Fristablauf: 12.10.12
Vgl. Drucksache 821/11 (PDF)
Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens (2013-2017) für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Der deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag vom 15. Dezember 2011 für einen Beschluss des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens (2013-2017) für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte in der Fassung vom 13. Juni 2012 zustimmen. Der Vorschlag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel
Durch das vorliegende Gesetz sollen die von deutscher Seite erforderlichen Voraussetzungen geschaffen werden, damit der deutsche Vertreter im Rat die förmliche Zustimmung zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens (2013-17) für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum in der Fassung vom 13. Juni 2012 erklären darf.
Der Vorschlag für den europäischen Rechtsakt ist auf Artikel 352 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gestützt. Der deutsche Vertreter im Rat darf nach § 8 des Integrationsverantwortungsgesetzes die förmliche Zustimmung zu einem entsprechenden Rechtsetzungsvorschlag für die Bundesrepublik Deutschland erst nach Inkrafttreten eines auf der Grundlage von Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes erlassenen Gesetzes erklären.
Der Vorschlag enthält den thematischen Mehrjahresrahmen (2013-2017) für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte. Der geltende Mehrjahresrahmen läuft Ende 2012 aus. Um die geordnete Durchführung von neuen Projekten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte zu gewährleisten, ist ein neuer Mehrjahresrahmen festzulegen.
Die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1) gegründet. Zielsetzung der Agentur ist nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007, den relevanten Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union und ihren Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts in Bezug auf die Grundrechte Unterstützung zu gewähren und ihnen Fachkenntnisse bereitzustellen, um ihnen die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu erleichtern, wenn sie in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen einleiten oder Aktionen festlegen.
Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 sieht vor, dass der Rat alle fünf Jahre einen Mehrjahresrahmen für die Agentur annimmt, in dem die thematischen Tätigkeitsbereiche festgelegt werden, innerhalb derer die Agentur ihre Aufgaben wahrnimmt. Im Einklang mit diesem Mehrjahresrahmen werden von der Agentur jeweils Jahresarbeitsprogramme mit konkreten Projekten verabschiedet. Rechtsgrundlage für diesen Beschluss des Rates ist Artikel 352 AEUV.
Nach Artikel 2 des Vorschlags für einen Beschluss des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens soll die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte in den Jahren 2013 bis 2017 ihre Aufgaben in den folgenden Themenbereichen wahrnehmen:
- - Zugang zum Recht;
- - Opfer von Straftaten, einschließlich Opferentschädigung;
- - Informationsgesellschaft, insbesondere Achtung der Privatsphäre und Schutz von personenbezogenen Daten;
- - Integration von Roma;
- - justizielle Zusammenarbeit, ausgenommen in Strafsachen;
- - Rechte des Kindes;
- - Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, genetischer Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, der Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung;
- - Zuwanderung und Integration von Migranten; Visa und Grenzkontrolle; Asyl; Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehende Intoleranz.
Artikel 3 des Vorschlags für den Beschluss zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens legt fest, dass die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte bei der Umsetzung des Mehrjahresrahmens eine angemessene Zusammenarbeit und Koordinierung mit den relevanten Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union, den Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen und der Zivilgesellschaft gewährleistet und ihre Tätigkeiten mit denen des Europarates koordiniert.
II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
III. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Ausführung des Gesetzes entstehen keine unmittelbaren zusätzlichen Kosten für die deutschen öffentlichen Haushalte. Der Mehrjahresrahmen für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte bestimmt lediglich die Themenbereiche, in denen die Agentur ihre Aufgaben wahrnehmen soll. Diese Festlegung des Mehrjahresrahmens ist im Übrigen nicht mit einer Erhöhung der finanziellen und personellen Mittel der Agentur verknüpft.
2. Erfüllungsaufwand
Für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft sowie die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Es werden auch keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
3. Weitere Kosten
Das Gesetz wirkt sich weder auf die Einzelpreise, noch auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere nicht auf das Verbraucherpreisniveau, aus.
4. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Vorhaben berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
IV. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Die Bestimmung schafft die nach § 8 des Integrationsverantwortungsgesetzes erforderliche Ermächtigung für die Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat der Europäischen Union.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Beschluss Nr. .../2012/EU des Rates vom zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens (2013-2017) für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
DER Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,1 gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Eingedenk der mit der Gründung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden "Agentur") verfolgten Ziele und damit diese ihre Aufgaben angemessen wahrnehmen kann, müssen die genauen thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur durch einen Mehrjahresrahmen festgelegt werden, der sich auf fünf Jahre erstreckt, wie dies in der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte2 vorgesehen ist.
- (2) Den ersten Mehrjahresrahmen hat der Rat mit Beschluss 2008/203/EG vom 28. Februar 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 hinsichtlich der Annahme eines Mehrjahresrahmens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2007-2012 3 angenommen.
- (3) Der Mehrjahresrahmen sollte nur innerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts durchgeführt werden.
- (4) Der Mehrjahresrahmen sollte im Einklang mit den Prioritäten der Union stehen und den Grundgedanken der Entschließungen des Europäischen Parlaments und der Schlussfolgerungen des Rates auf dem Gebiet der Grundrechte gebührend Rechnung tragen.
- (5) Der Mehrjahresrahmen sollte die finanziellen und personellen Ressourcen der Agentur angemessen berücksichtigen.
- (6) Der Mehrjahresrahmen sollte Bestimmungen zur Gewährleistung der Komplementarität mit dem Mandat anderer Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union sowie mit dem Europarat und anderen internationalen Organisationen, die im Bereich der Grundrechte tätig sind, enthalten. Die wichtigsten Agenturen und Einrichtungen der Union im Zusammenhang mit diesem Mehrjahresrahmen sind das durch die Verordnung (EU)4 Nr. 43 9/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), die durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates 5 errichtete Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX), das durch die Entscheidung 2008/381/EG des Rates 6 eingerichtete Europäische Migrationsnetzwerk, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 errichtete Europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE), der durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 eingesetzte Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB), die durch den Beschluss 2002/187/JI des Rates 9 errichtete Stelle für justizielle Zusammenarbeit der Europäischen Union (Eurojust), das durch den Beschluss 2009/371/JI des Rates10 errichtete Europäische Polizeiamt (Europol), die durch den Beschluss 2005/681/JI des Rates11 errichtete Europäische Polizeiakademie (CEPOL), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates12 errichtete Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und die durch die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates13 gegründete Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound).
- (7) Die Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehender Intoleranz sollte zu den durch den Mehrjahresrahmen festgelegten thematischen Tätigkeitsbereichen der Agentur gehören.
- (8) Angesichts der Bedeutung der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung für die Union - die diesen Bereich zu einem der fünf Ziele ihrer Wachstumsstrategie Europa 2020 gemacht hat - sollte die Agentur bei der Erhebung und Verbreitung von Daten in den durch diesen Beschluss festgelegten Themenbereichen die wirtschaftlichen und sozialen Voraussetzungen in Betracht ziehen, die eine wirksame Wahrnehmung der Grundrechte ermöglichen.
- (9) Die Agentur kann gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission außerhalb der im Mehrjahresrahmen festgelegten thematischen Tätigkeitsbereiche tätig werden, sofern ihre finanziellen und personellen Ressourcen dies zulassen. Im Einklang mit dem vom Europäischen Rat angenommenen Stockholmer Programm "Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger"14 sollten die Organe das Fachwissen der Agentur in vollem Umfang nutzen und diese, soweit angezeigt, entsprechend ihrem Mandat bei der Ausarbeitung von Maßnahmen und Rechtsvorschriften mit Auswirkungen auf die Grundrechte konsultieren.
- (10) DieKommissionhatimZugederAusarbeitungihresVorschlagsdenVerwaltungsrat der Agentur gehört und am 18. Oktober 2011 eine schriftliche Stellungnahme erhalten -
HAT folgenden Beschluss Erlassen:
Artikel 1
Mehrjahresrahmen
- (1) Für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden "Agentur") wird ein Mehrjahresrahmen für den Zeitraum von 2013 bis 2017 festgelegt.
- (2) Die Agentur führt im Einklang mit Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genannten Aufgaben in den in Artikel 2 des vorliegenden Beschlusses festgelegten Themenbereichen aus.
Artikel 2
Themenbereiche
Die Themenbereiche sind:
- a) Zugang zum Recht;
- b) Opfer von Straftaten, einschließlich Opferentschädigung;
- c) Informationsgesellschaft, insbesondere Achtung der Privatsphäre und Schutz personenbezogener Daten;
- d) Integration von Roma;
- e) justizielle Zusammenarbeit, ausgenommen in Strafsachen;
- f) Rechte des Kindes;
- g) Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, genetischer Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, der Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung;
- h) Zuwanderung und Integration von Migranten; Visa und Grenzkontrolle sowie Asyl;
- i) Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehende Intoleranz.
Artikel 3
Komplementarität und Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Organisationen
- (1) Zur Umsetzung des Mehrjahresrahmens gewährleistet die Agentur gemäß den Artikeln 7, 8 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 eine angemessene Zusammenarbeit und Koordinierung mit den relevanten Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union, den Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen und der Zivilgesellschaft.
- (2) Die Agentur befasst sich mit Fragen der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts nur im Rahmen des Artikels 2 Buchstabe g und nur insoweit, als dies für ihre Arbeit relevant ist, wobei sie berücksichtigt, dass für die Erhebung von Daten zur Gleichstellung der Geschlechter und zu Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) zuständig ist. Die Agentur und das EIGE arbeiten nach Maßgabe des Kooperationsabkommens vom 22. November 2010 zusammen.
- (3) Die Agentur arbeitet mit der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) nach Maßgabe des Kooperationsabkommens vom 8. Oktober 2009 und mit der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex) nach Maßgabe des Kooperationsabkommens vom 26. Mai 2010 zusammen. Ferner arbeitet sie mit dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), dem Europäischen Migrationsnetzwerk, der Stelle für justizielle Zusammenarbeit der Europäischen Union (Eurojust), dem Europäischen Polizeiamt (Europol), der Europäischen Polizeiakademie (CEPOL) und der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nach Maßgabe künftiger entsprechender Kooperationsabkommen zusammen. Die Zusammenarbeit mit diesen Organisationen beschränkt sich auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Themenbereichen nach Artikel 2 des vorliegenden Beschlusses.
- (4) Die Agentur nimmt ihre Aufgaben im Bereich der Informationsgesellschaft und insbesondere der Achtung der Privatsphäre und des Schutzes personenbezogener Daten unbeschadet der Verantwortlichkeiten des Europäischen Datenschutzbeauftragten wahr, der im Einklang mit seinen Aufgaben und Befugnissen gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 sicherzustellen hat, dass die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, insbesondere ihr Recht auf Privatsphäre, von den Organen und Einrichtungen der Union geachtet werden.
- (5) Die Agentur koordiniert ihre Tätigkeiten mit denen des Europarates nach Maßgabe des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 und des in jenem Artikel genannten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Europarat über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und dem Europarat15 .
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Januar 2013. Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates Der Präsident
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2220:
Gesetz zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens (2013-2017) für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Gesetzentwurf geprüft.
Er hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben, da es keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Wirtschaft und Verwaltung sowie für Bürgerinnen und Bürger hat.
Catenhusen Schleyer
Stv. Vorsitzender Berichterstatter
- 1. ABl. C vom ..., S..
- 2. ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.
- 3. ABl. L 63 vom 7.3.2008, S. 14.
- 4. ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11.
- 5. ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.
- 6. ABl. L 131 vom 21.5.2008, S. 7.
- 7. ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 9.
- 8. ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
- 9. ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1.
- 10. ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.
- 11. ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63.
- 12. ABl. L 286 vom 1. 11.2011, S. 1.
- 13. ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1.
- 14. ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1.
- 15. ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 7.