Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zwölfte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen

A. Problem und Ziel

Die Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung vom 5. Februar 2014 (BGBl. I S. 108) ist als Dringlichkeitsverordnung erlassen worden. Sie dient insbesondere dazu sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Anhangs I Teil A der Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 62 vom 6.3.2008, S. 9) auch bei solchen Diätfuttermitteln eingehalten werden, deren besonderer Ernährungszweck durch die Verordnung (EU) Nr. 5/2014 der Kommission vom 6. Januar 2014 (ABl. L 2 vom 7.1.2014, S. 3) und damit durch unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG eingefügt worden ist. Die Regelungen der Achtundvierzigsten Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung sollen dauerhaft gelten. Daher soll mit Zustimmung des Bundesrates die Entfristung dieser Verordnung herbeigeführt werden.

Darüber hinaus sollen, neben der Anpassung von Verweisungen in der Futtermittelverordnung an geändertes EU-Recht, die §§ 24a und 24b aufgehoben, eine Unstimmigkeit in der Schätzgleichung zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln korrigiert sowie in Anlage 8 und 9 für das Land Hamburg die Bezeichnung der benannten Kontrollstelle, über die bestimmte Futtermittel aus der Volksrepublik China und Indien eingeführt werden dürfen, angepasst werden.

B. Lösung

Erlass der vorliegenden Verordnung.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Bürgerinnen und Bürgern entstehen keine Kosten.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Wirtschaft entstehen keine Kosten.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.

F. Weitere Kosten

Der Wirtschaft entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise sowie Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind somit nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zwölfte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 9. Mai 2014

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Zwölfte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Zwölfte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen

Vom ...

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310)

Artikel 1
Änderung der Achtundvierzigsten Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung

Artikel 2 Absatz 2 der Achtundvierzigsten Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung vom 5. Februar 2014 (BGBl. I S. 108) wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Futtermittelverordnung

Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2013 (BGBl. I S. 2242), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Februar 2014 (BGBl. I S. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 24a und 24b werden aufgehoben

2. In § 24c Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 592/2012 (ABl. L 176 vom 6.7.2012, S. 1)" durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 398/2014 (ABl. L 119 vom 23.4.2014, S. 3)" ersetzt.

3. In § 30 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" durch die Angabe " § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

4. In § 36a Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind," durch die Wörter "das nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist," ersetzt.

5. § 36b wird wie folgt geändert:

6. § 37 wird wie folgt geändert:

7. In Anlage 4 Fußnote 1 wird die Angabe "q = ME/GE" durch die Angabe "q = ME x 100/GE" ersetzt.

8. In den Anlagen 8 und 9 werden jeweils die Wörter "Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz, Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen" durch die Wörter "Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Verbraucherschutz" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den ... 2014
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Achtundvierzigsten Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung vom 5. Februar 2014 (BGBl. I S. 108) ist als Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassenen worden. Sie dient insbesondere dazu sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Anhangs I Teil A der Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 62 vom 6.3.2008, S. 9) auch bei solchen Diätfuttermitteln eingehalten werden, deren besonderer Ernährungszweck durch die Verordnung (EU) Nr. 5/2014 der Kommission vom 6. Januar 2014 (ABl. L 2 vom 7.1.2014, S. 3) und damit durch unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG eingefügt worden ist.

Die Dringlichkeitsverordnung ist in ihrer Geltungsdauer auf den 19. August 2014 befristet. Die Befristungsregelung soll durch Artikel 1 der vorliegenden Verordnung aufgehoben werden.

Darüber hinaus sollen, neben der Anpassung von Verweisungen in der Futtermittelverordnung an geändertes EU-Recht, die §§ 24a und 24b aufgehoben, eine Unstimmigkeit in der Schätzgleichung zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln korrigiert sowie in Anlage 8 und 9 für das Land Hamburg die Bezeichnung der benannten Kontrollstelle, über die bestimmte Futtermittel aus der Volksrepublik China und Indien eingeführt werden dürfen, angepasst werden.

Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten. Der Wirtschaft entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise sowie Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind somit nicht zu erwarten.

Zusätzliche Erfüllungsaufwendungen für Bürgerinnen und Bürgern, die Wirtschaft sowie für die Verwaltung von Bund, Ländern und Gemeinden entstehen nicht.

Aspekte der Nachhaltigkeit sind nicht berührt, da im Wesentlichen nur eine bestehende Verordnung entfristet wird. Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern, da sie keine Regelungen enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nehmen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Die Achtundvierzigsten Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung vom 5. Februar 2014 (BGBl. I S. 108) ist als Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassenen worden. Sie dient insbesondere dazu sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Anhangs I Teil A der Richtlinie 2008/38/EG auch bei solchen Diätfuttermitteln eingehalten werden, deren besonderer Ernährungszweck durch die Verordnung (EU) Nr. 5/2014 der Kommission vom 6. Januar 2014 und damit durch unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG eingefügt worden ist.

Die Befristung der Achtundvierzigsten Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung ist mit Zustimmung des Bundesrates aufzuheben.

Rechtsgrundlage: § 23a Nummer 4 und 8 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB).

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1:

Nach § 24a Absatz 4 der Futtermittelverordnung gelten dessen Absätze 1 bis 3 für Erzeugnisse, für die nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 die Anforderungen des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 nicht gelten. Gleiches gilt nach § 24b Absatz 3 der Futtermittelverordnung für dessen Absätze 1 und 2. Damit gelten § 24a Absätze 1 bis 3 und § 24b Absätze 1 und 2 nur für solche Futtermittel, die vor dem 1. September 2008 in den Verkehr gebracht worden sind. Da sich solche Futtermittel nicht mehr im Verkehr befinden, können die §§ 24a und 24b aufgehoben werden.

Rechtsgrundlage: § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 und § 23a Nummer 1 LFGB.

Zu Nummer 2:

Redaktionelle Anpassung. Rechtsgrundlage: § 70 Absatz 6 LFGB.

Zu Nummer 3:

Redaktionelle Anpassung.

Rechtsgrundlage: § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c LFGB.

Zu Nummer 4

Redaktionelle Anpassung.

Rechtsgrundlage: § 35 Nummer 1 LFGB.

Zu Nummer 5

Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ist durch die Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 71) berichtigt worden. Dabei wurde das Wort "dargereicht" durch das Wort "aufgemacht" ersetzt. Dem ist auch im Rahmen des § 36b Absatz 3 Nummer 2 Rechnung zu tragen.

Rechtsgrundlage: § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a LFGB.

Buchstabe b

Redaktionelle Anpassung.

Rechtsgrundlage: § 70 Absatz 6 LFGB.

Buchstabe c

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 war bis zum 31. März 2014 befristet. Um der weiteren Entwicklung der Lage Rechnung zu tragen, wurde die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 der Kommission vom 28. März 2014 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima erlassen.

Nach Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung teilen Lebens- und Futtermittelunternehmer oder ihre Vertreter den zuständigen Behörden an der Grenzkontrollstelle oder dem benannten Eingangsort die Ankunft jeder Sendung mit Erzeugnissen, mit Ausnahme von Tee mit Ursprung in anderen Präfekturen als Fukushima, mindestens zwei Arbeitstage vor der tatsächlichen Ankunft der Sendung mit.

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 dieser Verordnung bestimmt, dass die Lebens- und Futtermittelunternehmer oder ihre Vertreter für die Zwecke der Vorabmitteilung Teil I des Gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ausfüllen und das Dokument der zuständigen Behörde am benannten Eintragsort oder der Grenzkontrollstelle mindestens zwei Arbeitstage vor der tatsächlichen Ankunft der Sendung übermitteln.

Verstöße dagegen sollten als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können. Rechtsgrundlage: § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b LFGB.

Zu Nummer 6

§ 37 Absatz 1 kann wegen Zeitablaufs aufgehoben werden.

Rechtsgrundlage: § 23a Nummer 8 LFGB.

Zu Nummer 7

Eine bestehende Unstimmigkeit in der Schätzgleichung zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln ist zu korrigieren, indem die Fußnote 1 zur Angabe der Nettoenergie-Laktation für die Tierarten Rinder, Schafe und Ziegen angepasst wird.

Rechtsgrundlage: § 35 Nummer 1 LFGB.

Zu Nummer 8

Die Bezeichnung der für das Land Hamburg benannten Kontrollstelle, über die bestimmte Futtermittel aus der Volksrepublik China und Indien eingeführt werden, ist anzupassen.

Rechtsgrundlage: § 56 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 LFGB.

Zu Artikel 3

Regelung des Inkrafttretens.