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Regelwerk, EU 2012, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 299 vom 27.10.2012 S. 31;
VO (EU) Nr. 495/2013 - ABl. Nr. L 143 vom::30.05.2013 S. 3aufgehoben)



aufgehoben gemäß Art. 17

Neufassung- Ersetzt die Durchf.VO (EU) Nr. 284/2012 - Inkrafttreten-Geltungsdauer Übergangsmaßnahme

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 kann die Kommission geeignete Sofortmaßnahmen der Union für aus einem Drittland eingeführte Lebens- und Futtermittel treffen, um die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder die Umwelt zu schützen, wenn dem Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann.

(2) Nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima am 11. März 2011 wurde die Kommission darüber unterrichtet, dass die Radionuklidgehalte bestimmter Lebensmittelerzeugnisse mit Ursprung in Japan die in Japan für Lebensmittel geltenden Grenzwerte überschreiten. Eine solche Kontamination kann eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit in der Union darstellen; deshalb erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 vom 25. März 2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima. 2 Diese Verordnung wurde zunächst durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 der Kommission 3 ersetzt, die später wiederum durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 der Kommission 4 ersetzt wurde.

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 wurde mehrfach geändert, um der Entwicklung der Lage Rechnung zu tragen. Da nun weitere Änderungen erforderlich sind, ist es angebracht, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

(4) Die getroffenen Maßnahmen wurden anhand von mehr als 26.000 von den japanischen Behörden vorgelegten Daten über die radioaktive Belastung von Lebens- und Futtermitteln aus der zweiten Vegetationsperiode nach dem Unfall überprüft.

(5) Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten nicht für Sendungen zum persönlichen Verbrauch gelten. Was Lebens- und Futtermittel tierischen Ursprungs anbelangt, sollte auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 206/2009 der Kommission vom 5. März 2009 über die Einfuhr für den persönlichen Verbrauch bestimmter Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 5 verwiesen werden. Für sonstige Lebens- und Futtermittel sollte festgelegt werden, dass Sendungen nur dann als Sendungen für den persönlichen Verbrauch zu betrachten sind, wenn sie nicht für gewerbliche Zwecke sondern für eine Privatperson zu deren persönlichem Ge- oder Verbrauch bestimmt sind.

(6) Die japanischen Behörden haben der Kommission umfangreiche Informationen darüber vorgelegt, dass neben den bereits ausgenommenen alkoholischen Getränken (Sake, Whisky und Shochu) weitere Getränke keine messbare radioaktive Belastung aufweisen. Durch das Polieren und die Gärung wird die Radioaktivität in den alkoholischen Getränken erheblich gesenkt. Daher sollten einige weitere alkoholische Getränke aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden, um den Verwaltungsaufwand für die japanischen Behörden und die zuständigen Behörden der einführenden Mitgliedstaaten zu verringern.

(7) Nach den von den japanischen Behörden vorgelegten Daten ist es nicht mehr erforderlich, Proben von Lebens- und Futtermitteln mit Ursprung in den Präfekturen Yamanashi und Shizuoka vor der Ausfuhr in die EU auf radioaktive Belastung hin zu untersuchen. Die Vorschrift zur Probenahme und Analyse sollte nur für Tee aus Shizuoka und Pilze aus Shizuoka und Yamanashi aufrechterhalten bleiben.

(8) Da weiterhin vorschriftswidrige oder erhebliche Mengen radioaktiver Belastung in Lebens- und Futtermitteln aus der Präfektur Fukushima nachgewiesen werden, sollte die bestehende Vorschrift zur Probenahme und Analyse aller Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in dieser Präfektur vor der Ausfuhr in die EU aufrechterhalten bleiben. Gleichwohl sollten die allgemeinen Ausnahmen, wie für alkoholische Getränke und Sendungen zum persönlichen Verbrauch, weiterhin für solche Lebens- und Futtermittel gelten.

(9) Was die Präfekturen Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Iwate, Chiba und Kanagawa betrifft, in denen derzeit die Probenahme und Analyse aller Lebens- und Futtermittel vor der Ausfuhr in EU vorgeschrieben ist, sollte diese Vorschrift auf Pilze, Tee, Fischereierzeugnisse, bestimmte essbare Wildpflanzen, bestimmte Gemüse, bestimmtes Obst, Reis und Sojabohnen sowie daraus gewonnene und verarbeitete Erzeugnisse begrenzt werden. Die gleichen Vorschriften sollten für zusammengesetzte Lebensmittel gelten, die zu mehr als 50 % Zutaten enthalten, deren Untersuchung vor der Ausfuhr in die EU vorgeschrieben ist.

(10) Die bei der Einfuhr durchgeführten Kontrollen zeigen, dass die durch EU-Recht vorgeschriebenen besonderen Bedingungen von den japanischen Behörden ordnungsgemäß angewendet werden und dass seit über einem Jahr nicht gegen sie verstoßen wurde. Daher sollte die Häufigkeit der Kontrollen bei der Einfuhr und die Berichterstattung über die Ergebnisse an die Kommission verringert werden.

(11) Die nächste Überprüfung der Vorschriften sollte für den Zeitpunkt vorgesehen werden, an dem die Ergebnisse der Probenahmen und Analysen der radioaktiven Belastung von Lebens- und Futtermitteln der dritten Vegetationsperiode nach dem Unfall vorliegen, d. h. spätestens am 31. März 2014. Für die Erzeugnisse, die hauptsächlich im zweiten Teil der Vegetationsperiode geerntet werden und deren Daten aus der zweiten Vegetationsperiode deshalb noch nicht alle vorliegen, sollte jedoch eine Überprüfung der Vorschriften bis spätestens zum 31. März 2013 vorgesehen werden.

(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Lebens- und Futtermittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates 6, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, ausgenommen

  1. Erzeugnisse, die Japan vor dem 28. März 2011 verlassen haben,
  2. Erzeugnisse, die vor dem 11. März 2011 geerntet und/oder verarbeitet wurden,
  3. alkoholische Getränke mit den KN-Codes 2203 bis 2208,
  4. für den persönlichen Verbrauch bestimmte Lebens- und Futtermittel tierischen Ursprungs im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 206/2009,
  5. Sendungen von für den persönlichen Verbrauch bestimmten Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die nicht zu gewerblichen Zwecken sondern ausschließlich für den persönlichen Ge- oder Verbrauch bestimmt sind. Im Zweifelsfall liegt die Beweislast beim Empfänger der Sendung.

Artikel 2 Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnen "die in Japan gesetzlich vorgeschriebenen Übergangsmaßnahmen" diejenigen Übergangsmaßnahmen, die die japanischen Behörden am 24. Februar 2012 hinsichtlich der Höchstgrenzen für die Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137 gemäß Anhang III erlassen haben.

"Sendung" bezeichnet eine Menge von in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Lebens- oder Futtermitteln derselben Klasse oder Beschreibung, die von denselben Papieren begleitet werden, im selben Transportmittel befördert werden und aus denselben Präfekturen - innerhalb der in der Erklärung gemäß Artikel 5 zulässigen Grenzen - kommen.

Artikel 3 Einfuhr in die Union

Die in Artikel 1 genannten Lebens- und Futtermittel (im Folgenden "die Erzeugnisse") dürfen nur in die Europäische Union eingeführt werden, wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung genügen.

Artikel 4 Höchstgrenzen für Caesium-134 und Caesium-137

  1. Für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, ausgenommen die in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse, gelten die in Anhang II genannten Höchstgrenzen für die Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137.
  2. Die in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse dürfen die in dem genannten Anhang festgesetzten Höchstgrenzen für radioaktives Caesium nicht überschreiten.

Artikel 5 Erklärung 13

  1. Jede Sendung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse wird von einer gültigen Erklärung begleitet, die gemäß Artikel 6 ausgestellt und unterzeichnet worden ist.
  2. Mit der in Absatz 1 genannten Erklärung wird
    1. bescheinigt, dass das Erzeugnis den in Japan geltenden Gesetzen entspricht und
    2. angegeben, ob die Erzeugnisse unter die in Japan gesetzlich vorgeschriebenen Übergangsmaßnahmen fallen.
  3. Mit der in Absatz 1 genannten Erklärung wird zudem bescheinigt, dass
    1. die Erzeugnisse vor dem 11. März 2011 geerntet und/ oder verarbeitet wurden oder
    2. Ursprung und Herkunft des Erzeugnisses - ausgenommen Tee und Pilze mit Ursprung in der Präfektur Shizuoka und Pilze mit Ursprung in den Präfekturen Yamanashi, Nagano, Niigate oder Aomori - in einer anderen Präfektur als Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Iwate liegen oder
    3. Ursprung und Herkunft des Erzeugnisses in Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Iwate liegen, das Erzeugnis aber nicht in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführt ist (und daher keine Analyse vor der Ausfuhr vorgeschrieben ist) oder
    4. das Erzeugnis aus Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Iwate versendet wurde, sein Ursprung jedoch nicht in einer dieser Präfekturen liegt und es bei der Durchfuhr keiner Radioaktivität ausgesetzt war, oder
    5. das Erzeugnis von einem Analysebericht begleitet wird, der die Probenahme- und Analyseergebnisse enthält, sofern es sich bei dem Erzeugnis um Tee oder Pilze mit Ursprung in der Präfektur Shizuoka oder um Pilze mit Ursprung in den Präfekturen Yamanashi, Nagano, Niigate oder Aomori oder um ein daraus hergestelltes Erzeugnis oder ein zusammengesetztes Lebens- oder Futtermittel handelt, das zu mehr als 50 % aus solchen Erzeugnissen besteht, oder
    6. das Erzeugnis von einem Analysebericht begleitet wird, der die Probenahme- und Analyseergebnisse enthält, sofern das in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführte Erzeugnis seinen Ursprung in einer der Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Iwate hat oder es sich um ein zusammengesetztes Lebens- oder Futtermittel handelt, das zu mehr als 50 % aus solchen Erzeugnissen besteht. Die Liste der Erzeugnisse in Anhang IV lässt die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten unberührt 7 , oder
    7. das Erzeugnis von einem Analysebericht begleitet wird, der die Probenahme- und Analyseergebnisse enthält, sofern der Ursprung des Erzeugnisses oder der Zutaten, die mehr als 50 % des Erzeugnisses ausmachen, unbekannt ist.
  4. Absatz 3 Buchstabe f gilt ebenfalls für Erzeugnisse, die in Küstengewässern der darin genannten Präfekturen gefangen oder geerntet werden, ungeachtet des Anlandungsortes dieser Erzeugnisse.

Artikel 6 Ausstellung und Unterzeichnung der Erklärung

  1. Die in Artikel 5 genannte Erklärung ist nach dem Muster in Anhang I auszustellen.
  2. Für die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a, b, c oder d genannten Erzeugnisse wird die Erklärung von einem bevollmächtigten Vertreter der zuständigen japanischen Behörde oder einem bevollmächtigten Vertreter einer von der zuständigen japanischen Behörde bevollmächtigten Stelle unter der Aufsicht und Kontrolle der zuständigen japanischen Behörde unterzeichnet.
  3. Für die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben e, f und g genannten Erzeugnisse wird die Erklärung von einem bevollmächtigten Vertreter der zuständigen japanischen Behörde unterzeichnet und von einem Analysebericht begleitet, der die Probenahme- und Analyseergebnisse enthält.

Artikel 7 Kennzeichnung

Jede Sendung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse wird durch einen Code gekennzeichnet, der auf der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Erklärung, dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten Analysebericht, der Genusstauglichkeitsbescheinigung und allen Warenbegleitpapieren angegeben wird.

Artikel 8 Grenzkontrollstellen und benannte Eingangsorte

Sendungen der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, mit Ausnahme derer, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 97/78/EG des Rates 8 fallen, werden durch einen benannten Eingangsort im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission 9 (im Folgenden "benannter Eingangsort") in die EU eingeführt.

Artikel 9 Vorabmitteilung

Lebens- und Futtermittelunternehmer oder ihre Vertreter teilen den zuständigen Behörden an der Grenzkontrollstelle oder dem benannten Eingangsort die Ankunft jeder Sendung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse mindestens zwei Arbeitstage vor der tatsächlichen Ankunft der Sendung mit.

Artikel 10 Amtliche Kontrollen

  1. Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen oder benannten Eingangsorte führen Folgendes durch:
    1. Dokumentenprüfungen bei allen Sendungen der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse,
    2. Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen, einschließlich Laboranalysen zum Nachweis von Caesium-134 und Caesium-137, bei mindestens 5 % der Sendungen.
  2. Die Sendungen verbleiben höchstens fünf Arbeitstage unter amtlicher Kontrolle, bis die Ergebnisse der Laboranalyse vorliegen.
  3. Falls das Ergebnis der Laboranalyse Anhaltspunkte dafür ergibt, dass die in der Erklärung gegebenen Garantien falsch sind, wird die Erklärung als ungültig betrachtet; damit entspricht die Sendung von Lebens- oder Futtermitteln nicht den Bestimmungen dieser Verordnung.

Artikel 11 Kosten

Alle Kosten, die aus den in Artikel 10 genannten amtlichen Kontrollen und allen infolge von Verstößen getroffenen Maßnahmen entstehen, gehen zulasten der Lebens- und Futtermittelunternehmer.

Artikel 12 Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Die Sendungen dürfen nur in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, wenn der Lebens- oder Futtermittelunternehmer oder sein Vertreter den Zollbehörden eine Erklärung gemäß Artikel 5 Absatz 1 vorlegt,

  1. die von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle oder dem benannten Eingangsort mit einem ordnungsgemäßen Sichtvermerk versehen wurde und
  2. die belegt, dass die in Artikel 10 genannten amtlichen Kontrollen durchgeführt wurden und keine Beanstandungen ergeben haben.

Artikel 13 Vorschriftswidrige Erzeugnisse

Erzeugnisse, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht genügen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Solche Erzeugnisse sind sicher zu entsorgen oder in das Ursprungsland zurückzusenden.

Artikel 14 Berichte

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle drei Monate über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) alle ermittelten Analyseergebnisse mit. Die Berichte werden im Laufe des ersten Monats des folgenden Quartals vorgelegt.

Artikel 15 Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 16 Übergangsmaßnahmen 13

(1) Abweichend von Artikel 3 dürfen in Artikel 1 genannte Erzeugnisse in die Union eingeführt werden, sofern sie den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 genügen und sofern sie

  1. Japan vor Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 verlassen haben oder
  2. von einer vor dem 1. November 2012 ausgestellten Erklärung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 begleitet werden und Japan vor dem 1. Dezember 2012 verlassen haben.

(2) Abweichend von Artikel 3 dürfen in Artikel 1 genannte Erzeugnisse in die Union eingeführt werden, sofern sie den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 genügen und sofern sie

  1. Japan vor dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 495/2013 der Kommission 10 verlassen haben, oder
  2. von einer vor dem 1. Juni 2013 ausgestellten Erklärung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 begleitet werden und Japan vor dem 1. Juli 2013 verlassen haben.

(3) Abweichend von Artikel 3 gilt die Vorschrift der Probenahme und Analyse von Buchweizen, Lotuswurzeln und dreiblättrigem Pfeilwurz, deren Ursprung und Herkunft in Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokyo, Chiba, Kanagawa oder Iwate liegen, und Pilze, deren Ursprung und Herkunft in Nagano, Niigata oder Aomori liegen, vor der Ausfuhr in die EU nicht, wenn diese Erzeugnisse Japan vor dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 495/2013 verlassen haben.

Artikel 17 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom Zeitpunkt des Inkrafttretens bis zum 31. März 2014.

Diese Verordnung wird hinsichtlich der Erzeugnisse, die hauptsächlich zwischen August und November geerntet werden, und hinsichtlich Fisch und Fischereierzeugnissen vor dem 31. März 2013 überprüft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Oktober 2012

1) ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

2) ABl. Nr. L 80 vom 26.03.2011 S. 5.

3) ABl. Nr. L 252 vom 28.09.2011 S. 10.

4) ABl. Nr. L 92 vom 30.03.2012 S. 16.

5) ABl. Nr. L 77 vom 24.03.2009 S. 1.

6) ABl. Nr. L 371 vom 30.12.1987 S. 11.

7) ABl. Nr. L 43 vom 14.02.1997 S. 1.

8) ABl. Nr. L 24 vom 30.01.1998 S. 9.

9) ABl. Nr. L 194 vom 25.07.2009 S. 11.

10) ABl. Nr. L 143 vom 30.05.2013 S. 3.

.

Anhang I 13

Erklärung für die Einfuhr in die Europäische Union von

............................................................... (Erzeugnis und Ursprungsland)
Kenncode der Partie ........................................................ Erklärung Nr. ...............................................................
Gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima
ERKLÄRT
...............................................................................................................................................................................
(der in Artikel 6 Absätze 2 oder 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 genannte bevollmächtigte Vertreter)
dass ...........................................................................................................................................................................
.............................................................................................................................. (in Artikel 1 genannte Erzeugnisse)
dieser Sendung bestehend aus: ...................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................................
............. (Beschreibung der Sendung: Erzeugnisse, Anzahl und Art der Packungen, Brutto- oder Nettogewicht)
verladen in ............................................................................................................................................... (Verladeort)
am ...................................................................................................................................................... (Verladedatum)
von ....................................................................................................................................................... (Transporteur)
bestimmt für ....................................................................................................................... (Bestimmungsort und -land)
aus dem Unternehmen ...................................................................................................................................................
......................................................................................................................... (Name und Anschrift des Unternehmens)
hinsichtlich der Höchstgehalte für die Summe von Caesium-134 und Caesium-137 den in Japan geltenden Rechtsvorschriften entspricht;
dass die Sendung Lebens- oder Futtermittel enthält, die
hinsichtlich des Höchstgehaltes für die Summe von Caesium-134 und Caesium-137 nicht unter die in Japan gesetzlich vorgeschriebenen Übergangsmaßnahmen fallen (siehe Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012);
hinsichtlich des Höchstgehaltes für die Summe von Caesium-134 und Caesium-137 unter die in Japan gesetzlich vorgeschriebenen Übergangsmaßnahmen fallen (siehe Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012);
dass die Sendung Folgendes enthält:
Lebens- oder Futtermittel, die vor dem 11. März 2011 geerntet und/oder verarbeitet wurden;
Lebens- oder Futtermittel, deren Ursprung und Herkunft in einer anderen Präfektur als Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa und (wate liegen, außer Tee und Pilzen mit Ursprung in der Präfektur Shizuoka und außer Pilzen mit Ursprung in den Präfekturen Yamanashi, Nagano, Niigata oder Aomori;
Lebens- oder Futtermittel, die aus einer der Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder (wate versendet wurden, aber nicht in einer dieser Präfekturen ihren Ursprung haben und bei der Durchfuhr keiner Radioaktivität ausgesetzt waren, oder
Lebens- oder Futtermittel, die nicht in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 aufgeführt sind und deren Ursprung und Herkunft in Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder (wate liegen;
Tee oder Pilze oder zusammengesetzte Lebens- oder Futtermittel, die zu mehr als 50 % diese Erzeugnisse enthalten, mit Ursprung in der Präfektur Shizuoka, denen am .......................... (Datum) Proben entnommen wurden, die am ...................................
(Datum) im Labor ......................................................................................................................................
(Name des Labors) zur Bestimmung des Gehalts an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 analysiert wurden. Der Analysebericht liegt bei.
Pilze oder zusammengesetzte Lebensmittel oder Futtermittel, die zu mehr als 50 % diese Erzeugnisse enthalten, mit Ursprung in den Präfekturen Yamanashi, Nagano, Niigata oder Aomori, denen am ........................ (Datum) Proben entnommen wurden, die am .................................................
(Datum) im Labor
(Name des Labors) zur Bestimmung des Gehalts an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 analysiert wurden. Der Analysebericht liegt bei.
in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 aufgeführte Lebens- oder Futtermittel oder zusammengesetzte Lebensmittel oder Futtermittel, die zu mehr als 50 % diese Erzeugnisse enthalten, mit Ursprung in einer der Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa und (wate, denen am ................................... (Datum) Proben entnommen wurden, die am (Name des Labors) zur Bestimmung des Gehalts an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 analysiert wurden. Der Analysebericht liegt bei.
Lebens- oder Futtermittel unbekannten Ursprungs oder solche, die zu mehr als 50 % Zutaten unbekannten Ursprungs enthalten, denen am ............................ (Datum) Proben entnommen wurden, die vom ..................................................... (Name des Labors) zur Bestimmung des Gehalts an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 analysiert wurden. Der Analysebericht liegt bei.
Ausgestellt in .......................................................................... am ..........................................................................
Stempel und Unterschrift des in Artikel 6 Absätze 2 oder 3 der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 996/2012 genannten bevollmächtigten Vertreters
Von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle oder dem benannten Eingangsort auszufüllen:
Die Sendung ist zulässig zur Anmeldung bei den Zollbehörden in der Europäischen Union zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.
Die Sendung ist NICHT zulässig zur Anmeldung bei den Zollbehörden in der Europäischen Union zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.

..........................................................................................................................................................................
(Zuständige Behörde, Mitgliedstaat)
..........................................................................................................................................................................................
Datum Stempel Unterschrift



.

Anhang II

In Japan gesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenzen für Lebensmittel1 (Bq/kg)

Lebensmittel für
Säuglinge und
Kleinkinder
Milch und Getränke auf
Milchbasis
Sonstige
Lebensmittel,
ausgenommen -
Mineralwasser
und vergleichbare
Getränke
- Tee von nicht
gegorenen Blättern
Mineralwasser und
vergleichbare
Getränke und Tee
von nicht gegorenen
Blättern
Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-13 7 502 502 1002 102
1) Bei getrockneten Erzeugnissen, die für den Verzehr in rekonstituierter Form bestimmt sind, gilt die Höchstgrenze für das verzehrfertige rekonstituierte Erzeugnis.

Auf getrocknete Pilze findet ein Rekonstitutionsfaktor von 5 Anwendung.

Bei Tee gilt die Höchstgrenze für den aus Teeblättern zubereiteten Aufguss. Der Verarbeitungsfaktor für getrockneten Tee beträgt 50, daher stellt eine Höchstgrenze von 500 Bq/kg für getrocknete Teeblätter sicher, dass der Gehalt des Aufgusses nicht die Höchstgrenze von 10 Bq/kg überschreitet.

2) Um die Übereinstimmung mit den derzeit in Japan geltenden Höchstgrenzen sicherzustellen, ersetzen diese Werte vorläufig die in der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates festgelegten Werte.

In Japan gesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenzen für Futtermittel1 (Bq/kg)

Für Rinder und Pferde
bestimmte Futtermittel
Schweinefutter Geflügelfutter Fischfutter2
Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-13 7 1002 802 1602 402
1) Die Höchstgrenze bezieht sich auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

2) Um die Übereinstimmung mit den derzeit in Japan geltenden Grenzwerten sicherzustellen, ersetzt dieser Wert vorläufig den in der Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission (ABl. Nr. L 83 vom 30.03.1990 S. 78) festgelegten Wert.

3) Ausgenommen Futtermittel für Zierfische.

.

In Japan gesetzlich vorgeschriebene und für diese Verordnung angewendete Übergangsmaßnahmen Anhang III
  1. Milch und Molkereierzeugnisse, Mineralwasser und ähnliche Getränke, die vor dem 31. März 2012 hergestellt und/ oder verarbeitet wurden, dürfen nicht mehr als 200 Bq/kg radioaktives Caesium enthalten. Sonstige Lebensmittel, ausgenommen Reis und Sojabohnen sowie deren Verarbeitungserzeugnisse, die vor dem 31. März 2012 hergestellt und/oder verarbeitet wurden, dürfen nicht mehr 500 Bq/kg radioaktives Caesium enthalten.
  2. Aus Reis gewonnene Erzeugnisse, die vor dem 30. September 2012 hergestellt und/oder verarbeitet wurden, dürfen nicht mehr als 500 Bq/kg radioaktives Caesium enthalten.
  3. Sojabohnen, die vor dem 31. Dezember 2012 geerntet und in Verkehr gebracht wurden, dürfen nicht mehr als 500 Bq/kg radioaktives Caesium enthalten.
  4. Aus Sojabohnen gewonnene Erzeugnisse, die vor dem 31. Dezember 2012 hergestellt und/oder verarbeitet wurden, dürfen nicht mehr als 500 Bq/kg radioaktives Caesium enthalten.

.

Lebens- und Futtermittel, denen vor der Ausfuhr in die EU Proben zur Untersuchung auf Caesium-134 und Caesium-137 zu entnehmen sind Anhang IV 13

a) Erzeugnisse mit Ursprung in der Präfektur Fukushima:

b) Erzeugnisse mit Ursprung in der Präfektur Shizuoka:

c) Erzeugnisse mit Ursprung in der Präfektur Yamanashi, Nagano, Niigata oder Aomori:

d) Erzeugnisse mit Ursprung in den Präfekturen Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Iwate:

e) Zusammengesetzte Erzeugnisse, die zu mehr als 50 % aus den unter den Buchstaben a, b, c und d dieses Anhangs genannten Erzeugnissen bestehen.

ENDE

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