Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 5. März 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung*)

Vom ...

Auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 sowie des § 46 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1

Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), zuletzt geändert durch die Verordnung vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den ... 2008
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Inhalt der Verordnung

Mit der vorliegenden Verordnung wird die Richtlinie 2007/19/EG der Kommission vom 2. April 2007 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und der Richtlinie 85/572/EWG des Rates über die Liste der Simulanzlösemittel für die Migrationsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EU (Nr. ) L 97 S. 50), in nationales Recht umgesetzt.

Im Zuge dieser Umsetzung werden Regelungen zu "mehrschichtigen Materialien und Gegenständen aus Kunststoff", zur "funktionellen Barriere aus Kunststoff" und zu "fetthaltigen Lebensmitteln" eingeführt.

Es wird darüber hinaus klargestellt, dass Dichtungsmaterial aus Kunststoff als Bestandteil von Deckeln, die aus unterschiedlichen Materialien zusammengesetzt sind, wie z.B. Metalldeckel, den Regelungen zu Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff unterfallen.

Zudem werden die Vorschriften über Stoffe in Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff an den wissenschaftlichen Fortschritt angepasst. Dabei wird unter anderem die zulässige Übergangsmenge von epoxidiertem Sojabohnenöl (ESBO) in fetthaltige Lebensmittel, die mit dem Simulanzlösemittel D geprüft werden, gegenüber der Verordnung (EG) Nr. 372/2007 der Kommission vom 2. April 2007 zur Festlegung vorläufiger Migrationsgrenzwerte für Weichmacher in Deckeldichtungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EU (Nr. ) L 92 S. 9), herabgesetzt. Ferner werden für fünf Phthalate, die ebenfalls als Weichmacher verwendet werden, neue Beschränkungen eingeführt.

Für die genannten Phthalate wird darüber hinaus hinsichtlich der Überprüfung der spezifischen Migrationswerte eine Sonderregelung in die Bedarfsgegenständeverordnung aufgenommen sowie für Milcherzeugnisse ein geeigneteres Simulanzlösemittel D eingeführt.

Mit der Verordnung werden ferner die Anforderungen an die schriftliche Erklärung für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff konkretisiert.

Schließlich werden die Vorschriften zur Angabe des Globalmigrationswertes und des spezifischen Migrationswertes angeglichen sowie für Lebensmittelbedarfsgegenstände für Säuglings- und Kleinkindernahrung bezüglich der Angabe des Globalmigrationswertes und des spezifischen Migrationswertes eine Ausnahmeregelung eingeführt.

Kosten und Preise

Der Bund wird durch die Verordnung nicht mit Kosten belastet.

Die Länder und Gemeinden haben folgende Mehrkosten auf Grund der Verordnung angemeldet:

Einmalige Personal- und Sachkosten: ca. 150.000 €, jährliche Personal- und Sachkosten: ca. 200.000 €.

Der Wirtschaft und hier insbesondere der mittelständischen Wirtschaft entstehen durch diese Verordnung keine Kosten.

Auswirkungen auf die Einzelpreise können in geringem Umfang jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind aber nicht zu erwarten.

Mit der Verordnung wird eine bestehende Informationspflicht für die Wirtschaft konkretisiert.

Hierdurch werden voraussichtlich nur geringfügige zusätzliche Bürokratiekosten entstehen. Die Verbände der Wirtschaft haben im Rahmen der Anhörung keine Kosten auf Grund dieser Regelung angemeldet.

Für die Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung werden Informationspflichten weder eingeführt noch vereinfacht oder abgeschafft.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen

Die Verordnung enthält keine Regelungen, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen oder Männern auswirken. Dem gesundheitlichen Schutz von Frauen und Männern wird gleichermaßen Rechnung getragen. Daher sind Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Die Nummer 1 führt die Begriffe "mehrschichtige Materialien und Gegenstände aus Kunststoff", "funktionelle Barriere aus Kunststoff" und "fettfreie Lebensmittel" in die Bedarfsgegenständeverordnung ein.

Zudem wird klargestellt, dass Dichtungsmaterial aus Kunststoff als Bestandteil von Deckeln, die aus unterschiedlichen Materialien zusammengesetzt sind, wie z.B. Metalldeckel, den Regelungen zu Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff unterfallen, soweit der Kunststoff betroffen ist. Sonstige Lebensmittelbedarfsgegenstände aus zwei oder mehr Schichten, von denen mindestens eine nicht ausschließlich aus Kunststoff besteht, gelten jedoch nicht als Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, auch wenn die Schicht, die dazu bestimmt ist, mit Lebensmitteln unmittelbar in Berührung zu kommen, ausschließlich aus Kunststoff zusammengesetzt ist.

Zu Nummer 2

Die Nummer 2 nimmt Regelungen für mehrschichtige Materialien und Gegenstände aus Kunststoff und die funktionelle Barriere aus Kunststoff bezüglich der zugelassenen Stoffe in die Bedarfsgegenständeverordnung auf.

Während bei mehrschichtigen Materialien und Gegenständen aus Kunststoff die Vorschriften über zulässige Stoffe auf jede Kunststoffschicht Anwendung finden, gilt dies bei funktionellen Barrieren nicht für die Schichten, die sich hinter der funktionellen Barriere befinden und nicht unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Für diese Schichten können unter bestimmten Voraussetzungen auch nicht zugelassene Stoffe verwendet werden. Der fertige Lebensmittelbedarfsgegenstand muss in jedem Fall die Höchstmengenregelungen gemäß § 6 sowie die Regelungen zum Übergang von Stoffen auf Lebensmittel gemäß § 8 der Bedarfsgegenständeverordnung erfüllen.

Zu Nummer 3

Die Nummer 3 enthält rechtliche Anpassungen.

Zu Nummer 4

Die Nummer 4 führt einen Migrationsgrenzwert von 0,01 mg/kg Lebensmittel oder Simulanzlösemittel für nicht zugelassene Stoffe, die hinter einer funktionellen Barriere aus Kunststoff verwendet werden in die Bedarfsgegenständeverordnung ein.

Ferner wird klargestellt, dass sich die Vorschrift des § 8 Abs. 1b der Bedarfsgegenständeverordnung auf den fertigen Lebensmittelbedarfsgegenstand bezieht und nicht auf einzelne Kunststoffschichten.

Schließlich werden die Regelungen der Bedarfsgegenständeverordnung zur Gesamtmigration an die Regelungen zur spezifischen Migration angeglichen. Für Lebensmittelbedarfsgegenstände für Säuglings- und Kleinkindernahrung wird hinsichtlich der Angabe des Gesamtmigrationswertes eine Sonderregelung eingeführt, um den besonderen Bedürfnissen von Säuglingen und Kleinkindern Rechnung zu tragen.

Zu Nummer 5

Die Nummer 5 konkretisiert die Anforderungen an die schriftliche Erklärung für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff. Hierdurch werden dem Lebensmittelunternehmer Informationen über die Zusammensetzung des von ihm verwendeten Lebensmittelbedarfsgegenstandes zugänglich gemacht, die erforderlich sind, um die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften für Lebensmittel sicherstellen zu können.

Zu Nummer 6

Die Nummer 6 regelt die erforderliche Strafbewehrung.

Zu Nummer 7

Die Nummer 7 enthält die erforderlichen Übergangsvorschriften. Übergangsvorschriften, die nicht mehr notwendig sind, werden gestrichen.

Zu Nummer 8

Aufnahme des Verwendungsverbots von Azodicarbonamid in die Bedarfsgegenständeverordnung.

Zu Nummer 9

Die Nummer 9 passt die Stofflisten der Bedarfsgegenständeverordnung an den wissenschaftlichen Fortschritt an.

Ferner wird eine Sonderregelung hinsichtlich der Angabe des spezifischen Migrationswertes für Säuglings- und Kleinkindernahrung eingeführt, um den besonderen Bedürfnissen von Säuglingen und Kleinkindern Rechnung zu tragen.

Darüber hinaus wird zur Klarstellung der Begriff "Polymerisationshilfsmittel" in die Bedarfsgegenständeverordnung aufgenommen.

Schließlich wird eine Sonderregelung hinsichtlich der Überprüfung der spezifischen Migrationswerte für Phthalate eingeführt.

Zu Nummer 10

Die Vorschriften der Richtlinie 2007/19/EG zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2002/72/EG (u. a. Berücksichtigung des Fettreduktionsfaktors und des Reduktionsfaktors des Simulanzlösemittels D) und zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 85/572/EWG (u. a. Änderung des Simulanzlösemittels für einige Milcherzeugnisse) werden in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) umgesetzt. Der Verweis auf die Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 LFGB in Anlage 10 der Bedarfsgegenständeverordnung wird entsprechend angepasst.

Zu Nummer 11

Auf die Begründung zu Nummer 5 wird verwiesen.

Zu Artikel 2

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf einer Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf einer Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Entwurf wird eine bestehende Informationspflicht für die Wirtschaft konkretisiert.

Das Ressort hat nachvollziehbar dargestellt, dass sich die Konkretisierung höchstens geringfügig auf die bestehenden Bürokratiekosten auswirkt.

Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter