Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über das Ausländerzentralregister und zur Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über das Ausländerzentralregister und zur Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 24. Juli 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über das Ausländerzentralregister und zur Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister Vom ...

Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Artikel 1

Die §§ 20, 28, 30 und 39 ff. sind selbsterklärend und werden in den folgenden Ausführungen nicht näher erläutert. Deshalb wurden sie in der Inhaltsübersicht auch nicht berücksichtigt.

0. Vorbemerkung

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift enthält Regelungen, Hinweise und Erläuterungen zur Ausführung des Ausländerzentralregistergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister.

Bei der Nummerierung verweist die erste Zahl auf den angesprochenen Paragraphen des Ausländerzentralregistergesetzes. Soweit es sich um Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-DV) handelt, ist ein Hinweis auf die betreffende Vorschrift der Durchführungsverordnung vorangestellt.

Die allgemeine Verwaltungsvorschrift bezieht die Anpassungen noch nicht mit ein, die auf Grund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Dezember 2008 (Rs. C-524/06 - Huber) vorzunehmen sein werden.

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Speicherung von Daten von Bürgern der Europäischen Union in einem zentralen Register nur mit Einschränkungen zulässig ist. Gespeichert werden dürfen Daten, die für die Anwendung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften durch die hierfür zuständigen deutschen Behörden erforderlich sind. Die Übermittlung dieser Daten ist nur an öffentliche Stellen zulässig, wenn sie zur Anwendung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften oder in anonymisierter Form zu statistischen Zwecken erfolgt. Ein Zugriff auf die Daten allein zum Zwecke der Kriminalitätsbekämpfung ist nicht zulässig.

Im Bereich des automatisierten Verfahrens hat die abrufende Stelle, die gemäß § 22 Absatz 3 Satz 1 AZRG für die Zulässigkeit des Abrufes verantwortlich ist, die Zulässigkeit unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Dezember 2008 zu prüfen. Die Registerbehörde prüft im Rahmen von Stichproben insbesondere die Einhaltung der Einschränkungen beim automatisierten Abruf der Daten von Unionsbürgern.

1. Zu § 1 Absatz 1 - Registerbehörde, Bestandteile, Zweck des Registers

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt das Ausländerzentralregister (im Folgenden Register) - Registerführung -, während das Bundesverwaltungsamt den ordnungsgemäßen Betrieb des Registers - Registerbetrieb - sicherstellt. Innerhalb dieser Behörden werden die Aufgaben von besonderen Organisationseinheiten wahrgenommen.

2. Zu § 2 - Anlass der Speicherung

Das Ausländerzentralregistergesetz enthält keine Rechtsgrundlagen für die Datenerhebung. Es dürfen nur solche Daten an das Register übermittelt und gespeichert werden, deren Erhebung aufgrund anderer Rechtsvorschriften (z.B. AufenthG, AufenthV und AsylVfG) zulässig ist.

2.1 Zu § 2 Absatz 1

2.2 Zu § 2 Absatz 2

2.2.1 Zu § 2 Absatz 2 Nummer 1

Asylantrag i.S.v. Nummer 1 ist der Antrag, der nach § 14 AsylVfG beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder der zuständigen Außenstelle gestellt ist. Kein Asylantrag i.S.d. Vorschrift ist das Nachsuchen um Asyl bei anderen Stellen (wie z.B. Grenzbehörde, Ausländerbehörde, Polizei).

2.2.2 Zu § 2 Absatz 2 Nummer 3

2.2.3 Zu § 2 Absatz 2 Nummer 4

2.2.4 Zu § 2 Absatz 2 Nummer 7

2.2.5 Zu § 2 Absatz 2 Nummer 13

Das Vorliegen der Sicherheitsleistung nach § 66 Absatz 3 und 5 i. V. m. § 64 Absatz 2 AufenthG sowie die Stelle, bei der sie vorliegt, ist durch die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden dem Register zu übermitteln.

2.2.6 Zu § 2 Absatz 2 Nummer 14

Das Vorliegen der Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 AufenthG sowie die Stelle, bei der sie vorliegt, ist durch die Stelle, die die Einreise gestattet, dem Register zu übermitteln.

3. Zu § 3 - Allgemeiner Inhalt

Die Daten, die nach § 3 gespeichert werden, ergeben sich ausschließlich aus Spalte A der Abschnitte I und II der Anlage zur AZRG-DV (vgl. § 1 AZRG-DV).

3.1 Zu § 3 Nummer 1/§ 1 AZRG-DV i. V. m. Anlage I Nummer 1 Spalte A

Die Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, erfolgt in vollständiger Anschrift und in der vom Register festzulegenden Kurzform und Behördenkennzahl.

Die Behördenkennzahl ist für den ständigen Verkehr öffentlicher Stellen mit dem Register bestimmt. Vor Festlegung und bei Änderungsmitteilungen in Bezug auf Zuständigkeit oder Anschrift prüft das Register die Richtigkeit der Angaben und die Berechtigung der öffentlichen Stelle zum Verkehr mit dem Register. Es führt ein entsprechendes aktuelles Verzeichnis, das öffentlichen Stellen auf Anforderung zugänglich gemacht werden darf und den berechtigten Behörden online zur Verfügung steht.

3.2 Zu § 3 Nummer 2

Die AZR-Nummer besteht aus dem Tagesdatum der ersten Speicherung (JJMMTT), einer fünfstelligen fortlaufenden Nummer und einer Prüfziffer, die dem Datensatz automatisch zugeordnet wird.

3.3 Zu § 3 Nummer 4

3.4 Zu § 3 Nummer 5

3.5 Zu § 3 Nummer 5a

Lichtbilder sind digitale Bilder des Gesichtes der betroffenen Person. Sie werden ausschließlich elektronisch übermittelt und gespeichert. Sie stehen den Nutzern zur Identifikation der gespeicherten Person zur Verfügung.

3.6 Zu § 3 Nummer 6

4. Zu § 4 - Übermittlungssperren

4.1 Zu § 4 Absatz 1

4.2 Zu § 4 Absatz 2

4.3 Zu § 4 Absatz 3

4.4 Zu § 4 Absatz 4

5. Zu § 5 - Suchvermerke

5.1 Zu § 5 Absatz 1

Vorrangiger Zweck des Suchvermerks ist es, den öffentlichen Stellen die Möglichkeit zu geben, den Aufenthalt eines Ausländers festzustellen. Suchvermerke können sowohl Ausländer betreffen, deren Daten bereits im Register gespeichert sind, als auch Ausländer, deren Daten erstmals mit dem Suchvermerk im Register gespeichert werden.

5.2 Zu § 5 Absatz 3

5.3 Zu § 5 Absatz 4

Die Aufzeichnungen dürfen elektronisch gespeichert werden. Die ersuchende Stelle hat Vorkehrungen zu treffen, dass nur besonders ermächtigtes Personal auf die Aufzeichnungen zugreifen kann. Zur Einleitung des datenschutzrechtlichen Kontrollverfahrens vgl. Nummer 4.4.4.

5.4 Zu § 5 Absatz 5

6. Zu § 6 - Übermittelnde Stellen, Inhalt der Datenübermittlung

6.1 Zu § 6 Absatz 2

6.2 Zu § 6 Absatz 5

7. Zu § 7 - Übermittlung und Veränderung von Daten im Wege der Direkteingabe

8. Zu § 8 - Verantwortung für den Registerinhalt, Datenpflege

8.1 Zu § 8 Absatz 1

Zum Bestreiten der Richtigkeit siehe § 17 AZRG-DV.

8.2 Zu § 8 Absatz 2

8.3 Zu § 8 Absatz 3

9. Zu § 9 Absatz 2 - Datenschutzkontrolle, Sicherung und Löschung von Aufzeichnungen zu Protokolldaten

9.1 Zu § 9 Absatz 2 Satz 2 - Datenschutzkontrolle

9.2 Zu § 9 Absatz 2 Satz 3 - Sicherung und Löschung von Aufzeichnungen zu Protokolldaten

10. Zu § 10 - Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung

10.1 Zu § 10 Absatz 1

10.2 Zu § 10 Absatz 2 und 3

10.2.1 Trotz abweichender Daten bestehen keine Zweifel an der Identität, wenn die Abweichungen nach Bewertung des Registers so gering sind, dass ihnen offensichtlich keine Bedeutung zukommt (das kann z.B. gegeben sein, wenn im Register die vollständigen Geburtsdaten gespeichert sind, im Übermittlungsersuchen lediglich das Geburtsjahr angegeben ist und im Übrigen eine völlige Übereinstimmung der Personalien besteht). Kann das Register die Identität nicht eindeutig feststellen, ist eine Datenübermittlung zur Aufgabenerfüllung an die ersuchende Stelle unzulässig. In diesem Fall übermittelt das Register die nach Absatz 3 zur Identitätsprüfung vorgesehenen Daten. Kann auch die ersuchende Stelle die Zweifel an der Identität nicht ausräumen, ist die Übermittlung weiterer Daten zur Aufgabenerfüllung unzulässig. Sie hat dann die bereits übermittelten Daten zu vernichten.

Ein Übermittlungsersuchen gemäß § 10 Absatz 2 Satz 3 kann auch mit unvollständigen Angaben zum Ausweisdokument oder Aufenthaltstitel erfolgen.

10.2.2 Zu § 3 Absatz 2 AZRG-DV

Der Hinweis auf Personenverschiedenheit lautet: "Nicht identisch mit ... (AZR-Nr. )".

10.3 Zu § 10 Absatz 6

Die Kenntnis des Begründungstextes ist unerlässlich, wenn ohne sie eine Verwaltungshandlung nicht vorgenommen werden kann. Eine Information ist nicht rechtzeitig zu erlangen, wenn die Verwaltungshandlung der ersuchenden Stelle keinen Aufschub duldet und die Einholung der Information bei der aktenführenden Behörde die Verwaltungshandlung unvertretbar verzögerte (z.B. weil die Information am Wochenende oder an Feiertagen benötigt wird oder der Vorgang nicht schnell genug verfügbar

ist). Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen nach Absatz 6 gegeben sind, liegt in der Verantwortung der ersuchenden Stelle und ist von ihr aktenkundig zu machen.

11. Zu § 11 - Zweckbestimmung, Weiterübermittlung von Daten

11.1 Zu § 11 Absatz 1

Ein anderer Zweck ist gegeben, wenn die Daten für eine Aufgabe mit anderer Bezeichnung i.S.d. § 8 Absatz 3 AZRG-DV oder für ein Verfahren verwendet werden sollen, dem ein eigenes Geschäftszeichen zugewiesen ist. Ein anderer Zweck ist auch dann gegeben, wenn die Daten ohne Änderung der Aufgabenbezeichnung oder des Geschäftszeichens für ein anderes Verwaltungs- oder Ermittlungsverfahren oder für ein sonstiges Verfahren im Rahmen einer anderen Fragestellung verwendet werden sollen. Die neue Zweckbestimmung ist dem Register unverzüglich unter Angabe der AZR-Nummer mitzuteilen. Dabei sind die zum anderen Zweck verwendeten Daten genau zu bezeichnen und der neue Verwendungszweck, wie in § 8 Absatz 3 AZRG-DV vorgesehen, anzugeben. Damit das Register die Aufzeichnungen nach § 13 Absatz 1 vornehmen kann, sind zusätzlich anzugeben: Tag und Uhrzeit der anderweitigen Verwendung, Bezeichnung der verwendenden Stelle und der verantwortlichen Person.

Die Weiterverwendung übermittelter Daten sollte auf Ausnahmefälle beschränkt werden. Im Regelfall ist das Register um die Übermittlung aktueller Daten zu ersuchen.

11.2 Zu § 11 Absatz 2

12. Zu § 12 - Gruppenauskunft

12.1 Zu § 12 Absatz 1

12.2 Zu § 12 Absatz 2

13. Zu § 13 - Aufzeichnungspflicht bei Datenübermittlung

13.1 Zu § 13 Absatz 1

Zum Inhalt der Mitteilungen siehe Nummer 11.1 und 11.2.3.

13.2 Zu § 13 Absatz 2

14. Zu § 14 Absatz 2 - Datenübermittlung an alle öffentlichen Stellen (frühere Namen und Suchvermerke)

15. Zu § 15 Absatz 1 Nummer 6 - Datenübermittlung an oberste Bundes- und Landesbehörden

16. Zu § 16 - Datenübermittlung an Gerichte

16.1 Zu § 16 Absatz 2

16.2 Zu § 16 Absatz 3

Zum Begriff "zur Aufgabenerfüllung erforderlich" vgl. Nummer 10.1.1.

17. Zu § 17 Datenübermittlung an das Zollkriminalamt

Das Zollkriminalamt ist nach § 2 ZFdG die Zentralstelle für den Zollfahndungsdienst und darüber hinaus eine der Zentralstellen für das Auskunfts- und Nachrichtenwesen der Zollverwaltung. Demzufolge nimmt es sowohl für die Zollfahndungsämter einerseits als auch für die nach dem Ausländerzentralregistergesetz zum Abruf berechtigten Stellen der allgemeinen Zollverwaltung andererseits stellvertretend Abfragen an die Registerbehörde vor und leitet die übermittelten Daten an die ermittelnden Dienststellen weiter. Diese Weiterleitung durch das Zollkriminalamt ist keine Weiterübermittlung i.S.d. § 11 Absatz 2. Sie unterliegt daher nicht den dort genannten Beschränkungen.

Dagegen gilt für die Verwendung zu einem anderen Zweck und für die Weiterübermittlung von Registerdaten durch das ermittelnde Zollfahndungsamt § 11 Absatz 1 und 2 sinngemäß.

18. Zu § 18 - Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung

Zu den in Absatz 1 Nummer 1 verwendeten Begriffen vgl. Nummer 3.6 und 16.1.1.

19. Zu § 19 Absatz 1 - Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden

Die Hinweise auf die Behörden, die Daten übermittelt haben, enthalten einen Kurzhinweis auf den Übermittlungsanlass - ohne eine gegebenenfalls hierzu ergangene Entscheidung offen zu legen -, die Behördenkennzahl der übermittelnden Stelle und deren Geschäftszeichen (Beispiel: Asyl: Vorgang bei Behörde 0900.00 AZ-BAMF 1234567).

21. Zu § 21 - Datenübermittlung an das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

21.1 Zu § 21 Absatz 2

Die Rückmeldung der Daten kann in Form von Rückmeldekürzeln erfolgen, die die am Visaverfahren beteiligte Organisationseinheit des Bundesverwaltungsamts im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt festlegt.

21.2 Zu § 21 Absatz 3

Zur Identitätsfeststellung vgl. Nummer 10.2.1.

22. Zu § 22 - Abruf im automatisierten Verfahren

22.1 Zu § 22 Absatz 1

22.2 Zu § 22 Absatz 2

22.3 Zu § 22 Absatz 3

Die Verantwortung der abrufenden Stelle erstreckt sich auf alle für die konkrete Datenübermittlung notwendigen Voraussetzungen. Betrifft der Abruf Daten von Unionsbürgern, hat die abrufende Stelle auch zu prüfen, ob der Abruf unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Dezember 2008 (Rs. C-524/06) zulässig ist (vgl. Nummer 0). Die Überprüfung der Zulässigkeit der Abrufe i.S.v. Absatz 3 Satz 2 meint die Zulässigkeit von Datenabrufen im weitesten Sinne. Anlass für eine Überprüfung der Zulässigkeit der Abrufe besteht schon dann, wenn das Register aufgrund bestimmter Anhaltspunkte Zweifel daran hat, inwieweit übermittelte Daten zur Erfüllung der Aufgaben der abrufenden Stelle erforderlich sind. Derartige Anhaltspunkte können in ungewöhnlichen Abfragezeitpunkten oder in einem nicht plausiblen Abfrageverhalten liegen. Auch Hinweise von Betroffenen können Anlass für eine Einzelfallprüfung durch das Register sein. Die Registerbehörde prüft im Rahmen von Stichproben insbesondere die Einhaltung der Einschränkungen beim automatisierten Abruf der Daten von Unionsbürgern.

23. Zu § 23 - Statistische Aufbereitung der Daten

23.1 Zu § 23 Absatz 1

Zur Erfüllung eines kurzfristig auftretenden Datenbedarfs für Entscheidungen oberster Bundesbehörden stellt das Register dem Statistischen Bundesamt die erforderlichen Daten zur Verfügung. Die Daten dürfen über die in § 23 Absatz 2 genannten Erhebungsmerkmale nicht hinausgehen. In besonders eiligen Fällen können die Daten auch direkt beim Register angefordert und von diesem den obersten Bundesbehörden bereitgestellt werden. Das Statistische Bundesamt wird in diesen Fällen nachrichtlich beteiligt.

23.2 Zu § 23 Absatz 2

24. Zu § 24 - Planungsdaten

25. Zu § 25 - Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen

25.1 Zu § 25 Absatz 1

Nichtöffentliche Stellen in diesem Sinne sind die in § 2 Absatz 4 BDSG genannten Stellen. Hierzu gehören:

Nichtöffentliche Stellen, die hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, werden nicht erfasst (vgl. § 2 Absatz 4 Satz 2 BDSG).

25.2 Zu § 25 Absatz 2

Die schriftliche Begründung des Übermittlungsersuchens muss den Zweck angeben, zu welchem die Daten benötigt werden. Sie muss außerdem die Angabe enthalten, ob dem Übermittlungsersuchen das Begehren eines Dritten zugrunde liegt, den Aufenthaltsort des Betroffenen zu erfahren. Hier sind genaue Angaben über die beteiligten Personen zu machen.

25.3 Zu § 25 Absatz 3

Das Register kann einer Weiterübermittlung der übermittelten personenbezogenen Daten nur zustimmen, wenn ihm ein entsprechendes schriftliches Ersuchen vorliegt, aus dem sich ergibt, zu welchem Zweck und an wen die Daten weiterübermittelt werden sollen.

25.4 Zu § 25 Absatz 4

Es obliegt der nichtöffentlichen Stelle, die nach Satz 1 notwendige Einwilligung des Betroffenen einzuholen.

26. Zu § 26 - Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an über- oder zwischenstaatliche Stellen

26.1. Die Abwägungsklauseln in §§ 4b und 4c BDSG sind zu berücksichtigen. Mit der Einholung des Einverständnisses der Stelle, die dem Register die Daten übermittelt hat (i.d.R. die Ausländerbehörde), soll der Verantwortungsteilung zwischen dem Register und der datenübermittelnden Stelle Rechnung getragen werden. Die Beteiligung soll gewährleisten, dass in die Entscheidung über die grenzüberschreitende Übermittlung die individuellen Belange des betroffenen Ausländers einfließen können. Die zuständigen (Ausländer-) Behörden verfügen im Regelfall über die erforderlichen Informationen und können sich gegebenenfalls auch an den Ausländer wenden.

27. Zu § 27 Absatz 2 - Datenübermittlung an sonstige nichtöffentliche Stellen (Anhörung, Aufzeichnung)

29. Zu 29 Absatz 1 - Inhalt

29.1 Zu § 29 Absatz 1 Nummer 1

Die Visadatei-Nummer ist eindeutiges Ordnungskriterium in der Visadatei für den Gesamtdatensatz zu einer Person. Sie entspricht in Länge und Aufbau grundsätzlich den Konventionen der 12-stelligen AZR-Nummer (Nummer 3.2) und enthält zur besseren Unterscheidung zusätzlich ein vorangestelltes einstelliges Feld mit dem Buchstaben "V". Sie wird bei erstmaliger Speicherung eines Visumantrages oder Ausnahmevisums von dem Register vergeben.

29.2 Zu § 29 Absatz 1 Nummer 1a

Das Visumaktenzeichen (bzw. die Visa-Antragsnummer) ist ein eindeutiges Ordnungskriterium in der Visadatei zu einem bestimmten Visumantrag einer Person. Es wird als Geschäftszeichen vom Auswärtigen Amt vergeben. Bei Ausnahmevisa, die durch die Bundespolizei ausgestellt werden, erzeugt das Register das Visumaktenzeichen automatisch.

31. Zu § 31 Absatz 1 - Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung

Zur Frage, wann Zweifel an der Identität bestehen, vgl. Nummer 10.2.1.

32. Zu § 32 Absatz 2 - Datenübermittlung im Visumverfahren

Zu den Aufgaben der am Visaverfahren beteiligten Organisationseinheit des Bundesverwaltungsamtes gehört in erster Linie die Unterstützung des Auswärtigen Amtes und der Auslandsvertretungen im Visaverfahren. In Erfüllung dieser Aufgabe übermittelt die beteiligte Organisationseinheit des Bundesverwaltungsamtes die Daten an das Auswärtige Amt oder an die Auslandsvertretungen.

34. Zu § 34 - Auskunft an den Betroffenen

34.1 Zu § 34 Absatz 1 / § 15 AZRG-DV

Das Auskunftsverfahren und die Voraussetzungen werden durch § 15 AZRG-DV näher konkretisiert. Der nach § 15 Absatz 2 AZRG-DV erforderliche Identitätsnachweis erfolgt bei Personen

Das Register kann die Beglaubigung durch die Auslandsvertretung verlangen, wenn es begründete Zweifel an einer ordnungsgemäßen Beglaubigung hat. Eine Beglaubigung ist nicht nötig, wenn der Bevollmächtigte ein bei einem inländischen Gericht zugelassener Rechtsanwalt ist. Soll die Auskunft an einen Vertreter (Bevollmächtigten) erteilt werden, muss die Unterschrift des Betroffenen auf der Vollmacht beglaubigt sein.

34.2 Zu § 34 Absatz 2

34.3 Zu § 34 Absatz 4

Grundsätzlich bedarf eine Ablehnung der Auskunftserteilung einer Begründung. Eine Gefährdung des mit der Ablehnung verfolgten Zwecks, bei der die Auskunftserteilung ohne Begründung unterbleibt, ist z.B. dann gegeben, wenn die Begründung zur Folge hätte, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Stelle, die die Daten übermittelt hat, nicht mehr gewährleistet wäre (Beispiel: Die Kenntnis der Begründung lässt auf die Durchführung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens schließen, das dem Betroffenen zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Kenntnis gelangen soll).

34.4 Zu § 34 Absatz 5

35. Zu § 35 - Berichtigung

36. Zu § 36 - Löschung

36.1 Zu § 36 Absatz 1

36.2 Zu § 36 Absatz 1 und 2

36.3 Zu § 36 Absatz 3

37. Zu § 37 - Sperrung

37.1 Zu § 37 Absatz 1

37.2 Zu § 37 Absatz 2

38. Zu § 38 Absatz 1 - Unterrichtung beteiligter Stellen

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den .............
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister des Innern
Dr. Wolfgang Schäuble

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 756:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, zum Freizügigkeitsgesetz/EU und zum Ausländerzentralregistergesetz

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter