Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie

"Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 24. Februar 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

mit Begründung und Vorblatt.

"Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

"Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie1

Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes

"Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 1 wird wie folgt geändert:

3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Handelsbuch und Anlagebuch

(1) Dem Handelsbuch eines Instituts im Sinne dieses Gesetzes sind zum Zweck der Ermittlung und der Anrechnung von Handelsbuch-Risikopositionen folgende Positionen (Handelsbuchpositionen) zuzurechnen:

(2) Das Anlagebuch bilden alle Geschäfte eines Instituts, die nicht dem Handelsbuch zuzurechnen sind.

(3) Finanzinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind, vorbehaltlich § 1 Abs. 11, alle Verträge, die für eine der beteiligten Seiten einen finanziellen Vermögenswert und für die andere Seite eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument schaffen.

(4) Die Einbeziehung in das Handelsbuch hat nach institutsintern festgelegten nachprüfbaren Kriterien zu erfolgen, die der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank mitzuteilen sind Änderungen der Kriterien sind der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich unter Darlegung der Gründe anzuzeigen. Die Institute haben die Einhaltung dieser Kriterien regelmäßig zu überwachen sowie vollständig und nachvollziehbar in ihren Unterlagen zu dokumentieren. Eine Umwidmung von Positionen des Handelsbuchs in das Anlagebuch oder von Positionen des Anlagebuchs in das Handelsbuch ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Zurechnung der entsprechenden Position zum Handelsbuch oder zum Anlagebuch entfallen sind. Ansonsten darf eine Umwidmung von Positionen des Handelsbuchs in das Anlagebuch oder von Positionen des Anlagebuchs in das Handelsbuch nur dann erfolgen, wenn für die Umwidmung ein schlüssiger Grund vorliegt. Die Umwidmung ist in den Unterlagen des Instituts vollständig zu dokumentieren sowie nachvollziehbar und hinreichend zu begründen.

(5) Die Institute müssen über klar formulierte Konzepte und Verfahrensweisen zur Führung und Verwaltung ihres Handelsbuchs verfügen, die ausdrücklich auch auf die Einschätzung der Institute zur Handelbarkeit und Absicherbarkeit der von ihnen gehaltenen verschiedenen Arten von Handelsbuchpositionen eingehen. Insbesondere haben die Institute geeignete Kontrollprozesse einzurichten und ständig fortzuführen, anhand derer sie tatsächliche und rechtliche Beschränkungen der Handelbarkeit und der Absicherbarkeit ihrer Handelsbuchpositionen verlässlich feststellen und die Zuverlässigkeit der Bewertung ihrer Handelsbuchpositionen angemessen beurteilen können.

(6) Für den Nachweis der Handelsabsicht bei Handelsbuchpositionen müssen sowohl eine klar dokumentierte und von der Geschäftsleitung genehmigte Handelsstrategie als auch eindeutig verfasste Verfahrensweisen zur aktiven Steuerung und zur Überwachung der Handelsbuchpositionen des Instituts auf Übereinstimmung mit der Handelsstrategie des Instituts vorliegen und nachvollziehbar in den Unterlagen des Instituts dokumentiert werden. Dabei sind die in Anhang VII, Teil A der Richtlinie 2006//EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. EU (Nr. ) L S. ) (Kapitaladäquanzrichtlinie) niedergelegten Anforderungen zu erfüllen. Anhand der dokumentierten Handelsstrategie des Instituts und der institutsinternen Vorschriften zur Steuerung und Überwachung der Handelsbuchpositionen auf Übereinstimmung mit der Handelsstrategie muss klar erkennbar sein, welche Positionen des Handelsbuchs mit Handelsabsicht gehalten werden.

(7) Institutsinterne Sicherungsgeschäfte sind Geschäfte, die der wesentlichen oder vollständigen Absicherung einer oder mehrerer Anlagebuchpositionen dienen. Sie dürfen nur dann dem Handelsbuch zugerechnet werden, wenn sie zu Marktbedingungen durchgeführt sowie konsistent für die Absicherung von Anlagebuchpositionen des Instituts eingesetzt werden und das Institut sie ebenso wie vergleichbare Handelsbuchpositionen, die keine institutsinternen Sicherungsgeschäfte sind, in die Steuerung und Überwachung seiner Handelsbuchpositionen einbezieht. Die Absätze 4, 5 und 8 gelten entsprechend. Des Weiteren setzt die Zurechnung derartiger Sicherungsgeschäfte zum Handelsbuch voraus dass diese Sicherungsgeschäfte gemäß den Vorgaben, die die obere Leitungsebene des Instituts für die Vornahme derartiger Sicherungsgeschäfte genehmigt hat, getätigt und ständig durch hierfür eingerichtete, institutsinterne Kontrollverfahren überwacht werden. Die Einbeziehung institutsinterner Sicherungsgeschäfte in das Handelsbuch ist in den Unterlagen des Instituts nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Zurech9 nung institutsinterner Sicherungsgeschäfte zum Handelsbuch lässt die Zurechnung der durch diese Sicherungsgeschäfte abgesicherten Anlagebuchpositionen zum Anlagebuch sowie die aufgrund dessen für diese Anlagebuchpositionen geltenden Eigenkapitalanforderungen unberührt. Demgegenüber kann ein Institut unter den Voraussetzungen und in der Weise, die die Rechtsverordnung nach § 10 Abs.1 Satz 9 vorsieht, ein Kreditderivat, das es von einem Dritten erworben hat und zur Absicherung einer Anlagebuchposition einsetzt selbst dann für die Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen in Bezug auf diese Anlagebuchposition berücksichtigen, wenn es dieses Kreditderivat dem Handelsbuch zuordnet. Dabei darf das Institut dieses Kreditderivat aber nur insoweit berücksichtigen, wie es dieses Kreditderivat durch ein internes Sicherungsgeschäft in das Anlagebuch durchleitet.

(8) Die Institute haben Handelsbuchpositionen täglich zu Marktpreisen zu bewerten, die aus unabhängigen Quellen bezogen werden. Ist eine solche direkte Bewertung zu Marktpreisen nicht möglich, darf das Institut den Marktwert der Handelsbuchpositionen mit Hilfe von Bewertungsmodellen schätzen, die sich auf am Markt beobachtete Referenzpreise stützen. Für die Bewertung von Handelsbuchpositionen haben die Institute geeignete Systeme und Kontrollprozesse einzurichten und ständig fortzuführen. Diese Systeme und Kontrollprozesse müssen über schriftlich niedergelegte Vorgaben und Verfahrensweisen für den Bewertungsprozess der Handelsbuchpositionen verfügen und gewährleisten, dass die Handelsbuchpositionen vorsichtig und zuverlässig bewertet werden. Bei der Bewertung ihrer Handelsbuchpositionen haben die Institute insbesondere das Risiko zu berücksichtigen, dass im Falle einer kurzfristigen Veräußerung oder Absicherung dieser Handelsbuchpositionen nicht ihr zuletzt beobachteter Marktpreis oder Schätzwert, sondern lediglich ein ungünstigerer Wert erzielt wird.

(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zur Zusammensetzung, Führung und Verwaltung des Handelsbuchs der Institute sowie zur Anwendung von Vorschriften über das Handelsbuch in Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen im Sinne von § 10a Abs. 1 bis 5 zu erlassen, insbesondere

"Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören."

4. § 2 wird wie folgt geändert:

5. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Ausnahmen für gruppenangehörige Institute

(1) Ein Institut mit Sitz im Inland, das nachgeordnetes Unternehmen einer Institutsgruppe nach § 10a Abs. 1 oder 2 ist, kann davon absehen, die Vorschriften des § 10, der §§ 13 und 13a sowie des § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 zur Errichtung eines internen Kontrollsystems anzuwenden, wenn

(2) Das Institut zeigt der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich an dass und in welchem Umfang es von der Ausnahme nach Absatz 1 Gebrauch macht. Das Institut weist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 durch geeignete Unterlagen nach.

(3) Das Institut überprüft anlassbezogen, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 noch vorliegen und dokumentiert das Ergebnis schriftlich. Die Dokumentation ist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank auf Anforderung vorzulegen.

(4) Wird das Vorliegen der Voraussetzung nach Absatz 1 nicht nachgewiesen, kann die Bundesanstalt das Institut oder das übergeordnete Unternehmen auffordern, die erforderlichen Nachweise vorzulegen oder Vorkehrungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, die bestehenden Mängel zu beseitigen; die Bundesanstalt kann dafür eine angemessene Frist bestimmen. Werden die Nachweise nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt oder werden die Mängel nicht oder nicht fristgerecht behoben, kann die Bundesanstalt anordnen, dass das Institut die Vorschriften des § 10, der §§ 13 und 13a sowie des § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 zur Errichtung eines internen Kontrollsystems wieder anzuwenden hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Institute mit Sitz im Inland, die nachgeordnetes Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe nach § 10a Abs. 3 sind, wenn die Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz ebenfalls im Inland hat.

(6) Ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 oder 2 mit Sitz im Inland kann davon absehen, die Vorschriften des § 10, der §§ 13 und 13a sowie des § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 zur Errichtung eines internen Kontrollsystems anzuwenden, wenn

"Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Macht ein übergeordnetes Unternehmen von der Ausnahme nach Satz 1 Gebrauch, unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen in den anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums hierüber."

6. Die bisherigen §§ 2a bis 2c werden zu §§ 2b bis 2d.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

8. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

" § 8a Besondere Aufgaben bei der Aufsicht auf zusammengefasster Basis

(1) Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine Institutsgruppe oder eine Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 zuständig, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut oder eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft steht obliegen ihr neben den sonstigen, sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben folgende Aufgaben:

(2) Die Bundesanstalt und die zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum können in Kooperationsvereinbarungen die näheren Bestimmungen für die Beaufsichtigung von Institutsgruppen oder Finanzholding-Gruppen im Sinne von § 10a Abs. 1 bis 5 regeln. In diesen Vereinbarungen können der jeweils für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständigen Stelle weitere Aufgaben übertragen und Verfahren für die Beschlussfassung und die Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden festgelegt werden."

9. Der bisherige § 8a wird zu § 8b und wie folgt geändert:

10. Der bisherige § 8b wird zu § 8c und wie folgt neu gefasst:

" § 8c Übertragung der Zuständigkeit für die Aufsicht über Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gruppenangehörige Institute

(1) Die Bundesanstalt kann von der Beaufsichtigung einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 absehen und die Aufsicht auf zusammengefasster Basis widerruflich auf eine andere zuständige Stelle innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums übertragen, wenn die Beaufsichtigung durch die Bundesanstalt im Hinblick auf die betreffenden Institute und die Bedeutung ihrer Geschäftstätigkeit in dem anderen Staat unangemessen wäre und wenn

"Die Bundesanstalt stellt in diesen Fällen das übergeordnete Unternehmen widerruflich von den Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis frei. Vor der Freistellung und der Übertragung der Zuständigkeit ist das übergeordnete Unternehmen anzuhören. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist über das Bestehen und den Inhalt dieser Vereinbarungen zu unterrichten.

(2) Übernimmt die Bundesanstalt aufgrund einer Übereinkunft mit einer zuständigen Stelle innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine Institutsgruppe oder eine Finanzholding-Gruppe, kann sie ein Institut der Gruppe mit Sitz im Inland als übergeordnetes Unternehmen bestimmen. § 10a gilt entsprechend.

(3) Die Bundesanstalt kann die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung eines Instituts, für dessen Zulassung sie zuständig ist, widerruflich auf eine andere zuständige Stelle innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums übertragen, wenn das Institut Tochterunternehmen eines Instituts ist, für dessen Zulassung und Beaufsichtigung diese zuständige Stelle nach Maßgabe der Bankenrichtlinie zuständig ist. Vor der Übertragung der Zuständigkeit ist dieses Institut anzuhören. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist über das Bestehen und den Inhalt dieser Vereinbarungen zu unterrichten."

11. Der bisherige § 8c wird zu § 8d.

12. § 10 wird wie folgt geändert:

13. § 10a wird wie folgt gefasst:

" § 10a Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen

(1) Eine Institutsgruppe im Sinne dieses Gesetzes besteht aus einem Institut im Sinne von § 1 Abs. 7a oder Abs. 7c mit Sitz im Inland (übergeordnetes Unternehmen) und den nachgeordneten Unternehmen (gruppenangehörige Unternehmen). Nachgeordnete Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sind die Tochterunternehmen eines Instituts, die selbst Institute, Finanzunternehmen oder Anbieter von Nebendienstleistungen sind. Erfüllt bei wechselseitigen Beteiligungen kein Institut der Institutsgruppe die Voraussetzungen des § 1 Abs. 7a oder Abs. 7c, bestimmt die Bundesanstalt das übergeordnete Unternehmen der Gruppe. Sind einem Institut ausschließlich Anbieter von Nebendienstleistungen nachgeordnet besteht keine Institutsgruppe.

(2) Eine Institutsgruppe im Sinne dieses Gesetzes besteht auch dann, wenn ein Institut mit anderen Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche eine horizontale Unternehmensgruppe bildet. Bei einer solchen Institutsgruppe gilt als übergeordnetes Unternehmen dasjenige gruppenangehörige Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland mit der höchsten Bilanzsumme; bei gleich hoher Bilanzsumme bestimmt die Bundesanstalt das übergeordnete Unternehmen.

(3) Eine Finanzholding-Gruppe im Sinne dieses Gesetzes besteht, wenn einer Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 7b oder Abs. 7d mit Sitz im Inland Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nachgeordnet sind, von denen mindestens ein Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland der Finanzholding-Gesellschaft als Tochterunternehmen nachgeordnet ist. Satz 1 findet keine Anwendung auf Finanzholding-Gesellschaften im Sinne von § 1 Abs. 7b, die ihrerseits einem Einlagenkreditinstitut, einem E-Geld-Institut oder einem Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums als Tochterunternehmen nachgeordnet sind. Hat die Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 7b oder Abs. 7d ihren Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, besteht eine Finanzholding-Gruppe, wenn

"Bei einer Finanzholding-Gruppe gilt als übergeordnetes Unternehmen dasjenige gruppenangehörige Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, das selbst keinem anderen gruppenangehörigen Institut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist. Erfüllen mehrere Einlagenkreditinstitute, E-Geld-Institute oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland oder bei wechselseitigen Beteiligungen kein Institut mit Sitz im Inland diese Voraussetzungen, gilt als übergeordnetes Unternehmen regelmäßig das Einlagenkreditinstitut oder E-Geld-Institut mit der höchsten Bilanzsumme; auf Antrag oder bei gleich hoher Bilanzsumme bestimmt die Bundesanstalt das übergeordnete Unternehmen.

(4) Als nachgeordnete Unternehmen gelten auch Institute, Finanzunternehmen oder Anbieter von Nebendienstleistungen mit Sitz im Inland oder Ausland, wenn ein gruppenangehöriges Unternehmen mindestens 20 vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar hält, die Institute oder Unternehmen gemeinsam mit anderen Unternehmen leitet und für die Verbindlichkeiten dieser Institute oder Unternehmen auf ihre Kapitalanteile beschränkt haftet (qualifizierte Minderheitsbeteiligung). Unmittelbar oder mittelbar gehaltene Kapitalanteile sowie Kapitalanteile, die von einem anderen für Rechnung eines gruppenangehörigen Unternehmens gehalten werden, sind zusammenzurechnen. Mittelbar gehaltene Kapitalanteile sind nicht zu berücksichtigen, wenn sie durch ein Unternehmen vermittelt werden, das nicht Tochterunternehmen des übergeordneten Instituts oder der Finanzholding-Gesellschaft ist. Dies gilt entsprechend für mittelbar gehaltene Kapitalanteile, die durch mehr als ein Unternehmen vermittelt werden. Kapitalanteilen stehen Stimmrechte gleich. § 16 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

(5) Als nachgeordnete Unternehmen gelten auch Unternehmen, die nach § 10 Abs. 6 Satz 4 freiwillig in die Zusammenfassung nach dieser Vorschrift sowie nach § 13b Abs. 3 Satz 1 und § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 einbezogen werden.

(6) Ob gruppenangehörige Unternehmen insgesamt angemessene Eigenmittel haben, ist anhand einer Zusammenfassung ihrer Eigenmittel einschließlich der Anteile anderer Gesellschafter und der im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 10 Abs.1 Satz 9 maßgeblichen Risikopositionen zu beurteilen; bei gruppenangehörigen Unternehmen gelten als Eigenmittel die Bestandteile, die den nach § 10 anerkannten Bestandteilen entsprechen.

"Für die Zusammenfassung hat das übergeordnete Unternehmen seine maßgeblichen Positionen mit denen der anderen gruppenangehörigen Unternehmen zusammenzufassen.

Von den gemäß Satz 2 zusammenzufassenden Eigenmitteln sind abzuziehen

"Kapitalanteile, vorbehaltlich der Regelung für den aktivischen Unterschiedsbetrag nach den Sätzen 9 und 10, und Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter sind vom Kernkapital abzuziehen. Längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten sind von den Bestandteilen des Ergänzungskapitals gemäß § 10 Abs. 2b Satz 3 abzuziehen. Genussrechtsverbindlichkeiten und die nicht realisierten Reserven sind vom Ergänzungskapital insgesamt, jeweils vor der in § 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 vorgesehenen Kappung, abzuziehen.

Kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten sind von den Drittrangmitteln gemäß § 10 Abs. 2c Satz 1 vor der in § 10 Abs. 2c Satz 2 und 4 vorgesehenen Kappung abzuziehen.

"Bei Beteiligungen, die über nicht gruppenangehörige Unternehmen vermittelt werden, sind solche Buchwerte und nicht realisierte Reserven jeweils quotal in Höhe desjenigen Anteils abzuziehen, welcher der durchgerechneten Kapitalbeteiligung entspricht. Ist der Buchwert einer Beteiligung höher als der nach Satz 2 zusammenzufassende Teil des Kapitals und der Rücklagen des nachgeordneten Unternehmens, hat das übergeordnete Unternehmen den Unterschiedsbetrag zu gleichen Teilen vom Kern- und Ergänzungskapital der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe abzuziehen. Dabei kann der aktivische Unterschiedsbetrag mit einem jährlich um mindestens ein Zehntel abnehmenden Betrag wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen behandelt werden.

Die Adressenausfallpositionen, die sich aus Rechtsverhältnissen zwischen gruppenangehörigen Unternehmen ergeben, sind nicht zu berücksichtigen. Marktrisikobehaftete Positionen verschiedener gruppenangehöriger Unternehmen können nicht miteinander verrechnet werden, es sei denn, die Unternehmen sind in die zentrale Risikosteuerung des übergeordneten Unternehmens einbezogen, die Eigenmittel sind in der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe angemessen verteilt und es ist bei nachgeordneten Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten gewährleistet, dass die örtlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften den freien Kapitaltransfer zu anderen gruppenangehörigen Unternehmen nicht behindern.

(7) Ist das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe verpflichtet, nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs einen Konzernabschluss aufzustellen oder ist es nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards ABl. EG (Nr. ) L 243 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder nach Maßgabe von § 315a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs verpflichtet, bei der Aufstellung des Konzernabschlusses die nach den Artikeln 3 und 6 der genannten Verordnung übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden, hat es spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach Entstehen dieser Verpflichtung bei der Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel sowie der zusammengefassten Risikopositionen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 10 Abs.1 Satz 9 den Konzernabschluss zugrunde zu legen; als Eigenmittel gelten die Bestandteile, die den nach § 10 anerkannten Bestandteilen entsprechen. § 64h Abs. 3 und 4 bleibt unberührt. Wendet das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe die genannten internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe von § 315a Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs an, finden die Sätze 1 und 2 entsprechende Anwendung; an die Stelle des Entstehens der Verpflichtung tritt die erstmalige Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards. Absatz 6 findet in den Fällen der Sätze 1 bis 3 vorbehaltlich des Satzes 6 keine Anwendung. Hierbei bleiben die Eigenmittel und sonstigen maßgeblichen Risikopositionen in den Konzernabschluss einbezogener Unternehmen, die keine gruppenangehörigen Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sind, unberücksichtigt. Eigenmittel und sonstige maßgebliche Risikopositionen nicht in den Konzernabschluss einbezogener Unternehmen, die gruppenangehörige Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sind, sind hinzuzurechnen, wobei das Verfahren nach Absatz 6 angewendet werden darf. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für das übergeordnete Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe, wenn die Finanzholding-Gesellschaft nach den genannten Vorschriften verpflichtet ist, einen Konzernabschluss aufzustellen oder nach § 315a Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs einen Konzernabschluss nach den genannten internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellt.

(8) Eine Institutsgruppe oder eine Finanzholding-Gruppe, die nach Absatz 7 bei der Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel sowie der zusammengefassten Risikopositionen den Konzernabschluss zugrunde zu legen hat, darf mit Zustimmung der Bundesanstalt für diese Zwecke das Verfahren nach Absatz 6 nutzen, wenn die Heranziehung des Konzernabschlusses im Einzelfall ungeeignet ist. Das übergeordnete Unternehmen der Institutsgruppe oder der Finanzholding-Gruppe muss das Verfahren nach Absatz 6 in diesem Fall in mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren anwenden.

(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen zu erlassen, insbesondere über

"Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.

(10) Ermittelt eine Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe die Angemessenheit ihrer Eigenmittelausstattung nach Maßgabe des Absatzes 7 und erstellt das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe Zwischenabschlüsse, die den für den Jahresabschluss geltenden Anforderungen entsprechen, gilt für die Zwecke dieser Vorschrift der Zwischenabschluss als Konzernabschluss, wobei Gewinne des Zwischenabschlusses dem Kernkapital zugerechnet werden, soweit sie nicht für voraussichtliche Gewinnausschüttungen oder Steueraufwendungen gebunden sind. Verluste, die sich aus Zwischenabschlüssen ergeben, sind vom Kernkapital abzuziehen. Ein übergeordnetes Unternehmen, das erstmals Gewinne des Zwischenabschlusses dem Kernkapital zurechnet, muss anschließend Zwischenabschlüsse mindestens fünf Jahre hintereinander erstellen. Gibt ein übergeordnetes Unternehmen das Verfahren auf, Zwischenabschlüsse zu erstellen, dürfen Gewinne des Zwischenabschlusses dem Kernkapital frühestens wieder nach Ablauf von fünf Jahren zugerechnet werden. Das übergeordnete Unternehmen hat den Zwischenabschluss der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen. Der Abschlussprüfer hat einen Bericht über die Prüfung des Zwischenabschlusses (Zwischenprüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung der prüferischen Durchsicht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.

(11) Bei nachgeordneten Unternehmen, die keine Tochterunternehmen sind, hat das übergeordnete Unternehmen seine Eigenmittel und die im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 10 Abs.1 Satz 9 maßgeblichen Risikopositionen mit den Eigenmitteln und den maßgeblichen Risikopositionen der nachgeordneten Unternehmen jeweils quotal in Höhe desjenigen Anteils zusammenzufassen, der seiner Kapitalbeteiligung an dem nachgeordneten Unternehmen entspricht. Im Übrigen gelten die Absätze 6 und 7, jeweils auch in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 9.

(12) Das übergeordnete Unternehmen ist für eine angemessene Eigenmittelausstattung der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe verantwortlich. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 auf die gruppenangehörigen Unternehmen nur einwirken soweit dem das allgemein geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht.

(13) Die gruppenangehörigen Unternehmen haben zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Aufbereitung und Weiterleitung der für die Zusammenfassung gemäß den Absätzen 6, 7 und 11 erforderlichen Angaben eine ordnungsgemäße Organisation und angemessene interne Kontrollverfahren einzurichten. Sie sind verpflichtet, dem übergeordneten Unternehmen die für die Zusammenfassung erforderlichen Angaben zu übermitteln. Kann ein übergeordnetes Unternehmen für einzelne gruppenangehörige Unternehmen die erforderlichen Angaben nicht beschaffen, sind die auf das gruppenangehörige Unternehmen entfallenden, in Absatz 6 Satz 3 genannten Buchwerte von den Eigenmitteln des übergeordneten Unternehmens abzuziehen.

(14) Auf ein Institut mit Sitz im Inland, dem mindestens ein Institut mit Sitz in einem Drittstaat nachgeordnet ist, finden, unabhängig davon, ob es selbst nachgeordnetes Unternehmen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe nach den Absätzen 1 bis 5 ist die Absätze 6 bis 13 dieser Vorschrift sowie § 10 Abs. 1 Satz 1 Anwendung."

14. § 10b Abs. 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

"Nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind die konglomeratsangehörigen gemischten Finanzholding-Gesellschaften, Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzunternehmen, Anbieter von Nebendienstleistungen, Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholding-Gesellschaften, die nicht übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen sind."

15. Nach § 10b wird folgender § 10c eingefügt:

" § 10c Nullgewichtung von Intergruppenforderungen

(1) Für eine Kreditrisiko-Standardansatz-Position (KSA-Position) eines Instituts, das gruppenangehöriges Unternehmen einer Institutsgruppe nach § 10a Abs. 1 oder 2 oder Finanzholding-Gruppe nach § 10a Abs. 3 ist, die nicht den Eigenmitteln des Schuldners der KSA-Position zugerechnet wird, darf ein KSA-Risikogewicht von Null vom Hundert verwendet werden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

"Das Institut hat das Vorliegen der Voraussetzungen angemessen zu dokumentieren. Nähere Bestimmungen zur Ermittlung der KSA-Position regelt die Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9.

(2) Für eine KSA-Position, deren Erfüllung von einem Unternehmen geschuldet wird, das Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems ist wie das Institut, und die nicht den Eigenmitteln des Schuldners der KSA-Position zugerechnet wird, darf ein KSA-Risikogewicht von Null vom Hundert verwendet werden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

"Das Institut hat das Vorliegen der Voraussetzungen angemessen zu dokumentieren. Nähere Bestimmungen zur Ermittlung der KSA-Position regelt die Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9.

(3) Ein IRBA-Institut darf Adressenausfallpositionen, die als KSA-Positionen

16. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Die Institute müssen ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft (Liquidität) gewährleistet ist. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Anforderungen an die ausreichende Liquidität zu bestimmen, insbesondere über

"In der Rechtsverordnung ist an die Definition der Spareinlagen aus § 21 Abs. 4 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung anzuknüpfen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören."

17. § 12 wird wie folgt geändert:

18. § 12a wird wie folgt geändert:

19. § 13 wird wie folgt geändert:

20. In § 13a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 und 6

wird jeweils vor dem Wort "anzuzeigen" das Wort "unverzüglich" eingefügt.

21. § 13b wird wie folgt geändert:

22. § 13c Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

" § 10a Abs. 12 und 13 Satz 1 und 2 sowie § 25a Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend."

23. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

24. § 15 wird wie folgt geändert:

25. In § 18 Satz 4

wird die Angabe "§ 20 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis d" durch die Angabe "§ 20 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c" ersetzt.

26. § 19 wird wie folgt geändert:

27. § 20 wird wie folgt gefasst:

" § 20 Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13 bis 13b und 14

(1) Als Kredite im Sinne der §§ 13 bis 13b gelten nicht

(2) Bei den Anzeigen nach § 13 Abs. 1, § 13a Abs. 1 und § 13b Abs. 1 sind nicht zu berücksichtigen

(3) Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenzen nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1, sind Kredite im Sinne des Absatzes 2 nicht zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind außerdem

"Das Förderinstitut hat die Inanspruchnahme dieses Anrechnungsverfahrens der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab Eingang der Anzeige bei der Bundesanstalt beizubehalten.

(4) Bei der Berechnung der Auslastung der Großkreditgesamtobergrenze nach § 13 Abs. 3 Satz 5 und § 13a Abs. 3 Satz 5, der erweiterten Großkreditgesamtobergrenze nach § 13a Abs. 4 Satz 5, bei der Berechnung der kreditnehmerbezogenen Handelsbuch-Gesamtposition nach § 13a Abs. 5 Satz 1 und bei der Berechnung der Gesamt-Überschreitungsposition nach § 13a Abs. 5 Satz 3 sind die Kredite nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2 nicht zu berücksichtigen.

(5) § 13 Abs. 2 und 4 sowie § 13a Abs. 2 und 6 über Großkreditbeschlüsse gelten nicht für Kredite nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2 Nr. 2 und 3.

(6) Als Kredite im Sinne des § 14 gelten nicht

28. Nach § 20 werden folgende §§ 20a bis 20c eingefügt:

" § 20a Gedeckte Schuldverschreibungen

(1) Gedeckte Schuldverschreibungen sind:

"Nähere Bestimmungen zur Ermittlung des KSA-Risikogewichts, zu den KSA-Positionen und Forderungsklassen und zu den Bonitätsstufen kann die Rechtsverordnung nach § 10 Abs.1 Satz 9 treffen.

(2) Deckungswerte der gedeckten Schuldverschreibung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d dürfen einen Anteil von 15 vom Hundert am Gesamtnennwert aller von diesem Kreditinstitut emittierten gedeckten Schuldverschreibungen nicht übersteigen. Forderungen, die durch die Übermittlung und Verwaltung von Zahlungen der Schuldner oder des Liquidationserlöses von durch Immobilien besicherten Forderungen an die Inhaber gedeckter Schuldverschreibungen entstehen, werden bei der Grenze von 15 vom Hundert nicht berücksichtigt. Bei Forderungen, die eine Restlaufzeit von bis zu 100 Tagen haben darf das KSA-Risikogewicht des Schuldners nicht höher als 50 vom Hundert sein.

(3) Sind Deckungswerte der gedeckten Schuldverschreibung Forderungen, die gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e bis g durch Grundpfandrechte oder Schiffspfandrechte besichert sind, muss der Emittent der gedeckten Schuldverschreibungen die Vorgaben der Absätze 4 bis 8 erfüllen. Für Schiffspfandrechte gelten die Bestimmungen für Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien entsprechend.

(4) Das Grundpfandrecht muss rechtlich durchsetzbar sein; dies ist zu dokumentieren. Das Institut muss in der Lage sein, bei Eintritt des Sicherungsfalles den Wert des Grundpfandrechts in angemessener Zeit realisieren zu können.

(5) Um eine Immobilie als Sicherheit berücksichtigen zu dürfen, muss sie von einem unabhängigen Sachverständigen bewertet werden, und die Immobilie darf höchstens zu ihrem Marktwert nach § 16 Abs. 2 Satz 4 des Pfandbriefgesetzes bewertet werden. Gelten in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung eines Beleihungswerts, kann die Immobilie statt zu ihrem Marktwert nach Wahl des Instituts zu ihrem Beleihungswert nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes bewertet werden. Der Immobilienwert muss transparent und klar dokumentiert werden.

(6) Der Wert der belasteten Immobilie muss in regelmäßigen Abständen überwacht werden. Dieser Abstand darf für Gewerbeimmobilien nicht größer als ein Jahr und für Wohnimmobilien nicht größer als drei Jahre sein. Die Überwachung muss häufiger vorgenommen werden wenn der Markt für die belastete Immobilie starken Wertschwankungen ausgesetzt ist. Institute können statistische Methoden verwenden, um diejenigen Immobilien zu bestimmen, die einer Neubewertung bedürfen und um den Wert der belasteten Immobilie zu überwachen. Wird eine Immobilie zum Beleihungswert bewertet, gilt Satz 1 bis 4 für die Grundlagen der Wertermittlung. Die Bewertung der belasteten Immobilie muss durch einen unabhängigen Sachverständigen überprüft werden, sobald dem Institut Informationen vorliegen, dass der Wert der belasteten Immobilie gegenüber dem allgemeinen Marktwert für vergleichbare Immobilien wesentlich gesunken sein könnte. Für durch Grundpfandrechte besicherte Forderungen, bei denen die Bemessungsgrundlage des Kredits und der Wert der belasteten Immobilie das kleinere von drei Millionen Euro oder 5 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Instituts übersteigt, ist die Bewertung der belasteten Immobilie zumindest alle drei Jahre durch einen unabhängigen Sachverständigen zu überprüfen. § 16 Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes gilt entsprechend. Ergibt die Überprüfung des Werts der belasteten Immobilie die Notwendigkeit eines Wertabschlags, so ist der Wert entsprechend zu verringern; vorrangige Belastungen sind bei der Bestimmung des Werts des Grundpfandrechts in Abzug zu bringen.

(7) Ein Institut muss schriftliche Anweisungen zur Kreditvergabe gegen grundpfandrechtliche Besicherung, insbesondere zu den Arten von Wohnimmobilien und Gewerbeimmobilien besitzen bei denen Grundpfandrechte als Sicherheit akzeptiert werden.

(8) Ein Institut muss sichergestellt haben, dass die als Sicherheit dienende Immobilie angemessen gegen Schäden versichert ist.

§ 20b Anerkennung von Sicherungsinstrumenten als anzeige- und anrechnungsentlastend

"Die folgenden Sicherungsinstrumente werden als anzeige- und anrechnungsentlastend anerkannt wenn sie die näheren Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 22 zur Kreditrisikominderung erfüllen:

§ 20c Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 3, § 13a Abs. 3 bis 5 und § 13b Abs. 1

(1) Die Bundesanstalt kann Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, mit Ausnahme der Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln auf Antrag widerruflich gestatten, dass

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 kann nur stattgegeben werden, wenn das Institut

(3) Ein Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen, wenn

(4) Ein Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils bis zum 15. nach Quartalsbeginn die Großkredite des vergangenen Quartals, die von der Ausnahme nach Absatz 1 erfasst sind und die Obergrenzen nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1, überschreiten, anzuzeigen. Die Anzeige hat die Überschreitungsbeträge, die Namen der Kreditnehmer und Informationen über die Entwicklung der Kredite zu enthalten."

29. § 22 wird wie folgt gefasst:

" § 22 Rechtsverordnungsermächtigung über Kredite

"Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung für Großkredite und Millionenkredite nähere Regelungen zur Bestimmung der Kreditanrechnungsbeträge und der Kreditnehmer, zur Kreditrisikominderung, zur Abgrenzung zwischen Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstituten, zu organisatorischen Pflichten und Maßnahmen, zu Beschlussfassungspflichten und zur Unterlegung von Großkreditobergrenzenüberschreitungen, zur Handelsbuch-Gesamtposition eines Handelsbuchinstituts und zur Bewertung von Positionen des Handelsbuchs, zu Benachrichtigungspflichten im Rahmen des Millionenkreditverfahrens und zur Anzeige der von den Instituten gewährten Großkredite und Millionenkredite zu erlassen, insbesondere über

"Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören."

30. § 24 wird wie folgt geändert:

31. In § 24c Abs. 3 Satz 1 wird Nr. 1 wie folgt gefasst:

"1. den Aufsichtsbehörden gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 erforderlich ist".

32. § 25 wird wie folgt geändert:

33. § 25a wird wie folgt geändert:

34. In § 25b Abs. 1 Satz 1

werden die Wörter "in einen Staat außerhalb der Europäischen Union" durch die Wörter "in einen Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums" ersetzt.

35. Nach § 26 werden folgende Zwischenüberschrift und folgender § 26a eingefügt:

"5b. Offenlegung

§ 26a Offenlegung durch die Institute

(1) Ein Institut muss regelmäßig qualitative und quantitative Informationen über sein Eigenkapital, die eingegangenen Risiken und seine Risikomanagementverfahren, einschließlich der nach § 10 Abs. 1 Satz 2 verwandten internen Modelle, der Kreditrisikominderungstechniken und der Verbriefungstransaktionen veröffentlichen und über förmliche Verfahren und Regelungen zur Erfüllung dieser Offenlegungspflichten verfügen.

Die Regelungen müssen auch die regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Offenlegungspraxis des Instituts vorsehen. Nähere Anforderungen an den Inhalt der offen zu legenden Informationen und die Verfahren und Regelungen zur Erfüllung der Offenlegungspflicht können durch die Rechtsverordnung nach § 10 Abs.1 Satz 9 Nr. 7 geregelt werden.

(2) Eine Offenlegungspflicht besteht nicht für solche Informationen, die nicht wesentlich, rechtlich geschützt oder vertraulich sind. Informationen gelten insbesondere dann als

"In diesen Fällen legt das Institut den Grund für die Nichtoffenlegung solcher Informationen dar und veröffentlicht allgemeinere Angaben zu den unter Satz 1 Nr. 2 und 3 fallenden Informationen, es sei denn, diese sind nach den in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Kriterien ebenfalls als rechtlich geschützt oder vertraulich einzustufen.

(3) Kommt ein Institut seinen Offenlegungspflichten in anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, kann die Bundesanstalt im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die ordnungsgemäße Offenlegung der Informationen zu veranlassen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen nach § 10a Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass die in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen des übergeordneten Unternehmens für die ordnungsgemäße Offenlegung der Institutsgruppe oder der Finanzholding-Gruppe verantwortlich sind. § 10a Abs. 12 und 13 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. In den Fällen nach Satz 1 entfällt eine Offenlegung von Informationen nach den Absätzen 1 bis 3 für das Einzelinstitut."

36. In § 28 Abs. 3

werden die Wörter "angeschlossen sind" durch das Wort "angehören" ersetzt.

37. § 29 wird wie folgt geändert:

38. Nach § 29 wird folgender § 30 eingefügt:

" § 30 Bestimmung von Prüfungsinhalten

"Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach § 29 kann die Bundesanstalt auch gegenüber dem Institut Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen."

39. § 31 wird wie folgt geändert:

40. § 33 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

41. In § 33a Satz 1

wird die Angabe "nach Artikel 60 Abs. 2 der Bankenrichtlinie" durch die Angabe "nach Artikel 151 der Bankenrichtlinie" ersetzt.

42. In § 33b Satz 1

wird die Angabe "nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4 oder 10" durch die Angabe "nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4, 10 oder 11" ersetzt.

43. Dem § 35 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Wird die Erlaubnis eines Instituts zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen aufgehoben, unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen das Institut Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig gewesen ist."

44. § 44 wird wie folgt geändert:

45. § 44a wird wie folgt geändert:

46. In § 44b

wird in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, in Satz 2 sowie in Absatz 2 Satz 1 jeweils die Angabe "§ 2b" durch die Angabe "§ 2c" ersetzt.

47. § 45 Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

(1) Entsprechen bei einem Institut die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 oder die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 1, kann die Bundesanstalt

(2) Absatz 1 Nr. 1 und 3 ist auf übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 sowie auf Institute im Sinne von § 10a Abs. 14 entsprechend anzuwenden, wenn die zusammengefassten Eigenmittel der gruppenangehörigen Unternehmen den Anforderungen des § 10 Abs. 1 nicht entsprechen. Die Bundesanstalt kann in diesen Fällen außerdem die für die Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe nach Maßgabe des § 13b geltenden Großkreditobergrenzen nach § 13 Abs. 3 Satz 5 und § 13a Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 5 herabsetzen."

48. § 45a wird wie folgt geändert:

49. Nach § 45a wird folgender § 45b eingefügt:

" § 45b Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln

(1) Verfügt ein Institut nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne von § 25a Abs. 1 und hat das Institut die Mängel nicht aufgrund einer Anordnung nach § 25a Abs. 1 Satz 5 innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden angemessenen Frist behoben, kann die Bundesanstalt insbesondere anordnen, dass

(2) Absatz 1 ist entsprechend auf das jeweilige übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 sowie ein Institut im Sinne von § 10a Abs. 14 anzuwenden, wenn eine Institutsgruppe oder eine Finanzholding-Gruppe entgegen § 25a Abs. 1 und 1a nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügt; Absatz 1 Nr. 4 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Bundesanstalt statt die Gewährung von Krediten zu untersagen oder zu beschränken die für die Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe nach Maßgabe von § 13b geltenden Großkreditobergrenzen nach § 13 Abs. 3 Satz 5 und § 13a Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 5 herabsetzen kann.

(3) Die Bundesanstalt kann die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Anordnungen im Einzelfall auch bereits vor Erlass einer Anordnung nach § 25a Abs. 1 Satz 5 treffen oder mit einer solchen verbinden, wenn die Risikolage des Instituts, der Institutsgruppe oder der Finanzholding-Gruppe dies erfordert, um eine konkrete Gefahr für die ordnungsgemäße Geschäftsführung abzuwenden."

50. Dem § 46d Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Regelungen des § 8 Abs. 3 bis 7 bleiben unberührt."

51. In § 46e Abs. 5 Satz 1

wird das Wort "es" durch das Wort" sie" ersetzt.

52. § 49 wird wie folgt gefasst:

" § 49 Sofortige Vollziehbarkeit

"Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt auf der Grundlage des § 2c Abs. 1a und Abs. 2 Satz 1, des § 6a, des § 10b Abs. 5, des § 12a Abs. 2, des § 13 Abs. 3, des § 13a Abs. 3 bis 5, jeweils auch in Verbindung mit § 13b Abs. 4 Satz 2, des § 13c Abs. 3 Satz 4, des § 13d Abs. 4 Satz 5, des § 28 Abs. 1, des § 35 Abs. 2 Nr. 2 bis 6, der §§ 36, 37 und 44 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 44b, Abs. 2 und Abs. 3a Satz 1, des § 44a Abs. 2 Satz 1, der §§ 44c, 45 Abs. 1, des 45a Abs. 1 und des 45b Abs. 1, der §§ 46 und 46a Abs. 1 und des § 46b haben keine aufschiebende Wirkung."

53. § 53 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

54. In § 53b Abs. 3 Satz 1

wird die Angabe "der § 24 Abs. 1 Nr. 6, 8 und 9" durch die Angabe "der § 24 Abs. 1 Nr. 5 und 7" ersetzt.

55. § 53e wird wie folgt geändert:

56. In § 55a Abs. 1

wird die Angabe "§ 14 Abs. 2 Satz 5" durch die Angabe § 14 Abs. 2 Satz 10" ersetzt.

57. In § 55b Abs. 1

wird die Angabe "§ 14 Abs. 2 Satz 5" durch die Angaben "§ 14 Abs. 2 Satz 10" ersetzt.

58. § 56 wird wie folgt geändert:

59. § 64a wird aufgehoben.

60. § 64c wird aufgehoben.

61. § 64e wird wie folgt geändert:

62. In § 64f werden die Absätze 3 bis 6 aufgehoben.

63. Nach § 64g wird folgender § 64h angefügt:

" § 64h Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie

(1) Kredite, die vor dem 1. Januar 2007 gewährt wurden und denen in Anwendung des § 10 Abs. 1a Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung ein adressenbezogenes Bonitätsgewicht von Null vom Hundert beigemessen werden darf, dürfen bis zum Ende der Kreditlaufzeit weiterhin mit Null vom Hundert gewichtet werden.

(2) Institute, die nach den Übergangsvorschriften in der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 bis zum 1. Januar 2008 statt des KSA die Anforderungen des Grundsatzes Ider Grundsätze über die Eigenmittel und die Liquidität der Kreditinstitute in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1997 (BAnz. S. 13555), zuletzt geändert nach Maßgabe der Bekanntmachung vom 20. Juli 2000 (BAnz. S. 17077) für ihre KSA-Positionen anwenden können bis zum 31. Dezember 2007 einheitlich für alle Kredite die §§ 13 bis 13b, 14, 19, 20, 22 und 64f Abs. 3 und 4 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung und die Großkredit- und Millionenkreditverordnung in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anwenden. Institute, die Satz 1 anwenden, haben dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.

(3) Besteht zum Zeitpunkt der Umstellung der Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittelausstattung von dem Verfahren nach § 10a Abs. 6 auf das Verfahren nach § 10a Abs. 7 bei Beteiligungen, die bis zu diesem Zeitpunkt erworben wurden, ein aktivischer Unterschiedsbetrag im Sinne von § 10a Abs. 6 Satz 9, darf ein insoweit nach § 10a Abs. 6 Satz 10 begonnener Abzug mit der Maßgabe fortgesetzt werden, dass an die Stelle des aktivischen Unterschiedsbetrags der Geschäfts- oder Firmenwert tritt und der Abzug ausschließlich vom Kernkapital erfolgt.

(4) Ist ein übergeordnetes Institut einer Institutsgruppe im Sinne von § 10a Abs. 1 oder 2 nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen darf es bei der Ermittlung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung der Institutsgruppe bis zum 31. Dezember 2015 abweichend von der Regelung des § 10a Abs. 7 das Verfahren nach § 10a Abs. 6 anwenden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das übergeordnete Unternehmen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. EG (Nr. ) L 243 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 315a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs verpflichtet ist, bei der Aufstellung des Konzernabschlusses die nach den Artikeln 3 und 6 der genannten Verordnung übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden oder diese nach Maßgabe von § 315a Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs anwendet. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das übergeordnete Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe im Sinne von § 10a Abs. 3, wenn die Finanzholding-Gesellschaft nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs verpflichtet ist, einen Konzernabschluss aufzustellen, nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards ABl. EG (Nr. ) L 243 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 315a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, bei der Aufstellung des Konzernabschlusses die nach den Artikeln 3 und 6 der genannten Verordnung übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden hat oder diese nach Maßgabe von § 315a Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs anwendet. Wendet ein übergeordnetes Unternehmen das Verfahren nach § 10a Abs. 7 vor dem 31. Dezember 2015 an, hat es dieses Verfahren beizubehalten.

(5) Institute dürfen personenbezogene Daten, die sie vor dem 1. Januar 2007 erhoben haben nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 verwenden.

(6) § 20c ist nur bis zum 31. Dezember 2010 anzuwenden.

(7) § 2 Abs. 8a findet keine Anwendung auf Institute, die am 31. Dezember 2006 über eine Erlaubnis nach § 32 zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 Satz 2 oder zum Erbringen von Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 verfügen. § 2 Abs. 8a ist nur bis zum 31. Dezember 2010 anzuwenden."

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

"In § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird die Angabe "nach § 2b Abs. 2 Satz 4 bis 7, § 22o, § 45a Abs. 2 Satz 1, 3, 4 und 6, § 46a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Kreditwesen" durch die Angabe "nach § 2c Abs. 2 Satz 4 bis 7, § 22o, § 45a Abs. 2 Satz 1, 3, 4 und 6, § 46a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Handelsgesetzbuchs

"In § 340i Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird die Angabe "im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes" durch die Angabe "im Sinne des § 10a Abs. 10 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

"Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung des Einkommensteuergesetzes

"In § 3 Nr. 40 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ), geändert worden ist wird die Angabe "nach § 1 Abs. 12 des Gesetzes über das Kreditwesen" durch die Angabe "nach § 1a des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

"In § 8b Abs. 7 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird die Angabe "nach § 1 Abs. 12 des Gesetzes über das Kreditwesen" durch die Angabe "nach § 1a des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

"In § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird die Angabe "nach § 10a Abs. 6 und 7, § 13b Abs. 3 und § 25 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes" durch die Angabe "nach § 10a Abs. 6, 7 und 11, § 13b Abs. 3 und § 25 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes " ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Investmentgesetzes

"Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 9
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

"Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 10
Neufassung des Kreditwesengesetzes

"Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Kreditwesengesetzes in der vom 1. Januar 2007 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 11
Inkrafttreten

(1) Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft

(2) Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe a und b tritt am 31. Dezember 2006 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2007 in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung

"Der Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen der Europäischen Union (EU) kann dazu beitragen, die Kosten der Kapitalaufnahme für die Unternehmen zu senken. Ein effizienter Finanzbinnenmarkt ist daher für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen und der europäischen Wirtschaft von zentraler Bedeutung. In ihrem Finanzdienstleistungsaktionsplan (Financial Services Action Plan - FSAP -) aus dem Jahr 1999 nennt die Europäische Kommission eine Reihe von Maßnahmen, die zur Vollendung des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen erforderlich sind. Im FSAP wird im Hinblick auf eine Überarbeitung der Eigenkapitalvorschriften im Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht und die für 2004 zu erwartenden Ergebnisse, eine Richtlinie mit neuen Eigenkapitalvorschriften für Kreditinstitute und Wertpapierhäuser angekündigt.

Um den gewünschten Erfolg zu erzielen, wurden die Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Bankenrichtlinie) und die Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Kapitaladäquanzrichtlinie) neu gefasst.

"Die entsprechenden neuen Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung und die Risikoeinschätzungen werden mit dem vorliegenden Gesetzentwurf in deutsches Recht umgesetzt.

II. Sachverhalt und Notwendigkeit

"Mit der Neufassung der o.g. Richtlinien wird die auf der Grundlage der Baseler Eigenkapitalvereinbarung von 1988 ("Basel I") überarbeitete Baseler Eigenkapitalvereinbarung von Juni 2004 ("Basel II") auf europäischer Ebene umgesetzt. Die Ausrichtung an Basel II ist folgerichtig, weil bereits Basel I als ein Bezugspunkt für die bisherigen EU-Eigenkapitalvorschriften für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen diente.

Die gegenwärtig noch angewandten Basel-I-Regelungen haben zur Folge, dass Kredite an Unternehmen mit geringem Ausfallrisiko aufsichtsrechtlich mit der Höhe nach gleichem Eigenkapital zu unterlegen sind wie Kredite an Schuldner mit schlechter Bonität. Im Gegensatz dazu veranlassen die neuen Regelungen die Banken, die jeweiligen Risiken eines Kredits differenziert zu erfassen. Diese Methoden erlauben eine differenzierte Beurteilung nach Art der getätigten Geschäfte und führen auch zu einer individuellen Risikoeinstufung der Kreditnehmer. Von diesen Kriterien ist dann der erforderliche Grad der Unterlegung mit Eigenkapital abhängig. Damit werden Anreize gegeben, Risikomanagementsysteme kontinuierlich weiterzuentwickeln und damit letztlich zu einer größeren Stabilität im Bankensektor beizutragen.

"Die Richtlinien beinhalten die bedeutendsten Änderungen für die Bankenaufsicht seit den 80er Jahren des vergangenen Jahrhunderts. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Harmonisierung bankenaufsichtlicher Vorschriften geleistet. Der Inhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen:

1. Ziele der Regelungen:

2. Regelungsansatz

"Die Ziele zu 1. sollen durch einen auf "Drei Säulen" beruhenden Regelungsansatz erreicht werden flankiert durch eine verbesserte Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden:

2.1. Säule I - Mindestkapitalanforderungen

"Dabei wird die bankenaufsichtliche Risikomessung stärker an die Risikosteuerungsmethoden der Banken angenähert. Für die drei zentralen Risikobereiche der Banken:

2.1.1. Standardansatz

"Der Standardansatz zur Messung des Kreditrisikos umfasst Risikogewichte für Forderungen an Staaten, Banken und Unternehmen. Die Risikogewichte werden auf Grund aufsichtsrechtlich anerkannter Bonitätsbeurteilungen von Ratingagenturen beurteilt. Dabei gilt für Unternehmensforderungen: Nicht beurteilte Forderungen werden mit 100 % gewichtet, beurteilte mit abgestuften Anrechnungsansätzen in einer Bandbreite von 20 bis 150 %.

Neu ist das "aufsichtliche Privatkundenportfolio" (retailportfolio). Danach werden Forderungen gegen natürliche Personen und Kredite an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bis zu einer zusammengefassten Höhe von 1 Mio. € gegenüber einem Kreditnehmer mit einem Risikogewicht von 75 % belegt. Dies stellt eine signifikante Absenkung dar, denn vorher betrug das Risikogewicht für solche Forderungen 100 %. Dem Privatkundenportfolio kann voraussichtlich ein erheblicher Teil der KMU mit ihren Krediten zugeordnet werden. Dies stellt eine nicht unerhebliche Begünstigung von Privatpersonen und KMU dar.

2.1.2. Basis-IRB-Ansatz

"Dieser Ansatz führt zur Entwicklung bankinterner Rating- und Risikomodelle, mit denen die Kreditrisiken der einzelnen Schuldner erfasst werden sollen. Dazu werden zunächst fünf Forderungsklassen gebildet:

"Dann werden die Kreditrisiken aller Kreditnehmer (juristische und natürliche Personen) dieser Forderungsklassen mittels bankinterner Verfahren, auf Basis der einzelnen Forderungen, nach aufsichtlich vorgegebenen Risikogewichtsfunktionen ermittelt. Dabei sind die folgenden vier Risikoparameter von Bedeutung:

"Im Basis-IRB-Ansatz ist von der Bank lediglich die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) aus eigenen Berechnungen zu ermitteln. Zum Einsatz des bankinternen Modells benötigen die Kreditinstitute die Genehmigung durch die zuständige Bankaufsichtsbehörde. Auch im Basis-IRB-Ansatz fallen Kredite bis zu 1 Mio. € in die Forderungsklasse Privatkunden. Damit wird der größte Teil der Kredite an KMU hinsichtlich der Risikobemessung begünstigt.

2.1.3. Fortgeschrittener IRB-Ansatz

"Dieser ist eine Weiterentwicklung des Basis-IRB-Ansatzes. Dabei werden die vier bei 2.1.2. genannten Risikoparameter für die Risikogewichtung weiter verfeinert. Die Banken dürfen alle vier Risikoparameter selbst schätzen. Das daraus entwickelte bankinterne Risikomesssystem muss von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Aufsichtbehörde genehmigt werden. Kleinere Institute, denen eigene Schätzungen der Parameter zu ehrgeizig erscheinen können dauerhaft im Basis-IRB-Ansatz verbleiben.

2.1.4. Anerkannte Sicherheiten, wie z.B. Bargeld, Gold, Schuldverschreibungen, Aktien, Investmentfonds,

"Realsicherheiten, Forderungen aus Lieferungen etc., werden in allen Verfahren als Kreditrisikominderung berücksichtigt, also für die Eigenkapitalberechnung der Banken entlastend angerechnet.

2.2. Säule II - Qualitative Bankenaufsicht

"Die neuen Vorgaben zu den Mindestanforderungen der Banken führen zu einer Ausweitung der Prüfungstätigkeit im Hinblick auf das Risikomanagement der Banken. Sie müssen einen Prozess durchführen, mit dem nach einem internen, von der Bank selbst zu entwickelnden Konzept die Kapitalausstattung bestimmt wird, die den gegenwärtigen und zukünftigen Risiken (Zinsänderungsrisiko, Liquiditätsrisiko, Klumpenrisiken) angemessen ist.

2.3. Säule III - Offenlegungspflichten

"Danach müssen alle Informationen offen gelegt werden, mit denen das Risikoprofil der Banken vom Markt hinreichend beurteilt werden kann, z.B. Struktur der Bank/Bankengruppe, verfolgte Strategie, Risikomanagement, Risikomessung, Überwachung der Absicherungen, Eigenkapital, Portfoliomodelle. Die von diesen Informationen ausgehende Marktdisziplin soll genutzt werden, um die Banken im Interesse der Stabilität des Bankensektors insgesamt zu verantwortungsvollem Handeln zu bewegen.

2.4. Verbesserte Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden

"Im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden kommt es zu einer erheblichen Erleichterung für die grenzüberschreitend tätig werdenden Banken. Die Entscheidungsbefugnis der zuständigen Aufsichtsbehörde über die Anwendbarkeit bestimmter technischer Modelle ist von großer Bedeutung. Im Rahmen dieses Verfahrens werden die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden angemessen beteiligt. Die enge Kooperation der Aufsichtsbehörden ist für die Weiterentwicklung des Finanzmarktes in Europa ein Meilenstein, allerdings müssen auch Entscheidungen getroffen werden können. Hier gilt grundsätzlich:

Wenn nach sechs Monaten noch keine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die zuständige Aufsichtsbehörde (so genannter Consolidated Supervisor) abschließend und allein entscheiden.

3. Rechtliche Regelungen zur Umsetzung

"Die unter den Nummern 1 bis 3 genannten Grundsätze und Regelungen der Richtlinien werden durch den Gesetzentwurf sowie die aufgrund des Kreditwesengesetzes zu erlassenden Rechtsverordnungen nach § 10 Abs.1 Satz 9 des Kreditwesengesetzes, die Solvabilitätsverordnung (SolvV), und nach § 22 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV), umgesetzt. Mit den Änderungen im Kreditwesengesetz werden grundsätzliche aufsichtsrechtliche Fragen der Richtlinien geregelt und die Rechtsgrundlagen für die erforderlichen Rechtsverordnungen geschaffen. Die Solvabilitätsverordnung setzt im Wesentlichen die technischen Anhänge der Richtlinien um, gibt die grundsätzliche Gestaltung der Risikomessungen vor und beschreibt die Voraussetzungen für die Anwendung von Standardansatz und IRB-Ansatz. Die Großkredit- und Millionenkreditverordnung ergänzt die Ansätze der Solvabilitätsverordnung durch besondere Regelungen für die Kreditvergabe im Bereich der Groß- und Millionenkredite.

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

"Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft).

Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Abs. 2 GG), weil eine konkrete Gefahr besteht, dass diese Zielvorgaben ohne eine bundeseinheitliche Regelung beeinträchtigt würden.

"Zur Wahrung der Rechtseinheit ist hier eine bundesrechtliche Regelung erforderlich, weil andernfalls eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen zu besorgen wäre, die im Interesse des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann. Die unterschiedliche rechtliche Behandlung desselben Lebenssachverhaltes, nämlich der Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung von Kreditinstituten, würde erhebliche Rechtsunsicherheiten und damit unzumutbare Behinderungen für den länderübergreifenden Rechtsverkehr zur Folge haben. Dabei gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass das Kreditgewerbe in Deutschland regelmäßig auch über die Ländergrenzen hinweg tätig wird und etwa Großbanken deutschlandweit Filialen unterhalten. Uneinheitliche Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung bundesweit tätiger Kreditinstitute würden nicht nur zu nicht hinnehmbarer Rechtsunsicherheit bei den betroffenen Instituten, sondern gerade auch bei den Kunden nach sich ziehen.

Zur Wahrung der Wirtschaftseinheit sind die vorgelegten Regelungen erforderlich, weil abweichende Länderreglungen erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich brächten; sie würden Schranken oder Hindernisse für den Wirtschaftsverkehr im Bundesgebiet errichten, denn jede Standortentscheidung eines Kreditinstitutes würde in Abhängigkeit von den regionalen Vorschriften getroffen werden. Dabei wären negative Auswirkungen auf die Kreditversorgung der Wirtschaft insgesamt nicht auszuschließen.

"Das Regelungsziel (Stärkung der Stabilität der Finanzmärkte, insbesondere des Bankensektors in Deutschland) kann nur durch eine bundeseinheitliche Regelung für alle Kreditinstitute gleichermaßen erreicht werden. Die vorgesehenen Vorschriften zu den Mindestkapitalanforderungen der Kreditinstitute, zu den damit einhergehenden Veränderungen im Bereich der Bankenaufsicht sowie den angepassten Anforderungen an die Offenlegungspflichten der Kreditinstitute können ihre stabilisierende Wirkung nur entfalten, wenn sie für das gesamte Kreditgewerbe im Bundesgebiet einheitlich gelten.

Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

IV. Gesetzesfolgen

"Im Wesentlichen ergeben sich folgende Änderungen:

1. Verstärkte Differenzierung nach Bonität des Schuldners/Auswirkungen auf den Mittelstand

"Ein höheres Risiko des Kreditnehmers führt zu einer höheren Eigenkapitalanforderung. Da kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Durchschnitt eine höhere Ausfallwahrscheinlichkeit als Großunternehmen aufweisen, würden Mittelstandskredite im Durchschnitt mit höheren Mindesteigenkapitalanforderungen belastet als Kredite an Großunternehmen.

Schlechtere Konditionen für Kredite an den Mittelstand wären die wahrscheinliche Folge.

"Dem steht jedoch ein Korrelationseffekt gegenüber: Ausfälle von Großunternehmen treten besonders stark in Schüben oder in Wellen auf. Die KMU sind diesem systematischen Teil des Kreditrisikos, der vor allem vom Konjunkturverlauf bestimmt wird, weniger ausgesetzt als Großunternehmen. Dieses systematische Risiko ist aber gerade jener Teil des Kreditrisikos, der mit Eigenkapital zu unterlegen ist.

Diese Erkenntnis wurde aus einer Analyse der zehnjährigen Ausfallhistorie von rund 13.000 Unternehmen gewonnen. Dabei wurden die Unternehmen in Klassen unterteilt und der Korrelationsparameter für jede Klasse einzeln geschätzt. Es zeigte sich, dass die Korrelation mit dem systematischen Risiko tendenziell zur Größe des Unternehmens ansteigt. Diese Arbeiten lieferten die Begründung für den Einbau einer Mittelstandskomponente. Diese entlastet den Mittelstand und erhöht zugleich die Risikosensitivität der regulatorischen Eigenkapitalanforderungen.

"Für Deutschland gilt, dass sich durch die größenabhängige Abflachung der Risikogewichtskurve voraussichtlich die Eigenkapitalanforderungen für Kredite an mittelständische Unternehmen um 17 % verringern werden. Dementsprechend entsteht bei den Banken ein Spielraum für zusätzliche Kreditvergabe.

Bleibt das Kreditvolumen der Bank gegenüber dem Schuldner unter 1 Mio. Euro und wird das Engagement ähnlich wie im Mengengeschäft gesteuert, so kann der Kredit sogar der Forderungsklasse "Retail" - wie für Privatpersonen - zugeordnet werden. Dann erhält der Kredit, unabhängig von der Höhe des Jahresumsatzes, ein um 25 % niedrigeres Risikogewicht als ein Unternehmenskredit; rund 90 % aller Kreditforderungen an mittelständische Unternehmen werden von dieser Entlastung profitieren.

"Die Richtlinien erweitern den Katalog der anerkennungsfähigen Methoden zur Minderung des Kreditrisikos um mittelstandstypische Sicherheiten, wie Sicherungsübereignung und Abtretung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Allerdings müssen die Banken künftig das Kreditrisiko möglichst exakt messen und einen adäquaten Preis festlegen. Die Risikomessung wird zu einer wichtigen Preiskomponente, die die Unternehmen durch eigenes Verhalten beeinflussen können.

Die wichtigste Rolle für die Risikomessung und die dementsprechende bankinterne Einstufung, das Rating, spielt neben der Ertragslage die Eigenkapitalquote der Unternehmen. Sie ist in Deutschland seit Jahren relativ niedrig; rund ein Drittel der mittelständischen Unternehmen hat weniger als 10 % Eigenkapital. Derzeit laufen erhebliche Anstrengungen, neue Finanzprodukte zu entwickeln und anzubieten. Hierzu zählen insbesondere hybride Finanzinstrumente, die zugleich die typischen Merkmale des Eigenkapitals und des Fremdkapitals aufweisen und als Mezzanine-Kapital bezeichnet werden. Solches Mezzanine-Kapital kann dazu beitragen Eigenkapitallücken zu schließen, ohne unternehmerische Mitentscheidungen zu implizieren. Hier gibt es Programme mit vielen Möglichkeiten für kleine Mittelständler und auch für alle, die nach einer Stärkung ihrer Eigenkapitalbasis streben. Dennoch wird der Bankkredit, neben der Innenfinanzierung, die wichtigste Finanzierung bleiben.

2. Die gewünschte künftige Entwicklung sollte wie folgt aussehen:

3. Allgemeine finanzielle Auswirkungen und sonstige Kosten:

"Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen werden voraussichtlich einen zusätzlichen materiellen Aufwand für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bewirken.

Nach einer ersten überschlägigen Berechnung der BaFin dürften rund 50 Planstellen zur Erledigung der neuen Aufgaben zusätzlich benötigt werden. Die demzufolge ansteigenden Kosten der Aufsicht werden zu einer Erhöhung der Umlage der zur Finanzierung der BaFin herangezogenen Unternehmen der Kreditwirtschaft führen. Außerdem sind höhere Prüfungskosten bei der Deutschen Bundesbank zu erwarten. Sie werden den geprüften Instituten gesondert in Rechnung gestellt. Hingegen sind Mehrbelastungen bei Bund, Ländern und Gemeinden nicht erkennbar.

"Im Übrigen entstehen den Instituten Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung IT-gesteuerter Risikomesssysteme und deren Implementierung. Die Höhe dieser Kosten ist stark von der Größe des betroffenen Unternehmens abhängig. Generell steigen die absolut aufzuwendenden Summen proportional zur Größe des Unternehmens an. Aus dem Finanzgewerbe liegen keine belastbaren Angaben über die Höhe der Investitionen und den daraus resultierenden Aufwendungen vor. Eine genaue Quantifizierung der Investitionen, die die Institute auf Grund der neuen bankaufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen tätigen müssen, ist nicht möglich:

"Mittel- bis langfristig dürften diesen kurzfristigen Nachteilen einer gestiegenen Kostenbelastung aber Entlastungen bei den Eigenkapitalkosten gegenüberstehen. Dies wird insbesondere in den so genannten QIS-Studien (Quantitative Impact Studies) deutlich. Dabei handelt es sich um von den Zentralbanken durchzuführende Auswirkungsstudien, deren Datenbestand aufgrund einheitlicher Abfragen (Aufbau und Inhalt wurden im Rahmen von Basel II verabredet) in regelmäßigen Abständen ermittelt wird. Ziel dieser Studien ist es, sich einen Einblick über den Stand der Umsetzung in den betroffenen Unternehmen zu verschaffen und die Auswirkungen auf das Eigenkapital zu konkretisieren. Die Ergebnisse der jüngsten QIS-Studie zeigen dass in erster Linie kleinere und mittlere Unternehmen der Kreditwirtschaft von den neuen Regelungen durch Eigenkapitalentlastungen profitieren dürften.

Nach dieser Studie bleiben die Mindesteigenkapitalanforderungen auf den ersten Blick für das gesamte deutsche Bankensystem im Vergleich zu Basel I unverändert. Bei genauem Hinsehen ergeben sich aber erhebliche Unterschiede zwischen den Banken der Gruppe 1 (international aktive Banken mit einem Kernkapital von mindestens 3 Milliarden Euro) und denen der Gruppe 2 (alle übrigen deutschen Banken).

"Für die Gruppe 1-Banken beträgt der mittlere Anstieg der Eigenkapitalanforderungen im Basis-IRB-Ansatz voraussichtlich 12,2 % und im fortgeschrittenen IRB-Ansatz voraussichtlich 9,7 %. Demgegenüber können die Gruppe 2-Banken im Standardansatz mit einer mittleren Entlastung von 7,5 %, im Basis-IRB-Ansatz mit 6,4 % und im fortgeschrittenen IRB-Ansatz voraussichtlich mit einer Entlastung von 27,5 % bei den Eigenkapitalanforderungen rechnen.

Damit entstehen für die kleineren Unternehmen der Kreditwirtschaft auf der Zeitachse Kostenvorteile, die die einmaligen Aufwendungen bei der Einführung von IT-gesteuerten Ratingsystemen und deren laufende Kosten übertreffen dürften.

"Durch dieses Gesetz entstehen bei sozialen Sicherungssystemen keine zusätzlichen Kosten.

Im Hinblick auf die Refinanzierungskosten von Unternehmen, die bei Banken Kredite aufnehmen, ist nach vorliegenden Studien von einer Entlastung insgesamt auszugehen. Demnach können Verminderungen der bankaufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen bei Mittelstandskrediten um durchschnittlich rund 17 % erwartet werden. Im Einzelfall hängen die Auswirkungen der neuen bankaufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen auf den Kreditzins von der jeweiligen Bonität des Kreditnehmers und den gestellten Kreditsicherheiten ab.

"Insgesamt ist festzuhalten: Durch die nunmehr eröffnete Möglichkeit, Kreditkonditionen risikoorientiert festlegen zu können, dürfte kleineren Unternehmen der Zugang zu Krediten erleichtert werden. Dieser Trend dürfte durch die Umsetzung der neu gefassten Richtlinien 2000/12/EG und 93/6/EWG weiter gefördert werden.

Bereits seit geraumer Zeit sind die Unternehmen der Kreditwirtschaft weitgehend dazu übergegangen, Konsumentenkredite mit hoher Ausfallwahrscheinlichkeit nur gegen einen höheren Kreditzins zu vergeben. Es ist daher wenig wahrscheinlich, dass aufgrund dieses Gesetzes, das ausschließlich die bankaufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen regelt, ein zusätzlicher Anstieg der Kreditzinsen eintritt. Dies wird auch durch den in Deutschland besonders intensiven Wettbewerb unter den Instituten vermieden. Richtig ist allerdings, dass die Kreditnehmer künftig verstärkt danach beurteilt werden, ob sie in der Lage sind, über die gesamte Laufzeit des Kredites Zinsen und Tilgung zu erbringen. Insoweit wird im Rahmen der Risikomesssysteme künftig die Ausfallwahrscheinlichkeit des Kreditnehmers eine erhebliche Rolle spielen.

"Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind jedoch nicht zu erwarten. Gleichstellungspolitische Folgen hat der Gesetzentwurf nicht.

B. Besonderer Teil

I. Artikel 1 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

"Die Inhaltsübersicht wird den vorgesehenen Änderungen entsprechend angepasst. Mit der Nennung von § 64g wird die Aktualisierung der Inhaltsübersicht durch das Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz nachgeholt.

Zu Nummer 2 (§ 1)

Zu Buchstabe a

"Durch die Einfügung der neuen Nummer 12 wird die Tätigkeit als zentraler Kontrahent als weiteres erlaubnispflichtiges Bankgeschäft in den Katalog des Absatz 1 aufgenommen. Hiermit wird eine in der Bankenrichtlinie mit spezifischen Rechtsfolgen verknüpfte Funktion innerhalb des Finanzmarktes regulatorisch erfasst. Da Institute, die Geschäfte mit einem zentralen Kontrahenten abschließen, auf Grund des von diesem zur Erfüllungsabsicherung zu unterhaltenden Sicherungssystems (Margin-System) eine verminderte bzw. sogar auf Null reduzierte Eigenkapitalhinterlegung für solcher Geschäfte vornehmen können, muss die Institution eines zentralen Kontrahenten mit seinem Sicherungssystem einer effektiven Beaufsichtigung unterworfen sein. Ein Ausfall einer solchen Institution hätte gravierende Rückwirkungen für das gesamte über ihn verknüpfte Finanzsystem. Zudem vollzieht die Regulierung solcher regelmäßig in Clearingstellen integrierten Funktionen eine bereits in anderen europäischen Ländern geübte Praxis der Beaufsichtigung nach.

Die Einordnung der Tätigkeit als zentraler Kontrahent unter die Normen des Kreditwesengesetzes war in der Vergangenheit mit gewissen Zweifeln behaftet.

"In der Regel ist die Tätigkeit des zentralen Kontrahenten im Rahmen des Clearings von Finanzgeschäften geprägt durch die Kombination von Tätigkeiten, die Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen wie dem Finanzkommissionsgeschäfte bzw. dem Eigenhandel für andere einerseits sowie etwa andererseits dem Einlagengeschäft (durch Verwaltung der hinterlegten Sicherheiten) etc. nahe kommen oder diese verwirklichen. Hierbei ist ein Teil dieser Tätigkeiten als Nebentätigkeiten innerhalb des Clearingprozesses zu qualifizieren, wogegen der Risikoeintritt als zentraler Kontrahent im Vordergrund des aufsichtlichen Interesses steht.

Die Einordnung der Tätigkeit, die auch in Anhang III der Bankenrichtlinie aufgegriffen wird, als eigenständiges Bankgeschäft trägt einem begründeten Aufsichtsinteresse Rechnung, beseitigt Zweifelsfälle, führt zur Rechtsklarheit und dient insbesondere der Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes. Dadurch wird die Basis für eine Regulierung der durch diesen Erlaubnistatbestand erfassten Institute geschaffen, die sich an den spezifischen Risiken solcher Tätigkeiten, insbesondere im operationellen Bereich orientieren kann.

"Der Erlaubnistatbestand schließt die Erlaubnis zur Durchführung von mit der Tätigkeit verbundenen Nebendienstleistungen mit ein.

Die Einführung des neuen Erlaubnistatbestandes lässt die Zuständigkeit der Länder für die Anerkennung zentraler Kontrahenten, die zugleich Börsen im Sinne des Börsengesetzes sind, unberührt.

Zu Buchstabe b

"Aufgrund der Änderung der Bankenrichtlinie muss in Absatz 3 Satz 2 das Richtlinienzitat aktualisiert werden.

Zu Buchstabe c

"Die Legaldefinition für "Anbieter von Nebendienstleistungen" in Absatz 3c anstelle der bisherigen für "Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten" entspricht der neu gefassten Definition der in den Konsolidierungskreis nach § 10a einzubeziehenden Hilfsunternehmen in Art. 4 Abs. 21 der Bankenrichtlinie. Sie bedeutet keine materielle Änderung und dient allein der Klarstellung des Begriffs. Maßgeblich für die Einstufung eines Unternehmens nach Absatz 3c ist der unmittelbare Bezug zur Haupttätigkeit eines Instituts. Die bisherige Beschränkung auf den Bankbezug war im Hinblick auf die Finanzdienstleistungsinstitute missverständlich und zu eng.

Zu Buchstabe d

"Absatz 3e basiert auf Art. 4 Abs. 47 der Bankenrichtlinie. Die Ergänzung des Absatzes 3e um Betreibergesellschaften, deren Haupttätigkeit im Betreiben von Wertpapier- oder Terminmärkten besteht erfolgt zur Berücksichtigung der national bestehenden rechtlichen Trennung zwischen Börseneinrichtung und Betreiber der Börseneinrichtung. Das Merkmal der Haupttätigkeit dient insbesondere als Abgrenzungskriterium gegenüber Unternehmen, für die das Betreiben einer Wertpapier- oder Terminbörse lediglich eine Nebentätigkeit darstellt.

Zu Buchstabe e

"Die Aufhebung von Absatz 5b setzt die Streichung der Begriffe "Zone A", "Zone B", "Zone A-Kreditinstitut" und "Zone B-Kreditinstitut" in Art. 4 Abs. 14 bis 17 der Bankenrichtlinie a.F. um.

Zu Buchstabe f

"Die Neuregelung setzt Art. 4 Abs. 14 bis 17 der Bankenrichtlinie um und dehnt den Anwendungsbereich der Vorschriften im Einklang mit den sonstigen Regelungen des Kreditwesengesetzes auf den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum aus. Die in den Absätzen 7a bis 7d definierten Mutterinstitute und Mutterfinanzholding-Gesellschaften in einem Mitgliedstaat sowie EU-Mutterinstitute und EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften umschreiben die Unternehmen, an die § 10a bei der Frage anknüpft, ob eine von der Bundesanstalt auf zusammengefasster Basis zu beaufsichtigende Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe vorliegt.

Darüber hinaus erhalten die Begriffe Bedeutung im Zusammenhang mit der durch die Neufassung der Bankenrichtlinie ebenfalls gewollten Stärkung der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden im Europäischen Wirtschaftsraum. Die Zuständigkeit für die Aufsicht über EU-Mutterinstitute/ EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften und die damit regelmäßig verbundene Zuständigkeit für die Aufsicht über die Gruppe auf zusammengefasster Basis ist künftig Anknüpfungspunkt für zusätzliche Informations- und Koordinationspflichten der jeweiligen Aufsichtsbehörde gegenüber den Aufsichtsbehörden, die für die Einzelaufsicht über eines oder mehrere gruppenangehörige Unternehmen zuständig sind (vgl. §§ 8 ff.).

Zu Buchstabe g

"Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Einfügung von § 1a Abs. 3 (vgl. Begründung zu Nr. 3).

Zu Buchstabe h

"Die bisher in Absatz 12 enthaltenen Regelungen wurden in den neu eingefügten § 1a überführt.

Bereits in der bisherigen Fassung handelte es sich bei der Regelung nicht nur um eine reine Begriffsbestimmung im Sinne von § 1. Die im Zuge der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie erfolgte deutliche Erweiterung der Regelung macht nunmehr die Regelung in einem eigenen Paragraphen erforderlich.

Zu Buchstabe i

"Die Erweiterung der Aufzählung um den Begriff "Geldbeträge" trägt der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Begriff der Finanzsicherheiten Rechnung. Die Änderung hat daher keine materiellen Auswirkungen, sondern dient allein der Klarstellung und der Bestätigung der Rechtsprechung.

Zu Buchstabe j

Folgeänderung aus Artikel 18 Nr. 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Pfandbriefrechts vom 22. Mai 2005, BGBl. I, 1373, mit dem das Hypothekenbankgesetz aufgehoben wurde.

Zu Buchstabe k

"Die bisherige Definition der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche in Absatz 19 Nr. 1 ist zu eng. Sowohl das Kreditkartengeschäft als auch das Sortengeschäft sind ebenfalls Tätigkeiten eines Finanzinstituts im Sinne des Rechts der Europäischen Gemeinschaften, die nach deutschem Recht als Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 und 8 qualifiziert werden.

Die Ersetzung der Wörter "Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten" ist Folge der Legaldefinition für "Anbieter von Nebendienstleistungen", vgl. Begründung zu Buchstabe c.

Zu Buchstabe l

"Die Definitionen in den Absätzen 27 und 28 ergeben sich aus Anhang VI der Bankenrichtlinie und finden im Rahmen der Großkredit- und Millionenkreditvorschriften Anwendung. Die Definition der multilateralen Entwicklungsbanken in Absatz 27 basiert auf Anhang VI, Teil 1, Paragraph 19 und 21 der Bankenrichtlinie. Anhang VI, Teil 1, Paragraph 23 der Bankenrichtlinie benennt die internationalen Organisationen, die national in Absatz 28 definiert sind.

Die Regelung in Absatz 29, welche Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten als anerkannt gelten basiert auf Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe d der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie.

"Kredite an anerkannte Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr sind zukünftig nicht auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen (siehe § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe e). Das Gleiche gilt für Kredite mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, für die anerkannte Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten selbstschuldnerisch haften, vgl. § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe e.

Absatz 30 enthält eine Definition für Einrichtungen des öffentlichen Bereichs. Diese Definition beruht auf Artikel 4 Abs. 18 der neu gefassten Bankenrichtlinie und kommt z.B. im Rahmen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c zur Anwendung. Die Definition der Einrichtungen des öffentlichen Bereichs ist darüber hinaus bei der Bestimmung für gedeckte Schuldverschreibungen relevant (siehe z.B. § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b).

"Mit der Definition des zentralen Kontrahenten in Absatz 31 wird Anhang III, Teil 1, Paragraph 2 in Verbindung mit Anhang III, Teil 2, Paragraph 6, Satz 3 der Bankenrichtlinie umgesetzt.

Diese Definition ist im Rahmen der Regelungen zur Anrechnung von Krediten auf die Großkreditobergrenzen von Bedeutung, vgl. z.B. § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe e und Nr. 4 Buchstabe e. Außerdem gilt die Definition auch im Rahmen des neuen Erlaubnistatbestandes nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12.

Zu Nummer 3 (§ 1a)

§ 1a wurde neu in das Gesetz eingefügt und normiert künftig den bisher in § 1 Abs. 12 geregelten Bereich des Handelsbuchs und des Anlagebuchs. Die Schaffung einer eigenen Vorschrift wurde erforderlich, um der im Zuge der Überarbeitung der Kapitaladäquanzrichtlinie erfolgten maßgeblichen Erweiterung der Regelungen zum Handelsbuch Rechnung zu tragen.

"Durch Einfügung des Begriffs "Handelsbuchposition" als Klammerzusatz in die Regelung des Absatzes 1 Satz 1 wird klargestellt, dass Positionen, die nach Maßgabe des § 1a sowie einer zukünftig nach § 1a Absatz 9 zu erlassenden Rechtsverordnung dem Handelsbuch zugerechnet werden als Handelsbuchpositionen im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen sind. Gemäß Absatz 1 werden grundsätzlich nur Finanzinstrumente und Waren für eine Zurechnung zum Handelsbuch zugelassen, sofern diese Finanzinstrumente und Waren entweder mit Handelsabsicht oder aber zur Absicherung anderer Bestandteile des Handelsbuchs gehalten werden.

Diese Regelung setzt Artikel 11 Absatz 1 der Kapitaladäquanzrichtlinie um.

"Darüber hinaus sieht die Kapitaladäquanzrichtlinie in Artikel 11 Absatz 2 vor, dass Positionen, die mit Handelsabsicht gehalten und daher dem Handelsbuch eines Institutes zugeordnet werden zum kurzfristigen Wiederverkauf bestimmt sein müssen. Der Wortlaut in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 war dementsprechend anzupassen.

Die Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 entspricht inhaltlich der Definition des Begriffs "Handelsabsicht", wie sie in Artikel 11 Absatz 2 der Kapitaladäquanzrichtlinie vorgenommen wird. Da gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Kapitaladäquanzrichtlinie der insoweit definierte Begriff der "Handelsabsicht" eines der beiden Merkmale darstellt, das bei einer Position in Finanzinstrumenten oder Waren alternativ vorliegen muss, damit diese dem Handelsbuch zugerechnet werden kann, dient der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 vorgesehene Klammerzusatz der Klarstellung darüber, dass es sich bei der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 enthaltenen Regelung um das europarechtlich normierte Merkmal der Handelsabsicht handelt, nach dem eine Zuordnung zum Handelsbuch erfolgen kann.

"Durch Anhang VII, Teil CA, Absatz 4 der Kapitaladäquanzrichtlinie wird darüber hinaus für Wertpapierpensions- und -leihgeschäfte sowie ähnliche Geschäfte vorgegeben, dass auch diese Geschäfte nur dann in das Handelsbuch aufgenommen werden dürfen, wenn ihnen eine Handelsabsicht zugrunde liegt. Insoweit waren die ursprünglich in § 1 Absatz 12 Satz 2 und nunmehr in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 enthaltenen Bestimmungen entsprechend zu ergänzen.

Schließlich regelt die Kapitaladäquanzrichtlinie in Artikel 11 Absatz 1 letzter Halbsatz, dass Finanzinstrumente und Waren, die Bestandteil des Handelsbuchs sind, keinen restriktiven Bestimmungen in Bezug auf ihre Handelbarkeit unterliegen dürfen oder aber ihrerseits absicherbar sein müssen. Dieser Vorgabe war in Absatz 1 durch eine ergänzende Regelung Rechnung zu tragen. Sofern die Übertragbarkeit von Finanzinstrumenten und Waren von der vorherigen Erfüllung rechtlicher Anforderungen abhängig ist, stellt dies eine restriktive Bestimmung in Bezug auf die Handelbarkeit dieser Finanzinstrumente und Waren dar, die einer Zuordnung dieser Finanzinstrumente und Waren zum Handelsbuch entgegensteht.

"Die Regelung des Absatzes 2 war bisher in § 1 Absatz 12 Satz 4 enthalten und wurde im Rahmen der Überführung des bisherigen § 1 Absatz 12 in den neu geschaffenen § 1a aus Gründen der Übersichtlichkeit und besseren Lesbarkeit in einem separaten Absatz normiert.

Absatz 3 definiert mit Ausnahme des Anwendungsbereichs von § 1 Abs. 11 den Begriff des Finanzinstruments im Sinne des Kreditwesengesetzes. Die Kapitaladäquanzrichtlinie verwies bislang für den Begriff des Finanzinstruments in Artikel 2 Absatz 5 lediglich auf die in Abschnitt Bdes Anhangs zur Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (WDRL) - ABl. EWG L Nr. 141 S. 27 - genannten Instrumente. Insoweit bestand ein inhaltlicher Gleichlauf zwischen dem für die Frage der Erlaubnispflicht in § 1 Abs. 11 definierten Begriff des Finanzinstruments und dem für die sonstigen Regelungsbereiche des Kreditwesengesetzes geltenden Finanzinstrumentebegriff.

"Die neu gefasste Regelung in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e sowie Unterabsatz 3 der Kapitaladäquanzrichtlinie geht nunmehr jedoch über den Verweis auf die korrespondierende Definition der Richtlinie 2004/39/EG (MiFID), die die WDRL abgelöst hat, hinaus. Es war daher erforderlich den bislang einheitlichen Finanzinstrumentebegriff des KWG aufzuspalten. Für den Bereich der Erlaubnispflicht bleibt weiterhin der engere Begriff der WDRL/MiFID, der in § 1 Abs. 11 umgesetzt ist, einschlägig. Sein Anwendungsbereich wurde durch den Verweis auf § 1 Abs. 1 bis 3 klar eingegrenzt. Für das restliche KWG, namentlich den Bereich des Handelsbuchs, gilt nunmehr die Definition in Absatz 3. Der Begriff umfasst auch "handelbare Forderungen" und "Anteile", so dass deren gesonderte Erwähnung im Gesetzestext entbehrlich wurde.

In Anhang VII, Teil CA, Absatz 1 der Kapitaladäquanzrichtlinie wird nunmehr gefordert, dass die Einhaltung der institutsintern festgelegten Kriterien zur Einbeziehung von Positionen in das Handelsbuch regelmäßig überwacht und vollständig dokumentiert wird. Dementsprechend musste in Absatz 4 Satz 2 eine ergänzende Regelung vorgenommen werden.

"Den zusätzlichen Anforderungen, die in der Kapitaladäquanzrichtlinie an die Führung des Handelsbuchs und die darin einbezogenen Positionen gestellt werden, wird durch Absatz 5 Rechnung getragen. Gemäß Anhang VII, Teil CA, Absatz 2 der Kapitaladäquanzrichtlinie wird verlangt, dass die Institute über klar formulierte Konzepte und Verfahrensweisen zur Führung und Verwaltung ihres Handelsbuchs verfügen. Darin müssen die Institute insbesondere das Ausmaß bestimmen, in dem sie durch rechtliche Beschränkungen oder technische Anforderungen an einer kurzfristigen Veräußerung oder Absicherung ihrer Handelsbuchpositionen gehindert werden könnten. Zu diesem Zweck haben die Institute geeignete Kontrollprozesse einzuführen anhand derer sie solch rechtliche und tatsächliche Beschränkungen der Handelbarkeit und Absicherbarkeit ihrer Handelsbuchpositionen zuverlässig feststellen können.

Weiterhin haben die Institute anzugeben, inwieweit sie ihre Handelsbuchpositionen täglich zu Marktpreisen mit Bezug auf einen aktiven und liquiden Markt bewerten können, der dem Institut sowohl die Möglichkeit zu Käufen als auch zu Verkäufen gibt. Soweit die Institute den Marktwert ihrer Handelsbuchpositionen mit Hilfe von Bewertungsmodellen schätzen, müssen die Institute darlegen, inwieweit sie alle wesentlichen Risiken der betroffenen Handelsbuchpositionen identifizieren und mit Instrumenten absichern können, für die ein aktiver und liquider Markt besteht, der dem Institut sowohl die Möglichkeit zu Käufen als auch zu Verkäufen gibt, und inwieweit die Institute die wichtigsten Annahmen und Parameter, die in den Bewertungsmodellen Verwendung finden, empirisch substantiieren können. Außerdem haben die Institute anzugeben, inwieweit sie in der Lage und verpflichtet sind, Bewertungen für ihre Handelsbuchpositionen vorzunehmen, die auch extern in einheitlicher Weise validiert werden können. Schließlich müssen die Institute im Rahmen der von ihnen aufgestellten Konzepte und Verfahrensweisen zur Führung und Verwaltung ihres Handelsbuchs darlegen, wie sie die Handel- und Absicherbarkeit der von ihnen gehaltenen, verschiedenen Arten von Handelsbuchpositionen einschätzen. Eine detailliertere Ausgestaltung dieser Anforderungen ist der Rechtsverordnung nach Absatz 9 vorbehalten.

"Absatz 6 dient der Umsetzung von Artikel 11 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang VII, Teil A der Kapitaladäquanzrichtlinie. Für den Nachweis der Handelsabsicht wird hier das Vorliegen einer klar dokumentierten und von der Geschäftsleitung genehmigten Handelsstrategie für die Positionen des Handelsbuchs sowie die Einführung eindeutig definierter Verfahrensweisen zur aktiven Steuerung und zur Überwachung der Handelsbuchpositionen auf Übereinstimmung mit der Handelsstrategie des jeweiligen Instituts verlangt. Die Handelsstrategie kann dabei ein Teil der in § 25a Absatz 1 Satz 3 Nr. 1geforderten Risikostrategie sein. In diesem Falle muss jedoch die Handelsstrategie gleichwohl eindeutig als solche identifiziert werden können. Außerdem verlangt die Kapitaladäquanzrichtlinie in Artikel 11 Absatz 3, dass bei Positionen des Handelsbuchs, die mit Handelsabsicht gehalten werden, die Handelsabsicht anhand der Handelsstrategie des Instituts sowie anhand der Vorschriften und Verfahrenswei85 sen zur Steuerung und zur Überwachung der Handelsbuchpositionen des Instituts auf Übereinstimmung mit der Handelsstrategie nachzuweisen ist. Diese Vorgaben werden durch Absatz 6 in nationales Recht umgesetzt.

Absatz 7 regelt die Behandlung von institutsinternen Sicherungsgeschäften. Gemäß Artikel 11

"Absatz 5 der Kapitaladäquanzrichtlinie können institutsinterne Sicherungsgeschäfte dem Handelsbuch zugerechnet werden, wenn die in Anhang VII, Teil C, Absatz 1 genannten Voraussetzungen für derartige Sicherungsgeschäfte erfüllt sind. Insbesondere wird dabei auf das Vorliegen einer speziellen, institutsinternen Genehmigung der oberen Leitungsebene des Instituts im Hinblick auf die Vornahme und Durchführung derartiger Sicherungsgeschäfte, auf das Vorliegen gesonderter Kontrollverfahren und einer angemessenen Dokumentation für derartige Sicherungsgeschäfte abgestellt. Darüber hinaus müssen diese Sicherungsgeschäfte zu Marktbedingungen durchgeführt und ebenso wie vergleichbare Handelsbuchpositionen, die keine institutsinternen Sicherungsgeschäfte sind, in die Steuerung und Überwachung der Handelsbuchpositionen des Instituts einbezogen werden. Grundsätzlich lässt die Zurechnung institutsinterner Sicherungsgeschäfte zum Handelsbuch die Zurechnung der durch diese Sicherungsgeschäfte abgesicherten Anlagebuchpositionen zum Anlagebuch sowie die aufgrund dessen für diese Anlagebuchpositionen geltenden Eigenkapitalanforderungen unberührt.

Demnach werden Anlagebuchpositionen, die durch interne Sicherungsgeschäfte im Handelsbuch abgesichert sind, für Zwecke der Bemessung der Eigenkapitalanforderungen als nicht abgesichert angesehen. Eine Ausnahme von dieser Regel gilt nach Anhang VII, Teil C, Absatz 3 der Kapitaladäquanzrichtlinie für Anlagebuchpositionen, bei denen das Adressenausfallrisiko durch ein Kreditderivat abgesichert ist, das das Institut von einem Dritten erworben hat. In diesem Fall ist es unschädlich für die Berücksichtigung der Sicherungswirkung des Kreditderivats bei der Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen in Bezug auf die abgesicherte Anlagebuchposition, wenn das Institut das Kreditderivat dem Handelsbuch zuordnet und lediglich durch ein internes Sicherungsgeschäft in das Anlagebuch durchleitet. Allerdings ist die Berücksichtigung der Sicherungswirkung des Kreditderivates daran geknüpft, dass das Kreditderivat den Anforderungen des Anhangs VIII, Teil 2, Absatz 19 der Bankenrichtlinie genügt und damit die Voraussetzungen erfüllt, die insbesondere der Kreditrisiko-Standardansatz für eine anrechnungsmindernde Berücksichtigung von Kreditderivaten vorsieht.

"Diese Voraussetzungen wie auch die Bemessung der Eigenkapitalanforderungen im Falle der Berücksichtigung der Sicherungswirkung des Kreditderivats sind in der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 3 (Solvabilitätsverordnung) geregelt. Daher verweist Absatz 7 Satz 7 für die Einzelheiten der Berücksichtigung dieser Kreditderivate bei der Bemessung der Eigenkapitalanforderungen für die insoweit abgesicherten Anlagebuchpositionen auf die Solvabilitätsverordnung. Die in Anhang VII, Teil C, Absatz 1 der Kapitaladäquanzrichtlinie genannten Voraussetzungen sind zwingend und kumulativ zu erfüllen. Sie werden daher durch Absatz 7 in das Regelwerk des § 1a einbezogen. Die Geltung der mit Schreiben des BAKred vom 16. März 2000 (Gz.: I 5 - A 233 - 2/98) getroffenen Regelungen wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Vielmehr werden diese Regelungen durch die Bestimmungen des Absatzes 7 ergänzt.

Absatz 8 regelt die Anforderungen an die Bewertung und die Verfahren zur Bewertung von Handelsbuchpositionen. Die Kapitaladäquanzrichtlinie verlangt gemäß Artikel 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VII, Teil B, dass die Institute angemessene Systeme und Kontrollprozesse einrichten und stetig fortführen, die es ihnen erlauben, ihre Handelsbuchpositionen vorsichtig und zuverlässig zu bewerten. Dabei müssen diese Systeme und Kontrollprozesse über schriftlich niedergelegte Vorgaben und Verfahrensweisen für den Bewertungsprozess der Handelsbuchpositionen verfügen. Darüber hinaus formuliert die Kapitaladäquanzrichtlinie in Anhang VII, Teil B, Absätze 3 bis 12 spezifische Anforderungen an bestimmte, institutsinterne Prozesse im Zusammenhang mit der Bewertung von Positionen des Handelsbuchs sowie Maßstäbe für die Bewertung der Positionen des Handelsbuchs für aufsichtliche Zwecke auch der Höhe nach. All diese Anforderungen werden durch Absatz 8 zu nationalem Recht, soweit die Einzelheiten nicht einer Rechtsverordnung nach Absatz 9 vorbehalten sind. Die spezifischen Maßstäbe für die Bewertung von weniger liquiden Handelsbuchpositionen in Anhang VII, Teil B, Absätze 3 bis 12 der Kapitaladäquanzrichtlinie sind in Satz 5 umgesetzt. Soweit ein Institut für die Ermittlung des Eigenkapitals die Gesamtheit seiner Handelsbuchpositionen günstiger bewertet als nach dem aufsichtlichen Maßstab, erfolgt in Umsetzung von Anhang VII, Teil B, Absätze 13 bis 14a der Kapitaladäquanzrichtlinie ein Abzug der Differenz vom Kernkapital, soweit die Differenz von erheblicher Höhe ist (§ 10 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1), und ein Abzug der Differenz von den Drittrangmitteln, falls die Differenz von nicht erheblicher Höhe ist (§ 10 Abs. 2c Satz 6).

"Die nunmehr in Absatz 9 enthaltene Rechtsverordnungsermächtigung gibt die Möglichkeit, die vorgenannten, aufgrund von Artikel 11 in Verbindung mit Anhang VII der Kapitaladäquanzrichtlinie neu geschaffenen Anforderungen an die Institute, an das Handelsbuch, die darin einbezogenen Positionen, die Steuerung der Handelsbuchpositionen, die Steuerung der Risiken des Handelsbuchs und die Bewertung der Handelsbuchpositionen im Rahmen einer Rechtsverordnung detailliert zu regeln, damit diese Anforderungen für die Institute zu handhabbaren, nachvollziehbaren Leitlinien werden, die die Institute praxisgerecht umsetzen können.

Vor diesem Hintergrund war die im bisherigen § 1 Absatz 12 Satz 3 und nun in Absatz 9 enthaltene Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung zum Handelsbuch diesen neuen Erfordernissen anzupassen und so auszugestalten, dass sie den Erlass einer Rechtsverordnung erlaubt, die die neuen, europarechtlichen Vorgaben für das Handelsbuch und die darin einbezogenen Positionen angemessen in deutsches Recht umsetzt. Insbesondere war in diese Ermächtigungsgrundlage auch eine Ermächtigung für den Erlass näherer Regelungen zur Abgrenzung der Handelsbuch - von Nichthandelsbuchinstituten aufzunehmen, damit zumindest die momentan in der GroMiKV enthaltenen Regelungsinhalte zur Bestimmung der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte sowie zur Bestimmung des Anteils des Handelsbuchs gegebenenfalls in eine zukünftig zu schaffende Handelsbuchver87 ordnung überführt werden können. Diese zur Zeit in der GroMiKV normierten Regelungen ergänzen die Bestimmungen des § 2 Absatz 11 Sätze 2 und 3. Integriert wurde in die Ermächtigungsgrundlage des Absatzes 9 auch die bislang in § 10a Absatz 6 Satz 10 enthaltene Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Anwendung der Handelsbuchvorschriften in Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen.

"Die im bisherigen § 1 Absatz 12 Satz 7 enthaltene Pflicht des Abschlussprüfers, die Einhaltung der institutsintern festgelegten Kriterien im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu überprüfen, ist aus Konsistenzgründen nunmehr in § 29 Absatz 1 aufgenommen worden, der in Satz 2 auf die Anforderungen der Absätze 4 bis 8 verweist.

Zu Nummer 4 (§ 2)

Zu Buchstabe a und b

"Redaktionelle Folgeänderung der Umbenennung von § 2b KWG in § 2c KWG.

Zu Buchstabe c

"Mit Absatz 8a wird Art. 45d Abs. 1 Satz 1 der Kapitaladäquanzrichtlinie umgesetzt. Art. 45d Abs. 1 Satz 1 der Kapitaladäquanzrichtlinie sieht eine vollständige Ausnahme von den Eigenkapitalanforderungen der Bankenrichtlinie und der Kapitaladäquanzrichtlinie zugunsten von Unternehmen vor, deren Haupttätigkeit ausschließlich im Betreiben von Bankgeschäften oder im Erbringen von Finanzdienstleistungen in Bezug auf Finanzinstrumente gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7 und 10 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente u.a. vom 21. April 2004 (ABl. EG (Nr. ) L 145 S. 1 - MiFID -) besteht. Soweit die Geschäftstätigkeit der Unternehmen auf die genannten Finanzinstrumente beschränkt bleibt, sollen die Eigenkapitalanforderungen der Bankenrichtlinie und der Kapitaladäquanzrichtlinie in Bezug auf alle Risikobereiche, d.h. in Bezug auf das Kreditrisiko, das Marktpreisrisiko und das operationelle Risiko, nicht für diese Unternehmen gelten. Eine Umsetzung des Ausnahmetatbestandes ist daher insoweit erforderlich, als die betreffenden Unternehmen nach § 1 einer Erlaubnis bedürfen und damit grundsätzlich auch den Anforderungen des § 10 unterfallen. Dies betrifft bis zur nationalen Umsetzung der MiFID die Unternehmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich im Betreiben von Bankgeschäften oder im Erbringen von Finanzdienstleistungen in Bezug auf Warenderivate im Sinne von § 1 Abs. 11 Nr. 5 besteht.

Im Gegensatz zu der Regelung des § 20c, die Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13 Abs. 3, 13a Abs. 3 bis 5 und 13b Abs. 1 nur auf Antrag vorsieht, findet Absatz 8a als Ausnahmetatbestand unmittelbare Anwendung.

"Der Anwendungsbereich des Absatzes 8a wird durch den Verweis auf § 64h Abs. 7 sowohl in persönlicher als auch in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt. Danach gilt Absatz 8a nicht für Unternehmen, für die die Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen ABl. EG (Nr. ) L 141 S. 27 - WDRL -) am 31. Dezember 2006 galt und die bereits zum Stichtag erlaubnispflichtige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen betrieben bzw. erbracht haben. Sinn und Zweck dieser Beschränkung ist es, solche Wertpapierfirmen, die bereits über eine Erlaubnis nach § 32 verfügen und den Eigenkapitalanforderungen nach § 10 schon zum Stichtag unterworfen sind, nicht nachträglich von den Eigenkapitalanforderungen freizustellen. Es wird davon ausgegangen, dass sich für diese Unternehmen keine unzumutbare Härte aus der Anwendung der Eigenkapitalanforderungen ergeben hat.

In zeitlicher Hinsicht ist die Geltung des Ausnahmetatbestandes bis längstens zum 31. Dezember 2010 begrenzt (vgl. Art. 45d Abs. 1 Satz 2 der Kapitaladäquanzrichtlinie).

Zu Buchstabe d

"Die Kapitaladäquanzrichtlinie verlangt in Art. 18 Absatz 3 Satz 2, dass für die Berechnung der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte Schuldtitel mit ihrem Marktpreis oder Nennwert, Aktien mit ihrem Marktpreis und Derivate entsprechend dem Nominalwert oder dem Marktpreis der ihnen zugrunde liegenden Instrumente angesetzt werden.

Diese Vorgaben werden durch die Änderungen in Absatz 11 in nationales Recht übernommen.

"Dabei wird zugleich festgelegt, welche der Varianten, die in Art. 18 Absatz 3 Satz 2 für den Ansatz von Schuldtiteln und Derivaten angeboten werden, nunmehr auf nationaler Ebene anzuwenden ist. Demgemäß sind Schuldtitel zwingend mit ihrem Marktpreis und Derivate zwingend entsprechend dem Marktpreis der ihnen zugrunde liegenden Instrumente anzusetzen, falls ein solcher Marktpreis existiert und dieser über dem Nennwert der betroffenen Schuldtitel bzw. über dem Nominalwert der den betroffenen Derivaten zugrunde liegenden Instrumente liegt. Die Aufteilung des bisherigen Satzes 2 trägt der Erweiterung des ersten Teilsatzes Rechnung und dient der besseren Lesbarkeit.

Zu Nummer 5 (§ 2a)

"Die neu eingefügte Vorschrift setzt Artikel 69 der Bankenrichtlinie um. Danach brauchen Institute mit Sitz im Inland, die einem Institut mit Sitz im Inland nachgeordnet sind, unter bestimmten Voraussetzungen die in Artikel 68 Abs. 1 der Bankenrichtlinie aufgezählten Anforderungen nicht auf Einzelebene anzuwenden. Diese Ausnahme bezieht sich auf die in Artikel 22 der Bankenrichtlinie geregelten Anforderungen an das interne Kontrollsystem des Instituts, die in Artikel 75 geregelten Anforderungen an die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung sowie die in Abschnitt 5 der Bankenrichtlinie geregelten Großkreditvorschriften, die in den genannten Vorschriften des § 10, der §§ 13 und 13a sowie des § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 umgesetzt wurden.

Die Ausnahmeregelung des § 2a erfordert eine enge Einbindung des nachgeordneten Unternehmens in die Gruppenstruktur. Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass durch die Freigabe der zentralen Strukturnormen des Bankaufsichtsrechts auf Einzelebene keine Gefahren für die Sicherheit der den Instituten anvertrauten Vermögenswerte, Beeinträchtigungen der ordnungsgemäßen Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen oder unvertretbare Aufsichtslücken entstehen und eine angemessene Eigenmittelverteilung in der Gruppe sichergestellt wird. Ein Institut kann daher die Ausnahmeregelung nur in Anspruch nehmen, wenn das übergeordnete Unternehmen beherrschenden Einfluss auf das nachgeordnete Unternehmen ausüben kann. Es muss daher mehr als 50 vom Hundert der mit den Anteilen des nachgeordneten Unternehmens verbundenen Stimmrechte halten oder aber die Mehrheit der Mitglieder seines Leitungsorgans bestellen und/oder abberufen können. Das nachgeordnete entspricht.

"Aufgrund des Wegfalls der Mindestkapitalanforderungen auf Einzelebene muss darüber hinaus gewährleistet sein, dass es keine rechtlichen oder bedeutenden tatsächlichen Hindernisse gibt die im Bedarfsfall eine unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln auf das nachgeordnete Institut oder eine Übernahme der Verpflichtung durch das übergeordnete Unternehmen verhindern. Ergänzend muss sich das übergeordnete Unternehmen verbindlich verpflichten, in diesem Fall für die vom nachgeordneten Unternehmen eingegangenen bestehenden und künftigen Verpflichtungen einzustehen. Eine derartige Erklärung ist nur dann entbehrlich, wenn die vom nachgeordneten Unternehmen verursachten Risiken von untergeordneter Bedeutung sind. Der Nachweis hierfür ist von dem Institut zu führen.

Ein Institut, bei dem diese Voraussetzungen erfüllt sind, braucht die genannten Vorschriften nicht mehr auf Einzelebene anzuwenden. Es hat allerdings der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unter Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen anzuzeigen, dass es von dem Ausnahmetatbestand Gebrauch macht.

"Wird das Vorliegen der Voraussetzungen nicht oder nicht in ausreichendem Maße nachgewiesen, kann die Bundesanstalt das Institut oder das ihm übergeordnete Unternehmen auffordern, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Tatbestandsvoraussetzungen zu erfüllen.

Weist das Institut nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist nach, dass nunmehr alle Voraussetzungen gegeben sind, kann die Bundesanstalt anordnen, dass das Institut die genannten aufsichtsrechtlichen Anforderungen wieder auf Einzelebene zu beachten hat.

"Nimmt ein Institut die Ausnahme in Anspruch, ist es gehalten, von Zeit zu Zeit zu überprüfen, ob die Voraussetzungen noch gegeben sind. Eine solche Überprüfung hat zumindest immer dann stattzufinden, wenn Veränderungen eingetreten sind, die sich auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 auswirken können. Das Ergebnis dieser Überprüfung sowie ggf. in seiner Folge ergriffene Maßnahmen sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der Bundesanstalt und/oder der Deutschen Bundesbank auf Anforderung vorzulegen.

Absatz 5 setzt Artikel 69 Abs. 2 der Bankenrichtlinie um und öffnet den Ausnahmetatbestand auch für inländische Institute, die nachgeordnete Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe nach § 10a Abs. 3 sind, vorausgesetzt, die Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze der Gruppe hat ihren Sitz ebenfalls im Inland.

"Absatz 6 setzt Artikel 69 Abs. 2a der Bankenrichtlinie um. Danach kann unter den genannten Voraussetzungen auch das übergeordnete Institut einer Institutsgruppe nach § 10a Abs. 1 oder 2 auf Einzelebene von der Anwendung des § 10, der §§ 13, 13a sowie des § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 zum internen Kontrollsystem absehen.

Zu Nummer 6 (§§ 2b bis 2d)

"Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Einfügung des neuen § 2a.

Zu Nummer 7 (§ 8)

"Die Regelungen tragen den geänderten Marktverhältnissen im Europäischen Wirtschaftsraum Rechnung. Die Institute führen zunehmend auch grenzüberschreitend Bankgeschäfte durch bzw. erbringen Finanzdienstleistungen in anderen Mitgliedsstaaten. Darüber hinaus ist auch bei grenzüberschreitend tätigen Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen eine Tendenz zur Schaffung zentraler Risikomanagementsysteme festzustellen. Um vor diesem Hintergrund auch weiterhin sicherzustellen, dass vom Sitzstaat erteilte Erlaubnisse u.ä. gegenseitig anerkannt werden können und dass sich im unmittelbaren Wettbewerb von Instituten mit Sitz in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten keine Wettbewerbsverzerrungen aufgrund abweichender nationaler Aufsichtsregeln ergeben, zielt die überarbeitete Bankenrichtlinie auf eine weitere Harmonisierung des Bankenaufsichtsrechts sowie Konvergenz der Aufsichtspraxis. Ein zentraler Punkt ist hierbei die weitere Verstärkung der Position der für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständigen Stelle, der stärker als bisher eine Koordinatorfunktion bei der Aufsicht über grenzüberschreitend tätige Gruppen sowie über Gruppen, deren Mitglieder ihren Sitz in mehr als einem Mitgliedsstaat haben, zukommt (vgl. hierzu auch die Neuregelung in Absatz 6 sowie die §§ 8a und 8c) sowie die Erweiterung der bestehenden Regelungen über die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden, insbesondere der wechselseitige Informationsaustausch.

Die Bankenrichtlinie unterscheidet jetzt, wie bereits zuvor die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002, über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats zwischen grundlegenden und zweckdienlichen Informationen, für deren Austausch jeweils andere Anforderungen gelten.

Zu Buchstabe a

"Absatz 3 wurde nach Maßgabe von Art. 132 Abs. 1 der Bankenrichtlinie insgesamt neu gefasst und regelt als lex specialis zu § 9 den Austausch "grundlegender Informationen", die die Aufsichtsbehörden auch auf eigene Initiative, d.h. ohne das Vorliegen einer entsprechenden Anfrage einer anderen Aufsichtsbehörde, weiterleiten können. Der Hinweis auf § 15 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz in Satz 2 verdeutlicht, dass der Austausch personenbezogener Daten den Beschränkungen durch dieses Gesetz unterliegt. Eine Verpflichtung zur Weiterleitung von grundlegenden Informationen ohne Anfrage besteht nicht. Grundlegend in diesem Sinne sind Informationen, die, wie die in den Fallgruppen genannten Beispiele, einen materiellen Einfluss auf die Beurteilung der Finanzlage eines Instituts in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben können. Als Beispiele für die in Satz 4 Nummer 4 genannten "schwerwiegenden oder außergewöhnlichen bankaufsichtlichen Maßnahmen" nennt die Bankenrichtlinie ausdrücklich die Verhängung zusätzlicher Kapitalanforderungen (vgl. hierzu auch § 45b) sowie die Beschränkung der Möglichkeit zur Nutzung eines fortgeschrittenen Messansatzes zur Ermittlung des operationellen Risikos (Advanced Measurement Approach - AMA -) für die Berechnung des erforderlichen Eigenkapitals. Maßgeblich ist dabei vor allem der Horizont des Staates, der die Informationen erhält.

Zu Buchstabe b

"Absatz 4 betrifft die Weitergabe "zweckdienlicher Informationen" durch die Bundesanstalt, sofern sie für die Aufsicht über eine Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe zuständig ist, deren gruppenangehörige Unternehmen ihren Sitz in wenigstens einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben (grenzüberschreitende Gruppe). Zweckdienliche Informationen, die nach Maßgabe von Art. 132 Abs. 1 der Bankenrichtlinie definiert sind als Informationen, die die Beurteilung der finanziellen Solidität eines Instituts in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums wesentlich beeinflussen können, werden anders als grundlegende Informationen nur auf konkrete Anfrage einer anderen zuständigen Stelle weitergegeben.

Ob und in welchem Umfang einem solchen Auskunftsersuchen Rechnung getragen wird, liegt im Ermessen der Bundesanstalt und richtet sich insbesondere nach der Bedeutung des jeweils relevanten Tochterunternehmens für das Finanzsystem des betreffenden Staates.

"Die bisher in Absatz 3 geregelten zulässigen Verwendungszwecke für Informationen, die die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank von anderen Aufsichtsbehörden erhalten, sind nunmehr inhaltlich unverändert in Absatz 5 geregelt.

Absatz 6 setzt Art. 132 Abs. 3 der Bankenrichtlinie um und bildet mit der Konsultation der anderen zuständigen Stellen vor bestimmten aufsichtlichen Entscheidungen einen weiteren Aspekt der engeren Zusammenarbeit ab. Soweit eine Entscheidung der Bundesanstalt über zustimmungspflichtige Änderungen der Struktur der Inhaber, der Organisation oder der Geschäftsleitung gruppenangehöriger Institute oder den Erlass schwerwiegender oder außergewöhnlicher bankaufsichtlicher Maßnahmen auch Bedeutung für die Aufsichtstätigkeit anderer zuständiger Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum hat, sind diese Stellen grundsätzlich vorher anzuhören. Auch hier nennt die Bankenrichtlinie als Beispiele für derartige Maßnahmen die Verhängung erhöhter Eigenkapitalanforderungen (vgl. hierzu auch § 45b) sowie die Beschränkung der Möglichkeit zur Nutzung eines fortgeschrittenen Messansatzes zur Ermittlung des operationellen Risikos für die Berechnung des erforderlichen Eigenkapitals. Besonderes Gewicht wird auch hier der für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständigen Stelle zugemessen, vgl. § 8 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2. Von der Anhörung kann dann abgesehen werden wenn diese aufgrund von Gefahr in Verzug nicht möglich ist oder wenn die Gefahr besteht dass eine vorherige Anhörung der zuständigen Stellen die Wirksamkeit der Maßnahme gefährden könnte. In diesen Fällen beschränkt sich die Kooperationspflicht auf eine unverzügliche nachträgliche Information der betreffenden Stellen.

"Absatz 7 setzt Art. 130 Abs. 1 der Bankenrichtlinie um. Dieser sieht vor, dass die für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständigen Stellen, die von einer Krisensituation in der Gruppe Kenntnis erlangen, die Auswirkungen für das Finanzsystem eines der EWR-Staaten haben kann, in denen die Unternehmen der Gruppe ihren Sitz haben, unter Beachtung der nationalen Verschwiegenheitsvorschriften die Zentralnotenbank (Art. 49 Buchstabe a der Bankenrichtlinie) sowie die Dienststellen ihrer Zentralbehörden, die für die Rechtsvorschriften über die Überwachung der Kreditinstitute, der Finanzinstitute, der Wertpapierdienstleistungen und der Versicherungsgesellschaften zuständig sind (Art. 50 der Bankenrichtlinie), informieren. In Deutschland sind dies die Deutsche Bundesbank sowie das Bundesministerium der Finanzen.

Der bisherige Absatz 3 Satz 3 wurde wegen der Sachnähe inhaltlich unverändert als neuer Absatz 4 an § 35 (Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis) angefügt.

Zu Buchstabe c

"Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 8 (§ 8a)

"Absatz 1 setzt Art. 129 Abs. 1 der Bankenrichtlinie um. Die Regelung weist der Bundesanstalt weitere Aufgaben zu, wenn sie für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine Gruppe zuständig ist, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut oder eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft steht. Sie gehört damit ebenfalls in den Kreis der Richtlinienvorgaben, die auf eine stärkere Betonung der Bedeutung der im Hinblick auf grenzüberschreitende Gruppen für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständigen Stelle gerichtet sind. Dieser Stelle wird dabei zunehmend die Rolle einer zentralen Ansprechpartnerin und Koordinatorin für die Aufsicht über die gruppenangehörigen Unternehmen sowohl in Krisensituationen als auch im Rahmen der laufenden Aufsicht zugewiesen. Die zusätzlichen Aufgaben umfassen insbesondere Koordinations- und Planungsaufgaben im Hinblick auf die Informationssammlung und Verteilung sowie die Planung und Koordination der Aufsichtstätigkeit.

Ergänzend zu den der für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständigen Stelle bereits unmittelbar durch die Richtlinie zugewiesenen zusätzlichen Aufgaben sieht Art. 131, 2. Unterabsatz der Bankenrichtlinie, der mit Absatz 2 umgesetzt wird, die Möglichkeit der EWR-Staaten vor, im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum weitere Aufgaben auf diese Stelle zu übertragen.

"Hierdurch kann unterschiedlichen aufsichtlichen Anforderungen, die sich z.B. aus der Struktur der Gruppe ergeben, besser Rechnung getragen werden.

Zu Nummer 9 (§ 8b)

"Umbenennung ist redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Einfügung von § 8a. Weitere redaktionelle Folgeänderungen ergaben sich durch die Neufassung von § 8 sowie die Einfügung des neuen § 31 Abs. 2 bis 4.

Zu Nummer 10 (§ 8c)

§ 8c ermöglicht es der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum, abweichend von der nach den Vorschriften der Richtlinie und dieses Gesetzes geltenden Zuständigkeitsverteilung im Einzelfall aufgrund bilateraler Übereinkünfte die Zuständigkeit für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis oder die Zuständigkeit für die Aufsicht über einzelne nachgeordnete Institute zu übertragen. In beiden Fällen ist die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über das Bestehen und den Inhalt der Übereinkünfte zu informieren.

"Absatz 1 basiert auf dem bisherigen § 8b und regelt die Möglichkeit der Bundesanstalt, in besonderen Fällen widerruflich von der Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis abzusehen und bei gleichzeitiger Freistellung des übergeordneten Unternehmens der Gruppe von der Beachtung der Vorschriften über die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis diese im Rahmen einer gemeinsamen Übereinkunft auf eine andere zuständige Stelle im Europäischen Wirtschaftsraum zu übertragen. Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Zuständigkeit wurden ergänzt. So gilt weiterhin, dass auch nach der Übertragung der Zuständigkeit sichergestellt sein muss, dass die gruppenangehörigen Institute entsprechend den Vorgaben den Bankenrichtlinie in die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis einbezogen werden.

Darüber hinaus setzt die Übertragung der Zuständigkeit voraus, dass es im Hinblick auf die gruppenangehörigen Unternehmen und die Bedeutung ihrer Geschäftstätigkeit in dem anderen Staat unangemessen wäre, wenn die Bundesanstalt die Aufsicht auf zusammengefasster Basis ausüben würde, auch wenn sie hierfür nach den Regelungen der Richtlinie und dieses Gesetzes zuständig wäre. Auch diese Regelung soll dazu beitragen, den tatsächlichen Anforderungen an die Aufsicht und der jeweiligen Bedeutung der Institute oder Gruppen für die einzelnen Mitgliedstaaten besser Rechnung zu tragen. Zur Erhaltung der Transparenz und aus Gründen der Rechtsklarheit ist - neben der Unterrichtung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften -das betroffene übergeordnete Unternehmen der Gruppe vor der Übertragung der Zuständigkeit zu hören und für die Dauer der Übertragung von seinen Pflichten aufgrund der Vorschriften über die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis freizustellen.

"Absatz 2 wurde neu gefasst und regelt den Fall, dass aufgrund einer Vereinbarung mit einer anderen zuständigen Stelle innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe auf die Bundesanstalt übertragen wurde. Da in diesem Fall das übergeordnete Unternehmen nach Maßgabe der Bankenrichtlinie nicht der Aufsicht der Bundesanstalt unterliegt, erhält sie mit Absatz 2 die Möglichkeit, entsprechend den Regeln des § 10a Abs. 1 und 3 ein Institut mit Sitz im Inland als übergeordnetes Unternehmen der Gruppe zu bestimmen und so eine wirksame Aufsicht auf zusammengefasster Basis zu gewährleisten.

Absatz 3 gibt der Bundesanstalt, aufbauend auf Art. 131 3. Unterabsatz der Bankenrichtlinie, die Möglichkeit, die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung eines Instituts, für dessen Lizenzierung sie nach Maßgabe der Richtlinie und dieses Gesetzes zuständig ist, auf eine andere zuständige Stelle im Europäischen Wirtschaftsraum zu übertragen, sofern es sich um ein Tochterunternehmen eines durch diese Stelle lizenzierten und beaufsichtigten Instituts handelt.

Zu Nummer 11 (§ 8d)

"Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Einfügung von § 8c.

Zu Nummer 12 (§ 10)

"Die dieser Gesetzesänderung zugrunde liegende Überarbeitung der Bankenrichtlinie und der Kapitaladäquanzrichtlinie dient in erster Linie der Umsetzung der überarbeiteten Baseler Ei95 genkapitalvereinbarung vom Juni 2004 in europäisches Recht. Der Schwerpunkt der neuen Vorschriften liegt in der Ermittlung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung der Institute und den hierfür künftig zur Verfügung stehenden Verfahren. Die Umsetzung dieser Regelungen in nationales Recht erfolgt im Wesentlichen in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9. Eine grundlegende Neuregelung der Eigenkapitalbestandteile wird demgegenüber voraussichtlich erst zum 1. Januar 2009 erfolgen (vgl. Art. 62 der Bankenrichtlinie). Gleichwohl enthalten auch die vorliegenden neu gefassten Richtlinien Regelungen, die auch in § 10 Anpassungen erforderlich machen. Darüber hinaus besteht in anderen Teilen der Vorschrift Anlass, die Regelungen vor dem Hintergrund der geltenden Verwaltungspraxis zu überarbeiten und bankaufsichtlich unerlässliche Korrekturen vorzunehmen.

Zu Buchstabe a und b

"Aus Gründen der Klarstellung und Vereinfachung wurde das Gefüge der §§ 10 und 10a dahingehend verändert dass § 10 nunmehr generell die Anforderungen an eine angemessene Eigenmittelausstattung sowohl von Einzelinstituten als auch von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen enthält. Bereits bisher regelte der auf dieser Vorschrift basierende Grundsatz I auch die Solvabilitätsanforderungen auf Gruppenebene. Dies wird auch für die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 gelten. § 10 ist darüber hinaus maßgeblich für die im Rahmen der zusammengefassten Eigenmittelberechnung berücksichtigungsfähigen Eigenmittelbestandteile.

Es ist insoweit nur konsequent, die Eigenmittelanforderungen an Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen bereits in § 10 zu regeln. Die Funktion des § 10a beschränkt sich danach auf die mehr technischen Fragen der Ermittlung der Konsolidierungskreise, der Konsolidierungsverfahren sowie der Pflichten der übergeordneten Institute. Die Überschrift wurde entsprechend angepasst.

"Die Bankenrichtlinie und die Kapitaladäquanzrichtlinie verpflichten den Gesetzgeber, den Instituten über die Nutzung unterschiedlicher Risikomessverfahren und die Heranziehung sowohl externer Ratings als auch interner Schätzungen eine risikosensitivere und stärker als bisher die jeweilige Komplexität der Geschäftstätigkeit widerspiegelnde Ermittlung der individuellen Risikolage und der hieraus erwachsenden Eigenkapitalanforderungen zu erlauben und zu berücksichtigen.

Die Regelung im neuen Satz 2 knüpft an die bereits zuvor dargestellte Möglichkeit der Institute sowie Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen an, im Rahmen der Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung interne Risikomessverfahren einzusetzen und stellt die grundsätzliche Zulässigkeit der Nutzung der genannten Verfahren fest, soweit eine entsprechende Zulassung der Bundesanstalt vorliegt.

"Insbesondere die internen Schätzverfahren basieren vor allem auf der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten durch die Institute. Erwägungsgrund 34 der Bankenrichtlinie stellt daher - unbeschadet der Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr - ausdrücklich ein berechtigtes Interesse der Institute an der Erhebung und Verarbeitung der für den Betrieb der internen Ratingsysteme erforderlichen personenbezogenen Daten fest, da nur so ein zuverlässiger Betrieb der internen Ratingsysteme mit aussagekräftigen Ergebnissen ermöglicht und sichergestellt werden kann.

Mit den Sätzen 3 bis 8 wird eine bereichsspezifische Regelung für den Umgang mit personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit solchen Risikomessverfahren geschaffen, die einerseits dem Interesse der Institute und der Bankaufsicht am Aufbau und Betrieb solcher Systeme Rechnung trägt und andererseits die schutzwürdigen Interessen der Kunden angemessen berücksichtigt.

"Datenerhebung und Datenverwendung werden grundsätzlich nur im erforderlichen Umfang zugelassen (Satz 3 Nr. 2) und die Verwendung bestimmter besonders sensibler Merkmale generell ausgeschlossen (Satz 3 letzter Halbsatz). Im Übrigen dürfen im Echtbetrieb der Ratingsysteme nur bei Zugrundelegung strenger Maßstäbe nachweisbar bonitätsrelevante Merkmale in die Ratingsysteme eingehen (Satz 3 Nr. 1). Die wesentlichsten für die Gewinnung von Merkmalen oder von Scorewerten aus der Zusammenfassung von Merkmalen in Frage kommende Datenkategorien werden in der nicht abschließenden Aufzählung in Satz 6 genannt. Außerhalb des Echtbetriebs dürfen zur Entwicklung und Weiterentwicklung der Ratingsysteme nach Satz 5 auch Merkmale verwendet werden, die den für den Echtbetrieb geltenden strengen Maßstäben (noch) nicht genügen.

Die Erstreckung der Regelungen auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in Satz 4 trägt dem berechtigten Interesse von Unternehmen auf entsprechenden Schutz dieser sensiblen Informationen Rechnung.

"Satz 7 nennt die zulässigen Datenquellen und orientiert sich an der derzeit absehbaren Praxis.

Gerade für kleinere Institute ist die Verbreiterung ihrer Datenbasis durch Verwendung externer Datenquellen zwingende Vorbedingung für den Übergang zu fortgeschrittenen Verfahren.

"Die Übermittlung erhobener Daten innerhalb der aufsichtlichen Institutsgruppe und in pseudonymisierter Form an einen engen Kreis von Dienstleistern wie zum Beispiel die zentralen Einrichtungen der Verbundgruppen der Sparkassen und Kreditgenossenschaften ist erforderlich, damit auch kleinere Institute die Anforderungen an die fortgeschrittenen Ansätze erfüllen können ohne unverhältnismäßig teure eigene interne Ratingsysteme mit den dafür erforderlichen Datenverarbeitungskapazitäten aufbauen zu müssen. Satz 8 schafft hierfür die Grundlage.

Künftig sind auch operationelle Risiken mit Eigenkapital zu unterlegen. Aufgrund dieser deutlich erweiterten Vorschriften zur Ermittlung einer angemessenen Eigenmittelausstattung war die Rechtsverordnungsermächtigung in Absatz 1 Satz 9 neu zu fassen und im Hinblick auf die bereichsspezifische Datenerhebungs- und Datenverwendungsregelung zu ergänzen.

"Die erforderlichen Bestimmungen über Fristen für die Löschung oder Anonymisierung der personenbezogenen hat der Verordnungsgeber zwingend zu treffen.

Die Regelung in Absatz 1 Satz 5 a.F. wurde gestrichen, sie findet sich nunmehr wegen der grundsätzlichen Meldepflicht in Absatz 1e und bezüglich der näheren Ausgestaltung der Meldepflicht in Satz 2 Nr. 5, wobei auch hier im Hinblick auf eine Vereinheitlichung des (elektronischen) Meldewesens der Begriff "Datenformate" aufgenommen wurde.

Zu Buchstabe c

"Die bisherigen Vorschriften des Absatzes 1a zu abweichenden Gewichtungssätzen wurden hier aufgehoben, da diese nunmehr in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 3 geregelt werden. Hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2007 gewährten Kredite, denen in Anwendung von Absatz 1a Satz 1 in seiner bisherigen Fassung ein adressenbezogenes Bonitätsgewicht von Null vom Hundert beigemessen werden darf, enthält § 64h Abs. 1 eine Übergangsregelung, nach der die bestehende Gewichtung in diesen Fällen bis zum Ende der Laufzeit des Kredites beibehalten werden darf.

Die neue Regelung des Absatzes 1a beruht auf Art. 129 Abs. 2 der Bankenrichtlinie und regelt in erster Linie das Zulassungsverfahren zur Nutzung interner Risikomessverfahren im Bereich grenzüberschreitender Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen. Die darüber hinausgehende Erstreckung auf interne Marktrisikomodelle folgt aus Art. 37 Abs. 2 der Kapitaladäquanzrichtlinie.

"Die Regelung betont einerseits ebenfalls die besondere Bedeutung der für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständigen Stelle, andererseits stellt sie jedoch auch sicher, dass alle zuständigen Stellen der Herkunftsstaaten in das Zulassungsverfahren eingebunden werden.

Beabsichtigt eine Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, deren gruppenangehörige Unternehmen ihren Sitz in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedsstaaten des EWR haben (grenzüberschreitende Gruppe) und für deren Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis die Bundesanstalt zuständig ist, für die Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen interne Risikomessverfahren zu nutzen, benötigt sie hierfür eine Zulassung der Bundesanstalt, die daher auch Adressat des Antrags ist. In konsequenter Fortführung der bereits in den neu geregelten §§ 8, 8a und 8c zum Ausdruck kommenden intensivierten Kooperation zwischen den verschiedenen für die Aufsicht über die gruppenangehörigen Institute zuständigen Stellen, entscheidet die Bundesanstalt nicht allein über den Antrag, sondern leitet den Antrag an die anderen zuständigen Stellen weiter, soweit die von ihnen beaufsichtigen Institute von dem Gruppenantrag betroffen sind. Die zuständigen Stellen haben nach dem Eingang des vollständigen Antrags sechs Monate Zeit, eine gemeinsame Entscheidung über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu treffen. Kommt innerhalb von sechs Monaten keine gemeinsame Entscheidung der beteiligten Stellen über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zustande, fällt der Bundesanstalt das Letztentscheidungsrecht zu.

"Liegt eine gemeinsame Entscheidung der betroffenen zuständigen Stellen oder eine Entscheidung aufgrund des Letztentscheidungsrechts vor, wird diese dem übergeordneten Unternehmen der Gruppe in schriftlicher Form und unter Angabe der maßgeblichen Gründe bekannt gemacht wenn vom Letztentscheidungsrecht Gebrauch gemacht wurde, auch unter Abwägung der von den anderen zuständigen Stellen vorgebrachten Vorbehalte. Handelt es sich um einen Antrag auf Gruppenebene bzw. um den Antrag eines Instituts, für dessen Beaufsichtigung die Bundesanstalt auch auf Einzelebene zuständig ist, ergeht über diese Unterrichtung hinaus noch ein rechtsmittelfähiger Bescheid.

Ist die Bundesanstalt nur auf Einzelebene für die Beaufsichtigung eines Instituts zuständig, das einer grenzüberschreitenden Gruppe im Sinne von Satz 2 angehört, und betrifft der Antrag auch die Zulassung dieses Instituts auf Einzelebene, so erlässt die Bundesanstalt den zur Umsetzung der zusammen mit der für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständigen Stelle oder aufgrund deren Letztentscheidung getroffenen Entscheidung erforderlichen Zulassungsbescheid.

Zu Buchstabe d

"Absatz 1c wird aufgehoben. Die dortige Regelung zur Verwendung eigener Risikomodelle findet sich nunmehr in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9.

Zu Buchstabe e

"Die Erweiterung des Katalogs der Eigenmittelbestandteile in Art. 57 der Bankenrichtlinie sowie die Regelungen des Art. 66 Bankenrichtlinie erfordern nunmehr eine noch klarere Abgrenzung der Eigenkapitalbegriffe für verschiedene Anwendungsbereiche: Der neu gefasste Absatz 1d enthält mit der Einführung des Begriffs des "modifizierten verfügbaren Eigenkapitals" die Definition des Eigenkapitalbegriffs, der bei der Ermittlung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 zugrunde zu legen ist. Die Regelungen der bisherigen Sätze 2 bis 4 werden als allgemeine Voraussetzungen für das aufsichtliche haftende Eigenkapital in Absatz 2 übernommen.

Durch Satz 3 wird der klarstellende Hinweis aus Art. 66 Absatz 2a der Bankenrichtlinie in das KWG übernommen, wonach die nur bei Anwendung bestimmter Berechnungsmethoden resultierenden Hinzurechnungs- bzw. Abzugsbeträge - vor allem bei Instituten, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA) nutzen - bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals nach Absatz 2 Satz 2 anrechnungsneutral bleiben und damit keine Auswirkungen auf die Ermittlung der Definitions- und Obergrenzen bei den §§ 12, 13 und 13a haben. Eine derartige Aufteilung der bankaufsichtlichen Berechnung der für die verschiedenen Zwecke (Solvabilität, Großkredite) verfügbaren Eigenmittel ist materiell nicht neu. Bereits seit Inkrafttreten der Handelsbuchvorschriften im Rahmen der 6. KWG-Novelle müssen die Institute zur Ermittlung des frei verfügbaren Kern- und Ergänzungskapitals die sich auf das haftende Eigenkapital beziehenden Abzugs- und Unterlegungspositionen jeweils hälftig vom Kern- und Ergänzungskapital abziehen (vgl. dazu Ausführungen zu Buchstabe h sowie i Doppelbuchstabe ee). Neu hinzu kommt nunmehr, dass bestimmte Eigenmittelkomponenten, darunter der Wertberichtigungsüberschuss nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 9, ausschließlich für die Zwecke der Ermittlung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung hinzugerechnet bzw. abgezogen werden.

Zu Buchstabe f

"Der neu eingefügte Absatz 1e regelt nun die vormals in Absatz 1 Satz 5 enthaltene grundsätzliche Pflicht zur Abgabe von vierteljährlichen Meldungen zur angemessenen Eigenkapitalausstattung sowohl für Institute als auch für Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen (siehe

Begründung zu Buchstabe a).

Gleichzeitig ermöglicht die Regelung, in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 in besonderen Fällen einen längeren Meldezeitraum anzuordnen, insbesondere wenn die Abgabe vierteljährlicher Meldungen im Hinblick auf die Geschäftstätigkeit der betroffenen Institute unangemessen wäre.

Zu Buchstabe g

"Der bislang allein den Begriffsdefinitionen vorbehaltene Absatz 2 enthält nun auch allgemeine Grundsätze zur Eigenmittelschöpfung. Die Sätze 3 und 4 zu den berücksichtigungsfähigen Obergrenzen des Ergänzungskapitals wurden aus dem bisherigen Absatz 2b übernommen. Zur Klarstellung werden in Satz 5, erster Teilsatz, die in der Bankenrichtlinie bereits seit langem formulierten allgemeinen Mindestanforderungen an die Anerkennung von aufsichtlichen Eigenmittelkomponenten übernommen. Der zweite Teilsatz wurde aus Absatz 1d übernommen, ebenso wie die Sätze 6 und 7. Trotz des Umfangs der Regelung unterbleibt eine weitere Aufspaltung in mehrere Absätze, um die bestehende Systematik des § 10 bis zu einer späteren vollständigen Überarbeitung beizubehalten.

Zu Buchstabe h Doppelbuchstabe aa

"Redaktionelle Änderung aufgrund des Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts.

Zu Buchstabe h Doppelbuchstabe bb

"Die Ergänzung der Nr. 1 dient der Umsetzung der Vorgaben aus der Kapitaladäquanzrichtlinie, Anhang VII, Teil B Nr. 13 i.V.m. Nr. 14a, und verpflichtet die Institute zu einem unmittelbaren Abzug von im Handelsbuch entstandenen Verlusten vom Kernkapital, ohne dass es der Festsetzung eines gesonderten Korrekturpostens nach Absatz 3b bedarf.

Zu Buchstabe h Doppelbuchstabe cc

"Die in den Nummern 6 und 7 genannten beiden neuen Abzugstatbestände werden im Gegensatz zu den zuvor aufgeführten nicht unmittelbar bei der Ermittlung der Größe "Kernkapital" in Abzug gebracht, sondern erst im Rahmen weitergehender Berechnungen, zum Beispiel im Rahmen der Eigenkapitalberechnung nach Absatz 1d oder der Ermittlung des freien verfügbaren Kernkapitals.

Die Regelung in Nr. 6 setzt Art. 66 Abs. 2 Satz 1 der Bankenrichtlinie um (vgl. dazu auch die Ausführungen zu Buchstabe t). Der in Nr. 7 genannte negative Ergänzungskapitalsaldo wird ausdrücklich in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 der Bankenrichtlinie genannt und war schon bislang - sofern anfallend - zu berücksichtigen. Er ergibt sich, wenn bei Anwendung des hälftigen Abzugs von Kern- und Ergänzungskapital im Ergänzungskapital dadurch ein Unterdeckungsbetrag entsteht dass das zur Verfügung stehende Ergänzungskapital nicht ausreicht. Im Einklang mit Artikel 66 Absatz 2 Satz 1 letzter Teilsatz der Bankenrichtlinie ist der Abzug nach den Nummern 6 und 7 erst nach Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Ergänzungskapitals nach Absatz 2 Satz 3 vorzunehmen. Hierdurch wird einerseits sichergestellt, dass sich der Abzug nicht auf das für die Bemessung der Grenzen nach den §§ 12, 13 und 13a maßgebliche haftende Eigenkapital auswirkt, andererseits aber auch erreicht, dass wegen Überschreitung der Anrechnungsgrenze nach Absatz 2 Satz 3 vorhandenes überschüssiges Ergänzungskapital bei der Berechnung unberücksichtigt bleibt.

"Zum besseren Verständnis der Funktionsweise des hälftigen Abzugs nach Nr. 1 vom Kernkapital und in Verbindung mit Absatz 2b Satz 2 vom Ergänzungskapital soll folgendes Beispiel beitragen:

Ein Institut verfügt über Kernkapital in Höhe von 100 und Ergänzungskapital in Höhe von 110.

"Es weist einen Wertberichtigungsfehlbetrag von 40 auf.

Zur Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals im Sinne des Absatz 1d bedarf es in einem ersten Berechnungsschritt der Kappung des Ergänzungskapitals nach Absatz 2 Satz 3 auf maximal 100 vom Hundert des Kernkapitals, also um 10 auf 100.

"Sodann erfolgt der Abzug des Wertberichtigungsfehlbetrages gemäß Absatz 6a Nr. 1 von 40 jeweils hälftig vom Kernkapital (Absatz 2a Satz 1 Nr. 6) und vom Ergänzungskapital (Absatz 2b Satz 2).

Im Ergebnis bedeutet dies, dass das Institut im angenommenen Fall, d.h., ohne Vorliegen weiterer Abzugspositionen nach Absatz 6a, über ein modifiziertes verfügbares Eigenkapital von 160 verfügt:

Kernkapital: 100 - 20 = 80
gekapptes Ergänzungskapital: 100 - 20 = 80
modifiziertes verfügbares Eigenkapital: 160
Zu Buchstabe i Doppelbuchstabe aa

"Die Ergänzung von Absatz 2b Satz 1 Nr. 1 dient der redaktionellen Klarstellung, dass nur "ungebundene" Vorsorgereserven nach § 340f HGB dem aufsichtlichen Ergänzungskapital zugerechnet werden dürfen. Dies entspricht der bisherigen Praxis, nur den Teil der nach § 340f HGB gebildeten Reserven im aufsichtlichen Ergänzungskapital zu berücksichtigen, der nicht bereits anderweitig gebunden ist.

Zu Buchstabe i Doppelbuchstabe bb

"Die Erhöhung des Anerkennungssatzes für nicht realisierte Reserven in Wertpapieren erfolgt im Hinblick auf den auch auf internationaler Ebene als Standardgröße vorgeschlagenen Wert vgl. Ziffer 17 der Baseler Eigenmittelübereinkunft von 1988; Presseverlautbarung des Baseler Komitees zu "Capital treatment of certain items under IFRS", den sog. prudential filters, vom 15. Dezember 2004, hier: Availableforsale Instrumente) und stellt eine bedeutende Erleichterung für die Institute dar..

Zu Buchstabe i Doppelbuchstabe cc

"Die Möglichkeit des Bundesministeriums der Finanzen, die Verordnungsermächtigung in Abs. 2b Nr. 8 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt zu übertragen, war bisher in Satz 4 geregelt; wegen der Sachnähe wird sie nun in Nr. 8 aufgenommen.

Zu Buchstabe i Doppelbuchstabe dd

"Nach Abs. 2b Satz 1 Nr. 9 können IRBA-Institute - entsprechend Art. 63 Abs. 3 i.V.m. Anhang VII der Bankenrichtlinie - bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals nach Absatz 1d dem Ergänzungskapital berücksichtigungsfähige Wertberichtigungsüberschüsse hinzurechnen. Als IRBA-Institute gelten alle Institute, die bei der Ermittlung der Angemessenheit der Eigenmittel nach Absatz 1 Adressrisikopositionen nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA) berücksichtigen dürfen. Die Modalitäten zur Berechnung dieser Position sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 geregelt. Der Hinweis, dass die Berechnungsgrundlage um die IRBA-Positionswerte der IRBA-Verbriefungspositionen, deren IRBA-Risikogewicht 1.250 vom Hundert beträgt und die keine abzuziehenden IRBA-Verbriefungspositionen sind, zu vermindern ist, soll sicherstellen, dass eine vermehrte Nutzung derartiger Verbriefungstransaktionen keine Anreize zur Schaffung dieses Kapitalsurrogats schafft.

Zu Buchstabe i Doppelbuchstabe ee

"Mit dem neuen Satz 2 wird klarstellend der nunmehr ausdrücklich von Art. 66 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Bankenrichtlinie vorgegebene höchstens hälftige Abzug vom Ergänzungskapital bzw. die hälftige Unterlegung mit Ergänzungskapital umgesetzt (vgl. dazu auch die Ausführungen

Zu Buchstabe g).

"Zu den Buchstaben j und k Die Ergänzung von Absatz 2c und die Anfügung der Absätze 2d und 2e dienen der Klarstellung und der deutlicheren Abgrenzung der für die unterschiedlichen Anwendungsbereiche zugrunde liegenden Drittrangmittelkategorien.

Absatz 2c regelt weiterhin die, nunmehr legaldefinierten, "anrechenbaren Drittrangmittel", d.h. die Drittrangmittel, die sich ein Institut zur Bestimmung der Größe Eigenmittel nach Absatz 2 Satz 1 nach Maßgabe seiner sonstigen Kapitalausstattung maximal zurechnen kann.

"Diese Berechnung erfolgt jedoch unter Außerachtlassung der für IRBA-Institute relevanten Beträge nach Absatz 6a Nr. 1 und 2 sowie der berücksichtigungsfähigen Wertberichtigungsüberschüsse nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 9.

Die Aufzählung in Satz 1 wurde um Nummer 3 ergänzt. Bislang ergab sich nur indirekt aus Satz 3, dass Positionen, die aufgrund der Kappung nach Absatz 2 Satz 3 und 4 nicht mehr dem Ergänzungskapital zugerechnet werden dürfen, im Rahmen der von Absatz 2c vorgegebenen Grenzen als Drittrangmittel genutzt werden können. Dies wird nun durch die Anfügung der Nummer 3 klargestellt.

"Das Wort Rohwaren in Nummer 4 wurde gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchstabe g der Kapitaladäquanzrichtlinie durch das Wort Waren ersetzt.

Der angefügte Satz 6 dient der Umsetzung der Anforderungen der Kapitaladäquanzrichtlinie, Anhang VII, Teil B Nr. 14 i.V.m. Nr. 14a, und verpflichtet die Institute zu einem unmittelbaren Abzug von Verlusten aus Handelsgeschäften in weniger liquiden Positionen von den anrechenbaren Drittrangmitteln, sofern deren Höhe nicht erheblich ist; bei Verlusten in erheblicher Höhe erfolgt der Abzug vom Kernkapital nach Absatz 2a Satz 2 Nr. 1 (vgl. Ausführungen zu Buchstabe g).

"Absatz 2d definiert für Nicht-IRBA-Institute die Größe "verfügbaren Drittrangmittel". Diese sind der Berechnung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung des Instituts nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 zugrunde zu legen. Sie ergeben sich wie bisher aus den anrechenbaren Drittrangmitteln, vermindert um die von Handelsbuchinstituten zur Unterlegung von Überschreitungsbeträgen aus kreditnehmerbezogenen Handelsbuch- und Gesamtbuchpositionen nach § 13a Absatz 4 und 5 benötigten Drittrangmitteln. Satz 2 stellt darüber hinaus klar, dass verfügbare Drittrangmittel nur zur Unterlegung der Anrechnungsbeträge für Marktrisiken verwendet werden dürfen.

Absatz 2e definiert hingegen die "verfügbaren Drittrangmittel des IRBA-Instituts", die abweichend von Absatz 2d separat ermittelt werden müssen. Hierzu hat das IRBA-Institut den als "erweiterte anrechenbare Drittrangmittel" zu ermittelnden Höchstbetrag dem bereits im Rahmen der Unterlegung von Großkreditüberschreitungen verzehrten Betrag an anrechenbaren Drittrangmitteln gegenüberzustellen. Überschreitet dieser Unterlegungsbetrag den separat ermittelten Höchstbetrag, so stehen dem IRBA-Institut für die Zwecke der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 nur das "erweiterte freie Kernkapital" zur Verfügung, d.h. im Gegensatz zur Berechnung nach Absatz 2d reduziert um die IRBA-spezifischen Beträge nach Absatz 6a Nr. 1 und 2 sowie unter Hinzuziehung der Überschüsse nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 9. Der abschließende ergänzende Halbsatz stellt nochmals klar, dass auch die verfügbaren Drittrangmittel eines IRBA-Instituts nur zur Unterlegung der Anrechnungsbeträge für Marktrisiken verwendet werden dürfen.

Zu Buchstabe l

"Die Dynamisierung der Eigenmittelkomponenten erhält durch die Umstellung der Rechnungslegung auf internationale Rechnungslegungsstandards einen neuerlichen Schub, wobei deren Anwendung mit Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung nunmehr auch bei Institutsgruppen bzw. Finanzholding-Gruppen im Rahmen des § 10a eröffnet wird. Um auch den Instituten, die weiterhin ihren Jahresabschluss auf Basis des Handelsgesetzbuches erstellen, bei der aufsichtlichen Berücksichtigung von Zwischenabschlüssen eine wettbewerbsneutrale Ausgangsposition gegenüber den Anwendern der IFRS bereitzustellen, wird den Instituten die Anwendung der in Artikel 57, 2. Unterabsatz (vormals Artikel 34 Absatz 2 Nr. 2 letzter Satz) der Bankenrichtlinie geregelte Berücksichtigung von Zwischengewinnen eröffnet. Der nach Satz 6 zu erstellende Bericht über die prüferische Durchsicht dient dazu, gegenüber der Bundesanstalt die Richtigkeit der Ermittlung der aufsichtlich zu berücksichtigenden Eigenmittelkomponenten zu bestätigen.Von einer Definition der prüferischen Durchsicht wird bewusst abgesehen.

Hier wird noch zu prüfen sein, ob neuere internationale Entwicklungen in eine künftige gesetzliche Definition einzubeziehen sind. Bis zu einer gesetzlichen Regelung mag es angemessen sein zur Auslegung dieses Begriffs auf in der Praxis entwickelte Grundsätze zurückzugreifen.

Zu Buchstabe m

"Die Einfügung von Satz 4 in Absatz 3a dient der Umsetzung von Art. 57 Satz 4 der Bankenrichtlinie.

Danach gelten bei einem Institut, das als Originator einer Verbriefungstransaktion im Sinne von Art. 4 Abs. 41 der Bankenrichtlinie gilt, Nettogewinne aus der Kapitalisierung künftiger Erträge aus verbrieften Forderungen nicht als Rücklagen.

Zu Buchstabe n

"Die Neufassung des Absatzes 3b stellt deutlicher als der bisherige Wortlaut klar, dass die Bundesanstalt Korrekturposten nicht nur im Falle noch nicht bilanzwirksam gewordener Verluste verhängen kann und dass die Korrekturposten nicht in jedem Fall mit der Feststellung des nächsten für den Schluss eines Geschäftsjahres aufgestellten Jahresabschlusses gegenstandslos werden. Diese Klarstellung ist aufsichtlich erforderlich, um in besonderen Situationen mit der erforderlichen Flexibilität auf Kapitalveränderungen der Institute reagieren zu können.

Neben der dauerhaften Festsetzung von Korrekturposten, wenn z.B. ein Institut dauerhaft ein nicht korrektes haftendes Eigenkapital ausweist, kann die Bundesanstalt auch positive Korrekturposten festsetzen wenn z.B. faktisch bereits zugeflossene Mittel nur aufgrund buchungstechnischer Fragen noch nicht dem Eigenkapital zugerechnet werden können.

"Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Festsetzung eines positiven Korrekturpostens ist restriktiv auszulegen. Eine Anrechnung noch nicht bilanzwirksam gewordener Zuflüsse kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, z.B. wenn die Berücksichtigung der - tatsächlich und dauerhaft zugeflossenen - Mittel Bedeutung für die Entscheidung über die Einleitung schwerwiegender bankaufsichtlicher Maßnahmen haben kann. In keinem Fall kann sie dazu dienen unterjährig zugeflossene Gewinne ohne Vorliegen eines Jahres- bzw. Zwischenabschlusses des begünstigten Instituts berücksichtigen zu können.

Zu Buchstabe o

"Die Änderung dient der redaktionellen Klarstellung.

Zu Buchstabe p Doppelbuchstabe aa

"Die Änderungen in Absatz 4a Satz 1 dienen der Harmonisierung der Terminologie von Gesetzestext und Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9.

Zu Buchstabe p Doppelbuchstabe bb

"Die Neuformulierung des Satzes 4 dient der Deregulierung und der Entlastung der Institute.

Diese müssen die Berechnungen künftig nicht mehr regelmäßig, sondern nur noch auf Verlangen der Bundesanstalt offen legen.

Zu Buchstabe q

"Die seit Inkrafttreten der 4. KWG-Novelle geltende Regelung trug bei Inanspruchnahme des Wahlrechts, nicht realisierte Reserven dem Ergänzungskapital zuzurechnen, vor allem dem seinerzeit von der Studienkommission zu den "Grundsatzfragen der Kreditwirtschaft" entwickelten Grundsätzen Rechnung, was hingegen mit Blick auf die Verminderung derartiger Reserven bei sich verschlechternden Marktgegebenheiten nicht in gleichem Maße gewährleistet war. Auch die teilweise Dynamisierung von Eigenmittelkomponenten im Rahmen der 6. KWG-Novelle ließ diese Grundkonstellation unverändert. Die Änderung führt zwar bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Betrages durch den Wechsel vom Durchschnittskurs zum international üblichen Stichtagskursprinzip zu einer Lockerung des Vorsichtsprinzips - der Abschlag von 65 % auf 55 % reduziert -, gleichzeitig wird jedoch die bislang fehlende ausdrückliche Verpflichtung der Institute zur umgehenden Reduzierung des Kernkapitals nach Artikel 57 Buchstabe k) der Bankenrichtlinie gesetzlich verankert, die dann erforderlich wird wenn durch starke Wertminderungen die vormals vorhandenen nicht realisierten Reserven aufgezehrt werden und sich per Saldo ein negativer Unterschiedsbetrag zwischen dem maßgeblichen Kurswert und dem Buchwert der Wertpapiere ergibt, wenn durch erhebliche Wertminderungen die vormals vorhandenen und dem Ergänzungskapital zugerechneten nicht realisierten Reserven aufgezehrt werden.

Zu Buchstabe r

"Die Klarstellung in Satz 1 ist erforderlich, da Genussrechtsverbindlichkeiten, die sich in der zweijährigen Nichtanrechnungsphase nach Satz 1 Nr. 4 befinden, nicht gleichzeitig als Eigenmittelbestandteil nach Absatz 5a angerechnet werden können.

Zu Buchstabe s

"Der klarstellende Hinweis in Satz 1, dass die vorzunehmenden Abzüge jeweils hälftig von Kern- und Ergänzungskapital vorzunehmen sind, geht auf Art. 66 Abs. 2 Satz 1 der Bankenrichtlinie zurück (vgl. auch Ausführungen zu Buchstabe f sowie Buchstabe i).

Der Hinweis, dass nur unmittelbare Beteiligungen vom Abzug nach § 10 Absatz 6 betroffen sind dient der Klarstellung der bisher schon üblichen Verwaltungspraxis. Die Regelung in Nummer 5, zweite Alternative bleibt unberührt.

"Mit der Ergänzung in Satz 1 Nr. 4 wird ein redaktionelles Versehen bei der Umsetzung des Artikels 29 Nr. 4 der Finanzkonglomerate-Richtlinie (Änderung des Artikels 34 Abs. 2 Buchstabe a) Nr. 14 der Bankenrichtlinie) beseitigt.

Bislang kannte das Kreditwesengesetz eine Ausnahme von der Abzugspflicht nach Satz 1 nur für Eigenkapitalbestandteile, die zur Sanierung und Rettung des anderen Unternehmens gehalten werden. Der neu eingefügte Satz 3 erweitert die Ausnahmevorschrift für Unternehmen, die als "Market Maker" den Handel in Finanzinstrumenten, die Eigenmittelbestandteile darstellen betreiben. Die Regelung setzt Nr. 3 des Anhangs VII Teil CA der Kapitaladäquanzrichtlinie um. Voraussetzung für die Ausnahme ist, dass das Institut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank angezeigt hat, dass es als "Market Maker" tätig ist und dass die Risiken aus dem Handel mit diesen Instrumenten durch angemessene Systeme und Kontrollen ausreichend gesteuert werden, um zu verhindern, dass das Institut durch seine Stellung als Market Maker langfristig Positionen in den betroffenen Finanzinstrumenten aufbaut. Die bislang durch Rundschreiben 014/99 vom 4. November 1999 geregelte Verwaltungspraxis, die einen generellen Nichtabzug von im Handelsbuch gehalten Anteilen vorsieht, ist auf Grund strengerer europarechtlicher Vorgaben, die allein auf den objektiven Anteilsbesitz abstellen, einzuschränken.

"Mit der Erweiterung in Satz 5 wird die Vermeidung des Abzugs auf der Ebene des Einzelunternehmens auch hinsichtlich der auf Versicherungsunternehmen entfallenden Positionen auf alle nach dem Kreditwesengesetz beaufsichtigten Institute ausgedehnt, die einer branchenübergreifend tätigen Unternehmensgruppe angehören, die kein Finanzkonglomerat ist, die aber freiwillig eine zusätzliche Berechnung der Eigenmittelausstattung nach den für Finanzkonglomerate geltenden Maßstäben durchführt, sofern das Institut und die betreffenden Unternehmen in die zusätzliche Berechnung einbezogen werden und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. "Betreffende" Unternehmen sind diejenigen Unternehmen, an denen Beteiligungen bzw. gegenüber denen Forderungstitel im Sinne des Satzes 1 Nr. 5 und 6 bestehen.

Die Option des Satzes 5 ist gemäß Satz 6 Halbsatz 1 nur auf Antrag und mit Zustimmung der Bundesanstalt zulässig. Antragsbefugt ist das übergeordnete Unternehmen der Gruppe, das, wäre die Gruppe Finanzkonglomerat, übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 wäre. Wie bisher ist die gewählte Berechnungsmethode auf Dauer einheitlich anzuwenden (Satz 6 Halbsatz 2).

"Wie schon nach der geltendem Rechtslage setzt auch künftig das unmittelbar auf Artikel 29 Nr. 4 Buchstabe a Unterabsatz 2 Satz 2 der Finanzkonglomeraterichtlinie (Änderung des Artikels 34 Absatz 2 der Bankenrichtlinie) gründende Zustimmungserfordernis der Bundesanstalt nach Satz 5 Halbsatz 2 voraus, dass sie zu der Ansicht gelangt, dass Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend ist. Für Finanzkonglomerate statu107 iert Artikel 9 der Finanzkonglomeraterichtlinie Anforderungen an die internen Kontrollmechanismen und das Risikomanagement, die über § 25a Abs. 1 i.V.m. Abs. 1a auch Eingang in das Kreditwesengesetz gefunden haben. An diesen Kriterien wird sich die Bundesanstalt auch bei ihrer Entscheidung nach Satz 5 Halbsatz 2 orientieren können.

Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Satzes 5 auf alle Institute ist richtlinienkonform, auch wenn Artikel 34 Abs. 2 der Bankenrichtlinie in Unterabsatz 2 nach seinem Wortlaut insoweit nur von "Kreditinstituten" spricht. Diese vermeintliche Beschränkung beruht allerdings allein darauf, dass EU-rechtlich der Kreditinstitutsbegriff und damit der Adressatenkreis der genannten Richtlinien-Vorschriften auf Einlagenkreditinstitute und E-Geld-Institute als beaufsichtigte Unternehmen der Bankenbranche beschränkt ist. Demgegenüber stellt der nationale Gesetzgeber erweiternd auch Tätigkeiten als Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen unter Aufsicht - und erweitert damit auch den Kreis der abzugspflichtigen Unternehmen -, die EU-rechtlich einem Unternehmen lediglich den Status eines - nicht beaufsichtigten - Finanzinstituts verleihen, die also per se diesen Regelungen nicht unterliegen. Der nationale Gesetzgeber ist folglich in Ermangelung entgegenstehender EU-rechtlicher Vorgaben nicht daran gehindert, alle nach dem KWG aufsichtspflichtigen Institute bei Vorliegen der Voraussetzungen von der Abzugspflicht aller Beteiligungen etc. auf Einzelebene auszunehmen, sofern auf Gruppenebene zusätzlich auch eine Berechnung der Angemessenheit der Eigenmittel analog der für Konglomerate geltenden Bestimmungen erfolgt und das Institut und die Unternehmen, für die eigentlich der Abzug vorgesehen ist, in diese Berechnung einbezogen werden.

"Die Erweiterung des Kreises der begünstigten Unternehmen in den Sätzen 5 und 7 gebietet im Übrigen auch der Grundsatz der Gleichbehandlung. Die Parallelregelungen in § 53c Abs. 3d und 3e des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) eröffnen generell allen Versicherungsunternehmen die Möglichkeit der Abzugsvermeidung auf der Ebene des Einzelunternehmens. Mit erfasst werden damit auch die nach der Finanzkonglomerate-Richtlinie (noch) nicht zum Kreis der beaufsichtigten Unternehmen zählenden Rückversicherungsunternehmen.

Mit den Änderungen in Satz 7 wird diese Erweiterung auch für die Konglomeratebene nachvollzogen.

Zu Buchstabe t

"Die in Absatz 6a neu in den Gesetzestext eingefügten Abzugspositionen Nr. 1 bis 3 gehen auf Art. 66 Abs. 2 Satz 1 der Bankenrichtlinie zurück. Danach sind die auf Grundlage von Art. 57 lit. q) i.V.m. Annex VII, Teil I Absatz 34 der Bankenrichtlinie ermittelten Wertberichtigungsfehlbeträge (neue Nr. 1), die auf Grundlage von Art. 57 lit. q) i.V.m. Annex VII Teil I Absätze 30 und 31 der Bankenrichtlinie ermittelten erwarteten Verlustbeträge (neue Nr. 2) sowie die auf Grundlage von Art. 57 lit. r) i.V.m. Art. 66 Absatz 2 Satz 3 der Bankenrichtlinie definierten Verbriefungspositionen (neue Nr. 3) jeweils hälftig von den Größen Kern- und Ergänzungskapital abzuziehen (vgl. dazu auch Ausführungen zu Buchstabe f). Die jeweiligen Berechnungsmodalitäten der einzelnen Abzugspositionen werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 geregelt.

Die Abzugsposition nach Nr. 4 geht auf Artikel 18 Absatz 1 lit. a) i.V.m. Anhang II Nummer 2a Tabelle 1a Kapitaladäquanzrichtlinie zurück, wonach auch die Beträge der übertragenen Werte zuzüglich etwaiger Wiederbeschaffungskosten bei Vorleistungen im Rahmen von Wertpapiergeschäften des Handelsbuches, solange die Gegenleistung fünf Geschäftstage nach deren Fälligkeit noch nicht wirksam erbracht worden ist, jeweils hälftig vom Kern- und Ergänzungskapital abzuziehen sind. Dabei wird das Wahlrecht nach Anhang II Nr. 2c der Kapitaladäquanzrichtlinie umgesetzt wonach bei systemweiten Ausfällen von Abwicklungs- und Verrechnungssystemen Ausnahmen von der Abzugspflicht möglich sind.

"Der Abzug der genannten Positionen erfolgt jeweils erst nach der Berechnung der Obergrenzen der für die Ermittlung des haftenden Eigenkapitals nach Abs. 2 Satz 2 relevanten Teilkomponenten Kern- und Ergänzungskapital und wirkt sich mithin nicht auf die Ermittlung der Grenzen nach §§ 12, 13 und 13a aus (vgl. hierzu auch die Begründung zu Buchstabe g).

Zu Buchstabe u

"Absatz 9 Satz regelt künftig nur noch die Eigenmittelanforderungen an Finanzportfolioverwalter, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln. Die ausdrückliche Regelung in Absatz 9 ist notwendig da diese Unternehmen nicht in den Anwendungsbereich der Rechtsverordnung nach § 10 Abs.1 Satz 9 fallen, die die entsprechenden Regelungen für Finanzportfolioverwalter, die befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen oder auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten zu handeln, enthalten wird, und auch nicht nach § 2 Abs. 8 von den Anforderungen des § 10 ausgenommen sind.

Die Bestimmung sichert eine ordnungsgemäße Abwicklung der Institute, die in die Verlustzone geraten. Dies liegt auch im Interesse der Kunden solcher Institute, die keinen Zugriff auf die Vermögenswerte der Anleger haben, da auch solche Kunden ein berechtigtes Interesse daran haben, dass ihre Geschäfte im Rahmen der Abwicklung des Instituts geordnet auf ein anderes Institut übertragen werden.

"Der bisherige Satz 5 wurde zur besseren Lesbarkeit in drei Sätze aufgeteilt. Die Rechtsverordnungsermächtigung wurde um den Begriff "Datenformate" erweitert. Damit soll dem Verordnungsgeber die Möglichkeit eingeräumt werden, im Hinblick auf ein einheitliches (elektronisches) Meldewesen den Instituten die Nutzung eines verbindlichen Datenformats vorgeben zu können.

Zu Buchstabe v

"Redaktionelle Änderung aufgrund der Aufteilung des bisherigen Satzes 5 in Absatz 9 in drei Sätze.

Zu Buchstabe w

"Absatz 11 setzt Artikel 70 der Bankenrichtlinie um. Danach können die zuständigen Behörden einem Mutterkreditinstitut gestatten, bereits bei der Ermittlung der Angemessenheit seiner Eigenmittel auf Einzelebene die entsprechenden Positionen von Tochterunternehmen einzubeziehen sog. Solo-Konsolidierung). Diese Regelung ermöglicht, im Rahmen der Eigenmittelberechnung insbesondere auch Eigenmittel (sowie Risikopositionen) von Tochterunternehmen zu berücksichtigen, die keine Institute, Finanzunternehmen oder Anbieter von Nebendienstleistungen sind und daher weder pflichtweise noch freiwillig konsolidiert werden könnten.

Zur Vermeidung der Einbeziehung nicht überschaubarer Risiken, knüpft Satz 1 Nr. 4 die Möglichkeit der Solo-Konsolidierung an die Voraussetzung, dass die wesentlichen Forderungen und Verbindlichkeiten des Tochterunternehmens gegenüber dem Institut bestehen. Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 stellt darüber hinaus sicher, dass das Institut einen ausreichenden Einfluss auf das Tochterunternehmen hat, um dessen Risikolage ausreichend einschätzen und nachteiligen Entwicklungen rechtzeitig entgegenwirken zu können.

Zu Nummer 13 (§ 10a)

§ 10a regelt nunmehr allein die Ermittlung der bankaufsichtlichen Konsolidierungskreise, die Verfahren zur Berechnung der zusammengefassten Eigenmittel und Risikopositionen sowie die Pflichten des übergeordneten Unternehmens. Die Überschrift wird dem geänderten Regelungsgegenstand angepasst und die Vorschrift insgesamt wegen der besseren Lesbarkeit und Übersichtlichkeit neu gefasst. Die Anforderung an eine angemessene Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen ist jetzt in § 10 Abs. 1 normiert, so dass der bisherige Absatz 1 entfällt.

"Bei den Änderungen im neuen Absatz 1 (zuvor Absatz 2) handelt es sich im Wesentlichen um Folgeänderungen aufgrund der Einführung von § 1 Abs. 7a und 7c. Der bisherige Absatz 2a wurde unverändert zu Absatz 2.

"Die Regelung in Absatz 3 Satz 4 setzt Art. 2 Abs. 1 2. Unterabsatz der Kapitaladäquanzrichtlinie um wonach bei Finanzholding-Gruppen, denen sowohl Einlagenkreditinstitute im Sinne der Bankenrichtlinie als auch Wertpapierhandelsunternehmen nachgeordnet sind, die Anforderungen auf der Grundlage der konsolidierten Finanzsituation der Finanzholdinggesellschaft für das Einlagenkreditinstitut gelten. Hieraus ist abzuleiten, dass bei einer solchen Struktur der Finanzholding-Gruppe das Einlagenkreditinstitut als übergeordnetes Unternehmen gelten soll und es die damit verbundenen Verpflichtungen treffen. Sind der Finanzholding-Gesellschaft mehrere Einlagenkreditinstitute nachgeordnet, greift bei der Bestimmung des übergeordneten Unternehmens die allgemeine Regelung, die auf die höchste Bilanzsumme abstellt. Bei gleich hoher Bilanzsumme bestimmt wie bisher die Bundesanstalt das übergeordnete Unternehmen. Darüber hinaus wurde die Regelung beibehalten, dass die Bundesanstalt in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag auch ein anderes Unternehmen als das mit der höchsten Bilanzsumme zum übergeordneten Unternehmen bestimmen kann.

Die Streichung in Absatz 4 Satz 1 ist redaktionelle Folgeänderung der Änderung von § 1 Abs. 3c. Der Klammerzusatz dient der Klarstellung und Begriffsdefinition.

"Die Regelung im neuen Absatz 5 (zuvor aufgehoben) stellt klar, dass auch Unternehmen, die nach § 10 Abs. 6 freiwillig in die Zusammenfassung nach § 10a, § 13b Satz 1 und § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 einbezogen werden, um den Abzug nach § 10 Abs. 6 Satz 1 zu vermeiden, als nachgeordnete Unternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes gelten.

Die Änderungen in Absatz 6 Satz 1 sind redaktioneller Natur. In Satz 6 wird klargestellt, dass der Abzug des aktivischen Unterschiedsbetrags jeweils hälftig vom Kern- und Ergänzungskapital vorzunehmen ist.

"Die in den bisherigen Sätzen 10 bis 12 enthaltene Rechtsverordnungsermächtigung wurde in den neuen Absatz 9 überführt.

Der neu eingefügte Absatz 7 sieht vor, dass an Stelle des bislang für alle Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen geltenden Aggregationsverfahrens nach Absatz 6 nunmehr bei der Ermittlung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung auf zusammengefasster Basis die handelsrechtlichen Konzernabschlüsse, soweit vorhanden, zugrunde zu legen sind. Er stellt damit einen der zentralen Punkte der Neufassung der bankaufsichtsrechtlichen Konsolidierungsvorschriften dar. Die Regelung übernimmt den international und in anderen Sparten der Finanzbranche bereits seit Jahren üblichen Standard, im Bereich der Ermittlung der Solvabilität auf Gruppenebene auf Konzernabschlüsse abzustellen. Ein längeres, ausschließliches Festhalten am Aggregationsverfahren würde Deutschland international immer stärker isolieren.

"Der Gesetzgeber folgt mit der Neuregelung darüber hinaus auch einem Anliegen der Industrie, für die bankaufsichtliche Konsolidierung auf bereits für den Konzern vorliegende handelsrechtliche Zahlen zurückgreifen zu können.

Ist das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe oder die an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe stehende Finanzholdinggesellschaft nach § 290 des Handelsgesetzbuches verpflichtet einen Konzernabschluss aufzustellen, bildet dieser künftig die Grundlage der Ermittlung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung auf zusammengefasster Basis. Ist das Unternehmen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards ABl. EG (Nr. ) L 243 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder nach Maßgabe von § 315a Abs. 2 des Handelsgesetzbuches verpflichtet, bei der Aufstellung des Konzernabschlusses die nach den Artikeln 2, 3 und 6 der genannten Verordnung übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden, ist nach Absatz 7 der IAS/ IFRS-Konzernabschluss heranzuziehen. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen nach § 315a Abs. 3 des Handelsgesetzbuches freiwillig einen Konzernabschluss nach den genannten internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellt.

"Im Hinblick auf den mit der Umstellung der Eigenmittelberechnung vom Aggregationsverfahren zur Nutzung des Konzernabschlusses entstehenden Aufwand räumt Absatz 7 den Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen einen Übergangszeitraum von fünf Jahren zwischen Entstehen der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs bzw. nach dem pflichtweisen oder freiwilligen Umstieg auf einen Konzernabschluss nach IAS/IFRS und der erstmaligen Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel und Risikopositionen auf dieser Grundlage ein. Darüber hinaus sieht § 64h in den Absätzen 3 und 4 Übergangsregelungen zur Behandlung eines im Zeitpunkt der Umstellung bestehenden aktivischen Unterschiedsbetrags sowie für die Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen vor, die bereits bei Inkrafttreten des Absatz 7 verpflichtet sind, einen Konzernabschluss aufzustellen.

Absatz 7 Sätze 5 und 6 stellt klar, dass auch der Ermittlung der Angemessenheit der konsolidierten Eigenmittel auf Grundlage des Konzernabschlusses der jeweilige Konsolidierungskreis nach den Absätzen 1 bis 4 zugrunde zu legen ist. Unternehmen, die zwar handelsrechtlich vom Konzernabschluss erfasst werden, bankaufsichtlich aber nicht zum Konsolidierungskreis gehören sind zu dekonsolidieren. Andererseits sind die Positionen von Unternehmen, die zwar dem bankaufsichtlichen Konsolidierungskreis angehören, handelsrechtlich aber nicht vom Konzernabschluss erfasst werden, den zusammengefassten Eigenmitteln und Risikopositionen zuzurechnen. Da sich die entsprechenden Zahlen in diesen Fällen nicht aus dem Konzernabschluss ableiten lassen, darf insoweit das Aggregationsverfahren nach Absatz 6 angewandt werden.

"Der neue Absatz 8 ermöglicht es der Bundesanstalt, eine Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, die eigentlich nach Absatz 7 verpflichtet wäre, für Zwecke des § 10a den Konzernabschluss nach HGB oder IAS/IFRS zugrunde zu legen, im Einzelfall von dieser Verpflichtung freizustellen und ihr zu gestatten, stattdessen das Aggregationsverfahren nach Absatz 6 zu nutzen. Das übergeordnete Unternehmen der Gruppe hat im Antrag darzulegen, warum eine bankaufsichtliche Konsolidierung nach Absatz 7 im konkreten Einzelfall ungeeignet ist.

Um eine Vergleichbarkeit der konsolidierten Werte einer Gruppe zu gewährleisten, muss diese ein einmal genutztes Verfahren für einen gewissen Zeitraum beibehalten. Stimmt die Bundesanstalt daher einem Antrag nach Absatz 8 zu, muss die Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe ihre Meldungen auf zusammengefasster Basis für eine Dauer von mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren auf der Grundlage des Verfahrens in Absatz 6 ermitteln.

"Der neue Absatz 9 enthält die bislang in Absatz 6 Satz 10 bis 12 enthaltene Rechtverordnungsermächtigung in überarbeiteter Form. Das Bundesministerium der Finanzen kann danach insbesondere zentrale technische Fragen der Ermittlung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung auf zusammengefasster Basis im Wege der Rechtsverordnung regeln.

Nummer 1 erlaubt die Regelung grundsätzlicher Fragen zur Überleitung der Zahlen aus dem Konzernabschluss in die Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittelausstattung bei Verwendung des Verfahrens nach Absatz 7. Dies schließt neben technischen Regelungen zur Zusammenführung von handels- und aufsichtsrechtlichen Zurechnungen auch die Regelung eventuell erforderlicher aufsichtlicher Filter ein, um bankaufsichtlich nicht gewünschte Folgen handelsrechtlich zulässiger Bewertungen zu bereinigen. Hierzu zählen bei Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards unter anderem die Behandlung von Cashflowhedges sowie zukünftig auch die Behandlung möglicher Effekte aus der Anwendung der so genannten "fairvalue-option" nach IAS 39. Nach Nr. 2 kann geregelt werden, ob und in welcher Form Beteiligungen, die handelsrechtlich nach der Äquivalenzmethode bewertet werden, aufsichtlich bei der Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittelausstattung berücksichtigt werden können.

"Die bislang in Absatz 6 Satz 10 enthaltene Rechtsverordnungsermächtigung zur Anwendung von Vorschriften über das Handelsbuch in der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe wurde im Zuge der Neufassung der Handelsbuchvorschriften in § 1a Abs. 8 übernommen.

Absatz 10 eröffnet Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen, die die Angemessenheit ihrer Eigenmittelausstattung nach Absatz 7 ermitteln, die Möglichkeit, durch das Erstellen von Zwischenabschlüssen, die den für den Jahresabschluss geltenden Anforderungen entsprechen, bereits unterjährig Zwischengewinne dem Kernkapital zurechnen zu können. Eventuelle Verluste sind im Umkehrschluss abzuziehen. Die Regelung steht in Einklang mit Artikel 57 2. Unterabsatz der Bankenrichtlinie. Voraussetzung für die Zurechnung der Zwischengewinne ist die vorherige Bereinigung um voraussichtliche Gewinnausschüttungen und/oder Steueraufwendungen.

"Zieht eine Institutsgruppe oder eine Finanzholding-Gruppe nach Maßgabe dieses Absatzes bei der Berechnung ihrer Eigenmittelausstattung einen Zwischenabschluss heran, hat sie dieses Verfahren aus Gründen der Vergleichbarkeit und Stetigkeit für mindestens fünf aufeinander folgende Jahre beizubehalten. Die Vorschrift entspricht insoweit der entsprechen113 den Regelung für Einzelinstitute in § 10 Abs. 3. Zur prüferischen Durchsicht wird auf die Ausführungen zu § 10 Abs. 3 verwiesen.

Die Neufassung von Absatz 11 (zuvor Absatz 7) ist redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Einfügung der neuen Absätze 7 bis 10.

"Der Verweis in Absatz 12 (zuvor Absatz 8) Satz 3 ist nach Aufhebung von § 10 Abs. 1 Satz 5 und Einfügung des § 10 Abs. 1e, der eine Folgeregelung auch für Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen enthält, entbehrlich und wird daher gestrichen.

Der bisherige Absatz 9 ist in der Neufassung von § 10a unverändert als Absatz 13 enthalten.

"Die Regelung des bisherigen Absatz 10 ist entbehrlich geworden, da durch die Verweise auf § 1 Abs. 7a und 7b in den Absätzen 1 und 3 hinreichend klargestellt ist, dass die Konsolidierungspflicht grundsätzlich nur Institute trifft, die im Inland keinem anderen Institut nachgeordnet sind.

Der neu eingefügte Absatz 14 setzt Art. 73 Abs. 2 der Bankenrichtlinie um. Danach sind auch Institute mit Sitz im Inland, die im Inland einem anderen Institut nachgeordnet oder Teil einer Finanzholding-Gesellschaft sind, ausnahmsweise dann unterkonsolidierungspflichtig, wenn ihnen selbst ein zu konsolidierendes Unternehmen in einem Drittstaat nachgeordnet ist.

Zu Nummer 14 (§ 10b)

"Absatz 3 Satz 5 erfasste in seiner bisherigen Fassung als maßgebliche, in die Berechnung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung auf Konglomeratsebene einzubeziehende Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche lediglich die beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen nach § 1 Absatz 3a Satz 3 sowie Finanzunternehmen (§ 1 Abs. 3) und Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten (§ 1 Abs. 3c, nunmehr Anbieter von Nebendienstleistungen). Nicht berücksichtigt werden jene Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 11 und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 und 8, die zwar keine beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sind, aber Bankgeschäfte betreiben beziehungsweise Finanzdienstleistungen erbringen, die nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe a und c der Finanzkonglomerate-Richtlinie über den EG-rechtlichen Begriff des "Finanzinstituts" ebenfalls in die Berechnung einzubeziehen sind.

In Abgrenzung zum EG-rechtlichen Kreditinstitutsbegriff und der Definition des Unternehmens mit Hilfsdiensten wird insoweit auf Geschäfte im Sinne des Anhangs I Nr. 1 bis 12 der Bankenrichtlinie abgestellt, die das KWG über die von Einlagenkreditinstituten, E-Geld-Instituten, Wertpapierhandelsunternehmen und Kapitalanlagegesellschaften und von Finanzunternehmen betriebenen Geschäfte hinaus als Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen definiert. Die insofern bestehende Regelungslücke wird mit der neuen Formulierung geschlossen.

"Da der neue Wortlaut nicht mehr auf den Begriff des beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmens abstellt sind die in die Berechnung einzubeziehenden Erstversicherungsunternehmen ebenfalls ausdrücklich zu erwähnen.

Zu Nummer 15 (§ 10c)

"Absatz 1 setzt Art. 80 Abs. 7 der Bankenrichtlinie um, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 9 ermittelten Kreditrisiko-Standardansatz-Positionen (KSA-Positionen) eines inländischen Kreditinstituts an ein anderes Unternehmen der gleichen Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe mit Sitz im Inland ein Risikogewicht von Null vom Hundert bei der Berechnung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung beizumessen, vorausgesetzt diese stellt auf der Seite des Schuldners kein regulatorisches Eigenmittelbestandteil dar.

Darüber hinaus muss der gruppeninterne Kontrahent einer angemessenen Aufsicht unterliegen und in die Vollkonsolidierung des übergeordneten Instituts der Gruppe einbezogen werden.

"Die Gruppenmitglieder müssen die gleichen Risikobewertungs-, mess- und -kontrollverfahren nutzen und es darf weder ein bedeutendes tatsächliches noch ein rechtliches Hindernis für die sofortige Übertragung von Eigenmitteln oder die Begleichung von Verbindlichkeiten an das kreditgewährende Institut durch den Schuldner bestehen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vom Institut zu dokumentieren.

Artikel 80 Abs. 7a der Bankenrichtlinie, der mit Absatz 2 umgesetzt wird, eröffnet die in Absatz 1 geregelte Möglichkeit der Null vom Hundert-Gewichtung auch für nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 9 ermittelte KSA-Positionen von Instituten an Unternehmen, die Mitglied im gleichen institutsbezogenen Einlagensicherungssystem sind.

"Voraussetzung ist auch hier, dass der Schuldner ein Institut, eine Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzunternehmen oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen mit Sitz im Inland ist, angemessenen Aufsichtsvorschriften unterliegt und die KSA-Position nicht Bestandteil der regulatorischen Eigenmittel des Schuldners ist. Darüber hinaus dürfen weder ein bedeutendes tatsächliches noch ein rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das kreditgewährende Institut durch den Schuldner bestehen. Zusätzlich müssen das Institut und der Schuldner eine vertragliche oder satzungsmäßige Haftungsabrede geschlossen haben, die insbesondere die Liquidität und Solvenz zur Vermeidung einer Insolvenz aus sofort verfügbaren Mitteln sicherstellt. Die Mitglieder des institutsbezogenen Sicherungssystems sind verpflichtet, ihre Absicht, aus dem System auszuscheiden mindestens 24 Monate im Voraus anzuzeigen. Das Sicherungssystem, das sich auf eine breite Mitgliedschaft von Instituten mit einem im Wesentlichen homogenen Geschäftsprofil stützen soll, muss dabei über geeignete und einheitlich geregelte Systeme für die Überwachung und Einstufung der Risiken, die einen vollständigen Überblick über die Risikosituationen der einzelnen Mitglieder und das institutsbezogene Sicherungssystem insgesamt liefern und eine eigene Risikobewertung, die den einzelnen Mitgliedern mitgeteilt wird, verfügen.

Dabei müssen Möglichkeiten der Einflussnahme für das Sicherungssystem vorliegen, um eine angemessene Überwachung von Forderungsausfällen sicherzustellen. Um die wirtschaftliche Situation des jeweiligen Haftungsverbunds transparent und bewertbar zu machen, muss das Sicherungssystem mindestens einmal jährlich entweder einen zusammengefassten Bericht mit einer Vermögensübersicht, einer Gewinn- und Verlustrechnung, einem Lagebericht und einem Risikobericht über das institutsbezogene Sicherungssystem insgesamt oder einen Bericht mit einer zusammenfassenden Vermögensübersicht, einer zusammenfassenden

"Gewinn- und Verlustrechnung, einem Lagebericht und einem Risikobericht zum institutsbezogenen Sicherungssystem insgesamt veröffentlichen. Da keine konsolidierte Aufsicht über die den Haftungssystemen angeschlossenen Institute ausgeübt wird, ist zur Verhinderung der Mehrfachbelegung von regulatorischem Eigenkapital die mehrfache Nutzung von Bestandteilen, die für die Berechnung von Eigenmitteln in Frage kommen, und die unangemessene Bildung von Eigenmitteln zwischen den Mitgliedern des institutsbezogenen Sicherungssystems auszuschließen. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist von dem Institut zu dokumentieren. Absatz 3 setzt Art. 89 Abs. 1 Buchstabe e) der Bankenrichtlinie um. Danach können IRBA-Institute Adressenausfallpositionen, die aus Forderungen gegenüber einem gruppenangehörigen Institut oder einer gruppenangehörigen Finanzholding-Gesellschaft oder zwischen Instituten, die die Anforderungen von Art. 80 Abs. 7a der Bankenrichtlinie (umgesetzt in Absatz 2) erfüllen resultieren, dauerhaft von der Anwendung des IRBA ausnehmen und als KSA-Positionen behandeln.

Zu Nummer 16 (§ 11)

"Die Rechtsverordnungsermächtigung wird im Hinblick auf die Überführung der Liquiditätsgrundsätze in eine Rechtsverordnung angepasst.

Zu Nummer 17 (§ 12)

Zu Buchstabe a

"Redaktionelle Folgeänderungen aufgrund der Neufassung von § 1 Abs. 3c.

Zu Buchstabe b

"Entsprechend Art. 73 Abs. 2 der Bankenrichtlinie wird durch Satz 6 der Anwendungsbereich von Abs. 2 auch auf den Unterkonsolidierungskreis nach § 10a Abs. 14 ausgedehnt.

Zu Nummer 18 (§ 12a)

Zu Buchstabe a Doppelbuchstaben aa und bb

"Redaktionelle Änderung aufgrund der Einfügung des neuen § 10a Abs. 5 sowie der neuen Absatznummerierung in § 10a.

Zu Buchstabe b

"In Absatz 2 Satz 1 wird der Anwendungsbereich von § 12a auf Unterkonsolidierungskreise im Sinne des neuen § 10a Abs. 14 erweitert, der Art. 73 Abs. 2 der Bankenrichtlinie umsetzt.

Zu Nummer 19 (§ 13)

Zu Buchstabe a

"Die Änderung in Absatz 1 Satz 2 ist redaktioneller Natur.

Zu Buchstabe b

"Die Anzeigepflichten in Absatz 2 Satz 2 und 8 werden durch die Angabe eines Zeitpunktes konkretisiert. Die Änderung trägt zur Bestimmtheit der Vorschrift bei. Die Verletzung der Vorschrift ist bußgeldbewehrt, vgl. § 56 Abs. 2 Nr. 4).

Zu Nummer 20 (§ 13a)

"Die Anzeigepflichten werden durch die Angabe eines Zeitpunktes konkretisiert, vgl. Begründung Nr. 19 Buchstabe b.

Zu Nummer 21 (§ 13b)

Zu Buchstabe a

"In Absatz 2 wird der Anwendungsbereich von § 13b entsprechend Art. 73 Abs. 2 der Bankenrichtlinie auf Unterkonsolidierungskreise im Sinne von § 10a Abs. 14 ausgedehnt. Darüber hinaus wird der Verweis redaktionell an die Einfügung von § 10a Abs. 5 angepasst.

Zu Buchstabe b und c

"Redaktionelle Folgeänderungen infolge der Neufassung von § 10a.

Zu Nummer 22 (§ 13c)

"Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung von § 10a.

Zu Nummer 23 (§ 14)

Zu Buchstabe a

"Die Ergänzung in Absatz 1 Satz 3 dient der Klarstellung, dass Unternehmen, die nach § 2 Abs. 4, 5, 7, oder 8 von der Anzeigepflicht befreit oder ausgenommen sind, auch nicht als nachgeordnete Unternehmen einer Instituts- oder Finanzholding-Gruppe mittelbar der Millionenkreditmeldepflicht unterliegen.

Zu Buchstabe b

"Aufgrund des eingeschränkten Geschäftszwecks von zentralen Kontrahenten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 ist die durch Absatz 1 Satz 5 eingefügte mögliche Freistellung von der Abgabe der Millionenkreditmeldungen in Einzelfällen vertretbar.

Zu Nummer 24 (§ 15)

Zu Buchstabe a

"Die Änderung dient der Korrektur eines Redaktionsversehens im Rahmen des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes.

Seinerzeit wurde die bis dahin in Absatz 2 enthaltene Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nr. 12 überführt. Bei der Überarbeitung von Absatz 3 wurde die Ziffer irrtümlich in den Katalog von Absatz 3 Nr. 2 aufgenommen. Eine Erweiterung dieser Privilegierung für bestimmte Unternehmenskredite war jedoch nicht beabsichtigt und ist zu bereinigen.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa

"Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Änderung unter Buchstabe a. Auch hier gelten die dort genannten Erwägungen. Es handelt sich um die Korrektur eines Redaktionsversehens, das zu einer nicht beabsichtigten Ausweitung der nur für bestimmte Unternehmenskredite vorgesehenen Privilegierung führte.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb

"Redaktionelle Änderung zur Bereinigung eines Zitatfehlers.

Zu Buchstabe c

"Durch die Einfügung des Wortes "unverzüglich" in Absatz 5 soll auf die Bedeutung der Beachtung der in den Absätzen 1 und 4 vorgesehenen Beschlussverfahren hingewiesen und deutlich gemacht werden, dass die nachträgliche Zustimmung zu der Kreditvergabe unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern herbeizuführen ist.

Zu Nummer 25 (§ 18)

"Redaktionelle Folgeänderung infolge der Neufassung von § 20 Abs. 2.

Zu Nummer 26 (§ 19)

Zu Buchstabe a

"Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa

"Die Änderung in Absatz 1 Satz 3 Nr. 13 fasst die bislang in § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 13 und 14 getrennt bestehenden Regelungen für Kreditzusagen zusammen. Die neue Regelung macht deutlich dass alle noch nicht in Anspruch genommenen Kreditzusagen, die für das Institut mit einem Adressenausfallrisiko verbunden sind, als Kredit im Sinne des § 19 Abs. 1 zu berücksichtigen sind. § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 13 basiert auf Art. 106 Abs. 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Art. 78 Abs. 1 und Anhang II der Bankenrichtlinie. Die Umsetzung berücksichtigt, dass die außerbilanziellen Geschäfte im Rahmen der Großkreditvorschriften keinen Risikokategorien zugeordnet werden.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb

"Die Regelung setzt Art. 106 Abs. 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Art. 78 Abs. 1 und Anhang II der Bankenrichtlinie um. Die Adressenausfallrisiken, die sich aus Kreditderivaten wie z.B. Credit Linked Notes, Total Return Swaps oder Credit Default Swaps ergeben, konnten zwar von den bislang bestehenden Kredittatbeständen des § 19 Abs. 1 erfasst werden, da der nationale Kreditbegriff weit gefasst ist. Der Europäische Gesetzgeber hat jedoch den Katalog der außerbilanziellen Geschäfte nunmehr explizit erweitert. Diese Erweiterung findet sich in § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 14 wieder.

Zu Buchstabe c

"Absatz 1a enthält zur Klarstellung eine Legaldefinition des u.a. in Absatz 1 verwendeten Derivatebegriffs.

Zu Nummer 27 (§ 20)

"Im Gegensatz zu der Regelung des § 20c, die Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13 Abs. 3, 13a Abs. 3 bis 5 und 13b Abs. 1 nur auf Antrag vorsieht, sind die Ausnahmen des § 20 von Amts wegen zu berücksichtigen.

Die Regelungen in Absatz 1 Nr. 1 und 2 für Kredite im Rahmen von Wechselkurs- und Wertpapiergeschäften wurden an den Richtlinientext angeglichen und gegenüber der alten Fassung ergänzt. Die Vorschriften umfassen jetzt ausdrücklich nicht mehr das kreditnehmerbezogene Vorleistungsrisiko, das Bestandteil der kreditnehmerbezogenen Handelsbuch-Gesamtposition eines Handelsbuchinstituts ist und für das die Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) eine spezielle Regelung normiert. In Art. 106 Abs. 2 der Bankenrichtlinie findet sich die EU-rechtliche Grundlage für Absatz 1 Nr. 1 und 2. Die Ausnahme für das kreditnehmerbezogene Vorleistungsrisiko ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang II, Paragraph 3, Buchstabe a und Paragraph 4 der Kapitaladäquanzrichtlinie.

"Die Ergänzung in Absatz 1 Nr. 3 ist redaktioneller Natur und basiert auf Art. 106 Abs. 1 Unterabsatz 3 der Bankenrichtlinie.

Die Befreiung von der Anzeigepflicht für Großkredite in Absatz 2 ist EU-rechtlich durch Art. 110 Abs. 2 Satz 1 der Bankenrichtlinie gedeckt. Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 stellt eine Umsetzung des Art. 113 Abs. 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a bis d sowie des Art. 115 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Bankenrichtlinie dar. Zwar umfasst die Befreiung von den Anzeigepflichten nach Art. 110 Abs. 2 Satz 1 der Bankenrichtlinie nicht Kredite an Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften (Art. 115 Abs. 1, Unterabsatz 2 der Bankenrichtlinie). Für diese Kredite bietet Art. 110 Abs. 2 Satz 2 der Bankenrichtlinie lediglich die Möglichkeit, die Häufigkeit der Meldungen auf zweimal jährlich zu senken. In der Vergangenheit wurde die Befreiung von der Anzeigepflicht für Kredite an Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften jedoch damit begründet, dass diese Kredite national keinen Risikounterschied zu Krediten an Zentralregierungen aufweisen. National ist es daher gerechtfertigt, diese Kredite ebenfalls von der Anzeigepflicht zu befreien. Um Kredite an Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften anderer Staaten nicht unzulässig zu benachteiligen, werden diese ebenfalls von der Anzeigepflicht befreit, wenn Kredite an Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften nach Art. 78 bis 83 der Bankenrichtlinie ungesichert ein Risikogewicht von 0 vom Hundert erhalten würden. In jedem Fall werden Kredite an Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften mit Sitz im Ausland unabhängig von ihrer Gewichtung von dem Millionenkreditmeldewesen nach § 14 erfasst.

"Die Begriffe multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen werden in § 1 Abs. 27 und 28 definiert. Eine Definition für Einrichtungen des öffentlichen Bereichs befindet sich in § 1 Abs. 30.

Kredite an die Kreditanstalt für Wiederaufbau werden von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c erfasst.

"Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a setzt Art. 113 Abs. 3 Unterabsatz 1 Buchstabe f der Bankenrichtlinie um. Waren bislang Wertpapiere der in Bezug genommenen Adressen als Sicherheit anerkannt sind es nach dem eindeutigen Wortlaut der Bankenrichtlinie nunmehr ausschließlich Schuldverschreibungen.

Die Regelung in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b basiert auf Art. 113 Abs. 3 Unterabsatz 1

"Buchstabe g und Unterabsatz 2 der Bankenrichtlinie. Der nationale Gesetzgeber hat von seinem Wahlrecht umfassend Gebrauch gemacht, so dass im Gegensatz zu den bisherigen Regelungen jetzt auch Bareinlagen bei einem Institut, das Mutter- oder Tochterunternehmen des kreditgewährenden Instituts ist, berücksichtigt werden. Die Ausschöpfung des Wahlrechts erfolgt nicht zuletzt deshalb, weil der Europäische Gesetzgeber in Anhang VIII der Bankenrichtlinie, der Bestimmungen zu Kreditrisikominderungstechniken enthält, nähere Anforderungen für die Anerkennung von Bareinlagen bei Drittinstituten als Sicherungsinstrument geschaffen hat. Diese näheren Anforderungen werden national aufgrund der Ermächtigungsgrundlage in § 22 durch die GroMiKV umgesetzt. Barmittel, die das Institut bei Emission einer Credit Linked Note erhält, wurden bislang schon im Wege der Auslegung unter Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b gefasst. Der Europäische Gesetzgeber hat die Entwicklungen der letzten Jahre im Bereich der Kreditderivate nunmehr auch im Rahmen der Bankenrichtlinie und der Kapitaladäquanzrichtlinie nachvollzogen.

Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c setzt Art. 113 Abs. 3 Unterabsatz 1 Buchstabe h der Bankenrichtlinie um.

"Mit Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 ist ein neuer Befreiungstatbestand in das Gesetz aufgenommen worden der auf Artikel 30 Abs. 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Anhang II, Paragraph 8 der Kapitaladäquanzrichtlinie basiert. Bei Pensions- und Leihgeschäften des Handelsbuchs werden Finanzinstrumente und Waren, die selbst geeignet sind, in das Handelsbuch aufgenommen zu werden, als geeignete Sicherheiten anerkannt. Die Privilegierung wurde europaweit geschaffen um diese Transaktionen für den Markt interessant zu machen.

Gemäß Absatz 2 Satz 3 gilt für Institute, soweit ihnen nach den Vorschriften der GroMiKV eines der Verfahren zur Berücksichtigung der Besicherungswirkungen von Finanzsicherheiten bei der Ermittlung der Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b gestattet ist, nicht die Befreiung von der Anzeigepflicht nach Absatz 2 Satz 1 und 2. Die EU-rechtliche Grundlage für Ab121 satz 2 Satz 3 befindet sich in Art. 110 Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 1 der Bankenrichtlinie. Von der Befreiung von der Anzeigepflicht sind danach Institute ausgeschlossen, die entweder einen Kreditbetrag ermitteln, der die Summe der vollständig angepassten Forderungswerte (E*) nicht unterschreitet oder die den fortgeschrittenen IRB-Ansatz nutzen und die Wirkungen, die Finanzsicherheiten unabhängig von anderen Aspekten als die Schätzung der Verlustquote bei Ausfall auf ihre Kreditrisiken haben, zuverlässig schätzen können. In diesen Fällen besteht ein Informationsbedarf für die Aufsicht, der die abweichende Ermittlung der Kreditbeträge betrifft.

"Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 setzt Art. 113 Abs. 3 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Bankenrichtlinie um.

In Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 1. Halbsatz und Nr. 4 schöpft der nationale Gesetzgeber das Wahlrecht des Art. 113 Abs. 3 Unterabsatz 1 Buchstabe i der Bankenrichtlinie und des Art. 30 Abs. 4 der Kapitaladäquanzrichtlinie aus. Der Hinweis in Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 1. Halbsatz, dass die Kredite keine Eigenmittel darstellen dürfen, dient der Klarstellung. Daneben werden die Anwendungsbereiche des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 2 1. Halbsatz und der Nr. 4 im Rahmen des EU-rechtlich Zulässigen erweitert. Privilegierte Adressaten des Art. 113 Abs. 3 Unterabsatz 1 Buchstabe i der Bankenrichtlinie sind Institute. Art. 4 Abs. 6 der Bankenrichtlinie verweist für den Institutsbegriff auf die Kapitaladäquanzrichtlinie. Dort ist in Art. 3 Absatz 1 Buchstabe c der Kapitaladäquanzrichtlinie normiert, dass unter den Begriff der Institute sowohl Kreditinstitute als auch Wertpapierfirmen fallen. Kreditinstitute sind solche im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Bankenrichtlinie (vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a der Kapitaladäquanzrichtlinie), und Wertpapierfirmen sind gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b der Kapitaladäquanzrichtlinie Unternehmen, wie sie in Art. 4 Absatz 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente vom 30. April 2004 (MiFID) definiert sind. Die Ausnahmen des Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b der Kapitaladäquanzrichtlinie wurden berücksichtigt. Art. 30 Abs. 4 der Kapitaladäquanzrichtlinie ermöglicht es, Kredite an anerkannte Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten an zentrale Kontrahenten und an Wertpapier- und Terminbörsen wie Kredite an Institute zu behandeln. Von diesem Wahlrecht hat der nationale Gesetzgeber Gebrauch gemacht. Der Begriff des anerkannten Wertpapierhandelsunternehmens aus Drittstaaten ist in § 1 Abs. 29, und der Begriff des zentralen Kontrahenten ist in § 1 Abs. 31 und der Begriff der Wertpapier- und Terminbörse ist in § 1 Abs. 3e definiert.

"Absatz 3 Satz 2 Nr. 2, 2. Halbsatz hat seine EU-rechtliche Grundlage in Art. 113 Abs. 3 Unterabsatz 1 Buchstabe n der Bankenrichtlinie.

Die Änderung in Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 und die Einfügung des § 20a basiert auf Art. 113 Abs. 3 Unterabsatz 1 Buchstabe l in Verbindung mit Anhang VI, Teil 1, Paragraph 65 bis 67 sowie Teil 3, Paragraph 63 bis 66 der Bankenrichtlinie. Forderungen nach § 4 Abs. 3 des Pfandbriefgesetzes werden nur von der Anrechnung befreit, wenn die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Pfandbriefgesetzes erfüllt sind.

"Die neue Nummer 5 in Absatz 3 Satz 2 berücksichtigt, dass Positionen aus Vorleistungsrisiken, die länger als fünf Tage andauern, hälftig vom Kern- und Ergänzungskapital abgezogen werden. Um eine Doppelberücksichtigung bei der Ermittlung der Großkreditauslastung zu verhindern sind sie bei der Berechnung der Auslastung der Großkreditobergrenze nicht zu berücksichtigen.

Absatz 4 enthält eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Novellierung des § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 14.

"Absatz 5 regelt weiterhin Befreiungen von den Beschlussfassungspflichten nach § 13 Abs. 2 und 4 sowie § 13a Abs. 2 und 6.

Da das Millionenkreditmeldewesen nicht auf europäischen Richtlinien basiert, sind die Änderungen in Absatz 6 lediglich national bedingt. Es werden Kredite aus dem Anwendungsbereich des § 14 ausgenommen, die für die Verschuldensermittlung eines Kreditnehmers von keiner bzw. nur geringer Bedeutung sind.

Zu Nummer 28 (§ 20a bis 20c)

"Die Regelung des § 20a (Gedeckte Schuldverschreibungen) normiert die Anforderungen an gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des § 20 Absatz 3 Satz 2 Nr. 3. Die Einfügung des § 20a basiert auf Art. 113 Abs. 3 Unterabsatz 1 Buchstabe l in Verbindung mit Anhang VI, Teil 1, Paragraph 65 bis 67 sowie Anhang VIII, Teil 2, Paragraph 8 und Teil 3, Paragraph 63 bis 66 der Bankenrichtlinie.

Um inkonsistente und doppelte Regelungen zu vermeiden, wird hinsichtlich der Definition des Beleihungswertes und des Marktwertes sowie der Anforderungen an einen unabhängigen Sachverständigen auf die Bestimmungen im Pfandbriefgesetz verwiesen. National besteht für die Kreditinstitute ein Wahlrecht, die Wertermittlung einer Immobilie zum Markt- oder Beleihungswert durchzuführen.

"Die Regelung, dass Pfandbriefe von Emittenten mit Sitz im Inland gedeckte Schuldverschreibungen darstellen bezweckt eine Vereinfachung aus Praktikabilitätsgründen und soll keine Erleichterung hinsichtlich der für gedeckte Schuldverschreibungen geltenden Mindestanforderungen sein. Es wird davon ausgegangen, dass Pfandbriefe den Mindestanforderungen der Bankenrichtlinie genügen.

Die Vorschrift des § 20b (Anerkennung von Sicherungsinstrumenten als anzeige- und anrechnungsentlastend) verweist für die Großkredit-Sicherungsinstrumente des KWG auf die Regelungen zur Verwendung von Sicherungsinstrumenten (Kreditrisikominderungsbestimmungen) nach der GroMiKV. Europarechtlich besteht die Grundlage in Art. 112 der Bankenrichtlinie.

"Sicherungsinstrumente müssen berücksichtigungsfähig sein und bestimmten Mindestanforderungen genügen damit sie als anzeige- oder anrechnungsentlastend anerkannt werden können.

Die Sicherungsinstrumente sind ferner nach den Bestimmungen der GroMiKV zu bewerten.

"Der Europäische Gesetzgeber hat entschieden, die Kreditrisikominderungsvorschriften der neuen Solvenzregelungen weitestgehend auch für Großkredite anzuerkennen. Von zentraler Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass während die neuen Solvenzregelungen in diesem Punkt darauf ausgerichtet sind, eine angemessene und dauerhafte Absicherung des Kreditrisikos zu gewährleisten (im Kontext, dass Annahmen und Berechnungen auf Portfolio- oder Aktiva-Level angewendet werden), die Bestimmungen für Großkredite auf Stressszenarien im Kontext gegenparteispezifischer Konzentrationsrisiken abstellen. Der Europäische Gesetzgeber hält es jedoch für wünschenswert, für größtmögliche Kohärenz zwischen den Kreditrisikominderungsvorschriften der Solvenzregelungen und denen der Großkreditbestimmungen zu sorgen. Unterschiede sind z.B. dadurch begründet, dass es nicht angemessen ist grundsätzlich die Gewichtungen und Risikograde aus den Solvenzvorschriften zu übernehmen.

Diese Gewichtungen und Risikograde dienen dazu, eine allgemeine Solvenzanforderung zur Abdeckung des Kreditrisikos der Institute aufzustellen. Um die maximalen Verlustrisiken eines Instituts in Bezug auf einen Kreditnehmer zu begrenzen, werden bei der Ermittlung des Kreditbetrags, auch unter Berücksichtigung von Kreditrisikominderungen, Gewichtungen oder Risikograde grundsätzlich nicht berücksichtigt.

"Mit der Vorschrift des § 20c (Befreiung von den Verpflichtungen nach den §§ 13 Abs. 3, 13a Abs. 3 bis 5, 13b Abs. 1) wird Artikel 45a der Kapitaladäquanzrichtlinie umgesetzt. Der wesentliche Erwägungsgrund des Europäischen Gesetzgebers für die Einführung dieser Ausnahmeregelung besteht darin, das sowohl wirtschaftlich als auch politisch wichtige Ziel der Liberalisierung des Gas- und Elektrizitätsmarktes nicht in unangemessener Weise zu konterkarieren, indem für Institute, die insbesondere auf diesem Markt tätig sind, unangemessene Kapitalanforderungen und andere Risikobegrenzungsnormen gelten. Wenn Händler in der Phase der Etablierung eines liberalisierten Elektrizitäts- und Gasmarktes aufgrund ökonomisch unangemessener Kapitalanforderungen für den spezifischen Bereich des Elektrizitäts- und Gasmarktes aus diesem Markt ausschieden, würde die Handelskette zwischen Erzeuger und Verbraucher um die entsprechenden Glieder verkleinert, und das gewünschte Unbundling zur Erzeugung ausreichenden Wettbewerbs würde vereitelt.

Die Konzentrationsrisiken sind bei Energiegeschäften vorhanden und müssen abgesichert werden. Das Ziel des § 20c ist lediglich, dass diese Risiken nicht mehr mittels aufsichtlich vorgegebener Quantifizierungen abstrakt begrenzt, sondern mittels institutsintern zu etablierender Verfahren institutsindividuell gemessen und gesteuert werden.

"Für Kredite, die nicht den Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 1 genügen, gelten die allgemeinen Vorschriften des KWG. Werden an einen Kreditnehmer Kredite vergeben, die nur zum Teil von dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Nr. 1 erfasst werden, sind die Kreditbeträge der Kredite, die nicht privilegiert werden, anhand der Großkreditobergrenzen der §§ 13 Abs. 3, 13a Abs. 3 bis 5 und 13b Abs. 1 zu messen. Für die Kreditbeträge der privilegierten Kredite gelten die institutsintern festgelegten Strategien zur Begrenzung von Konzentrationsrisiken.

Artikel 45a der Kapitaladäquanzrichtlinie begrenzt den zeitlichen Anwendungsbereich der Vorschrift. Die Regelung ist längstens bis zum 31. Dezember 2010 anwendbar. Die Anwendbarkeit endet früher, wenn die Großkreditvorschriften aufgrund des Artikels 119 der Bankenrichtlinie entsprechend geändert werden.

Zu Nummer 29 (§ 22)

"Die Rechtsverordnungsermächtigung ist redaktionell überarbeitet und wird entsprechend den Regelungen, die aufgrund der Umsetzung der Bankenrichtlinie und der Kapitaladäquanzrichtlinie neu in die GroMiKV aufgenommen werden, ergänzt. Sie wird darüber hinaus um den Begriff "Datenformate" erweitert. Damit soll dem Verordnungsgeber die Möglichkeit eingeräumt werden im Hinblick auf ein einheitliches (elektronisches) Meldewesen den Instituten die Nutzung eines verbindlichen Datenformats für die Meldungen gegenüber der Aufsicht vorgeben zu können.

In Satz 1 wird die Ermächtigung erteilt, nähere Regelungen zur Abgrenzung zwischen Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstituten zu erlassen. Insoweit wird die Möglichkeit eingeräumt, in Ergänzung zu den Bestimmungen des § 2 Absatz 11 Sätze 2 und 3 detailliertere Regelungen zur Bestimmung der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte sowie zur Bestimmung des Anteils des Handelsbuchs im Rahmen der GroMiKV zu schaffen.

"Von dieser Ermächtigung ist in der aktuellen Fassung der GroMiKV Gebrauch gemacht worden.

Da die hierzu derzeit in der GroMiKV formulierten Regelungen zumindest bis zum Erlass einer Handelsbuchverordnung in der GroMiKV verbleiben sollen und müssen, muss auch die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass und die Ausgestaltung der GroMiKV weiterhin eine entsprechende Ermächtigung zum Erlass dieser Regelungen enthalten. Erst mit einer etwaigen Aufnahme dieser Regelungen in eine zukünftig zu erlassende Handelsbuchverordnung kann die in § 22 für die GroMiKV vorgesehene Ermächtigung zum Erlass näherer Regelungen zur Abgrenzung zwischen Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstituten entfallen. Damit jedoch diese Regelungen gegebenenfalls Eingang in eine zukünftig zu erlassende Handelsbuchverordnung finden können, muss ebenso die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass ei125 ner solchen Handelsbuchverordnung über eine Ermächtigung zum Erlass näherer Regelungen zur Abgrenzung zwischen Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstituten verfügen. Folglich war auch in die in § 1a Absatz 9 normierte Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung zum Handelsbuch eine entsprechende Ermächtigung aufzunehmen.

"In Satz 1 Nr. 2 wurden die Begriffe der Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte durch den allgemeinen Begriff der Pensions- und Leihgeschäfte ersetzt. Wie sich z.B. aus Anhang II, Paragraph 3, Buchstabe c der Kapitaladäquanzrichtlinie ergibt, können sich diese Geschäfte neben Wertpapieren auch auf Waren beziehen. Satz 1 Nr. . 3 und 6 wurden aufgrund der Neuregelungen in der GroMiKV zur Umsetzung der Kreditrisikominderungsbestimmungen nach Art. 112 Abs. 2 und Art. 114 in Verbindung mit Art. 90 bis 93 und Anhang VIII der Bankenrichtlinie aufgenommen. Satz 1 Nr. 3 eröffnet eine Regelung in der GroMiKV, nach der die Bundesanstalt den Instituten, die nach den Solvenzregelungen die umfassende Methode für berücksichtigungsfähige Sicherheiten anwenden oder die eigene Schätzungen für die Risikoparameter Verlustquote bei Ausfall (LGD = loss given default) sowie IRBA-Konversionsfaktor vornehmen dürfen, grundsätzlich erlauben kann, auch die Kreditrisikominderungsvorschriften aus dem Solvenzregime anzuwenden.

Die GroMiKV kann aufgrund des Satzes 1 Nr. 6 die Voraussetzungen regeln, nach denen eine Sicherheit als anzeige- oder anrechnungserleichternd anerkannt werden kann. Weiterhin sind Regelungen über Laufzeit- und Währungsinkongruenzen zwischen dem besicherten Kredit und der Sicherheit sowie allgemein über die Berechnung von Sicherheiten möglich.

"Artikel 110 Abs. 3 der Bankenrichtlinie ermöglicht es den Mitgliedstaaten, sich auch die Konzentrationsrisiken gegenüber Sicherungsgebern anzeigen zu lassen. Von diesem Wahlrecht macht der nationale Gesetzgeber in der GroMiKV derzeit keinen Gebrauch. Die Ermächtigungsgrundlage in Satz 1 Nr. 7 ermöglicht ihm jedoch bei Bedarf die Implementierung einer entsprechenden Bestimmung.

Satz 1 Nr. 11 ermöglicht jetzt explizit, dass die GroMiKV eine abweichende Regelung zu § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 für das kreditnehmerbezogene Vorleistungsrisiko regeln kann. Diese Bestimmung basiert auf Art. 29 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang II, Absatz 3 und 4 der Kapitaladäquanzrichtlinie.

Zu Nummer 30 (§ 24)

"Bei den Pflichten zur Anzeige von Beteiligungen eines Institutes (Aktivbeteiligungen) kam es aufgrund der Vielzahl von separaten Beteiligungsmeldungen, die jeweils an verschiedene, sich zum Teil stark überschneidende Beteiligungsbegriffe anknüpften, zu Abgrenzungsproblemen und zur mehrfachen Anzeige desselben Beteiligungsverhältnisses. Zur Vermeidung dieser Schwierigkeiten sind die Beteiligungsmeldungen neu konzipiert worden. Eckpfeiler der Neukonzeption sind die Reduzierung der Beteiligungsbegriffe und amtlichen Meldeformulare sowie die Vereinheitlichung der Meldezeitpunkte. Durch diese Änderungen verringert sich der Umfang der zu meldenden Beteiligungen eines Institutes erheblich (siehe zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und ee). Näheres wird die Anzeigenverordnung regeln.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa

"Durch diese ersatzlose Streichung sind Beteiligungen an anderen Unternehmen nur noch dann anzeigepflichtig wenn diese mit Beteiligungsabsicht gehalten werden (qualifizierte Beteiligung) oder zwischen dem Institut und dem Beteiligungsunternehmen eine enge Verbindung im Sinne des § 1 Abs. 10 entsteht.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb

"Beide Meldepflichten nach Abs. 1 Nr. 9 haben sich als verzichtbar erwiesen. Einerseits stehen in ausreichendem Maße andere Mittel zur Informationsgewinnung zur Verfügung und andererseits ist das aus der Übergangsregelung des § 64e Abs. 1 KWG resultierende Informationsinteresse erfüllt relevante Anzeigen sind nicht mehr zu erwarten.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe cc

"Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Aufhebung von Nr. . 3 und 9.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe dd

"Die Änderung in Abs. 1 Nr. 12 (zuvor Nr. 13) ist redaktioneller Natur und trägt dem Umstand Rechnung, dass die bei Inkrafttreten der 6. KWG-Novelle bestehenden engen Verbindungen inzwischen bereits angezeigt sein müssen. Bestandsmeldungen stehen daher nicht mehr im Vordergrund.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe ee

"Redaktionelle Klarstellung.

Zu Buchstabe b

"Bezüglich der Streichung des Begriffs und der Meldepflicht der mittelbaren Beteiligung siehe

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa.

"Die in Abs. 1a Nr. 1 und 2 eingeführten Sammelanzeigen ersetzen die bisherigen Sammelanzeigen für die mittelbare Beteiligung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 alt) und die in der Verordnung nach Absatz 4 geregelte Sammelanzeige für die unmittelbare Beteiligung (siehe § 9 Abs. 1 Satz 2 Anzeigenverordnung).

In Abs. 1a Nr. 3 wurde die bestehende Meldepflicht über die Errichtung, Verlegung und Schließung inländischer Zweigstellen auf die jährliche Meldung der Anzahl der inländischen Zweigstellen reduziert.

Zu Buchstabe c

"Bei der Ersetzung in Absatz 3a Satz 2 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Änderung von § 1 Abs. 3c.

Zu Buchstabe d

"Die Rechtsverordnungsermächtigung in Absatz 4 Satz 1 wurde um den Begriff "Datenformate" erweitert. Damit soll dem Verordnungsgeber die Möglichkeit eingeräumt werden, im Hinblick auf ein einheitliches (elektronisches) Meldewesen den Instituten die Nutzung eines verbindlichen Datenformats vorgeben zu können.

Zu Nummer 31 (§ 24c)

"Die Änderungen in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 korrigieren jeweils Fehler in den Zitaten.

Zu Nummer 32 (§ 25)

Zu Buchstabe a

"In Absatz 2 Satz 2 wird der Anwendungsbereich der Vorschrift auf die Unterkonsolidierungskreise nach § 10a Abs. 14 ausgedehnt.

Zu Buchstabe b

"Die Rechtsverordnungsermächtigung in Absatz 3 Satz 1 wurde um den Begriff "Datenformate" erweitert. Damit soll dem Verordnungsgeber die Möglichkeit eingeräumt werden, im Hinblick auf ein einheitliches (elektronisches) Meldewesen den Instituten die Nutzung eines verbindlichen Datenformats vorgeben zu können.

Zu Nummer 33 (§ 25a)

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa

"Der durch die Umsetzung der Art. 22 und 123 der Bankenrichtlinie bedingte Änderungsbedarf wird zum Anlass genommen, die für den Bereich der qualitativen Bankenaufsicht zentrale Regelung des bisherigen Absatzes 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 zu präzisieren und gleichzeitig an neue Entwicklungen in der Aufsichtspraxis anzupassen.

Für diese Zwecke werden in Absatz 1 Satz 3 die in den bisherigen Nr. . 1 und 2 enthaltenen Punkte unter dem Oberbegriff "angemessenes Risikomanagement" zusammengefasst und ergänzt. Ein angemessenes Risikomanagement beinhaltet auf der Grundlage von Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit die Festlegung von Strategien sowie die Einrichtung interner Kontrollverfahren, die aus einem internen Kontrollsystem und einer internen Revision bestehen.

"Durch die Bezugnahme auf die Risikotragfähigkeit wird dem Art. 123 der Bankenrichtlinie Rechnung getragen. Hiernach muss ein Institut über angemessene, effektive und umfassende Strategien und Verfahren verfügen, um jederzeit die in Anbetracht der Risiken des Instituts erforderliche Höhe, Art und Verteilung von "internem Kapital" ermitteln und vorhalten zu können. Dieser so genannte "Internal Capital Adequacy Assessment Process (ICAAP)" stellt neben dem "Supervisory Review and Evaluation Process (SREP)" ein Kernelement der 2. Säule des Baseler Akkords dar. Im Rahmen des Risikotragfähigkeitskonzepts wird das Risikodeckungspotential ("internes Kapital") den wesentlichen Risiken des Instituts gegenübergestellt.

Reicht das Risikodeckungspotential zur Abdeckung aller wesentlichen Risiken aus, ist die Risikotragfähigkeit gegeben. Das Risikodeckungspotential stellt insoweit im Unterschied zu den Solvenzanforderungen des § 10 in erster Linie eine interne Steuerungsgröße dar die immanenter Bestandteil einer weitergehenden Prozesskette ist (Verknüpfung mit den Strategien und Einbindung in die internen Kontrollverfahren).

"Dem in Art. 123 niedergelegten Strategieerfordernis wird dadurch entsprochen, dass das Institut angemessene Strategien aufzustellen hat. Grundsätzlich ist neben einer Risikostrategie auch eine Geschäftsstrategie festzulegen, in der die Ziele und Planungen aller wesentlichen Geschäftsaktivitäten niederzulegen sind. Zwischen beiden Strategien muss ein konsistenter Zusammenhang bestehen. Die Risikostrategie kann auch in die Geschäftsstrategie integriert werden.

Die Bezugnahme auf die Geschäftsstrategie bedeutet keine Änderung des liberalen Aufsichtskonzepts des Kreditwesengesetzes, das lediglich einen Rahmen für die Geschäftstätigkeit der Institute bei grundsätzlicher Freiheit des geschäftspolitischen Entscheidungsspielraums vorgibt.

"Der Inhalt der Geschäftsstrategie liegt deshalb ausschließlich in der Verantwortung der Geschäftsleitung und kann demzufolge auch nicht Gegenstand von Prüfungshandlungen durch externe Prüfer oder die interne Revision sein.

Ein angemessenes Risikomanagement umfasst darüber hinaus die Einrichtung angemessener interner Kontrollverfahren, die aus dem internen Kontrollsystem (prozessabhängige Überwachungsmechanismen) und der internen Revision (prozessunabhängige Überwachungsmechanismen) bestehen. Auf Basis von Art. 22 der Bankenrichtlinie wurde das interne Kontrollsystem in zwei Punkten konkretisiert. So erfordert ein angemessenes internes Kontrollsystem zum einen klare aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen, die insbesondere auch eine transparente und konsistente Abgrenzung der Verantwortungsbereiche der Mitarbeiter des Instituts erlauben. Darüber hinaus sind in das interne Kontrollsystem Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und Kommunikation der Risiken zu integrieren.

"Der Hinweis auf Anhang V der Bankenrichtlinie dient der Konkretisierung der insoweit zu betrachtenden Risikobereiche und den hierbei anzuwendenden Kriterien.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb

"Der neue Satz 4 setzt Art. 123 2. Unterabsatz der Bankenrichtlinie um. Er ordnet, ergänzend zu den in Satz 3 geregelten grundsätzlichen Anforderungen an die Geschäftsorganisation, ausdrücklich die regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit der Geschäftsorganisation sowie soweit erforderlich, deren Anpassung an veränderte Verhältnisse an.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe cc

"Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Zusammenfassung der Inhalte der bisherigen Nr. . 1 und 2 in Nummer 1 und der Aufhebung von Nummer 2.

Zu Buchstabe b

"Durch die Ergänzung von Absatz 1a Satz 1 wird klargestellt, dass die Anforderungen nach Absatz 1 entsprechend Art. 73 Abs. 2 und 3 der Bankenrichtlinie auch für Unterkonsolidierungskreise nach § 10a Abs. 14 gelten. Die Änderung in Satz 2 ist Folge der Neufassung von § 10a.

Zu Buchstabe c

"Die Anzeigepflichten in Satz 3 wurden im Hinblick auf die Auslagerung von Bereichen dahingehend ergänzt dass auch die vollständige oder teilweise Beendigung der Auslagerung unverzüglich anzuzeigen ist. Die bisherige Praxis, dass lediglich die Auslagerung an sich anzuzeigen war führte zu einem Informationsdefizit der Aufsicht, das durch die Ergänzung der Anzeigepflichten beseitigt werden soll. So können Veränderungen im Bereich der Auslagerungspraxis der Institute gegenwärtig nur mit erheblichen Aufwand und zeitlicher Verzögerung aus den Prüfungsberichten der einzelnen Institute entnommen werden. Etwaige Konzentrationsprozesse auf Seiten der Dienstleister oder sonstige auch bankaufsichtlich relevante Entwicklungen sind auf diese Weise kaum verlässlich nachvollziehbar. Darüber hinaus stellt die Beendigungsanzeige ein zwingendes Korrelat zur Absichts- bzw. Vollzugsanzeige dar. Es ist aufsichtlich ebenso bedeutsam, ob und an wen ein Bereich des Instituts ausgelagert wird, wie ob und wann die Auslagerung beendet wird und das Institut die ausgelagerte Tätigkeit wieder vollständig oder doch zu wesentlichen Teilen selbst wahrnimmt, da hieran beispielsweise erweiterte organisatorische Anforderungen, einschließlich personeller Anforderungen, anknüpfen können.

Zu Buchstabe d

"Absatz 3 greift die bereits in Absatz 1 Satz 5 enthaltene Anordnungsbefugnis der Bundesanstalt auf und ergänzt sie für den Bereich der Auslagerung nach Absatz 2. Sie soll der Bundesanstalt die Möglichkeit geben, in den Fällen, in denen sich durch die Auslagerung von wesentlichen Bereichen aufsichtlich relevante Beeinträchtigungen der Prüfungs- und Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt ergeben, durch gezielte Anordnungen gegenüber dem Institut eingreifen zu können, um wieder einen gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Gegenstand solcher Anordnungen kann z.B. die Verpflichtung des Instituts sein, durch eine gezielte Vertragsänderung die Prüfungsrechte der Aufsicht im Auslagerungsunternehmen sicherzustellen.

Sollten die Beeinträchtigungen der Prüfungs- und Kontrollmöglichkeiten der Aufsicht nicht anders beseitigt werden können, weil z.B. rechtliche Beschränkungen dem Prüfungsrecht der Aufsicht beim Auslagerungsunternehmen entgegenstehen oder dieses die Kooperation verweigert, käme - als ultima ratio - auch in Betracht, gegenüber dem Institut anzuordnen, den ausgelagerten Bereich auf einen geeigneten Dienstleister zu übertragen oder den Bereich wieder einzugliedern.

"Die aufsichtliche Anordnungsbefugnis hat ihre Grenzen in der Privatautonomie der Institute.

Die Aufsicht kann daher etwa weder die Übertragung auf einen bestimmten Dienstleister anordnen, noch ein Institut verpflichten, einen bestimmten Bereich wieder einzugliedern, sofern die Möglichkeit besteht, ihn auf einen anderen geeigneten Dienstleister zu übertragen.

"Die Schaffung einer weiteren Anordnungsbefugnis der Bundesanstalt ist Teil einer Neukonzipierung des aufsichtlichen Maßnahmenkatalogs. Ziel ist es, auch im Hinblick auf den mit dem "Supervisory Review Process" einhergehenden Übergang zu einer stärker qualitativ ausgerichteten Bankenaufsicht - auch im Bereich der Auslagerung wesentlicher Bereiche - der Bundesanstalt bei Verstößen gegen bankaufsichtliche Anforderungen ein abgestufteres und gezielteres bankaufsichtliches Eingreifen zu ermöglichen.

Zu Nummer 34 (§ 25b)

"Die Korrektur in Absatz 1 Satz 1 vollzieht die Gleichstellung der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums mit den Staaten der Europäischen Union nach, wie sie im KWG üblich ist.

Zu Nummer 35 (§ 26a)

"Art. 145 ff. in Verbindung mit Anhang XII der Bankenrichtlinie erlegen den Instituten eine Reihe von Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit der Nutzung interner Risikomessverfahren zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen auf. Während die darin enthaltenen konkreten Offenlegungstatbestände weitestgehend in der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 geregelt werden, regelt § 26a einige grundsätzliche Fragen zum Inhalt der Offenlegungspflichten sowie im Hinblick auf die organisatorischen Anforderungen und Ausnahmetatbestände.

Informationen, die bereits im Rahmen des Jahresabschlusses offen gelegt werden, unterliegen nicht erneut einer Offenlegungspflicht.

"Absatz 1 bestimmt sehr allgemein zum Inhalt der Offenlegungspflicht, dass die Institute quantitative und qualitative Angaben über ihr Eigenkapital, die eingegangenen Risiken und ihre Risikomanagementverfahren, einschließlich der internen Modelle, der Kreditrisikominderungstechniken und der Verbriefungstransaktionen veröffentlichen müssen. Darüber hinaus verpflichtet Absatz 1 die Institute auch, förmliche Verfahren vorzuhalten und Regelungen zu treffen die sicherstellen, dass sie ihren Offenlegungspflichten ordnungsgemäß nachkommen.

Auch diese Verfahren sind regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob sie noch angemessen sind und ob sie noch alle relevanten Aspekte erfassen. Hierbei ist besonderes Augenmerk darauf zu richten, dass die Richtigkeit der offen gelegten Angaben gewährleistet ist. Zu überprüfen ist außerdem, ob die Offenlegungsfrequenz noch der Geschäftstätigkeit des Instituts und dem Informationsbedürfnis von Bankenaufsicht und Öffentlichkeit entspricht.

"Absatz 2 dient der Umsetzung von Art. 146 und Anhang XII, Teil 1 der Bankenrichtlinie. Die Regelung stellt klar, dass das Interesse der Adressaten an einer Offenlegung der in Anhang XII näher spezifizierten Angaben dort eine Grenze findet, wo berechtigte Interessen des Institutes betroffen sind. Das Institut kann daher von einer Offenlegung absehen, wenn es sich um Informationen handelt, die nicht wesentlich sind oder die als rechtlich geschützt bzw. vertraulich einzustufen sind. Sieht ein Institut in den beiden letzten Fällen unter Berufung auf diese Gründe von einer eigentlich notwendigen Offenlegung ab, hat es, um dem Informationsinteresse der Adressaten gerecht zu werden, die Gründe hierfür jedoch in der sonst für die Offenlegung üblichen Form darzulegen. Darüber hinaus ist das Institut gehalten, an Stelle der nicht offen gelegten Informationen allgemeinere Angaben zu veröffentlichen, sofern diese nicht ebenfalls als rechtlich geschützt bzw. als vertraulich einzustufen sind. Die Definition für Wesentlichkeit beruht auf dem IAS-Rahmenkonzept für die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen (Tz. 29), die über die IAS-Verordnung 1606/2002 EG unmittelbar im nationalen Recht wirksam ist. So wird weitestgehend der Gleichlauf der Offenlegungspflichten nach der Rechnungslegung und für bankaufsichtliche Zwecke erreicht.

Die Anordnungsbefugnis der Bundesanstalt in Absatz 3 räumt der Bundesanstalt auch im Bereich der Offenlegung die Möglichkeit ein, organisatorischen Mängeln oder Mängeln in der Praxis der Offenlegung durch konkrete Anordnungen zu begegnen. Auch diese Anordnungsbefugnis ist Teil der Verfeinerung des bankaufsichtlichen Instrumentariums, vgl. hierzu bereits

Begründung zu Nr. 29 Buchstabe e.

"Absatz 4 setzt Art. 68 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 72 der Bankenrichtlinie um und wird sich gleichfalls im Offenlegungsteil der Solvabilitätsverordnung wieder finden. Mit dieser Vorschrift wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in der öffentlichen Wahrnehmung bei wirtschaftlichen Entscheidungen regelmäßig die Gruppe im Vordergrund steht und mit der Offenlegung von Informationen allein auf der Ebene der Gruppe Marktdisziplin hinreichend wirksam gemacht werden kann. Eine zusätzliche Offenlegung der Informationen auf der Basis des übergeordneten Unternehmens und der jeweiligen einbezogenen nachgeordneten Institute wäre eine unnötige Belastung, da sie nicht zu einer wirksameren Marktdisziplin beitragen würde sondern im Gegenteil durch zu viele Informationen die Wahrnehmung der relevanten Fakten sogar erschweren kann.

Zu Nummer 36 (§ 28)

"Redaktionelle Anpassung zur Vereinheitlichung der Terminologie innerhalb des KWG, vgl. § 26 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3, § 29 Abs. 2, § 40 Abs. 2.

Zu Nummer 37 (§ 29)

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa

"Die zahlreichen, zusätzlichen Anforderungen, die aufgrund der überarbeiteten Kapitaladäquanzrichtlinie an die Institute, an das Handelsbuch, die darin einbezogenen Positionen, die Steuerung der Handelsbuchpositionen, die Steuerung der Risiken des Handelsbuchs und die Bewertung der Handelsbuchpositionen gestellt werden und die in § 1a Absätze 4 bis 8 ihren Niederschlag gefunden haben sowie in einer zukünftig nach § 1a Absatz 9 zu erlassenden Rechtsverordnung detailliertere Regelungen erfahren werden, sind zwingend von den Instituten einzuhalten. Dementsprechend verpflichtet Absatz 1 Satz 2 den Abschlussprüfer nunmehr, im Rahmen der Jahrsabschlussprüfung auch über die Einhaltung dieser Anforderungen zu berichten. Die Aufzählung der zu prüfenden Anforderungen wurde zudem erweitert um die in § 26a neu aufgenommenen Pflichten zur Offenlegung der Institute.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb

"Satz 3 bezieht sich auf die Ausnahmen für gruppenangehörige Unternehmen in § 2a. Dem Prüfer wird aufgegeben, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung durch das nachgeordnete Unternehmen weiterhin vorliegen. Die Prüfungspflicht erstreckt sich darüber hinaus auch auf die regelmäßige Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen durch das Institut sowie deren Dokumentation.

Satz 4 bezieht sich auf die neu eingefügte Regelung des § 30. Es soll gewährleistet werden, dass der Prüfer über die in Absatz 1 genannten Punkte hinaus auch die von der Aufsicht nach § 30 gegenüber dem Institut getroffenen Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung bei seiner Prüfung berücksichtigt.

Zu Buchstabe b

"Durch die Änderung wird die Depotprüfung bei den Banken, die zugleich Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind mit der Prüfung nach § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes zusammengefasst.

Nur für diejenigen Banken, die nicht auch Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind bleibt die Depotprüfung Teil der Jahresabschlussprüfung.

"Die bisherige Einbeziehung der Depotprüfung in die Jahresabschlussprüfung hat primär historische Gründe, da diese Prüfung bereits vor Erlass des Wertpapierhandelsgesetzes vorgeschrieben war. Der sachliche Zusammenhang und die Prüfungspraxis sprechen hingegen dafür, das rein wertpapierbezogene Depotgeschäft zusammen mit dem Wertpapiergeschäft zu prüfen.

Zu Nummer 38 (§ 30)

"Die Regelung knüpft an eine entsprechende Regelung in § 36 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) an. In Ergänzung der bereits in § 29 enthaltenen generellen Anforderungen an den Umfang der Prüfung und die Berichterstattung durch den Jahresabschlussprüfer erlaubt es § 30 der Bundesanstalt, gegenüber dem Institut konkrete Bestimmungen über Prüfungsinhalte bzw. -schwerpunkte zu treffen, die der Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung eines Instituts zu berücksichtigen hat. Ziel der Regelung ist damit zum einen ein größeres Maß an aufsichtlicher Flexibilität, da besser auf individuelle Besonderheiten der Institute eingegangen werden kann. Zum anderen zielt die Regelung auch auf eine Entlastung der Institute, da durch die Vorgabe bestimmter Prüfungsinhalte bereits im Rahmen der Jahresabschlussprüfung insbesondere bei sehr gezieltem Nachschaubedarf (z.B. zur Werthaltigkeit von Sicherheiten oder zur Angemessenheit der Risikovorsorge im Kreditgeschäft) in einer Reihe von Fällen auf die sonst erforderliche Anordnung einer Prüfung nach § 44 Abs. 1 verzichtet werden kann. Die seitens der Aufsicht selbst durchzuführenden bankgeschäftlichen Prüfungen bleiben hiervon unberührt.

Zu Nummer 39 (§ 31)

Zu Buchstabe a

"Redaktionelle Folgeänderung in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 aufgrund der Änderungen in § 24 Abs. 1.

Zu Buchstabe b

"Der neu eingefügte Absatz 3 basiert auf der bislang in Absatz 2 Satz 2 enthaltenen Möglichkeit der Bundesanstalt, ein übergeordnetes Unternehmen nach § 10a Abs. 1 bis 3 unter bestimmten Voraussetzungen von der Einbeziehung einzelner nachgeordneter Unternehmen im Sinne von § 10a Abs. 1 bis 5 von der Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 sowie § 13b Abs. 3 und 4 freizustellen.

Die Regelung wurde nach Maßgabe von Artikel 73 Abs. 1 der Bankenrichtlinie überarbeitet und aus Gründen der Übersichtlichkeit in einen eigenen Absatz überführt. Absatz 3 sieht jetzt zwei Möglichkeiten der Freistellung von der Konsolidierungspflicht vor.

"Eine grundsätzliche Freistellung nach Satz 1, wenn das betreffende nachgeordnete Unternehmen die genannten Bagatellgrenzen nicht überschreitet. Danach kann das übergeordnete Unternehmen von einer Einbeziehung in die Konsolidierung absehen, wenn und solange die Bilanzsumme des einzelnen nachgeordneten Unternehmens niedriger ist als der kleinere der genannten Beträge: 10 Millionen Euro oder 1 v.H. der Bilanzsumme des der Institutsgruppe übergeordneten Unternehmens oder der die Beteiligung haltenden Finanzholding-Gesellschaft. Maßgeblich sind insoweit die Bilanzsummen der Einzelabschlüsse des nachgeordneten Unternehmens bzw. des übergeordneten Unternehmens oder der Finanzholding-Gesellschaft. Liegen die Voraussetzungen des Satz 1 vor, darf das übergeordnete Unternehmen künftig von einer Einbeziehung des betreffenden nachgeordneten Unternehmens in die Konsolidierung absehen, ohne dass es hierzu der Zustimmung der Bundesanstalt bedürfte.

Das übergeordnete Unternehmen hat lediglich nach Satz 2 der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unmittelbar den Erwerb einer derartigen Beteiligung anzuzeigen sowie zum 30. September eines jeden Jahres eine Sammelanzeige abzugeben, aus der sich ergibt, welche Unternehmen aufgrund der Regelung des Satzes 1 von der Konsolidierung ausgenommen wurden.

"Ist die Bundesanstalt der Auffassung, dass einzelne oder mehrere nach Satz 1 von der Konsolidierung ausgenommene Unternehmen in ihrer Gesamtheit nicht von untergeordneter Bedeutung sind kann sie nach Satz 3 anordnen, dass dieses oder diese Unternehmen wieder in die Konsolidierung nach den genannten Vorschriften einzubeziehen sind.

Neben dem genannten Verfahren ermöglicht Satz 4 nunmehr auch, einzelne nachgeordnete Unternehmen, die die in Satz 1 genannten Bagatellgrenzen überschreiten, von der Einbeziehung in die Konsolidierung auszunehmen, wenn deren Einbeziehung für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis ohne oder von untergeordneter Bedeutung ist. Unternehmen, die nach Maßgabe dieser Regelung von der Einbeziehung in die Konsolidierung ausgenommen wurden, sind im Rahmen der Ermittlung des haftenden Eigenkapitals auf Einzelebene nach § 10 Abs. 6 in Abzug zu bringen.

"Satz 6 sieht schließlich die Erweiterung der Freistellungsmöglichkeit auf Institute vor, die nach § 10a Abs. 14 zur Unterkonsolidierung verpflichtet sind.

Mit Absatz 4 wird ein weiterer Freistellungstatbestand im Hinblick auf die Pflicht zur zusammengefassten Ermittlung der Eigenmittelausstattung in das Kreditwesengesetz eingeführt.

"Er beruht auf Art. 22 ff. der Kapitaladäquanzrichtlinie. Nach Absatz 4 kann die Bundesanstalt Institutsgruppen oder Finanzholding-Gruppen, auf deren Antrag bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen von der Verpflichtung zur Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittelausstattung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 freistellen: Es handelt sich bei allen gruppenangehörigen Instituten um Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b i.V.m. Art. 20 Abs. 2 der Kapitaladäquanzrichtlinie). Jedes gruppenangehörige Unternehmen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum erfüllt auf Einzelebene die Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c der Kapitaladäquanzrichtlinie) und ermittelt seine Eigenmittel, vermindert um alle Eventualverbindlichkeiten, die es zugunsten anderer gruppenangehöriger Unternehmen übernommen hat (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a i.V.m. Art. 16 der Kapitaladäquanzrichtlinie).

Handelt es sich bei der antragstellenden Gruppe um eine Finanzholding-Gruppe im Sinne von § 10a Abs. 3, muss die Finanzholdinggesellschaft an der Spitze der Gruppe in einem Umfang über Eigenkapital verfügen, der der Summe der Buchwerte der in § 10a Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 aufgezählten Positionen sowie der gegenüber den gruppenangehörigen Unternehmen übernommenen Eventualverbindlichkeiten entspricht (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d der Kapitaladäquanzrichtlinie).

"Die gruppenangehörigen Institute mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums müssen über Systeme zur Überwachung und Steuerung der Herkunft der Eigenmittel verfügen, auf die die übrigen gruppenangehörigen Unternehmen zugreifen können (Art. 22 Abs. 1, 2. Unterabsatz der Kapitaladäquanzrichtlinie).

Das übergeordnete Unternehmen der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe ist verpflichtet, die Bundesanstalt über alle Risiken zu informieren, die die finanzielle Situation der Gruppe gefährden könnten (Art. 23 Satz 1 der Kapitaladäquanzrichtlinie).

Zu Buchstabe c

"Redaktionelle Folgeänderung infolge der Einfügung der neuen Absätze 3 und 4.

Zu Nummer 40 (§ 33)

Zu Buchstabe a

"Redaktionelle Änderung in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zur Korrektur des Verweises. Anrechenbar als Anfangskapital sind das eingezahlte Kapital sowie die Rücklagen, nicht aber die Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB.

Zu Buchstabe b

"Clearingsysteme bestehen aus einem gestuften System von Sicherheiten, die u.a. das Eigenkapital des zentralen Kontrahenten umfassen. Aus diesem Grunde ist ein Einlagenkreditinstituten vergleichbares Anfangskapital zu fordern. Dafür spricht auch, dass der zentrale Kontrahent in großem Umfang Fremdwerte als Sicherheiten entgegennimmt.

Zu Nummer 41 (§ 33a)

"Redaktionelle Änderung aufgrund geänderter Fundstelle in der Bankenrichtlinie.

Zu Nummer 42 (§ 33b)

"Durch die Ergänzung wird die EG-rechtlich erforderliche Konsultationspflicht bei der Zulassung von E-Geld-Instituten umgesetzt.

Zu Nummer 43 (§ 35)

"Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 8 Abs. 3 Satz 3, der aufgrund der Sachnähe in § 35 als neuer Absatz angefügt wurde.

Zu Nummer 44 (§ 44)

Zu Buchstabe a

"Redaktionelle Folgeänderung in der Überschrift wegen der Änderung von § 1 Abs. 3c.

Zu Buchstabe b und d

"Redaktionelle Folgeänderungen infolge der Neufassung von § 10a.

Zu Buchstabe c

"Absatz 2a setzt Art. 130 Abs. 2 und 132 Abs. 2 der Bankenrichtlinie um. Die Regelung soll in Ergänzung der in den §§ 8 ff. geregelten Vorschriften über die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden im Europäischen Wirtschaftsraum eine Entlastung der Institute dergestalt bewirken, dass aufsichtsrelevante Informationen, die bereits bei einer Aufsichtsbehörde vorliegen, nach Möglichkeit zunächst dort abgefragt werden. Die Umsetzung erfolgte trotz der sachlichen Nähe zu den §§ 8 ff. in § 44, um dort darauf hinzuweisen, dass vor Anordnung von Prüfungen und Auskunftsersuchen gegenüber den Instituten regelmäßig zu prüfen ist, ob die gewünschten Informationen bereits an anderer Stelle vorliegen und von dort beschafft werden können.

Zu Nummer 45 (§ 44a)

Zu Buchstabe a

"Redaktionelle Folgeänderung der Neufassung von § 1 Abs. 3c.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstaben aa und bb

"Redaktionelle Folgeänderungen der Aufteilung des bisherigen § 31 Abs. 2 in zwei Absätze und der Einfügung eines neuen Absatzes 4.

Zu Nummer 46 (§ 44b)

"Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Umbenennung von § 2b in § 2c.

Zu Nummer 47 (§ 45)

"Zweck der Maßnahmen nach Absatz 1 ist es, die Geschäftstätigkeit eines Instituts, das entweder nicht mehr die Eigenmittelanforderungen nach § 10 Abs. 1 KWG oder die Liquiditätsanforderungen nach § 11 einhält, bis zur Wiedereinhaltung der Anforderungen dergestalt zu begrenzen dass sich die Risikolage möglichst nicht weiter verschlechtert.

Ergänzend zu den bislang vorgesehenen Maßnahmen wurde nach Maßgabe von Art. 136 Abs. 1 Buchstabe e Bankenrichtlinie in Nr. 3 eine Anordnungsbefugnis der Bundesanstalt aufgenommen. Damit kann die Bundesanstalt gezielt auf die Fälle einwirken, in denen sich Risiken des Instituts auf bestimmte Arten von Geschäften, Geschäfte mit bestimmten Produkten oder die Nutzung bestimmter Systeme zurückführen lassen.

"Absatz 2 wurde neu gefasst, um die Möglichkeit, Kreditvergaben auf Gruppenebene zu untersagen bzw. zu begrenzen, praktikabler zu gestalten. Da eine Institutsgruppe oder eine Finanzholding-Gruppe an sich weder eine Rechtspersönlichkeit hat noch selbst Kreditgeber sein kann liefe ein Kreditverbot nach Absatz 1 Nr. 2 ins Leere. Ein Kreditverbot nur gegenüber dem übergeordneten Unternehmen würde andererseits dieses unbillig beschweren. Um dennoch auch in diesen Fällen eine Risikobegrenzung durch eine Beschränkung der Kreditvergabemöglichkeiten der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe zu erreichen, kann nunmehr der der Gruppe insgesamt zur Verfügung stehende Kreditrahmen reduziert werden. Das übergeordnete Unternehmen ist in diesen Fällen dafür verantwortlich, dass die reduzierten Großkreditobergrenzen beachtet werden.

Zu Nummer 48 (§ 45a)

"Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung von § 10a.

Zu Nummer 49 (§ 45b)

"Die Regelung des neu ins KWG aufgenommenen § 45b gibt der Aufsicht die Möglichkeit, organisatorischen Mängeln eines Instituts bzw. einer Instituts- oder Finanzholding-Gruppe, von denen sie aufgrund der Berichte über die Jahresabschlussprüfung oder im Rahmen der laufenden Aufsicht Kenntnis erlangt und die potentiell risikoerhöhend wirken, durch höhere Eigenkapitalanforderungen, die Begrenzung der Geschäftstätigkeit oder durch die Anordnung gezielter risikoreduzierender Maßnahmen entgegenzuwirken. Die Regelung dient der Umsetzung von Art. 136 der Bankenrichtlinie und soll ebenso wie die an anderer Stelle in das KWG aufgenommenen Anordnungsbefugnisse (vgl. insoweit auch die Begründung zu Nr. 30 Buchstabe e) der Bundesanstalt ermöglichen, gezielter als bisher auf die Bereinigung der Schwachstellen eines Instituts hinwirken zu können.

Aufgrund der belastenden Wirkung dieser Eingriffe, ist die Bundesanstalt regelmäßig gehalten, das Institut zunächst durch eine Anordnung nach § 25a Abs. 1 Satz 4 anzuhalten, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu schaffen. Die Dauer der Frist steht dabei im Ermessen der Bundesanstalt und orientiert sich unter anderem an der Schwere der Mängel sowie der Risikolage des Instituts.

"Nach Absatz 1 kann die Bundesanstalt, bei Instituten, die die organisatorischen Mindestanforderungen nach § 25a Abs. 1 nicht einhalten und die die Mängel trotz einer Anordnung nach § 25a Abs. 1 Satz 4 nicht beseitigt haben, die nachfolgenden Maßnahmen ergreifen: Nach Nr. 1 kann die Bundesanstalt anordnen, dass das Institut über die nach § 10 Abs. 1 sowie der Rechtsverordnung nach § 10 Abs.1 Satz 9 erforderliche Eigenkapitalausstattung hinaus zusätzliche Eigenmittel als weiteren Risikopuffer vorhalten muss. Die Höhe des Kapitalaufschlags steht im Ermessen der Bundesanstalt und orientiert sich unter anderem an der Schwere der Verstöße sowie an der Risikolage des Instituts. Die Regelung basiert auf Art. 136 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a sowie Abs. 2 der Bankenrichtlinie.

Nach Nr. 2 kann die Bundesanstalt ähnlich wie in § 45 konkrete Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken anordnen, soweit sich diese auf das Betreiben bestimmter Geschäfte, Geschäfte mit bestimmten Produkten oder die Nutzung bestimmter Systeme zurückführen und die organisatorischen Mängel einen weiteren Anstieg der Risiken erwarten lassen. Die Regelung basiert auf Art. 136 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e der Bankenrichtlinie.

"Nach Nr. 3 kann die Bundesanstalt anordnen, dass das Institut weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Bundesanstalt errichten darf, um nicht durch eine weitere Ausweitung der Betriebsorganisation die bestehenden Mängeln zu vergrößern. Die Regelung basiert auf Art. 136 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d der Bankenrichtlinie.

Nach Nr. 4 kann die Bundesanstalt ein Einlagenannahme- sowie ein Kreditverbot verhängen.

"Die Regelung korrespondiert mit § 45 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und basiert auf Art. 136 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d der Bankenrichtlinie.

Absatz 2 überträgt die Anordnungsbefugnisse aus Absatz 1 auch auf Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen, sofern diese die nach § 25a Abs. 1a auch auf Gruppenebene zu beachtenden organisatorischen Mindestanforderungen nicht einhalten. Adressat der Anordnung ist jeweils das übergeordnete Unternehmen. Hinsichtlich der Möglichkeit, anstelle eines Kreditverbots die für die Gruppe geltenden Großkreditobergrenzen herabzusetzen vgl. Begründung

Zu Nummer 38.

"Obwohl die Vorschrift grundsätzlich ein abgestuftes aufsichtliches Verfahren vorsieht, ermöglicht es Absatz 3, in Ausnahmefällen die Maßnahmen nach Absatz 1 auch ohne vorherige Anordnung nach § 25a Abs. 1 Satz 5 und fruchtlosen Fristablauf zu verhängen bzw. eine solche Anordnung mit einer Maßnahme nach Absatz 1 zu verbinden. Ein solches Vorgehen wird auf gravierende Fälle beschränkt bleiben müssen, in denen die Schwere der Mängel oder die Risikolage des Instituts, der Institutsgruppe oder der Finanzholding-Gruppe einen Kapitalaufschlag, die Anordnung risikomindernder Maßnahmen oder die Begrenzung der Geschäftstätigkeit bereits als flankierende Maßnahme in der Phase der Mängelbeseitigung erforderlich machen.

Zu Nummer 50 (§ 46d)

"Der in Absatz 1 angefügte Satz 5 dient der Klarstellung, dass die in § 8 Abs. 3 bis 7 formulierten Regelungen zum Austausch von wesentlichen und zweckdienlichen Informationen mit sowie zur Anhörung von anderen zuständigen Stellen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums unabhängig neben den Unterrichtungspflichten in Sanierungsfällen stehen, da sich sowohl Zielrichtung der Regelung als auch Adressatenkreis unterscheiden.

Zu Nummer 51 (§ 46e)

"Vergessene redaktionelle Änderung infolge der Zusammenführung der Aufsichtsämter zur Bundesanstalt.

Zu Nummer 52 (§ 49)

"Redaktionelle Folgeänderung der Umbenennung des § 2b in § 2c sowie des Einfügens des neuen § 45b.

Zu Nummer 53 (§ 53)

Zu Buchstabe a

"Redaktionelle Folgeänderung in Absatz 2 Nr. 4 aufgrund der Einfügung von § 10 Abs. 6a.

Zu Buchstabe b

"Aufgrund der Streichung des letzten Satzes gilt nunmehr auch für die Zweigstellen das Gebot der täglichen Berechnung der Eigenmittel.

Zu Nummer 54 (§ 53b)

"Redaktionelle Folgeänderung in Absatz 3 Satz 1 aufgrund der Streichung von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 und der geänderten Nummerierung von § 25a Abs. 1.

Zu Nummer 55 (§ 53e)

Zu Buchstabe a

"Redaktionelle Anpassung an die Umbenennung von § 2b in § 2c.

Zu Buchstabe b

"Redaktionelle Anpassung der Bezeichnung des Bankenausschusses sowie Korrektur des Richtlinienzitates.

Zu Nummer 56 (55a)

"Bei der Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Korrektur.

Zu Nummer 57 (§ 55b)

"Bei der Änderung handelt es sich wie bei Nummer 52 um eine redaktionelle Korrektur.

Zu Nummer 58 (§ 56)

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa

"Redaktionelle Folgeänderung infolge der Umbenennung von § 2b in § 2c.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb

"Die Änderung in Absatz 2 Nr. 4 ist redaktioneller Natur und durch die Umbenennung von § 2b in § 2c sowie die Änderungen in § 24 verursacht.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe cc

§ 10a Abs. 10 enthält nunmehr eine § 10 Abs. 3 vergleichbare Regelung zur Möglichkeit, der Ermittlung der Eigenmittelausstattung auch Zwischenabschlüsse zugrunde zu legen. Die Regelung enthält in Satz 5 und 6 die Verpflichtung des übergeordneten Unternehmens, den Zwischenabschluss der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich einzureichen sowie des Prüfers, den Zwischenprüfungsbericht unverzüglich einzureichen. Verstöße gegen diese Verpflichtungen sollten ebenso wie Verstöße gegen die vergleichbaren Anforderungen in § 10 Abs. 3 bußgeldbewehrt sein.

Zu Buchstabe b

"Durch die Änderung gelten künftig auch vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Anordnungen nach § 25a sowie den §§ 45 bis 45b als Ordnungswidrigkeiten.

Dies ist angesichts des Gewichts der dort geregelten Sachverhalte sachgerecht.

Zu Nummer 59 (§ 64a)

"Die Regelung ist wegen Ablauf des genannten Übergangszeitraums entbehrlich geworden.

Zu Nummer 60 (§ 64c)

"Die Regelung ist wegen Ablauf des genannten Übergangszeitraums entbehrlich geworden.

Zu Nummer 61 (§ 64e)

Zu Buchstabe a

"Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neunummerierung in § 24 Abs. 1.

Zu Buchstabe b

"Die Übergangsvorschrift ist bereits zum 1. Oktober 1998 ausgelaufen. Sie ist daher aufzuheben.

Zu Nummer 62 (§ 64f)

"Absatz 3 wird aufgehoben, da Meldeinhalte, Meldefristen und der Beobachtungszeitraum nach § 14 Abs. 1 ab dem 1. Januar 2007 in der GroMiKV geregelt sind.

Die Änderung der GroMiKV, die auch die Regelungen des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 und 5 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, berücksichtigt, tritt zum 1. Januar 2007 in Kraft. Die Übergangsregelung des Absatzes 4 ist damit entbehrlich.

"Durch die Aufhebung des bisherigen § 1 Abs. 12 im Rahmen des neu geschaffenen § 1a ist die Übergangsregelung des Absatzes 5 entbehrlich. Absatz 6 ist wegen Zeitablaufs aufzuheben.

Zu Nummer 63 (§ 64h)

"Durch die Aufhebung von § 10 Abs. 1a erforderlich gewordene Übergangsregelung für Kredite, die vor dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 10 Abs.1 Satz 9 am 1. Januar 2007 gewährt wurden und denen wegen der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften ein adressenbezogenes Bonitätsgewicht von Null vom Hundert zugemessen werden durfte.

Die Übergangsregelung für Großkredite setzt Art. 152 Abs. 11 der Bankenrichtlinie und Art. 47 Abs. 1 der Kapitaladäquanzrichtlinie um.

"Absatz 3 ermöglicht es Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen, einen nach § 10a Abs. 6

Satz 6 begonnenen ratierlichen Abzug des aktivischen Unterschiedsbetrages grundsätzlich auch dann fortzusetzen, wenn sie für die Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittelausstattung zwischenzeitlich auf das Verfahren nach § 10a Abs. 7 umstellen. Im Hinblick auf die dann anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften tritt allerdings der Geschäfts- oder Firmenwert an die Stelle des aktivischen Unterschiedsbetrages.

"Absatz 4 knüpft an die in § 10a Abs. 7 grundsätzlich verankerte Pflicht an, einen nach handelsrechtlichen Regelungen aufgestellten Konzernabschluss, soweit vorhanden, auch der bankaufsichtlichen Konsolidierung zugrunde zu legen. Um den Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser neuen Vorschrift verpflichtet sind einen Konzernabschluss aufzustellen, die Möglichkeit einzuräumen, ihr internes Rechnungswesen innerhalb eines angemessenen Zeitraums umzustellen, wird eine Übergangsfrist für die Umstellung bis zum 31. Dezember 2015 eingeräumt. Stellt eine Gruppe die bankaufsichtliche Konsolidierung bereits vor Ablauf der Übergangsfrist auf die Regelung nach § 10a Abs. 7 um, hat sie dieses Verfahren beizubehalten.

Absatz 5 ermöglicht für einen zeitnahen Übergang zu internen Schätzverfahren den Nachweis einer hinreichenden historischen Datenbasis. Nur über die unmittelbare gesetzliche Anordnung der Verwendungsbefugnis von bereits mit einer anderen Zweckbestimmung erhobenen Daten ohne Einflussmöglichkeit der Betroffenen ist die gewünschte breite und zeitnahe Anwendung interner Schätzverfahren durch die Institute eröffnet.

"Absatz 6 setzt Art. 45a Abs. 1 Satz 3 der Kapitaladäquanzrichtlinie um. Dort ist außerdem geregelt dass die Bestimmung bereits früher außer Kraft tritt, wenn sich dies aufgrund etwaiger Änderungen nach Art. 119 der Bankenrichtlinie ergibt.

Absatz 7 setzt Art. 45d Abs. 1 Satz 2 der Kapitaladäquanzrichtlinie um, der den zeitlichen Anwendungsbereich der Vorschrift des Art. 45d Abs. 1 Satz 1 der Kapitaladäquanzrichtlinie begrenzt. Die Regelung des § 2 Abs. 8a ist daher längstens bis zum 31. Dezember 2010 anwendbar.

"Die Anwendbarkeit endet früher, wenn die Änderungen im Sinne von Art. 45d Abs. 2 oder 3 der Kapitaladäquanzrichtlinie in Kraft treten.

II. Zu Artikel 2 bis 9 (Folgeänderungen in anderen Gesetzen)

"Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen, die durch die Änderungen des Kreditwesengesetzes nach Artikel 1 notwendig geworden sind.

III. Zu Artikel 10 (Neufassung des Kreditwesengesetzes)

"Die letzte Bekanntmachung des Kreditgewesengesetzes stammt vom 9. September 1998. Allein aufgrund der zahlreichen zwischenzeitlichen Änderungen dieses Gesetzes ist es insbesondere zur besseren Zitierbarkeit geboten, eine Neubekanntmachung zu veröffentlichen.

IV. Zu Artikel 11 (Inkrafttreten)

"Die Ermächtigungen zum Erlass der zur Durchführung dieses Gesetzes vorgesehenen Rechtsverordnungen treten bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass die Rechtsverordnungen zusammen mit dem Gesetz am 1. Januar 2007 in Kraft treten können.

Die Regelungen zur Änderung der Beteiligungsmeldepflichten treten bereits am 31. Dezember 2006 in Kraft, um zu vermeiden, dass im 1. Halbjahr 2007, während der Meldefrist der Sammelanzeigen zum Stand 31. Dezember 2006, das bisherige Meldeverfahren parallel zum neuen Meldeverfahren anzuwenden ist.

"Das Gesetz tritt ansonsten einheitlich zum 1. Januar 2007 in Kraft. Damit wird Art. 157 Abs. 1 Bankenrichtlinie sowie Art. 46 Abs. 1 Kapitaladäquanzrichtlinie umgesetzt.